VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 135 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 4. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitete bis Ende April 2004 als Schichtarbeiter. Sein Hausarzt attestierte am 22. März 2004 eine Somatisierungsstörung resp. ein gene- ralisiertes Schmerzsyndrom und depressive Episoden und erklärte A._____ seit 11. November 2002 als zu 100 % arbeitsunfähig. Gestützt darauf sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 10. Juni 2004 eine ganze Rente zu (Invali- ditätsgrad 100 %), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In der amtlichen Rentenrevision im Jahr 2007 wurde dieser Anspruch bestätigt. 2.Zur Prüfung des Rentenanspruchs wurde im Jahr 2012 wiederum eine amtliche Rentenrevision eingeleitet. In einem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle diagnostizierte sein Hausarzt am 11. Mai 2012 einen mehr oder weniger unveränderten Gesundheitszustand. Er bescheinigte unter ande- rem den Status nach cerebrovaskulärem Insult vom Januar 2006 mit ge- ringer rechtsseitiger Restlähmung und partieller Aphasie vor allem in der Fremdsprache Deutsch sowie mit deutlichen psychoorganischen Funkti- onseinbussen (Perseveration, Reizbarkeit, Ermüdbarkeit). 3.Die Fachstelle für Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch (BVM- Fachstelle) erhielt am 4. Juni 2012 einen anonymen Hinweis, der Versi- cherte besitze in seinem Heimatland zwei Häuser und eine grosse Fläche Ackerland, welche er zudem selbst bewirtschafte. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb A._____ eine Invalidenrente beziehe, da er kör- perlich nicht eingeschränkt sei. 4.Anlässlich der laufenden Rentenrevision erteilte die IV-Stelle am 17. Ja- nuar 2013 ein Auftrag für ein bidisziplinäres medizinisches Gutachten ans Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME). Die Gut- achter Dr. med. B._____ sowie pract. med. C._____ kamen in ihrer inter- disziplinären Begutachtung vom 29. Juli 2013 zum Schluss, dass der Ge- sundheitszustand sich – verglichen mit dem Gesundheitszustand im letz-

  • 3 - ten materiellen Entscheid – aus psychiatrischer Sicht verbessert habe. Im angestammten Beruf liege unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, während in einer adaptierten Tätigkeit neu eine Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % gegeben sei. Dennoch sei infolge erheblicher Selbstlimitie- rung/unkooperativem Verhalten des Exploranden eine Beurteilung der ef- fektiven Leistungsgrenze nicht möglich. 5.Gemäss Abschlussbeurteilung von pract. med. D._____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) vom 5. August 2013 sei das inter- disziplinäre Gutachten umfassend, eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in ei- nem adaptierten Beruf liege jedoch erst ab gutachterlicher Stellungnahme (April 2013) vor. Ohne Selbstlimitierung der versicherten Person wäre ein wesentlich besserer Effort erzielt worden, weshalb die Einschätzung der Gutachter nur als absolute Mindesteinschätzung angesehen werden müsse. Das faktische Leistungsvermögen dürfte wesentlich darüber lie- gen. 6.Vom 2. September bis am 4. November 2013 wurde A._____ aufgrund der konkreten Verdachtshinweise observiert. Am 6. Dezember 2013 führ- te die IV-Stelle ein Evaluationsgespräch über den aktuellen Gesundheits- zustand durch. Sodann erfolgte am 11. Dezember 2013 ein Konfrontati- onsgespräch zur durchgeführten Observation. 7.Die IV-Stelle teilte im Vorbescheid vom 12. März 2014 die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats mit, weil bei einem Invali- ditätsgrad unter 40 % kein Rentenanspruch mehr bestehe. Dagegen er- hob A._____ fristgerecht Einwand mit dem Antrag um Anordnung von be- ruflichen Massnahmen sowie Zusprechung von mindestens einer Viertels- rente. Mit Verfügung vom 22. September 2014 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats (31. Oktober 2014) auf, mit der Begrün- dung, dass hinsichtlich der mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in einem

  • 4 - adaptierten Beruf eine zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bestehe. In der Folge wurde diese Verfügung rechtskräftig. 8.A._____ reichte am 15. Juni 2015 erneut ein Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 teilte ihm die IV-Stelle mit, er habe im neuen Gesuch eine wesentliche Veränderung der tatsäch- lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft gemacht. Deshalb könne die IV-Stelle nicht auf die von ihm vorgelegte Neuanmel- dung eintreten. 9.Hiergegen erhob A._____ am 24. August 2015 Einwand. Darin machte er geltend, sowohl die Epilepsie als auch die neurologisch bedingten Sprachstörungen hätten sich in den letzten Jahren und Monaten ver- schlechtert. Ferner sei eine neurologische Begutachtung durchzuführen. Diesem Schreiben legte er eine Kopie des MRI vom 30. Oktober 2014 bei. Pract. med. D._____ vom RAD nahm am 27. Juli resp. am 1. Sep- tember 2015 zum aktuellen Gesundheitszustand von A._____ Stellung. Dieser hielt insbesondere fest, dass kein medizinisches Dokument einen organischen Grund für die Verschlechterung des Gesundheitszustands belege. 10.Die IV-Stelle verfügte sodann am 23. September 2015, auf das neue Leis- tungsbegehren sei nicht einzutreten. Begründend führte sie dazu aus, im neuen Gesuch sei eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft gemacht worden, denn als me- dizinischer Beleg liege einzig ein MRI vom 30. Oktober 2014 bei. Zur Prü- fung einer allfälligen Verschlechterung hätten Kopien von aktuellen Be- richten eingereicht werden können, was letztlich aber weder mit der An- meldung noch im Einwand geschehen sei.

  • 5 - 11.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Okto- ber 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1.Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gleichzeitiger rückwirkender Gut- heissung des Leistungsgesuches vom 15. Juni 2015. 2.Es sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer eine 100%ige Invalidität besteht. 3.Eventualiter: Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung (physisch und psychisch).

  1. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Dabei bemängelte er, die Vorinstanz sei auf die Argumentation des be- handelnden Neurologen Dr. med. E._____ nicht eingegangen. Überdies sei der Vorschlag, auf den Entscheid zurückzukommen resp. das bun- desgerichtliche Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 miteinzubeziehen, abgelehnt worden. 12.Am 9. November 2015 bezog der RAD-Arzt pract. med. D._____ zum zitierten Schreiben von Dr. med. E._____ – welches in der Beschwerde- schrift erwähnt wurde – Stellung. 13.In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2015 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwer- de. Streitgegenstand bilde im vorliegenden Fall nur die Frage nach dem Eintreten auf das eingereichte Leistungsbegehren. Die Anträge des Be- schwerdeführers auf Leistungszusprechung bzw. auf Begutachtung seien abzulehnen, da sie die Eintretensfrage präjudizieren würden. 14.Der Beschwerdeführer hielt am 30. November 2015 replicando an seinen Rechtsbegehren fest. Fest stehe, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht genügend um die ihr obliegende Sachverhaltsabklärung gekümmert habe. Denn er sei der deutschen Sprache praktisch nicht mächtig und
  • 6 - aufgrund der Krankheit fast nicht in der Lage, sich mitzuteilen. Aus die- sem Grunde hätte sich die Beschwerdegegnerin besser mit Dr. med. E._____ in Verbindung setzen sollen, statt sein Schreiben vom 26. Okto- ber 2015 aus dem Recht zu weisen. 15.Mit Duplik vom 4. Dezember 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und Standpunkten unverändert fest. Schliesslich seien sowohl das Schreiben von Dr. med. E._____ vom 26. Oktober 2015 sowie die mit der Replik eingereichten Elektroenzephalografie-Befunde (EEG) der Jahre 2007-2012 unbeachtlich, soweit diese nicht bereits aktenkundig seien. Im konkreten Fall seien keine neuen Vorbringen angeführt, welche eine Veränderung glaubhaft machten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die im Recht liegenden Unterlagen sowie in der angefochtenen Verfü- gung vom 23. September 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. September 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das gestellte Gesuch um Invalidenrente nicht eingetreten ist, stellt demnach ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
  • 7 - i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer als Adressat von der angefochtenen Verfügung berührt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweist (Art. 59 ATSG). Dies trifft in Bezug auf den Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) zu. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist – unter Vor- behalt von nachstehender E.1b – somit einzutreten. b)Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der 100%igen Invalidität sowie die Vornahme einer Begutachtung (Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens). Diese Anträge sind nicht Gegenstand der angefochte- nen Verfügung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ange- nommen hat, der Beschwerdeführer habe eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands resp. eine damit einhergehende Beeinträchti- gung der adaptierten Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenügend glaubhaft ge- macht und ob die Beschwerdegegnerin somit berechtigterweise auf das Gesuch um Invalidenrente vom 23. September 2015 nicht eingetreten ist.
  1. a)Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in der Ver- gangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen
  • 8 - Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali- ditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, wel- che ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs auf- grund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaub- haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra- des als auch bei der materiell-rechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden Instituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungs- und Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H. sowie Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 180 vom 28. Juni 2011 E.3b). Der relevante Zeitraum zur Beurteilung, ob die anspruchsbegrün- denden tatsächlichen Verhältnisse sich in erheblicher Weise verändert haben, ist vom Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung an bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (vgl. analog BGE 133 V 108 E.4). b)Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2; BGE 121 V 45 E.2a; BGE 121 V 204 E.6b) zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Verwaltung überzeugt werden muss, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das

  • 9 - Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. c)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten seit der letzten Überprüfung derart verbessert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un- tersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobe- nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schät- zung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu be- gründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grund- lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versi- cherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).

  1. a)In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu vorstehend E.3a) ist für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, auf den Zeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung (vorliegend der 22. September 2014
  • 10 - [Renteneinstellung gestützt auf IME-Gutachten sowie Observations- und Ermittlungsergebnisse]) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. September 2015) abzustellen. In Bezug auf den beschwerdeführerischen Gesundheitszustand erscheint es zunächst als sinnvoll, die für diesen Zeitraum relevanten verschiedenen medizinischen Arztberichte – zumindest im Wesentlichen – chronologisch kurz wiederzugeben: •Dr. med. E._____ (Facharzt für Neurologie) teilte am 5. Dezember 2014 der IV- Stelle mit, die Aphasie habe sich in den letzten Monaten eindeutig verschlechtert und betreffe in zunehmendem Masse auch die Muttersprache. Deshalb sei es auch der Ehefrau nur eingeschränkt möglich, mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] C2 Nr. 118). •Am 19. Mai 2015 schrieb Dr. med. E._____ der IV-Stelle, gemäss Auskunft der Ehefrau vom 9. Mai 2015 sei ein erneuter - diesmal eindeutiger epileptischer Anfall - aufgetreten und überdies habe sich die bekannte globale Aphasie weiter verschlechtert (vgl. Bg-act. C2 Nr. 122). •Nachdem Dr. med. E._____ in Kenntnis des Vorbescheids vom 28. Juli 2015 gewesen ist, äusserte er sich in einem erneuten Schreiben vom 20. August 2015 dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand insofern verschlechtert habe, als dass die Aphasie zugenommen habe und erneut epileptische Anfälle aufgetreten seien (vgl. Bg-act. C2 Nr. 132). Diesem Schreiben legte er eine Beurteilung von Dr. med. F._____ (Facharzt für Radiologie/Neuroradiologie) im Zusammenhang mit dem MRI des Neurokraniums vom 30. Oktober 2014 bei (vgl. Bg-act. C2 Nr. 133). •In seinem Schreiben vom 26. Oktober 2015 führte Dr. med. E._____ (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] zur Beschwerde 3) aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine über Monate langsam zunehmende Verschlechterung der sprachlichen Funktionen handle, die als langsam fortschreitende Dekompensation einer bereits deutlich eingeschränkten Sprachfähigkeit aufzufassen sei. Ein erneuter Schlaganfall hätte eine deutliche Verschlechterung der Sprachfähigkeit verursacht und entsprechend eine Behandlung nach sich gezogen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. b)Hinsichtlich der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. Bf-act. zur Replik 1 [EG-Befunde 2007 bis 2012 von Dr. med.

  • 11 - E._____] und 2 [Kontroll-MRI vom 30. Oktober 2014, CD Diagnose Zentrum Belmont]). In dem von ihm soeben erwähnten Kontroll-MRI vom

  1. Oktober 2014 sei eine Darstellung der Blutgefässe erfolgt, welche im Stromgebiet der hier betroffenen Arterie (Arteria cerebri media links) im ersten Abschnitt einen unauffälligen Befund ergeben habe, in den entfernteren Abschnitten sei jedoch eine fehlende Darstellung des Gefässabschnitts aufgetreten. Gemäss Dr. med. E._____ handle es sich bei der Aphasie um einen langsamen, sich über viele Monate erstreckenden Prozess und nicht um ein plötzlich auftretendes Ereignis i.S. eines akuten Schlaganfalls. Deshalb sei keine Spitaleinweisung erfolgt. (vgl. hierzu Ausführungen in der E-Mail von Dr. med. E._____ an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, datiert vom 26. Oktober 2015, in Bf-act. 3). Bei der Aphasie handle es sich um eine Dekompensation der bereits beeinträchtigten sprachlichen Funktionen. Die langsame Verschlechterung hätte nur durch wiederholte aphasiologische Prüfungen – möglichst in der Muttersprache – nachgewiesen werden können. Aufgrund des hohen Aufwands und der hohen Kosten sei dies im klinischen Alltag aber nicht üblich und würde von der Krankenkasse voraussichtlich auch nicht übernommen. Deswegen hätte hier die Beschwerdegegnerin einhaken und eine solche Prüfung selbst durchführen müssen. Das Wiederaufleben der epileptischen Anfälle sei darauf zurückzuführen, dass auch das durch den Anfall entstandene Narbengewebe zunehmend epileptogen werde, auch wenn sich radiologisch keine Vergrösserung des vernarbten Hirnareals zeige. c)Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen Schlaganfall erlitten. Indem Dr. med. E._____ in seinem Schreiben vom
  2. Oktober 2015 ausführt, dass ein erneuter Schlaganfall sich akut in Form einer plötzlich eintretenden deutlichen weiteren Verschlechterung manifestiert und eine sofortige Behandlung bedingt hätte – was jedoch
  • 12 - keineswegs der Fall gewesen sei – bestätigt er, dass es in der Folge kein akutes oder auch älteres ischämisches Ereignis gegeben hat. Somit fehlt es damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung am geforderten objektivierbaren anatomisch-pathologisch veränderten Substrat (vgl. dazu auch RAD Stellungnahme vom 9. November 2015 S. 2 in Bg-act. C3). Tatsache ist, dass der Status nach ausgedehntem linkshemisphärischem ischämischem Mediainfarkt vom Januar 2006 mit persistierender Aphasie bereits im interdisziplinären IME-Gutachten von Dr. med. B._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie pract. med. C._____ (Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin) vom 23. Juli 2013 berücksichtigt, diagnostiziert und gewürdigt wurde (vgl. in Bg-act. C2 Nr. 60 S. 9 ff., S. 29, S. 32 ff. sowie S. 52, S. 59 ff. und S. 126 ff.). Selbst wenn im rechtlich relevanten Zeitrahmen sich der Zustand des Beschwerdeführers sich verschlechtert haben sollte, bestand die Aphasie bereits früher. Die Beschwerdegegnerin hält somit zu Recht fest, dass im Gesuch bzw. in den bis zum Verfügungserlass am 23. September 2015 eingereichten Arztberichten von Dr. med. E._____ objektiv betrachtet weiterhin der bereits bekannte, im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. September 2014 wiedergegebene Sachverhalt bewertet und daraus lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Ferner fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht weiter belegt, eine adäquate Therapie (bspw. Logotherapie) zur Verbesserung der Sprachfähigkeiten absolviert zu haben und inwieweit eine solche auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (vgl. RAD Stellungnahme vom
  1. November 2015 S. 3 f. in Bg-act. C3). Betreffend Epilepsie führt Dr. med. E._____ sodann korrekt aus, dass eine Verschlechterung nicht einzig durch eine Durchführung einer EEG bewiesen oder ausgeschlossen werden könne (vgl. Mailverkehr zwischen Dr. med. E._____ und der beschwerdeführerischen Rechtsvertretung vom
  • 13 -
  1. Oktober 2015 in Bf-act. 3). Der Beschwerdeführer hat auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, inwieweit die vorgebrachte Verschlechte- rung sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Denn eine verschlech- terte Epilepsie muss einerseits nicht unbehandelbar sein und andererseits sich selbst bei allfälliger Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswir- ken. Überdies hat sich Dr. med. E._____ zur offenbar immer noch bestehenden Fahrfähigkeit nicht geäussert. Falls tatsächlich eine aktive Epilepsie bestünde, wäre die Fahrfähigkeit jedoch in der Regel aufgehoben (vgl. dazu KRÄMER et. al, Epilepsie und Fahrtauglichkeit, Aktualisierte Richtlinien der Verkehrskommission der Schweizerischen Liga gegen Epilepsie [SLgE] 2005, S. 143). Entsprechend müsste auch eine amtliche/medizinische Aufhebung der Fahrerlaubnis dokumentiert sein (vgl. RAD Stellungnahme vom 9. November 2015 S. 6 in Bg-act. C3). Insgesamt ist festzustellen, dass die fachärztlich geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands, nämlich eine Verschlechterung der Epilepsie sowie eine Zunahme der Aphasie sich nicht nachvollziehbar objektivieren lassen. Die Stellungnahmen von Dr. med. E._____ führen nicht schlüssig aus, aufgrund welcher Erkenntnisse, medizinischer Untersuchungen oder Tests er zur Einschätzung eines verschlechterten Zustands gelangt ist. Aufgrund gewisser Formulierungen in den Arztberichten ist wohl davon auszugehen, dass er sich stark auf die subjektiven anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stützte. Vielmehr ist es vorliegend so, dass weder bildgebende Dokumente noch sonst wie Untersuchungsergebnisse existieren, welche auf organisch- pathologischer Ebene Hinweise für eine im relevanten Zeitraum eingetretene Verschlechterung liefern würden. Hinzu kommt, dass seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom 23. September 2014 lediglich kurze Zeit verstrichen ist. Nicht einmal ein Jahr später – konkret am 15. Juni 2015 – erfolgte die Neuanmeldung zum IV-Rentenbezug. An den Nachweis der Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsän-
  • 14 - derung resp. Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind bereits daher entsprechend höhere Anforde- rungen zu stellen. Demnach kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, zumal eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands resp. eine damit einhergehende Beeinträchtigung der adaptierten Arbeitsfähigkeit für den rechtlich rele- vanten Zeitrahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV vom Beschwer- deführer nicht genügend glaubhaft gemacht worden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 ist nicht zu beanstanden, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erscheinen Gerichtskos- ten von Fr. 700.-- als angemessen. Diese werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 15 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. März 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_30/2017).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2015 135
Entscheidungsdatum
04.10.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026