VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 76 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Lehmann als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 1. Februar 2012 für die Firma B._____ in O.1.. Diese Stelle kündigte sie am 26. September 2013 per 30. No- vember 2013. Am 2. Dezember 2013 meldete sie einen Anspruch auf Ar- beitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Da- tum an. 2.Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gab die Arbeitslosenkasse Graubünden A. Gelegenheit, sich zu den Gründen der Kündigung vom 26. September 2013 zu äussern. Daraufhin ging bei der genannten Kasse ein Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 23. Dezember 2013 ein. Darin bestätigte dieser, dass A._____ wegen rezidivierenden ORL- Infekten bei etlichen Spezialisten in Behandlung gewesen war. Weiter hielt Dr. med. C._____ fest, dass die bislang nicht definitiv gelösten ge- sundheitlichen Probleme seine Patientin zur Auflösung ihres letzten Ar- beitsverhältnisses bewogen hätten, da diese insbesondere bei Kälteexpo- sition an den erwähnten Problemen leide, welche mit medikamentöser Therapie nur schwer zu beeinflussen seien. 3.Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Unzumutbarkeit des Beibehaltens einer Stelle aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Betriebs- oder Arbeits- klimas auf jeden Fall durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder Gut- achten belegt werden müsse. Ein solches klares, eindeutiges Zeugnis lie- ge der Arbeitslosenkasse jedoch nicht vor. So enthalte der Bericht von Dr. med. C._____ in Bezug auf die Dringlichkeit eines Stellenwechsels keine eindeutigen Angaben.

  • 3 - 4.Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 erhob A._____ am 21. Febru- ar 2014 Einsprache. Dabei beantragte sie unter anderem eine Aktenediti- on sowie das Einholen eines Arztberichtes bei Dr. med. D.. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Sodann habe sie aus gesundheitlichen Grün- den ihre Arbeitsstelle aufgeben müssen. Am 23. Dezember 2013 habe Dr. med. C. mit der Arbeitslosenkasse Graubünden telefoniert und dort seine Einschätzungen zum vorliegenden Fall mitgeteilt. Bezüglich dieses Telefonates verlangte A._____ die Edition einer allfällig erstellten Aktennotiz der Arbeitslosenkasse. 5.Daraufhin tätigte die Arbeitslosenkasse Graubünden interne Abklärungen im Zusammenhang mit dem von A._____ erwähnten Telefonat von Dr. med. C.. Diese hätten ergeben, dass sich weder der zuständige Sachbearbeiter noch dessen Stellvertreter an das telefonische Gespräch erinnern könnten und auch keine entsprechende Aktennotiz erstellt wor- den sei. 6.Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A. mit, dass sich aus den Zeugnis- sen von Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ keine Bestätigung ent- nehmen lasse, wonach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus ge- sundheitlicher Sicht zwingend gewesen wäre. Allenfalls könne dies Dr. med. D._____ tun. A._____ wurde deshalb angewiesen, ein entspre- chendes Zeugnis dieses Arztes einzureichen. 7.Am 27. März 2014 teilte A._____ dem KIGA mit, dass sich Dr. med. D._____ geweigert habe, ihr ein Zeugnis auszustellen. Daraufhin ersuch- te das KIGA Dr. med. D._____ um die Herausgabe des erwähnten Arzt-

  • 4 - berichts. Dieser Bericht vom 6. September 2013 ging am 17. April 2014 beim KIGA ein. 8.Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2014 wies das KIGA die von A._____ erhobene Einsprache ab. Keiner der dem KIGA vorliegenden Arztberichte halte ausdrücklich oder auch nur sinngemäss fest, dass A._____ ihre Gesundheit gefährdet hätte, wenn sie bis zum Auffinden ei- ner neuen, unmittelbar anschliessenden Stelle am Arbeitsplatz verblieben wäre. Sodann habe keiner der behandelnden Ärzte eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen empfohlen. Insge- samt sei die behauptete Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeits- stelle somit nicht nachgewiesen. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 30. April 2014. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, dass ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 sei ihr noch mitgeteilt worden, dass auf- grund ihrer eingereichten Stellungnahme und den dazugehörigen, beige- legten Unterlagen betreffend Arbeitsbemühungen auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werde. Später habe sie dann trotz- dem eine Einstellungsverfügung – zwar nicht wegen ungenügender Ar- beitsbemühungen sondern wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit – völlig unerwartet zur Kenntnis nehmen müssen. Die Nichterstellung einer Aktennotiz über das Telefongespräch vom 23. Dezember 2013 zwischen Dr. med. C._____ und der Arbeitslosenkasse Graubünden und folglich dessen Nichtbeachtung im Einspracheverfahren stelle sodann einen gro- ben Verfahrensfehler dar, welcher im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieses Telefonats von

  • 5 - Dr. med. C._____ werde dem Gericht demnächst nachgereicht. Im Weite- ren stütze sich das KIGA in seinem Einspracheentscheid massgeblich auf den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013. Dieser Bericht sei ihr vorgängig jedoch nicht zur Stellungnahme zugestellt wor- den und bis heute nicht bekannt. Diese Verletzung der Verfahrensvor- schriften führe zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Ihre Ar- beitsstelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen und auf ausdrückli- chen ärztlichen Rat aufgegeben. Von einer selbstverschuldeten Arbeitslo- sigkeit könne keine Rede sein. Aufgrund der misslichen klimatischen Be- dingungen an ihrem Arbeitsplatz, insbesondere stetiger Durchzug und kühle Temperaturen wegen dauernd geöffneter Türe, und den daraus re- sultierenden gesundheitlichen Folgen (rezidivierenden ORL-Infekten) sei ihr ein Verbleiben an der Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen. Dem Bericht von Dr. med. E._____ könne auch entnommen werden, dass von ärztlicher Seite das Überdenken der ungünstigen Arbeitssituation im B._____ empfohlen worden sei. Weiter halte es Dr. med. E._____ für gut nachvollziehbar, dass die Beschwerde- führerin bei einer Tätigkeit im ständigen Luftzug unter einer erhöhten In- fektanfälligkeit leide, was ebenfalls aus seinem Bericht hervorgehe. 10.In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin sei vorliegend den erforderlichen Nachweis schuldig geblieben, dass die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses aus medizini- scher Sicht grundsätzlich angezeigt und ein weiterer Verbleib an der Ar- beitsstelle unzumutbar gewesen wäre. So gehe aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 23. Dezember 2013 nicht hervor, dass die ge- sundheitlichen Probleme die Beschwerdeführerin zur Auflösung ihres Ar- beitsverhältnisses gezwungen hätten. Weiter halte Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 18. Februar 2013 ausdrücklich fest, zum Gesund-

  • 6 - heitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine Stellung nehmen zu können. Auch der Bericht von Dr. med. D._____ vom

  1. September 2013 äussere sich mit keinem Wort zu einer allfälligen Un- zumutbarkeit der damaligen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus ge- sundheitlichen Gründen. Unbehelflich erweise sich schliesslich der Hin- weis der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht rechtsgenüglich zur Stel- lungnahme aufgefordert worden sei. Die Aufforderung zur Stellungnahme sei nachweislich in ihrem Machtbereich eingegangen. 11.In der Replik vom 18. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Der Rechtsschrift legte sie noch ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. C._____ vom 27. Juni 2014 bei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass sie ihr Arbeitsverhältnis aus ge- sundheitlichen Gründen habe auflösen müssen und dass dieser Sachver- halt der Arbeitslosenkasse Graubünden am 23. Dezember 2013 telefo- nisch mitgeteilt worden sei. Der Beschwerdegegner habe seine Entschei- dung unter Missachtung dieses Telefonats getroffen, womit sich der ange- fochtene Entscheid als nichtig erweise. 12.Am 22. August 2014 reichte der Beschwerdegegner eine Duplik ein. Darin hielt er vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte noch aus, dass die Beschwerdeführerin auch den Nachweis schuldig ge- blieben sei, bereits vor Aussprechen der Kündigung nach anderen Lö- sungen gesucht zu haben. 13.Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdegegner dem Gericht am 1. September 2014 Akten ein, welche im Zusammen- hang mit dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren betref- fend Arbeitsbemühungen standen. In ihrer Stellungnahme vom 12. Sep- tember 2014 hielt die Beschwerdeführerin dazu fest, dass sie sich sehr
  • 7 - wohl vor Beginn der Arbeitslosigkeit genügend um eine andere Anstellung bemüht habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom 13. Ja- nuar 2014, in welchem der Beschwerdegegner die ausreichende Bemühung um Arbeit selbst bestätige. Ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit seien sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb die diesbezüglichen Rügen des Be- schwerdegegners aus dem Recht zu weisen seien. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  1. a)Aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 831.1) ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streit- sache. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Chur/GR hat, ist das angerufene Verwaltungsgericht auch örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer- de ist einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4‘176.--. Dieser wird ihr im Umfang von 80 % entschädigt, womit sie ein Taggeld von Fr. 153.95 er-
  • 8 - hält (Fr. 4‘176.-- × 0.8 ÷ 21.7 Tage/Monat). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4‘772.45 (31 Tage × Fr. 153.95). Da die vorliegende Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fün- ferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.
  1. a)In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass sie die Einstellungsverfügung vom 21. Januar 2014 völlig unerwartet habe zur Kenntnis nehmen müssen. Sodann habe sich der Beschwerde- gegner in seinem Einspracheentscheid vom 30. April 2014 massgeblich auf den Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013 ge- stützt. Dieser Bericht sei ihr jedoch vor dem Entscheid nicht zur Stellung- nahme zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. b)Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie auch nach Art. 42 ATSG haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einer- seits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG), mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E.3.1 mit weiteren Hinweisen).
  • 9 - c)Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs- sen, sofern in dem sie unmittelbar betreffenden Entscheid darauf abge- stellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten des Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Ver- waltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Ak- teneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeich- nen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse- hen, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Ver- fahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seinem Entscheid zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu in- formieren (vgl. BGE 132 V 387 E.3.1, 115 V 302 E.2e; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 14). Das Akteneinsichts- recht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fragli- chen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss viel- mehr der Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichtes 2A.444/1995 vom 13. August 1996).

  • 10 - d)Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, for- meller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeach- tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei schwer wiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.1).

  1. a)Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gab die Arbeitslosenkasse Graubünden der Beschwerdeführerin nachweislich vor Erlass der Einstel- lungsverfügung Gelegenheit, sich zu den Gründen ihrer Stellenaufgabe zu äussern (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Es trifft damit nicht zu, dass diese völlig unerwartet von der Einstellung in der An- spruchsberechtigung hätte Kenntnis nehmen müssen. Diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. b)Was den Arztbericht von Dr. med. D._____ betrifft, so gilt es in tatsächli- cher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 21. Februar 2014 von der Arbeitslosenkasse Graubün- den die Edition von Akten sowie das Einholen eines Berichtes bei
  • 11 - Dr. med. D._____ verlangte. Anschliessend wurde die Beschwerdeführe- rin mit Schreiben vom 18. März 2014 vom Beschwerdegegner angewie- sen, ein entsprechendes Zeugnis des genannten Arztes einzureichen. Dies, weil sich aus den bereits vorhandenen Zeugnissen keine Bestäti- gung entnehmen lasse, wonach eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlicher Sicht zwingend gewesen wäre (vgl. Bg-act. 11). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am
  1. März 2014 mit, dass sich Dr. med. D._____ geweigert habe, ihr ein Zeugnis auszustellen. Es sei Sache der Arbeitslosenkasse Graubünden ein solches Zeugnis von Amtes wegen einzuholen (vgl. Bg-act. 12). Da- nach ersuchte der Beschwerdegegner Dr. med. D._____ um Herausgabe des erwähnten Arztberichts, welcher am 17. April 2014 schliesslich ein- ging (vgl. Bg-act. 13). Über dessen Vorliegen bzw. Inhalt wurde die Be- schwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen nicht in Kenntnis gesetzt. Unzweifelhaft ist sodann, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid darauf Bezug nahm, führte er doch aus, dass auch der Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013 sich mit keinem Wort zu einer allfälligen Unzumutbarkeit der damaligen Tätigkeit der Beschwerde- führerin aus gesundheitlichen Gründen äussere. Ferner erweist sich der Bericht von Dr. med. D._____ grundsätzlich als geeignet, das Ergebnis des Entscheids zu beeinflussen, wird darin doch über den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum vor der Kündigung Auskunft gegeben. Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtspre- chung und dem Begehren um Aktenedition wäre es damit angezeigt ge- wesen, die Beschwerdeführerin über den Eingang bzw. über den Akten- beizug zu informieren, damit diese zum Inhalt hätte Stellung nehmen können. Zu berücksichtigen ist jedoch vorliegend, dass der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin sowohl vor Erlass der Verfügung (vgl. Bg- act. 6) als auch vor Erlass des angefochtenen Entscheids (vgl. Bg-act. 11) Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte und zur weiteren Abklärung des
  • 12 - Sachverhalts und allfälligen Verbesserung der Beweislage der Beschwer- deführerin – ihrem Begehren entsprechend – den Arztbericht bei Dr. med. D._____ einholte. Zudem stützte sich der Beschwerdegegner im ange- fochtenen Entscheid lediglich ergänzend zu den Berichten von Dr. med. C._____ und Dr. med. E._____ auf den Bericht von Dr. med. D._____ ab. Mit Blick auf die gerügte Verletzung des Äusserungs- bzw. Aktenein- sichtsrechts ist somit zwar von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, der Mangel ist jedoch als nachträglich geheilt zu qualifizie- ren, weil es sich aufgrund des eben Geschilderten um keine schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführe- rin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem Verwaltungs- gericht, das sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann (volle Kognition), ausführlich zu allen Fragen – insbesondere auch zum Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. September 2013 – äus- sern konnte. Überdies würde eine Rückweisung der Sache zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner, was von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragt wurde, zu einem formalisti- schen Leerlauf sowie zu unnötiger Verzögerungen führen. Folglich spre- chen vorliegend auch verfahrensökonomische Gründe gegen eine Rück- weisung. 4.In formeller Hinsicht bleibt somit noch zu prüfen, wie es sich mit dem Vor- bringen der Beschwerdeführerin bezüglich Nichterstellung der Aktennotiz verhält. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, der Arbeitslosenkasse Graubünden sei am 23. Dezember 2013 von Dr. med. C._____ telefo- nisch mitgeteilt worden, dass sie ihr Arbeitsverhältnis aus medizinischen Gründen hätte auflösen müssen. Das Gespräch sei jedoch nicht in einer Aktennotiz festgehalten worden. Die Nichterstellung einer Aktennotiz über ein derart wichtiges Telefongespräch, und folglich deren Nichtbeachtung im Einspracheverfahren, stelle einen groben Verfahrensfehler dar, wel-

  • 13 - cher im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Dazu hält der Beschwerdegegner fest, dass sich weder der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitslosenkasse Graubünden noch dessen Stellvertreter an das te- lefonische Gespräch erinnern könnten und dass auch keine entsprechen- de Aktennotiz erstellt worden sei. Daraus kann nun jedoch nicht auf einen groben Verfahrensfehler geschlossen werden. In seinem Schreiben vom

  1. Juni 2014 bestätigt Dr. med. C._____ zwar, dass er am 23. Dezember 2013 seine Einschätzung zu den gesundheitlichen Beweggründen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin einem Mit- arbeiter der Arbeitslosenkasse Graubünden telefonisch mitgeteilt habe. Gleichentags habe er der genannten Kasse aber auch in Ergänzung zum Telefongespräch ein entsprechendes Zeugnis zugestellt (vgl. Beilage 1 Beschwerdeführerin). Dieses Zeugnis datiert vom 23. Dezember 2013 und lag dem Beschwerdegegner nachweislich bereits vor Erlass der Ein- stellungsverfügung vom 21. Januar 2014 vor (vgl. Bg-act. 8). Sodann wurde es in die Beurteilung betreffend Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit miteinbezogen. Dass der Beschwerdegegner über das angeblich geführte Telefonat zwi- schen Dr. med. C._____ und der Arbeitslosenkasse Graubünden keine Aktennotiz erstellte, gereicht der Beschwerdeführerin somit nicht zum Nachteil, weswegen ihre diesbezüglichen Vorbringen vorliegend ohne Wirkung bleiben. 5.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 30. April 2014. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit für 31 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wur- de.
  • 14 -
  1. a)Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Dauer der Einstel- lung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Ein Selbst- verschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu- schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.2.2 mit weiteren Hin- weisen). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem auch dann, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). b)Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumut- baren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumut- bar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, da- mit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahme- pflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum
  • 15 - Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumut- barkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab an- zuwenden, als bei der Annahme einer solchen (vgl. GERHARDS, Kommen- tar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 30 Rz. 13; BGE 124 V 234 E.4b/bb). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenmin- derungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. FAESI, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). c)Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das Übe- reinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom
  1. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung ver- weigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Be- schäftigung freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschul- den gegeben sein (vgl. BGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesge- richt festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsauf- gabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die ver- sicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa).
  2. a)Vorliegend gilt in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass die Beschwerde- führerin ihre Arbeitsstelle bei der Firma B._____ in O.1._____ am
  • 16 -
  1. September 2013 per 30. November 2013 gekündigt hatte, womit von einer Selbstkündigung auszugehen ist. Als Kündigungsgrund gab sie da- mals an, eine andere berufliche Herausforderung antreten zu wollen. Un- bestritten ist sodann auch, dass ihr im Zeitpunkt der Auflösung des Ar- beitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert war. Zu prüfen bleibt damit noch, ob der Beschwerdeführerin das Verbleiben an der bis- herigen Arbeitsstelle allenfalls nicht zugemutet werden konnte und damit nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen wäre. b)Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen und auf ausdrücklichen ärztlichen Rat aufge- geben. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unter anderem unzumutbar, die dem Gesundheitszustand der Versicherten nicht ange- messen ist. Wie der Beschwerdegegner korrekt ausführte, muss sich da- bei die Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegen lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb; bestätigt et- wa in: Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4). c)In casu liegen drei Arztberichte im Recht. Aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 23. Dezember 2013 (vgl. Bg-act. 8) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen rezidivierenden ORL-Infekten bei etlichen Spezialisten in Behandlung war. Sodann lässt sich daraus entnehmen,
  • 17 - dass die bisher nicht definitiv gelösten gesundheitlichen Probleme die Be- schwerdeführerin zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewogen hät- ten. Wie der Beschwerdegegner dazu zutreffend festhält, gibt der genann- te Arztbericht indes keine Auskunft darüber, dass die Auflösung des Ar- beitsverhältnisses der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zwin- gend erforderlich und ein weiterer Verbleib an der Arbeitsstelle unzumut- bar gewesen wäre. Auch wird darin nicht die Aufgabe der Arbeitsstelle empfohlen. In seinem Bericht vom 18. Februar 2014 führt Dr. med. E._____ aus, es sei gut nachvollziehbar, dass bei einer Tätigkeit im stän- digen Luftzug (kalt und trocken) die Infektanfälligkeit erhöht sei (vgl. Bg- act. 10). Weitergehende Ausführungen, wonach aufgrund des Gesund- heitszustands und der vorliegenden Verhältnisse am Arbeitsplatz etwa ein Stellenwechsel in Betracht zu ziehen gewesen wäre, fehlen hingegen. Vielmehr hält Dr. med. E._____ explizit fest, über den Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung keine Stellung nehmen zu können. Damit erweist sich dieser Bericht nicht als geeignet, eine allfällige Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen zu belegen. Schliesslich ist noch der Bericht von Dr. med. D._____ vom
  1. September 2013 zu prüfen (vgl. Bg-act. 13). Diesem lässt sich unter anderem eine Beurteilung des gesundheitlichen Zustands der Beschwer- deführerin aufgrund einer ambulanten Untersuchung vom 30. August 2013 – und damit noch vor der Kündigung – entnehmen. Gemäss Bericht wird der festgestellte Husten im Rahmen eines prolongierten Verlaufs bei respiratorischem Infekt viral bedingt gesehen. Weitere Angaben, welche auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Beibehaltens der Arbeitsstelle hin- weisen würden, enthält der Bericht jedoch nicht. So wird darin auch keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigt oder etwa den Wechsel bzw. die Aufgabe der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Grün- den empfohlen.
  • 18 - d)Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass aus den ge- nannten Arztberichten wohl gesundheitliche Probleme der Beschwerde- führerin hervorgehen. Diese werden vom Beschwerdegegner denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Was hingegen fehlt, sind dahingehende, eindeutige Hinweise bzw. Bestätigungen, dass die Auflösung des Arbeits- verhältnisses aus medizinischer Sicht notwendig gewesen und der Be- schwerdeführerin der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen wäre. In keinem der Arztberichte wird mithin eine Arbeitsun- fähigkeit attestiert. Mit den vorliegenden Arztberichten vermag die Unzu- mutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz somit unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung nicht rechtsgenüglich belegt zu werden. Weitere allenfalls geeignete Beweismittel, welche auf eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen schliessen lassen würden, liegen sodann keine vor. Auch hat die Beschwerdeführerin im Kündi- gungsschreiben vom 26. September 2013 keine gesundheitlichen Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angegeben (vgl. Bg-act. 5). Damit konnte die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund für die freiwillige Stellenaufgabe bzw. für das Nichtverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffinden einer neuen Stelle vorlag, weshalb von einer selbstverschulde- ten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich somit als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
  1. a)Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Als sach- gemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im
  • 19 - Bereich des schweren Verschuldens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Mittelwert der Skala zu wählen. Diese Vorgehensweise ermöglicht unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkre- ten Einzelfalls einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion. Anderseits erlauben Milderungsgründe eine angemessene Re- duktion (vgl. BGE 123 V 150 E.3c). Von Gesetzes wegen liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn die versi- cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der geeignet ist, das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen zu lassen. Ein sol- cher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objekti- ve Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.4.3. und 3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E.3.2). b)Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermes- sensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein gros- ser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin - ohne dabei konkrete Ausführungen zur Verschuldenszumessung zu ma-

  • 20 - chen - für 31 Tage und damit im untersten Bereich des schweren Ver- schuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Es bleibt darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. Januar 2014 auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenü- gender Arbeitsbemühungen verzichtete. Daraus erhellt, dass sich die Be- schwerdeführerin vor der Arbeitslosigkeit genügend um eine neue Ar- beitsstelle bemüht hatte und ihren diesbezüglichen Pflichten somit nach- kam. Ein dahingehender Hinweis des Beschwerdegegners im vorliegen- den Fall, die Beschwerdeführerin sei unter anderem auch den Nachweis schuldig geblieben, bereits vor Aussprechen der Kündigung nach anderen Lösungen gesucht und damit keine ausreichenden Arbeitsbemühungen getätigt zu haben, geht somit fehl. Der Beschwerdeführerin bleibt damit aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht vorzuwerfen, dass sie ihr Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer unmittelbar anschliessenden Arbeitsstelle von sich aus aufgelöst hat. Nachdem die Dauer der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung im untersten Bereich des schweren Verschuldens verfügt wurde, hat der Beschwerdegegner offensichtlich be- reits schuldmildernde Gründe berücksichtigt und der gesundheitlichen Si- tuation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Weitere schuldmil- dernde Gründe, welche das Verschulden allenfalls als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen (BGE 130 V 125), sind indes nicht ersichtlich Die verfügte Einstellungsdauer von 31 Tagen erscheint dem Gericht damit insgesamt als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 9.Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punk- ten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

  • 21 - lit. a ATSG kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 76
Entscheidungsdatum
10.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026