VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 139 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 9.In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2015 beantragte die SU- VA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beschwerdefüh- rerin anlässlich einer Untersuchung am 19. Juni 2013 in der Klinik Valens zu Protokoll gegeben habe, dass sie den Sturz vom 19. März 2013 auf- grund tiefer Blutdruckwerte erlitten habe. Der vorbekannte niedrige Blut- druck könne Schwindel und eine hypotone Dysregulation erklären. Zudem sei drei Monate nach dem Unfall vom 19. März 2013 keine Depression, kein Untergewicht und keine arterielle Hypotonie festgestellt worden. Zur Frage des Zusammenhangs einer Anosmie mit einer Gewichtsabnahme und/oder einer Depression stünden keinerlei evidenzbasierte medizini- sche Erkenntnisse zur Verfügung. Eine Kausalität zwischen der Ge- wichtsabnahme und dem Blutdruckabfall am Unfalltag vom 19. März 2013 sei nicht ersichtlich, und die Gewichtsabnahme könne zudem nicht auf die unfallkausale Anosmie zurückgeführt werden. Ausserdem habe die Be- schwerdeführerin am Tag vor dem 19. März 2013 das zur Appetitsteige- rung verschriebene Medikament Citalopram Mepha abrupt abgesetzt, was gemäss Packungsbeilage zu Symptomen wie Schwindel führen könne. Zusammenfassend könne auf die umfassende neurologische Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 sowie seine ergänzende Stel- lungnahme vom 9. September 2015 abgestellt werden. Eine persönliche Untersuchung habe sich nicht als nötig erwiesen, da ein lückenloser Be- fund vorliege. In den Akten seien keine Dokumente vorhanden, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen aufkommen lassen würden. 10.Auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2016 wurde das Verfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2016 sistiert, da die IV-Stelle Graubünden in einem anderen Verfahren ein medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hatte. Am 21. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin das fragliche
5 - Gutachten vom 26. Januar 2016 mit dem Hinweis ein, dass das Gutach- ten keine Klärung der Kausalitätsfrage ergeben habe. Mit Schreiben von
6 - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. Oktober 2015 ist deshalb einzutreten. b)Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2015, in welchem die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusam- menhang zwischen dem Ereignis vom 19. März 2013 und dem Unfaller- eignis vom 18. Juli 2011 verneinte und eine Leistungspflicht aus diesem Grund ablehnte. Streitgegenstand bildet dabei die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 18. Juli 2011 hinreichend abgeklärt und auf dieser Grundlage im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. März 2013 und demjenigen vom 18. Juli 2011 zu Recht verneint hat. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausal- zusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat der Unfallversi- cherer nicht nur Versicherungsleistungen für unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschäden zu erbringen, sondern ist auch für Rückfälle und Spätfolgen leistungspflichtig (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar- beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
7 - geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leis- tungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwi- schen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grund- fall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwer- debild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leis- tungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwi- schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich- keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2). 3.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die versicherungsinterne Beurtei- lung von Dr. med. B._____ vom 4. August 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 101) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 9. Sep- tember 2015 (Bg-act. 126), in welchen er einen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juli 2011 und demjenigen vom 19. März 2013 vernei- ne, seien ungenügend und untauglich für eine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität. Gemäss Arztbericht von Dr. med. C._____ vom
9 - send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 141 III 433 E.2.3; 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter
10 - auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Okto- ber 2009 E.4.2.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1). c)Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt gemäss BGE 135 V 465 das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versi- cherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicher- ten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen de-
11 - ren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge- sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde- rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus- und behan- delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Die von der versicherten Person aufgelegten Berichte sind je- doch daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärz- tinnen und Ärzte wecken. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Ge- richt entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E.4.6).
15 - med. D._____ auch nicht indirekt durch die erlittene Anosmie erklärt wer- den könne. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass im von der IV-Stelle Graubünden in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1) durch Dr. med. E., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Evaluation der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, in welcher keine depressive Verstimmung festgestellt wurde. e)Dr. med. B. geht in seiner Beurteilung zudem ausführlich auf den möglichen Zusammenhang zwischen der Gewichtsabnahme der Be- schwerdeführerin und der am 19. März 2013 erlittenen arteriellen Hypoto- nie ein. Anlässlich einer Untersuchung im Dezember 2012 (Bg-act. 35) sei zu diesem Zeitpunkt anamnestisch ein Körpergewicht von 45 kg und ein Gewichtsverlust von 10 kg seit dem Unfall vom 18. Juli 2011 festgestellt worden. Ab Dezember 2012 bis zum Unfall am 19. März 2013 sei das Gewicht mit ca. 45-47 kg weitgehend stabil geblieben (vgl. Bericht von Dr. med. C._____ vom 8. September 2015, Bg-act. 125). Es sei fraglich, ob ein Gewichtsverlust von 10 kg über den Zeitraum von 1.5 Jahren (Juli 2011-Februar 2013) überhaupt geeignet sei, Adaptionsvorgänge zu stören und am 19. März 2013 eine orthostatische Dysregulation auszulö- sen. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss des Berichts von Dr. med. C._____ vom 8. September 2015 (Bg-act. 125) am 18. März 2013, also am Tag vor dem Unfall, ein Gewicht von 47.6 kg aufwies, also im fraglichen Zeitraum eher noch an Gewicht zugenommen hatte, was weiter gegen einen Zu- sammenhang der Gewichtsabnahme mit der eingetretenen arterielle Hy- potonie spreche.
16 - f)Die Ausführungen von Dr. med. B._____ zur möglichen Ursache der durch die Beschwerdeführerin am 19. März 2013 erlittenen arteriellen Hy- potonie sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein direkter Zusammenhang zwischen der arteriellen Hypotonie und dem Unfall von 18. Juli 2011 wird von Dr. med. B._____ ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin durch den fraglichen Unfall keine substanzielle Hirnverletzung erlitten habe und eine unfallbedingte organische Grundlage für einen Schwindel oder einer orthostatische Dysregulation nicht nachgewiesen werden könne, was auch durch Dr. med. C._____ in seinem Schreiben vom 8. September 2014 (Bg-act. 109 Frage 4) bestätigt werde. In seiner Beurteilung legt Dr. med. B._____ überzeugend dar, dass die Ursache der arteriellen Hypoto- nie möglicherweise im Vorzustand des niedrigen Blutdrucks liege, welcher zu Schwindel und hypotoner Dysregulation führen könne. Die Beschwer- degegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Beschwer- deführerin in mehreren Untersuchungen den Vorzustand des niedrigen Blutdrucks selbst zu Protokoll gegeben hat (Arztbericht der Klinik Valens vom 20. Juni 2013, Bg-act. 48, Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom