VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 15 10
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzMoser
RichterMeisser, Racioppi
AktuarDecurtins
URTEIL
vom 2. Juni 2015
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung der AHV
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1.Die am 1. Dezember 2014 verstorbene B._____ (nachfolgend Versicher-
te) erhielt seit dem 1. Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung der AHV
wegen leichter Hilflosigkeit in Höhe von monatlich Fr. 232.--. Nachdem sie
im Sommer 2013 ins Alterszentrum C._____ in X._____ eingetreten war,
wurden diese Leistungen mit Wirkung ab dem 1. September 2013 einge-
stellt.
2.Am 18. Dezember 2013 wandte sich die Versicherte an die IV-Stelle und
beantragte erneut die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die im
Zusammenhang mit dieser Wiederanmeldung getroffenen Abklärungen
der IV-Stelle ergaben, dass bei der Versicherten bis zum 30. September
2013 eine leichte und ab dem 1. Oktober 2013 eine mittlere Hilflosigkeit
vorgelegen hat. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 sprach die Eidgenössi-
sche Ausgleichskasse (EAK) der Versicherten deshalb eine Hilflosenent-
schädigung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wegen mittlerer Hilflosig-
keit in Höhe von monatlich Fr. 585.-- zu.
3.Hiergegen liess die Versicherte durch ihre Tochter A._____ am 30. Mai
2014 Einsprache erheben und beantragen, die zugesprochene Hilflosen-
entschädigung sei nicht erst ab dem 1. Januar 2014, sondern rückwirkend
bereits ab dem 1. Oktober 2013 auszurichten.
4.Mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 wies die EAK diese Einsprache
ab. Eine Zunahme der Hilflosigkeit sei nämlich erst zu berücksichtigen,
wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe,
während der Zeitpunkt der (Wieder-)Anmeldung auf die Entstehung des
Anspruchs keinen Einfluss habe.
5.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid erhob A._____ (nach-
folgend Beschwerdeführerin), die Tochter der am 1. Dezember 2014 ver-
storbenen Versicherten, am 14. Januar 2015 Beschwerde und beantrag-
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te, für die Monate Oktober bis Dezember 2013 sei eine Hilflosenentschä-
digung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen, eventuell unter An-
rechnung der in den Monaten Juli und August 2013 allenfalls zu Unrecht
ausbezahlten Entschädigungen wegen leichter Hilflosigkeit. Ab dem Ein-
tritt ins Altersheim am 15. Juli 2013 habe ihre verstorbene Mutter Tag und
Nacht Betreuung und Pflege beanspruchen müssen, weshalb der An-
spruch auf mittlere Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Juli 2013
beginne. Diese an die EAK adressierte Beschwerde wurde am 20. Januar
2015 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden weitergeleitet.
6.Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 verlangte die Instruktionsrichterin von
der Beschwerdeführerin zwecks Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit
sowie der Beschwerdelegitimation Auskunft darüber, ob diese die Be-
schwerde in eigenem Namen oder als Vertreterin der Erbengemeinschaft
erhoben habe und ersuchte sie – sollte letzteres zutreffen – um Einrei-
chung einer Erbenbescheinigung sowie einer Vollmacht. Daraufhin teilte
die Beschwerdeführerin dem Gericht am 16. Februar 2015 unter Beilage
einer Erbenbescheinigung mit, dass sie die vorliegende Beschwerde in
eigenem Namen erhoben habe.
7.Gestützt auf diese Erkenntnis initiierte die Instruktionsrichterin hinsichtlich
der Frage der örtlichen Zuständigkeit in der Folge einen Meinungsaus-
tausch mit dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses
teilte am 25. Februar 2015 mit, dass es die Zuständigkeit des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Graubünden aufgrund der grösseren Sachver-
haltsnähe eher als gegeben erachte, zumal die verstorbene Versicherte
im Kanton Graubünden ihren Wohnsitz gehabt und dort Leistungen bezo-
gen habe.
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8.In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 beantragte die EAK (nach-
folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Nebst
dem Verweis auf die Begründung in ihrem angefochtenen Einspracheent-
scheid führte sie aus, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen
liessen, wonach bereits ab dem 1. Juli 2013 eine mittlere Hilflosigkeit vor-
gelegen habe. Insbesondere sei der Eintritt ins Altersheim nicht aus ge-
sundheitlichen Gründen, sondern vorerst lediglich "ferienhalber" erfolgt,
während der Entschluss für den definitiven Verbleib erst im August 2013
gefasst worden sei. Wenn bereits im Juli 2013 eine mittlere Hilflosigkeit
vorgelegen hätte, wäre die Einstellungsverfügung vom 12. September
2013 wohl nicht unangefochten geblieben.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so-
wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2014
betreffend Hilflosenentschädigung. Streitig und zu prüfen ist im Folgen-
den, ob der inzwischen verstorbenen Versicherten bereits ab dem 1. Ok-
tober 2013 oder erst ab dem 1. Januar 2014 ein Entschädigungsanspruch
wegen mittlerer Hilflosigkeit zustand.
b)Dabei ist vorab zu bemerken, dass die betroffene Versicherte am 1. De-
zember 2014 und damit während hängigem Einspracheverfahren verstor-
ben ist. Die vorliegende Beschwerde ist alsdann von ihrer Tochter einge-
reicht worden, welche den umstrittenen Anspruch in eigenem Namen gel-
tend macht (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar
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2015). In Bezug auf deren Legitimation zur Erhebung einer solchen Be-
schwerde ist festzuhalten, dass gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung
oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interes-
se an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zwar stehen Forderungen,
welche zu Lebzeiten einer versicherten Person entstanden sind, nach de-
ren Tod den Erben zu gesamter Hand zu und sind deshalb – dem erb-
rechtlichen Gesamthandprinzip folgend – von sämtlichen Mitgliedern der
Erbengemeinschaft gemeinsam geltend zu machen. Gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen jedoch jeder
Erbe einzeln zur Beschwerdeerhebung befugt, sofern er selber die Legi-
timationsvoraussetzungen von Art. 89 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) erfüllt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,
- Aufl., Zürich 2009, Art. 59 N 12 mit Verweis auf BGE 99 V 58 sowie die
Urteile des Bundesgerichts BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E.1
sowie 9C_194/2009 vom 15. Dezember 2009 E.2.1.1). Die Umschreibung
der Beschwerdeberechtigung in Art. 89 BGG bezweckt nämlich in erster
Linie, die Popularbeschwerde auszuschliessen, ohne jedoch jemanden,
der ein eigenes und schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse verfolgt, von
der Beschwerdeführung fernzuhalten (vgl. BGE 99 V 58). Die erwähnten
Legitimationsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn als
Erbin (vgl. die Erbenbescheinigung vom 22. Dezember 2014) ist die Be-
schwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und besitzt – da sie an den Aktiven und Passiven des Nachlasses der
verstorbenen Versicherten beteiligt ist – an der Entscheidung der vorlie-
genden Frage nach dem Zeitpunkt, ab welchem die Hilflosenentschädi-
gung geschuldet ist, ein schutzwürdiges Interesse.
c)Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
die Ansprüche ihrer verstorbenen Mutter in eigenem Namen – und nicht
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als Vertreterin der Erbengemeinschaft – geltend macht, ist auch im Hin-
blick auf die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu berück-
sichtigen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht des-
jenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person oder der
beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz
hat. Da die Beschwerdeführerin als "beschwerdeführende Dritte" im Sinne
dieser Bestimmung ihren Wohnsitz in Pfäffikon im Kanton Zürich hat, wä-
re grundsätzlich auch die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich in Frage gekommen. Der erwähnten Zuständigkeits-
norm des ATSG liegt jedoch die gesetzgeberische Überlegung zu Grun-
de, dass sich sinnvollerweise dasjenige Gericht mit einer Streitigkeit be-
fassen soll, zu welchem der zu beurteilende Sachverhalt die grösste Nähe
aufweist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 58 N 6 und 11 mit Verweis auf BGE 124
V 310 E.6). Da die verstorbene Versicherte in X._____ und damit im Kan-
ton Graubünden gewohnt und auch hier Versicherungsleistungen bezo-
gen hat, ist sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden als Versicherungsgericht ohne weiteres gegeben
(vgl. dazu auch den Meinungsaustausch vom 18. resp. 25. Februar 2015
mit dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Auf die vorlie-
gende Beschwerde ist demnach einzutreten.
- a)Gemäss Art. 43
bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Bezüger von Altersren-
ten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
halt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die in schwerem, mittleren oder leich-
tem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilf-
los gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für
alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön-
lichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Für die Bemessung der Hilflo-
sigkeit verweist Art. 66
bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss auf Art. 37 der Ver-
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ordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Die Bemes-
sung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse obliegt dabei den IV-
Stellen (vgl. Art. 43
bis
Abs. 5 AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenent-
schädigung entsteht gemäss Art. 43
bis
Abs. 2 AHVG am ersten Tag des
Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosig-
keit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während
mindestens eines Jahres bestanden hat und erlischt am Ende des Mo-
nats, in dem die vorerwähnten Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind. Diese Wartezeit von einem Jahr als Anspruchsvoraussetzung für ei-
ne Hilflosenentschädigung bezieht sich aber nur auf die erstmalige Ent-
stehung des Anspruchs (vgl. KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 43
bis
N 7). Im Falle
einer Änderung des Anspruchs ist gemäss Art. 66
bis
Abs. 2 AHVV i.V.m.
Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV zu beachten, dass eine Zunahme der Hilflosig-
keit erst zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate gedauert hat.
b)Bis zu ihrem Eintritt ins Alterszentrum C._____ (bis zum 1. Oktober 2013
noch Altershilfe X._____ genannt) am 1. September 2013 hat die verstor-
bene Versicherte eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit bezo-
gen (vgl. Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom
- September 2013 in beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 25).
Auch wenn die damals gestützt auf Art. 43
bis
Abs. 1
bis
AHVG ergangene
Einstellungs- resp. Rückforderungsverfügung nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet, so ist dieser vorbestehende Anspruch inso-
fern zu berücksichtigen, als es sich bei der Anmeldung vom 19. Dezem-
ber 2013 nicht um die erstmalige Entstehung eines Anspruchs auf Hilflo-
senentschädigung im Sinne von Art. 43
bis
Abs. 2 AHVG, sondern um eine
Wiederanmeldung zufolge Zunahme der Hilflosigkeit handelt. Insofern ist
für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung vorliegen-
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denfalls nicht die einjährige Wartefrist von Art. 43
bis
Abs. 2 AHVG, son-
dern die Dreimonatsfrist von Art. 66
bis
Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 88a Abs. 2
Satz 2 IVV einschlägig. In Anbetracht dessen ist für die Beurteilung der
streitgegenständlichen Frage, ob der Anspruch auf Hilflosenentschädi-
gung wegen mittlerer Hilflosigkeit bereits ab dem 1. Oktober 2013 oder
erst ab dem 1. Januar 2014 bestanden hat, im Folgenden zu klären, ob
bei der verstorbenen Versicherten bereits ab dem 1. Juli 2013 oder erst
ab dem 1. Oktober 2013 eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hat.
- a)Im Zusammenhang mit der Wiederanmeldung vom 19. Dezember 2013
hat die Beschwerdegegnerin am 25. April 2014 eine Abklärung der Hilfs-
losigkeit der verstorbenen Versicherten vornehmen lassen (vgl. Bg-
act. 31). Gestützt auf diese Beurteilung, welche anhand diverser alltägli-
cher Lebensverrichtungen erfolgte (vgl. Art. 66
bis
Abs. 2 AHVV i.V.m.
Art. 37 IVV), wurde der verstorbenen Versicherten eine leichte Hilflosig-
keit bis zum 30. September 2013 und eine mittlere Hilflosigkeit ab dem
- Oktober 2013 attestiert und infolgedessen ab dem 1. Januar 2014 eine
Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen (vgl. Verfügung
vom 16. Mai 2014 in Bg-act. 36). Demgegenüber bringt die Beschwerde-
führerin vor, dass die verstorbene Versicherte am 15. Juli 2013 in die Al-
tershilfe X._____ eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt rund um die
Uhr Betreuung und Pflege benötigt habe, weshalb der Anspruch auf eine
mittlere Hilflosenentschädigung rückwirkend auf den 1. Juli 2013 beginne.
Ab Oktober 2013 wäre die IV-Stelle resp. die EAK deshalb verpflichtet
gewesen, eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit auszu-
richten. Im Rahmen ihres Wiederanmeldungsgesuches hatte die verstor-
bene Versicherte auf dem Formular "Angaben zur Hilflosigkeit" angege-
ben, seit dem 15. Juli 2013 bei fast allen der dort aufgeführten alltäglichen
Verrichtungen in erheblicher Weise auf die direkte oder indirekte Hilfe
Dritter angewiesen zu sein (vgl. Bg-act. 28).
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b)Es ist unbestritten, dass die verstorbene Versicherte am 15. Juli 2013 ins
Alterszentrum C._____ eingetreten war. Daraus lässt sich aber nicht ab-
leiten, dass – entgegen den Abklärungen der IV-Stelle vom 25. April 2014
– bereits ab diesem Zeitpunkt eine mittlere Hilflosigkeit im Sinne der ge-
setzlichen Definition vorgelegen hat. Die Aufnahme in ein Alterszentrum
bedingt nämlich nicht zwingend eine mittlere Hilflosigkeit, sondern kann
aus diversen Gründen erfolgen. Selbst wenn der Zeitpunkt des pflegebe-
dingten Eintritts ins Alterszentrum zur Beurteilung der Hilfslosigkeit in zeit-
licher Hinsicht von Belang wäre, so bliebe darauf hinzuweisen, dass der
Eintritt der verstorbenen Versicherten im Juli 2013 zunächst ferienhalber
und damit nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Wie die Be-
schwerdeführerin selber festhielt, war der Entschluss für einen definitiven
Aufenthalt erst Mitte August 2013 gefasst worden (vgl. Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 30. Mai 2014 in Bg-act. 37 S. 1). Konsequenter-
weise wurde der vorbestehende Entschädigungsanspruch wegen leichter
Hilflosigkeit denn auch per 31. August 2013 eingestellt (vgl. Art. 43
bis
Abs. 1
bis
i.V.m. Art. 66
bis
Abs. 3 AHVV und Art. 43
bis
Abs. 2 Satz 2 AHVG
sowie die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. September 2013 in Bg-act. 25). Überdies ist diese Einstellungsverfü-
gung damals unangefochten in Rechtkraft erwachsen. Wie die Beschwer-
degegnerin zu Recht anmerkt, wäre diese Verfügung vom 12. September
2013 wohl nicht akzeptiert worden, wenn zum damaligen Zeitpunkt bereits
eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hätte (vgl. Vernehmlassung der Be-
schwerdegegnerin vom 10. März 2015 S. 4). An dieser Tatsache vermö-
gen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,
wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift die Rückzahlung der (leichten) Hilflo-
senentschädigung für die Monate Juli und August 2013 offeriert (vgl. Va-
riante 1) und auf diese Weise zu suggerieren versucht, dass der Heimein-
tritt und damit auch der Anspruch auf mittlere Hilflosenentschädigung auf
den 1. Juli 2013 zurückzubeziehen seien.
- a)Damit ergeben sich abgesehen von den Selbstangaben der verstorbenen
Versicherten im Formular "Angaben zur Hilflosigkeit" (vgl. Bg-act. 28) so-
wie den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift aus den
Akten keinerlei Hinweise darauf, dass bei der verstorbenen Versicherten
nicht erst ab dem 1. Oktober 2013, sondern bereits ab dem 1. Juli 2013
eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen hat. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen und insbesondere den Abklärungsbericht vom 25. April 2014
(vgl. Bg-act. 31) ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwer-
degegnerin von einer mittleren Hilflosigkeit ab dem 1. Oktober 2013 aus-
gegangen ist. Folglich hat sie der verstorbenen Versicherten die bean-
tragte Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit – unter Berücksichti-
gung der massgebenden Dreimonatsfrist von Art. 66
bis
Abs. 2 AHVV
i.V.m. Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV (vgl. vorstehend Erwägung 2a) – zu
Recht ab dem 1. Januar 2014 gewährt. Damit erweist sich der Einspra-
cheentscheid vom 15. Dezember 2014 als rechtmässig, weshalb die vor-
liegende Beschwerde abzuweisen ist.
b)Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben, zumal das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
– ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss
Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin
steht überdies keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61
lit. g ATSG e contrario).
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Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]