VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 77 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

  • 2 - 1.Am 5. März 2014 meldete die Bauunternehmung A._____ AG bei der Abteilung Arbeitsbedingungen des kantonalen Amtes für Industrie, Ge- werbe und Arbeit (KIGA) einen wetterbedingten Arbeitsausfall für den Monat Februar 2014 im Zusammenhang mit einer Baustelle in X._____ an. Gemäss dieser Meldung hätten zwölf Arbeitnehmende während des ganzen Monats wegen Nässe sowie wegen einer Verzögerung des Aus- hubs infolge fehlender Deponiemöglichkeit weder die Kanalisation und die Bodenplatte erstellen noch Wände betonieren können. 2.Mit Verfügung vom 14. April 2014 erhob die Abteilung Arbeitsbedingun- gen des KIGA Einspruch gegen die Auszahlung der beantragten Schlechtwetterentschädigung. Begründend führte sie aus, dass der Ar- beitsausfall nicht ausschliesslich, sondern nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen sei. Unter Verweis auf das Klimabulletin des Bundesam- tes für Meteorologie und Klimatologie hielt sie zudem fest, dass der Fe- bruar 2014 verhältnismässig milde gewesen sei und dass bekannt sei, dass in jenem Monat auf vergleichbaren Baustellen in der relevanten Re- gion durchgehend habe gearbeitet werden können. 3.Gegen diese Verfügung erhob die Bauunternehmung A._____ AG mit Eingabe vom 28. April 2014 beim KIGA fristgerecht Einsprache. Sie führte aus, dass die Deponierung bzw. Kulturlandverbesserung wegen Schnee und Nässe nicht möglich gewesen sei und dass keine technischen Mög- lichkeiten bestanden hätten, um die Deponierung bzw. Kulturlandverbes- serung zu bewerkstelligen. Aus diesen Gründen sei die Fortführung der Arbeiten nicht möglich gewesen. Man vertrete deshalb die Auffassung, dass der Arbeitsausfall ausschliesslich durch das Wetter verursacht wor- den sei.

  • 3 - 4.Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der relevante Ar- beitsausfall nicht ausschliesslich oder unmittelbar auf das Wetter, sondern insbesondere auf eine Terminverzögerung bei den Aushubarbeiten zurückzuführen sei, womit er nicht anrechenbar im Sinne des Arbeitslo- senversicherungsgesetzes sei. 5.Gegen diesen Entscheid vom 20. Mai 2014 erhob die Bauunternehmung A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2014 beim KIGA „Einsprache“, in welcher sie die Ausführungen ihrer Einsprache vom

  1. April 2014 wortwörtlich wiederholte. Das KIGA leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber und unter Mitteilung an die Beschwerdeführerin zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. 6.Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 räumte das Verwaltungsgericht dem KI- GA eine Frist bis zum 26. Juni 2014 ein, um zur vorliegenden Beschwer- de Stellung zu nehmen. 7.In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und wieder- holte im Wesentlichen seine Argumentation aus dem angefochtenen Ent- scheid. 8.Nachdem die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist nicht replizier- te, wurde der Schriftenwechsel mittels prozessleitender Verfügung vom
  2. Juli 2014 für abgeschlossen erklärt.
  • 4 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf die beantragte Schlechtwetterentschädigung zu Recht verneint hat.
  1. a)Nach Art. 42 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ha- ben Arbeitnehmer in gewissen Erwerbszweigen Anspruch auf Schlecht- wetterentschädigung, wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlit- ten haben. Ein Arbeitsausfall ist nach Art. 43 Abs. 1 AVIG dann anre- chenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird (lit. a) und die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar ist (lit. b). Als nicht anrechenbar gelten gemäss Art. 43a lit. a AVIG nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführende Arbeitsausfälle, d.h. beispielsweise solche, die durch Terminverzögerungen entstanden sind, weil vorangehende Arbeiten witterungsbedingt nur verzögert ausgeführt werden konnten (vgl. KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und In- solvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 239; BGE 124 V 239 E.3b). Den Arbeitgeber trifft insofern eine Schadenminderungspflicht, als
  • 5 - er bei wetterbedingten Arbeitsausfällen zu prüfen hat, ob er seine Arbeit- nehmer innerhalb des Betriebs anderweitig einsetzen, mithin den Arbeits- ausfall durch betriebsinterne Dispositionen auffangen kann (vgl. dazu BGE 124 V 239 E.6c sowie KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 240). Der Arbeit- geber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die Schlechtwetterentschädi- gung vorzuschiessen und diese am ordentlichen Zahltagstermin auszu- richten (Art. 46 i.V.m. Art. 37 lit. a AVIG). Er hat der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des Fol- gemonats zu melden (Art. 69 der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Mo- nate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1 AVIG), wobei die fristgemässe Gel- tendmachung ebenfalls eine Anspruchsvoraussetzung darstellt (Art. 43 Abs. 1 lit. c AVIG; vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 241 f. sowie STAUFFER, Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung und Präventiv- massnahmen, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM], 1998 Nr. 4, 136, 194). b)Die Beschwerdeführerin meldete der Abteilung Arbeitsbedingungen des Beschwerdegegners den wetterbedingten Arbeitsausfall mittels entspre- chendem Formular am 6. März 2014 (Datum des Poststempels; vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dass diese Meldung damit einen Tag zu spät erfolgt war, ist vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwä- gungen nicht weiter erörterungsbedürftig. c)Auf dem Formular „Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Mo- nats Februar 2014“ machte die Beschwerdeführerin geltend, dass wegen Nässe sowie Verzögerungen beim Aushub infolge fehlender Depo- niemöglichkeit eine Kanalisation sowie eine Bodenplatte nicht hätten er-

  • 6 - stellt und verschiedene Wände nicht hätten betoniert werden können (vgl. Bg-act. 1). Weder auf dem Meldeformular noch im Rahmen ihrer Einga- ben vom 28. April resp. 28. Mai 2014 führte sie jedoch aus, inwiefern die- se Arbeiten witterungsbedingt aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollen (vgl. BGE 124 V 239 E.6a). Demgegenüber spre- chen die Ausführungen in der Verfügung vom 14. April 2014, wonach der Februar 2014 in der Schweiz und zufolge Föhnunterstützung insbesonde- re im Churer Rheintal im Vergleich zu Vorjahren sehr mild gewesen sei und auf anderen Baustellen im relevanten Gebiet in diesem Monat be- kanntermassen gearbeitet worden sei (vgl. Bg-act. 5 mit Verweis auf das Klimabulletin des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, abruf- bar unter http://www.meteoschweiz.admin.ch/web/de/klima/klima_heute/monats- flash/bulletin201402.html [zuletzt besucht am 13. August 2014]), nicht dafür, dass die entsprechenden Arbeiten infolge Nässe nicht möglich ge- wesen sein sollten. Jedenfalls legte die Beschwerdeführerin weder schlüssig dar, inwiefern die betroffenen Arbeiten technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmer unzumutbar gewe- sen seien, noch machte sie Ausführungen in Bezug auf ihre Schadenmin- derungspflicht (vgl. dazu vorstehend Erwägung 2a). Damit ist weder er- sichtlich noch erwiesen, dass die fraglichen Arbeiten im Februar 2014 in- folge Nässe nicht möglich gewesen sein sollen. d)Neben der Nässe gab die Beschwerdeführerin als zusätzlichen Grund für die nicht zu bewerkstelligenden Arbeiten eine Verzögerung des Aushubs infolge fehlender Deponiemöglichkeit an. Wie sich aus dem Baupro- gramm ergibt, handelt es sich beim Aushub nicht um die von der vorlie- genden Meldung betroffene, sondern um eine zeitlich früher geplante Ar- beitstätigkeit (vgl. Bg-act. 4). Für diesen Arbeitsschritt liegt keine Meldung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 AVIV vor, d.h. es

  • 7 - wurde diesbezüglich keine Schlechtwetterentschädigung geltend ge- macht. In ihren Eingaben vom 28. April resp. 28. Mai 2014 führte die Be- schwerdeführerin aus, dass die Deponierung bzw. Kulturlandverbesse- rung wegen Schnee und Nässe nicht hätte durchgeführt werden können, was zur Folge gehabt habe, dass die Fortführung der Arbeiten nicht mög- lich gewesen sei. In Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Betonar- beiten bedeutet dies folglich, dass diese deshalb nicht ausgeführt werden konnten, weil mit dem Aushub ein vorangehender Arbeitsschritt witte- rungsbedingt nicht termingerecht ausgeführt werden konnte; die fragli- chen Betonarbeiten als solche unterlagen – wie soeben vorstehend in Erwägung 2c ausgeführt – keiner Beeinträchtigung durch das Wetter. Damit liegt eine klassische Terminverzögerung im Sinne von Art. 43a lit. a AVIG vor, welche als nur mittelbar wetterbedingter Arbeitsausfall gilt und folglich nicht zum Bezug einer Schlechtwetterentschädigung berechtigt (vgl. dazu BGE 124 V 239 E.3b sowie auch vorstehend Erwägung 2a). Selbst wenn man die Nässe – entgegen den vorstehenden Ausführungen in Erwägung 2c – als ausreichenden Hinderungsgrund gelten lassen wür- de, könnte der vorliegende Arbeitsausfall angesichts des zusätzlichen Grundes „Verzögerungen beim Aushub“ schon rein begrifflich nicht mehr als „ausschliesslich durch das Wetter verursacht“ qualifiziert werden. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Arbeits- ausfall nicht ausschliesslich auf das Wetter, sondern vielmehr auf eine wetterbedingte Terminverzögerung eines vorangehenden Arbeitsschrittes zurückzuführen ist. Folglich liegt gemäss Art. 43a lit. a AVIG kein anre- chenbarer Arbeitsausfall vor, weshalb der Beschwerdegegner den An- spruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung zu Recht verneint hat. Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu bean- standen und die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

  • 8 - 3.Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keinen Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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GR_VG_003, S 2014 77
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03.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026