VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 136 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Dedual als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 5. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
7 - ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 95 vom 9. September 2014 E.2). 3.In materieller Hinsicht ist ferner streitig und zu prüfen, ob der Beschwer- deführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für elf Tage in seiner Anspruchsberechtigung einge- stellt worden ist. a)Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistun- gen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Ver- sicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeits- bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Ar- beit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass
8 - der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Der Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforde- rung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, sein Mög- lichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). b)Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last des Versicherten, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Der Versicherte hat sich dem- entsprechend während der Kündigungsfrist beziehungsweise grundsätz- lich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Bei der Anmeldung hat der arbeitslos gewordene Versicherte den Nach- weis seiner Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird er sämtliche während des re- levanten Zeitraums getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2 mit Hinweisen). Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungs- leistungen beanspruchenden Versicherten zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schaden- minderungspflicht. Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E.4.2). Gemäss ab Oktober 2012 geltender Weisung des Staatsse- kretariats für Wirtschaft (SECO) (AVIG-Praxis über die Arbeitslosenent-
9 - schädigung des SECO vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE] B314), sind Versicherte grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen. c)Was die Anzahl der monatlich verlangten Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimm- ten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kri- terien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnitt- lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allge- mein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. De- zember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind so- dann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Um- stände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszu- stand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfah- rung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genü- gend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspiel- raum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen eines Versicherten
10 - in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).
11 - Daueraufenthaltsbewilligung am 22. April 2015 (Bf-act. 8), welche ur- sprünglich zu Erwerbszwecken ausgesprochen wurde, wäre eine kontinu- ierliche Arbeitssuche demnach erforderlich gewesen. Eine Konzentration von Arbeitsbemühungen in einer bestimmten Zeitperiode entbindet den Versicherten im Übrigen nicht von der Pflicht, sich über den ganzen ge- forderten Zeitraum um Arbeit zu bemühen (vgl. PVG 1996 Nr. 96 E.3; Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 10/05 vom 25. April 2005 E.2.3.2 mit Hinweisen). Somit ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer während der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nur un- genügend um Arbeit bemüht hat. b)Seine Untätigkeit will der Beschwerdeführer damit rechtfertigen, er habe nach Aufgabe seiner Anstellung Ende August 2014 seine Lebensgefährtin unterstützt und die Fürsorge für sie und ihre zwei Kinder, wovon eines sein leibliches ist, vollumfänglich übernommen. Wie er selbst sagt, hat er seine Lebensgefährtin, mit der er zu keinem Zeitpunkt verheiratet war, sowie ihr Kind aus einer früheren Beziehung auf freiwilliger Basis unter- stützt. Als Rechtfertigungsgrund für eine vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit erweist sich gemäss Art. 25 lit. e AVIV allein die Geburt seiner Tochter. Die Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte auf Gesuch hin "während höchstens drei Tagen von der Vermittlungs- fähigkeit befreit" wird, "wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, na- mentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienan- gehörigen." Doch auch die Befreiung im Umfang von drei Tagen vermag die ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung nicht aufzu- wiegen. Zum selben Schluss käme das Gericht selbst wenn die Unter- stützung der Lebensgefährtin in analoger Anwendung von Art. 25 lit. e AVIV im Umfang der Höchstdauer von drei Tagen zu berücksichtigen wä- re.
12 - c)Zudem bringt der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vor, es sei ihm selbst klar, dass er mehr Arbeitsbemühungen hätte unternehmen müssen, wenn er von den Versicherungsleistungen hätte profitieren wol- len, doch er habe sich bewusst dazu entschieden, nach Aufgabe seiner Anstellung selbst für sich und teilweise auch für seine Familie aufzukom- men. Als deutscher Staatsbürger sei er allerdings auf die Aushändigung einer Aufenthaltsbewilligung angewiesen gewesen. Diese sei jedoch an ein geregeltes Einkommen gebunden. Seinen Ausländerausweis habe er vom Amt für Migration und Zivilrecht erst nach Vorlage eines Arbeitsver- trages wieder erhalten. Insofern sei ihm der Weg und der Zeitpunkt, wie und wann er sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren habe, vom Amt für Migration und Zivilrecht vorgeschrieben worden. Er habe sich sodann auch auf die erste Zusage hin wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert – unabhängig von seiner Qualifikation und entsprechenden Lohnvorstellun- gen. Der Beschwerdegegner verwehrt sich dagegen, der Beschwerdefüh- rer sei überraschend und kurzfristig gezwungen gewesen, sich dem Ar- beitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sei ihm zweifellos bekannt gewesen, dass er früher oder später auf den Arbeitsmarkt zurückkehren müsse. Dass der Beschwerdeführer sich seiner Situation und insbesonde- re der fremdenpolizeilichen Bedingungen in der langen Frist bewusst ge- wesen sein musste, ergibt sich insbesondere aus seiner Daueraufent- haltsbewilligung EU/EFTA, welche ihm per 30. Mai 2011 zur Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz erteilt wurde (Bf-act. 10), sowie aus der Korre- spondenz mit dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden seit April 2015 (Bf-act. 8-22). Auf sein Gesuch um Adressänderung wurde ihm am
14 - (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E.3.1), wes- halb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2). b)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für elf Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im oberen Bereich des leichten Verschuldens. Es sind keine Gründe ersichtlich, wel- che ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die ver- fügte Dauer der Einstellung auch der AVIG-Praxis Rz. D72 Ziff.1/A/3 (un- genügende Arbeitsbemühung ab dreimonatiger Kündigungsfrist). Dem Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er nicht früher mit der Arbeitssu- che begonnen und seine quantitativ ungenügenden sieben Arbeits- bemühungen in einem Zeitraum von sechs Tagen unternommen hat. Dementsprechend ist eine Einstellung für elf Tage als den Umständen angemessen zu betrachten. c)Da somit auch die Dauer der Einstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
15 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]