VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 117 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocBraunschweiler URTEIL vom 9. Februar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse B., Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
3 - Schweizer noch von einem ausländischen Arbeitgeber angestellt gewe- sen und habe keinen entsprechenden Lohn für seine Arbeit erhalten. Die Arbeit könne daher weder als weitere beitragspflichtige Beschäftigung noch als Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit an- gesehen werden. Betreffend die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit auf- grund der Magenerkrankung führte die B._____ aus, dass A._____ Be- freiungsgründe von einer Dauer von mindestens zwölf Monaten hätte vor- bringen müssen, um von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden zu können. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Sep- tember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheids und die Auszahlung von Arbeitslosenentschä- digung. Seinen Antrag begründete er damit, dass in seiner Branche be- fristete Saisonstellenverträge üblich seien und deshalb die erleichterten Anforderungen an die Beitragszeit zur Anwendung kommen würden. Zu- dem seien ihm nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Ho- tel E._____ AG weitere 14.09 Ferien-, Frei- und Feiertage ausbezahlt worden, an welchen er gearbeitet habe. Somit habe er für weitere 14.09 Tage Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet, weshalb er eine Beitragszeit von total 12.266 Monaten ausweisen könne. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Magenerkrankung ab Ende September 2014 für zwei Monate arbeitsunfähig gewesen sei. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2015 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass bei Beschäftigungen als Kinderbetreuer die erleich- terten Anforderungen an die Beitragszeit keine Anwendung finden wür- den. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde ein beendigtes Arbeitsverhältnis durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht be-
4 - zogene Ferien weder verlängert noch dürfe diese in Beitragstage umge- rechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden. Zur weiteren Be- gründung verwies die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 7. September 2015 sowie auf die der Beschwer- deantwort beigelegten Akten. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit Beschäftigungen als Kindererzieher bzw. Kinderbetreuer ausgeübt habe und damit Art. 13 Abs. 4 AVIG nicht angewendet werden könne, zumal nicht die gleichen Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit verbunden mit unterschiedlich lan- gen Beschäftigungslücken zwischen den Tätigkeiten vorliegen würden wie bei den in Art. 8 AVIV aufgezählten Personengruppen. b)Art. 13 Abs. 4 AVIG sieht vor, dass für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechseln- de oder befristete Anstellungen üblich sind, der Bundesrat die Berech- nung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonde- ren Gegebenheiten regeln kann. Versicherten in Berufen mit häufig wech- selnden oder befristeten Anstellungen wird die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Ar- beitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV). Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fern- sehen oder Film, Filmtechniker sowie Journalist (Art. 8 Abs. 1 lit. a – f AVIV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist den in Art. 8 Abs. 1 lit. a – f AVIV definierten Berufsgruppen eigen, dass ihre Arbeit un- regelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeits- ausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet ist und die Tätig- keit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charak- ters nicht immer planbar ist. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeit bringt demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder kann sie zu- mindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E.4.4). Wird die fragliche Tätig- keit gewöhnlich im Rahmen einer Festanstellung ausgeübt, so kann es sich grundsätzlich nicht um eine Berufsgruppe gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a – f AVIV handeln (vgl. dazu Urteile des Sozialversicherungsgerichts
9 - des Kantons Zürich AL.2012.00165 vom 3. April 2013 E.3.4.3 und AL.2011.00120 vom 15. Oktober 2012 E.3.2). c)Dem Beruf als Kinderbetreuer resp. Kindererzieher kommt im Vergleich zu den in Art. 8 Abs. 1 lit. a – f AVIV definierten Berufsgruppen kein pro- duktions- und projektbezogener Charakter zu. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Beruf, der im Rahmen einer Festanstellung ausgeübt wird. Dies wird insbesondere durch das Arbeitsverhältnis des Beschwer- deführers mit der Kindertagesstätte "C._____" bestätigt, wo er die Tätig- keit als Kinderbetreuer in einer unbefristeten Teilzeitstelle während fünf Jahren und einem Monat ausgeübt hat (vgl. Bg-act. 15 und 19). Es mag zutreffen, dass für Kinderbetreuer im Bereich des saisonalen Gastgewer- bes Saisonverträge üblich sind, doch ist diese saisonal befristete Arbeit in einem Hotelbetrieb weder unregelmässig noch durch kurz- oder länger- fristige Einsätze mit möglichen Arbeitsausfällen gekennzeichnet und bringt demnach auch keine nicht planbaren Beschäftigungslücken mit sich, wie dies für die in Art. 8 Abs. 1 lit. a – f AVIV definierten Berufsgrup- pen charakteristisch ist. Somit sind vorliegend die erleichterten Anforde- rungen an die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 8 und Art. 12a AVIV – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht anwendbar.
10 - fall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, wobei sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. c)Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hätte der Beschwerde- führer krankheitsbedingte Befreiungsgründe von mehr als zwölf Monaten geltend machen müssen, um von der Beitragspflicht befreit zu werden. Vorliegend reichen deshalb zwei Monate, in denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Magenerkrankung nicht arbeitsfähig war, nicht aus, um ihn von der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zu befreien. Vollständigkeitshalber wird an dieser Stelle noch auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Anspruchsvoraussetzun- gen erfüllt hat, wer in der Rahmenfrist 12.1 Monate lang krank war und 11.9 Monate oder weniger arbeitete, nicht aber, wer höchstens 11.9 Mo- nate lang arbeitete und weniger als zwölf Monate krank war, weil die ver- sicherte Person im zweiten Fall während mindestens zwölf Monaten hätte arbeiten können (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., 2013, Art. 14 S. 57; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 106/03 vom 13. April 2004 E.3.1 und 3.2 in: ARV 2004 Nr. 26 S. 269). d)Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG (Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei einem Aufenthalt in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt) beruft und dies aus moralischen Gründen anficht, braucht darauf nicht weiter einge- gangen zu werden. Einerseits ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, andererseits entspricht sie dem Willen des Gesetzge- bers.
11 - 6.Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses ausbezahlten Ferien-, Frei- und Feiertage nicht der Beitragszeit angerechnet werden können, die Tätigkeit als Kinderbetreuer nicht in den Genuss der erleichterten Anforderungen an die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 4 AVIG kommt und eine zweimonatige Krank- heit nicht zu einer Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG führt. Somit kann der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist eine Beitragszeit von total 11.793 Monaten ausweisen, womit die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist demzu- folge rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dage- gen erhobenen Beschwerde führt. 7.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]