VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 152 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 1. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und B., Beigeladene betreffend IV-Rente (Verrechnung)
2 - 1.Seit Ende 2012 leidet A._____ unter gesundheitlichen Problemen, die seine Arbeitsfähigkeit in zunehmendem Masse beeinträchtigen. Deswe- gen war er unter anderem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Septem- ber 2015 nur mehr in der Lage, mit einem Pensum von 40 % bei der B._____ zu arbeiten. Diese bezahlte ihm in dieser Zeit einen Lohn von Fr. 74'206.40, der sich aus dem Lohn für die geleistete Arbeit einerseits und der bei Unfall bzw. Krankheit vorgesehenen Lohnfortzahlung ande- rerseits zusammensetzte. 2.Am 14. Juli 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Sst. Gallen zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Diese überwies die- ses Leistungsgesuch am 18. Juli 2014 an die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinischen Verhältnisse und die erwerbliche Situation von A._____ ab. Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2015 stellte sie daraufhin in Aussicht, rück- wirkend per 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine gan- ze IV-Rente zuzüglich einer Kinderrente zuzusprechen. Am 15. Oktober 2015 reichte die Sozialversicherung St. Gallen in der Folge einen Ver- rechnungsantrag für die Zeit vom 1. Januar bis zum 20. September 2015 im Betrag von Fr. 21'150.-- ein. A._____ erklärte am 19. Oktober 2015, mit der Auszahlung der nachzuzahlenden Invalidenrenten an die B._____ nicht einverstanden zu sein. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. Januar 2015 eine ganze IV-Rente von Fr. 2'350.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 940.-- zu, anerkannte den Ver- rechnungsantrag der Sozialversicherung St. Gallen und ordnete die Aus- zahlung von Fr. 11'750.-- an. 3.Gegen diese Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 24. November 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss, die angefoch- tene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die IV-Stelle darin den Ver-
3 - rechnungsantrag der B._____ gutgeheissen habe. Die IV-Stelle sei anzu- weisen, die Rentennachzahlung unverzüglich an die leistungsberechtigte Person zu überweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Arbeitgeberin, B., habe keine Vorschusszahlung erbracht, sondern lediglich die von der leistungspflichtigen Unfallversicherungsge- sellschaft geschuldeten Taggelder an ihn weitergeleitet. Ausserdem be- stehe im vorliegenden Fall kein eindeutiges Rückforderungsrecht. Demzu- folge sei die IV-Stelle nicht zu einer Drittauszahlung an die B. be- rechtigt. 4.Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015, die B._____ zur Vernehmlassung einzuladen. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Stellungnahme. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2016 bezog der zuständige Instruktionsrichter die B._____ durch Beila- dung in das vorliegende Beschwerdeverfahren mit ein, indem er ihr die Möglichkeit gewährte, eine Vernehmlassung einzureichen. Am 25. Januar 2016 nahm die B._____ (nachfolgend: Beigeladene), diese Gelegenheit wahr und ersuchte das Gericht, die Beschwerde vom 24. November 2015 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Da sie die zur Verrechnung angemeldeten Leistungen im Betrag von Fr. 21'150.-- als bevorschussen- de Dritte erbracht habe und ein eindeutiges Rückforderungsrecht beste- he, seien die Voraussetzungen für die Verrechnung der Rentennachzah- lungen erfüllt. Die IV-Stelle habe dem Verrechnungsantrag der Beigela- denen folglich zu Recht stattgegeben. 5.Zu dieser Eingabe nahm der Beschwerdeführer unter Erneuerung seiner Anträge in der Replik vom 1. Februar 2016 Stellung. Die IV-Stelle verzich- tete mit Schreiben vom 4. Februar 2016 auf eine Duplik. Die Beigeladene vertiefte ihre Argumentation in der Eingabe vom 26. Februar 2016, wobei sie ihre Anträge insofern abänderte, als sie nur mehr die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu im
4 - Schreiben vom 3. März 2016, wozu die Beigeladene am 9. März 2016 Stellung nahm. Die IV-Stelle liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2015. Eine solche An- ordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, als die IV-Stelle darin die Drittauszahlung der nach- zuzahlenden Renten an die Beigeladene angeordnet hat. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.
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7 - geleistet haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Diese Regelung wird für die Invalidenversicherung in Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) dahingehend konkretisiert, als Arbeit- geber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherer, öf- fentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nach- zahlung der Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren An- spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu ma- chen. Als Vorschussleistungen gelten einerseits freiwillige Leistungen, so- fern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Ren- tennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). b)Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2015 erklärt, mit der Auszah- lung der Rentennachnachzahlung an die Beigeladene nicht einverstanden zu sein (Beilagen der Beigeladenen [bB] 22). Mit den Verfahrensparteien ist davon auszugehen, dass die streitige Drittauszahlung unter diesen Umständen nur unter den in Art. 85 bis Abs. 1 lit. b IVV festgelegten Vor- aussetzungen erfolgen darf, mithin nur zulässig ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht der Beigeladenen im Hinblick auf die nachzuzahlenden IV-Rentenbetreffnisse herleiten lässt. Das Bundesgericht hat den Begriff des eindeutigen Rück-
8 - forderungsrechts im Sinne von Art. 85 bis Abs. 1 lit. b IVV konkretisiert. Da- nach gilt es bei der Umschreibung der diesbezüglichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, dass der darin statuierte Anspruch auf Drittauszah- lung über den blossen Rückerstattungsanspruch hinausgeht, welcher ei- nem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezuges – etwa aus Gründen der Überversicherung – gegenüber dem Versicherten zusteht. Denn die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiell-rechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzun- gen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertrag- lich oder normativ klar festgehalten sein. Dabei muss es sich um ein di- rektes Rückforderungsrecht gegenüber der nachträglich leistungspflichti- gen Invalidenversicherung handeln. Richtet sich ein Rückforderungsrecht ausschliesslich gegen den Versicherten selbst, nicht aber gegen die nachträgliche Leistungen erbringende Invalidenversicherung, liegt kein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 1 lit. b IVV vor (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E.4.4.2; I 31/00 vom 5. Oktober 2000 E.3a/bb; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
Abs. 1 lit. b IVV aus dem Personalgesetz des Kantons St. Gallen (PerG; sGS 143.1) ab. Dort wird in Art. 46 bis 48 PersG zunächst die Lohnfort- zahlung bei Krankheit (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 47 PersG) und Unfall (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 48 PersG) geregelt. Anschliessend hält Art. 49 PersG fest, die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall werde gekürzt, soweit sie zusammen mit Renten und anderen Ersatzeinkünften
9 - die Leistung nach Art. 47 und Art. 48 dieses Erlasses übersteige. Diese Regelung richtet sich gegen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Par- teien des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages. Sie räumt dem Arbeitge- ber das Recht ein, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit an den Arbeitnehmer ausgerichtet hat, im Umfang der nachträglich ausbezahlten Rentenleistungen zu kürzen, soweit es sich bei den ausgerichteten Leistungen um Erwerbsersatzleistungen handelt. Macht ein Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat dies zur Folge, dass dem betroffenen Arbeitnehmer insoweit zu viel Lohn ausge- richtet wurde, als Rentenleistungen nachträglich angerechnet werden. In- sofern hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Leistung erbracht, deren Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist. Die fragliche Leistung dürfte der Arbeitgeber im Regelfall vom Arbeitnehmer zurückfor- dern können, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert sein sollte, da er im Leistungs- zeitpunkt mit einer Rückforderung hätte rechnen müssen und die Entrei- cherung nicht in guten Glauben erfolgt sein dürfte (vgl. Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs [Fünfter Teil: Obligationenrecht], [OR; SR 220]). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend indessen dahingestellt bleiben. In jedem Fall richtet sich ein allfälliger sich aus Art. 49 PersG ergebender Rückforderungsanspruch gegen den Arbeitnehmer selbst und nicht gegen den Sozialversicherungsträger, der nachträglich Versicherungsleistungen erbringt. Die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise bestätigt im Übrigen Art. 108 der Personalverordnung (PersV; sGS 143.11), der Mitarbeitende verpflichtet, dem Kanton Leistungsansprüche gegenüber Dritten bis zum Betrag der Lohnfortzahlung abzutreten. Diese Regelung erwiese sich nicht als notwendig, wenn Art. 49 PersG ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber dem nachträglich Leistungen erbringenden (Sozial)Versiche- rungsträger begründen würde. Art. 49 PersG statuiert folglich kein eindeu- tiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 1 lit. b IVV. Dass
10 - im Personalgesetz des Kantons St. Gallen andere Bestimmungen existie- ren, die ein solches Rückforderungsrecht begründen, wurde weder gel- tend gemacht noch ist solches ersichtlich. Der Beigeladenen steht somit kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV zu. d)Im vorliegenden Fall sind folglich die Voraussetzungen für eine Drittaus- zahlung nicht erfüllt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Drittauszahlung erweist sich demnach als rechtswidrig. Die vorliegende Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die IV-Stelle darin die Drittauszahlung an die Beigeladene im Betrag von Fr. 21'150.-- angeordnet hat. Die fraglichen Rentenbetreffnisse hat sie stattdessen dem Beschwerdeführer auszuzah- len. Dieses Ergebnis zwingt die Beigeladene, ihren Rückforderungsan- spruch gegenüber dem Beschwerdeführer klageweise durchzusetzen, um zu verhindern, dass dieser in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Septem- ber 2015 in einem über Art. 47 und Art. 48 PersG hinausgehenden Um- fang Lohn sowie Lohnersatzleistungen erhält. Dies mag unbefriedigend erscheinen, muss aber hingenommen werden, da vorliegend kein eindeu- tiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV im Per- sonalrecht des Kantons St. Gallen verankert ist. Es ist Aufgabe des Ge- setzesgebers dem zukünftig vorzubeugen, indem er ein eindeutiges Rückforderungsrecht des Arbeitgebers, der trotz fehlender oder einge- schränkter Arbeitsfähigkeit Lohn an den Arbeitnehmer ausrichtet, ge- genüber dem nachträglich leistungspflichtigen (Sozial)Versicherer vor- sieht (vgl. etwa die Regelung im Personalgesetz des Kantons Zürich pu- bliziert in 9C_96/2011 vom 31. März 2011 E.3.2). 4.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem
11 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 500.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend sind diese der IV-Stelle und der Beigela- denen als unterliegende Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, zumal sich die Beigeladene am vorliegenden Beschwerdeverfahren mit eigenen Rechtsbegehren beteiligt hat und daher mit Kosten zu belegen ist (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 40 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 770.100]). Der obsiegende Beschwerdeführer war im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und hat keine Kosten geltend gemacht, die ihm durch das vorliegende Beschwerdever- fahren entstanden sind. Ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom