VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 101 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A., welche letztmals bis ins Jahre 2000 zu 50 % im Verkauf gear- beitet hatte, bezog seit dem 1. Dezember 2001 eine ganze IV-Rente, und zwar gestützt auf eine Endometriose mit psychosozialer Problematik. Im Jahre 2006 wurde die Rente ein erstes und im Jahre 2009 – nach zwi- schenzeitlicher deutlicher Besserung, Prüfung einer Umschulung und er- neuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes – ein zweites Mal bestätigt. 2.Im Rahmen eines anfangs 2012 von Amtes wegen eingeleiteten 6a- Revisionsverfahrens holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, diverse Verlaufsberichte und ein polydisziplinäres Gutachten beim Swiss Medical Assessment and Business-Center (SMAB) ein. Dabei stellten die Gutachter bei A. keine arbeitsfähigkeitsrele- vanten Diagnosen fest und bescheinigten ihr eine 100%ige Arbeitsfähig- keit, während die behandelnden Ärzte ihr einen unveränderten Gesund- heitszustand und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten. 3.Nachdem ihr seitens der IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt worden war, unternahm A._____ im Juni 2014 mit Unterstützung ihres Job Coaches einen Arbeitsversuch in einem Restaurant. Dieser musste nach zunächst erfreulichem Start aufgrund verschlechtertem kör- perlichen Zustand jedoch bereits nach wenigen Tagen abgebrochen wer- den. Nach weiteren Arztberichten sowie einer notfallmässigen Untersu- chung in einem Stadtspital resp. einem stationären Aufenthalt im Kan- tonsspital Graubünden gab die IV-Stelle im Rahmen eines erneuten Revi- sionsverfahrens bei der SMAB ein Folgegutachten in Auftrag. Dabei ka- men die Gutachter nach wie vor zum Schluss, dass keine arbeitsfähig- keitsrelevanten Diagnosen vorlägen und – bei aktueller Leistungseinbus- se von 20 %, welche jedoch in ca. drei Monaten überwindbar sei – die Ar- beitsfähigkeit 100 % betrage. In der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die beklagten Beschwerden psychogener Natur
3 - seien und – da die Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien – mit zumutbarer Willenskraft überwunden werden könnten. Im Juli/August 2015 erfolgte sodann ein stationärer Aufenthalt in der Zürcher Höhenkli- nik. 4.Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die IV-Stelle nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren am 9. Juli 2015 die Einstellung der bisherigen IV-Rente von A._____ per Ende August 2015, zumal sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und sie seit Januar 2013 sowohl in ihrer angestammten als auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig sei. 5.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 1. Sep- tember 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den und beantragte was folgt: "1.Die Verfügung vom 09.07.2015 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 2.Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss den im Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) genannten Kriterien medizinisch abklären zu lassen und danach über den An- spruch auf eine Rente erneut zu entscheiden. 3.Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in einer BEFAS eingehend abklären zu lassen und danach über den Anspruch auf eine Rente erneut zu entscheiden. 4.Der Beschwerde sei gemäss Art. 34 Abs. 2 VRG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 6.Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter sei als deren Rechtsvertreter einzusetzen." Nebst Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung und zur unentgeltlichen Rechtspflege stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das (alleinige) Abstellen auf die Foerster-Kriterien in Anbetracht der in der
4 - Zwischenzeit erfolgten Rechtsprechungsänderung nicht mehr zulässig sei. So fehlten im SMAB-Gutachten insbesondere hinreichende Angaben zum Schweregrad und dem Krankheitswert der gesundheitlichen Beein- trächtigungen und insgesamt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand einer funktionalen Betrachtungsweise. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2015 beantragte die IV- Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Nichtertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Dabei legte sie die neue Rechtspre- chung hinsichtlich somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden dar und führte aus, inwiefern auch im Lichte der nunmehr zu prüfenden Indikatoren von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Aus diesem Grunde sei auch auf die eventualiter beantragte BEFAS-Abklärung zu verzichten. 7.Mit Eingabe vom 25. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin repli- cando an ihren Anträgen fest, vertiefte ihre bisherigen Ausführungen und verwies mit Nachdruck auf die zahlreichen medizinischen Berichte, wel- che belegen würden, dass es ihr zurzeit an den entsprechenden Res- sourcen zur Überwindung der psychosomatischen Beschwerden mangle. Dabei reichte sie ein MRI der Halswirbelsäule sowie einen Austrittsbericht eines Reha Zentrums ein. 8.In ihrer Duplik vom 2. Oktober 2015 hielt auch die IV-Stelle an ihren An- trägen fest und äusserte sich zu den mit der Replik neu eingereichten medizinischen Unterlagen, welche nicht geeignet seien, eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes zu belegen resp. ihre ursprünglichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. 9.Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht sodann einen Bericht der Integrierten Psychiatrie
5 - B._____ vom 18. September 2015 ein. Aus diesem gehe hervor, dass ei- ne stationäre traumaspezifische Behandlung indiziert sei. Am 9. Oktober 2015 verzichtete die IV-Stelle explizit auf eine diesbezügliche Stellung- nahme und betonte erneut, dass praxisgemäss lediglich der sich bis zum Verfügungserlass am 9. Juli 2015 verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invali- dität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geän- dert. Dabei ist das Bundesgericht aus mehreren Überlegungen zum Er- gebnis gelangt, dass die bisherige Überwindbarkeitsvermutung aufzuge- ben sei. So sei diese insofern nicht ergebnisoffen gewesen, als der Fokus im Rahmen der Widerlegung der Vermutung fast ausschliesslich auf der Abklärung der Foerster- resp. Zumutbarkeitskriterien und damit den be- lastenden Elementen gelegen habe, während die Ressourcen der betrof- fenen Person tendenziell vernachlässigt worden seien. Dies habe seitens der Gerichte zu einer "latenten Voreingenommenheit" geführt, welche mit dem Untersuchungsgrundsatz, der freien Beweiswürdigung sowie der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zu vereinbaren gewesen sei. Zudem habe die Vermutung die Auffassung begünstigt, die Überwindbar- keit sei unteilbar, sodass im Ausnahmefall letztlich nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Frage gekommen sei. Eine derartige "alles oder nichts"-Lösung widerspreche jedoch dem in der Invalidenversicherung vorgesehenen abgestuften Rentenanspruch (vgl. zu den Änderungsgrün- den GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 27 ff. und BGE 141 V 281 E.3.4.2 m.w.H. sowie zur vormaligen Kritik z.B. JEGER, Die Entwicklung der "Foersterkrite- rien" und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Ge- schichte einer Evidenz, in: Jusletter vom 16. Mai 2011). b)Auch unter der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101] (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (ob- jektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – auch künftig anhand von normati- ven Rahmenbedingungen beurteilt, und es braucht weiterhin medizinische Evidenz, dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist.
10 - Aufgegeben wurde jedoch die Überwindbarkeitsvermutung, und anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.7.3). Demnach liegt Er- werbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass der versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden kann. Das Entfallen der Vermutung führt also weder zu einer Aufgabe der Re- geln über die Zumutbarkeit noch zu einem Wegfall des Erfordernisses ei- ner objektivierten Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.1 so- wie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 34). Die zwecks Prüfung der Rechtsfrage der zumutbaren Arbeitsleistung nach wie vor nötige objektivierte Beurtei- lungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person an- hand eines Kataloges von Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungs- hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations- potentialen resp. Ressourcen andererseits – ergebnisoffen und symme- trisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Dieser Katalog sieht im Regelfall folgendermassen aus: Kategorie "funktioneller Schweregrad"
14 - der somatoformen Schmerzstörung immanente Schwere der Erkrankung genau festzustellen ist. Die Sachverständigen müssen die Diagnose mit anderen Worten so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (vgl. zu den Anforderungen an die Diagnosestellung BGE 141 V 281 E.2.1.1, GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 79 ff. sowie die Urteile des Bundes- gerichts 9C_862/2014 vom 17. September 2015 E.4 und 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.5.2. f.). Vorliegend sind die Diagnosen zwar sachgerecht gestellt und mehrheitlich nach ICD-10 klassifiziert worden (vgl. SMAB-Folgegutachten vom 12. März 2015 in IV-act. 86 S. 12), doch sind die Angaben zum Schweregrad und dem Krankheitswert der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen dürftig. Ebenfalls nicht hinreichend klar gefasst wurden die leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren ei- nerseits und die Kompensationspotentiale resp. Ressourcen andererseits. Dass es der Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme einer vollen Ar- beitstätigkeit derzeit an den entsprechenden Ressourcen mangelt, zeigt nicht zuletzt auch der gescheiterte Arbeitsversuch im Jahre 2014, welcher im SMAB-Folgegutachten nicht hinreichend Niederschlag gefunden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es entgegen der Auffassung der IV- Stelle nicht als zwingend, dass eine ergebnisoffene Bewertung des tatsächlichen Leistungsvermögens im Sinne der neuen Rechtsprechung zum selben Ergebnis führte. e)Angesichts der neuen Herangehensweise an die Problematik der somato- formen Schmerzstörungen erscheint eine Rückweisung vorliegendenfalls auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot noch als verhältnismäs- sig (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1154 ff. mit wei- teren Hinweisen). Zudem würde die Beschwerdeführerin durch einen Sachentscheid in Anwendung der neuen Rechtsprechung durch das Ver- waltungsgericht ohne erneuten Einbezug der Vorinstanz unter Umständen
15 - einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen. Im Zusammenhang mit der Rückweisung ist in Erinnerung zu rufen, dass auch eine Teilarbeitsfähig- keit resp. ein abgestufter Rentenanspruch denkbar ist (vgl. hierzu vorste- hend Erwägung 3a). 5.Auch in Bezug auf das nicht psychogene Krankheitsbild erscheint eine Rückweisung vorliegend als angezeigt. Der behandelnde Gynäkologe und Chefarzt Dr. med. D., attestierte der Beschwerdeführerin nämlich noch im Jahre 2013 nach wie vor eine Endometriose, welche die Arbeits- fähigkeit vollständig einschränke (vgl. Verlaufsbericht samt Beiblatt von Dr. med. D. vom 23. Mai 2013 in IV-act. 25 sowie dessen Arztbe- richte vom 13. resp. 29. Februar 2012 in IV-act. 86 S. 60 f.). Dabei han- delt es sich immerhin um die der Rente zugrunde liegende Diagnose. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im SMAB- Folgegutachten vom 12. März 2015 überhaupt keine gynäkologische Dia- gnose gestellt wird resp. wird nicht schlüssig begründet, inwiefern keine gynäkologische Komponente für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Über- dies ist nicht klar, wie die Äusserung der vom SMAB beigezogenen gynä- kologischen Gutachterin Dr. med. E., wonach die einer eventuellen Endometriose zuschreibbaren Symptome zum jetzigen Zeitpunkt noch re- lativ mild seien (vgl. der Bericht von Dr. med. E. vom 26. Januar 2015 zu ihrem gynäkologischen Konsilium im Rahmen des SMAB- Folgegutachtens in IV-act. 86 S. 72), zu verstehen sind. Ausserdem er- achten offenbar auch die weiteren behandelnden Ärzte das nicht psycho- gene Krankheitsbild als derart schwerwiegend, dass es leistungsein- schränkend ist resp. eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. etwa Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 14. August 2014 inkl. Beila- gen in IV-act. 67, Verlaufsbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. G._____ vom 19. September 2014 in IV-act. 70 sowie Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H._____ vom 17. Oktober 2014 in IV-act. 75). Auch die im Rahmen der Replik eingereichten Berichte at-
16 - testieren der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Aus- trittsbericht eines Reha Zentrums vom 28. August 2015 sowie das ärztli- che Zeugnis von Psychiater Dr. med. I._____ vom 26. August 2015 in den beschwerdeführerischen Beilagen 24 und 26, wobei die umstrittene Ver- wertbarkeit und die Aussagekraft dieser Dokumente bei diesem Ausgang des Verfahrens vorliegend nicht näher zu erörtern sind). Damit kann auch in Bezug auf das gynäkologische Krankheitsbild nicht ausschliesslich auf die SMAB-Gutachten abgestellt werden resp. drängen sich auch diesbe- züglich weiterführende Abklärungen auf. 6.Damit bleibt der beschwerdeführerische Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung zu prüfen. Diesen begründet die Beschwerdeführe- rin damit, dass die Leistungseinstellung nicht korrekt sei und dass sie an- sonsten Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse (vgl. Beschwerde S. 9 f. sowie Replik S. 2 f.). Aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2015 wird der Beschwerdeführerin seit Ende August keine IV-Rente mehr ausbezahlt (vgl. die Vollzugsmeldung auf der angefochtenen Verfügung in IV-act. 107 S. 3). Würde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung, welche im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vorsorglich entzogen worden ist, antragsgemäss gewährt resp. diese wiederherge- stellt, würde die Beschwerdeführerin bis zum erneuten Entscheid der IV- Stelle weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Gemäss BGE 129 V 370 dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabset- zung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschieben- den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz nämlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Damit käme sie un- ter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, die sie gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte. Falls sich die Rentenauf- hebung nach den weiterführenden Abklärungen der IV-Stelle bestätigen würde, wäre diese gezwungen, die während des erneuten Abklärungsver-
17 - fahrens weiterhin geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Die IV-Stelle hat aber unstreitbar ein Interesse daran, aufwändige und mit unsicheren Erfolgsaussichten behaftete Rückforderungsverfahren zu vermeiden. Die- ses Interesse ist umso höher zu gewichten, wenn die versicherte Person – wie dies bei der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben der Fall ist – in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und anzunehmen ist, dass sie solche Zahlungen zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben verwenden würde. Demgegenüber ist das Interesse der Beschwerdefüh- rerin, eine (vorübergehende) Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden, weni- ger stark zu gewichten, zumal nicht gesagt werden kann, dass die erneut zu erlassende Verfügung der IV-Stelle mit grosser Wahrscheinlichkeit an- ders ausfallen wird (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 56 N 48 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht we- der geltend noch ist ersichtlich, dass bei ihr durch die Einstellung der IV- Rente fertige Tatsachen entstünden, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ausserdem besteht kein Anlass, an der Leistungsfähigkeit der Versicherung zu zweifeln. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt deshalb das öffentliche Interesse an einer sofortigen Einstellung der Rentenzahlungen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vor- liegen der erneuten Verwaltungsverfügung, weshalb die beantragte Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verweigern ist.