VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 76 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Lehmann als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 1. Februar 2012 für die Firma B._____ in O.1.. Diese Stelle kündigte sie am 26. September 2013 per 30. No- vember 2013. Am 2. Dezember 2013 meldete sie einen Anspruch auf Ar- beitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Da- tum an. 2.Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gab die Arbeitslosenkasse Graubünden A. Gelegenheit, sich zu den Gründen der Kündigung vom 26. September 2013 zu äussern. Daraufhin ging bei der genannten Kasse ein Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 23. Dezember 2013 ein. Darin bestätigte dieser, dass A._____ wegen rezidivierenden ORL- Infekten bei etlichen Spezialisten in Behandlung gewesen war. Weiter hielt Dr. med. C._____ fest, dass die bislang nicht definitiv gelösten ge- sundheitlichen Probleme seine Patientin zur Auflösung ihres letzten Ar- beitsverhältnisses bewogen hätten, da diese insbesondere bei Kälteexpo- sition an den erwähnten Problemen leide, welche mit medikamentöser Therapie nur schwer zu beeinflussen seien. 3.Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Unzumutbarkeit des Beibehaltens einer Stelle aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Betriebs- oder Arbeits- klimas auf jeden Fall durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder Gut- achten belegt werden müsse. Ein solches klares, eindeutiges Zeugnis lie- ge der Arbeitslosenkasse jedoch nicht vor. So enthalte der Bericht von Dr. med. C._____ in Bezug auf die Dringlichkeit eines Stellenwechsels keine eindeutigen Angaben.
3 - 4.Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 erhob A._____ am 21. Febru- ar 2014 Einsprache. Dabei beantragte sie unter anderem eine Aktenediti- on sowie das Einholen eines Arztberichtes bei Dr. med. D.. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Sodann habe sie aus gesundheitlichen Grün- den ihre Arbeitsstelle aufgeben müssen. Am 23. Dezember 2013 habe Dr. med. C. mit der Arbeitslosenkasse Graubünden telefoniert und dort seine Einschätzungen zum vorliegenden Fall mitgeteilt. Bezüglich dieses Telefonates verlangte A._____ die Edition einer allfällig erstellten Aktennotiz der Arbeitslosenkasse. 5.Daraufhin tätigte die Arbeitslosenkasse Graubünden interne Abklärungen im Zusammenhang mit dem von A._____ erwähnten Telefonat von Dr. med. C.. Diese hätten ergeben, dass sich weder der zuständige Sachbearbeiter noch dessen Stellvertreter an das telefonische Gespräch erinnern könnten und auch keine entsprechende Aktennotiz erstellt wor- den sei. 6.Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A. mit, dass sich aus den Zeugnis- sen von Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ keine Bestätigung ent- nehmen lasse, wonach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus ge- sundheitlicher Sicht zwingend gewesen wäre. Allenfalls könne dies Dr. med. D._____ tun. A._____ wurde deshalb angewiesen, ein entspre- chendes Zeugnis dieses Arztes einzureichen. 7.Am 27. März 2014 teilte A._____ dem KIGA mit, dass sich Dr. med. D._____ geweigert habe, ihr ein Zeugnis auszustellen. Daraufhin ersuch- te das KIGA Dr. med. D._____ um die Herausgabe des erwähnten Arzt-
4 - berichts. Dieser Bericht vom 6. September 2013 ging am 17. April 2014 beim KIGA ein. 8.Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2014 wies das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. Keiner der dem KIGA vorliegenden Arztberichte halte ausdrücklich oder auch nur sinngemäss fest, dass A._____ ihre Gesundheit gefährdet hätte, wenn sie bis zum Auffinden ei- ner neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle am Arbeitsplatz verblieben wäre. Sodann habe keiner der behandelnden Ärzte eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen empfohlen. Insge- samt sei die behauptete Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeits- stelle somit nicht nachgewiesen. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 30. April 2014. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 sei ihr noch mitgeteilt worden, dass auf- grund ihrer eingereichten Stellungnahme und den dazugehörigen, beige- legten Unterlagen betreffend Arbeitsbemühungen auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werde. Später habe sie dann trotz- dem eine Einstellungsverfügung – zwar nicht wegen ungenügender Ar- beitsbemühungen sondern wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit – völlig unerwartet zur Kenntnis nehmen müssen. Die Nichterstellung einer Aktennotiz über das Telefongespräch vom 23. Dezember 2013 zwischen Dr. med. C._____ und der Arbeitslosenkasse Graubünden und folglich dessen Nichtbeachtung im Einspracheverfahren stelle sodann einen gro- ben Verfahrensfehler dar, welcher im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieses Telefonats von
5 - Dr. med. C._____ werde dem Gericht demnächst nachgereicht. Im Weite- ren stütze sich das KIGA in seinem Einspracheentscheid massgeblich auf den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013. Dieser Bericht sei ihr vorgängig jedoch nicht zur Stellungnahme zugestellt wor- den und bis heute nicht bekannt. Diese Verletzung der Verfahrensvor- schriften führe zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Ihre Ar- beitsstelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen und auf ausdrückli- chen ärztlichen Rat aufgegeben. Von einer selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit könne keine Rede sein. Aufgrund der misslichen klimatischen Be- dingungen an ihrem Arbeitsplatz, insbesondere stetiger Durchzug und kühle Temperaturen wegen dauernd geöffneter Türe, und den daraus re- sultierenden gesundheitlichen Folgen (rezidivierenden ORL-Infekten) sei ihr ein Verbleiben an der Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen. Dem Bericht von Dr. med. E._____ könne auch entnommen werden, dass von ärztlicher Seite das Überdenken der ungünstigen Arbeitssituation im B._____ empfohlen worden sei. Weiter halte es Dr. med. E._____ für gut nachvollziehbar, dass die Beschwerde- führerin bei einer Tätigkeit im ständigen Luftzug unter einer erhöhten In- fektanfälligkeit leide, was ebenfalls aus seinem Bericht hervorgehe. 10.In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin sei vorliegend den erforderlichen Nachweis schuldig geblieben, dass die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses aus medizini- scher Sicht grundsätzlich angezeigt und ein weiterer Verbleib an der Ar- beitsstelle unzumutbar gewesen wäre. So gehe aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 23. Dezember 2013 nicht hervor, dass die ge- sundheitlichen Probleme die Beschwerdeführerin zur Auflösung ihres Ar- beitsverhältnisses gezwungen hätten. Weiter halte Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 18. Februar 2013 ausdrücklich fest, zum Gesund-
6 - heitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine Stellung nehmen zu können. Auch der Bericht von Dr. med. D._____ vom
9 - c)Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs- sen, sofern in dem sie unmittelbar betreffenden Entscheid darauf abge- stellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten des Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Ver- waltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Ak- teneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeich- nen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse- hen, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Ver- fahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seinem Entscheid zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu in- formieren (vgl. BGE 132 V 387 E.3.1, 115 V 302 E.2e; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 14). Das Akteneinsichts- recht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fragli- chen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss viel- mehr der Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichtes 2A.444/1995 vom 13. August 1996).
10 - d)Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, for- meller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeach- tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei schwer wiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.1).
12 - Sachverhalts und allfälligen Verbesserung der Beweislage der Beschwer- deführerin – ihrem Begehren entsprechend – den Arztbericht bei Dr. med. D._____ einholte. Zudem stützte sich der Beschwerdegegner im ange- fochtenen Entscheid lediglich ergänzend zu den Berichten von Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ auf den Bericht von Dr. med. D._____ ab. Mit Blick auf die gerügte Verletzung des Äusserungs- bzw. Aktenein- sichtsrechts ist somit zwar von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, der Mangel ist jedoch als nachträglich geheilt zu qualifizie- ren, weil es sich aufgrund des eben Geschilderten um keine schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführe- rin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungs- gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann (volle Kognition), ausführlich zu allen Fragen – insbesondere auch zum Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013 – äus- sern konnte. Überdies würde eine Rückweisung der Sache zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner, was von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragt wurde, zu einem formalisti- schen Leerlauf sowie zu unnötiger Verzögerungen führen. Folglich spre- chen vorliegend auch verfahrensökonomische Gründe gegen eine Rück- weisung. 4.In formeller Hinsicht bleibt somit noch zu prüfen, wie es sich mit dem Vor- bringen der Beschwerdeführerin bezüglich Nichterstellung der Aktennotiz verhält. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, der Arbeitslosenkasse Graubünden sei am 23. Dezember 2013 von Dr. med. C._____ telefo- nisch mitgeteilt worden, dass sie ihr Arbeitsverhältnis aus medizinischen Gründen hätte auflösen müssen. Das Gespräch sei jedoch nicht in einer Aktennotiz festgehalten worden. Die Nichterstellung einer Aktennotiz über ein derart wichtiges Telefongespräch, und folglich deren Nichtbeachtung im Einspracheverfahren, stelle einen groben Verfahrensfehler dar, wel-
13 - cher im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Dazu hält der Beschwerdegegner fest, dass sich weder der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse Graubünden noch dessen Stellvertreter an das te- lefonische Gespräch erinnern könnten und dass auch keine entsprechen- de Aktennotiz erstellt worden sei. Daraus kann nun jedoch nicht auf einen groben Verfahrensfehler geschlossen werden. In seinem Schreiben vom
19 - Bereich des schweren Verschuldens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Mittelwert der Skala zu wählen. Diese Vorgehensweise ermöglicht unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkre- ten Einzelfalls einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion. Anderseits erlauben Milderungsgründe eine angemessene Re- duktion (vgl. BGE 123 V 150 E.3c). Von Gesetzes wegen liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn die versi- cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der geeignet ist, das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen zu lassen. Ein sol- cher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objekti- ve Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.4.3. und 3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E.3.2). b)Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermes- sensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein gros- ser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin - ohne dabei konkrete Ausführungen zur Verschuldenszumessung zu ma-
20 - chen - für 31 Tage und damit im untersten Bereich des schweren Ver- schuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Es bleibt darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. Januar 2014 auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenü- gender Arbeitsbemühungen verzichtete. Daraus erhellt, dass sich die Be- schwerdeführerin vor der Arbeitslosigkeit genügend um eine neue Ar- beitsstelle bemüht hatte und ihren diesbezüglichen Pflichten somit nach- kam. Ein dahingehender Hinweis des Beschwerdegegners im vorliegen- den Fall, die Beschwerdeführerin sei unter anderem auch den Nachweis schuldig geblieben, bereits vor Aussprechen der Kündigung nach anderen Lösungen gesucht und damit keine ausreichenden Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, geht somit fehl. Der Beschwerdeführerin bleibt damit aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht vorzuwerfen, dass sie ihr Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer unmittelbar anschliessenden Arbeitsstelle von sich aus aufgelöst hat. Nachdem die Dauer der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung im untersten Bereich des schweren Verschuldens verfügt wurde, hat der Beschwerdegegner offensichtlich be- reits schuldmildernde Gründe berücksichtigt und der gesundheitlichen Si- tuation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Weitere schuldmil- dernde Gründe, welche das Verschulden allenfalls als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen (BGE 130 V 125), sind indes nicht ersichtlich Die verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen erscheint dem Gericht damit insgesamt als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 9.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punk- ten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61
21 - lit. a ATSG kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]