VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 135 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 4. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ arbeitete bis Ende April 2004 als Schichtarbeiter. Sein Hausarzt attestierte am 22. März 2004 eine Somatisierungsstörung resp. ein gene- ralisiertes Schmerzsyndrom und depressive Episoden und erklärte A._____ seit 11. November 2002 als zu 100 % arbeitsunfähig. Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 10. Juni 2004 eine ganze Rente zu (Invali- ditätsgrad 100 %), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In der amtlichen Rentenrevision im Jahr 2007 wurde dieser Anspruch bestätigt. 2.Zur Prüfung des Rentenanspruchs wurde im Jahr 2012 wiederum eine amtliche Rentenrevision eingeleitet. In einem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle diagnostizierte sein Hausarzt am 11. Mai 2012 einen mehr oder weniger unveränderten Gesundheitszustand. Er bescheinigte unter ande- rem den Status nach cerebrovaskulärem Insult vom Januar 2006 mit ge- ringer rechtsseitiger Restlähmung und partieller Aphasie vor allem in der Fremdsprache Deutsch sowie mit deutlichen psychoorganischen Funkti- onseinbussen (Perseveration, Reizbarkeit, Ermüdbarkeit). 3.Die Fachstelle für Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch (BVM- Fachstelle) erhielt am 4. Juni 2012 einen anonymen Hinweis, der Versi- cherte besitze in seinem Heimatland zwei Häuser und eine grosse Fläche Ackerland, welche er zudem selbst bewirtschafte. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb A._____ eine Invalidenrente beziehe, da er kör- perlich nicht eingeschränkt sei. 4.Anlässlich der laufenden Rentenrevision erteilte die IV-Stelle am 17. Ja- nuar 2013 ein Auftrag für ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten ans Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME). Die Gut- achter Dr. med. B._____ sowie pract. med. C._____ kamen in ihrer inter- disziplinären Begutachtung vom 29. Juli 2013 zum Schluss, dass der Ge- sundheitszustand sich – verglichen mit dem Gesundheitszustand im letz-
3 - ten materiellen Entscheid – aus psychiatrischer Sicht verbessert habe. Im angestammten Beruf liege unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, während in einer adaptierten Tätigkeit neu eine Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % gegeben sei. Dennoch sei infolge erheblicher Selbstlimitie- rung/unkooperativem Verhalten des Exploranden eine Beurteilung der ef- fektiven Leistungsgrenze nicht möglich. 5.Gemäss Abschlussbeurteilung von pract. med. D._____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) vom 5. August 2013 sei das inter- disziplinäre Gutachten umfassend, eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in ei- nem adaptierten Beruf liege jedoch erst ab gutachterlicher Stellungnahme (April 2013) vor. Ohne Selbstlimitierung der versicherten Person wäre ein wesentlich besserer Effort erzielt worden, weshalb die Einschätzung der Gutachter nur als absolute Mindesteinschätzung angesehen werden müsse. Das faktische Leistungsvermögen dürfte wesentlich darüber lie- gen. 6.Vom 2. September bis am 4. November 2013 wurde A._____ aufgrund der konkreten Verdachtshinweise observiert. Am 6. Dezember 2013 führ- te die IV-Stelle ein Evaluationsgespräch über den aktuellen Gesundheits- zustand durch. Sodann erfolgte am 11. Dezember 2013 ein Konfrontati- onsgespräch zur durchgeführten Observation. 7.Die IV-Stelle teilte im Vorbescheid vom 12. März 2014 die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats mit, weil bei einem Invali- ditätsgrad unter 40 % kein Rentenanspruch mehr bestehe. Dagegen er- hob A._____ fristgerecht Einwand mit dem Antrag um Anordnung von be- ruflichen Massnahmen sowie Zusprechung von mindestens einer Viertels- rente. Mit Verfügung vom 22. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats (31. Oktober 2014) auf, mit der Begrün- dung, dass hinsichtlich der mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in einem
4 - adaptierten Beruf eine zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bestehe. In der Folge wurde diese Verfügung rechtskräftig. 8.A._____ reichte am 15. Juni 2015 erneut ein Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 teilte ihm die IV-Stelle mit, er habe im neuen Gesuch eine wesentliche Veränderung der tatsäch- lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft gemacht. Deshalb könne die IV-Stelle nicht auf die von ihm vorgelegte Neuanmel- dung eintreten. 9.Hiergegen erhob A._____ am 24. August 2015 Einwand. Darin machte er geltend, sowohl die Epilepsie als auch die neurologisch bedingten Sprachstörungen hätten sich in den letzten Jahren und Monaten ver- schlechtert. Ferner sei eine neurologische Begutachtung durchzuführen. Diesem Schreiben legte er eine Kopie des MRI vom 30. Oktober 2014 bei. Pract. med. D._____ vom RAD nahm am 27. Juli resp. am 1. Sep- tember 2015 zum aktuellen Gesundheitszustand von A._____ Stellung. Dieser hielt insbesondere fest, dass kein medizinisches Dokument einen organischen Grund für die Verschlechterung des Gesundheitszustands belege. 10.Die IV-Stelle verfügte sodann am 23. September 2015, auf das neue Leis- tungsbegehren sei nicht einzutreten. Begründend führte sie dazu aus, im neuen Gesuch sei eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft gemacht worden, denn als me- dizinischer Beleg liege einzig ein MRI vom 30. Oktober 2014 bei. Zur Prü- fung einer allfälligen Verschlechterung hätten Kopien von aktuellen Be- richten eingereicht werden können, was letztlich aber weder mit der An- meldung noch im Einwand geschehen sei.
5 - 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Okto- ber 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1.Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gleichzeitiger rückwirkender Gut- heissung des Leistungsgesuches vom 15. Juni 2015. 2.Es sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Invalidität besteht. 3.Eventualiter: Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung (physisch und psychisch).
8 - Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali- ditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, wel- che ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs auf- grund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaub- haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra- des als auch bei der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden Instituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungs- und Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H. sowie Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 180 vom 28. Juni 2011 E.3b). Der relevante Zeitraum zur Beurteilung, ob die anspruchsbegrün- denden tatsächlichen Verhältnisse sich in erheblicher Weise verändert haben, ist vom Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung an bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (vgl. analog BGE 133 V 108 E.4). b)Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2; BGE 121 V 45 E.2a; BGE 121 V 204 E.6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Verwaltung überzeugt werden muss, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das
9 - Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. c)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten seit der letzten Überprüfung derart verbessert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un- tersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobe- nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schät- zung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu be- gründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grund- lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi- cherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).
10 - [Renteneinstellung gestützt auf IME-Gutachten sowie Observations- und Ermittlungsergebnisse]) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. September 2015) abzustellen. In Bezug auf den beschwerdeführerischen Gesundheitszustand erscheint es zunächst als sinnvoll, die für diesen Zeitraum relevanten verschiedenen medizinischen Arztberichte – zumindest im Wesentlichen – chronologisch kurz wiederzugeben: •Dr. med. E._____ (Facharzt für Neurologie) teilte am 5. Dezember 2014 der IV- Stelle mit, die Aphasie habe sich in den letzten Monaten eindeutig verschlechtert und betreffe in zunehmendem Masse auch die Muttersprache. Deshalb sei es auch der Ehefrau nur eingeschränkt möglich, mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] C2 Nr. 118). •Am 19. Mai 2015 schrieb Dr. med. E._____ der IV-Stelle, gemäss Auskunft der Ehefrau vom 9. Mai 2015 sei ein erneuter - diesmal eindeutiger epileptischer Anfall - aufgetreten und überdies habe sich die bekannte globale Aphasie weiter verschlechtert (vgl. Bg-act. C2 Nr. 122). •Nachdem Dr. med. E._____ in Kenntnis des Vorbescheids vom 28. Juli 2015 gewesen ist, äusserte er sich in einem erneuten Schreiben vom 20. August 2015 dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand insofern verschlechtert habe, als dass die Aphasie zugenommen habe und erneut epileptische Anfälle aufgetreten seien (vgl. Bg-act. C2 Nr. 132). Diesem Schreiben legte er eine Beurteilung von Dr. med. F._____ (Facharzt für Radiologie/Neuroradiologie) im Zusammenhang mit dem MRI des Neurokraniums vom 30. Oktober 2014 bei (vgl. Bg-act. C2 Nr. 133). •In seinem Schreiben vom 26. Oktober 2015 führte Dr. med. E._____ (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] zur Beschwerde 3) aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine über Monate langsam zunehmende Verschlechterung der sprachlichen Funktionen handle, die als langsam fortschreitende Dekompensation einer bereits deutlich eingeschränkten Sprachfähigkeit aufzufassen sei. Ein erneuter Schlaganfall hätte eine deutliche Verschlechterung der Sprachfähigkeit verursacht und entsprechend eine Behandlung nach sich gezogen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. b)Hinsichtlich der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. Bf-act. zur Replik 1 [EG-Befunde 2007 bis 2012 von Dr. med.
11 - E._____] und 2 [Kontroll-MRI vom 30. Oktober 2014, CD Diagnose Zentrum Belmont]). In dem von ihm soeben erwähnten Kontroll-MRI vom
14 - derung resp. Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind bereits daher entsprechend höhere Anforde- rungen zu stellen. Demnach kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, zumal eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands resp. eine damit einhergehende Beeinträchtigung der adaptierten Arbeitsfähigkeit für den rechtlich rele- vanten Zeitrahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV vom Beschwer- deführer nicht genügend glaubhaft gemacht worden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 ist nicht zu beanstanden, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskos- ten von Fr. 700.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
15 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. März 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_30/2017).