VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 12 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBraunschweiler URTEIL vom 2. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Erdös, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.Mit Verfügung vom 23. März 2011 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren S 11 32 ab, nachdem die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2011 aufgrund der durch A._____ eingereichten medizinischen Berichte aufge- hoben und weitere medizinische Abklärungen in Aussicht gestellt hatte. 2.Am 27. Mai 2011 meldete die IV-Stelle A._____ beim Zentrum für Medizi- nische Begutachtung in Basel (ZMB) für eine interdisziplinäre Abklärung an. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 erklärte A., dass er das ZMB als Gutachterstelle nicht akzeptieren könne. Er habe den gesetzli- chen Anspruch, von Gutachtern beurteilt zu werden, welche über die glei- che Unabhängigkeit und Unbefangenheit verfügten, wie dies für Richter gelte. Für die Medizinische Abklärungsstelle (nachfolgend MEDAS) ZMB seien diese Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt, da diese in einem Vertragsverhältnis mit der Invalidenversicherung stehe und finanziell weitgehend von dieser abhängig sei. Infolgedessen annullierte die IV- Stelle mit Schreiben vom 29. Januar 2013 den Gutachtensauftrag beim ZMB. 3.Am 17. und 18. Dezember 2013 wurde A. vom Ärztlichen Begut- achtungsinstitut in Basel (ABI) untersucht. Gemäss dem erstellten ABI- Gutachten vom 19. Mai 2014 sei der Explorand für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Einschränkungen bei Überkopfarbeit und kniender Position zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Dagegen seien ihm schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte depressive Episode und eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränkten. 4.Im Vorbescheid vom 28. Mai 2014 kam die IV-Stelle zum Schluss, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht angepasste Tätigkeiten zu
3 - 100 % zumutbar seien. Zur Berücksichtigung der zumutbaren leichten Tätigkeit sei ein Leidensabzug von 15 % gewährt worden. Das Invaliden- einkommen belaufe sich auf Fr. 53'988.-- während das Valideneinkom- men Fr. 54'808.-- betrage. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 2 %, welcher keinen Rentenanspruch begründe. 5.Am 9. Juli 2014 erhob A._____ Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte, dass dieser aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente zuzu- sprechen sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei, das Valideneinkom- men höher eingestuft werden müsse und dass er objektiv nicht in der La- ge sei, eine Arbeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verrichten, da er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. 6.Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wies die IV-Stelle den Einwand des Versicherten ab. Seine Vorbringen würden weder einzelne Teilgutachten noch die Konsensbeurteilung des ABI-Gutachtens zu erschüttern vermö- gen. Betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens verwies die IV- Stelle auf das Urteil S 07 153, wo sich das Verwaltungsgericht bereits zu dieser Frage geäussert habe. 7.Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass die Verfügung der IV-Stelle vom
4 - seit dem MEDAS-Gutachten vom 31. August 2006 stattgefunden habe. Die Schlussfolgerung des ABI-Gutachtens, wonach trotz einer Vielzahl von Beschwerden und Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit bestehe, sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet. Es bestehe eine logische Lücke zwischen der Darstellung von Diagnosen, Einschränkungen und der Schlussfolgerung. Zudem sei auch die Persön- lichkeitsstörung, welche bei früheren Gutachten klar diagnostiziert worden sei, zu berücksichtigen, auch wenn sich das ABI bei dieser Diagnose nicht sicher sei. Der Beschwerdeführer hielt zusammenfassend fest, dass es das ABI gänzlich unterlassen habe, eine echte Gesamtbeurteilung vor- zunehmen. Es habe sich durchgehend auf die einzelnen Fachbereiche und deren Einzelbeurteilungen fokussiert. Schliesslich beantragte er, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnen- den zu bestellen und eine angemessene Prozessentschädigung zuzu- sprechen sei. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Betreffend das Validenein- kommen wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass dieses bereits im Verwaltungsgerichtsverfahren S 07 153 überprüft worden sei. 9.In seiner Replik vom 11. Februar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass keine Teilgutachten zum ABI-Gutachten vom 19. Mai 2014 erstellt wurden und lediglich ein Gesamtgutachten vorliegt. Jedoch sei in diesem Gesamtgutachten nicht ersichtlich, welche fachliche Einschätzung die einzelnen Teilgutachter vorgenommen hätten. Das pauschalisierte Gesamtgutachten gebe dies nicht rechtsgenügend detailliert und nach- vollziehbar wieder. Zudem seien Meinungen in das ABI-Gutachten hinein- interpretiert worden, welche so nicht geäussert worden seien. So sei sich der psychiatrische Teilgutachter entgegen der Vorinstanz nicht sicher, ob
5 - keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Gemäss dem im Rahmen der ME- DAS-Begutachtung vom 8. und 9. Juli 2008 erstellten Teilgutachten von Dr. med. B._____ vom 10. September 2008 sei sogar die Rede von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Verschlechterung gegenü- ber der MEDAS-Begutachtung im Juni 2006. Weiter sei ein Leidensabzug von 25 % angemessen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer am
9 - 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versiche- rungsexterner Ärzte, insbesondere solche von der interdisziplinären me- dizinischen Gutachterstellen der Invalidenversicherung (MEDAS), vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/bb; zuletzt bestätigt in BGE 137 V 210 E.1.2.1). In Bezug auf Berich- te von Hausärzten darf und soll das Gericht hingegen der Erfahrungstat- sache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ebenso haben Parteigutachten nicht denselben Rang wie eine von der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise. Zu prüfen bleibt jedoch, ob das Parteigutachten das von der IV-Stelle förmlich ein- geholte Gutachten derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuwei- chen ist (vgl. BGE 125 V 351 E.3c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Mass- stab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung indes im We- sentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die
10 - Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). aa)Als umstritten gilt vorliegend die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer. So bringt dieser vor, dass in dem von der Be- schwerdegegnerin in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 13. Ok- tober 2008 der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diskutiert werde. Tatsächlich nennt das besagte MEDAS-Gutachten einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und passiv- aggressiven Zügen. Der damals für das psychiatrische Teilgutachten zu- ständige Psychiater, Dr. med. B._____ (Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit schwierig zu beurteilen sei. Die Anerkennung einer vollen Arbeitsunfähigkeit würde jedoch einer Resignation gleichkommen und das unkooperative Verhalten des Versicherten belohnen. Doch zeige sich beim Versicherten im Vergleich mit dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2006 eine zunehmende depressive Entwicklung, welcher Krankheitswert zukomme und aufgrund von raschen Stimmungsschwankungen mit An- triebslosigkeit, Gleichgültigkeit, Lustlosigkeit und Selbstwertverlust zu ei- ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 50 % führe. Hinzu kämen indirekt aber auch IV-fremde Faktoren, wie der fehlende Druck aufgrund Fremdfinanzierung, die berufliche Dekonditionierung, das fehlende Verantwortungsgefühl seinen eigenen Verpflichtungen gegenü- ber oder die ungenügende Bereitschaft, sich einer angemessenen psych-
11 - iatrischen Behandlung zu unterziehen (IV-act. 125, S. 38). In der Schlussbeurteilung wird festgehalten, dass die Gutachter bei dem noch jüngeren Versicherten noch nicht bereit resp. nicht in der Lage seien, die Arbeitsfähigkeit definitiv zu beurteilen. Vom Versicherten seien ganz klar Leistungen und Mitarbeit bei Eingliederungsabklärungen zu verlangen. Die Arbeitsfähigkeit könne nur durch Beobachtungen über längere Zeit beurteilt werden. In geeigneten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Für das weitere Vorgehen wurde deshalb der Einbezug einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) empfohlen (vgl. IV-act. 125, S. 22 und 23). Dr. med. D._____ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) nahm im ABI- Gutachten vom 19. Mai 2014 zu den psychiatrischen Vorbringen in den MEDAS-Gutachten aus den Jahren 2006 und 2008 Stellung. Er führte aus, dass im MEDAS-Gutachten 2006 zwar der Verdacht auf Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und passiv- aggressiven Zügen geäussert worden sei, die Diagnose einer Persönlich- keitsstörung jedoch nie mit Sicherheit habe gestellt werden können. Auf- grund seiner Untersuchungen könne er die Diagnose einer Persönlich- keitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigen. Es bestünden zwar akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Per- sönlichkeitszüge, dabei handle es sich aber nicht um eine Störung mit Krankheitswert. Eine Persönlichkeitsstörung manifestiere sich im frühen Erwachsenenalter auf Dauer und bleibe dann im Verlauf im Schweregrad mehr oder weniger gleich. Der Versicherte habe früher aber mit voller Leistung arbeiten können, was bei einer Persönlichkeitsstörung mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht der Fall gewesen wäre. Auch aufgrund der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten 2008 könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Wegen der Persönlichkeitsstörung sei damals eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen wor- den, wobei dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestiert worden sei. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht
12 - abschliessend angegeben worden. Eine solche Angabe sei ungenau und könne das Gutachten in Frage stellen. Fest stehe, dass keine Persönlich- keitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Dies vor allem aufgrund des Verlaufs, da vor der Erkrankung die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der beim Versicherten bestehenden deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht empfehlenswert. (zum Ganzen IV- act. 235, S. 17). bb)Ebenfalls im Zusammenhang mit der fraglichen Persönlichkeitsstörung bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich das ABI-Gutachten nicht mit dem Bericht der Klinik Y._____ resp. X._____ (Dr. med. E.), in wel- chem ausdrücklich eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, auseinander setze. Dr. med. E. diagnostiziert gemäss Arztbericht vom 1. Februar 2008 beim Beschwerdeführer eine seit Jahren bestehende Dysthymie mit wie- derholt auftretenden Phasen, die einer leichten bis mittelgradigen depres- siven Episode entsprechen würden, seit der Adoleszenz bestehende, ak- zentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und selbstunsicheren Persönlichkeitsmerkmalen sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Dem Beschwerdeführer wurde in jenem Arztbericht eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % seit Februar 2005 bescheinigt. Festgehalten wurde ebenfalls, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Behandlungsbeginn im Fe- bruar 2005 nicht wesentlich verändert habe. Weiter führt Dr. med. E._____ aus, dass weitere therapeutische sowie auch berufliche Mass- nahmen prinzipiell angezeigt seien, auch wenn sich das tief greifende in- nerpersönliche Dilemma zwischen ausgeprägten Versagerängsten bei gleichzeitig überhöhtem Selbstbild/Anspruch als bislang unüberwindbares Hindernis erwiesen habe. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sieht der Bericht vor, dass dem Beschwerdeführer seine bisherigen Tätigkeit als Aushilfe im F._____ weiterhin zumutbar, sein Leistungsvermögen bei der jeweili-
13 - gen achtstündigen Anwesenheit jedoch um ca. 20 bis 50 % eingeschränkt sei. Zudem seien dem Beschwerdeführer auch andere Tätigkeiten zumut- bar, bei denen auf seine ausgeprägten Stimmungsschwankungen Rück- sicht genommen werden könne (d.h. Aufgaben mit freier Zeiteinteilung). Bei einem Pensum von sechs bis acht Stunden an zwei bis drei Tagen pro Woche wird dem Beschwerdeführer dabei eine geschätzte verminder- te Leistungsfähigkeit von 20 bis 50 % bescheinigt (IV-act. 103, S. 1 ff.). In seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 4. März 2009 führt Dr. med. E._____ aus, dass er den Beschwerdeführer nach seinem Arztbericht vom 1. Februar 2008 im Rahmen der Behandlung im ambulanten psych- iatrischen Dienst der Klinik Y._____ noch zwei oder drei Mal gesehen ha- be, ohne dass sich gegenüber den im Arztbericht mitgeteilten Einschät- zungen wesentliche Veränderungen ergeben hätten. Nach einem länge- ren Unterbruch habe sich der Beschwerdeführer wieder bei ihm an seiner neuen Arbeitsstelle in der Klinik X._____ gemeldet, wo am 2. Februar 2009 auch ein ambulanter Termin stattgefunden habe. Eine Psychothera- pie im engeren Sinne sei jedoch nie vorgenommen worden, weshalb Dr. med. E._____ auch den von der IV-Stelle gewünschten ausführlichen Be- richt über die laufende Psychotherapie nicht erstellen könne (IV-act. 137). In einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom
14 - ten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) im Gegensatz zu ei- ner Persönlichkeitsstörung nicht um eine Diagnose mit Krankheitswert. Bereits im Jahr 2007 sei gemäss den Psychiatrischen Diensten Graubün- den eine Dysthymie und eine rezidivierende depressive Störung diagnos- tiziert worden (IV-act. 75, S. 7). Aufgrund einer Dysthymie könne jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Auch eine rezidivierende de- pressive Störung könne für sich genommen keine Arbeitsunfähigkeit be- gründen. Es würden die genauen Angaben des Schweregrades der jewei- ligen depressiven Episoden im Rahmen dieser rezidivierenden depressi- ven Störung fehlen. Bezüglich der im Jahr 2011 durch die Klinik X._____ (Dr. med. E.) diagnostizierten rezidivierenden depressiven Phasen hält Dr. med. D. fest, dass auch diese keine Arbeitsunfähigkeit be- gründen könnten, da auch hier genaue Angaben zum Schweregrad der jeweiligen depressiven Phase fehlten. Angstattacken könnten aufgrund der eigenen Untersuchungen nicht bestätigt werden. Dazu müssten nach ICD-10 das häufige Auftreten anfallsartiger Angst, auch unabhängig der Situation und mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und ein Vermeidungsverhalten bestehen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Somit sei auch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet (zum Ganzen IV-act. 235, S. 17 f.). c)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Dr. med. D._____ als psychiatrischer Teilgutachter im Rahmen des ABI-Gutachtens detailliert und nachvollziehbar mit den früheren Einschätzungen auseinandersetzt und schlüssig begründet, warum gemäss seiner Beurteilung beim Versi- cherten keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Insbesondere die Feststel- lung, wonach sich die fragliche Persönlichkeitsstörung beim Beschwerde- führer bereits im frühen Erwachsenenalter hätte manifestieren müssen, erscheint überzeugend. Ebenfalls legt das ABI-Gutachten anschaulich dar, warum die früher diagnostizierten Angstattacken resp. Dysthymie nicht bestätigt werden können. Das Gericht erkennt keinen Grund, warum
15 - es Zweifel an den Schlussfolgerungen des ABI-Gutachten resp. an den Stellungnahmen Dr. med. D._____s zu früheren Einschätzungen haben sollte. Dieses wird durch die vage und pauschale Argumentation des Be- schwerdeführers nicht erschüttert. Der RAD kommt denn auch zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Ver- gleich zum MEDAS-Gutachten 2006 im Wesentlichen unverändert geblie- ben sei. In der Tat weicht das ABI-Gutachten im Wesentlichen nicht von früheren Beurteilungen ab. Auch wenn das MEDAS-Gutachten 2006 den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung äusserte und eine solche nun nicht diagnostiziert wurde, ist entscheidend, dass auch im Jahr 2006 eine solche von den Gutachtern nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt worden ist. Auf das ABI-Gutachten vom 19. Mai 2014 kann des- halb abgestellt werden.
17 - eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist hingegen nach Eintritt eines Gesundheits- schadens kein tatsächlich erzieltes Einkommen vorhanden, so können zur Ermittlung des Invalideneinkommens gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Be- trieben in der Region des Versicherten herangezogen werden (BGE 126 V 76 E.3b/bb). c)Der Beschwerdeführer geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach, weswegen nicht auf ein tatsächlich erzieltes Einkommen abgestützt wer- den kann. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2014 sind dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht angepasste Tätigkei- ten (körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung) weiterhin zu 100 % zumutbar. Der Beschwerdeführer kann keinen Ausbildungs- oder Umschulungsabschluss vorweisen, welcher ihm den Einstieg in eine spe- zifische Branche ermöglichen oder zumindest erleichtern würde, womit auch die anwendbaren Tabellenlöhne konkretisiert werden könnten. So- mit ist der Einwand des Beschwerdeführers nicht stichhaltig, angesichts seiner Einschränkungen sei es unzulässig, auf den Zentralwert aller Wirt- schaftszweige der LSE-Tabelle abzustellen. Denn auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (zum Begriff BGE 134 V 64 E.4.2.1) sind im gesamten Anforderungsniveau 4 zweifellos Stellen vorhanden, die seinen Beein- trächtigungen (körperlich leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung) Rech- nung tragen. Folglich hat die IV-Stelle zu Recht auf den Zentralwert für männliche Arbeitnehmer mit Anforderungsniveau 4 abgestellt.
18 -
19 - Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Al- ter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden- einkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht- gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 E.5b/aa-cc). Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen ei- nem oder mehrerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich be- dingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 134 V 322 E.5.2; 129 V 472 E.4.2.3; 126 V 75 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2013 E.4). c)Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb ein Abzug aufgrund eines verminderten Be- schäftigungsgrades von vornherein wegfällt, wie dies auch die Beschwer- degegnerin festgestellt hat. Die gesundheitlichen Einschränkungen für leichte Tätigkeiten können keinen höheren Leidensabzug als 10 % recht- fertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.4). Im Urteil 9C_386/2012 vom 18. September 2012 hat das Bundesgericht in Erwägung 5.2 festgehalten, dass die gesundheitlich be- dingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen In- validenlohns führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Im vor- liegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise aufgrund der zahlreichen Arztberichte und der objektiv erfassbaren Beschwerde er- kannt, dass der Beschwerdeführer im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit eine adaptierte Tätigkeit wohl nur noch ausüben kann, indem sich ein po- tentielle Arbeitgeber auf weitere gesundheitlich bedingte Einschränkun-
20 - gen des Leistungsvermögens einstellen müsste. Der zur Berücksichtigung der zumutbaren leichten Tätigkeiten vorgenommene Leidensabzug von 15 % erscheint unter diesem Blickwinkel als angemessen. Bei den vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachten Kriterien (fehlende Ausbildung, mangelnde Berufserfahrung, langer zeitlicher Unterbruch) handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren. Allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitspielende invaliditätsfremde Faktoren dür- fen im Rahmen des Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt wer- den (BGE 134 V 322 E.5.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E.6.6.3). Eine mangelnde berufliche Ausbildung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Abzugsgrund dar, sondern ist bei der Bestimmung des Anforderungsniveaus des herange- zogenen Tabellenlohns zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E.5.2). Indem die Beschwerde- gegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforde- rungsniveau 4 abgestellt hat, wurden die fehlende Ausbildung und die ge- ringe Berufserfahrung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt. Demzufolge wurde den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Faktoren bereits bei der Berechnung des Invalideneinkommens Rechnung getra- gen, weshalb sie nicht nochmals für die Ermittlung eines allfälligen Lei- densabzuges berücksichtigt werden dürfen. Selbst bei einer Erhöhung des Leidensabzuges auf die maximal zulässigen 25 % würde jedoch ein Invaliditätsgrad von lediglich 13 % resultieren, welcher keinen Anspruch auf eine Invaliditätsrente zu begründen vermag (aufindexiertes Jahresein- kommen 2014 ohne Leidensabzug = Fr. 63'515.55; Berechnung Invali- deneinkommen inkl. 25 % Leidensabzug: Fr. 63'515.55 x 0.75 = Fr. 47'636.65; Berechnung Invaliditätsgrad: Fr. 54'808 - Fr. 47'636.65 = Fr. 7'171.35; Umrechnung in Prozent: [100 : 54'808] x 7'171.35 = 13 %).
21 - IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorlie- gend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. b)Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand in der Person des Unterzeichnenden, Rechtsanwalt lic. iur. Chri- stoph Erdös, bestellt wird. Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich ei- nen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt, geht das Gericht wohlwol- lend davon aus, dass damit auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung gemeint ist. Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nach kantonalem Recht; es hat jedoch den im genannten Artikel angeführten Mindeststandards (lit. a – i) zu genügen. c)Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), wonach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, ist der Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung auch bei Verfah- ren, die entgegen Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien nicht kostenlos sind, garantiert. Dieser Grundsatz wird in Art. 76 VRG bundesrechtskonform konkretisiert: Hiernach kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wer- den, falls ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Pro- zess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
22 - fahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an- strengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N. 173 ff.). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren, wo- bei die Bestimmungen über die Erstattung ausdrücklich vorbehalten blei- ben (Art. 76 Abs. 2 VRG). Gemäss der vorgelegten definitiven Veranlagungsverfügung, aus der sich ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 6'400.-- ersehen lässt, ist beim Beschwerdeführer die Voraussetzung der Bedürftigkeit zweifellos erfüllt. Ebenfalls ist der Rechtsstreit nicht von vornherein als aussichtslos zu be- zeichnen. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- auf die Gerichtskasse genommen. d)Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu las- sen, gewährleistet sein. Art. 76 Abs. 3 VRG besagt, dass die Behörden auf ihre Kosten der gesuchstellenden Partei eine Anwältin oder einen Anwalt bestellen, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Angesichts der Komplexität der Materie erscheint vorliegend der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig und angemessen, weshalb auch des- sen Kosten grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen sind. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers aber eine Kostennote bezüglich der erstinstanzlichen Anwaltskosten einreicht, kann dieser nicht entsprochen werden. Somit sind lediglich diejenigen Positionen in der Honorarnote zu beachten, welche nach dem Verfügungsdatum (2. Dezember 2014) ent-
23 - standen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach kanto- nalem Recht (KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 184; BGE 110 V 362 f.) und somit nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stun- denansatz von Fr. 200.--. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers eingereichte Honorarnote vom 24. Februar 2015 entspricht diesem Stundenansatz. Unter Beachtung aller ab dem 2. Dezember 2014 aufge- listeten Positionen ergibt sich somit ein Total von 11.1 geleisteten Stun- den, woraus eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von total Fr. 2'466.05 (Honorar Fr. 2'220.-- zzgl. Barauslagen Fr. 63.40 zzgl. MWST Fr. 182.65 [8 % auf Fr. 2'283.40]) resultiert. Der obsiegenden Be- schwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.