VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 58 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Heilbehandlung)
3 - nach osteosynthetisch versorgter und ehemals intraarticulärer, distaler Radiusfraktur rechts ohne gravierende funktionsrelevante Folgen, jedoch mit glaubhaften Beschwerden insbesondere bei langfristiger und intensi- ver Beanspruchung, Status nach Commotio cerebri, Heiserkeit unklarer Ätiologie sowie Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts, evtl. im Zu- sammenhang mit der erlittenen Radiusfraktur. Eine namhafte Besserung dieses Gesundheitszustands sei nicht mehr zu erwarten. Zur Minderung der Beschwerden seien jedoch befund- und symptomorientierte medika- mentöse und z.B. physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen der Halswirbelsäule sinnvoll. In ihrer angestammten Tätigkeit als Verwal- tungssekretärin sei A._____ aufgrund der durch den Unfall vom 30. Sep- tember 2011 erlittenen Verletzungen zu 100 % arbeitsunfähig. Dagegen seien ihr leichte, die Halswirbelsäule biomechanisch nicht beanspruchen- de und konzentrativ nicht anspruchsvolle Tätigkeiten zu 50 % (4.5 Stun- den) zumutbar. 4.Die D._____ AG, die mit der B._____ einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen hat, eröffnete anfangs Januar 2014 das unfallversicherungs- rechtliche Verfahren für die langfristigen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 sprach sie A._____ in der Folge ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 51'790.-- und einem Invali- ditätsgrad von 64 % ab dem 1. Januar 2014 eine Rente in der Höhe von Fr. 967.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 31'500.-- zu. 5.Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 stellte die B._____ die kurzfristigen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) per 31. Dezember 2013 ein. Dagegen reichte A._____ Einsprache bei der B._____ ein und beantragte die Übernahme der Kosten für die zur Behandlung der Unfallfolgen wei-
4 - terhin erforderlichen Heilbehandlungen. Dieses Begehren wies die B._____ mit Einspracheentscheid vom 11. April 2014 ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Beschwerde vom 7. Mai 2014 an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, es seien die Ver- fügung der B._____ vom 22. Januar 2014 und der Einspracheentscheid vom 11. April 2014 aufzuheben. Es sei die B._____ zu verpflichten, für al- le nach dem 1. Januar 2014 anfallenden unfallbedingten medizinischen Massnahmen, welche der Erhaltung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin dienten, aufzukommen. 7.In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2014 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 8.Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 10. Juni 2014 unter Ver- tiefung ihrer Argumentation an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegeg- nerin nahm zu diesen Ausführungen in der Duplik vom 17. Juni 2014 un- ter Erneuerung ihrer Anträge Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
5 - SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwer- deführerin wohnt in Schiers, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachli- che und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu be- jahen. Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 11. April 2014 ist die Beschwerdeführerin von diesem Entscheid überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Die Akten des Verfahrens S 14 13, welches dieselben Parteien betrifft, werden beigegezogenen und der nachfolgenden Beurteilung zugrunde gelegt.
6 - Art. 10 UVG im Einzelnen ergebenden Ansprüche auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen hat der Bundesrat in den Art. 15 ff. der Verord- nung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) konkretisiert (vgl. RAFFAELLA BIAGGI, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Beraten und Prozessieren, Basel 2014, Rz. 17.21). c)Art. 10 UVG regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person solche Leistungen nach einem erlittenen Unfall beanspruchen kann. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht dies aus Art. 19 UVG her- vor. Danach hat der Unfallversicherer, sofern allfällige Eingliederungs- massnahmen abgeschlossen sind, die Heilbehandlung und das Taggeld solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der Behandlung eine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, hat er den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen, einschliesslich der Heilbehandlung, mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädi- gung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E.2.2; 134 V 109 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E.3.1.1; ALEXANDRA RU- MO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 143). In diesem sich an die Behandlungsphase anschliessenden Ver- fahrensstadium können einer versicherten Person Heilbehandlungen nur mehr unter den in Art. 21 Abs. 1 UVG verankerten Voraussetzungen zu- gesprochen werden. Im dazwischen liegenden Bereich, wenn weder von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erwartet werden kann, noch die Voraus- setzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatori-
7 - sche Krankenpflegeversicherer, welcher die Kosten für die Heilbehand- lungen im gesetzlich geschuldeten Umfang zu übernehmen hat (BGE 140 V 130 E.2.2; 134 V 109 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E.5.1; BIAGGI, a.a.O., Rz. 17.84; kritisch dazu: FELIX HUNZIKER BLUM, Doch: Langfrist-Heilbehandlungen gibt es auch im UVG, in: HAVE 2014 S. 130 ff., S. 132 ff.). d)Die D._____ AG, die mit der Beschwerdegegnerin einen Zusammenar- beitsvertrag im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG geschlossen hat, sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 51'790.-- und einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Januar 2014 eine Rente in der Höhe von Fr. 967.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 31'500.-- zu. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung nicht angefochten und bestreitet deren Richtigkeit auch im vorliegenden Verfahren nicht. Damit gilt als er- stellt, dass sich der Gesundheitszustand durch eine weitere medizinische Behandlung nicht mehr namhaft verbessern lässt, womit die zuständigen Unfallversicherer die vorübergehenden Leistungen zu Recht unter gleich- zeitiger Prüfung der langfristigen Versicherungsleistungen eingestellt ha- ben. In diesem Verfahrensstadium haben sie die Kosten für begehrte Heilbehandlungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 UVG nach dem vor- angehend Ausgeführten nur mehr zu tragen, wenn die Voraussetzungen von Art. 21 UVG erfüllt sind.
8 - übernehmen, wenn eine versicherte Person dauernd der Behandlung und Pflege bedürfe, um die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Der diesbezüglich in Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG verwendete Begriff der Erwerbs- fähigkeit setze keine Lohneinbusse voraus, weshalb lediglich die hypothe- tische, medizinisch bestimmte Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person massgebend sei. Diese werde nicht durch die Pensionierung tangiert und sei im Falle der Beschwerdeführerin unfallbedingt beeinträchtigt. Im Übri- gen sei darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person, die an einer Berufskrankheit leide, auch nach der Pensionierung Anspruch auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten habe. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb es sich in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG anders verhal- ten sollte. Eine anderslautende Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG bezwecke, den Versicherer vor höheren Rentenzahlun- gen zu bewahren, indem dieser die Kosten von Heilbehandlungen über- nehme, welche zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person erforderlich seien. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG sei eine solche Kostenübernahme ausgeschlossen, wenn eine Rentenbezügerin, wie die Beschwerdeführerin, die Erwerbs- tätigkeit altershalber aufgegeben habe. Die Kosten für notwendige Heil- behandlungen habe in solchen Fällen die obligatorische Krankenpflege- versicherung zu tragen, ungeachtet dessen, ob diese Behandlungen un- fallkausal seien. Die gegen diese Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG erhobene Kritik richte sich an den Gesetzgeber, welcher grundsätzlich davon ausgehe, dass die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente zu Lasten des Krankenversicherers gehe und davon in Art. 21 UVG Aus- nahmen statuiere, dabei jedoch Rückfälle und Spätfolgen sowie Berufs-
9 - krankheiten anders behandle als eine fortdauernde Behandlung nach Festsetzung der Rente. Diese Ungleichbehandlung könne durch die Be- schwerdegegnerin nicht beseitigt werden. Diese habe vielmehr das Ge- setz anzuwenden und die darin vorgesehenen Leistungen zu entrichten. c)Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer Rentenbezügern nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenver- gütungen (Art. 10-13 UVG) zu gewähren, wenn sie an einer Berufskrank- heit leiden (lit. a), unter einem Rückfall oder Spätfolgen leiden und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedürfen (lit. c) oder erwerbsunfähig sind und ihr Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Die- se Aufzählung von Fällen, in denen der Unfallversicherer in der Renten- phase unfallkausale Pflegeleistungen zu vergüten hat, ist abschliessend (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 18. August 1976, BBl 1976 III 141, 192). d)Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht erstellt und wird von keiner Verfahrenspartei bestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG leidet (Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG). Im Weiteren sind sich die Verfahrensparteien darin ei- nig, dass die zu behandelnden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin weder als Rückfall noch als Spätfolgen des am
11 - Erwerbsfähigkeit an. Dessen Gegenstück, die Erwerbsunfähigkeit, hat seit dem Inkrafttreten des ATSG für die Unfallversicherung in Art. 7 ATSG ei- ne gesetzliche Umschreibung erfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG). Diese Be- stimmung steht in engem Zusammenhang zu Art. 8 ATSG (GUSTAVO SCARZAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 7 N. 16). Danach gilt als Invalidität die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als in- valid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbs- unfähigkeit zur Folgen haben wird (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Diese ge- setzliche Umschreibung wird für volljährige Versicherte, die vor der Beein- trächtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig gewesen sind und denen keine Erwerbstätigkeit zuge- mutet werden kann, dahingehend ergänzt, als diese als invalid anzusehen sind, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbe- reich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Das ATSG kennt folglich unter- schiedliche Invaliditätsbegriffe, wobei sich Art. 7 ATSG auf den für er- werbstätige Versicherte geltenden Invaliditätsbegriff bezieht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar [nachfolgend: ATSG-Kommentar], 2. Aufl., Zürich/ Ba- sel/Genf 2009, Art. 7 N. 35). Welcher dieser Invaliditätsbegriffe im Einzel- fall zur Anwendung gelangt, hängt neben dem Alter vom versicherungs- rechtlichen Status einer versicherten Person ab. Für diesen ist massge- bend, ob eine versicherte Person im interessierenden Zeitpunkt als Ge- sunde bei ansonsten unveränderten Umständen erwerbstätig gewesen wäre oder nicht. Diese für die Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status massgebende Sachlage kann sich im Laufe der Zeit verändern, mit der Folge, dass vormals erwerbstätige Personen als ganz oder teilweise nicht erwerbstätig einzustufen sind oder ein ursprünglich bestehender Status als Nichterwerbstätiger (ganz oder teilweise) zum Erwerbsstatus
12 - wird (BGE 133 V 504 E.3.3; 104 V 241 E.2; 97 V 241, 134 V 131 E.3 [Re- vision]). Diese vom Bundesgericht in der Invalidenversicherung in langjäh- riger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben in Art. 7 und 8 ATSG ihren Niederschlag (vgl. BGE 130 V 343 E.3.2 und 3.3) und damit Eingang in die Unfallversicherung gefunden. c)In der Unfallversicherung kann freilich von diesen für die Bestimmung des massgeblichen Invaliditätsbegriffs, einschliesslich des hier interessieren- den Begriffs der (dauerhaften) Erwerbs(un)fähigkeit, geltenden Grundsät- zen abgewichen werden, wenn der Gesetzgeber dies vorsieht (Art. 2 ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 2 N. 10 ff. und N. 30). Von dieser Möglichkeit hat er im Bereich der Bemessung der rentenbegründenden Invalidität in Sonderfällen Gebrauch gemacht. Diese in Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 UVV verankerten Regelungen gehen indessen alle- samt von der Annahme aus, dass die versicherte Person als Gesunde im für die Beurteilung des Rentenanspruchs rechtserheblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwerbstätig gewesen wäre. Sie regeln folglich die Situation von Versicherten nach der Erwerbsaufgabe nicht (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 362). Für diese Personengruppe existiert in der Unfallversicherung demnach keine vom ATSG abweichende Umschreibung des Begriffs der (dauerhaften) Erwerbsunfähigkeit. Demzufolge ist Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ausgehend von dem im ATSG verankerten Begriff der (dauerhaften) Er- werbsunfähigkeit auszulegen. Dies hat zur Folge, dass nur versicherte Personen als erwerbunfähig anzusehen sind, die im interessierenden Zeitpunkt als Gesunde bei ansonsten unveränderten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. In den übrigen Fällen gelten sie als nicht erwerbstätig. Für den in Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG verwendeten Begriff der Erwerbsfähigkeit als positives Gegenstück zur Erwerbsunfähigkeit bedeutet dies, dass von einer durch
13 - Behandlung sowie Pflege zu erhaltenden Erwerbsfähigkeit nur gespro- chen werden kann, wenn eine Person versicherungsrechtlich als Erwerbs- tätige zu qualifizieren ist. d)Dieses Ergebnis, das sich aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG unter Beizug der im ATSG enthaltenden gesetzlichen Umschreibung der (dauerhaften) Erwerbsunfähigkeit ergibt, überzeugt vor dem Hintergrund des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels. Denn Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG bezweckt, versicherte Person zu befähigen, die ihnen nach einem Unfall verbliebene Restarbeitsfähigkeit auszunutzen und auf diese Weise den Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität zu verhindern, zu ver- mindern oder zu beheben. Insofern setzt Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG den all- gemein gültigen Grundsatz "Eingliederung vor Rente" um, wonach die Eingliederung Priorität vor der Berentung geniesst (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG). Diese Zielsetzung kann bei versicherten Personen, die im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würden und folglich keine Integration in den Arbeitsmarkt anstreben, von vornherein nicht er- reicht werden. Folgerichtig schliesst Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG diese Perso- nengruppe vom nach der Rentenfestsetzung bestehenden Heilbehand- lungsanspruch aus (gl.M., aber im Ergebnis ablehnend: MAURER, a.a.O., FN 962b). e)Soweit die Beschwerdeführerin gegen dieses Auslegungsergebnis ein- wendet, Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG billige dem an einer Berufskrankheit lei- denden Rentner den Heilbehandlungsanspruch voraussetzungslos zu, trifft dies zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzen je- doch die übrigen Tatbestände von Art. 21 Abs. 1 UVG in unterschiedli- chem Masse eine erwerbliche (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c UVG) oder ge- sundheitliche (Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG) Eingliederungswirksamkeit voraus (BGE 116 V 45 E.3b, vgl. auch BGE 124 V 52). Davon ausgehend kriti-
14 - siert MAURER die voraussetzungslose Gewährung von Heilbehandlungen nach der Rentenfestsetzung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG als sys- temwidrige Privilegierung von an einer Berufskrankheit leidenden Versi- cherten (MAURER, a.a.O., FN 960). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin bietet Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG deshalb keinen Anlass für eine über den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG hinausgehende Auslegung. f)Nichts anderes ergibt sich aus der historischen Auslegung. In der der Ein- führung von Art. 21 UVG zugrunde liegenden Botschaft zum Bundesge- setz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 141 ff.) hielt der Bundesrat im Wesentlichen fest, die Möglichkeit der Ge- währung einer notwendigen Heilbehandlung nach der Zusprache einer In- validenrente werde durch Art. 21 UVG im Vergleich zum geltenden Recht erweitert. Dabei würden die Tatbestände abschliessend umschrieben, welche eine Übernahme von Behandlungskosten nach sich zögen (BBl 1976 III 191 f.). Die eidgenössischen Räte haben Art. 21 UVG auf der Grundlage dieser Ausführungen in der vorgeschlagenen Fassung diskus- sionslos angenommen (vgl. Amtl. Bull. SR 1980 S. 464 ff., 149 ff, 249 ff. und 278 ff.; Amtl. Bull. NR 1981 S. 18 ff. und 30 ff.; Amtl. Bull SR 1980 S. 464 ff. und 493 ff.; Amtl. Bull. SR 1981 S. 54 und 181). Daraus kann gefolgert werden, dass der historische Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 21 UVG eine Ausdehnung der von der Unfallversicherung nach Abschluss der Behandlungsphase zu tragenden Heilungskosten bezweckt hat. Indes sah das bis zum Inkrafttreten des UVG geltende Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) eine Pflicht zur Ge- währung ärztlicher Behandlung über die initiale Behandlungsphase hin- aus nur in sehr engen Grenzen vor (BGE 116 V 41 E.2d). Die gesetzlich vorgesehene, zeitlich unbefristete Übernahme von nach der Rentenfest- setzung anfallenden Behandlungskosten stellte daher für sich allein be-
15 - reits eine deutliche Erweiterung der vormaligen Leistungen der Unfallver- sicherung dar. Folglich wird der vom historischen Gesetzgeber angestreb- te Fortschritt keineswegs vereitelt, wenn der Heilbehandlungsanspruch teilinvalider Unfallopfer gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG an die erwerbli- che Eingliederungswirksamkeit geknüpft wird. Die Materialien stehen ei- ner wortlautgetreuen Auslegung der fraglichen Regelung somit nicht ent- gegen (gl.M. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, UV.2006.00108, vom 7. November 2008, E.3.4). g)Aus dem vorangehend Ausgeführten ergibt sich, dass Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gestützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG unter Zugrundelegung des im ATSG definierten Begriffs der Erwerbsunfähigkeit auszulegen ist. Dies hat zur Folge, dass nur versicherte Personen als erwerbsfähig im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten, die im interessierenden Zeitpunkt als Ge- sunde bei ansonsten unveränderten Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten. Dieses Ausle- gungsergebnis steht nicht im Widerspruch zur Intention des historischen Gesetzgebers und wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Schliesslich kommt der im Falle des Vorliegens einer Berufskrankheit voraussetzungslos gewährten Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung singulären Charakter zu, weshalb diese Regelung keine über den Wort- laut hinausgehende Auslegung erheischt. Dieses in Anwendung der massgeblichen Auslegungsmethoden gewonnene Ergebnis bedeutet für Versicherte, die im für die Beurteilung des strittigen Anspruchs massge- blichen Zeitpunkt als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kei- ner Erwerbstätigkeit nachgegangen wären, dass diese als Nichterwerbs- tätige einzustufen sind, womit sie gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG keine Heilbehandlung beanspruchen können.
16 -
19 - urteilung dieser Anspruchsvoraussetzungen ist zu beachten, dass allein das Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch nicht eine Erwerbsun- fähigkeit im Sinne von Art. 7 bzw. Art. 8 Abs. 1 ATSG nach sich zieht. Entscheidend ist, ob die versicherte Person im Gesundheitsfall im recht- erheblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch er- werbstätig gewesen wäre. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sie nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig und damit versichert war (vgl. OMLIN, a.a.O., S. 242). b)Die Beschwerdeführerin hat am 25. November 2012 das gesetzliche Ren- tenalter erreicht. Dass sie ohne den Unfall vom 30. September 2011 über diesen Zeitpunkt hinaus erwerbstätig gewesen wäre, hat die von Anfang an anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nie geltend gemacht. Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde mit Erreichen des AHV-Alters aus dem Arbeitsmarkt ausge- schieden und damit bei Entstehung des Rentenanspruchs am 1. Januar 2014 nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre. Damit ist sie für die Zwecke der Beurteilung der begehrten Heilbehandlung als Nichterwerbstätige ein- zustufen, womit sie die für die begehrte Kostenübernahme erforderlichen Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht erfüllt. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Behandlung unfallkausaler Gesundheits- schäden zu Recht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, Dr. med. I._____ als Zeugen zur Eingliede- rungswirksamkeit der begehrten Behandlung einzuvernehmen, abzuleh- nen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist unter Vorbe- halt vorliegend ausser Betracht fallender Ausnahmen kostenlos (Art. 61
20 - lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin kann als zuständige Unfallversi- cherungsgesellschaft keine aussergerichtliche Parteientschädigung bean- spruchen (Art. 61 lit. g e contrario ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]