VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 126 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Christen als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 30. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch ORION Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen KVG

  • 2 - 1.A._____ ist bei der B._____ AG mit Unfalldeckung obligatorisch kranken- versichert. Am 2. Januar 2014 erlitt sie beim Schlitteln einen Zahnunfall. Am 6. Januar 2014 meldete sie diesen Unfall der B._____ AG. Mit Zahn- schadenformular vom 17. Januar 2014 teilte der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. C._____ mit, er habe anlässlich der Konsultation vom 3. Januar 2014 eine Längsfraktur des Zahns 15 festgestellt und schlage für die definitive Versorgung eine Extraktion des gebrochenen Zahns, einen Kieferaufbau mittels Sinuslift, das Einsetzen eines Implantates und eine Verblend-Metall-Keramikkrone vor. Die Kosten hierfür schätzte Dr. med. dent. C._____ auf Fr. 4‘311.90. 2.Der gebrochene Zahn 15 war rund ein Jahr vor dem Unfall, am 28. Fe- bruar 2013, von Dr. med. dent. C._____ wegen Kariesbefall wurzelbe- handelt und mit einem Kunststoffaufbau versorgt worden. Die B._____ AG unterbreitete den Fall ihrem Vertrauensarzt Dr. med. dent. D.. Dieser gab mit Stellungnahme vom 5. Februar 2014 an, Zahn 15 sei durch eine kariöse Läsion stark geschwächt und extrem frakturanfällig gewesen. Ohne Frakturprophylaxe mittels Krone habe jederzeit bei alltäg- licher Belastung mit einer Fraktur gerechnet werden müssen. Ein gesun- der Zahn hätte einer solchen Belastung standgehalten. Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte die B. AG die Kostenübernahme mit Schrei- ben vom 10. Februar 2014 ab. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 be- anstandete Dr. med. dent. C._____ die Argumentation des Vertrauensarz- tes und legte seine Sichtweise dar. Nachdem die B._____ AG dieses Schreiben ihrem Vertrauensarzt unterbreitet hatte, hielt sie mit Schreiben vom 1. Mai 2014 an ihrem ablehnenden Entscheid fest. 3.Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 ersuchte A._____ die B._____ AG um Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Nach erneuter Nachfra- ge beim Vertrauensarzt verneinte die B._____ AG den Leistungsanspruch für die Versorgung des Zahnes 15 mittels Implantat-Krone mit Verfügung

  • 3 - vom 31. Oktober 2014. Hiergegen erhob A._____ am 27. November 2014 Einsprache. Dabei stützte sie sich insbesondere auf ein Schreiben von Dr. med. dent. C._____ vom 21. November 2014. Mit Entscheid vom 29. Mai 2015 wies die B._____ AG die Einsprache ab. 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ am 7. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid und die zugrunde liegende Ver- fügung seien aufzuheben und die B._____ AG sei zu verpflichten, die ge- setzlichen Leistungen, insbesondere die Kosten für die Extraktion und das Ersetzen des Zahnes 15 mit einem Implantat, zu übernehmen. Eventuali- ter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Ab- klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, gemäss Dr. med. dent. C._____ sei der Zahn 15 vor dem Unfall zwar vorgeschädigt aber voll funktionstüchtig gewesen und hätte einer normalen Belastung auch weiterhin standgehalten. 5.Die B._____ AG beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf die Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes argumentierte sie im Wesentlichen, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Schlittelunfall und dem Zahn- schaden, der vorgeschädigte Zahn hätte jederzeit auch bei einer norma- len Belastung brechen können. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Standpunk- te. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

  • 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der B._____ AG vom 29. Mai 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung (KVG; SR 832.10) eine Leistungspflicht der B._____ AG besteht, die Kosten für die zahnärztliche Versorgung des Zahnschadens zu überneh- men, den sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Schlittelunfall vom 2. Ja- nuar 2014 zugezogen hat.

  1. a)Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Krankenversicherer Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbin- dung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR370.100). Als formelle und materielle Adressatin des an- gefochtenen Einspracheentscheids hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf ihre zudem frist-und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). b)Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 und die Verfügung vom 31. Oktober 2014 seien aufzuheben. Dies- bezüglich gilt es zu beachten, dass ein Einspracheentscheid gemäss
  • 5 - ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes an die Stelle der ihm zu- grunde liegenden Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegen- stand eines allfälligen Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass eines Einspracheentscheids hat die Verfügung, soweit angefochten, jede recht- liche Bedeutung verloren (BGE 130 V 424 E.1.1, 119 V 347 E.1b). Soweit die Beschwerdeführerin also auch die Verfügung vom 31. Oktober 2014 anficht, ist darauf nicht einzutreten. 3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vor- liegenden Fall geht es um die Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, welche sich nach der Schätzung des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. C._____ auf Fr. 4‘311.90 belaufen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 5]). Da der vorliegende Fall die Voraussetzungen für eine Fünfer- besetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht erfüllt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.
  1. a)Gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG gewährt die soziale Krankenversiche- rung Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung auf- kommt. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsich- tigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Im vorliegenden Fall kommt keine Unfallversicherung für den Zahnschaden der Beschwerdeführerin auf, und die Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2014 beim Schlitteln einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. b)Gemäss Art. 31 Abs. 2 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflege- versicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems,
  • 6 - die durch einen Unfall verursacht worden sind. Die Frage der Unfallkausa- lität beurteilt sich dabei im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie im Bereich der Unfallversicherung: Vorausgesetzt ist zunächst, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Zahnschaden nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Hierfür massgebend sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die ge- sundheitliche Beeinträchtigung nicht, nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (conditio sine qua non). Es ist somit nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störung ist; blosse Teilursächlichkeit - auch nur in zeitlich bestimmender Weise - genügt (BGE 129 V 177 E. 3.1). Sodann kann die Haftung der Versicherung nicht mit der Begründung ausge- schlossen werden, ein Zahnschaden sei weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben, und dem Unfallereignis komme demgegenü- ber nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2008 vom 19. November 2008 E.1.2). Nur wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, der Unfall mit andern Worten einen beliebigen und austauschbaren - im Ursa- che-Wirkungszusammenhang mithin bedeutungslosen - Anlass darstellt, ist die natürliche Unfallkausalität zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010 E.3.2). c)Nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang setzt die Leistungspflicht des Krankenversicherers im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 KVG grundsätz- lich auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schaden des Kausystems voraus. Allerdings deckt sich bei or- ganisch objektiv ausgewiesenen Zahnschäden die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanz- gesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der all-

  • 7 - gemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, für die Begründung der Leistungs- pflicht praktisch keine Rolle (BGE 134 V 109 E.2.1). Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand könnte die adäquate Kausa- lität - analog zur natürlichen - nur dann verneint werden, wenn anzuneh- men wäre, dass der durch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010 E.3.3; BGE 114 V 169 E.3b).

  1. a)Vorliegend ist zunächst zu klären, in welchem Zustand sich der vom Un- fall betroffene Zahn 15 vor dem Unfall befand. Gemäss Schreiben des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. C._____ vom 17. Februar 2014 (Bg-act. 10) wurde der Zahn am 28. Februar 2013 infolge Zahnkaries wurzelbehandelt und mit einem Kunststoffaufbau versehen. Dr. med. dent. C._____ gab an, diese Art der Versorgung entspreche den Pla- nungs- und Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantons- zahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) zu den Stan- dards von Zahnbehandlungen in den Bereichen Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen. Der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegeg- nerin, Dr. med. dent. D., beanstandete diese Versorgung zunächst mit Schreiben vom 5. Februar 2014 (Bg-act. 8). Er führte aus, nur eine Krone hätte den stark geschwächten Prämolaren genügend vor einer Fraktur geschützt. In seinem Schreiben vom 29. April 2014 (Bg-act. 13) bestätigte Dr. med. dent. D. dann aber, dass gemäss den Richtlini- en der VKZS in der Sozialen Zahnmedizin wurzelbehandelte Zähne mit- tels Komposit (d.h. Kunststoff) versorgt würden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Zahn 15 nach der Wurzelbehandlung vom 28. Februar 2013 in einem Zustand befand, der dem Standard in der Sozialen Zahnmedizin entsprach.
  • 8 - b)Zum Unfallgeschehen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei am
  1. Januar 2014 beim Schlitteln gestürzt und dabei mit dem Kinn auf dem Knie aufgeschlagen, was zum Bruch der Wurzel von Zahn 15 geführt ha- be. Die Beschwerdegegnerin beanstandet diese Sachverhaltsdarstellung nicht, so dass darauf abgestellt werden kann. c)Zu prüfen ist nun, ob zwischen dem Schlittelunfall und dem Zahnschaden ein Kausalzusammenhang besteht. Wie bereits erwähnt, ist die natürliche und adäquate Unfallkausalität nur dann zu verneinen, wenn der Unfall ei- nen beliebigen und austauschbaren Anlass für den Zahnschaden dar- stellt, beziehungsweise wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Ge- sundheitsschädigung hätte bewirken können. Dies ist vorliegend, aus den nachfolgend dargelegten Gründen, nicht der Fall. aa)Dr. med. dent. C._____ erklärte in seinem Schreiben vom 21. November 2014 (Bg-act. 30), Zahn 15 sei mit Komposit so gestaltet worden, dass der Zahn einer normalen Kaubelastung hätte standhalten sollen. Dabei seien selbstverständlich die Höcker überdeckt und die Führungskontakte entfernt worden. Die Überdeckung sei so gestaltet worden, dass bei einer eventuellen Fehlbelastung der Zahn nicht längsfrakturiert wäre, sondern dass die Füllung gebrochen wäre. Eine Zahnlängsfraktur sei bei einer normalen Belastung äusserst unwahrscheinlich. Ein mehrjähriges Ver- bleiben des Zahnes sei zu erwarten, ansonsten würde die Versorgung mit Komposit von der VKZS nicht empfohlen. Diese Ausführungen sind nach- vollziehbar und überzeugend. Gestützt auf die Aussagen von Dr. med. dent. C._____ ist deshalb davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Knie ans Kinn beim Schlittelunfall keinen beliebigen und austauschbaren Anlass für den Zahnschaden darstellt, beziehungsweise dass der Zahn 15 bei normaler Belastung weit über den Zeitpunkt des Unfalls hinaus funkti- onstüchtig geblieben wäre.
  • 9 - bb)Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bis zum Schlittelunfall be- treffend dem Zahn 15 beschwerdefrei und in ihren Essgewohnheiten in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Dies belegt, dass Zahn 15 im Rahmen von alltäglichen Belastungen funktionstüchtig war, und stützt die Ausführungen von Dr. med. dent. C.. cc)Die Beschwerdegegnerin argumentiert, bei der Stellungnahme von Dr. med. dent. C. müsse die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte mitunter in Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen würden. Damit bezieht sich die Beschwerdegegnerin auf die ent- sprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie zum Beispiel in BGE 135 V 465 E.4.5 festgehalten ist. Diese Praxis spricht den Berichten von behandelnden Ärzten indessen nicht grundsätzlich jegliche Beweis- kraft ab. Vielmehr ist auch für den Beweiswert solcher Berichte entschei- dend, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Un- tersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Vorlie- gend erfüllen die Schreiben von Dr. med. dent. C._____ diese Vorausset- zungen. Insbesondere argumentiert Dr. med. dent. C._____ nachvollzieh- bar und überzeugend und seine Sichtweise steht in Übereinstimmung mit den Planungs- und Behandlungsempfehlungen der VKZS (http://www.kantonszahnaerzte.ch/deutsch/behandlungsempfehlungen/ind ex.html, besucht am 5. September 2016). dd)Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Argumentation auf ihren Ver- trauenszahnarzt Dr. med. dent. D._____, der im Schreiben vom 5. Febru-

  • 10 - ar 2014 (Bg-act. 8) ausführte, ohne entsprechende Frakturprophylaxe (Krone) müsse jederzeit bei alltäglicher Belastung mit einer Fraktur ge- rechnet werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt empfiehlt die VKZS in der Sozialen Zahnmedizin nach einer Wurzelbehandlung nur die Versorgung mit einem Kompositaufbau und nicht das Einsetzen einer Krone. Dies lässt darauf schliessen, dass eine Versorgung mit Komposi- taufbau, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlag, normalerweise während mehreren Jahren den alltäglichen Belastungen standhält. Wäre der wurzelbehandelte Zahn 15 nach der Sanierung mittels Komposit so schwach gewesen, dass selbst bei alltäglicher Belastung jederzeit mit ei- ner folgenschweren Schädigung der eingetretenen Art hätte gerechnet werden müssen, hätte Dr. med. dent. C._____ aller Wahrscheinlichkeit nach - wie erfahrungsgemäss jeder verantwortungsvolle Zahnarzt - nicht gänzlich auf weitere Behandlungsschritte verzichtet (Urteil des Bundesge- richts 9C_242/2010 vom 29. November 2010 E.4.3.2). ee)Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf ihren Vertrauenszahnarzt geltend, ein gesunder Zahn hätte einer Belastung, wie sie beim Schlitte- lunfall aufgetreten war, standgehalten. Dieses Argument ist unbehelflich. Nach der Rechtsprechung ist der Krankenversicherer leistungspflichtig, wenn durch einen Unfall ein geflickter, aber für normale Belastungen noch funktionstüchtiger Zahn beschädigt wird, auch wenn ein gesunder Zahn der unfallmässigen Einwirkung standgehalten hätte (BGE 114 V 169 E.3b). ff)Die Beschwerdegegnerin beruft sich sodann auf die Stellungnahme ihres Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. D._____ vom 28. Januar 2015 (Bg- act. 34), wo dieser ausführt, bei einem wurzelbehandelten, nur mit einem Kompositaufbau versorgten Zahn bestehe ein erhöhtes Frakturrisiko. Es sei in diesem Falle zwingend, dass der Zahn aus der Okklusion genom- men werde, so dass traumatische Krafteinwirkungen vermieden werden

  • 11 - könnten. Wäre der Zahn 15 korrekt gekürzt worden, hätte er nicht in Ok- klusion gestanden, so dass eine den Zahn schädigende Krafteinwirkung nicht möglich gewesen wäre. Auch dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zum einen entsprach die Behandlung durch Dr. med. C._____ wie ge- zeigt den Standards der VKZS. Und zum anderen ist es bei der Prüfung der Kausalität ohnehin nicht entscheidend, ob und inwieweit vor dem Un- fall eine fachgerechte Behandlung stattgefunden hatte. Vielmehr ist ent- scheidend, ob aufgrund des tatsächlich vorhandenen krankhaften Vorzu- standes ein alternativer, alltäglicher Belastungsfaktor in etwa zum Zeit- punkt des Unfalls dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken kön- nen. gg)Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es bestünden keine Anhalts- punkte, dass die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich der VKZS- Empfehlungen erfasst sei. In der Tat finden sich bei den Akten keine Be- weise dafür, dass die Beschwerdeführerin Bezügerin von Ergänzungsleis- tungen oder Sozialhilfe ist. Dieser Beweis ist im Rahmen der vorliegend entscheidenden Fragestellung nach der Unfallkausalität aber auch nicht erforderlich (vgl. vorne E.5c/ff). d)Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Unfallkau- salität des Zahnschadens gestützt auf die voll beweiskräftigen Aussagen von Dr. med. dent. C._____ zu bejahen ist. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig, da davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b).

  1. a)Es hat sich gezeigt, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 2 KVG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Kosten für die Behandlung des unfallbedingten Zahnschadens zu übernehmen.
  • 12 - Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit aufzuheben und die Be- schwerde ist gutzuheissen. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. c)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts- schutzversicherung vertreten. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 wurde letztere vom Gericht aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Rechtsschutzversicherung nicht nachgekommen, so dass die aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen auf den Be- trag von Fr. 2'000.-- festgelegt wird. Anzumerken ist dabei, dass die Ent- schädigung bei der Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung nicht derjenigen von freiberuflich tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- ten entspricht, sondern dass praxisgemäss ein tieferer Stundenansatz von Fr. 160.-- gilt (PVG 2010 Nr. 31). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid wird aufgehoben. Die B._____ AG wird verpflichtet, die Kosten für die Behandlung des unfallbedingten Zahnschadens zu übernehmen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  • 13 - 3.Die B._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026