VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 82 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ meldete am 17. Februar 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosen- versicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 14. März 2014 fordert ihn das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) zur Stellungnahme auf, weil er in der Kontrollperiode Februar 2014 keine persönlichen Ar- beitsbemühungen vorgenommen habe. Hierzu hielt A._____ in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 fest, dass er sich nach dem Konkurs seines vormaligen Arbeitgebers sofort mit verschiedenen Baufirmen in Verbindung gesetzt habe. Bereits Ende Februar habe er eine mündliche Zusage für eine neue Stelle bekommen, welche er am 1. April 2014 antre- ten werde. 3.Am 27. März 2014 wurde A._____ vom KIGA aufgefordert, eine Bestäti- gung des zukünftigen Arbeitgebers einzureichen, aus welcher hervorge- he, dass man ihm bereits Ende Februar eine Stelle mit Antritt per 1. April 2014 zugesichert habe. Daraufhin bestätigte die Firma B._____ AG ge- genüber dem KIGA, dass sie A._____ per 1. April 2014 angestellt habe. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte diese dem KIGA indes mit, dass sich A._____ erst am 12. März 2014 beworben und sogleich die Zusiche- rung für die Stelle bekommen habe. 4.Mit Verfügung vom 16. April 2014 stellte das KIGA A._____ für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für die Kontrollperiode Februar 2014 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Dage- gen erhob A._____ am 4. Mai 2014 Einsprache und führte aus, dass er schon am 27. Februar 2014 bei der Firma C._____ AG ein Vorstellungs- gespräch gehabt habe. Am 14. März 2014 sei er bereits im Besitz einer mündlichen Zusage für eine Stelle bei der B._____ AG gewesen und ha- be diese dann per 1. April 2014 auch angetreten.
3 - 5.Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 wies das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. Begründend führte es aus, dass er in- nert der relevanten Frist keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2014 eingereicht habe und dass diejenige Arbeitsbemühung, welche zum Stellenantritt per 1. April 2014 geführt habe, erst in der Kon- trollperiode März 2014 erfolgt sei. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Eingaben und reichte erneut ein Schreiben der Firma C._____ AG ein, in welchem ihm ein Vorstellungsgespräch vom 27. Februar 2014 bestätigt wurde. 7.In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Dabei be- tonte es, dass es sich beim Schreiben der Firma C._____ AG zwar um einen Nachweis einer Arbeitsbemühung handle, dass dieses aber erst nachträglich ins Recht gelegt worden sei und daher nicht mehr berück- sichtigt werden könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
4 - 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 7‘812.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies ent- spricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ei- nem Taggeld von Fr. 288.-- (Fr. 7‘812.-- ÷ 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 16. April 2014 wurde der Beschwerdeführer für insgesamt fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1‘140.-- (Fr. 288.-- x 5 Tage) entspricht. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 5`000.--. Da die Streitsache sodann nicht in Fünferbesetzung zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gege- ben. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014. Die am 23. Juni 2014 eingereich- te Beschwerdeschrift wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern lediglich von dessen Ehefrau – in Vertretung, aber ohne Nachweis einer entsprechenden Vollmacht – unterzeichnet. Da der Beschwerdeführer diesen Formmangel auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin durch nachträgliche eigenhändige Unterzeichnung jedoch innert Frist korrigierte, ist auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2014 für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
5 -
6 - schen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c)Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen be- trifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend be- stimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass im Regelfall acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in quantitativer Hin- sicht genügend sind (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 29 vom 30. April 2014 E.3c mit Verweis auf PVG 1996 Nr. 96 E.3). Auch das Bundesgericht hat eine kantonale Pra- xis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat ver- langt wurden, nicht beanstandet (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urtei- le des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gül- tige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der versicherten Person und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des
7 - Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Im Übrigen ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massge- bend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 215 E.1b; 120 V 74 E.2 je mit Hinweisen; dazu ausführlich CHOPARD, a.a.O., S. 139 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 104 und 173). So hat sich der Ver- sicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder per- sönlicher Vorsprache. Ob sich ein Versicherter genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und anderseits von der subjektiven Situation des Arbeitslosen, namentlich von seinem Alter, sei- ner Schul- und Berufsbildung, seiner geografischen Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Fra- ge, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessens- spielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicher- ten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslo- senversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).