VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 141 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 3. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.Die 1957 geborene A._____ bezieht seit Jahren wegen eines chronischen Paravertebralsyndroms bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 1988 ist sie mit einem Pensum von acht Wochenstunden als Hauswartin eines Fami- lienlagers bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfall- versichert. Am 26. April 2014 fiel ihr beim Abbau von Etagenbetten ein Bettgestell auf die linke Schulter. Die SUVA anerkannte für die Folgen dieses Berufsunfalls zuständig zu sein und erbrachte kurzfristige Versi- cherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. 2.Mit Verfügung vom 15. August 2015 stellte die SUVA die Versicherungs- leistungen (Taggeld, Heilkosten) per 31. August 2015 ein. Auf diese Beur- teilung kam sie nach Einsprache von A._____ zurück und richtete weiter- hin Leistungen aus. Am 18. Juni 2015 liess die SUVA A._____ durch den Kreisarzt, Dr. med. C., untersuchen. Auf der Grundlage seiner Be- urteilung stellte sie in der Folge mit Verfügung vom 22. Juni 2015 die Ver- sicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) mit Wirkung ab dem 30. Juni 2015 ein, da die von A. über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten Be- schwerden und geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückzuführen, sondern krankheitsbedingt seien. Die dagegen er- hobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 23. September 2015 ab. 3.Gegen diesen ablehnenden Einspracheentscheid reichte A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) am 16. Oktober 2015 schriftlich Beschwer- de bei der SUVA ein, welche diese Eingabe am 3. November 2015 zu- ständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwies. Auf entsprechende Aufforderung hin ergänzte die Beschwerde- führerin ihre Beschwerde in der Folge mit Eingabe vom 12. November

  • 3 -

  1. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der gesetzlich ge- schuldeten Versicherungsleistungen. Zur Begründung brachte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit dem Unfall vom 26. April 2014 unter starken Schmerzen zu leiden, die von der Schulter bis zum Kopf und in die Hände ausstrahlten. Diese Schmerzen verunmöglichten es ihr, einen normalen Tagesablauf aufrechtzuerhalten und eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Für den dadurch bedingten Erwerbsausfall und die zur Be- handlung der gesundheitlichen Beschwerden erforderlichen Therapien habe die SUVA aufzukommen. 4.Die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 30. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwer- de. Begründend führte sie hauptsächlich aus, die kreisärztliche Ab- schlussbeurteilung durch Dr. med. C._____ vom 18. Juni 2015 erweise sich als voll beweiskräftig. Dessen Ausführungen seien in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet und erfüllten auch ansonsten alle Anforderun- gen, denen beweiskräftige medizinische Stellungnahmen zu genügen hät- ten. Die Beschwerdegegnerin habe ihrer Beurteilung folglich korrekter- weise die Einschätzung von Dr. med. C._____ zugrunde gelegt und die Versicherungsleistungen gestützt darauf infolge Dahinfallens des natürli- chen Kausalzusammenhangs zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 26. April 2014 mit Wirkung ab dem 30. Juni 2015 einge- stellt. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den abschlägigen Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2015. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desje- nigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerde- führung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin wohnt in X._____ (Kanton Graubünden), womit das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des ange- fochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon über- dies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtli- cher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Einspracheentscheid vom 23. September 2015 zu Recht mit Wirkung ab dem 30. Juni 2015 eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, seit dem Unfall vom 26. April 2014 unter starken Schmerzen zu leiden, die von der Schulter bis zum Kopf und in die Hände ausstrahlen würden. Diese fortwährenden

  • 5 - Schmerzen verunmöglichten es ihr, eine normale Tagesstruktur aufrecht- zuerhalten und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für den dadurch be- dingten Erwerbsausfall und die zur Behandlung des fraglichen Gesund- heitsschadens erforderlichen Therapien haben die Beschwerdegegnerin aufzukommen. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin in ers- ter Linie entgegen, bei der Beurteilung der streitigen Versicherungsleis- tungen auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2015 abgestellt zu haben. Dieser komme nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem kleinen Pensum von acht Stunden pro Woche als Hauswartin wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Den Akten seien keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser kreisärztlichen Feststellung weckten. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____ erweise sich folglich als voll beweiskräftig. Demzufolge sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Beschwerden nicht auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückzuführen seien, womit die Beschwerdegegnerin infolge des fraglichen Unfallereignisses keine Versicherungsleistungen mehr zu ent- richten habe.

  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG haben die zuständigen Unfallversicherungs- gesellschaften, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsun- fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistun- gen zu gewähren. Als Unfall im Sinne dieser Bestimmung gilt laut der in Art. 4 ATSG enthaltenen Legaldefinition die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so kann sie überdies ein
  • 6 - Taggeld beanspruchen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Solche Versicherungsleis- tungen sind freilich nur geschuldet, wenn zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kau- salzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3; MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.19). b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als ein- getreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli- cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Inte- grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO / ANDRÉ-PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 53; ARMESTO, a.a.O., Rz. 18.27). Ist eine solche Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfrem- den Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist.

  • 7 - Bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante hat die zuständige Unfall- versicherungsgesellschaft an sich sowohl für die Pflegeleistungen aufzu- kommen als auch die geschuldeten UV-Taggelder zu erbringen (Art. 36 Abs. 1 UVG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_419/2014 vom 23. Sep- tember 2014 E.3.3, 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.2, 8C_957/2012 vom 3. April 2013 E.5.2.2). c)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Be- schwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Be- weiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung ge- langt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheits- schadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahr- scheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Ge- sundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz- lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls reicht nicht aus. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern bei der Unfallversicherungsgesellschaft (vgl. Urteil

  • 8 - des Bundesgerichtes 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). d)In Bezug auf den vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführerin am 26. April 2014 beim Abbau von Etagen- betten ein Bettgestell auf die linke Schulter fiel und sie sich dabei eine Schulterverletzung zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte für die Folgen dieses Berufsunfalls zuständig zu sein und erbrachte bis zum

  1. Juni 2015 Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie in- dessen wegen des Dahinfalles des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten Schulterbeschwer- den und dem Berufsunfall vom 26. April 2014 ab. Diese Einschätzung be- ruht auf der Abschlussbeurteilung des Kreisarztes, Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 18. Juni 2015 (Bg- act. 124). Ob sich diese versicherungsinterne Beurteilung als voll beweis- kräftig erweist, hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den daraus gezogenen die Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). An die diesbezügliche Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall – wie vorliegend – ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem solchen Fall auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinter- ner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
  • 9 - schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arzt- berichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 18. Juni 2015 zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt und auf deren Grundlage ihre Leis- tungspflicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 verneint hat. e)Der Kreisarzt, Dr. med. C._____, untersuchte die Beschwerdeführerin am
  1. Juni 2015 persönlich, nachdem er vorgängig die ihm von der Be- schwerdegegnerin zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten, ins- besondere die Ergebnisse der bildgebenden und spezialärztlichen Ab- klärungen, betreffend die am 26. April 2014 erlittene Schulterverletzung zur Kenntnis genommen hatte (vgl. Bg-act. 124 S. 1-4). Auf dieser Grund- lage diagnostizierte er in der Abschlussbeurteilung vom 18. Juni 2015 ei- nen Status nach axialer Schulterkontusion links vom 26. April 2014, einen Status nach Tendinopathie mit Teilläsion der Supraspinatussehne inter- vallnah mit AC-Gelenksarthrose, Downsloping des Acromion und Im- pingement bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette (MRI 25. Juni 2014), einen Status nach diagnostischer Arthroskopie, transarthroskopi- scher Rekonstruktion der Supraspinatursehne, subacromialer Dekom- pression und partieller Bursektomie/Synovektomie am 25. September 2014 bei transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne, Impingement bei Acromion Typ II bis III, AC-Gelenksarthrose und Synovitis Schulter links, Status nach Verkehrsunfall 2007 mit beidseitigen Rippenserienfrakturen, beidseitiger Radiusfraktur, Claviculafraktur rechts sowie leichtem Schäde- lhirntrauma am 25. Januar 2007. Als Diagnosen ohne Relevanz für die SUVA stellte er einen Status nach Impingement der linken Schulter bei
  • 10 - Down-Sloping des Acromions, Schulter links, ein seit Jahren bestehendes chronisches Paravertebralsyndrom mit IV-Bezug bei einem Invaliditäts- grad von 80 % und einen Staus nach anamnestisch aufgetretenem, ste- chendem Schmerz bei Kopfdrehung, rezidivierender Übelkeit bis zum Er- brechen von Blut, Stehbeschwerden, Schlafstörungen und Migräneanfäl- len April 2009 und CTS-Symptomatik ohne medizinisch nachweisbarem Korrelat der oben angegebenen Beschwerden fest (Bg-act. 124 S. 5). Im Hinblick auf das interessierende Unfallereignis hielt Dr. med. C._____ fest, am 26. April 2014 sei es zu einer direkten Kontusion auf das linke Schulterdach gekommen. Die Explorandin sei nicht auf den linken Arm oder die Hand gefallen. Ebenso wenig sei es zu einem seitlichen Aufprall auf den Arm gekommen. Es habe nie eine Mitbeteiligung des Kopfes- oder Halsbereiches beim Unfall vom 26. April 2014 gegeben (Bg-act. 124 S. 5). Entsprechende Beschwerden seien folglich nicht unfallkausal. Bei der Untersuchung habe die Explorandin im Übrigen eine schlechtere Be- weglichkeit gezeigt, als dies bei mehreren Voruntersuchungen bei Dr. med. D._____ der Fall gewesen sei (Bg-act. 125 S. 6). Jeden Versuch passiv die anatomisch möglichen Werte zu erreichen, habe die Exploran- din aktiv abgeblockt. Beim Kraftaufbau zeige sich, dass die Explorandin zwar in der Lage sei, mehrfach hintereinander sowohl bei der Rotation als auch der Biceps-/ Tricepsfunktion und auch bei der Abduktion eine sei- tengleiche Kraft gegen den Widerstand des Untersuchenden aufzubauen, diesen aber sofort wieder wegen angeblich massiver Schmerzen zurück- nehme. Bei den Übungen und auch bei der Palpation der Schulter zeige sich die gesamte Muskulatur ansonsten weich und ohne Myogelosen. Es falle stets eine alternierende Gegenhaltung seitens der Explorandin auf, wodurch die effektiven Möglichkeiten nicht eruiert werden könnten. Objek- tiv zeige sich jedoch, dass keine Casulitits vorhanden sei und die Explo- randin bei den Voruntersuchungen deutlich bessere Ergebnisse (bis über 90°) erzielt habe. Hinzu komme, dass bei bekannter degenerativer Ver- änderung mit AC-Arthrose, Down-Sloping des Acromions mit vorbekann-

  • 11 - ter Impingement-Symptomatik die zuletzt im Februar durchgeführte MRI- Untersuchung einen zwar ausgedünnten, aber intakten Supraspinatus gezeigt und der Radiologe festgestellt habe, dass sich der Zustand im Vergleich zu jenem vor der Operation verbessert habe (Bg-act. 124 S. 6). Unverändert sei die Rotatorenmanschette weiterhin intakt. Somit ent- sprächen die heute von der Explorandin gezeigten Leistungen sicherlich nicht ihrem effektiven Leistungsvermögen. Sie versuche auch bei Mus- kelgruppen, die nie verletzt gewesen seien, eine reduzierte Kraft intermit- tierend aufzubauen. Es lasse sich eine deutliche Symptomausweitung feststellen bei mangelnder Kooperation der Explorandin. Hinzu komme, dass die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin nicht in Korrelation stünden zum während der Untersuchung gezeigten Verhalten. Die Explo- randin sei in der vormals ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche zu 100 % arbeitsfähig. Da die Wassertherapien in den letzten zwei Monaten keine Verbesserung mehr brachten, sei eine solche Therapie nicht mehr indiziert (Bg-act. 124 S. 6). f)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwer- deführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten ver- fasst. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersu- chung der Beschwerdeführerin. Dr. med. C._____ ist als Facharzt für Or- thopädie und Traumatologie FMH überdies qualifiziert, die aus unfallver- sicherungsrechtlicher Sicht massgebliche Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin zu beurteilen. Die Ausführungen von Dr. med. C._____ leuch- ten zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Soweit die Beschwerdeführe- rin Dr. med. C._____ im Übrigen vorwirft, seine Auffassung massgeblich damit zu begründen, wie sie ihre Handtasche festgehalten habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Freilich schildert Dr. med. C._____ in der Ab- schlussbeurteilung vom 18. Juni 2015, wie die Beschwerdeführerin nach

  • 12 - Abschluss der Untersuchung ihre Handtasche mit der linken Hand festhält und anschliessend den Untersuchungsraum, mitsamt dem Röntgendossi- er in der linken Hand haltend, verlässt (Bg-act. 124 S. 6). Ein solches Verhalten ist, wie Dr. med. C._____ ausführt, in der Tat höchst unge- wöhnlich für eine Person, die selbst im Ruhezustand über eine Schmer- zintensität nach der Schmerzskala VAS (Visuelle Analog-Skala) zwischen neun bis zehn von zehn möglichen Punkten klagt. Es steht auch im Wi- derspruch zur Behauptung der Beschwerdeführerin, den linken Arm seit der Operation vom 25. September 2014 (Bg-act. 62) nicht mehr gebraucht zu haben und seit dem Unfall vom 26. April 2014 vermehrt mit dem rech- ten Arm zu arbeiten. Dr. med. C._____ hält in seiner Abschlussbeurtei- lung vom 18. Juni 2015 diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin weise beidseits eine gleichmässige, gut tast- und sichtbare Muskulatur auf ohne Atrophien mit seitengleichem Umfang an Ober- und Unterarmen und gleichmässiger Beschwielung (Bg-act. 124 S. 5 f.). Angesichts dieses kli- nischen Befundes stuft Dr. med. C._____ zu Recht die Zuverlässigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu Recht als wenig verlässlich ein. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn er davon ausgehend in Ver- bindung mit dem während der Untersuchung gezeigten selbstlimitieren- den Verhalten auf eine deutliche Symptomausweitung bei mangelnder Kooperation schliesst und die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung als nicht nachvollziehbar er- achtet. Beim Fehlen mittels bildgebender Verfahren objektivierbarer Un- fallfolgen muss dies zwangsläufig zum Schluss führen, dass die von der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Schulterbe- schwerden nicht mehr auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückzuführen sind. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise, welche Zweifel an dieser Schlussfolgerung wecken. Insbesondere existieren keine ärztli- chen Stellungnahmen, die sich zur Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden äussern oder diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. April 2014 zurückführen. Es liegen somit keine

  • 13 - medizinischen Dokumente vor, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Abschlussbeurtei- lung vom 18. Juni 2015 wecken. Den fraglichen versicherungsinternen Feststellungen ist demzufolge voller Beweiswert zuzuerkennen. g)Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2015 hinaus beklagten Beschwerden nur mehr auf unfallfremden Ursachen beruhen; der Unfall vom 26. April 2014 folglich als Ursache für die fraglichen Beschwerden nicht mehr in Betracht fällt. Weitere medizinischen Untersuchungen, ins- besondere die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, las- sen im Hinblick auf den interessierenden Kausalzusammenhang keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von weiteren Beweisvorkehren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 I 208 E.4a). Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen im angefochte- nen Einspracheentscheid folglich zu Recht per 30. Juni 2015 infolge Da- hinfalles des Kausalzusammenhangs zwischen den beklagten Beschwer- den und dem Unfall vom 26. April 2014 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, was zu deren Ab- weisung und zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. 4.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario).

  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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03.05.2016
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