VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 156 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 12. Juli 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war bei der B._____ SA angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Juni 2012 zog er sich beim Fussballspielen eine Kniedistorsion links zu und begab sich wegen persistierender Schmerzen am 31. Juli 2012 erstmals bei Dr. med. C._____ in ärztliche Behandlung. Das am 13. September 2012 im Spital Oberengadin durchgeführte MRT ergab ein diskretes Knochenmarködem am medialen Femurkondylus sowie einen diskreten Gelenkerguss im lin- ken Kniegelenk. Hinweise auf einen Meniskusriss oder auf eine traumati- sche Knorpelläsion wurden nicht festgestellt. 2.Am 9. August 2013 meldete der Arbeitgeber von A._____ der SUVA ei- nen Rückfall vom 29. Juli 2013. A._____ gab anlässlich einer ambulanten Kontrolle vom 25. Juli 2013 im Spital Oberengadin an, seit der Kniedistor- sion bei Belastung intermittierend starke Schmerzen im Bereich des dista- len Patellapols zu haben. Das erneute MRT vom 29. Juli 2013 zeigte eine Regredienz sowohl des Knochenödems als auch des Gelenkergusses. In der Folge diagnostizierte Dr. med. D._____ im Arztbericht vom 30. Juli 2013 eine Ansatztendinitis der proximalen Patellasehne („Jumper’s Knee“) links und nahm eine Infiltration vor. 3.Mit ärztlicher Beurteilung vom 26. August 2013 verneinte der Kreisarzt Dr. med. E._____ das Vorliegen einer Rückfallkausalität der Insertionstendi- nopathie (im Rahmen einer Überbelastung) der linken Kniescheibe zum Bagatelltrauma. Der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ hielt dahingegen in seinem Arztbericht einen Kausalzusammenhang für grundsätzlich mög- lich. 4.Mit Stellungnahme vom 13. September 2013 verneinte der Kreisarzt Dr. med. E._____ erneut einen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den aufgetretenen Beschwerden, ein solcher sei zumindest nicht mit
3 - der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Es handle sich um eine eindeutige Diagnose mit Insertionstendinopathie der Patel- larsehne am distalen Patellapol im Sinne eines „Jumper’s Knee“. Die Ur- sache dafür sei eine Überbelastung. 5.Mit Schreiben vom 17. September 2013 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für den Rückfall ab. 6.Am 28. August 2014 meldete die Arbeitslosenkasse ein neues Scha- denereignis, bei welchem A._____ am 17. Juli 2014 beim Fussballspielen einen Schlag gegen das linke Knie erhalten habe. Im Arztzeugnis vom
9 - im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Kausalzusammen- hang zwischen den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem interessierenden Unfallereignis verneint hat. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausal- zusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat der Unfallversi- cherer nicht nur Versicherungsleistungen für unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschäden zu erbringen, sondern ist auch für Rückfälle und Spätfolgen leistungspflichtig (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar- beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leis- tungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwi- schen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grund-
10 - fall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwer- debild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leis- tungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwi- schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich- keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2). 3.Vorliegend sind zwei verschiedene Rückfallmeldungen zu beurteilen: Ei- nerseits ist zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013 betreffend Rückfallmeldung vom 9. August 2013 (mit welcher bei der Beschwerde- gegnerin ein Rückfall vom 29. Juli 2013 geltend gemacht wurde) in Rechtskraft erwachsen ist (nachfolgend E.4 und 5). Andererseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammen- hang zwischen den am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 21. Juni 2012 und damit ihre Leistungs- pflicht zu Recht verneint hat (nachfolgend E.6 bis 8). 4.Wie die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der formlosen Leistungsableh- nung vom 17. September 2013 zu Recht vorbringt, fand kein formeller Abschluss des Grundfalls (Unfall vom 21. Juni 2012) statt. Unbestritten ist, dass der Bagatellunfall vom 21. Juni 2012 keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und die Beschwerdegegnerin für dieses Ereignis lediglich Heilbehandlungsleistungen für die einmalige Behandlung durch Dr. med. C._____ vom 31. Juli 2012 (beschwerdegegnerische Akten Dossier II [Bg- act.] II/17) sowie für die MRT-Untersuchung im Spital Oberengadin vom
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12 - handle. Aufgrund dieser Äusserungen des Beschwerdeführers bzw. des- sen Arbeitsgebers, in welchen klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass keine Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin bestand, hätte die Beschwerdegegnerin somit am 17. September 2013 anstatt einer formlosen Mitteilung eine Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen, da die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt waren. c)Hat ein Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von Leistun- gen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären (vgl. dazu BGE 134 V 145 E.5.3.2). Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Falls nicht innerhalb ei- nes Jahres seit Zugang des Schreibens reagiert und ein Nichteinver- ständnis bekundet wird, erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E.5.4). d)Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jah- res (formlose Leistungsablehnung am 17. September 2013, erneute Mel- dung am 28. August 2014) wieder bei der Beschwerdegegnerin meldete (Bg-act. I/1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer mit dieser Meldung vom 28. August 2014 beabsichtigte, gegen die formlose Leis- tungsablehnung vom 17. September 2013 zu opponieren. Vielmehr mel- dete der Beschwerdeführer ein neues Unfallereignis vom 17. Juli 2014, welches sich jedoch später als Rückfallmeldung erwies (vgl. Bg-act. I/31). Der Beschwerdeführer opponierte auch im weiteren Verlauf nicht gegen die formlose Leistungsablehnung vom 17. September 2013, obwohl diese mit dem Hinweis versehen war, dass der Beschwerdeführer bei Nichtein-
13 - verständnis eine anfechtbare Verfügung verlangen könne (Bg-act. II/29). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, lässt der nachfolgende Verlauf mit Kniearthroskopie am 8. Januar 2014 (vgl. das Schreiben von Dr. med. F._____, Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Juni 2015, Bg-act. I/53) und Schadenmeldung erst am 28. August 2014 (Bg- act. I/1) darauf schliessen, dass selbst der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen Zusammenhang zwischen seinen aktuellen Beschwer- den und dem Unfall vom 21. Juni 2012 sah. Die formlose Leistungsableh- nung vom 17. September 2013 ist somit in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer innert Jahresfrist gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht erklärte, dass er mit der formlosen Leistungsablehnung nicht einver- standen sei, und eine anfechtbare Verfügung verlange, obwohl er aus- drücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. BGE 134 V 145 E.5.4). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn da- von auszugehen wäre, die formlose Leistungsablehnung vom 17. Sep- tember 2013 betreffend dem Rückfall vom 9. August 2013 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, es nach wie vor um die Beurteilung eines Rück- falls zum Unfall vom 21. Juni 2012 (Grundfall) gehen und der Beschwer- deführer beweisbelastet bleiben würde (vgl. vorne E.2). Die Beschwerde ist somit in dieser Hinsicht abzuweisen.
14 - schwerdegegnerin vom 17. April 2015 [Bg-act. I/45]). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen, welcher das Bundesgericht im Urteil U 528/06 vom 29. Okto- ber 2007 zu beurteilen hatte, ging es doch in jenem Fall um die Einstel- lung von Versicherungsleistungen, während es im vorliegenden Fall um die Beurteilung eines Rückfalls geht. Bei Rückfällen und Spätfolgen gemäss Art. 11 UVV obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen ei- nes natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwer- debild und dem ursprünglichen Unfall (welcher sich vorliegend am 21. Ju- ni 2012 ereignete) mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. vor- ne E.2). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Beurtei- lung des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 (Bg-act. I/56) sei ungenügend und untauglich für eine abschliessende Beurteilung der Rückfallkausalität. Gemäss Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 19. Ju- ni 2015 (Bg-act. I/53) seien die aktuellen Kniebeschwerden unfallkausal. Somit ist zu prüfen, ob der Bericht bzw. die Stellungnahme des behan- delnden Arztes Dr. med. F._____ bzw. die übrige Aktenlage geeignet ist, die versicherungsinterne Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 zu erschüttern und deshalb weitere Abklärungen erfor- derlich sind. b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
15 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 141 III 433 E.2.3; 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten
16 - und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). c)Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versi- cherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicher- ten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen de- ren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde- rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen
17 - Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behan- delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind je- doch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärz- tinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Ge- richt entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6).
22 - ee)Der zudem geäusserte Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. med. H._____ keine Stellung dazu genommen habe, ob es sich allenfalls vor- liegend um einen richtungsändernde Verschlechterung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers handle, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits erwähnt, ist vorliegend ausschliesslich zu prüfen, ob die am 28. August 2014 gemeldeten Kniebeschwerden links auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2012 zurückzuführen sind (vgl. vorne E.2), womit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, der Kreisarzt Dr. med. H._____ sich auch nicht (mehr) zur Frage einer allfälligen richtungs- gebenden Verschlimmerung zu äussern hatte. ff)Der Beschwerdeführer kritisiert die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Juli 2015 ausserdem dahingehend, dass Dr. med. F._____ in seiner Beurtei- lung vom 19. Juni 2015 (Bg-act. I/53) zum Schluss gekommen sei, dass er die Veränderungen (Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurcondyls sowie Gelenkerguss) eindeutig auf die Kniedis- torsion zurückführe. Dieser Einwand überzeugt ebenfalls nicht. Vorgängig ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.E.6b). In seiner Beurteilung vom 19. Juni 2015 setzt sich Dr. med. F._____ in keiner Weise mit möglichen Ursachen der behaupteten Veränderungen (Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurcondyls sowie Gelenkerguss) auseinander. Er- gänzend ist zu beachten, dass Dr. med. F._____ in einem vorgängigen Arztbericht vom 8. Juli 2014 (Bg-act. I/16) bei diagnostiziertem unklarem, vorderen Knieschmerz links festgehalten hatte, dass es für ihn nicht klar sei, wie er die Beschwerden des Patienten beurteilen könne. Im aktuellen Arztbericht vom 19. Juni 2015 leitet er nun den Zusammenhang der be- haupteten Veränderungen mit der Kniedistorsion vom 21. Juni 2012 ein- zig daraus her, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom 21. Juni
23 - 2012 noch nie bezüglich solcher Veränderungen (Knochenmarködem am anteromedialen Rand des medialen Femurcondyls sowie Gelenkerguss) in Behandlung gewesen sei. Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht, handelt es sich dabei um die unzulässige Argumentation „post hoc, ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteil des Bundesge- richts 8C_252/2013 vom 8. Juli 2013 E.3.2). Dr. med. H._____ legt dahin- gegen in seiner Beurteilung überzeugend dar, dass als einzig objektivier- bare Konsequenz einer Kontusion zunächst ein leichtes Ödem im Femur sichtbar gewesen sei, welches sich im Verlaufe von zehn Monaten deut- lich zurückgebildet habe, was durch die MRI Untersuchung vom 29. Juli 2013 bestätigt worden sei. Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ sind sich einig, dass es im Verlauf Mitte 2013 und 2014 zu einer Feststellung der Pathologie im Bereich des Ligamentum patellae gekommen ist, und dass diese Problematik durch die Arthroskopie mit offener Revision des Ligamentums patellae verursacht oder verstärkt worden sein könnte. Es wird somit von beiden Ärzten für möglich gehalten, dass das momentane Krankheitsbild erst durch die Kniearthroskopie am 8. Januar 2014 aus- gelöst wurde. gg)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Arztbericht des be- handelnden Arztes Dr. med. F._____ vom 19. Juni 2015 noch die übrige medizinische Aktenlage geeignet sind, überzeugend darzulegen, dass das momentane Krankheitsbild überwiegend wahrscheinlich auf das Un- fallereignis vom 21. Juni 2012 zurückzuführen ist. In der umfassenden Beurteilung vom 21. Juli 2015 wird durch Dr. med. H._____ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es möglich sei, dass die momentanen Beschwerden aufgrund einer chronischen Veränderung (i.S. eines „jum- per‘s knee“) in Kombination mit einer körperlich belastenden Tätigkeit entstanden bzw. verstärkt worden seien. Zudem sei es möglich, dass die-
24 - se Beschwerden durch die am 8. Januar 2014 durchgeführte Kniearthro- skopie zumindest verstärkt worden seien, wobei sogar die Möglichkeit be- stehe, dass das Krankheitsbild in seiner momentanen Ausprägung der Persistenz der Problematik sogar erst durch diese Kniearthroskopie ent- standen sei. b)In den Akten sind somit keine medizinischen Beurteilungen vorhanden, die auch nur geringste Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 21. Juli 2015 (Bg-act. I/56) wecken könnten (vgl. vorne E.6b). Da die Aktenlage ausreichend ist, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können und der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. H._____ vom