VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 120 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Christen als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 10. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch René Hirt, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Pendlerkosten-/Wochenaufenthalter- beiträge)

  • 2 - 1.A._____ meldete erstmals per 1. Mai 2013 einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggeld an. In der Folge fand ein Erstgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X._____ statt, und am 16. Mai 2013 nahm A._____ an einem Infotag teil. 2.Am 1. August 2014 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung an. Bei einem Gespräch mit dem Per- sonalberater des RAV X._____ am 12. August 2014 teilte A._____ mit, er könne seit dem 11. August 2014 einen Zwischenverdienst erzielen in ei- ner Stelle auf Abruf bei der Firma B._____ AG in Y.. Mit Protokoll vom 13. August 2014 wurde festgehalten, dass der Personalberater unter anderem über die Möglichkeit informiert hatte, Pendlerkosten- und Wo- chenaufenthalterbeiträge zu beantragen, und dass A. das entspre- chende Formular mitgegeben worden war. 3.Am 30. Januar 2015 fand ein weiteres Beratungsgespräch statt. Dabei teilte A._____ unter anderem mit, er habe noch keine Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge beantragt und möchte dies nun doch tun. Der Personalberater gab ihm deshalb erneut ein Gesuchsformular mit. 4.Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 beanstandete A._____ beim RAV X., dass in Sachen Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträ- ge noch kein Entscheid ergangen sei. Mit E-Mail vom 20. Februar 2015 antwortete der Personalberater, es sei bisher kein Gesuch eingegangen. 5.Daraufhin reichte A. am 21. Februar 2015 ein Gesuch ein, und gab an, er bleibe während der Woche an seinem auswärtigen Arbeitsort und kehre am Wochenende an den Wohnort in X._____ zurück. Er machte dafür Fahrkosten von Fr. 1'360.-- pro Monat geltend und gab an, monat- lich Fr. 550.-- für die Miete eines Zimmers und eines Parkplatzes zu be- zahlen.

  • 3 - 6.Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktli- che Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubün- den (KIGA) das Gesuch ab. Das Gesuch sei verspätet, es hätte 10 Tage vor Beginn der auswärtigen Arbeitstätigkeit eingereicht werden müssen. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. März 2015 Einsprache. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 trat das KIGA nicht auf diese Einsprache ein, weil sie zu spät eingereicht worden sei. Die hiergegen erhobene Be- schwerde schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 24. August 2015 (S 15 74) ab, nachdem das KIGA mit Schreiben vom 20. August 2015 mitgeteilt hatte, dass es den angefochte- nen Entscheid aufgehoben habe und dass es die Einsprache materiell behandeln und einen neuen Entscheid fällen würde. 8.Mit Entscheid vom 9. September 2015 wies das KIGA die Einsprache vom 16. März 2015 ab. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 29. September 2015 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprache der bean- tragten Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beim Stellenan- tritt am 11. August 2014 sei nicht erkennbar gewesen, ob das monatliche Pensum die geforderten Minimalvorgaben erfüllen würde. Erst etwa ab Mitte Januar 2015 hätten dafür verlässliche Nachweise von Dritten zur Verfügung gestanden. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der Personalberater des RAV X._____ habe ihm anlässlich des Beratungsge- sprächs am 30. Januar 2015 erneut ein Gesuchsformular mitgegeben. Daraus habe er schliessen dürfen, dass die Geltendmachung ohne weite- res noch möglich gewesen sei. Abschliessend machte der Beschwerde- führer geltend, das KIGA habe seine Kostenaufwendungen zu vergüten.

  • 4 - 9.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 19. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei bestens über die Voraussetzungen informiert ge- wesen. Dennoch habe er das Gesuch erst am 21. Februar 2015 einge- reicht, mithin mehr als sechs Monate nach dem Stellenantritt am auswär- tigen Arbeitsort. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 9. September 2015. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbin- dung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kan- tonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in X._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerde- führer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids
  • 5 - zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Üb- rigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert gemäss einer detaillierten und nachvollziehbaren Zusammenstellung des KIGA bei Fr. 4'713.-- (6 x Fr. 785.50; vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 9. September 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Pendlerkosten- und Wochenauf- enthalterbeiträge zu Recht abgelehnt wurde.
  1. a)Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sieht in Art. 59 ff. verschie- dene arbeitsmarktliche Massnahmen vor, darunter die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge zur Förderung der Flexibilität und Mobi- lität der Arbeitssuchenden. Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Ar- beitslosenversicherung Versicherten, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und die zur Vermeidung von Ar- beitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen ha- ben, Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge. Der Pendlerkos- tenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versi- cherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Der Beitrag sich zusammen aus einer Pauschalen- tschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Ver- pflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten
  • 6 - für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück (Art. 70 AVIG). Die Versicherten erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Art. 68 Abs. 3 AVIG). b)Gemäss Art. 95 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gilt für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbei- trag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter Art. 81e Abs. 1 AVIV sinngemäss. Nach letzterer Bestimmung muss die an einer arbeitsmarkt- lichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kan- tonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldba- ren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. Die Einreichung des Gesuches stellt demnach bei Pendlerkosten- und Wochenaufenthal- terbeiträgen keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle An- spruchsvoraussetzung dar. Diese Regelung hat das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht als notwendig, sachlich gerechtfertigt und mithin ge- setzmässig beurteilt (BGE 111 V 402 E.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 85/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.3). c)Gemäss Art. 68 Abs. 2 AVIG erhalten die betroffenen Versicherten die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge innerhalb der Rahmen- frist während längstens sechs Monaten. Diese Befristung bildet ein Kor- rektiv, damit auf längere Sicht keine Bevorzugung der Beitragsbezüger gegenüber den andern auswärts tätigen Arbeitnehmenden entsteht (BGE 139 V 531 E.3.2.2.1). Die Befristung resultiert daraus, dass die Mobilität zwischen Wohnort und auswärtiger Arbeitsstelle nicht auf Dauer gefördert beziehungsweise staatlich subventioniert werden soll. Vielmehr sollen sich die Versicherten innert sechs Monaten entscheiden, entweder am neuen Arbeitsort ebenfalls ihren neuen Wohnsitz zu begründen oder am

  • 7 - bisherigen Wohnort wieder eine neue Anstellung zu suchen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 157 vom 4. Dezem- ber 2007 E.2c). Die Frist von sechs Monaten beginnt deshalb nicht mit der Gesuchseinreichung, sondern mit der Aufnahme der auswärtigen Ar- beit (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu den Arbeitsmarktlichen Massnahmen, AVIG-Praxis AMM, Rz. L10; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 157 vom 4. Dezem- ber 2007 E.2c; NUSSBAUMER, in: KOLLER, MÜLLER, RHINOW, ZIMMERLI, So- ziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel u.a. 2007, S. 2417, Rz. 804).

  1. a)Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Pendlerkosten- und Wochen- aufenthalterbeiträge unbestrittenermassen erst am 21. Februar 2015 ge- stellt (Bg-act. 11). Vor diesem Zeitpunkt konnte gemäss Art. 81e Abs. 1 AVIV somit kein Anspruch auf Beiträge entstehen (vgl. vorne E.3b). Und auch für die Zeit nach der Einreichung des Gesuches konnte kein An- spruch entstehen, weil die Frist für den Beitragsbezug bereits am 10. Fe- bruar 2015, sechs Monate nach dem unbestrittenen Antritt der auswärti- gen Arbeitsstelle am 11. August 2014 (vgl. Bg-act. 11), bereits abgelaufen war (vgl. vorne E.3b). b)Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersicht- lich, welche die verspätete Gesuchseinreichung entschuldigen würden. Als entschuldbare Gründe gelten nur dringende, unvorhersehbare, vom Willen des Versicherten unabhängige Umstände, welche ihn an der recht- zeitigen Einreichung des Gesuches hindern (AVIG-Praxis AMM, Rz. L40; LEU, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen, Diss. 2006, S. 149). Die Un- kenntnis der Regelung, wonach das Gesuch vor dem Arbeitsantritt ge- stellt werden muss, vermag die verspätete Gesuchseinreichung rechtlich nicht zu entschuldigen. Dies weil nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 402 E.3). Vorliegend macht der Beschwerdeführer zu Recht keine solche Unkenntnis geltend. Er wurde beim Beratungsgespräch am
  • 8 -
  1. August 2014 vom Personalberater des zuständigen RAV über die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge informiert, und das ihm anlässlich dieses Beratungsgesprächs ausgehändigte Gesuchsformular (vgl. Protokoll vom 13. August 2014 über das Beratungsgespräch vom 12. August 2014 [Bg-act. 7 S. 2]) enthielt auf der Frontseite – sehr deutlich hervorgehoben durch Fettdruck, Rahmen und Einfärbung des Hinter- grunds - den Hinweis, dass das Gesuch spätestens 10 Tage vor Beginn der auswärtigen Tätigkeit der zuständigen Amtsstelle einzureichen sei (Bg-act. 11). Ein entschuldbarer Grund für die verspätete Gesuchseinrei- chung liegt nach der Ansicht des Beschwerdeführers aber darin, dass zum Zeitpunkt des Stellenantritts am 11. August 2014 nicht erkennbar gewesen sei, ob das monatliche Pensum die geforderten Minimalvorga- ben erfüllen würde. Erst etwa ab Mitte Januar 2015 hätten dafür verlässli- che Nachweise von Dritten zur Verfügung gestanden. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers entschuldigt diese vorgängige Unsicherheit über den Arbeitsumfang die verspätete Einreichung des Gesuches nicht. Der Beschwerdeführer hätte das Gesuch unmittelbar nach dem Bera- tungsgespräch vom 12. August 2014 der zuständigen Amtsstelle einrei- chen und dabei angeben können, dass er auf Abruf arbeite und sein Ar- beitspensum deshalb nicht zum vornherein kenne. Die Lohnbelege hätte er problemlos später nachreichen können. Es ergibt sich aus der Natur eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf, dass nicht bereits bei Gesuchsein- reichung sämtliche Belege komplett vorhanden sein können. Die Nachrei- chung von Unterlagen muss in einem solchen Fall selbstverständlich auch noch später und losgelöst von der Gesuchseinreichung zulässig sein, an- dernfalls der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben respektive die sofortige Beendigung der Arbeitslosigkeit unnötig erschwert würde (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 07 157 vom 4. De- zember 2007 E.2b). c)Der Beschwerdeführer macht geltend, der RAV-Personalberater habe ihm anlässlich des Beratungsgesprächs am 30. Januar 2015 erneut ein Ge-
  • 9 - suchsformular mitgegeben. Daraus habe er schliessen dürfen, dass die Geltendmachung ohne weiteres noch möglich gewesen sei. Der Be- schwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Gemäss auf Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR
  1. hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Ver- trauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass fal- sche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Recht- suchenden gebieten (BGE 131 V 472 E.5). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer falschen Auskunft. Zum Zeitpunkt des Beratungsge- sprächs am 30. Januar 2015 (Bg-act. 8) war die sechsmonatige Frist für den Bezug von Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen seit Stellenantritt am 11. August 2014 noch nicht abgelaufen. Hätte der Be- schwerdeführer das entsprechende Gesuch unmittelbar nach dem Bera- tungsgespräch eingereicht, so hätte er damit für die Zeitspanne bis zum
  1. Februar 2015 noch Anspruch auf Beiträge auslösen können. Mit dem erneuten Aushändigen des Gesuchsformulars anlässlich des Beratungs- gesprächs vom 30. Januar 2015 hat der Personalberater deshalb zu Recht implizit kundgetan, dass ein Bezug von Beiträgen – wenn auch in einem sehr beschränkten Umfang – noch möglich ist. Eine explizite Zusi- cherung, dass noch Beiträge für die gesamte Frist von sechs Monaten möglich seien, geht jedoch weder aus dem entsprechenden Protokoll über das Beratungsgespräch vom 30. Januar 2015 hervor noch macht der Beschwerdeführer eine solche Zusicherung geltend. Der Beschwerdefüh- rer kann sich somit im vorliegenden Fall nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. d)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer wegen ver- späteter Einreichung des Gesuchs beziehungsweise wegen Ablaufs der
  • 10 - sechsmonatigen Bezugsfrist keine Pendlerkosten- und Wochenaufenthal- terbeiträge ausgerichtet werden können.
  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine ausserge- richtliche Entschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026