VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 79 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 18. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B., Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
2 - 1.A._____ führte im Jahr 2010 als Selbständigerwerbender das Einzelun- ternehmen C., während seine Ehefrau ebenfalls als Selbständiger- werbende das Einzelunternehmen D. führte. Die Eheleute sind Mit- eigentümer der Liegenschaft E._____ und je zur Hälfte an der einfachen Gesellschaft E._____ beteiligt. 2.Am 4. Januar 2012 wurde die Gesellschaft F._____ AG mit Sitz in X._____ gegründet. Diese übernahm bei der Gründung das Geschäft des Einzelunternehmens C._____ sowie das Geschäft des Einzelunterneh- mens D._____ sowie sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Ge- sellschaft E._____ gemäss Vertrag vom 22. Dezember 2011 bezie- hungsweise 4. Januar 2012 und Übernahmebilanz per 30. Juni 2011. 3.Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 setzte die Ausgleichskasse B._____ gegenüber A._____ die für 2010 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf der Basis eines beitragspflichtigen Ein- kommens von Fr. 377'200.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrech- nung der persönlichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2010 - Fr. 3'840.--) sowie eines investierten Eigenkapi- tals von Fr. 192'000.-- fest. Dies basierend auf den von der Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden der Ausgleichskasse B._____ am 28. Ja- nuar 2014 gemeldeten Werten der Veranlagung für die direkte Bundes- steuer 2010. Dagegen erhob A._____ am 19. Februar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 auf Fr. 0.-- zu setzen. Mit Schreiben vom 28. März 2014 stellte die Ausgleichskasse B._____ bei der kantonalen Steuerverwaltung den Antrag auf Prüfung der AHV-Meldung 2010 hinsichtlich des Einkommens 2010 und des Eigenka- pitals per 31. Dezember 2010 in betraglicher Hinsicht. Am 14. April 2014 stellte die kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse B._____ die (teil)korrigierte AHV-Meldung für das Jahr 2010 zu. Diese wies ein unver- ändertes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 344'848.-- sowie neu ein
3 - investiertes Eigenkapital von Fr. 1'476'000.-- aus. Begründend wurde von der kantonalen Steuerverwaltung ausgeführt, dass das Eigenkapital von Fr. 730'000.-- fälschlicherweise auf das Ehepaar verteilt worden sei. Ent- sprechend diesen gemeldeten Werten erliess die Ausgleichskasse B._____ am 7. Mai 2014 eine rektifizierte Verfügung für das Beitragsjahr 2010 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 351'500.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrechnung der persön- lichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezem- ber 2010 - Fr. 29'520.--) sowie eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.--. Dagegen erhob A._____ erneut Einsprache. Am 7. Mai 2014 erliess die Ausgleichskasse B._____ folgenden Einspracheent- scheid: "Ihre Einsprache wird somit hinsichtlich des Begehrens vollumfänglich abgewiesen, sie findet jedoch aufgrund des neu zu berücksichtigenden Eigenkapitals eine ent- sprechende Berücksichtigung. Insofern erhalten sie mit gleicher Post eine rektifi- zierte Beitragsverfügung 2010." 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juni 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Verfügung vom 17. März (recte: 17. Februar) 2014 betreffend AHV-Beitrag 2010. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sis- tierung des Verfahrens, bis über die Einsprache gegen die rektifizierte Verfügung vom 7. Mai 2014 entschieden sei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es der steuergesetzlichen Regelungen entspreche, dass − falls beide Ehegatten selbständig er- werbstätig seien − Verluste des einen Ehegatten mit Gewinnen des ande- ren verrechnet würden. Nachdem die Verlustverrechnung im Jahr 2008 mit der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV eingeführt worden sei, habe dies auch im Bereiche der Sozialversicherungsabgaben zu gelten. Bei der geltend gemachten Art und Weise der Verlustverrechnung sei ein Vortrag auf die nächste Veranlagungsperiode im vorliegenden Fall ausgeschlos-
4 - sen, da die Verluste steuerlich vollumfänglich verrechnet worden seien. Im Jahr 2011 würden die im Jahr 2010 mit den Einkommen verrechneten Verluste nicht mehr berücksichtigt und könnten somit auch bei der Fest- setzung der AHV-Beiträge nicht mehr geltend gemacht werden. Eine dif- ferenzierte Behandlung der beiden Ehepartner rechtfertige sich vorliegend aufgrund der Verflechtung der einzelnen Betriebsteile nicht. Die Betriebe seien von den Parteien stets gemeinsam geführt und die vorhandenen Mittel in den Betrieben je nach Bedarf eingesetzt worden. Die jahrelang gelebte Praxis sei im Jahr 2011 mit der Einbringung der drei Betriebsteile in die F._____ AG bestätigt worden. 5.Die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bean- tragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2014, es seien der Einspra- cheentscheid vom 7. Mai 2014 sowie das zugrunde liegende Rektifikat über die persönlichen AHV-Beiträge 2010 unter Abweisung der Be- schwerde zu schützen. Bedeutsam im Sinne der AHV sei der seit Jahren getrennte Anschluss beider Ehegatten als Selbständigerwerbende mit ih- ren Einzelunternehmungen bei verschiedenen Ausgleichskassen. Die Bei- tragsrechnungen der Einzelfirmen erfolgten sowohl personell als auch be- trieblich getrennt über verschiedene Ausgleichskassen, unabhängig von einer gelebten internen Gewinn-Verlustverrechnung der Personengesell- schaften. Steuerrechtlich sei die gemeinsame Veranlagung unbedenklich, da Ehegatten gemeinsam veranlagt würden. Den Ausgleichskassen seien jedoch die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit separat und personenbezogen auszuweisen. Eine Verrechnung der Gewinne und Ver- luste aus den Einzelfirmen könne darum mangels Personenidentität un- geachtet der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV nicht erfolgen. Beitrags- jahr und abgeschlossenes Geschäftsjahr sei hier das Jahr 2010. Massge- bend für die Beitragsbemessung 2010 könnten somit nur die diesem Jahr zugrundeliegenden Unternehmensstrukturen sowie der Geschäftsab- schluss 2010 sein. Die im Jahr 2011 getätigte Einbringung aller bisheri-
5 - gen Personengesellschaften in eine AG könne nicht für die abgeschlos- sene Beitragsberechnung geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen von Art. 53 ATSG bezüglich Einkommen in der AHV-Meldung vom
6 - 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2015 hob das streitberufene Gericht die Sistierung auf und setzte das Verfahren fort. 10.In seiner Replik vom 23. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass mit der Verfügung vom 7. Mai 2014 die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 17. Februar 2014 widerrufen wurde, womit die Einsprache aufgrund der Gegenstandslosigkeit infolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung hätte gutgeheissen werden müssen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Verfügung vom 7. Mai 2014, welche diejenige vom 17. Februar 2014 ersetzt habe, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei einzig der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014, welcher sich auf die wi- derrufene Verfügung vom 17. Februar 2014 stütze. Das Einsprachever- fahren gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 sei nach wie vor hängig. Die Voraussetzungen für eine von der Meldung abweichende Beurteilung der Einkommen der beiden Ehegatten seien hier gegeben. Die Parteien hätten die drei als separate Einzelfirmen beziehungsweise einfache Ge- sellschaften behandelten Geschäftsbereiche in einem Sacheinlagevertrag in die heutige F._____ AG eingebracht. Die Einbringung der drei als sepa- rate Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaften behandelten Geschäftsbetriebe sei aufgrund einer konsolidierten Bilanz und nicht auf- grund von drei Einzelbilanzen erfolgt. Dieses Vorgehen sei − nach an- fänglicher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom Handels- register sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert wor- den. Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien eigent- lich als Kollektivgesellschaft zu werten. Schliesslich habe der Beschwer- deführer sachliche Gründe, um sich gegen die beanstandete Verfügung
7 - vom 7. Mai 2014 zu wehren. Er habe einen Anspruch darauf, dass seine Einsprache förmlich behandelt werde. Die Beschwerdegegnerin hätte es in der Hand gehabt, die Beiträge gestützt auf die berichtigte Meldung der Steuerbehörde im Einspracheentscheid zu berichtigen. 11.Am 19. Mai 2015 (Poststempel) hielt die Beschwerdegegnerin replicando an ihrem Antrag fest und vertiefte ihre Argumentation. 12.Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Ge- richt unter Hinweis auf BGE 124 II (recte: III) 363 sowie eines Aufsatzes von Handschin/Truniger noch ein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 18. Februar 2015 betreffend Besprechung vom 12. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zu. 13.Am 5. Juni 2015 liess sich der Beschwerdeführer zum Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 1. Juni 2015 nochmals vernehmen, ohne wesent- lich Neues vorzutragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____/GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zu- ständigkeit des streitberufenen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1b und c − einzutreten. b)Vorliegend änderte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ab. Neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Mai 2014 beantragt er repli- cando neu die Feststellung, dass mit der Verfügung vom 7. Mai 2014 die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 17. Februar 2014 widerrufen wurde, womit die Einsprache aufgrund der Gegenstands- losigkeit infolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung hätte gutgeheis- sen werden müssen. Hinsichtlich dieses replicando abgeänderten Antrags ist indes zu beachten, dass dieses Feststellungsbegehren über den An- trag der Beschwerde vom 6. Juni 2014 hinausgeht, welche dieses eben nicht enthielt. Eine solche Prozessführung ist nicht zulässig. Denn eine Abänderung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel ist nur in- soweit zulässig, als sich dadurch der Streitgegenstand verengt bezie- hungsweise um nicht mehr streitige Punkte reduziert, nicht aber, wenn damit eine Erweiterung oder qualitative Veränderung des Streitgegen- stands verbunden ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1019; BGE 133 II 30 E.2, 131 II 200 E.3.2). Das Gesetz über die
9 - Verwaltungsrechtspflege äussert sich zwar nicht explizit zur Frage des Verbots der Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwech- sel. Die herrschende Gerichtspraxis leitete dieses Verbot indes aus Art. 55 Abs. 1 des per 1. Januar 2007 durch das VRG abgelösten Verwal- tungsgerichtsgesetzes (aVGG) ab (vgl. VGE 252/74 vom 9. Juli 1974, VGE 254/73 vom 4. Juni 1974). Selbiges muss unter der Geltung des praktisch gleichlautenden Art. 52 Abs. 1 VRG gelten. Wenn das Rechts- begehren im zweiten Schriftenwechsel nämlich erweitert oder sonst wie verändert wird, verliert die Beschwerde ihre Identität und wird im Umfang der Erweiterung zu einer neuen Beschwerde. Zulässig ist diese Erweite- rung nur insofern, als die Beschwerdefrist auch in Bezug auf die zweite Rechtsschrift eingehalten wird (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 14 77 vom 13. Januar 2015 E.1b, U 13 8 vom
11 - AHV/IV/EO-Beiträge und der neuen Eröffnung des Einspracheverfahrens als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden oder andernfalls eine Berichtigung im Einspracheverfahren hätte erfolgen müssen. b)Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gegenstand des auf der Verfügung vom 17. Februar 2014 basierenden Einspracheverfahrens war lediglich das Einkommen, nicht aber das im Betrieb investierte Eigenkapital. In der Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 19. Februar 2014 wur- de denn auch nur der Antrag gestellt, das Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 sei auf Fr. 0.-- zu setzen. Das Einkommen gemäss Verfügung vom 17. Februar 2014 von Fr. 344'848.-- wurde von der Beschwerdegeg- nerin nach nachmaliger Überprüfung durch die kantonale Steuerverwal- tung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 bestätigt. Eine Änderung hat lediglich das im Betrieb investierte Eigenkapital erfah- ren, welches indessen vom heutigen Beschwerdeführer damals − wie ge- sehen − nicht angefochten wurde. Insofern erscheint der − wenn auch unglücklich formulierte − Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014, worin ausgeführt wurde, dass die Einsprache hinsichtlich des Begehrens voll- umfänglich abgewiesen werde, als rechtens. Denn gemeint ist damit of- fensichtlich das Begehren des Beschwerdeführers um Festlegung des Erwerbseinkommens für das Jahr 2010 auf Fr. 0.--. Bezüglich des im Betrieb investierten Eigenkapitals hat die Beschwerde- gegnerin, nachdem ihr von der kantonalen Steuerverwaltung am 14. April 2014 die korrigierte AHV-Meldung für das Jahr 2010 mit einem ausgewie- senen Eigenkapital von Fr. 1'476'000.-- zugestellt wurde, zu Recht eine neue anfechtbare Verfügung erlassen, auch wenn im vorliegend ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 die Formulierung, wo- nach die Einsprache aufgrund des neu zu berücksichtigenden Eigenkapi- tals eine entsprechende Berücksichtigung finde, wiederum unglücklich ausgefallen ist. Hätte die Beschwerdegegnerin bezüglich des im Betrieb
12 - investierten Eigenkapitals nämlich keine neue Verfügung erlassen und stattdessen die Korrektur im angefochtenen Einspracheentscheid vorge- nommen, wäre damit dem Beschwerdeführer eine Instanz (Verwaltung) verlustig gegangen. Der Beschwerdeführer hat gegen die korrigierte Ver- fügung vom 7. Mai 2014 denn auch wiederum Einsprache bei der Be- schwerdegegnerin im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG erhoben. Damit hat er gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG auch einen Anspruch, dass seine Ein- sprache innert angemessener Frist behandelt wird. Dass die Beschwer- degegnerin die erneute Einsprache des Beschwerdeführers hinsichtlich des gestellten Begehrens im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren als "verfahrensfremd" bezeichnet hat, ist irrelevant und entbindet sie insbesondere nicht davon, die Einsprache innert ange- messener Frist zu behandeln. 3.Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Frage, ob die Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen des Beschwerdeführers und dessen Ehe- frau bei der Bemessung der beschwerdeführerischen AHV/IV/EO- Beiträge miteinander zu verrechnen sind oder nicht. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Ge- setz versichert. Die erwerbstätigen Versicherten schulden auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen Beiträge (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
13 - b)Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkom- men, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständiges Einkommen gelten nach Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätig- keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirt- schaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2‘200.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erho- ben (Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung). Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Er- werbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die di- rekte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskas- sen verbindlich (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtspre- chung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechts- kräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann
14 - nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrschein- lich korrigiert worden wäre. Denn einerseits hat jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Andererseits ist zu beachten, dass der Sozial- versicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorge- nommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an welcher festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Viel- mehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozial- versicherungsgerichtes an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Be- tragshöhe) und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV-beitragsrechtliche Quali- fikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuer- behörde gemeldetes Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Auch hinsicht- lich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantona- len Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifika- tion des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen ver-
15 - lassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskasse gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse auch selbstän- dig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapi- taleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Der Sozialver- sicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveran- lagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, so- zialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b, 101 V 81 E.3 in fine; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; KIESER, in: MU- RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 82-91; CADOSCH, Die Verbindlichkeit der Steuer- meldung für die AHV-Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, in- dem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten. Sache der Aus- gleichskassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbei- ten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 125 V 383 E.6b, 121 V 80 E.2c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden S 13 42 vom 8. Juli 2013 E.3).
16 - Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Selbständigerwerbender das Einzel- unternehmen C._____ führte und dabei einen Gewinn von Fr. 44'105.-- erwirtschaftete, während seine Ehefrau ebenfalls als Selbständigerwer- bende das Einzelunternehmen D._____ führte, woraus im Jahr 2010 ein Verlust von Fr. 624'379.-- resultierte. Aus der einfachen Gesellschaft E., woran die Eheleute je zur Hälfte beteiligt sind, resultierte zudem ein Gewinn von Fr. 601'486.-- (vgl. die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom 5. Dezember 2013 [be- schwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 5]). Gesamthaft resultierte im Jahr 2010 beim Beschwerdeführer somit ein Gewinn von Fr. 344'848.-- (= Fr. 44'105.-- + Fr. 300'743.--) beziehungsweise bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verlust von Fr. 323'636.-- (= - Fr. 624'379.-- + Fr. 300'743.--). b)Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich des im vorliegenden ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren strittigen Einkommens des Jahres 2010 geltend, dass hier eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aufgrund der Verflechtung der einzelnen Betriebsteile nicht gerechtfertigt sei. Die Betriebe seien von den Parteien stets gemeinsam geführt und die vorhandenen Mittel in den Betrieben je nach Bedarf ein- gesetzt worden. Die jahrelang gelebte Praxis sei im Jahr 2011 mit der Einbringung der drei Betriebsteile in die F. AG bestätigt worden. Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien eigentlich als Kollektivgesellschaft zu werten. Diese entstehe ohne Eintragung im Han- delsregister, sobald sich die Beteiligten geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Unter diesen Voraussetzungen entstehe eine Kollektivgesellschaft auch, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst seien oder eine falsche Bezeichnung ver- wenden würden. Vorliegen hätten sich die Eheleute darauf geeinigt, ge- meinsam die Einzelunternehmen C._____ und D._____ und die einfache Gesellschaft E._____ in kaufmännischer Art und Weise zu führen. Folg-
17 - lich seien hier die Voraussetzungen für ein Abweichen von der rechtskräf- tigen Steuertaxation gegeben. c)Wie nachfolgend dargestellt erweisen sich diese Einwände als unbegrün- det. aa)Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend einzig das Beitragsjahr und das abgeschlossene Geschäftsjahr 2010 zur Diskussion stehen. Folglich können nur die in diesem Jahr bestehenden rechtlich legitimierten Unter- nehmensstrukturen sowie der Geschäftsabschluss des Jahres 2010 massgebend sein für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge des Be- schwerdeführers. Dies bedeutet gleichzeitig aber auch, dass die Grün- dung der Gesellschaft F._____ AG per 4. Januar 2012 beziehungsweise die Überführung der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie sämtlicher Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft E._____ in die F._____ AG für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerde- führerischen Ausführungen, wonach die Einbringung der drei als separate Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaften behandelten Ge- schäftsbetriebe aufgrund einer konsolidierten Bilanz und nicht aufgrund von drei Einzelbilanzen erfolgt sei und dieses Vorgehen − nach anfängli- cher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom Handelsregister sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert worden sei, nichts zu ändern. Denn die Gründung der F._____ AG erfolgte − wie ge- sehen − nachweislich erst am 4. Januar 2012 (vgl. Handelsregisterauszug der F._____ AG [Bf-act. 4] sowie Art. 643 Abs. 1 des Bundesgesetzes be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220]), weshalb diese für das vorliegende, das Beitragsjahr 2010 betreffende Verfahren nicht relevant sein kann.
18 - bb)Ebenfalls unbegründet ist die beschwerdeführerische Argumentation, wo- nach die beiden Einzelfirmen und die einfachen Gesellschaft bei korrekter Betrachtung als Kollektivgesellschaft zu werten seien. Es trifft zwar zu, dass die kaufmännische Kollektivgesellschaft entsteht, sobald sich die Beteiligten (in beliebiger Form, auch durch konkludentes Verhalten) geei- nigt haben, gemeinsam ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (vgl. Art. 552 Abs. 1 OR). Unter diesen Voraussetzungen entsteht eine Kollektivgesell- schaft − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − auch dann, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst sind oder wenn sie eine falsche Bezeichnung verwenden (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 13 Rz. 69). Hier liegen jedoch − mit Ausnahme der beschwerdeführerischen Parteibehauptungen − kei- nerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Tat darauf geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Insbesondere treten die bei- den Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft weder als einheitliches Unternehmen unter einer gemeinsamen Firma auf (vgl. Art. 947 Abs. 1 OR) noch verwenden sie einen einheitlichen Briefkopf oder eine einheitli- che Zahlstelle. Vielmehr sind die beiden Einzelfirmen C._____ und D._____ sowie auch die einfache Gesellschaft E._____ bis anhin stets als Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaft aufgetreten und wurden in den Vorjahren offenbar auch AHV-rechtlich differenziert behan- delt. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensicht- lich auch nie beanstandet. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Tatsache, dass er eine falsche Meldung in früheren Jahren, als die Verrechnung mit Verlusten aus früheren Perioden aufgrund der Umstände noch möglich gewesen sei, akzeptiert habe nicht bedeute, dass die bean- standete Festsetzung richtig wäre, ist nicht stichhaltig. Denn Art. 18 Abs. 1 bis AHVV erlaubt zwar seit dem 1. Januar 2008 bei der Bestimmung des AHV-rechtlichen Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
19 - den Abzug der eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom Ein- kommen, allerdings nur, sofern die Geschäftsverluste im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Eine über Art. 18 Abs. 1 bis AHVV hinausgehende Verrech- nung von Gewinnen mit Verlusten aus länger zurückliegenden Perioden ist − wenn auch erst seit dem 1. Januar 2008 − ausgeschlossen (zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 66; BGE 133 V 105 E.4; SVR 2007 AHV Nr. 11 E.4.3). Vor diesem Hinter- grund erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die beiden Einzelfirmen und die einfachen Gesellschaft als Kollektivgesell- schaft zu werten seien, als reine Schutzbehauptung. cc)Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerde- führer aus der Tatsache, dass die kantonale Steuerverwaltung in der Steuerperiode 2010 eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen und der einfachen Gesellschaft vorgenommen hat. Denn steuerrechtlich erfolgt aufgrund der gemeinsamen Veranlagung der Ehe- gatten beziehungsweise der Faktorenaddition (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG) zwischen Ehegatten stets eine Gewinn-/Verlustverrechnung. Eine unter- schiedliche Behandlung von Bestandteilen des Einkommens und/oder Abzügen vom Einkommen in AHV-rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ist im Übrigen nicht aussergewöhnlich. Denn einerseits beruht der Ein- kommensbegriff im Steuerbereich auf der Reinvermögenszugangstheorie (weshalb beispielsweise der Vermögensertrag auf beweglichem und un- beweglichem Privatvermögen steuerrechtlich Einkommen darstellt, ohne dass massgebend wäre, ob dem Zugang eine erwerbliche Tätigkeit zu- grunde liegt), während die AHV gemäss Art. 17 AHVV "bloss" alle in selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte erfasst (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 3). Anderseits ist auch die Zulässigkeit eines bestimmten Ab- zugs vom Einkommen − obwohl sich gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV grundsätzlich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer beur-
20 - teilt, welche Abzüge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können − in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 1 AHVV steht unter dem Vorbehalt einer Einschränkung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 129 V 293 E.3.2.2.4), weshalb der Regelung des DBG keine integrale Bedeutung für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens zukom- men kann (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 62). Es gibt denn auch diverse Anwendungsfälle, wo die AHV-rechtliche Betrachtung von der steuer- rechtlichen Regelung abweicht (vgl. u.a. BGE 129 V 293 betreffend Ein- kauf von Beitragsjahren in der beruflichen Vorsorge, Urteil des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 101 vom 13. Januar 2015 betreffend Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten). dd)Schliesslich würde die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach bei der Festlegung seiner AHV/IV/EO-Beiträge bei der Bestim- mung des massgeblichen Einkommens eine Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verluste des Einzelunternehmens seiner Ehefrau zu erfolgen habe, auch zu einer unzulässigen Ungleichbe- handlung zwischen Ehepaaren, wo beide Ehegatten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und solchen, bei denen ein Ehegatte un- selbständig und der andere selbständig erwerbend ist, führen. Denn wür- de bei einem Ehepaar, wo ein Ehegatte unselbständig und der andere selbständig erwerbend ist, Letzterer mit seinem Einzelunternehmen einen Verlust erwirtschaften, könnte dieser Verlust ebenfalls nicht beim un- selbständig erwerbenden anderen Ehegatten in Abzug gebracht werden. Auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen ist das beschwerdeführeri- sche Begehren nach Verrechnung der Gewinne seines Einzelunterneh- mens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau somit nicht zu schützen.
21 - d)Für das Gericht besteht demnach aus den erwähnten Gründen kein An- lass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2010 für die Kantons- und Gemeindesteuer vom 5. Dezember 2013 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfügung doch weder klar ausgewiesene Irrtü- mer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachli- che Umstände zu würdigen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungs- rechtlich aber bedeutsam sind.