VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 75 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 6. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Dr. iur. Esther Amstutz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - und motiviert, Arbeit zu finden und zu arbeiten. Dabei überschreite sie meist ihre Grenzen und gerate in eine Überforderungssituation. Mit der zusätzlichen, chronisch bestehenden familiären Belastung würden sich bei ihr folglich depressive Episoden entwickeln. Prognostisch sei länger- fristig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4.Im Bericht von Dr. med. G._____ der PDGR vom 3. Oktober 2013 führte diese aus, dass A._____ längerfristig nicht mehr als 50 % arbeiten müs- sen sollte, um sich stabilisieren zu können und um nicht in eine erneute Depression zu geraten. Es sei von einer längerfristig verminderten Ar- beitsfähigkeit auszugehen, mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 50 %. Es be- stehe jedoch durchaus die Möglichkeit, dass sich die Arbeitsfähigkeit nach einer erfolgten Stabilisierung über einen längeren Zeitraum wieder erhöhen könnte. Diese werde wahrscheinlich auch massgeblich durch ei- ne Veränderung der familiären Situation beeinflusst. 5.Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2014/4. Februar 2014 fand am 10. Januar 2014 eine Haushaltsabklärung statt. Laut Be- richt sei A._____ im Haushalt zu 1 % eingeschränkt. Ausserdem wäre sie nach eigenen Angaben im Gesundheitsfall hypothetisch zu 50 % erwerbs- tätig. Ebenfalls am 10. Januar 2014 bestätigte A._____ gegenüber der IV- Stelle schriftlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbs- tätig wäre und sich eine abwechslungsreiche Arbeit, wie diejenige im F._____ vorstellen könne. 6.Dr. med. H._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) Ostschweiz attestierte A._____ am 6. Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei einer Mischqualifikation mit Anteil von 50 % Erwerbstätig- keit sei die Versicherte gegenwärtig rentenausschliessend eingegliedert.
4 - 7.Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Begründend wurde ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restli- chen 50 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Ohne Gesundheits- schaden könne A._____ in einer 50%igen ausserhäuslichen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 27‘377.40 erzielen. Die Berechnung dieses Einkommens stütze sich auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE 2010), Anforderungsni- veau 4, weiblich, Leistungsfähigkeit 50 %. Die Zahlen seien der Nominal- lohnentwicklung angepasst worden. A._____ sei im Haushalt zu 1 % ein- geschränkt. Dies ergebe bei einer Einschränkung von 0 % bei der Er- werbstätigkeit bei einem Anteil von 50 % und der Einschränkung von 1 % bei der Haushaltstätigkeit bei einem Anteil von 50 % einen Invaliditätsgrad von 0.5 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Renten- anspruch. 8.Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragte, ihr sei eine Rente der Invalidenver- sicherung auszurichten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Einwand festgehalten, dass sie als Gesunde 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Angaben während der Haus- haltsabklärung würden auf einem Missverständnis beruhen. Sie habe die im Konjunktiv formulierte Frage „Würde heute ohne die Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?“ aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht verstanden. Die Arbeitsbiografie der vergangenen Jahre seit der letzten befristeten Rentenzusprache zeige, dass die Beschwerdeführerin stets ein höheres Arbeitspensum im Umfang von 80 % bis 100 % ange- strebt und dies auch ausgeübt habe. Sie habe jeweils mit einem Teilzeit-
5 - pensum begonnen und dieses auf eine Vollzeitstelle erhöht. Die subjekti- ven Beweggründe, weshalb das Arbeitspensum erhöht worden sei, seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht relevant und würden soweit diese in ihren Akten festgehalten seien, bestritten. Beim Arbeitsvertrag handle es sich um ein zweiseitiges Rechtsverhältnis, dem die Beschwerdeführerin zustimmen müsse. Es könne deshalb davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unabhängig vom Verhal- ten des Arbeitgebers mit der Steigerung des Pensums einverstanden ge- wesen sei. Viel wichtiger sei in diesem Zusammenhang, dass eine Her- absetzung des Arbeitspensums nie freiwillig erfolgt sei. Die Beschwerde- führerin habe stets entweder aufgrund einer psychischen Dekompensati- on oder wegen einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Stelle aufge- ben müssen. Für die Qualifikation als Vollerwerbstätige würden nebst dem effektiv ausgeübten Arbeitspensum auch soziale und erwerbliche Gründe sprechen. Diese seien rechtsprechungsgemäss bei der Beurtei- lung der Qualifikation mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei Mutter von drei Kindern, wobei das jüngste Kind aktuell 10 Jahre alt sei. D.h. es sei eingeschult und die Betreuung sei während den schulischen Blockzeiten gewährt. Dies sei bei der ersten Beurteilung der Qualifikation im Jahr 2007 noch nicht der Fall gewesen. Den Akten sei zudem zu ent- nehmen, dass die Betreuung des Kindes während den Arbeitseinsätzen der Mutter jeweils durch Nachbarn sichergestellt gewesen sei. Die beiden älteren Kinder würden dieses Jahr noch 16 bzw. 18 Jahre alt und seien bereits selbstständig. Die älteste Tochter besuche in der Zwischenzeit das Gymnasium. Dies mache einen erhöhten Finanzbedarf der Familie notwendig. Der Vater verdiene ca. Fr. 5000.-- im Monat. Es sei schwierig, allein mit diesem Gehalt eine fünfköpfige Familie durchzubringen. Da auch die Beschwerdeführerin ohne Ausbildung im Niedriglohnsegment arbeite, sei ihre Vollerwerbstätigkeit fast unumgänglich.
6 - 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 20. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Be- gründend wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2014 angegeben, dass sie bei Gesundheit im Umfang von 50 % in einer abwechslungsrei- chen Arbeit wie im F._____ (Verkauf, Bedienung im Café, Auffüllen und Reinigungsarbeiten) erwerbstätig wäre. Diese Aussage habe sie gleichen- tags schriftlich bestätigt. Da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren teilweise 80 % oder 100 %, d.h. über 50 % erwerbstätig gewesen sei und sich mit Blick auf das Ausmass der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 50 % insofern eine gewisse Diskrepanz gezeigt habe, habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2014 um eine Erklärung dieses Widerspruchs gebeten. Darauf habe diese erklärt, dass sie der Erhöhung des Arbeitsumfangs (von 40 % respektive 50 % auf 80 % respektive 100 %) aufgrund der Erwartungen respektive des Drucks der Arbeitgeber und aus Angst vor dem Verlust der Arbeits- stelle jeweils zugestimmt habe. Aufgrund dieser Angaben habe die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2014 trotz des Einwands der Beschwerdeführerin vom 28. April 2014, wonach sie immer 100 % gearbeitet habe, wenn es ihr möglich gewesen sei, die Auffassung vertreten, dass Letztere ohne die gesundheitliche Einschrän- kung zu 50 % erwerbstätig wäre. Die Behauptung der Beschwerdeführe- rin, dass ihre Angaben während der Haushaltsabklärung auf einem sprachlichen Missverständnis beruhen würden, sei nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin lebe seit 1993 in der deutschsprachigen Schweiz, sei seit Dezember 1996 (mit Unterbrüchen) erwerbstätig und sei 2003 von der Gemeinde eingebürgert worden. Weder aus den Arztberichten von Dr. med. G._____ vom 26. Juli 2013 und vom 3. Oktober 2013, noch aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Januar 2014/4. Februar 2014 würden sich Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe,
7 - in deutscher Sprache zu kommunizieren. Dem in der Beschwerde vorge- brachten Argument, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig sein müsste, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das monatliche Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Fr. 5‘000.--) mit dem hypothetischen Monatseinkommen der Beschwer- deführerin von Fr. 2‘281.45 (Fr. 27‘3.77.40 : 12), basierend auf einem Ar- beitspensum von 50 %, plus die der Familie zustehenden Familienzula- gen für die Finanzierung der fünfköpfigen Familie nicht ausreichen sollten. Zudem sei erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf eine traditionelle Rollenverteilung geeinigt hätten. So sei der Ehe- mann der Beschwerdeführerin seit jeher voll erwerbstätig. Während die Beschwerdeführerin grundsätzlich die alleinige Verantwortung für die Kin- derbetreuung und die Führung des Haushalts trage. Auch unter diesem Gesichtspunkt könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerde- führerin im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von über 50 % ausüben würde. 10.Mit der Replik vom 14. Juli 2014 hielt die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Schrei- ben vom 15. August 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 -
9 - 2.Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge- sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E.3.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, so- zialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Le- benserfahrung zu würdigen Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsver- fügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Anwendung der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheit- liche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvali- dität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichte- ten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.3.3; vgl. zum Ganzen auch
10 - das Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2012 vom 10. Januar 2013 E.2.2.1 mit Hinweisen).
11 - die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass ihr jüngstes Kind aktuell zehn Jahre alt sei. Es sei eingeschult und die Betreuung sei während den schu- lischen Blockzeiten gewährt. Dies sei bei der ersten Beurteilung der Qua- lifikation im Jahr 2007 noch nicht der Fall gewesen. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass die Betreuung des Kindes während ihren Arbeits- einsätzen durch Nachbarn sichergestellt gewesen sei. Die beiden älteren Kinder würden dieses Jahr (2014) noch 16 bzw. 18 Jahre alt und seien bereits selbstständig. Hierzu gilt es festzuhalten, dass selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die beiden älteren Kinder heute weitgehend selbstständig sind und die Betreuung des jüngsten Kindes aufgrund der schulischen Blockzeiten und durch die Hilfe der Nachbarn sichergestellt ist, dies an der ersten Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Gesundheit nur zu 50 % erwerbstätig wäre, nichts zu ändern vermag. Aufgrund der konkreten Umstände kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung der Kinder einfach komplett weggefallen ist. Des Weiteren herrscht bei der Familie erwiesenermassen eine traditionel- le Rollenverteilung vor. So ist der Ehemann der Beschwerdeführerin voll erwerbstätig, während Letztere grundsätzlich die alleinige Verantwortung für die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung trägt (vgl. IV-act. 52 S. 2; IV-act. 56 S. 1). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo- nach ihre Vollerwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nötig sei, ist un- begründet. Wie sie selbst ausführt, verdient ihr Ehemann rund Fr. 5‘000.-- im Monat. Addiert man dazu ein – von der Beschwerdegegnerin basie- rend auf einem Arbeitspensum von 50 % zu Recht auf Fr. 2‘281.45 (Fr. 27‘377.40 : 12) festgelegtes – hypothetisches Monatseinkommen so- wie die der Familie zustehenden Familienzulagen, ist nicht ersichtlich, in- wiefern die daraus resultierenden Gesamteinkünfte für die Finanzierung der fünfköpfigen Familie nicht ausreichen sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des berechtigten Vorbringens, wonach sich alle ihre
12 - Kinder noch in Erstausbildung befänden, was einen erhöhten Finanzbe- darf notwendig mache. c)Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, zwischen den verschiedenen Arbeitsstellen habe sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezo- gen. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie auch von der Arbeitslosen- versicherung im Gesundheitsfall als Vollzeiterwerbstätige eingestuft wer- de. So sei in einer Telefonnotiz in den Akten der Beschwerdegegnerin ei- ne Auskunft des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend RAV) ersichtlich, welche eine letztmalige Anmeldung der Beschwerdefüh- rerin am 1. April 2012 erwähne. Damals habe die Beschwerdeführerin laut Auskunft des RAV-Mitarbeiters eine 100%-Stelle gesucht. Die spätere Leistungsausrichtung von 50 % durch die Arbeitslosenkasse sei nicht er- folgt, weil die Beschwerdeführerin freiwillig ein Pensum in diesem Umfang gesucht habe, sondern weil sie nur als zu 50 % vermittelbar gegolten ha- be. In diesem Sinne sei auch die Aussage im Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin beim RAV für eine Tätigkeit im Umfang von 50 % angemeldet sei, als falsch einzustufen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass allein aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin beim RAV für eine 100%-Stelle angemeldet hat, nicht ohne weiteres geschlossen wer- den kann, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Anmeldung ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat – wohl eher aufgrund der damit verbundenen Höhe der Arbeitslosenent- schädigung erfolgt. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidend, da die Be- schwerdeführerin aus obgenannter Tatsache aufgrund der gesamten Würdigung der Umstände ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. d)Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid hauptsächlich auf die Haushaltsabklärung vom 10. Janu- ar 2014. Weitere Unterlagen oder Angaben der ehemaligen Arbeitgeber
13 - habe die Beschwerdegegnerin nicht eingeholt, obwohl es in ihren Akten klare Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Beschwerdeführerin vor der erneuten Erkrankung in einem höheren Beschäftigungspensum als 50 % angestellt gewesen sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin gegen die Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen. Vor- liegend werden die Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin zeit- weise in einem Pensum von mehr als 50 % tätig war, nicht bestritten. Al- lerdings hat die Beschwerdeführerin bei ihren verschiedenen Arbeitsstel- len jeweils zu Beginn der Arbeitstätigkeit nie in einem Pensum von 100 % gearbeitet, sondern der Erhöhung des Arbeitspensums gemäss eigener Aussage jeweils nur aufgrund der Erwartungen und des Drucks der Ar- beitgeber und aus Angst vor einem Stellenverlust zugestimmt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforder- lichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhal- ten. Da die zum fraglichen Zeitpunkt bestehende Aktenlage nach dem Gesagten eine genügende Beurteilung des Sachverhalts erlaubte, kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der ihr obliegenden Ab- klärungspflicht vorgeworfen werden. e)Vorliegend äusserte sich die Beschwerdeführerin vor Erlass des Vorbe- scheids vom 20. Februar 2014, mit welchem der Anspruch auf eine Inva- lidenrente abgelehnt wurde, dahingehend, dass sie ohne Gesundheits- schaden im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre. Im Einwand vom
14 - In der Regel ist eine solche "Aussage der ersten Stunde" zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von versiche- rungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 E.2a, 115 V 143 E.8c; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1597, je mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Er- werbspensums ist damit auf deren Angaben anlässlich der Haushaltsab- klärung vom 10. Januar 2014, die sie gleichentags gegenüber der Be- schwerdegegnerin schriftlich bestätigte, abzustellen. Folglich würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % nachgehen. Darauf hat die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung folglich zu Recht abgestellt. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 4.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- fest- gelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemes- sen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aus- sergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
15 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]