VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 101 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A., welche letztmals bis ins Jahre 2000 zu 50 % im Verkauf gear- beitet hatte, bezog seit dem 1. Dezember 2001 eine ganze IV-Rente, und zwar gestützt auf eine Endometriose mit psychosozialer Problematik. Im Jahre 2006 wurde die Rente ein erstes und im Jahre 2009 – nach zwi- schenzeitlicher deutlicher Besserung, Prüfung einer Umschulung und er- neuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes – ein zweites Mal bestätigt. 2.Im Rahmen eines anfangs 2012 von Amtes wegen eingeleiteten 6a- Revisionsverfahrens holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, diverse Verlaufsberichte und ein polydisziplinäres Gutachten beim Swiss Medical Assessment and Business-Center (SMAB) ein. Dabei stellten die Gutachter bei A. keine arbeitsfähigkeitsrele- vanten Diagnosen fest und bescheinigten ihr eine 100%ige Arbeitsfähig- keit, während die behandelnden Ärzte ihr einen unveränderten Gesund- heitszustand und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten. 3.Nachdem ihr seitens der IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt worden war, unternahm A._____ im Juni 2014 mit Unterstützung ihres Job Coaches einen Arbeitsversuch in einem Restaurant. Dieser musste nach zunächst erfreulichem Start aufgrund verschlechtertem kör- perlichen Zustand jedoch bereits nach wenigen Tagen abgebrochen wer- den. Nach weiteren Arztberichten sowie einer notfallmässigen Untersu- chung in einem Stadtspital resp. einem stationären Aufenthalt im Kan- tonsspital Graubünden gab die IV-Stelle im Rahmen eines erneuten Revi- sionsverfahrens bei der SMAB ein Folgegutachten in Auftrag. Dabei ka- men die Gutachter nach wie vor zum Schluss, dass keine arbeitsfähig- keitsrelevanten Diagnosen vorlägen und – bei aktueller Leistungseinbus- se von 20 %, welche jedoch in ca. drei Monaten überwindbar sei – die Ar- beitsfähigkeit 100 % betrage. In der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die beklagten Beschwerden psychogener Natur

  • 3 - seien und – da die Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien – mit zumutbarer Willenskraft überwunden werden könnten. Im Juli/August 2015 erfolgte sodann ein stationärer Aufenthalt in der Zürcher Höhenkli- nik. 4.Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen verfügte die IV-Stelle nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren am 9. Juli 2015 die Einstellung der bisherigen IV-Rente von A._____ per Ende August 2015, zumal sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und sie seit Januar 2013 sowohl in ihrer angestammten als auch in adaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig sei. 5.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 1. Sep- tember 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den und beantragte was folgt: "1.Die Verfügung vom 09.07.2015 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 2.Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss den im Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) genannten Kriterien medizinisch abklären zu lassen und danach über den An- spruch auf eine Rente erneut zu entscheiden. 3.Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in einer BEFAS eingehend abklären zu lassen und danach über den Anspruch auf eine Rente erneut zu entscheiden. 4.Der Beschwerde sei gemäss Art. 34 Abs. 2 VRG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 6.Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter sei als deren Rechtsvertreter einzusetzen." Nebst Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung und zur unentgeltlichen Rechtspflege stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das (alleinige) Abstellen auf die Foerster-Kriterien in Anbetracht der in der

  • 4 - Zwischenzeit erfolgten Rechtsprechungsänderung nicht mehr zulässig sei. So fehlten im SMAB-Gutachten insbesondere hinreichende Angaben zum Schweregrad und dem Krankheitswert der gesundheitlichen Beein- trächtigungen und insgesamt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand einer funktionalen Betrachtungsweise. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2015 beantragte die IV- Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Nichtertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Dabei legte sie die neue Rechtspre- chung hinsichtlich somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden dar und führte aus, inwiefern auch im Lichte der nunmehr zu prüfenden Indikatoren von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Aus diesem Grunde sei auch auf die eventualiter beantragte BEFAS-Abklärung zu verzichten. 7.Mit Eingabe vom 25. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin repli- cando an ihren Anträgen fest, vertiefte ihre bisherigen Ausführungen und verwies mit Nachdruck auf die zahlreichen medizinischen Berichte, wel- che belegen würden, dass es ihr zurzeit an den entsprechenden Res- sourcen zur Überwindung der psychosomatischen Beschwerden mangle. Dabei reichte sie ein MRI der Halswirbelsäule sowie einen Austrittsbericht eines Reha Zentrums ein. 8.In ihrer Duplik vom 2. Oktober 2015 hielt auch die IV-Stelle an ihren An- trägen fest und äusserte sich zu den mit der Replik neu eingereichten medizinischen Unterlagen, welche nicht geeignet seien, eine Verschlech- terung des Gesundheitszustandes zu belegen resp. ihre ursprünglichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. 9.Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht sodann einen Bericht der Integrierten Psychiatrie

  • 5 - B._____ vom 18. September 2015 ein. Aus diesem gehe hervor, dass ei- ne stationäre traumaspezifische Behandlung indiziert sei. Am 9. Oktober 2015 verzichtete die IV-Stelle explizit auf eine diesbezügliche Stellung- nahme und betonte erneut, dass praxisgemäss lediglich der sich bis zum Verfügungserlass am 9. Juli 2015 verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 9. Juli 2015, mit welcher die bisheri- ge Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben worden ist. Eine solche Anordnung, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versi- cherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des streit- berufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Abänderung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die
  • 6 - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die IV-Stelle die seit 14 Jahren gewährte Rente der Beschwerdeführerin zu Recht vollumfänglich einge- stellt hat. Dabei wird in erster Linie zu klären sein, ob auf die beiden SMAB-Gutachten, welche noch unter der alten Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen ergangen sind, abgestellt werden kann, oder ob die IV-Stelle im Lichte der in der Zwi- schenzeit erfolgten Rechtsprechungsänderung eine ergänzende, die neu- en Indikatoren berücksichtigende Abklärung hätte einholen müssen.
  1. a)Zwecks Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit beauftragte die IV-Stelle das SMAB mit der Erstellung eines polydiszi- plinären Gutachtens. Dieses erging am 1. November 2013 und setzte sich aus Untersuchungen in den Fachbereichen Innere Medizin, Gynäkologie, Psychiatrie und Rheumatologie sowie einer interdisziplinären Stellung- nahme zusammen (IV-act. 39). Nach dem erfolglosen Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin resp. der damit einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. hierzu IV-act. 64 ff.) beauftragte die IV- Stelle das SMAB schliesslich mit der Erstellung eines Folge- resp. Ver- laufsgutachtens. Dieses Folgegutachten, welches zusätzlich zu den bis- herigen Disziplinen eine neurologische Untersuchung enthielt, erging am
  2. März 2015 (IV-act. 86). In ihrer Konsensbeurteilung stellten die Gut- achter keine arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit orteten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F.45.41) mit fibromyalgieformer, generalisierter, myofascialer Ganzkörperschmerz- Symptomatik (F45.41) und dadurch bedingter allgemeiner Dekonditionie- rung, eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und asthen-
  • 7 - dependenten Zügen (Z73, DD F61.0), eine dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörung (F44.7) sowie Kopfweh vom Spannungstyp. Aus po- lydisziplinärer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit, denn die be- klagten Beschwerden seien psychogener Natur und könnten mit zumutba- rer Willenskraft überwunden werden, zumal die sogenannten Foerster- Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien (vgl. SMAB-Folgegutachten vom
  1. März 2015 in IV-act. 86 S. 12 ff). b)Bei dieser Beurteilung stützten sich die SMAB-Gutachter auf die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychosomatischen Be- schwerdebildern, mithin den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro- malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. PÄUSBONOG). Demnach begründeten derartige Diagnosen als solche noch keine Invalidität, sondern es bestand die Vermutung, dass diese resp. deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über- windbar seien (vgl. BGE 131 V 49 E.1.2 mit Verweis auf das Leiturteil BGE 130 V 352). Diese Vermutung basierte unter anderem auf der Fest- stellung, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht naturgesetzlich mit objektivierbaren funktionellen Einschränkungen verbunden sei. Be- stimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon- stant behinderten, konnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un- zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Mit anderen Worten konnte die Vermutung der Überwindbarkeit unter dieser alten Rechtsprechung einzelfallweise widerlegt werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (sog. "Foerster-Kriterien"), wobei die Feststellung einer psychi- schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund stand. Massgebend sein konnten auch weitere Kriterien wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, chronische
  • 8 - körperliche Begleiterkrankungen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer inner- seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten- den Konfliktbewältigung oder das Scheitern einer konsequent durchge- führten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Hal- tung der versicherten Person (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 352 E.2.2.2 sowie GÄCHTER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom
  1. Juni 2015, Rz. 20 ff.). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausge- prägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei- nen resp. galt die somatoforme Schmerzstörung – ausnahmsweise und entgegen der Vermutung – als unüberwindbar und damit invalidisierend (vgl. dazu BGE 131 V 49 E.1.2). c)In ihrer Verfügung vom 9. Juli 2015 hat die IV-Stelle vollumfänglich auf diese gutachterliche Einschätzung resp. deren Bestätigung der fallführen- den RAD-Ärztin Dr. med. C._____ (vgl. Abschlussbeurteilung von RAD- Ärztin Dr. med. C._____ vom 19. März 2015 im Case Report in IV-act. 105 S. 12) abgestellt. Folglich hat die IV-Stelle die streitgegenständliche Renteneinstellung gestützt auf diese damalige sog. Schmerz- oder Über- windbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts verfügt.
  2. a)Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, hat hinsichtlich der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und ver- gleichbaren psychosomatischen Leiden in der Zwischenzeit jedoch eine Rechtsprechungsänderung stattgefunden (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Mit dem mittlerweile als BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C_492/2014 vom
  3. Juni 2015 hat das Bundesgericht auf die fortwährende Kritik aus medi- zinischen wie auch juristischen Kreisen an der vorerwähnten Schmerz- rechtsprechung reagiert und seine Rechtsprechung zu den Vorausset- zungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und
  • 9 - vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invali- dität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geän- dert. Dabei ist das Bundesgericht aus mehreren Überlegungen zum Er- gebnis gelangt, dass die bisherige Überwindbarkeitsvermutung aufzuge- ben sei. So sei diese insofern nicht ergebnisoffen gewesen, als der Fokus im Rahmen der Widerlegung der Vermutung fast ausschliesslich auf der Abklärung der Foerster- resp. Zumutbarkeitskriterien und damit den be- lastenden Elementen gelegen habe, während die Ressourcen der betrof- fenen Person tendenziell vernachlässigt worden seien. Dies habe seitens der Gerichte zu einer "latenten Voreingenommenheit" geführt, welche mit dem Untersuchungsgrundsatz, der freien Beweiswürdigung sowie der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zu vereinbaren gewesen sei. Zudem habe die Vermutung die Auffassung begünstigt, die Überwindbar- keit sei unteilbar, sodass im Ausnahmefall letztlich nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Frage gekommen sei. Eine derartige "alles oder nichts"-Lösung widerspreche jedoch dem in der Invalidenversicherung vorgesehenen abgestuften Rentenanspruch (vgl. zu den Änderungsgrün- den GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 27 ff. und BGE 141 V 281 E.3.4.2 m.w.H. sowie zur vormaligen Kritik z.B. JEGER, Die Entwicklung der "Foersterkrite- rien" und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Ge- schichte einer Evidenz, in: Jusletter vom 16. Mai 2011). b)Auch unter der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101] (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (ob- jektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – auch künftig anhand von normati- ven Rahmenbedingungen beurteilt, und es braucht weiterhin medizinische Evidenz, dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist.

  • 10 - Aufgegeben wurde jedoch die Überwindbarkeitsvermutung, und anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.7.3). Demnach liegt Er- werbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass der versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden kann. Das Entfallen der Vermutung führt also weder zu einer Aufgabe der Re- geln über die Zumutbarkeit noch zu einem Wegfall des Erfordernisses ei- ner objektivierten Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.1 so- wie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 34). Die zwecks Prüfung der Rechtsfrage der zumutbaren Arbeitsleistung nach wie vor nötige objektivierte Beurtei- lungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person an- hand eines Kataloges von Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungs- hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations- potentialen resp. Ressourcen andererseits – ergebnisoffen und symme- trisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Dieser Katalog sieht im Regelfall folgendermassen aus: Kategorie "funktioneller Schweregrad"

  1. Komplex: Gesundheitsschädigung 1.1 Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde 1.2 Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz 1.3 Komorbiditäten
  2. Komplex: Persönlichkeit Persönlichkeitsdiagnostik (Persönlichkeitsstruktur, Persönlich- keitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen)
  3. Komplex: Sozialer Kontext 3.1 Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren 3.2 Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds Kategorie "Konsistenz"
  • 11 -
  1. Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen
  2. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck c)Zu diesem Prüfraster ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bewusst nicht mehr von Kriterien, sondern von Indikatoren spricht. Damit bringt es zum Ausdruck, dass der soeben dargestellte Katalog nicht im Sinne einer Checkliste "abzuhaken" ist, sondern dass im Rahmen einer ergebnisoffe- nen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, mithin eine Gesamtschau realisiert werden soll, wobei jeder einzelne Indikator anhand seiner im Einzelfall vorhandenen Ausprägung zu ge- wichten ist (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.1 m.w.H. sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 42). Für vertiefte Ausführungen zu den einzelnen Indikatoren ist auf BGE 141 V 281 E.4 sowie die übersichtliche Darstellung bei GÄCH- TER/MEIER (a.a.O, Rz. 41 ff.) zu verweisen.
  3. a)Wie bereits erwähnt, hat sich die IV-Stelle in ihrer angefochtenen Verfü- gung vollumfänglich auf die Einschätzungen im SMAB-Gutachten abge- stützt, welche noch auf der vormaligen Rechtsprechung zur invalidenver- sicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder beruht haben (vgl. vorstehend Erwägung 2c). Zufolge der soeben erörterten Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen drängt sich nun die Frage auf, wel- che Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall erge- ben, mithin ob die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, eine ergänzende, die neue Rechtsprechung berücksichtigende Beurteilung einzuholen. Bei den vorliegend gestellten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit fibromyalgieformer, generalisierter, myofascialer Ganzkörperschmerz-Symptomatik (F45.41) sowie der dissoziativen Bewegungs- und Sensibilitätsstörung (F44.7) handelt es sich nämlich zweifelsohne um von der (sowohl alten als auch
  • 12 - neuen) Schmerz-Rechtsprechung erfasste Krankheitsbilder (vgl. BGE 141 V 281 E.4.2 mit Verweis auf BGE 140 V 8 E.2.2.1.3 sowie GÄCH- TER/MEIER, a.a.O., Rz. 3 und 76). Überdies hat die neue Praxis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf alle laufenden und zukünftigen Verfahren zur Anwendung zu gelangen (vgl. BGE 137 V 210 E.6 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O, Rz. 94). b)Dabei ist insbesondere zu klären, wie im Rahmen der weiteren Beurtei- lung mit dem polydisziplinären SMAB-Folgegutachten vom 12. März 2015, auf welches die IV-Stelle vollumfänglich abgestellt hat, umzugehen ist. Dazu hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgehalten, dass bereits getroffene Abklärungen und bereits erstellte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlören (vgl. BGE 141 V 281 E.8 mit sinn- gemässem Verweis auf BGE 137 V 210 E.6). Vielmehr sei in jedem Ein- zelfall sorgfältig zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen (neuen) Indikatoren erlaubten oder nicht. Je nach Ab- klärungstiefe und -dichte könne unter Umständen eine punktuelle Ergän- zung bisheriger Abklärungen genügen (vgl. BGE 141 V 281 E.8 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 95). c)Dass die vorinstanzliche Leistungsprüfung noch gestützt auf die vormali- ge Rechtsprechung erfolgt ist und die Ergebnisse in der Verfügung vom
  1. Juli 2015 nicht mehr an die kurz zuvor eingeführte Rechtsprechungs- änderung angepasst worden sind, kann der IV-Stelle angesichts des Da- tums der Rechtsprechungsänderung vom 3. Juni 2015 sowie insbesonde- re der damit anfänglich verbundenen Unsicherheiten nicht zum Vorwurf gereichen. Nichtsdestotrotz fehlt es der vorinstanzlichen Beurteilung aber an der nun gebotenen umfassenden Betrachtungsweise und einer ergeb- nisoffenen Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Es erscheint
  • 13 - deshalb als geboten, die vorliegende Angelegenheit zwecks Beurteilung im Lichte der neuen Rechtsprechung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Art. 56 Abs. 3 VRG). Im Rahmen der erneuten Beurteilung anhand des vorerwähnten Prüfrasters (vgl. vorstehend Erwägung 3b) liegt es denn auch im Ermessen der IV-Stelle, ob und inwieweit das im Recht liegende polydisziplinäre SMAB-Folgegutachten allenfalls ergänzt werden muss, um die funktionellen Auswirkungen des medizinisch festgestellten Ge- sundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit anhand der vorerwähnten Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen. Soweit die vorhandenen Akten für eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Beurtei- lungsindikatoren als nicht ausreichend erachtet werden, wird sich die IV- Stelle für Ergänzungen und Vertiefungen an dem für sie verbindlichen Fragekatalog des BSV (IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September
  1. zu orientieren haben. Aus diesem Grunde erübrigen sich weitere Ausführungen zur eventualiter beantragten Einholung einer eingehenden Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit (BEFAS). d)Im Zusammenhang mit der Rückweisung ist festzuhalten, dass eine über- zeugende Diagnose eine Bedingung für eine Einschätzung der daraus fliessenden funktionellen Folgen und damit der Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGer 9C_862/2014 vom 17. September 2015 E.3.1 und 4.3). Aus den medizinischen Unterlagen muss gemäss der neuen Rechtsprechung ge- nauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Die Diagnosestellung und in der Folge die Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele- vanten Befunde zu berücksichtigen (vgl. BGer 8C_10/2015 vom 5. Sep- tember 2015 E.4.2). Dabei sind die Anforderungen an die Diagnosestel- lung insofern gestiegen, als eine genaue Auseinandersetzung mit den Kri- terien nach ICD-10 zu erfolgen hat und insbesondere die der Diagnose
  • 14 - der somatoformen Schmerzstörung immanente Schwere der Erkrankung genau festzustellen ist. Die Sachverständigen müssen die Diagnose mit anderen Worten so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (vgl. zu den Anforderungen an die Diagnosestellung BGE 141 V 281 E.2.1.1, GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 79 ff. sowie die Urteile des Bundes- gerichts 9C_862/2014 vom 17. September 2015 E.4 und 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.5.2. f.). Vorliegend sind die Diagnosen zwar sachgerecht gestellt und mehrheitlich nach ICD-10 klassifiziert worden (vgl. SMAB-Folgegutachten vom 12. März 2015 in IV-act. 86 S. 12), doch sind die Angaben zum Schweregrad und dem Krankheitswert der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen dürftig. Ebenfalls nicht hinreichend klar gefasst wurden die leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren ei- nerseits und die Kompensationspotentiale resp. Ressourcen andererseits. Dass es der Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme einer vollen Ar- beitstätigkeit derzeit an den entsprechenden Ressourcen mangelt, zeigt nicht zuletzt auch der gescheiterte Arbeitsversuch im Jahre 2014, welcher im SMAB-Folgegutachten nicht hinreichend Niederschlag gefunden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es entgegen der Auffassung der IV- Stelle nicht als zwingend, dass eine ergebnisoffene Bewertung des tatsächlichen Leistungsvermögens im Sinne der neuen Rechtsprechung zum selben Ergebnis führte. e)Angesichts der neuen Herangehensweise an die Problematik der somato- formen Schmerzstörungen erscheint eine Rückweisung vorliegendenfalls auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot noch als verhältnismäs- sig (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1154 ff. mit wei- teren Hinweisen). Zudem würde die Beschwerdeführerin durch einen Sachentscheid in Anwendung der neuen Rechtsprechung durch das Ver- waltungsgericht ohne erneuten Einbezug der Vorinstanz unter Umständen

  • 15 - einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen. Im Zusammenhang mit der Rückweisung ist in Erinnerung zu rufen, dass auch eine Teilarbeitsfähig- keit resp. ein abgestufter Rentenanspruch denkbar ist (vgl. hierzu vorste- hend Erwägung 3a). 5.Auch in Bezug auf das nicht psychogene Krankheitsbild erscheint eine Rückweisung vorliegend als angezeigt. Der behandelnde Gynäkologe und Chefarzt Dr. med. D., attestierte der Beschwerdeführerin nämlich noch im Jahre 2013 nach wie vor eine Endometriose, welche die Arbeits- fähigkeit vollständig einschränke (vgl. Verlaufsbericht samt Beiblatt von Dr. med. D. vom 23. Mai 2013 in IV-act. 25 sowie dessen Arztbe- richte vom 13. resp. 29. Februar 2012 in IV-act. 86 S. 60 f.). Dabei han- delt es sich immerhin um die der Rente zugrunde liegende Diagnose. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im SMAB- Folgegutachten vom 12. März 2015 überhaupt keine gynäkologische Dia- gnose gestellt wird resp. wird nicht schlüssig begründet, inwiefern keine gynäkologische Komponente für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Über- dies ist nicht klar, wie die Äusserung der vom SMAB beigezogenen gynä- kologischen Gutachterin Dr. med. E., wonach die einer eventuellen Endometriose zuschreibbaren Symptome zum jetzigen Zeitpunkt noch re- lativ mild seien (vgl. der Bericht von Dr. med. E. vom 26. Januar 2015 zu ihrem gynäkologischen Konsilium im Rahmen des SMAB- Folgegutachtens in IV-act. 86 S. 72), zu verstehen sind. Ausserdem er- achten offenbar auch die weiteren behandelnden Ärzte das nicht psycho- gene Krankheitsbild als derart schwerwiegend, dass es leistungsein- schränkend ist resp. eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. etwa Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 14. August 2014 inkl. Beila- gen in IV-act. 67, Verlaufsbericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. G._____ vom 19. September 2014 in IV-act. 70 sowie Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H._____ vom 17. Oktober 2014 in IV-act. 75). Auch die im Rahmen der Replik eingereichten Berichte at-

  • 16 - testieren der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Aus- trittsbericht eines Reha Zentrums vom 28. August 2015 sowie das ärztli- che Zeugnis von Psychiater Dr. med. I._____ vom 26. August 2015 in den beschwerdeführerischen Beilagen 24 und 26, wobei die umstrittene Ver- wertbarkeit und die Aussagekraft dieser Dokumente bei diesem Ausgang des Verfahrens vorliegend nicht näher zu erörtern sind). Damit kann auch in Bezug auf das gynäkologische Krankheitsbild nicht ausschliesslich auf die SMAB-Gutachten abgestellt werden resp. drängen sich auch diesbe- züglich weiterführende Abklärungen auf. 6.Damit bleibt der beschwerdeführerische Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung zu prüfen. Diesen begründet die Beschwerdeführe- rin damit, dass die Leistungseinstellung nicht korrekt sei und dass sie an- sonsten Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse (vgl. Beschwerde S. 9 f. sowie Replik S. 2 f.). Aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2015 wird der Beschwerdeführerin seit Ende August keine IV-Rente mehr ausbezahlt (vgl. die Vollzugsmeldung auf der angefochtenen Verfügung in IV-act. 107 S. 3). Würde der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung, welche im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vorsorglich entzogen worden ist, antragsgemäss gewährt resp. diese wiederherge- stellt, würde die Beschwerdeführerin bis zum erneuten Entscheid der IV- Stelle weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Gemäss BGE 129 V 370 dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabset- zung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschieben- den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz nämlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Damit käme sie un- ter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, die sie gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte. Falls sich die Rentenauf- hebung nach den weiterführenden Abklärungen der IV-Stelle bestätigen würde, wäre diese gezwungen, die während des erneuten Abklärungsver-

  • 17 - fahrens weiterhin geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Die IV-Stelle hat aber unstreitbar ein Interesse daran, aufwändige und mit unsicheren Erfolgsaussichten behaftete Rückforderungsverfahren zu vermeiden. Die- ses Interesse ist umso höher zu gewichten, wenn die versicherte Person – wie dies bei der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben der Fall ist – in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und anzunehmen ist, dass sie solche Zahlungen zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben verwenden würde. Demgegenüber ist das Interesse der Beschwerdefüh- rerin, eine (vorübergehende) Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden, weni- ger stark zu gewichten, zumal nicht gesagt werden kann, dass die erneut zu erlassende Verfügung der IV-Stelle mit grosser Wahrscheinlichkeit an- ders ausfallen wird (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 56 N 48 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht we- der geltend noch ist ersichtlich, dass bei ihr durch die Einstellung der IV- Rente fertige Tatsachen entstünden, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ausserdem besteht kein Anlass, an der Leistungsfähigkeit der Versicherung zu zweifeln. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt deshalb das öffentliche Interesse an einer sofortigen Einstellung der Rentenzahlungen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vor- liegen der erneuten Verwaltungsverfügung, weshalb die beantragte Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verweigern ist.

  1. a)Im Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2015 aufzuheben und die Angele- genheit zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden IV-Stelle Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- zu überbinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von
  • 18 - IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht nämlich kosten- pflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt werden. b)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In seiner Honorarnote vom 16. Oktober 2015 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Verfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 5'005.80, beste- hend aus einem Honorar von Fr. 4'500.-- (18.75 h à Fr. 240.--), Barausla- gen von Fr. 135.-- (Kleinspesenpauschale von 3 %) sowie einer Mehr- wertsteuer im Betrag von Fr. 370.80 (8 % auf Fr. 4'635.--), geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht noch als vertretbar, weshalb die IV-Stelle die obsiegende Beschwerdeführerin in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen hat. c)Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beurteilung des beschwer- deführerischen Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  1. Juli 2015 aufgehoben und die Angelegenheit an die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  • 19 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 5'005.80 zu entschädigen. 4.[Rechtmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2015 101
Entscheidungsdatum
11.11.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026