VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 112 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 22. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderungen von Leistungen nach AVIG
2 - 1.Die 19.. geborene A._____ ist gelernte Pilotin und Tourismusfachfrau HF. Von April 1991 bis Dezember 2005 war sie als Pilotin bei der B., Airport X., tätig. Am 15. Dezember 2005 meldete sie sich bei der Arbeitslosenkasse Graubünden zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. April 2007 verneinte die Arbeitslosenkassen Graubünden den An- spruch von A._____ auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 15. De- zember 2006 bis zum 28. Februar 2007, da diese infolge einer freiwilligen Leistung ihrer vormaligen Arbeitgeberin keinen anrechenbaren Arbeits- ausfall erlitten habe. Von März 2007 bis Februar 2009 sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 bezahlte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ in der Folge Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 141'564.80. 2.Am 24. November 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Wirkung ab dem 1. März 2006 bis zum 30. April 2009 bei ei- nem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe IV-Rente und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab dem 1. Januar 2014 bei einem Invali- ditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu. Die auf dieser Grundlage ge- schuldeten Rentenleistungen bezifferte die IV-Stelle in den Verfügungen vom 25. Juni 2015. Zugleich teilte sie A._____ mit, von den fraglichen Rentenleistungen die ihr von der Arbeitslosenkasse Graubünden gemel- deten Leistungen von total Fr. 28'825.70 in Abzug zu bringen. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag, zuzüglich Verzugszinsen, im Betrag von total Fr. 32'355.30 (Fr. 3'966.-- + Fr. 10'695.20 + Fr. 17'694.10) werde sie auszahlen, sobald die ergangenen Verfügungen in Rechtskraft er- wachsen seien. Daraufhin überwies die IV-Stelle A._____ Fr. 32'355.30. 3.Die Arbeitslosenkasse Graubünden überprüfte auf der Grundlage der fraglichen Verfügungen der IV-Stelle die A._____ für den Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 sowie von Januar bis Juni 2014 ausgerichte- ten Arbeitslosentaggelder, weil sich der Versicherungsschutz der Arbeits- losenversicherung auf die Deckung des durch die verbleibende Erwerbs-
3 - fähigkeit verursachten Erwerbsausfalls beschränke. Dabei gelangte sie zum Schluss, A._____ im fraglichen Zeitraum Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 83'819.25 zu viel ausbezahlt zu haben. Mit Verfü- gung vom 22. April 2015 forderte sie von A._____ infolgedessen durch Verrechnung mit den ihr von der IV-Stelle rückwirkend zugesprochenen Versicherungsleistungen Arbeitslosentaggelder von total Fr. 28'825.70 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom
4 - den versicherten Verdienstes ein. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 7. Juli 2015, in welchem der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 22. April 2015 abgewiesen hat. Gegen solche Einspra- cheentscheide der kantonalen Amtsstelle kann Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem kantonalen Ver- sicherungsgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschä- digung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02] und Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Ge- richt ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Ih- re Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen (Art. 59 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Auf die von ihr ausserdem form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
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8 - geltend machen, die verfügte Rückforderung sei infolge fehlender Paralle- lität unzulässig. Da die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, müsse sie ihre IV-Rente immer zu- sätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen erhalten, das sie auf der Basis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit erzielen könne, und nicht stattdessen. Die diesbezüglich im Rahmen der Einsprache ausführlich dargelegten Über- legungen träfen im Grundsatz zu und würden aktuell auch so gehandhabt. So erhalte die Versicherte seit der Wiederanmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 einerseits Arbeitslosentaggelder im Umfang von 70 % ihres versicherten Verdiensts von Fr. 5'633.--, andererseits ihre IV-Rente, ohne dass diese Leistungen verrechnet würden (Bg-act. 7 S. 4). Was die Arbeitslosenent- schädigung von März 2007 bis Februar 2009 und von Januar 2014 bis April 2014 betreffe, sei der versicherte Verdienst hingegen nicht auf der Basis des Verdiensts aus einer Vollzeitbeschäftigung in einer adaptierten Tätigkeit, sondern auf der Grundlage des früheren deutlich höheren Vali- deneinkommens als Flugzeugpilotin bzw. aufgrund der von der Invaliden- versicherung während der Umschulung ausgerichteten Taggelder zu be- rechnen. Ersichtlich sei dies aus den entsprechenden Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Graubünden, welche von März bis Dezember 2007 von einem maximal versicherten Verdienst von Fr. 8'900.--, von Januar 2008 bis Februar 2009 von einem solchen Fr. 10'500.-- ausgingen sowie von Januar 2014 bis Juli 2014 einen versicherten Verdienst von Fr. 8'425.-- annähmen. Die Rückforderung scheitere somit auch nicht in- folge mangelnder Parallelität (ALV-act. 7 S. 5). c)In diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdegegner mit den von Be- schwerdeführerin gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubün- den vom 22. April 2015 erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb er diese als unbeachtlich ansieht. Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus insbesondere, wes-
9 - halb die zuständigen Verwaltungsbehörden bei der Berechnung der Rück- forderung von drei unterschiedlichen versicherten Verdiensten ausgehen. Insofern die Beschwerdeführerin die entsprechende Begründung als mangelhaft rügt, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Allerdings weist sie zutreffend darauf hin, dass dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht entnommen werden kann, wie die zurückgeforderte bzw. zur Ver- rechnung gebrachte Rückforderung im Einzelnen berechnet wurde. Dies wird denn auch vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt. Er er- achtet es jedoch als ausreichend, dass die entsprechenden Berech- nungsparameter den der Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 22. April 2015 angehängten Dokumenten und den der Beschwerde- führerin vorgängig zur Kenntnis gebrachten Unterlagen entnommen wer- den können. Diese Auffassung dürfte im Einklang mit den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft stehen (vgl. AVIG-Praxis RVEI [Rückfor- derung, Verrechnung, Erlass und Inkasso], gültig ab 1. Januar 2016, A21). Allerdings ist fraglich, ob Versicherte durch eine solche Begründung in komplexen Fällen, wie dem vorliegenden, in die Lage versetzt werden, die vorgenommene Berechnung nachzuvollziehen, um diese sachgerecht anfechten zu können. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorlie- genden Fall indessen dahingestellt bleiben, da die vorliegende Be- schwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin aus anderen Gründen gutzuheissen und die Streitigkeit im Sinne der Erwägungen zur neuen Neuberechnung der streitigen Rückforderung an die Arbeitslosen- kasse Graubünden zurückzuweisen ist.
12 - Fr. 8'900.-- bzw. Fr. 10'500.-- berechnet worden, weshalb die Invaliden- versicherung andere Verhältnisse abbilden würde als die Arbeitslosenver- sicherung. Im vorliegenden Fall fehle es folglich an der erforderlichen Parallelität zwischen der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenver- sicherung. Bei dieser Konstellation sei von Amtes wegen zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Rückforderung noch zulässig sei. Wenn die Beschwerdeführerin nämlich jetzt eine IV-Rente bezöge und die Paralle- lität zu bejahen sei, seien die Taggelder der Arbeitslosenversicherung neu auf der Basis eines 80 % Verdiensts zu berechnen. Ferner sei bei einer Rückforderung zu beachten, dass nur Taggelder zurückgefordert werden könnten, nicht jedoch die Wochenaufenthaltsbeiträge. Diese seien sepa- rat auszuweisen. d)Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, aus den Einzelabrechnungen der Arbeitslosenkasse Graubünden ergäbe sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung in der Zeit von März bis Dezember 2007 bzw. von Januar 2008 bis Februar 2009 zum damals geltenden Maximalverdienst von Fr. 8'900.-- bzw. Fr. 10'500.-- versichert gewesen sei. Von Januar 2014 bis Juni 2014 sei der versicherte Verdienst alsdann auf der Grundlage der von der Invali- denversicherung während der Umschulung ausgerichteten Taggeldern zu berechnen. Daraus ergäben sich unter Berücksichtigung des Invaliditäts- grads der Beschwerdeführerin die für die fraglichen Zeiträume neu be- rechneten versicherten Verdienste, auf deren Grundlage die geschuldeten Arbeitslosentaggelder festzulegen seien. Die von der Arbeitslosenversi- cherung darüber hinausgehend ausgerichteten Versicherungsleistungen beträfen denselben Zeitraum und dieselbe Erwerbstätigkeit wie die nachträglich ausgerichteten Renten der Invalidenversicherung. Die Paral- lelität dieser Leistungen mit den von der Invalidenversicherung ausgerich- teten Rentenleistungen sei somit zu bejahen und diese könnten als zu
13 - Unrecht erbrachten Leistungen von der Beschwerdeführerin im in Art. 95 Abs. 1 bis AVIG vorgesehenen Umfang zurückgefordert werden. e)Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 AVIG gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, den die arbeitslose Person während eines bestimmten Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt hat; einge- schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, so- weit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstel- len (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG, vgl. auch Art. 37 AVIV). Der Höchstbe- trag des versicherten Verdiensts entspricht demjenigen der obligatori- schen Unfallversicherung (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheits- bedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Er- werbsfähigkeit entspricht. Nach Eintritt der Invalidität beschränkt sich der Versicherungsschutz folglich auf die Deckung der noch bestehenden Er- werbsfähigkeit (Validitätsgrad, AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung], gültig ab 1. Januar 2016, C26). Dadurch soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung aufgrund eines Verdiensts ermittelt wird, den die Versicherte infolge Eintritt der Invalidität auf dem Arbeits- markt ohnehin nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E.5.1, 132 V 357 E.3.2.3). Eine derartige Korrektur des versicherten Verdienstes ist freilich nur vorzunehmen, wenn sich die invaliditätsbedingte Leistungsein- busse (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV als Bemessungsgrundlage für die geschuldeten Arbeitslosentaggelder heranzuziehen ist (BGE 133 V 530 E.4.1.1; AVIG-Praxis ALE B256c). Trifft dies zu, so ist für die Be- stimmung des für die Bemessung der Arbeitslosentaggelder massgebli- chen Verdiensts zunächst das vor Eintritt der Invalidität zuletzt erzielte AHV-pflichtige Einkommen zu ermitteln. Dieses ist alsdann mit dem Fak-
14 - tor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem festgelegten Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E.3.2.4.3). In dieser Weise ist der versicherte Verdienst für die Bemessung der Arbeitslosen- taggelder ab dem Monat anzupassen, ab dem die arbeitslose Person eine Invalidenrente beanspruchen kann. Beginnt der Rentenanspruch im Laufe eines Monats, ist der versicherte Verdienst auf den Beginn der nächsten Kontrollperiode abzuändern (AVIG-Praxis ALE C29). f)In Bezug auf die von März 2007 bis Februar 2009 ausgerichteten Arbeits- losentaggelder steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der hierfür massgeblichen Rahmenfrist als Pilotin bei B., Airport X., angestellt war. Mit dieser Tätig- keit erzielte sie laut Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2007 zu- letzt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 10'910.60 (vom Be- schwerdegegner nachgereicht am 8. März 2016). Im Übrigen weist die vormalige Arbeitgeberin in der fraglichen Arbeitgeberbescheinigung für 2004 ein jährliches AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von Fr. 114'329.50, für 2005 ein solches von Fr. 63'533.90 und von Januar bis September 2006 AHV-pflichtige Bruttoeinkünfte von Fr. 207'008.15 aus. Hinsichtlich der letztgenannten Lohnzahlungen wird in der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2007 freilich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Zahlung wegen des Verlusts der Fluglizenz, Ferienentschädigung und Leistungen der Taggeldversicherung handle. Die in der Arbeitgeber- bescheinigung vom 24. Januar 2007 für 2005 und 2006 ausgewiesenen Bruttoeinkünfte widerspiegeln folglich nicht das tatsächliche Erwerbsein- kommen der Beschwerdeführerin. Dies umso weniger als das Arbeitsver- hältnis mit der Beschwerdeführerin gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2007 infolge Verlusts der Fluglizenz per 31. Dezember 2005 aufgelöst wurde. Unter diesen Umständen ist der zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielten AHV-pflichtigen Bruttolohn anhand des der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2007 beigelegten Lohnjournals
15 - zu ermitteln. Danach verdiente die Beschwerdeführerin von Januar bis September 2005 jeweils monatlich Fr. 10'696.60 und von Oktober bis De- zember 2005 je Fr. 10'910.60. Bei dieser Sachlage ist der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV nach dem Durch- schnittslohn der letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist festzu- legen, womit er Fr. 10'803.60 beträgt (Fr. 10'696.60 [Juli 2005] + Fr. 10'696.60 [August 2005] + Fr. 10'696.60 [September 2005] + Fr. 10'910.60 [Oktober 2005] + Fr. 10'910.60 [November 2005] + Fr. 10'910.60 [Dezember 2005] : 6). Dieses Einkommen ist in der Arbeits- losenversicherung nach teilweisem Eintritt des Invaliditätsfalls per 1. März 2006 noch im Umfang von 46 % (100 % - 54 % [Invaliditätsgrad]), mithin im Betrag von Fr. 4'969.65 (46 % von Fr. 10'803.60), versichert. Dieser Lohn liegt unter dem damaligen maximal versicherbaren Verdienst von Fr. 8'900.-- pro Monat (Fr. 106'800.-- : 12; vgl. Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung in der bis zum
16 - Arbeitnehmerin hatte, als AHV-pflichtige Einkünfte anzusehen, weshalb sie für die Berechnung der Arbeitslosentaggelder als massgeblichen Lohn gelten und demzufolge bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind (BGE 123 V 223 E.4; BARBARA KUPFER BUCHER, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und In- solvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 23 S. 126). Für den vor- liegenden Fall bedeutet dies, dass der versicherte Verdienst der Be- schwerdeführerin für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juni 2014 auf der Grundlage der im 2013 bezogenen IV-Taggelder zu bemessen ist. Laut der zutreffenden Berechnung der Arbeitslosenkasse Graubünden belau- fen sich die fraglichen IV-Taggelder im Durchschnitt auf Fr. 8'425.-- pro Monat (vgl. Berechnungsdatenblatt versicherter Verdienst Arbeitslosen- versicherung vom 1. März 2016 mit Anhängen [vom Beschwerdegegner am 2. März 2016 nachgereichte Unterlagen]). Nach Eintritt des Invali- ditätsfalls per 1. Januar 2014 ist dieses Einkommen in der Arbeitslosen- versicherung noch im Umfang von 49 % (100 % - 51 %), mithin im Betrag von Fr. 4'128.-- (49 % x Fr. 8'425.--), versichert. Von diesem versicherten Verdienst geht denn auch der Beschwerdegegner aus (vgl. vom Be- schwerdegegner nachgereichte Einzelabrechnungen vom 22. April 2015). h)Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG können versicherte Personen grundsätzlich ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes be- anspruchen. Der Beschwerdegegner berechnet die interessierenden Ar- beitslosentaggelder indes ausgehend von Taggeldsätzen von 74.40 % (März 2007 bis Dezember 2007), 70.00 % (Januar 2008 bis März 2009) und 73.59 %. Dabei hat er jedoch ausser Acht gelassen, dass die IV- Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2014 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 bis zum 30. April 2009 bei einem Invali- ditätsgrad von 54 % eine halbe IV-Rente und nach Abschluss der berufli- chen Massnahmen ab dem 1. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von
17 - 51 % eine halbe IV-Rente zugesprochen hat (Bg-act. 4 und 5). Im interes- sierenden Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 und von Januar 2014 bis Juni 2014 weist die Beschwerdeführerin folglich einen rentenbe- gründenden Invaliditätsgrad von über 40 % auf, womit sie ein volles Tag- geld im Umfang von 80 % des versicherten Verdiensts beanspruchen kann (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. c AVIG; MARKUS HUGENTOBLER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 29.104; BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosen- versicherung, Zürich / Basel / Genf 2016, S. 151 f.; Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2245 ff., 2281; AVIG-Praxis ALE C69, C75 [für Invaliditätsfall]; THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N. 347 S. 2371). Damit steht der Be- schwerdeführerin pro anspruchsberechtigendem Arbeitstag von März 2007 bis Februar 2009 ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 183.20 (Fr. 3'975.70 [Fr. 4'969.65 {vgl. vorstehende Erwägung 4f} x 80 %] : 21.7 [Art. 40a AVIV]) sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 von Fr. 152.20 (Fr. 3'302.40 [Fr. 4'128.-- {vgl. vorstehende Erwägung 4g} x 80 %]: 21.7 [Art. 40a AVIV]) zu. Im Vergleich zu den während dieses Zeitraums aus- bezahlten Arbeitslosentaggelder hat die Arbeitslosenkasse Graubünden der Beschwerdeführerin folglich pro anspruchsberechtigendem Arbeitstag von März bis Dezember 2007 Fr. 103.90 (Fr. 287.10 [vgl. Bg-act. 2] – Fr. 183.20), von Januar 2008 bis Februar 2009 Fr. 155.50 (Fr. 338.70 [vgl. Bg-act. 2] – Fr. 183.20) sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 Fr. 119.55 (Fr. 271.75 [vgl. Bg-act. 3] – Fr. 152.20) zu viel bezahlt. Diese ohne Rechtsgrund erbrachten Versicherungsleistungen hat die Be- schwerdeführerin im Umfang von Art. 95 Abs. 1 bis AVIG zurückzuerstat- ten. Dass diese Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist, macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr geltend.
18 - i)Soweit die Beschwerdeführerin dieser Rückforderung entgegenhält, hier- durch gezwungen zu werden, einen Teil der ihr zugesprochenen Invali- denrente zur Finanzierung ihrer Arbeitslosigkeit zu verwenden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Arbeitslosenkasse Graubünden hat der Be- schwerdeführerin von März 2007 bis Februar 2009 sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 zu hohe Arbeitslosentaggelder ausgerichtet, weil sie als vorleistungspflichtiger Sozialversicherungsträger gehalten war, die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des IV-Verfahrens als voll vermitt- lungs- und arbeitsfähig einzustufen (vgl. Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und Art. 96b AVIG und Art. 15 AVIV; ARV 2007 Nr. 14 S. 292 f.; HUGENTOBLER, a.a.O., Rz. 29.85, AVIG-Praxis ALE B252). Deshalb erhielt die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder zur Abgeltung eines Er- werbsverlust, der nicht durch die konjunkturelle Situation auf dem Ar- beitsmarkt bedingt, sondern durch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer verursacht wurde, die es ihr voraussichtlich dauerhaft verunmöglichen wird, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben. Mit anderen Worten hat die Arbeitslosenversicherung von März 2007 bis Februar 2009 anstelle der hierfür zuständigen Versicherungen (Invalidenversicherung, berufliche Vorsorge sowie allenfalls private Invaliditätsvorsorge) die Fol- gen des gesundheitsbedingten Erwerbsausfalls getragen und damit ei- gentliche Invaliditätsleistungen erbracht. Richtet die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin für denselben Zeitraum nachträglich eine Rente aus, so steht diese Leistung der Arbeitslosenkasse Graubünden zu, wel- che die Beschwerdeführerin für den entsprechenden Erwerbsausfall be- reits voll entschädigt hat. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie behauptet, ihre Arbeitslosigkeit infolge der angeordneten Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern mit der ihr zugesprochenen Invalidenrente mitzufinanzieren. Soweit sie im Weiteren die fehlende "Parallelisierung" zwischen der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung moniert, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig ist, das für die Bemessung des rentenbe-
19 - gründenden Invaliditätsgrads massgebliche Invalideneinkommen als ver- sicherten Verdienst anzusehen, weil dies der gesetzlichen Regelung wi- derspricht (BGE 132 V 357 E.3.2.4.3). Der Forderung der Beschwerde- führerin, in Bezug auf die Rückforderung wohl durch das Abstellen auf das für die Invaliditätsbemessung massgebliche Invalideneinkommen für eine "Parallelisierung" zu sorgen, kann folglich nicht entsprochen werden. Ohnehin dürfte der für den Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 an- genommene versicherte Verdienst von Fr. 4'969.65 mit dem Invalidenein- kommen übereinstimmen, da der versicherte Verdienst und das für die In- validitätsbemessung massgebliche Valideneinkommen in diesem Fall beide auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin zuletzt als Pilo- tin erzielten Lohnes ermittelt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen fordert, der Beschwerdegegner habe von einer Rückfor- derung von Arbeitslosentaggeldern abzusehen, kann ihr nicht gefolgt werden. j)Nach dem vorangehend Ausgeführten erweist sich die vorliegende Be- schwerde insoweit als begründet, als der Beschwerdegegner bei der Be- rechnung der interessierenden Arbeitslosentaggelder von März 2007 bis Februar 2009 von einem zu tiefen versicherten Verdienst ausgegangen ist (vgl. vorstehende Erwägung 4f) und der Beschwerdeführerin für den ge- samten Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 sowie Januar 2014 bis Juni 2014 kein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Ver- diensts (vgl. vorstehende Erwägung 4h) zuerkannt hat. Dies muss freilich nicht bedeuteten, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse Graubünden weniger als die verfügten Fr. 28'825.70 zurückzuerstatten hat, nimmt doch der Beschwerdegegner an, der Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 83'819.25 zu viel ausgerichtet zu haben (vgl. Bg-act. 1). Es kann je- doch nicht Aufgabe des Gerichts sein, im vorliegenden Beschwerdever- fahren die der Beschwerdeführerin von März 2007 bis Februar 2009 so-
20 - wie Januar 2014 bis Juni 2014 insgesamt geschuldeten Arbeitslosentag- gelder neu zu berechnen und auf dieser Grundlage die monatlich zu viel erbrachten Arbeitslosentaggelder neu festzulegen. Diese Berechnung hat vielmehr die Arbeitslosenkasse Graubünden vorzunehmen, welche auf hierfür entwickelte Software zurückgreifen kann und den Grossteil der für die streitige Berechnung erforderlichen Daten bereits elektronisch erfasst hat. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückzuweisen, damit diese die streitige Rückforderung auf der Grundlage eines Taggeldanspruchs der Be- schwerdeführerin pro anspruchsberechtigendem Arbeitstag von Fr. 183.20 (März 2007 bis Februar 2009) bzw. Fr. 152.20 (Januar bis Juni