VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 99 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Aktuarin ad hoc Lazzarini URTEIL Vom 14. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - tigt, welche ein vollständig konsolidiertes Frakturensystem zeigten. Indes- sen beklagte A._____ weiterhin Schmerzen in der rechten Schulter, so- dass am 13. Dezember 2012 ein weiterer operativer Eingriff im Kantons- spital Graubünden durchgeführt wurde (Reathroskopie rechts). 3.Am 6. November 2013 führte der Kreisarzt Dr. med. G._____ die Ab- schlussuntersuchung durch, und stellte dabei eine eingeschränkte Funkti- on der Schulter rechts sowie ein frei bewegliches Hüftgelenk rechts fest. Vom medizinischen Endzustand ausgehend könne weder bezüglich der Hüfte rechts noch bezüglich der Schulter rechts von einer weiteren Ver- besserung ausgegangen werden. Deswegen könne A._____ seine bishe- rige Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr zugemutet werden. In ei- ner adaptierten Tätigkeit sei er jedoch ganztägig voll arbeitsfähig. Den In- tegritätsschaden für die rechte Schulter bezifferte der Kreisarzt mit 15 %. Betreffend die Hüfte rechts verneinte der Kreisarzt einen erheblichen In- tegritätsschaden, weil er davon ausging, dass dort eine Coxarthrose nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden könne. Gestützt auf diese kreisärzt- liche Abschlussuntersuchung stellte die SUVA die Einstellung von Heil- kosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 in Aussicht. Im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Abschlussuntersuchung vom 6. November 2014 nahm der Kreisarzt Dr. med. H._____ am 15. Januar 2014 zur nicht mit Sicherheit nachweisbaren Coxarthrose an der Hüfte rechts Stellung, weil der Bericht von Dr. med. E._____ vom 9. Oktober 2013 die widersprüchliche Feststellung enthielt, dass an der Hüfte dege- nerative Veränderungen nachgewiesen werden konnten. Dr. med. H._____ qualifizierte diese degenerativen Veränderungen an der Hüfte jedoch als nicht erhebliche Unfallfolgen, weil sie dem Bild einer leichten Coxarthrose entsprächen, die nicht entschädigungspflichtig sei.
4 - 4.Daraufhin erliess die SUVA am 17. Januar 2014 eine Verfügung und sprach A._____ für die verbleibende Beeinträchtigung an der rechten Schulter bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädi- gung von Fr. 18'900.-- zu und verneinte einen Rentenanspruch mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 27. Januar 2014 Einsprache. Die SUVA bestätigte die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014. 5.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) am 15. August 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid der SUVA sei aufzuheben und ihm sei eine Rente sowie eine Integritäts- entschädigung für die Hüfte rechts zuzusprechen. Die Anträge begründe- te er im Wesentlichen damit, er könne seit dem Unfall keine Tätigkeit mehr ohne Schmerzen verrichten. Die Beweglich- und Belastbarkeit sei- nes rechten Beines sei vom Knie bis zur Hüfte eingeschränkt, leichte Handarbeiten könne er nur für eine begrenzte Dauer ausüben und selbst gebückte Arbeiten würden ihm Mühe bereiten. Seit Januar 2014 sei er er- folglos auf Arbeitssuche. Bis Oktober 2014 sei er bei der I._____ ange- stellt, wo er vier Tage in der Woche leichte Handarbeiten ausführe. Während der Arbeit müsse er mehrmals aufstehen und sich bewegen, weil seine Schmerzen ansonsten zu stark würden. Sein jetziger Zustand sei Folge des Unfalls vom 7. Juni 2011. Er fühle sich körperlich beein- trächtigt und könne kein normales Leben mehr führen. Diese Einbusse an Lebensqualität habe einen Einfluss auf seine psychische und physische Verfassung. 6.In der am 4. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeantwort beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie
5 - führte aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, einen konkreten Antrag zu formulieren und lasse damit offen, welches Rechtsverhältnis (Rentenanspruch und/oder Integritätsentschädigung) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Zudem bringe er keine konkreten Einwän- de vor, sondern schildere rein subjektiv seinen Gesundheitszustand. 7.In der (freigestellten) Replik vom 15. September 2014 beantragte der Be- schwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine Rente von 20 %, da er nur zu 80 % arbeitsfähig sei. Nebst dem verlange er analog der Integritätsentschädigung von 15 % für die Schulter rechts auch die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für die verbliebene Beein- trächtigung an der Hüfte rechts. Zur Begründung führte er an, er sei kein Simulant, jedoch könne ihm eine 100%-Stelle nicht mehr zugemutet wer- den. Seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit würden der ärztliche Bericht seines Chiropraktikers Dr. K._____ vom 15. September 2014 sowie die ärztlichen Atteste seines Hausarztes Dr. med. L._____ vom 11. Dezem- ber 2013 und vom 24. Mai 2014 bestätigen. Das Untersuchungsergebnis von Kreisarzt Dr. med. G._____ sowie der darauf gestützte Entscheid der Beschwerdegegnerin würden ihn stark belasten. Er sei jederzeit bereit, sich von einem neutralen Arzt näher untersuchen zu lassen. 8.In der Duplik vom 29. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an den Anträgen und Erwägungen im Einspracheentscheid fest. Sie hob her- vor, dass für die Hüfte rechts mangels erheblicher Unfallfolgen keine Inte- gritätsentschädigung geschuldet sei. Die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. G._____ sei von keiner anderen medizinischen Fachperson an- gezweifelt worden. Der Chiropraktiker Dr. K._____ und der Hausarzt Dr. med. L._____ können die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht erschüttern. Deshalb komme Letzterer volle Beweiskraft zu. Im Übrigen halte bereits der Austrittsbericht der Klinik F._____ vom 7. Juni 2012 fest,
6 - dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2012 für eine leidensadaptierte Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. 9.Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels reichte der Beschwerde- führer eine weitere Stellungnahme sowie einen vom 10. Oktober 2014 da- tierenden Arztbericht von Dipl. med. M., Oberarzt i.V. im Kantons- spital Graubünden, ein. Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, dieser Arztbericht sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles unwesentlich. Mit Schreiben vom 14. November 2014 wandte sich der Beschwerdefüh- rer erneut an die Rechtsmittelinstanz. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014. Gegen solche sozialversi- cherungsrechtliche Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in X.. Damit ist die örtliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegeben. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt
7 - sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungs- gericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beur- teilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein schutzwür- diges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG).
10 - Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3b/cc). Die Kreisärzte der SUVA sind nach ihrer Funktion und be- ruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin und haben deswegen gegenüber Allgemeinpraktikern eine spezialärztliche Stellung inne (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E.7.5.4). Berichten von versicherungsinternen Ärzten kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei- nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3b/ee). b)Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf eine Invalidenrente unter anderem damit, dass die Funktionsfähigkeit seines rechten Beines seit dem Unfall bis zur Hüfte sehr eingeschränkt sei. Er verspüre dort kon- tinuierlich Schmerzen und habe Mühe, Arbeiten sowohl im Sitzen als auch im Stehen zu verrichten. Die Hüftbeschwerden seien seiner Ansicht nach auf den Unfall vom 7. Juni 2011 zurückzuführen. Er sei nur noch zu 80 % arbeitsfähig und beantrage deshalb eine Rente von 20 %. Als Be- weis für seine Arbeitsunfähigkeit legte der Beschwerdeführer den Akten zwei ärztliche Atteste von seinem Hausarzt Dr. med. L._____ und einen Bericht seines Chiropraktikers Dr. K._____ bei (Beilagen des Beschwer- deführers). Aus dem von Dr. med. L._____ am 11. Dezember 2013 aus- gestellten ärztlichen Attest geht hervor, dass dem Beschwerdeführer sei-
11 - ne bisherige Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr zugemutet wer- den könne. Er sei aber für leichte Hilfsarbeiten mit häufig wechselnden Positionen und mit der Möglichkeit zu ungeplanten Ruhephasen höchs- tens in einem Teilzeitpensum vermittelbar (Beilage des Beschwerdefüh- rers). Mit Arztzeugnis vom 24. Mai 2014 attestierte der Hausarzt dem Be- schwerdeführer weiter, dass er seit dem 19. Mai 2014 zu 20 % arbeitsun- fähig sei (Beilage des Beschwerdeführers). Dr. K._____ bestätigte mit seinem ärztlichen Bericht vom 15. September 2014, dass der Beschwer- deführer vom 17. September 2012 bis zum 27. Mai 2013 wegen Folge- schäden des Polytraumas in seiner Behandlung stand (Beilage des Be- schwerdeführers). Nach seiner Beurteilung sei die Beweglichkeit der rech- ten Hüfte des Beschwerdeführers vorhanden, allerdings bestehe ein deut- liches Kräftedefizit der Hüftabduktion, was länger anhaltendes Stehen oder Gehen verunmögliche. Sein Patient könne aufgrund der erheblichen Schmerzen in der I._____ knapp einem Arbeitspensum von 80 % nach- gehen. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % könne dem Beschwerdeführer nicht attestiert werden, zumal sich auch sein Zustand nicht gebessert ha- be. Nach Einschätzung von Dr. K._____ seien die Beschwerden seines Patienten auf den Unfall vom 7. Juni 2011 zurückzuführen (Beilage des Beschwerdeführers). Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen. Der Kreisarzt Dr. med. G._____ kam Rah- men der am 6. November 2013 durchgeführten Abschlussuntersuchung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Landschaftsgärtner unfallbedingt nicht mehr zugemutet werden könne (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 247). Dr. med. G._____ stellte während der Untersuchung beim Beschwerdeführer unter anderem auch fest, dass er ein flüssiges Gangbild aufweise sowie dass seine Hüftgelen- ke frei und seitengleich beweglich sind. In seinem Bericht vermerkte der
12 - Kreisarzt weiter, für den Beschwerdeführer kämen nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben und Tra- gen von Lasten über 10 kg mit dem rechten Arm bis maximal normale Ar- beitshöhe in Frage. Ausgeschlossen seien Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten in kniender Position sowie Tätigkeiten in unebenem Gelände. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit ganztägig voll ar- beitsfähig (Bg-act. 247). Der Kreisarzt Dr. med. H._____ bestätigte am
13 - die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung im Wesentlichen auch derje- nigen der Klinik F., welche in ihrem Austrittsbericht vom 7. Juni 2012 festhielt, dass der Beschwerdeführer für eine mittelschwere wech- selbelastende Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Bg-act. 115 S. 4). In Würdi- gung der Beweise gelangt das Gericht vorliegend zu der Überzeugung, dass aus medizinischer Sicht keine triftigen Gründe bestehen, im konkre- ten Fall von den kreisärztlichen Feststellungen abzuweichen, zumal auch die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse bzw. Be- richte nicht geeignet sind, die kreisärztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits ist die von Dr. med. L. attestierte Arbeitsun- fähigkeit von 20 % seit dem 19. Mai 2014 weder begründet, noch ist aus dem Zeugnis ersichtlich, ob mit der 20%igen Arbeitsunfähigkeit die bishe- rige oder eine adaptierte Tätigkeit gemeint ist. Andererseits beinhaltet das ärztliche Attest vom 11. Dezember 2013 betreffend Teilzeitpensum für leichte Hilfstätigkeiten keine konkrete Begründung, und wurde ebenfalls ohne Kenntnis der Unfallakten verfasst. Dem Bericht des Chiropraktiker Dr. K._____ vom 15. September 2014 können sodann keine Angaben zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers für den hier massgebenden Zeitraum entnommen werden, weil der Beschwerdeführer den Angaben im Bericht zufolge lediglich vom 17. Sep- tember 2012 bis zum 27. Mai 2013 bei Dr. K._____ in Behandlung stand. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei von Dr. K._____ erst kürzlich untersucht worden, findet sich im ärztlichen Bericht vom 15. September 2014 kein Hinweis darauf. Dabei ist anzunehmen, dass Dr. K._____ einen kürzlich zurückliegenden Arztbesuch im Bericht vom 15. September 2014 mit grosser Wahrscheinlichkeit erwähnt hätte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Dr. K._____ seinen ärztlichen Be- richt ebenfalls ohne Kenntnis der Unfallakten verfasste, zumal im ent- sprechenden Bericht kein Bezug auf die medizinischen Akten der Be- schwerdegegnerin genommen wurde. Letztlich vermag auch der be-
14 - schwerdeführerische Hinweis auf die Bestätigung seines Arbeitgebers be- treffend die Zunahme der Schulter- und Hüftschmerzen bei längerer Ar- beitsbelastung seine Arbeitsunfähigkeit nicht zu beweisen, denn Letzterer ist kein Facharzt und nicht kompetent, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ärztlichen Atteste und Be- richte von Dr. med. L._____ und Dr. K._____ die kreisärztlichen Beurtei- lungen der Dres. med. G._____ und H._____ in Bezug auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht in Zweifel zie- hen können und ihnen deshalb voller Beweiswert zukommt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung von einer 100%igen Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptieren Tätigkeit ausge- gangen ist. Das von ihr berechnete Valideneinkommen von Fr. 49'022.-- ist zu Recht unbestritten geblieben und das nach den Vorgaben der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 und unter Berücksich- tigung eines Leidensabzugs von 15 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 53'428.-- (vgl. den angefochtenen Entscheid S. 5) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultiert somit kein rentenbegründender Invali- ditätsgrad. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, von der Beur- teilung der Beschwerdegegnerin abzuweichen. Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde damit zu Recht verneint.
15 - Nach Art. 24 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erheb- liche Schädigung seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Inte- grität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversi- cherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche oder geistige Inte- grität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein- trächtigt wird. Laut Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung dieser Entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV. Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E.1b m.w.H.). Nach Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft und darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über- steigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird darüber hinaus abstrakt und egalitär bemessen, was bedeutet, dass er bei identischem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich ist und nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Beurteilung der je- weiligen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen. Da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungs- spielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt, ist es dem Ge- richt nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagno- sen selber vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007 E.4). Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesund- heitlichen Beeinträchtigung handelt es sich deshalb um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gericht auf fachärztliche Mithilfe an- gewiesen sind, da die zuverlässige Zuordnung von einem medizinischen
16 - Laien nicht erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002 E.2c). b)Der Beschwerdeführer verlangt eine Integritätsentschädigung für die ver- bliebene Beeinträchtigung seiner rechten Hüfte. Zur Begründung bringt er vor, dass er unter grösseren Schmerzen in seinem Bein als in seiner Schulter leide, und für Letztere habe er eine Integritätsentschädigung zu- gesprochen erhalten. Die Schmerzen im Hüftgelenkbereich nähmen bei längerer Arbeitsbelastung stark zu. Tätigkeiten, die längeres Stehen er- fordern, könne er schmerzbedingt nicht mehr ausüben. Das Nämliche gel- te für Arbeitsvorgänge im Sitzen. Er fühle sich in seiner körperlichen Inte- grität beeinträchtigt und könne seit dem Unfall kein normales Leben mehr führen. Seine Schmerzen in der Hüfte rechts seien zudem nicht auf eine Arthrose zurückzuführen, welche er schon vor dem Unfall gehabt haben soll. Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels brachte der Be- schwerdeführer einen Bericht der ärztlichen Kontrolle bei Dipl. med. M._____ im Kantonsspital Graubünden vom 10. Oktober 2014 bei. Dieser Bericht hält bezugnehmend auf die Hüfte fest, dass die gleichtags ange- fertigte Röntgenaufnahme eine leicht zunehmende Coxarthrose rechts und eine auf der linken Hüftseite beginnende Coxarthrose zeigt (Beilage des Beschwerdeführers; Bg-act. 220). Nach Einschätzung von Dr. med. M._____ seien ein Teil der Hüftbeschwerden zumindest klinisch sicherlich auf die posttraumatische Coxarthrose zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin verneint gestützt auf die kreisärztlichen Beurtei- lungen eine Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts. Der Kreisarzt Dr. med. G._____ erachtete nach Durchführung der Abschlussuntersu- chung vom 6. November 2013 bezüglich der rechten Hüfte des Be- schwerdeführers die Zusprechung einer Integritätsentschädigung aus verschiedenen Gründen für nicht angezeigt. Nebst dem, dass er die
17 - Gründe für die pathologischen Veränderungen an der Hüfte für ungewiss halte, könne nach seiner Einschätzung keine Hüftgelenkarthrose (Coxar- throse) nachgewiesen werden und die Hüfte sei in ihrer Funktion nicht eingeschränkt (Bg-act. 248). Der Kreisarzt Dr. med. H._____ präzisierte die medizinische Beurteilung seines Kollegen Dr. med. G._____ in sei- nem Bericht vom 15. Januar 2014 (Bg-act. 269) unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. E._____ vom 9. Oktober 2013 (Bg-act. 240). Dr. med. E._____ führte in seinem Bericht aus, dass die Schmerzen des Be- schwerdeführers im Bereich der Hüfte nicht eindeutig einem morphologi- schen Korrelat zugeordnet werden können (Bg-act. 240; Bg-act. 269). Zum anderen hielt er fest, dass die am 2. Oktober 2013 im Kantonsspital Graubünden durchgeführte SPECT-CT-Untersuchung nun wieder eher auf eine coxogene Schmerzursache mit deutlicher Anreicherung im Be- reiche der postero-kranialen Anteile der Hüfte rechts hinweise. Der Kreis- arzt Dr. med. H._____ zog daraus den Schluss, dass zwar degenerative Veränderungen im rechten Hüftgelenk des Beschwerdeführers vorlägen und diese wahrscheinlich als eine Folgeerscheinung des Unfalles qualifi- ziert werden könnten. Die Veränderungen entsprächen aber dem Bild ei- ner leichten Coxarthrose ohne typische klinische Befunde. Somit seien die Veränderungen als unerhebliche Unfallfolgen zu qualifizieren und hät- ten dementsprechend keinen Einfluss auf die Integritätsentschädigung. In diesem Sinne werde die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. G._____ vom 6. November 2013 den Veränderungen im Hüftgelenk des Beschwerdeführers gerecht (Bg-act. 269). c)Insgesamt gilt festzuhalten, dass die Kreisärzte Dres. med. G._____ und H._____ in Würdigung der vorliegenden Beweise folgerichtig zum Schluss gekommen sind, dass die degenerativen Veränderungen im rechten Hüft- gelenk des Beschwerdeführers nach dem medizinischen Befund bei Be- handlungsschluss am 15. Januar 2014 als unerhebliche Unfallfolgen zu
18 - qualifizieren sind, und dementsprechend keine Integritätsentschädigung für die Hüfte rechts geschuldet ist. Im Zeitpunkt des Behandlungsab- schlusses stand nach Einschätzung der Kreisärzte fest, dass degenerati- ve Veränderungen am rechten Hüftgelenk des Beschwerdeführers vorlie- gen, diese sich jedoch nicht dermassen stark auf die körperliche Unver- sehrtheit des Beschwerdeführers auswirken, sodass von einer erhebli- chen und dauernden Beeinträchtigung ausgegangen werden müsste. Vielmehr deuten die Veränderungen nach schlüssigen und nachvollzieh- baren Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H._____ auf eine leichte Coxarthrose hin, für welche nach SUVA-Tabelle 5 keine Integritätsent- schädigung geschuldet sei, denn eine solche wird erst im Falle des Vor- liegens einer mässigen Arthrose im Bereich zwischen 10-30 % zugespro- chen. Nach kreisärztlicher Einschätzung ist dies beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Integritäts- entschädigung für die Hüfte rechts zu Recht verneint hat.