VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 105 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Stecher Aktuar ad hocBraunschweiler URTEIL vom 26. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse B., Beschwerdegegnerin betreffend Anspruch nach AVIG
2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 in einem Teilzeitarbeitsver- hältnis auf Abruf bei der C._____ AG als Koch. Am 16. Februar 2015 stellte A._____ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab selbigem Da- tum, da zu wenige Einsatzmöglichkeiten erfolgen würden. Das Arbeits- verhältnis sei jedoch nicht gekündigt. 2.Mit Verfügung vom 27. April 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse die An- spruchsberechtigung ab dem 16. Februar 2015 aufgrund fehlendem anre- chenbaren Arbeits- und Verdienstausfall ab. Gegen die Verfügung erhob A._____ am 24. Mai 2015 Einsprache bei der B.. Er machte gel- tend, dass nicht nur die letzten zwölf Monate, sondern die gesamte An- stellungsdauer ab September 2013 zu berücksichtigen sei, da er sich seit April 2013 auf Arbeitssuche befinde. Die Ablehnung der Anspruchsbe- rechtigung aufgrund eines noch bestehenden Arbeitsvertrages sei nicht korrekt, da es sich dabei um einen Aushilfevertrag handle und für ihn die einzige Möglichkeit darstelle, überhaupt noch arbeiten zu können. 3.Mit Entscheid vom 22. Juli 2015 lehnte die Arbeitslosenkasse die Ein- sprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die in den einzelnen Monaten effektiv erzielten Verdienste den ermittelten, monatlichen Durch- schnittsverdienst deutlich unter- resp. überschreiten würden und die ma- ximal nach unten resp. oben zulässige Abweichung von 20 % nicht ein- gehalten werden würde. Demzufolge bestehe keine Normalarbeitszeit, womit der Arbeits- und Verdienstausfall bei Weiterbestehen des Arbeits- verhältnisses nicht anrechenbar sei. 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 7. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung ei- ner Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Februar 2015. Begründend
3 - führte er aus, dass er von Oktober 2013 bis Oktober 2014 bei der C._____ AG gewissermassen in einer Festanstellung gearbeitet und da- bei einen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 3'319.85 erzielt habe. Seit dem 16. Februar 2015 befinde er sich auf Arbeitssuche, wobei er das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG nur aufrechterhalte, um auf Teil- oder Ganzeinsätze zu hoffen. 5.In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 führte die Arbeitslosen- kasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aus, dass sich aus der Be- schwerde vom 7. September 2015 keine neuen Erkenntnisse ergäben, weshalb sie auf eine Stellungnahme verzichte und auf den Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2015 sowie die beigelegten Akten verweise. 6.Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdegegnerin zur Mitteilung des Streitwertes im vorliegenden Verfahren auf. Mit Schreiben vom
6 - b) aa)Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobach- tungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 107 V 59 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2013 vom 23. Ja- nuar 2014 E.2.2; SVR 2006 ALV Nr. 29 S.99 [C 9/06] E.1.3; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2224 Rz. 151; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt- schaft [SECO], Oktober 2012, Rz. B97). bb)Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich auf einen Beob- achtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses ab- zustellen (Urteil des Bundesgerichts C 266/06 vom 27. September 2006 E.3.2). Die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses dürfen im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens um 20 % nach unten oder nach oben ausmachen. Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten beträgt die höchstens zuläs- sige Beschäftigungsschwankung 10 %. Handelt es sich um einen Beob- achtungszeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten, so ist die höchs- tens zulässige Beschäftigungsschwankung proportional anzupassen (20 % : 12 x [Anzahl gearbeiteter Monate]). Übersteigen die Beschäfti- gungsschwankungen bereits in einem Monat die höchstens zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anre- chenbar ist (AVIG-Praxis ALE Rz. B97).
7 - cc)Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen wurde höchstrichterlich regelmässig erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2013 vom 30. Dezember 2013 E.5.2.2 m.H.a. SVR 2008 ALV Nr. 3 S. 6 [C 266/06] E.3.2 und SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99 [C 9/06] E.3.3). Als langjährig versteht das Bundesgericht gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung ein Arbeitsverhältnis von 31 Monaten (Urteil des Bun- desgerichts 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E.3.4). Das Abstellen auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichung vom Jahresdurchschnitt rechtfertigt sich umso mehr, als im Arbeitsvertragsrecht in jüngerer Zeit vermehrt von der Massgeblichkeit einer Jahresarbeitszeit ausgegangen wird, welche es den Arbeitgebern erlaubt, flexibler auf saisonale oder an- derweitige Beschäftigungsschwankungen zu reagieren (Urteil des Bun- desgerichts 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E.2.2 m.H.a. SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99 [C 9/06] E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2013 vom 30. Dezember 2013 E.5.2.2).
8 - lumen nicht als stillschweigende Vereinbarung für einen fortdauernden Anspruch auf Beschäftigung in diesem Umfang ausgelegt werden kann und dem Arbeitnehmer jederzeit das Recht zusteht, nach Anfrage den Einsatz abzulehnen (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. September 2013, Bg-act. 19). Gemäss Arbeitsvertrag bestand demzufolge weder ein Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung noch eine Vereinbarung betreffend eine Normalarbeitszeit. Aufgrund dieser Ausgangslage muss grundsätzlich da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Fe- bruar 2015 keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erlitten hat. b)Zu prüfen bleibt, ob sich die Normalarbeitszeit basierend auf den tatsäch- lich geleisteten Arbeitsstunden pro Monat (vorangehend E.2b/bb) resp. pro Jahr (vorangehend E.2b/cc) ermitteln lässt. Der Beschwerdeführer hatte seinen Stellenantritt bei der C._____ AG am 1. Oktober 2013, womit er im Zeitpunkt der Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung am 16. Fe- bruar 2015 erst seit rund 16.5 Monaten für diese Arbeitgeberin tätig war. Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt, stellt diese An- stellungsdauer kein langjähriges Arbeitsverhältnis im Sinne der höch- strichterlichen Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E.3.4 sowie vorangehend E.2b/cc). Für die Ermittlung einer allfälligen Normalarbeitszeit kann deshalb nicht auf die Arbeitsstunden pro Jahr und deren Abweichung vom Jahres- durchschnitt abgestellt werden. Demzufolge ist für die Ermittlung der Normalarbeitszeit auf den Beobach- tungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzu- stellen. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Juli 2015 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung einer allfälligen Normalar- beitszeit ausschliesslich jene Monate, in welchen der Beschwerdeführer mindestens einen Tag pro Monat arbeiten konnte. Dieser Berechnungs-
9 - weise, welche von jener in der ursprünglichen Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 27. April 2015 zugunsten des Beschwerdeführers ab- weicht, kann im vorliegenden Fall zugestimmt werden. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Monatsverdienstes sind somit die Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis Juni 2014, September und Oktober 2014 sowie Januar 2015 zu berücksichtigen. In diesen Monaten erzielte der Beschwerdeführer im Stundenlohn folgende monatliche Bruttoeinkommen (vgl. Jahreslohnkonto 2013/2014, 2014 und 2015 [Bg-act. 33, 22 und 21]): MonatLohn in Fr. Oktober 20133'812.60 November 20135'472.05 Dezember 20133'904.60 Januar 20145'717.00 Februar 20144'215.80 März 20144'767.50 April 20144'116.75 Mai 20143'770.15 Juni 20142'588.90 September 2014929.45 Oktober 2014271.65 Januar 2015360.80 Total39'927.50 In diesen zwölf Monaten verdiente der Beschwerdeführer somit insgesamt Fr. 39'927.50, woraus ein durchschnittlicher Monatsverdienst von Fr. 3'327.-- resultiert (Fr. 39'927.50 : 12). Das in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses erzielte Einkommen über- resp. unterschreitet die zulässige Beschäftigungsschwankung von 20 % jedoch deutlich. So weichen die in den einzelnen Monaten erzielten Einkommen um bis zu 91.83 % nach unten (Oktober 2014) und um 171.83 % nach oben (Januar