VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 92A 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 1. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
3 - Deshalb aberkannte sie ihm mit Verfügung vom 23. April 2014 die zuge- sprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Januar 2013 und forderte die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 zu Un- recht bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 8'448.-- zurück. An dieser Beurteilung hielt die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheent- scheid vom 20. Juni 2014 fest. 3.Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 92 vom 25. November 2014 ab. Ge- gen diesen abschlägigen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten an das Bundesgericht. Dieses hiess die fragliche Beschwerde mit Ur- teil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 teilweise gut, hob den angefoch- tenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, nach dem klaren Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen sei die Karenzfrist vor Anspruchsbe- ginn zu erfüllen. Entsprechend sei sie nur eine für die Entstehung des An- spruchs zu erfüllende Voraussetzung und als solche nicht geeignet, eine bereits bestehende Bezugsberechtigung erlöschen zu lassen. Da der Be- schwerdeführer seit September 2005 ununterbrochen Ergänzungsleistun- gen erhalten habe, sei die Karenzfrist hier nicht von Belang. Deren Berücksichtigung im konkreten Fall verletze Bundesrecht. In diesem Sin- ne sei die Beschwerde offensichtlich begründet. Daran ändere nichts, dass in Rz. 2330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ebenfalls eine Frist von drei Monaten respektive 92 Tagen erwähnt werde, konkretisiere die entsprechende Weisung doch den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" und beziehe sich auf den Fall, dass eine Person länger als 92 Tage am Stück landesabwesend gewesen sei, was hier nicht zutreffe. Mit der beantragten Aufhebung habe es in-
4 - dessen nicht sein Bewenden. Angesichts des Auslandaufenthalts des Be- schwerdeführers und der Begründung der AHV-Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 23. April 2014 sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit sie Feststellungen in Bezug auf den Wohnsitz und gewöhn- lichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im 2013 treffe und über ein all- fälliges Erlöschen des Anspruchs neu entscheide. 4.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2015 ersuchte das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer und die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Folge, sich zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im 2013 zu äussern und allfällige Beweismittel zu den behaupteten Sa- chumständen einzureichen. In der Stellungnahme vom 26. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die objektiven Umstände liessen dar- auf schliessen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Be- schwerdeführers in seiner Heimat in der Türkei befinde. Seine Familie (Ehefrau und Kinder) lebte dort im familieneigenen Haus in Bingöl. Zwar fühle sich der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei fremd, doch seien die familiären Banden völlig intakt. Dass der Be- schwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt offensichtlich nicht in der Schweiz habe, bestätige indirekt auch dessen behandelnder Psychiater, Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wenn er festhalte, die Krankheit des Beschwerdeführers würde dessen Integration in der Schweiz verunmöglichen; die Familie würde dem Beschwerdefüh- rer in der Türkei Stabilität verschaffen und ihm gesellschaftliche Kontakte ermöglichen. Die meisten Aspekte des sozialen und persönlichen Lebens des Beschwerdeführers seien somit in der Türkei konzentriert, womit sich sein Wohnsitz dort befinde. Dies entspreche im Übrigen der Praxis, wo- nach sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten grundsätzlich am Ort der ehelichen Wohnung befinden würde. Bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts sei dementsprechend festzustellen, dass der Schwerpunkt
5 - der Beziehungen des Beschwerdeführers und damit auch dessen ge- wöhnlicher Aufenthalt in der Türkei bei seiner Familie seien. Der ange- fochtene Einspracheentscheid erweise sich demnach als rechtens, wes- halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen sei. 5.In der Stellungnahme vom 10. September 2015 hielt der Beschwerdefüh- rer fest, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im 2013 seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt verändert habe. Im Gegenteil sei sowohl auf der subjektiven als auch objektiven Seite er- stellt, dass er seinen Wohnsitz in X._____ stets habe beibehalten wollen und durch sein Verhalten auch aufrechterhalten habe. Im 2013 habe er sich ausnahmsweise während 167 Tagen im Ausland aufgehalten, jedoch verteilt auf zwei Aufenthalte zu jeweils weniger als drei Monaten. Der Be- schwerdeführer sei somit selbst in diesem Jahr über die Hälfte des Jahres in der Schweiz gewesen. Er habe seine Wohnung behalten und die anfal- lenden Rechnungen weiterhin bezahlt, wie bereits in den Jahren zuvor und danach. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer beabsich- tigt, seinen Wohnsitz in die Türkei zu verlegen. Sein Lebensmittelpunkt sei X._____ gewesen und geblieben. Dies sei nun bereits seit über 30 Jahren der Fall. Aufgrund des fortdauernden Wohnsitzes des Beschwer- deführers läge kein Anlass für ein Erlöschen der Anspruchsberechtigung vor. Der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich folglich nicht als rechtens, weshalb er in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sei. 6.Die Verfahrensparteien erhielten im Rahmen eines zweiten Schriften- wechsels Gelegenheit zur Stellungnahme. Darin hielten sie an ihren An- trägen fest und vertieften ihre Argumentation hinsichtlich des streitigen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers. Am
6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Das Bundesgericht hiess im Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 92 vom 25. November 2014 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Ent- scheid auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurück. Im Fall einer sol- chen Rückweisung hat das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung, mit der das Bundesgericht die Rückweisung begründet hat, seiner Ent- scheidung zugrunde zu legen. Es hat also seiner Beurteilung den bisheri- gen Sachverhalt zu unterstellen und darf die Sache nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ab- gelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Die von der Rückweisung erfassten Streitpunkte dürfen mit anderen Worten weder ausgeweitet noch auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 135 III 334 E.2.1, 116 II 220 E.4a, 113 V 159 E.1c). Für den vorlie- genden Fall bedeutet dies, dass ausgehend von den bundesgerichtlichen Vorgaben im Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 nachfolgend nur mehr zu prüfen ist, ob der streitige Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen infolge Wegfalls des Wohnsitzes und/oder des ge- wöhnlichen Aufenthalts im 2013 erloschen ist bzw. unterbrochen wurde (vgl. Urteil 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E.3, Sachverhalt vorne Ziff. 3).
7 - 2.Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.39) gewähren Bund und Kantone Personen, die die gesetzlichen Vorausset- zungen nach Art. 4 bis Art. 6 erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs in Form von Ergänzungsleistungen, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die Gewährung dieser Leistung setzt unter anderem voraus, dass die anspruchsberechtigte Person in der Schweiz wohnt und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 13 N. 22). Mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder dem Wegfall des ge- wöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz erlischt der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen zumindest vorübergehend (RALPH JÖHL, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, S. 1669 Rz. 40; vgl. auch Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab
10 - einreiste und dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde. Mit Entscheid vom 26. September 1989 wies die damals zuständige Behörde das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers ab. Daraufhin erteilte das Amt für Poli- zeiwesen Graubünden (heute: Amt für Migration und Zivilrecht) dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 1990 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, die es zunächst in eine Jahresaufenthaltsbewilli- gung und alsdann in eine Niederlassungsbewilligung umwandelte (vgl. Verfügung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 24. Februar 1998 [Beilagen der Beschwerdegegnerin (Bg-act.) 31]). In Bezug auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers ist im Weiteren erstellt, dass dieser von 1991 bis 1995 für verschiedene Arbeitgeber als Hilfskoch tätig war (vgl. Bg-act. 31), bevor ihm wegen psychischer Beschwerden zunächst eine ganze und seit dem 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie entsprechende Leistungen der berufli- chen Vorsorge zugesprochen wurden (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 vorne). Seit dem 1. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer ferner in den Genuss von Ergänzungsleistungen zu den fraglichen Invalidenrenten. Bei der jährlichen Zusprache der Ergänzungsleistungen ging die Beschwer- degegnerin bis zum angefochtenen Einspracheentscheid sowie der die- sem zugrundeliegenden Verfügung vom 23. April 2014 davon aus, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz von der Türkei nach X._____ verlegt und diesen wie auch seinen persönlichen Aufenthalt in der Folge fortwährend aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund ist mit den Verfah- rensbeteiligten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit sei- ner Einreise in die Schweiz einen Wohnsitz in X._____ begründet hat. Er kann sich somit auf die Vermutung berufen, dass der einmal begründete Wohnsitz solange fortdauert, als nicht andernorts ein neuer Wohnsitz ge- nommen wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdegegnerin hat folglich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2013 seinen Wohnsitz in X._____ aufgegeben und in der Türkei einen
11 - neuen Wohnsitz begründet hat (vgl. zum massgeblichen Beweisgrad BGE 129 V 222 E.4.3.1; GUSTAVO SCARTAZZINI / MARC HÜRZELER, Bundes- sozialversicherungsrecht, Basel 2012, § 22 N. 8). b)Die Beschwerdegegnerin beruft sich hierfür primär auf die familiäre Situa- tion des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt vorne Ziff. 4). Diesbezüglich steht fest, dass der Beschwerdeführer Vater von vier Kindern (Jahrgang 1981, 1983, 1992 und 2000) und spätestens seit 1992 verheiratet ist (vgl. Bg-act. 31 und 33). Bezüglich seiner familiären Verhältnisse führte der Beschwerdeführer im Evaluationsgespräch vom 24. März 2014 sodann auf entsprechende Nachfrage hin aus, sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder würden in Bingöl wohnen (Bg-act. 33 S. 6). Seine beiden Töchter seien mittlerweile verheiratet. Seine Ehefrau lebe mit den beiden Söhnen in einem einfachen, alphüttenähnlichen 4-Zimmerhaus ohne Kel- ler, das seit drei Generationen im Familieneigentum stehe. Seine Familie sei noch nie in der Schweiz gewesen, da man kein Visum für die Schweiz erhalte, wenn man nicht über ausreichend Einkommen verfüge. Er besu- che seine Familie einmal im Jahr in der Türkei. Er habe kein Geld, um vermehrt in die Türkei zu fahren. In der Regel reise er im Sommer oder im Herbst in die Türkei. Im 2013 sei er von August bis September 2013 in der Türkei gewesen (vgl. Bg-act. 33 S. 7). Konfrontiert mit den Einträgen in seinem Reisepass, wonach er sich vom 7. März 2013 bis zum 30. Mai 2013 und vom 15. August bis zum 8. November 2013 in der Türkei auf- hielt, erklärte der Beschwerdeführer, sich an die genauen Ein- und Aus- reisedaten nicht mehr erinnern zu können; die im Reisepass vorhandenen Stempel dürften jedoch zutreffend sein. In der Stellungnahme vom
13 - feln. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht nur über ein familiäres Netz verfügt, sondern über seine Familie ausserdem Zugang zum dortigen Gesell- schaftsleben hat. d)Diesen sozialen Kontakten in der Türkei stehen nach Angaben des Be- schwerdeführe etliche kollegiale und freundschaftliche Beziehungen in der Schweiz gegenüber, die sich der Beschwerdeführer in den letzten dreissig Jahren aufgebaut hat und regelmässig pflegt (vgl. Stellungnahme vom 23. September 2015 S. 2 und vom 10. September 2015 S. 3, vgl. die eingereichten Wohnsitzbestätigungen [vom Beschwerdeführer neu einge- reichte Beilage 4]). Die Bedeutung dieser Kontakte hat der Beschwerde- führer im Evaluationsgespräch vom 24. März 2014 indessen selbst dahin- gehend relativiert, als er festhielt, sich in der Schweiz fremd zu fühlen (Bg-act. 33 S. 7). Diese Einschätzung wird vom behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers im Arztbericht vom 7. Juni 2014 geteilt, wo er festhielt, der Beschwerdeführer fühle sich in der Schweiz isoliert und un- verstanden (Bg-act. 41). Die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ge- knüpften Beziehungen haben es ihm folglich nicht ermöglicht, einen Zu- gang zur schweizerischen Lebensart zu finden und sich hier dazugehörig zu fühlen. Dasselbe gilt freilich für die Türkei, wo er sich laut eigener Aus- sage ebenfalls fremd fühlt (Bg-act. 33 S. 7). Gleichwohl dürfte der Be- schwerdeführer seine engsten persönlichen Beziehungen zu seiner Ehe- frau und seinen Kindern haben, die in der Türkei wohnen. e)Dies genügt jedoch unter den gegebenen Umständen nicht, um mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Türkei zu schliessen. Dies gilt selbst dann, wenn anzunehmen wä- re, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz mit sei- ner Ehefrau in dem 4-Zimmerhaus in Bingöl gewohnt, welches seine Ehe- frau nach wie vor mit den gemeinsamen Söhnen bewohnt. In diesem Fall
14 - wäre das fragliche Einfamilienhaus zwar wohl als letzte gemeinsame ehe- liche Wohnung anzusehen, in welche der Beschwerdeführer nach eige- nen Angaben zumindest in den vergangenen Jahren einmal pro Jahr zurückgekehrt ist (vgl. Protokoll des Evaluationsgesprächs vom 24. März 2014 [Bg-act. 33 S. 7]). Indessen ist unbestritten und hat, wie vorange- hend festgehalten (E.3a vorne), als erstellt zu gelten, dass der Beschwer- deführer diesen vormaligen ehelichen Wohnsitz in der Vergangenheit aufgegeben und in X._____ einen neuen Wohnsitz begründet hat. Zu prü- fen ist im vorliegenden Verfahren folglich, ob die in erkennbarer Weise nach aussen hin in Erscheinung tretenden Umständen darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im 2013 den Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen wieder zu seiner Familie in Bingöl zurückverlegt und dadurch seine Absicht zum voraussichtlich dau- erhaften Aufenthalt in der Türkei zum Ausdruck gebracht hat. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war damals wie heute in X._____ polizeilich gemeldet. Seit 2000 wohnt der Beschwerdeführer an der C.-strasse, X., in einer 2 ½- Zimmerwohnung (Bg-act. 1 S. 7), in der er seine persönlichen Effekten aufbewahrt. Dort befindet sich ausserdem seine Postadresse. Seit Jahr- zehnten ist der Beschwerdeführer zudem in der Schweiz krankenversi- chert (neue Beilagen des Beschwerdeführers 6), zahlt hier seine Steuern (vom Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärungen 2012-2014 [neue Beilagen des Beschwerdeführers 10]), Mietkosten sowie Strom- und Ab- wasserrechnungen (neue Beilagen des Beschwerdeführers 5 und 6). In- sofern haben seine Lebensverhältnisse in der Schweiz in den vergange- nen Jahren keine Änderung erfahren. Im Unterschied zu andern Jahren hielt sich der Beschwerdeführer allerdings im 2013 - unter Ausklamme- rung der Ein- und Ausreisetage (vgl. WEL Rz. 2330.1) - während total 167 Tagen (24 [März] + 30 [April] + 29 [Mai] + 16 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 7 [November]) bei seiner Familie in der Türkei auf (vgl. Ak- tendokumentation BVM, Ermittlungsbericht 22. April 2014 S.6). Damit
15 - verbrachte er nach eigenen Angaben deutlich mehr Zeit bei seiner Familie als in den vorangegangenen und nachfolgenden Jahren. So verbrachte er im 2012 nur total 93 Tage bei seiner Familie in der Türkei (5 [Januar] + 15 [August] + 30 [September] + 31 [Oktober] + 12 [November]; vgl. Aktendo- kumentation BVM, Ermittlungsbericht 22. April 2014). Ein solch langer Auslandaufenthalt im 2013 mag als Indiz für eine Verlegung des Schwer- punkts der Lebensbeziehungen in die Türkei angesehen werden, genügt für sich allein aber nicht, um eine solche Entwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal sich der Beschwerdeführer 2013 immer noch während mehr als der Hälfte des Jahres in X._____ aufhielt. f)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht aus den vorgenannten Über- legungen zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt oder Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen im 2013 wieder zu seiner Familie in die Türkei zurückverlegt hat. Dabei mag es durchaus zutreffen, dass der Beschwer- deführer von einem solchen Schritt nur absieht, um weiterhin in den Ge- nuss von Ergänzungsleistungen zu kommen. Die Motive, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einem bestimmten Ort behält, sind allerdings nicht entscheidend und können lediglich als Indiz für oder gegen einen behaupteten Lebensmittelpunkt angeführt werden (STAEHLIN, a.a.O., Art. 23 N. 24). Die diesbezüglich massgeblichen Sachumstände genügen nach dem vorangehend Ausgeführten vorliegend nicht, um eine Wohnsitzverletzung in die Türkei als wahrscheinlicher erscheinen zu las- sen, als die Beibehaltung des Wohnsitzes in X.. Der Beschwerde- gegnerin ist es demnach nicht gelungen, die behauptete Wohnsitzverlet- zung zu beweisen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer nach wie vor in X. wohnt.
16 - g)Hinsichtlich des im Weiteren streitigen gewöhnlichen Aufenthalts des Be- schwerdeführers stellt sich bei diesem Ergebnis nur mehr die Frage, ob dieser im 2013 infolge der beiden vorübergehenden Aufenthalte in der Türkei ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, untergegangen ist. In tatsächlicher Hinsicht ist in dieser Beziehung aufgrund der Einträge im Reisepass des Beschwerdeführers erstellt und im Übrigen unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 zu Ferienzwecken vom