VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 108 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 30. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1.A. arbeitete ursprünglich als Maler und Bauarbeiter. Nach einem Unfall am 23. November 2000 wurde er infolge Verletzung des Sprungge-

  • 2 - lenks für diese handwerklichen Tätigkeiten als vollkommen arbeitsunfähig eingestuft. Mit Verfügung vom 14. März 2003 wurde A._____ eine ganze Rente ab 1. November 2001 zugesprochen, wobei sich die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) dabei wohl auf die Beurteilung der Klinik Valens vom 20. November 2002 stützte, wonach A._____ seit Klinikeintritt am 16. September 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwei darauffolgende Rentenrevisionen in den Jahren 2004 und 2008 führ- ten zur Bestätigung dieser Rente. Am 28. Februar 2013 wurde erneut ei- ne Revision eingeleitet. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete A._____ seit dem Unfall im Jahre 2000 eine Rente auf der Basis einer Invalidität von 21 % aus. Zudem erhielt er eine Integritäts- entschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 %. Im Zu- ge der erneuten Rentenrevision 2013 erfolgten mehrere Abklärungen über den Gesundheitszustand und die verbleibende Arbeitsfähigkeit von A._____ (s. Gutachten vom 20. November 2013 des Rheumatologen Dr. med. B.; Gutachten vom 14. Oktober 2013 des Psychiaters Dr. med. C.; Gutachten vom 28. April 2014 des RAD-Psychiaters Dr. med. D.). In der Folge erliess die IV-Stelle am 9. Oktober 2014 ei- nen Vorbescheid. 2.Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 teilte die IV-Stelle A. die Einstel- lung der bisher gewährten Invalidenrente mit, weil sich sein Gesundheits- zustand seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2008 wesentlich verbes- sert habe (IV-Grad neu 30.16 %). Bereits seit dem 14. Oktober 2013 sei es A._____ wieder möglich, in einer adaptierten Tätigkeit im Vollpensum mit gewissen Einschränkungen, d.h. im Ausmass von 80 %, arbeits- und erwerbsfähig zu sein. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69‘119.-- (frühere Tätigkeit als Bauarbeiter hochgerechnet auf heute) und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48‘271.-- (in 80 % Pensum gemäss Lohnstrukturerhebungen [LSE], Anforderungsprofil 4, mit Leidensabzug 5 % für leichte Tätigkeiten) ergebe sich noch ein Invali- ditätsgrad von 30.16 %, was nicht mehr zum Bezug einer Rente berechti-

  • 3 - ge. Es liege der Revisionsgrund der gesundheitlichen Verbesserung vor, wie der Vergleich zwischen der ersten Verfügung vom 14. März 2003 (ge- stützt auf den Abklärungsbericht der Klinik Beverin vom 13. November

  1. und der RAD-Untersuchung vom 28. April 2014 durch den Psychia- ter Dr. med. D._____ gezeigt habe. Heute liege bei A._____ lediglich noch eine leichte depressive Störung vor; daran änderten auch der Ab- klärungsbericht vom 3. Dezember 2013 der Psychiaterin Dr. med. E._____ sowie das Teilgutachten vom 14. Oktober 2013 des Psychiaters Dr. med. C._____ nichts. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei auf das Gutachten vom 20. November 2013 des Rheumatologen Dr. med. B., die Beurteilung vom 4. Dezember 2013 des fallführenden RAD- Arztes Dr. med. F. und die Beurteilung vom 28. April 2014 des RAD-Arztes und Psychiaters Dr. med. D._____ abzustellen. Das psychia- trische Teilgutachten vom 14. Oktober 2013 von Dr. med. C._____ sei demgegenüber nicht nachvollziehbar. 3.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 8. September 2015 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Be- gehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weiterhin Aus- richtung einer ganzen Invalidenrente (über das Einstelldatum vom 30. Ju- ni 2015 hinaus); eventuell um Rückweisung der Angelegenheit an die IV- Stelle zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und zur erneuten Rentenprüfung nach Durchführung derselben. Eventualiter seien die psychiatrischen Gutachten und Diagnosen im Sinne des Bundesgerichts- urteils 9C_492/2014 bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch zu gewichten und erst danach ein Entscheid über den Rentenanspruch zu fällen. Subeventualiter sei noch eine Abklärung der Leistungsfähigkeit in geschützter Arbeitsumgebung oder eine BEFAS-Abklärung anzuordnen und danach der Entscheid über die Rente zu fällen. Subsubeventualiter sei ihm eine Viertelsrente ab dem 1. September 2015 zu gewähren. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Voraussetzun- gen für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG nicht erfüllt seien. Die
  • 4 - beiden von der IV-Stelle beauftragten Gutachter bestätigten einstimmig, dass sich sein Gesundheitszustand weder aus rheumatologischer noch psychiatrischer Sicht seit 2002 verändert habe. Die IV-Stelle übersehe, dass nicht die Diagnosen entscheidend seien, sondern die funktionellen Einschränkungen. Sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. E._____ begründeten eingehend, warum keine Arbeitsfähigkeit im ersten Markt vorhanden sei. Die RAD-Beurteilung sei nicht schlüssig, da sie die psy- chische Grunderkrankung „Dysthymia“ nicht berücksichtige. Vorliegend sei ganz entscheidend, dass die richtige Diagnose gestellt werde, um auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit richtig beurteilen zu können. Die "Double Depression" sei ein gängiger Begriff. Das Bundesgericht ver- lange ein wissenschaftliches Klassifizierungssystem (ICD oder DSM). In beiden komme diese vor. Für Dr. med. C._____ sei es gerade die ver- minderte emotionale Belastbarkeit, welche die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausschliesse. Diese sei gemäss dem genannten Psychiater auch zwischen den einzelnen Episoden erheblich herabge- setzt und es habe eine deprimierte Grundstimmung bestanden. Auch Dr. med. E._____ weise auf ein labiles psychisches Gleichgewicht hin. Sollte das Gericht die Revision zulassen, so sei wegen der sich widersprechen- den psychischen Beurteilungen ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben. Die Abklärungen der IV-Stelle seien nicht ausreichend. Er (Be- schwerdeführer) beziehe seit bald 14 Jahren eine Rente. Medizinische Widersprüche müssten bereinigt werden, damit seine Leistungsfähigkeit korrekt beurteilt werden könne. Eine Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar. Das Bundesgericht schliesse die Notwendigkeit auch bei einer jüngeren Person als 55 Jahre oder bei kürzerem Rentenbezug nicht aus. Er sei nur auf dem Bau tätig gewesen, dort aber als vollständig arbeitsun- fähig eingestuft worden. Zudem habe er seit Jahren eine ganze IV-Rente bezogen, weshalb er komplett vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen sei. Selbst der RAD gehe bloss noch von einer Stelle mit geringem Zeitdruck aus. Es sei von einem Leidensabzug von 20 % auszugehen, da nebst dem Abzug für leichte Tätigkeiten von 10 % zusätzlich noch Gewichtslimi-

  • 5 - ten, Einschränkungen bei der Gehfähigkeit und psychische Belastungen zu berücksichtigen seien. Es sei ihm daher mindestens noch eine Vier- telsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 41 % zu gewähren (Valideneinkommen Fr. 69‘119.--; Invalideneinkommen 80%-Pensum; Teuerung/Leidensabzug 20 % = Invalideneinkommen Fr. 40‘629.--; erge- be IV-Grad 41%). 4.In der Vernehmlassung vom 25. September 2015 beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Umstritten sei, ob der Invaliditätsgrad spätestens mit der RAD-Untersuchung vom 28. April 2014 durch Dr. med. D._____ unter 40 % gefallen sei. Der Psychostatus und damit auch die Diagnose betreffend Depression hätten sich seit 2002/ 2003 verglichen mit 2014 wesentlich verbessert. Soweit der Beschwerde- führer Eingliederungsmassnahmen – unter Verweis auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts in 9C_497/2013 – beantrage, sei festzuhalten, dass er noch nicht 55 Jahre alt sei und eine volle Rente bereits während 13 Jahren und 10 Monaten bezogen habe. Die Voraussetzungen des Bundesgerichts für eine fehlende Selbsteingliederung (55 Jahre oder Rentenbezug über 15 Jahre) seien hier beide nicht erfüllt. Ein Leidensab- zug von über 15 % wäre zu hoch, was einen Invaliditätsgrad von 37.51 % und somit auch keinen Anspruch auf eine Viertelsrente ergäbe. 5.In der Replik vom 22. Dezember 2015 verweist der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 des Psychiaters Dr. med. C., worin der Genannte das RAD-Gutachten eingehend kritisierte und ausführte, warum nicht darauf abgestellt werden könne. Dr. med. C. habe zusätzlich eine Dysthymia diagnostiziert (Begriff der „Dou- ble Depression“). Im konkreten Fall liege eine Komorbität zwischen der Dysthymia und der rezidivierenden depressiven Störung vor. Die Aus- prägung der Komorbität habe Dr. med. C._____ als hoch eingeschätzt; während der RAD-Arzt Dr. med. D._____ die Komorbität überhaupt nicht erkannt habe.

  • 6 - 6.In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die nachge- reichte Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 – gleich wie zuvor schon das Gutachten vom 14. Oktober 2013 von Dr. med. C._____ – nicht zu überzeugen vermöge. Dies ganz im Gegensatz zum RAD-Gutachten vom

  1. April 2014 von Dr. med. D.. Dr. med. C. stütze sich bei seinen Ausführungen auf eine ältere Untersuchung vom 30. September 2013 und lasse den Verlauf der Krankheitsgeschichte seit Oktober 2013 ausser Acht. Die Beweiskraft seiner Äusserungen sei deshalb gering. 7.Anlässlich seiner ersten Sitzung vom 4. Oktober 2016 kam das streitberu- fene Gericht zur Auffassung, dass die vorliegende Streitsache noch nicht spruchreif sei und deswegen weitere Abklärungen mittels Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens vorzunehmen seien. 8.Nach Vorliegen des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gerichtsgut- achtens vom 9./15. Februar 2017 wurden die Parteien vom Gericht zur Stellungnahme und zu allfälligen Ergänzungen eingeladen. 9.Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin zunächst auf Ausführungen zum psychiatrischen Gerichtsgutachten. Sie führte lediglich aus, dass der konsultierte Gutachter (Psychiater Dr. med. G.) die von ihr vertretene Auffassung eines verbesserten (psychi- schen) Zustands sowie einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 80 % un- eingeschränkt bestätigt habe. 10.Mit Stellungnahme vom 14. März 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er zwar das Vorliegen eines Revisionsgrunds (Verbesserung des psychischen Zustands) gemäss Art. 17 ATSG anerkenne. Er kritisierte je- doch die vom Gutachter festgelegte Arbeitsfähigkeit von 80 % als nicht nachvollziehbar oder schlüssig. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit dem 23. August 2016 im Arbeitstraining (H. AG). Der Gutachter
  • 7 - weise unter Ziff. 12 (S. 44) daraufhin, dass eine höhergradige Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen könne und zwar aus somatischen Gründen. Deshalb habe er eine relevante Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit auch nicht ausgeschlossen. Er habe sich dabei auf seine eigenen Abklärungen, auf die Auskünfte der H._____ AG (I.) sowie des IV-Berufsberaters gestützt. Jene Fachpersonen hät- ten übereinstimmend ausgeführt, dass sich seine körperliche Leistungs- fähigkeit bei einem Pensum von 50 % erschöpfe und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit eher unwahrscheinlich sei. Im Gegensatz zum rheuma- tologischen Gutachter Dr. med. B. hätten diese Fachpersonen den Beschwerdeführer bei der Arbeit beobachten und seine Leistungsfähigkeit anhand der konkret erbrachten Leistung beurteilen können. Laut Bundes- gerichtsurteil (BGE 140 V 193) komme den Fachpersonen aus dem Be- reich ‚Integration und Berufsberatung‘ bei der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit eine erhebliche Kompetenz zu. Auch die behandelnde Psychia- terin Dr. med. E._____ begründe im aktuellen Bericht vom 2. März 2017 sogar eher eine Arbeitsfähigkeit von unter 50 %, da die heutige Arbeits- fähigkeit von 50 % in einer geschützten Umgebung erreicht werde und ei- ne Umsetzung im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch erscheine. Es sei darum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sollte das streit- berufene Gericht dies anders sehen, sei noch eine BEFAS-Abklärung vorzunehmen. Bei einer Arbeitsfähigkeit unter 50 % und einem Leidens- abzug von 5 % ergäbe sich in etwa ein Invaliditätsgrad von 56 %, was zum Bezug einer halben (½ anstatt lediglich ¼) Invalidenrente berechti- gen würde. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 8 -

  1. a)Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. Juli 2015 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. b)Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der gewährten ganzen Invalidenrente bzw. die durchgeführte Rentenrevi- sion im Jahre 2013. Es geht demnach um die Beurteilung einer allfälligen Gesundheitsverbesserung des Beschwerdeführers (ab der rentenzuspre- chenden Verfügung vom 14. März 2003 bis zum neuen Verfügungsdatum vom 30. Juli 2015) und der damit allenfalls wiedergewonnenen Arbeits- fähigkeit desselben. Nebst einem allfälligen Anspruch auf eine Rente sind gegebenenfalls noch Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Ausgangs- punkt für die Beurteilung der sich stellenden Fragen müssen dabei die be- reits vorhandenen Arzt-, Klinik-, Gutachter- und Facharztberichte bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. Abschluss des Schriftenwechsels vor Gericht (1. Verfahrensabschnitt; vgl. im Sachverhalt Ziff. 1-6) und die neu dazu gewonnenen Erkenntnisse aufgrund des psychiatrischen Ge- richtsgutachtens (2. Verfahrensabschnitt; im Sachverhalt Ziff. 7-10) sein.
  2. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte,
  • 9 - voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbe- gründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all- gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähig- keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühes- tens indessen im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem In- validitätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 17 IVG (Thema: Umschulung/'Eingliederungsmassnahmen') hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit,

  • 10 - wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und so die Er- werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert wer- den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es auch die vorliegende Streitsa- che zu behandeln und vom Gericht zu entscheiden. b)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gebessert hat, ist revisionsrechtlich der Zustand im Jahre 2002/2003 mit demjenigen im Jahre 2014 zu vergleichen. Für die Frage, ob sich eine gänzliche Rentenaufhebung im Rahmen der neusten Rentenrevision rechtfertigen lässt, sind die Verwaltung und im Beschwer- defall das angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei be- steht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück- sichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und ge- stützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genu- ine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitlichen Beein- trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine ab- schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeits- unfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bil- den eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen einem Versicherten konkret noch oder wieder zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c)Anlass für eine Rentenrevision laut Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201] gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhält-

  • 11 - nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebe- nen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom

  1. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen hingegen noch keinen Re- visionsgrund dar (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom
  2. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). Als Vergleichsba- sis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Ver- waltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts- grades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechts- kräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs [bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands] beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/ 2010 vom 29. August 2011 E.3.1; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 Rz. 9). Wird bei dieser Gegenü- berstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung ste- henden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Ju- li 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu
  • 12 - bejahen und die zugesprochene Rente der festgestellten Sachverhalts- veränderung periodisch jeweils entsprechend anzupassen (MEYER/ REICHMUTH, in: STAUFFER/ CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 13).
  1. a)Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt daher der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Zuge des Verwaltungsver-
  • 13 - fahrens eingeholten Gutachten von externen Fachleuten und Spezialärz- ten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Resultaten gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Anhalts- punkte gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arzt- berichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilich- keit des verwaltungsinternen Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (s. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der verwaltungs- internen Feststellungen, so sind ergänzende medizinischen Abklärungen vorzunehmen oder allenfalls ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung der festgestellten Widersprüche einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4). b)Vorliegend sind folgende ärztlichen Gutachten bzw. Facharzt- und RAD- Berichte – im Wesentlichen kurz wiedergegeben – aktenkundig und für die Streitentscheidung betreffend Gesundheitsverbesserung (seit den re- visionsrechtlich massgebenden Zuständen in 2002/2003), Arbeitsfähigkeit und allfällige (fortgesetzte) Rentenbezugsberechtigung von Bedeutung:

  • 14 - • Im Gutachten vom 20. November 2013 hielt Dr. med. B., Fach- arzt Rheumatologie und Innere Medizin, fest, dass somatisch am rech- ten Sprunggelenk keine Änderung im Vergleich zu 2002 eingetreten sei und somit auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverändert gelte. In seiner angestammten Tätigkeit als Maler oder Bauarbeiter sei der Versicherte weiterhin nicht arbeitsfähig. Aus rein somatischer Sicht seien ihm eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit nur gelegentlichem und kurz dauerndem Gehen oder Stehen und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg aber zumutbar. Zu berücksichtigen sei die ein- geschränkte Mobilität des Versicherten wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit (Bf-act. 8; IV-act. 86 S. 9-19). • Im Fachgutachten vom 14. Oktober 2013 stellte Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen nach ICD-10 (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): Rezidivierende de- pressive Störung, leichte depressive Episode F33.0 sowie Dysthymia F34.1. Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Versicherten momentan aufgrund der erheblich verminderten emotionalen Belastbarkeit, Hype- rarousal und den kognitiven Defiziten keine Arbeit auf dem ersten Ar- beitsmarkt zumutbar. Im geschützten Bereich bei den körperlichen Beschwerden angepasster Tätigkeit sowie ruhiger und für den Versi- cherten überschaubarer Umgebung könne ihm eine Tätigkeit von 4 ½ Stunden täglich, entsprechend 50 % zugemutet werden; bei einer eventuellen Erhöhung der im geschützten Rahmen zumutbaren Ar- beitsfähigkeit auf 100 %, sofern eine leitliniengerechte Behandlung der zugrunde liegenden affektiven Störung erfolge (Bf-act. 9; IV-act. 86 S. 1-8). • In der monodisziplinären RAD-Abklärung vom 28. April 2014 bestätig- te der RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, die Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit): Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte de- pressive Episode F33.0. Da die angestammte Tätigkeit als Maurer oder Bauarbeiter aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar sei, erü- brige sich eine Stellungnahme dazu aus psychiatrischer Sicht. Dies- bezüglich sei der Versicherte also nicht mehr arbeits- und einsatz- fähig. In einer den Funktionsdefiziten angepassten Tätigkeit (ohne Ar- beiten unter Zeitdruck; keine Schicht- oder Nachtarbeit) sei dem Ver- sicherten aber eine Tätigkeit von 8 ½ Stunden täglich zumutbar, bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von ca. 20 %. Weil sich der Ver- sicherte selber als nicht arbeitsfähig sehe, seien Eingliederungsmass- nahmen nicht erfolgsversprechend (IV-act. 92 S. 11 und 14-15). c)Beschwerdethema bildet die Frage (s. E.1b, hiervor), ob revisionsrechtlich der Gesundheitszustand zum Referenzzeitpunkt in den Jahren 2002/2003

  • 15 - mit demjenigen in den Jahren 2013/2014 mit nachfolgender Leistungsein- stellung mittels Verfügung vom 30. Juli 2015 effektiv vergleichbar ist oder andernfalls von einer Verbesserung des psychischen Zustands beim Be- schwerdeführer ausgegangen werden kann, die einen fortgesetzten Ren- tenbezug nicht gerechtfertigt hätte und deshalb die Rente zu Recht nicht länger gewährt wurde. Ausgangspunkt für diesen Vergleich müssen dabei die Verhältnisse und medizinischen Beurteilungen sein, wie sie der ren- tenzusprechenden Verfügung vom 14. März 2003 zugrunde gelegen ha- ben. Damals ist aber unklar geblieben, aufgrund welcher Beurteilung und Erkrankung die ganze Rente gewährt wurde. Am ehesten stellte die Be- schwerdegegnerin auf den Bericht der Klinik Beverin vom 20. November 2002 (Bf-act. 3) und den Arztbericht vom 24. Oktober 2002 (IV-Vorakten Original; mit Ausdruck vom 24.09.2015) ab. In diesen Berichten wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (100 %) bis auf wei- teres bescheinigt. Als Beschwerdebilder wurden eine mittelgradige de- pressive Episode und eine chronische Schmerzstörung angeführt, wobei der Anteil der psychischen und somatischen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar auseinandergehalten wurde. Im Vergleich dazu sind die im Zuge der Rentenrevision 2013/2014 eingeholten Gutachten und Ab- klärungen bedeutend aussagekräftiger und differenzierter. Somatisch be- urteilte Dr. med. B._____ im Gutachten von November 2013 den Zustand gleich wie 2002. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zu 100 % zumutbar (Bf-act. 8; IV-act. 86 S. 9 ff.). Mit dieser Beurteilung ist die so- matische Problematik (Verletzung/Einschränkung am rechten Sprung- gelenk) hinreichend geklärt, zumal auch die Parteien praktisch einzig mit der Verbesserung des psychischen Zustands argumentieren. Hier geht es denn auch vor allem um die Fragen nach einer allfälligen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und den Auswirkungen desselben auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Kern stellt sich die Frage, ob das versicherungsexterne Gutachten von Dr. med. C._____ durch die RAD-Abklärung von Dr. med. D._____ erschüttert wird. Es stell- te sich (im 1. Verfahrensabschnitt) somit die Frage, ob das Gutachten Dr.

  • 16 - med. C._____ (inkl. Parteigutachten vom 3. Dezember 2014 der Psychia- terin Dr. med. E._____ [Bf-act. 10]) bereits Zweifel an der versicherungs- internen Abklärung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ zu wecken ver- mochten. Beide Fragen waren hier nach Auffassung des streitberufenen Gerichts zu bejahen, was dazu führen musste, dass die Angelegenheit noch mittels Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (bei Dr. med. G.) weiter abzuklären war (vgl. 2. Verfahrensabschnitt [E.3e]). d)Zum 1. Verfahrensabschnitt (im Sachverhalt Ziff. 1-6, hiervor): Werden die psychiatrischen Begutachtungen der Dres. med. C. und D._____ miteinander verglichen, so ist festzustellen, dass zuerst diagnos- tisch Klarheit bestehen muss, ob nur eine leichte depressive Störung oder zusätzlich komorbide noch eine Dysthymia (‚double depression‘) vorliegt. Zudem liegen die Beurteilungen auch betreffend der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weit auseinander, erkannte der RAD-Arzt doch auf ei- ne solche von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit, während Dr. med. C._____ bloss von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (mit weiterem Steige- rungspotential) in geschütztem Rahmen ausging. Diese Einschätzungen vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar am Gutachten von Dr. med. C._____ war, dass dieses beim diagnostischen Krankheitsbild von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geschütztem Rah- men ausging, dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt attestiert wurde. Diese Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit ist in sich widersprüchlich und die daran geäus- serte Kritik der Beschwerdegegnerin verständlich. Diese Ungereimtheiten konnte Dr. med. C._____ in der letzten Stellungnahme vom 17. Dezem- ber 2015 (Bf-act. 11) nicht beheben, weshalb auf diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Nicht gefolgt werden kann aber auch der Meinung des RAD-Arztes, wonach das Konzept der ‚double depression‘ nicht mit der Klassifizierung ICD-10 vereinbar sei, da die Dia- gnose ausdrücklich gemäss ICD-10 zu erfolgen habe. Dies ist so nicht zu- treffend. Die Rechtsprechung verlangt kein Vorgehen nach ICD-10. Die

  • 17 - Diagnosestellung hat einzig nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifizierungssystem zu erfolgen. Neben der ICD-10 existiert unter an- derem auch noch die DSM-Methode, wobei für Gerichtsgutachten diese beiden Klassifizierungssysteme wahlweise vorgegeben werden. Die Klas- sifizierung nach DSM-IV ist bei zusätzlich bestehenden chronischen de- pressiven Verstimmungen (da phasenweise noch zusätzliche Depressio- nen hinzukommen können) genauer. Innerhalb der DSM-IV wird dies dann eben ‚double depression‘ genannt. Dieses Konzept (DSM-IV) wird auch in der Schweiz angewandt (vgl. Bf-act. B13 und zum Krankheitsbild ‚double depression‘; vgl. Prof. Dr. med. Heli, Über Depression, S. 18:). • Affektive Störungen können aufgrund ihres Schweregrades (leicht, mittelgradig, schwer) und ihres Verlaufs (einzelne/rezidivierende Epi- soden, anhaltende Störung, bipolarer Verlauf mit Wechsel zwischen depressiven und manischen Episoden) unterteilt werden. Treten De- pressionen v.a. im Winter auf, spricht man von einer saisonal abhän- gigen Depression (SAD) bzw. Winterdepression. Kommt zu einer Dysthymie eine depressive Episode hinzu, spricht man auch von einer doppelten Depression (double depression). Treten im Jahr mindes- tens ein Dutzend kurze Depressionen von wenigen Tagen Dauer auf, wird dieser Verlaufstyp als rekurrierende kurze Depression (recur- rent brief depression) bezeichnet. Neben funktionellen depressiven Störungen, deren Ursachen multikausal oder unbekannt sind, können Depressionen auch organisch bedingt sein (Bf-act.B13; Kapitel 1, Ab- bildung 3). Diagnostisch hingegen überzeugen die fundierten Ausführungen des Gut- achters Dr. med. C._____ vom 17. Dezember 2015, zumal angesichts der langjährigen depressiven Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers gerade nicht mehr nur von einer episodalen Störung der Psyche ausge- gangen werden kann. Der RAD-Arzt Dr. med. D._____ setzt dem lediglich entgegen, dass die DSM-Methode eben nicht mit der verlangten Klassifi- zierung nach ICD-10 vereinbar sei, was der Beschwerdeführer bestreitet. Bei umfassender Betrachtungsweise zeigte sich damit ein unklares Bild, mit teils nachvollziehbaren teils weniger nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilungen. Dieser Sachverhalt liess folgerichtig noch keinen seriösen Streitentscheid zu, weshalb unerlässlich weitere Abklärungen seitens der

  • 18 - Beschwerdegegnerin zu treffen gewesen wären bzw. vom Gericht noch ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zur Klärung der noch offenen Fra- gen eingeholt wurde, was es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge zu berücksichtigen gilt. e)Zum 2. Verfahrensabschnitt (im Sachverhalt Ziff. 7-10, hiervor): Dem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 9. Februar 2017 (IV-act. 63) samt Ergänzungen vom 15. Februar 2017 (IV-act. 64) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich und umfassend durch Dr. med. G., Leitender Arzt psychosomatischer Dienst der Kliniken Valens und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, – in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und Abklärungen – untersucht und beurteilt wur- de. Inhaltlich ist das Gutachten aus psychiatrischer Sicht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Da keine gegenteiligen An- haltspunkte erkennbar sind oder triftige Gründe dagegen sprechen, ist beweisrechtlich auf dieses Gerichtsgutachten abzustellen. Der Experte Dr. med. G. nimmt eine überzeugende diagnostische Einordnung vor (IV-act. 63 S. 36, Ziff. 5). Im 1. Verfahrensabschnitt waren die Diagnosen zwischen den Fachärzten noch umstritten (vgl. E.3b-d, hiervor). Auf die Problematik der 'double depression' und auf die wissenschaftliche Diskus- sion derselben muss deshalb hier nicht mehr näher eingegangen werden. Immerhin bestätigte Dr. med. G._____ ebenfalls, dass dieses Konzept auch in der Schweiz geläufig sei und im klinischen Alltag relativ häufig vor- komme (IV-act. 63 S. 37, Ziff. 6). Der Gerichtsgutachter hielt aber aus- drücklich fest, dass auch im Rahmen dieser dritten fachpsychiatrischen Beurteilung die Hauptdiagnose jene einer rezidivierenden depressiven Störung bleibe, wobei sie sich zum Untersuchungszeitpunkt in Remission befunden habe (S. 38). Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____ vom 28. April 2014 (s. vorne E.3b in fi- ne). An dem von Dr. med. G._____ geschätzten Grad der Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit bei möglichst ganztätiger Arbeits- platzpräsenz gibt es aus psychiatrischer Sicht somit nichts auszusetzen

  • 19 - (IV-act. 63 S. 41, S. 7). Daran ändert selbst die auf das Gerichtsgutachten bezugnehmende Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. E._____ vom 2. März 2017 nichts (IV-act. 66, im Anhang), da diese zu wenig fun- diert ausgefallen ist, um das detailliert und überzeugend abgefasste Ge- richtsgutachten vom 9./15. Februar 2017 erschüttern zu können. f)Mit Verweis auf das aussagekräftige Gerichtsgutachten und die Abklärun- gen bei den Fachpersonen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 10, hiervor) argumen- tiert der Beschwerdeführer im 2. Verfahrensabschnitt nunmehr, dass nur mehr mit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischen Grün- den zu rechnen sei. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht vorbringt, wurde eine 80%ige adaptierte Tätigkeit aus somatischer Sicht vom Beschwerdeführer bisher nie bestritten. Wie aus der Beschwerde hervorgeht, standen damals einzig die psychischen Einschränkungen zur Diskussion (im Sachverhalt Ziff. 3). Es stellt sich deshalb nun die Frage, ob aufgrund der Schlussbemerkungen im Gerichtsgutachten in Verbin- dung mit den Ausführungen der Auskunftsperson der H._____ (I.) und des IV-Berufsberaters Anlass besteht, von einer (nachträglich) nun noch relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen bzw. ob auch diesbezüglich weiterer Abklärungs- bedarf besteht. Ein Abstellen auf die Einschätzung der Fachleute aus der Berufspraxis und damit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit kommt hier aber nicht in Frage. Bereits der rheumatologische Gutachter Dr. med. B. hielt am 20. November 2013 fest (E.3b, hiervor), dass der Zu- stand des Versicherten somatisch am rechten Sprunggelenk gegenüber früher (seit 2002) unverändert sei. Er attestierte deshalb dem Versicher- ten körperlich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensadaptier- ten Tätigkeiten. Das Gericht stellte in seiner ersten Beratung am 4. Okto- ber 2016 (im Sachverhalt Ziff. 7) ebenfalls fest, dass lediglich im psychia- trischen Bereich weiterer Abklärungsbedarf bestehe und es hat darum auch nur auf diesem Teilgebiet ein Gerichtsgutachten eingeholt. Es hat sich daher aus somatischer Sicht seit der Begutachtung durch Dr. med.

  • 20 - B._____ im Jahre 2013 nichts geändert, was im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung vom 30. Juli 2015 hätte berücksichtigt werden müssen. Sollte aus somatischer Sicht seither tatsächlich (fachärztlich bestätigt) ei- ne Verschlechterung eingetreten sein, könnte dies aber Gegenstand einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin sein. g)Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass es bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen bei H._____ keine Hinweise gab, dass der Be- schwerdeführer aus somatischer Sicht nicht zu 80 % arbeitsfähig sein könnte. Aus psychiatrischer Sicht ist allerdings eine Arbeitseinschränkung von 20 % erstellt, womit aber immer noch eine verwertbare Arbeitsfähig- keit von 80 % verbleibt. Bis zum Verfügungszeitpunkt am 30. Juli 2015 ist demzufolge gesamthaft von einer 80%igen (Rest-) Arbeitsfähigkeit aus- zugehen. Für die entscheidende Frage, ob weiterhin ein Rentenanspruch ab September 2015 besteht, kann vorliegend lediglich auf den sich bis zum Verfügungserlass verwirklichte Sachverhalt abgestellt werden (BGE 129 V 1 E.1.2). Daher können die Bemerkungen von Dr. med. G._____ (IV-act. 63 S. 38 f. und S. 44) bzw. der beruflichen Fachpersonen hin- sichtlich somatischer Beschwerden vorliegend keine Beachtung finden, sondern nur Thema einer Neuanmeldung sein. h)Der Vollständigkeit halber sei einzig noch erwähnt, dass die im 1. Verfah- rensabschnitt aufgeworfene Frage der beruflichen Umschulung bzw. Ein- gliederung gestützt auf Art. 17 IVG ebenso klar beantwortet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat dazu in der Vernehmlassung vom 25. Sep- tember 2015 (im Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) bereits zu Recht angeführt, dass hier beide Kriterien für den Ausschluss einer Selbsteingliederung nicht erfüllt seien (Beschwerdeführer weder über 55 Jahre alt noch Ren- tenbezug über 15 Jahre). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Ur- teil 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E.3.2.1) war die Beschwerde- gegnerin somit auch nicht verpflichtet, diesbezügliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu übernehmen.

  • 21 - i)Zur Festlegung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der (gerichtsgutachter- lich) festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit kann grundsätzlich auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der strittigen Verfügung vom 30. Juli 2015 (vgl. im Sachverhalt, Ziff. 2 hiervor) abgestellt werden, worin das Valideneinkommen auf Fr. Fr. 69‘119.-- und das mutmasslich noch erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 48‘271.-- (in 80 % Arbeitspensum laut LSE 2012) festgelegt wurde, was unter Berück- sichtigung eines Leidensabzugs von 5 % einen IV-Grad von 30.16 % er- gab, was aber nicht mehr zum Bezug einer Rente berechtigte. An dieser Stelle sei nur nochmals an die Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Höhe des Leidensabzugs erinnert, wonach ein solcher Abzug grundsätzlich nicht weniger als 10 % für leichte Tätigkeiten betragen sollte (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4c/d). Jedoch würde vorliegend selbst bei einem Abzug von 10 % anstatt 5 % beim hypothetischen Invalideneinkommen der erforderliche Mindest-IV-Grad von 40 % bei weitem noch nicht erreicht, weswegen die Beschwerdegegnerin zu Recht keine IV-Rente (mehr) gewährte.

  1. a)Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2015 ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 8. September 2015 führt. b)Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Verfahrensablaufs in zwei Teilen sowie des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der (im 1. Verfahrensabschnitt) unterliegenden Beschwerdegegnerin 2/3 der Gerichtskosten (Fr. 666.--) und dem (im 2. Verfahrensabschnitt) unter- liegenden Beschwerdeführer 1/3 der Kosten (Fr. 334.--) aufzuerlegen (vgl.
  • 22 - Leiturteil VGU S 09 134 vom 12. Juli 2011 E.22 und seitherige Praxis). c)Das wegen des unklar gebliebenen Bildes über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (1. Verfahrensabschnitt) erforderlich gewordene Gerichtsgutachten vom 9./15. Februar 2017 geht im Umfang der eingereichten Rechnung in der Höhe von total Fr. 4'949.80 zu Lasten der Beschwerdegegnerin (VGU S 09 134 E.23), da diese auf- grund der Einwände im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 17. Dezember 2015 (Sachverhalt Ziff. 5) verpflichtet gewesen wäre, diesbezüglich selbst weitere fachärztliche Abklärungen zu treffen. d)Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den im 1. Verfahrensab- schnitt obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG ange- messen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei auf die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 abgestellt wer- den. Das dort erwähnte Saldo von Fr. 10'406.80 muss aber noch gekürzt werden, da lediglich der Zeit- und Arbeitsaufwand für die 1. Verfahrens- phase (Zeitraum 11. August 2015 bis 29. Januar 2016; total 20.83 Stun- den à Fr. 240.-- = Fr. 4'999.20) von der Beschwerdegegnerin übernom- men werden muss. Die Kosten für die 2. Verfahrensphase (Zeitraum ab
  1. Februar 2016 bis 12. April 2017; insgesamt 8.83 Stunden à Fr. 240.-- = Fr. 2'119.20) müssen davon noch in Abzug gebracht werden, da der Beschwerdeführer in diesem 2. Verfahrensabschnitt materiell unterlegen ist, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führte. Hinzu kom- men bei den 'Barauslagen' die Kosten für die psychiatrische Stellung- nahme von Dr. med. C._____ vom 17. Dezember 2015 im Umfang von Fr. 1'000.--, da dieselbe schon mit der Replik eingereicht wurde und die bisher eingereichten RAD-Berichte in Zweifel zu ziehen vermochte, was zur Einholung des Gerichtsgutachtens vom 9./15. Februar 2017 führte. Die Restkosten des Berichts von Dr. med. C._____ über Fr. 1'114.-- (total in Rechnung gestellt Fr. 2'114.--) verbleiben beim Beschwerdeführer, weil
  • 23 - sich die Einwände von Dr. med. C._____ laut Gerichtsgutachten am Ende als unbegründet erwiesen haben. Die Kosten von Fr. 190.-- für den Be- richt von Dr. med. E._____ vom 13. März 2017 können nicht auf die Be- schwerdegegnerin überwälzt werden, da dieser Bericht erst nach Vorlie- gen des Gerichtsgutachtens erstellt wurde und inhaltlich nichts Neues enthielt. Die korrigierte Honorarnote vom 12. April 2017 beläuft sich somit neu auf total Fr. 6'641.15 (Fr. 4'999.20 zzgl. 3 % Spesen [Fr. 150.--]; zzgl. Fr. 1'000.--; zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 491.95]) statt auf Fr. 10'406.80. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also im Umfang von Fr. 6'641.15 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. VGU S 09 134 E.24). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- gehen zu 2/3 zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden (Fr. 666.--) sowie zu 1/3 zulasten von A._____ (Fr. 334.--) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent- scheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3.Die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 9./15. Februar 2017 von Fr. 4'949.80 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubün- den. 4.Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 6'641.15 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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30.05.2017
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25.03.2026