VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 112 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 22. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderungen von Leistungen nach AVIG

  • 2 - 1.Die 19.. geborene A._____ ist gelernte Pilotin und Tourismusfachfrau HF. Von April 1991 bis Dezember 2005 war sie als Pilotin bei der B., Airport X., tätig. Am 15. Dezember 2005 meldete sie sich bei der Arbeitslosenkasse Graubünden zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. April 2007 verneinte die Arbeitslosenkassen Graubünden den An- spruch von A._____ auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 15. De- zember 2006 bis zum 28. Februar 2007, da diese infolge einer freiwilligen Leistung ihrer vormaligen Arbeitgeberin keinen anrechenbaren Arbeits- ausfall erlitten habe. Von März 2007 bis Februar 2009 sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 bezahlte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ in der Folge Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 141'564.80. 2.Am 24. November 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Wirkung ab dem 1. März 2006 bis zum 30. April 2009 bei ei- nem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe IV-Rente und nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab dem 1. Januar 2014 bei einem Invali- ditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu. Die auf dieser Grundlage ge- schuldeten Rentenleistungen bezifferte die IV-Stelle in den Verfügungen vom 25. Juni 2015. Zugleich teilte sie A._____ mit, von den fraglichen Rentenleistungen die ihr von der Arbeitslosenkasse Graubünden gemel- deten Leistungen von total Fr. 28'825.70 in Abzug zu bringen. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag, zuzüglich Verzugszinsen, im Betrag von total Fr. 32'355.30 (Fr. 3'966.-- + Fr. 10'695.20 + Fr. 17'694.10) werde sie auszahlen, sobald die ergangenen Verfügungen in Rechtskraft er- wachsen seien. Daraufhin überwies die IV-Stelle A._____ Fr. 32'355.30. 3.Die Arbeitslosenkasse Graubünden überprüfte auf der Grundlage der fraglichen Verfügungen der IV-Stelle die A._____ für den Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 sowie von Januar bis Juni 2014 ausgerichte- ten Arbeitslosentaggelder, weil sich der Versicherungsschutz der Arbeits- losenversicherung auf die Deckung des durch die verbleibende Erwerbs-

  • 3 - fähigkeit verursachten Erwerbsausfalls beschränke. Dabei gelangte sie zum Schluss, A._____ im fraglichen Zeitraum Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 83'819.25 zu viel ausbezahlt zu haben. Mit Verfü- gung vom 22. April 2015 forderte sie von A._____ infolgedessen durch Verrechnung mit den ihr von der IV-Stelle rückwirkend zugesprochenen Versicherungsleistungen Arbeitslosentaggelder von total Fr. 28'825.70 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom

  1. Juli 2015 ab. 4.Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 14. September 2015 mit Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, von der Rückforderung von Fr. 28'825.70 bzw. von deren Verrechnung mit Leis- tungen aus der eidgenössischen Invalidenversicherung sei abzusehen. Eventualiter seien die Arbeitslosenentschädigungen, welche die Periode der Rückforderungen beträfen, sowie die Rückforderungsbeträge neu zu berechnen. Subeventualiter sei der Fall zur detaillierten Begründung im Sinne der nachstehenden Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Zur Begründung dieser Anträge brachte die Beschwerdeführerin primär vor, die Vorinstanz habe den angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend begründet und dem Grundsatz der Parallelität des Grundes für die IV-Leistungen und für die Arbeitslosenentschädigung bei der Be- rechnung der streitigen Rückforderung ungenügend Rechnung getragen. 5.In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 beantragte das KIGA (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. 6.Anfangs März 2016 holte die zuständige Instruktionsrichterin beim Be- schwerdegegner die für die Rückforderung massgeblichen Taggeldbe- rechnungen und Unterlagen zur Berechnung des diesen zugrunde liegen-
  • 4 - den versicherten Verdienstes ein. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 7. Juli 2015, in welchem der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 22. April 2015 abgewiesen hat. Gegen solche Einspra- cheentscheide der kantonalen Amtsstelle kann Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem kantonalen Ver- sicherungsgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschä- digung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02] und Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Ge- richt ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Ih- re Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen (Art. 59 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Auf die von ihr ausserdem form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

  • 5 -

  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse Graubünden Fr. 28'825.70 zurückzuerstatten hat. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorderhand inso- fern, als sie geltend macht, der Beschwerdegegner habe den angefochte- nen Einspracheentscheid unzureichend begründet. Darin werde bezüglich der Höhe der streitigen Rückforderung lediglich auf die Taggeldberech- nungen der Arbeitslosenkasse Graubünden verwiesen. Daraus gehe in- dessen nicht hervor, wie die Rückforderung genau berechnet worden sei. Auch aus den Rückforderungsabrechnungen sei nicht ersichtlich, wie der fehlenden Parallelität Rechnung getragen worden sei. Beispielsweise werde in der Rückforderungsberechnung für Januar 2014 von einem ver- sicherten Verdienst von Fr. 4'128.-- und nicht von einem solchen von Fr. 8'425.-- ausgegangen. Nicht begründet worden sei sodann, warum der versicherte Verdienst sowohl in den ursprünglichen Arbeitslosentag- geldabrechnungen als auch in den Rückforderungsabrechnungen variiere und wie die fehlende Parallelität in Bezug auf die Rückforderung berück- sichtigt worden sei, das heisst wie der angegebene versicherte Verdienst ins Verhältnis zum höheren Piloteneinkommen, dem Invaliditätsgrad und dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente ge- setzt worden sei. Durch diese unzureichende Begründung habe der Be- schwerdegegner den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. b)Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdegegner ein, der an- gefochtene Einspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung seien mit dem Verweis auf die beigelegten Abrechnungen und Übersichten ausreichend begründet worden. Für die vorliegend relevante Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung seien ohnehin primär nicht die fraglichen Rückforderungsabrechnungen relevant, son- dern vor allem die maximale Rückforderungssumme, welche den von der
  • 6 - Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen entspreche. Diese Versicherungsleistungen ergäben sich aus den Verfü- gungen der Invalidenversicherung vom 25. Juni 2015 und den tabellari- schen Übersichten zu den einzelnen Taggeldabrechnungen der Arbeitslo- senkasse Graubünden. Den fraglichen Unterlagen könne der zurückge- forderte bzw. zur Verrechnung gebrachte Betrag entnommen werden. Damit habe der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheent- scheid hinreichend begründet.
  1. a)Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsäch- lich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E.3.2; 124 I 49 E.3a, 124 I 241 E.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieses verfassungsmässige Recht wird für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 49 Abs. 3 ATSG wiederholt. Danach sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Durch die Begrün- dung sollen die Betroffenen zum einen erfahren, weshalb die Behörde ih- re Anträge abgelehnt hat. Zum anderen sollen sie in die Lage versetzt werden, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies setzt voraus, dass sich die Betroffenen wie auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Hierzu hat die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 132 V 368 E.3.1, 124 V 181 E.1a). Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dement- sprechend muss sie sich nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand des Betroffenen auseinandersetzen (BGE 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1). Sie hat in ihrem Entscheid indessen die Gründe anzuführen, die ihrem Entscheid zugrunde liegen. Die Begrün-
  • 7 - dungsdichte richtet sich dabei primär nach der Komplexität des Sachver- halts und der Rechtsfragen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung be- wirkten Eingriffs in die Rechtsstellung des Betroffenen sowie nach der Stellung der verfügenden Behörde. Die Parteivorbringen müssen sich in- soweit in der Begründung niederschlagen, als sie für die in der Verfügung getroffenen Anordnungen wesentlich sind (BGE 121 I 54 E.2c; vgl. zum Ganzen WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 As. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 111 [2010] S. 481 ff.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, N. 629 ff.; BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 29 N. 103). b)Im angefochtenen Einspracheentscheid fasste der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Arbeitslossenkasse Graubünden vom 22. April 2015 erhobenen Einwände zunächst zusam- men und hielt diesen sodann entgegen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginne die fünfjährige Verwirkungsfrist in Fällen, wie dem vorliegenden, erst vom Moment an zu laufen, wo die Verfügung be- treffend die IV-Rente rechtskräftig geworden sei (Akten des Beschwerde- gegners [Bg-act.] 7 S. 3). Das Bundesgericht habe diese Auffassung da- mit begründet, dass es nicht das Ziel des Gesetzgebers gewesen sein könne, die Verwirkungsfolge bereits zu einem Zeitpunkt eintreten zu las- sen, in dem die Auszahlung der Taggelder noch nicht unrechtmässig ge- wesen sei. Im vorliegenden Fall habe die fünfjährige Verwirkungsfrist folg- lich erst zu laufen begonnen, als die Rentenverfügung der IV-Stelle vom
  1. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Die von der Arbeitslosenver- sicherung zurückgeforderten bzw. zur Verrechnung gebrachten Leistun- gen seien daher vorliegend nicht verwirkt. Weiter lasse die Versicherte
  • 8 - geltend machen, die verfügte Rückforderung sei infolge fehlender Paralle- lität unzulässig. Da die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit immer zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, müsse sie ihre IV-Rente immer zu- sätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen erhalten, das sie auf der Basis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit erzielen könne, und nicht stattdessen. Die diesbezüglich im Rahmen der Einsprache ausführlich dargelegten Über- legungen träfen im Grundsatz zu und würden aktuell auch so gehandhabt. So erhalte die Versicherte seit der Wiederanmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 einerseits Arbeitslosentaggelder im Umfang von 70 % ihres versicherten Verdiensts von Fr. 5'633.--, andererseits ihre IV-Rente, ohne dass diese Leistungen verrechnet würden (Bg-act. 7 S. 4). Was die Arbeitslosenent- schädigung von März 2007 bis Februar 2009 und von Januar 2014 bis April 2014 betreffe, sei der versicherte Verdienst hingegen nicht auf der Basis des Verdiensts aus einer Vollzeitbeschäftigung in einer adaptierten Tätigkeit, sondern auf der Grundlage des früheren deutlich höheren Vali- deneinkommens als Flugzeugpilotin bzw. aufgrund der von der Invaliden- versicherung während der Umschulung ausgerichteten Taggelder zu be- rechnen. Ersichtlich sei dies aus den entsprechenden Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Graubünden, welche von März bis Dezember 2007 von einem maximal versicherten Verdienst von Fr. 8'900.--, von Januar 2008 bis Februar 2009 von einem solchen Fr. 10'500.-- ausgingen sowie von Januar 2014 bis Juli 2014 einen versicherten Verdienst von Fr. 8'425.-- annähmen. Die Rückforderung scheitere somit auch nicht in- folge mangelnder Parallelität (ALV-act. 7 S. 5). c)In diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdegegner mit den von Be- schwerdeführerin gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubün- den vom 22. April 2015 erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb er diese als unbeachtlich ansieht. Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus insbesondere, wes-

  • 9 - halb die zuständigen Verwaltungsbehörden bei der Berechnung der Rück- forderung von drei unterschiedlichen versicherten Verdiensten ausgehen. Insofern die Beschwerdeführerin die entsprechende Begründung als mangelhaft rügt, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Allerdings weist sie zutreffend darauf hin, dass dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht entnommen werden kann, wie die zurückgeforderte bzw. zur Ver- rechnung gebrachte Rückforderung im Einzelnen berechnet wurde. Dies wird denn auch vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt. Er er- achtet es jedoch als ausreichend, dass die entsprechenden Berech- nungsparameter den der Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 22. April 2015 angehängten Dokumenten und den der Beschwerde- führerin vorgängig zur Kenntnis gebrachten Unterlagen entnommen wer- den können. Diese Auffassung dürfte im Einklang mit den Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft stehen (vgl. AVIG-Praxis RVEI [Rückfor- derung, Verrechnung, Erlass und Inkasso], gültig ab 1. Januar 2016, A21). Allerdings ist fraglich, ob Versicherte durch eine solche Begründung in komplexen Fällen, wie dem vorliegenden, in die Lage versetzt werden, die vorgenommene Berechnung nachzuvollziehen, um diese sachgerecht anfechten zu können. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorlie- genden Fall indessen dahingestellt bleiben, da die vorliegende Be- schwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin aus anderen Gründen gutzuheissen und die Streitigkeit im Sinne der Erwägungen zur neuen Neuberechnung der streitigen Rückforderung an die Arbeitslosen- kasse Graubünden zurückzuweisen ist.

  1. a)In Bezug auf die streitige Rückforderung steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Arbeitslosenkasse Gaubünden der Beschwerdeführerin von März 2007 bis Februar 2009 sowie von Januar bis Juni 2014 auf der Grundlage formloser Einzelabrechnungen Arbeitslosentaggelder im Ge- samtbetrag von Fr. 141'564.80 bezahlt hat (vgl. Rückforderung Zusam- menfassung vom 22. April 2015 [Bg-act. 1]). Auf diese Leistungszuspra-
  • 10 - che darf sie nur zurückkommen, wenn die Voraussetzungen für die Wie- dererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E.1.1, 126 V 399 E.1). Letzteres trifft vorliegend zu, stellt doch die rückwirkende Gewährung ei- ner Invalidenrente, nachdem die Arbeitslosenkasse für denselben Zeit- raum bereits Leistungen ausgerichtet hat, eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, deren Unkenntnis die Arbeitslo- senkasse nicht zu vertreten hat (vgl. BGE 132 V 357 E.3.1, 108 V 167; ARV 1998 Nr. 15 S. 81 E.5a; AVIG-Praxis RVEI A9). Im vorliegenden Fall ist die Arbeitslosenkasse Graubünden demnach berechtigt, auf die der Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum formlos zuerkannten Arbeitslosentaggelder zurückzukommen und diese Versicherungsleistun- gen neu zu berechnen, nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 24. November 2014 sowie 25. Juni 2015 für den glei- chen Zeitraum Rentenleistungen zugesprochen hat. Insoweit durch diese Neuberechnung der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosen- taggelder wegfällt, entfällt die rechtliche Grundlage für die erbrachten Leistungen. Diese werden dadurch – im Nachhinein – zu unrechtmässi- gen Leistungen, welche gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG von der Beschwerdeführerin zurückzufordern sind (BGE 122 V 138 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom
  1. April 2010 E.2.2). Allerdings ist die Rückforderung in Abweichung zu Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt, wobei nicht die Gesamtsumme der von der Invalidenversicherung erbrachten Leis- tungen, sondern die monatlichen Rentenleistungen massgebend sind (Art. 95 Abs. 1 bis AVIG, vgl. AVIG-Praxis RVEI B14 ff.). b)Ob die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenversicherung die streitigen Fr. 28'825.70 zurückzuzahlen hat, hängt demnach einerseits von den der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle monatlich zugesprochenen Leis-
  • 11 - tungen, andererseits von den der Beschwerdeführerin im nämlichen Zeit- raum zu viel bezahlten Arbeitslosentaggelder ab. Erstere sind aufgrund der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Juni 2015 bekannt und wurden von den zuständigen Verwal- tungsbehörden bei der Festlegung der Rückforderung monatlich berück- sichtigt (vgl. die der Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom
  1. April 2015 angehängte Tabelle [Bg-act. 1]). Die Richtigkeit der fragli- chen Berechnungsparameter, welche den Höchstbetrag der Rückforde- rung festlegen, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Streitig sind dagegen die Neuberechnung der Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 und die auf dieser Grundlage vorgenommene Festlegung der monatlich zu viel erbrachten Arbeitslosentaggelder. c)Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich primär vor, sie erhalte der- zeit zusätzlich zu ihrer halben IV-Rente Lohn aufgrund einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit. Sollte sie wieder einmal arbeitslos werden, schulde ihr die Arbeitslosenversicherung die auf der Grundlage ihres Erwerbseinkom- mens berechneten Arbeitslosentaggelder, die ihr nebst der IV-Rente aus- zurichten seien. Mit anderen Worten habe die IV-Rente nichts damit zu tun, ob und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin arbeite. Würde der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen, hätte das zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit mit einer IV-Rente selber finanzieren müsste, dass ihr aber, sobald sie wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte, ihre IV-Rente verbleiben würde. Dafür gebe es weder rechtliche noch sachliche Gründe. Soweit die Vorinstanz dieser Argumentation entgegenhalte, die Arbeitslosenentschädigung je- weils aufgrund des Piloteneinkommens berechnet und ausgerichtet zu haben, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Pilotin einen über dem versicherten Maximallohn liegenden Verdienst erzielt habe. Ihr Invaliditätsgrad sei folglich nicht anhand eines Valideneinkommens von
  • 12 - Fr. 8'900.-- bzw. Fr. 10'500.-- berechnet worden, weshalb die Invaliden- versicherung andere Verhältnisse abbilden würde als die Arbeitslosenver- sicherung. Im vorliegenden Fall fehle es folglich an der erforderlichen Parallelität zwischen der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenver- sicherung. Bei dieser Konstellation sei von Amtes wegen zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Rückforderung noch zulässig sei. Wenn die Beschwerdeführerin nämlich jetzt eine IV-Rente bezöge und die Paralle- lität zu bejahen sei, seien die Taggelder der Arbeitslosenversicherung neu auf der Basis eines 80 % Verdiensts zu berechnen. Ferner sei bei einer Rückforderung zu beachten, dass nur Taggelder zurückgefordert werden könnten, nicht jedoch die Wochenaufenthaltsbeiträge. Diese seien sepa- rat auszuweisen. d)Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, aus den Einzelabrechnungen der Arbeitslosenkasse Graubünden ergäbe sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung in der Zeit von März bis Dezember 2007 bzw. von Januar 2008 bis Februar 2009 zum damals geltenden Maximalverdienst von Fr. 8'900.-- bzw. Fr. 10'500.-- versichert gewesen sei. Von Januar 2014 bis Juni 2014 sei der versicherte Verdienst alsdann auf der Grundlage der von der Invali- denversicherung während der Umschulung ausgerichteten Taggeldern zu berechnen. Daraus ergäben sich unter Berücksichtigung des Invaliditäts- grads der Beschwerdeführerin die für die fraglichen Zeiträume neu be- rechneten versicherten Verdienste, auf deren Grundlage die geschuldeten Arbeitslosentaggelder festzulegen seien. Die von der Arbeitslosenversi- cherung darüber hinausgehend ausgerichteten Versicherungsleistungen beträfen denselben Zeitraum und dieselbe Erwerbstätigkeit wie die nachträglich ausgerichteten Renten der Invalidenversicherung. Die Paral- lelität dieser Leistungen mit den von der Invalidenversicherung ausgerich- teten Rentenleistungen sei somit zu bejahen und diese könnten als zu

  • 13 - Unrecht erbrachten Leistungen von der Beschwerdeführerin im in Art. 95 Abs. 1 bis AVIG vorgesehenen Umfang zurückgefordert werden. e)Als versicherter Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 AVIG gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, den die arbeitslose Person während eines bestimmten Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt hat; einge- schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, so- weit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstel- len (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG, vgl. auch Art. 37 AVIV). Der Höchstbe- trag des versicherten Verdiensts entspricht demjenigen der obligatori- schen Unfallversicherung (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheits- bedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Er- werbsfähigkeit entspricht. Nach Eintritt der Invalidität beschränkt sich der Versicherungsschutz folglich auf die Deckung der noch bestehenden Er- werbsfähigkeit (Validitätsgrad, AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung], gültig ab 1. Januar 2016, C26). Dadurch soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung aufgrund eines Verdiensts ermittelt wird, den die Versicherte infolge Eintritt der Invalidität auf dem Arbeits- markt ohnehin nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E.5.1, 132 V 357 E.3.2.3). Eine derartige Korrektur des versicherten Verdienstes ist freilich nur vorzunehmen, wenn sich die invaliditätsbedingte Leistungsein- busse (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV als Bemessungsgrundlage für die geschuldeten Arbeitslosentaggelder heranzuziehen ist (BGE 133 V 530 E.4.1.1; AVIG-Praxis ALE B256c). Trifft dies zu, so ist für die Be- stimmung des für die Bemessung der Arbeitslosentaggelder massgebli- chen Verdiensts zunächst das vor Eintritt der Invalidität zuletzt erzielte AHV-pflichtige Einkommen zu ermitteln. Dieses ist alsdann mit dem Fak-

  • 14 - tor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem festgelegten Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E.3.2.4.3). In dieser Weise ist der versicherte Verdienst für die Bemessung der Arbeitslosen- taggelder ab dem Monat anzupassen, ab dem die arbeitslose Person eine Invalidenrente beanspruchen kann. Beginnt der Rentenanspruch im Laufe eines Monats, ist der versicherte Verdienst auf den Beginn der nächsten Kontrollperiode abzuändern (AVIG-Praxis ALE C29). f)In Bezug auf die von März 2007 bis Februar 2009 ausgerichteten Arbeits- losentaggelder steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der hierfür massgeblichen Rahmenfrist als Pilotin bei B., Airport X., angestellt war. Mit dieser Tätig- keit erzielte sie laut Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2007 zu- letzt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 10'910.60 (vom Be- schwerdegegner nachgereicht am 8. März 2016). Im Übrigen weist die vormalige Arbeitgeberin in der fraglichen Arbeitgeberbescheinigung für 2004 ein jährliches AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von Fr. 114'329.50, für 2005 ein solches von Fr. 63'533.90 und von Januar bis September 2006 AHV-pflichtige Bruttoeinkünfte von Fr. 207'008.15 aus. Hinsichtlich der letztgenannten Lohnzahlungen wird in der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2007 freilich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Zahlung wegen des Verlusts der Fluglizenz, Ferienentschädigung und Leistungen der Taggeldversicherung handle. Die in der Arbeitgeber- bescheinigung vom 24. Januar 2007 für 2005 und 2006 ausgewiesenen Bruttoeinkünfte widerspiegeln folglich nicht das tatsächliche Erwerbsein- kommen der Beschwerdeführerin. Dies umso weniger als das Arbeitsver- hältnis mit der Beschwerdeführerin gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2007 infolge Verlusts der Fluglizenz per 31. Dezember 2005 aufgelöst wurde. Unter diesen Umständen ist der zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielten AHV-pflichtigen Bruttolohn anhand des der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2007 beigelegten Lohnjournals

  • 15 - zu ermitteln. Danach verdiente die Beschwerdeführerin von Januar bis September 2005 jeweils monatlich Fr. 10'696.60 und von Oktober bis De- zember 2005 je Fr. 10'910.60. Bei dieser Sachlage ist der versicherte Verdienst in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV nach dem Durch- schnittslohn der letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist festzu- legen, womit er Fr. 10'803.60 beträgt (Fr. 10'696.60 [Juli 2005] + Fr. 10'696.60 [August 2005] + Fr. 10'696.60 [September 2005] + Fr. 10'910.60 [Oktober 2005] + Fr. 10'910.60 [November 2005] + Fr. 10'910.60 [Dezember 2005] : 6). Dieses Einkommen ist in der Arbeits- losenversicherung nach teilweisem Eintritt des Invaliditätsfalls per 1. März 2006 noch im Umfang von 46 % (100 % - 54 % [Invaliditätsgrad]), mithin im Betrag von Fr. 4'969.65 (46 % von Fr. 10'803.60), versichert. Dieser Lohn liegt unter dem damaligen maximal versicherbaren Verdienst von Fr. 8'900.-- pro Monat (Fr. 106'800.-- : 12; vgl. Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung in der bis zum

  1. Dezember 2007 geltenden Fassung). Dieses Einkommen geniesst daher vollen Versicherungsschutz. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdegegners beträgt der versicherte Verdienst folglich von März 2007 bis Februar 2009 nicht Fr. 4'094.-- (März 2007 bis Dezember 2007; vgl. vom Beschwerdegegner nachgereichte Einzelabrechnungen vom
  2. April 2015) bzw. Fr. 4'830.-- (Januar 2008 bis Februar 2009, vgl. vom Beschwerdegegner nachgereichte Einzelabrechnungen vom 22. April 2015), sondern Fr. 4'969.65 (46 % von Fr. 10'803.60). g)Im Hinblick auf den im Weiteren streitigen Taggeldanspruch von Januar 2014 bis Juni 2014 gilt es betreffend den versicherten Verdienst sodann zu beachten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im 2013 während einer beruflichen Eingliederungsmassnahme ein IV-Taggeld bezahlte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Taggelder, welche die Invalidenversicherung einer Versicherten ausgerichtet hat, die vor der Eingliederung AHV-rechtlich den Status einer unselbständigerwerbenden
  • 16 - Arbeitnehmerin hatte, als AHV-pflichtige Einkünfte anzusehen, weshalb sie für die Berechnung der Arbeitslosentaggelder als massgeblichen Lohn gelten und demzufolge bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind (BGE 123 V 223 E.4; BARBARA KUPFER BUCHER, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und In- solvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 23 S. 126). Für den vor- liegenden Fall bedeutet dies, dass der versicherte Verdienst der Be- schwerdeführerin für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juni 2014 auf der Grundlage der im 2013 bezogenen IV-Taggelder zu bemessen ist. Laut der zutreffenden Berechnung der Arbeitslosenkasse Graubünden belau- fen sich die fraglichen IV-Taggelder im Durchschnitt auf Fr. 8'425.-- pro Monat (vgl. Berechnungsdatenblatt versicherter Verdienst Arbeitslosen- versicherung vom 1. März 2016 mit Anhängen [vom Beschwerdegegner am 2. März 2016 nachgereichte Unterlagen]). Nach Eintritt des Invali- ditätsfalls per 1. Januar 2014 ist dieses Einkommen in der Arbeitslosen- versicherung noch im Umfang von 49 % (100 % - 51 %), mithin im Betrag von Fr. 4'128.-- (49 % x Fr. 8'425.--), versichert. Von diesem versicherten Verdienst geht denn auch der Beschwerdegegner aus (vgl. vom Be- schwerdegegner nachgereichte Einzelabrechnungen vom 22. April 2015). h)Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG können versicherte Personen grundsätzlich ein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes be- anspruchen. Der Beschwerdegegner berechnet die interessierenden Ar- beitslosentaggelder indes ausgehend von Taggeldsätzen von 74.40 % (März 2007 bis Dezember 2007), 70.00 % (Januar 2008 bis März 2009) und 73.59 %. Dabei hat er jedoch ausser Acht gelassen, dass die IV- Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2014 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 bis zum 30. April 2009 bei einem Invali- ditätsgrad von 54 % eine halbe IV-Rente und nach Abschluss der berufli- chen Massnahmen ab dem 1. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von

  • 17 - 51 % eine halbe IV-Rente zugesprochen hat (Bg-act. 4 und 5). Im interes- sierenden Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 und von Januar 2014 bis Juni 2014 weist die Beschwerdeführerin folglich einen rentenbe- gründenden Invaliditätsgrad von über 40 % auf, womit sie ein volles Tag- geld im Umfang von 80 % des versicherten Verdiensts beanspruchen kann (vgl. dazu Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. c AVIG; MARKUS HUGENTOBLER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 29.104; BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosen- versicherung, Zürich / Basel / Genf 2016, S. 151 f.; Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2245 ff., 2281; AVIG-Praxis ALE C69, C75 [für Invaliditätsfall]; THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N. 347 S. 2371). Damit steht der Be- schwerdeführerin pro anspruchsberechtigendem Arbeitstag von März 2007 bis Februar 2009 ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 183.20 (Fr. 3'975.70 [Fr. 4'969.65 {vgl. vorstehende Erwägung 4f} x 80 %] : 21.7 [Art. 40a AVIV]) sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 von Fr. 152.20 (Fr. 3'302.40 [Fr. 4'128.-- {vgl. vorstehende Erwägung 4g} x 80 %]: 21.7 [Art. 40a AVIV]) zu. Im Vergleich zu den während dieses Zeitraums aus- bezahlten Arbeitslosentaggelder hat die Arbeitslosenkasse Graubünden der Beschwerdeführerin folglich pro anspruchsberechtigendem Arbeitstag von März bis Dezember 2007 Fr. 103.90 (Fr. 287.10 [vgl. Bg-act. 2] – Fr. 183.20), von Januar 2008 bis Februar 2009 Fr. 155.50 (Fr. 338.70 [vgl. Bg-act. 2] – Fr. 183.20) sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 Fr. 119.55 (Fr. 271.75 [vgl. Bg-act. 3] – Fr. 152.20) zu viel bezahlt. Diese ohne Rechtsgrund erbrachten Versicherungsleistungen hat die Be- schwerdeführerin im Umfang von Art. 95 Abs. 1 bis AVIG zurückzuerstat- ten. Dass diese Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist, macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr geltend.

  • 18 - i)Soweit die Beschwerdeführerin dieser Rückforderung entgegenhält, hier- durch gezwungen zu werden, einen Teil der ihr zugesprochenen Invali- denrente zur Finanzierung ihrer Arbeitslosigkeit zu verwenden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Arbeitslosenkasse Graubünden hat der Be- schwerdeführerin von März 2007 bis Februar 2009 sowie von Januar 2014 bis Juni 2014 zu hohe Arbeitslosentaggelder ausgerichtet, weil sie als vorleistungspflichtiger Sozialversicherungsträger gehalten war, die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des IV-Verfahrens als voll vermitt- lungs- und arbeitsfähig einzustufen (vgl. Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und Art. 96b AVIG und Art. 15 AVIV; ARV 2007 Nr. 14 S. 292 f.; HUGENTOBLER, a.a.O., Rz. 29.85, AVIG-Praxis ALE B252). Deshalb erhielt die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder zur Abgeltung eines Er- werbsverlust, der nicht durch die konjunkturelle Situation auf dem Ar- beitsmarkt bedingt, sondern durch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer verursacht wurde, die es ihr voraussichtlich dauerhaft verunmöglichen wird, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben. Mit anderen Worten hat die Arbeitslosenversicherung von März 2007 bis Februar 2009 anstelle der hierfür zuständigen Versicherungen (Invalidenversicherung, berufliche Vorsorge sowie allenfalls private Invaliditätsvorsorge) die Fol- gen des gesundheitsbedingten Erwerbsausfalls getragen und damit ei- gentliche Invaliditätsleistungen erbracht. Richtet die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin für denselben Zeitraum nachträglich eine Rente aus, so steht diese Leistung der Arbeitslosenkasse Graubünden zu, wel- che die Beschwerdeführerin für den entsprechenden Erwerbsausfall be- reits voll entschädigt hat. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie behauptet, ihre Arbeitslosigkeit infolge der angeordneten Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern mit der ihr zugesprochenen Invalidenrente mitzufinanzieren. Soweit sie im Weiteren die fehlende "Parallelisierung" zwischen der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung moniert, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig ist, das für die Bemessung des rentenbe-

  • 19 - gründenden Invaliditätsgrads massgebliche Invalideneinkommen als ver- sicherten Verdienst anzusehen, weil dies der gesetzlichen Regelung wi- derspricht (BGE 132 V 357 E.3.2.4.3). Der Forderung der Beschwerde- führerin, in Bezug auf die Rückforderung wohl durch das Abstellen auf das für die Invaliditätsbemessung massgebliche Invalideneinkommen für eine "Parallelisierung" zu sorgen, kann folglich nicht entsprochen werden. Ohnehin dürfte der für den Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 an- genommene versicherte Verdienst von Fr. 4'969.65 mit dem Invalidenein- kommen übereinstimmen, da der versicherte Verdienst und das für die In- validitätsbemessung massgebliche Valideneinkommen in diesem Fall beide auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin zuletzt als Pilo- tin erzielten Lohnes ermittelt wurden. Soweit die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen fordert, der Beschwerdegegner habe von einer Rückfor- derung von Arbeitslosentaggeldern abzusehen, kann ihr nicht gefolgt werden. j)Nach dem vorangehend Ausgeführten erweist sich die vorliegende Be- schwerde insoweit als begründet, als der Beschwerdegegner bei der Be- rechnung der interessierenden Arbeitslosentaggelder von März 2007 bis Februar 2009 von einem zu tiefen versicherten Verdienst ausgegangen ist (vgl. vorstehende Erwägung 4f) und der Beschwerdeführerin für den ge- samten Zeitraum von März 2007 bis Februar 2009 sowie Januar 2014 bis Juni 2014 kein volles Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Ver- diensts (vgl. vorstehende Erwägung 4h) zuerkannt hat. Dies muss freilich nicht bedeuteten, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse Graubünden weniger als die verfügten Fr. 28'825.70 zurückzuerstatten hat, nimmt doch der Beschwerdegegner an, der Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 83'819.25 zu viel ausgerichtet zu haben (vgl. Bg-act. 1). Es kann je- doch nicht Aufgabe des Gerichts sein, im vorliegenden Beschwerdever- fahren die der Beschwerdeführerin von März 2007 bis Februar 2009 so-

  • 20 - wie Januar 2014 bis Juni 2014 insgesamt geschuldeten Arbeitslosentag- gelder neu zu berechnen und auf dieser Grundlage die monatlich zu viel erbrachten Arbeitslosentaggelder neu festzulegen. Diese Berechnung hat vielmehr die Arbeitslosenkasse Graubünden vorzunehmen, welche auf hierfür entwickelte Software zurückgreifen kann und den Grossteil der für die streitige Berechnung erforderlichen Daten bereits elektronisch erfasst hat. Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückzuweisen, damit diese die streitige Rückforderung auf der Grundlage eines Taggeldanspruchs der Be- schwerdeführerin pro anspruchsberechtigendem Arbeitstag von Fr. 183.20 (März 2007 bis Februar 2009) bzw. Fr. 152.20 (Januar bis Juni

  1. neu berechnet und davon ausgehend die monatlich zu viel erbrach- ten Leistungen bestimmt. 5.Für das vorliegende Verfahren sind gemäss auf Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Rückweisung an die Arbeitslosenkasse Graubünden zur Neuberechnung der streitigen Rückforderung im Sinne der Erwägungen gilt im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf Parteientschä- digung im Streit um Sozialversicherungsleistungen praxisgemäss als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.1; 132 V 215 E.6.2). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführe- rin folglich die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 17. November 2015 Aufwendungen im Gesamtbe- trag von Fr. 3'919.--, bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'523.-- (13.55 Stunden à Fr. 260.--), Barauslagen von Fr. 105.70 (3 % von Fr. 3'523.--) sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 290.30, geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht in Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchaus als angemessen.
  • 21 - Der Beschwerdegegner ist demnach zu verpflichten, die Beschwerdefüh- rerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 3'523.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutheissen, der Einspra- cheentscheid vom 7. Juli 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'523.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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