VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 51 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Decurtins URTEIL vom 13. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____, geboren am 6. Februar 1977 und seit 1995 in der Schweiz le- bend, ist geschieden und Mutter einer Tochter. Am 28. November 2012 stellte sie der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) ein Leis- tungsbegehren, da sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung lei- de. Zu dieser IV-Anmeldung schrieb der Regionale Sozialdienst Chur am
  1. Januar 2013, dass die Gesuchstellerin seit Jahren sozialhilferechtlich unterstützt werde. Nachdem in der Vergangenheit verschiedene berufli- che Integrationsversuche an ihrem Gesundheitszustand gescheitert sei- en, gehe die Gesuchstellerin, welche über keine abgeschlossene Ausbil- dung verfüge und in regelmässiger medizinischer und psychotherapeuti- scher Behandlung stehe, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. 2.Zwecks Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen holte die IV-Stelle bei Dr. med. B._____ ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten ein. Gestützt auf dieses Gutachten vom 10. Dezember 2013 teilte die IV- Stelle A._____ mittels Vorbescheid vom 14. Januar 2014 mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu ent- nehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Mithin würden keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein- schränkungen vorliegen. 3.Gegen diesen Vorbescheid erhoben die behandelnde Ärztin, Dr. med. C., die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D., sowie A._____ am 11. Februar 2014 gemeinsam Einwand. Zeitgleich reichte Dr. med. D._____ ihren Arztbericht vom 5. Februar 2014 ein. Demnach wür- de A._____ eindeutig an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung nach diversen physischen und psychischen Traumata seit der Kindheit leiden. Um sie in den Arbeitsprozess reinte-
  • 3 - grieren und einer Invalidisierung vorbeugen zu können, sei man auf Leis- tungen der IV angewiesen. 4.Mit Verfügung vom 20. März 2014 trat die IV-Stelle auf den Einwand nicht ein und wies das Leistungsbegehren nach wie vor ab. Die Gutachterin Dr. med. B._____ habe sich sowohl mit der Persönlichkeit als auch mit Störungen derselben detailliert auseinandergesetzt und dabei die Frage einer psychischen Komorbidität explizit, plausibel und nachvollziehbar verneint. 5.Gegen diese abschlägige Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. April 2014 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragte die Teilnahme an IV-Integrationsmassnahmen. Dabei machte sie geltend, dass es ihr anlässlich der gutachterlichen Untersuchung aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen sei, über die Einzelheiten der wiederkehrenden Gewalterfahrung mit Todesgefahr in ihrer Familie sowie in ihrer Partnerschaft zu berichten. Mit Eingabe vom 30. April 2014 ergänzte ihr Rechtsvertreter ihre Beschwerde innert laufender Frist und beantragte was folgt: "1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin IVG-Leistungen zu gewähren. 2.In erster Linie sei deren Anspruch auf Integrationsmassnahmen zu beurteilen und in zweiter Linie der Anspruch auf eine IV-Rente zu prüfen. 3.Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten, allenfalls ein interdisziplinäres ge- richtlich anzuordnen und auf dessen Grundlage zu entscheiden. 4.Subeventuell sei die Angelegenheit zur nochmaligen Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Begründend wurde ausgeführt, dass Dr. med. B._____ lediglich die Dia- gnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint, zu den übri- gen psychiatrischen Diagnosen jedoch keine Stellung genommen und

  • 4 - insbesondere keine differenzialdiagnostischen Überlegungen angestellt habe. Möglicherweise sei die Anamnese hierfür nicht ausreichend gewe- sen, da sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin wahr- scheinlich nicht detailliert zu ihren belastenden Kindheits- und Jugender- fahrungen habe äussern können. Am 20. Mai 2014 reichte die Beschwer- deführerin wie angekündigt einen Arztbericht von Dr. med. D._____ nach, gemäss welchem nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10:F.45.4 auch eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10:F43 sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex- trembelastung (ICD-10: F.62) vorliege. Damit sei die erforderliche Komor- bidität erfüllt, weshalb die durch die psychischen Beschwerden erzeugte Arbeitsunfähigkeit auch anhand der Foersterkriterien als nicht überwind- bar zu beurteilen sei. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Ge- stützt auf das Gutachten von Dr. med. B._____ sei zwar von einer soma- toformen Schmerzstörung auszugehen, doch sei diese angesichts der Foersterkriterien rechtlich als überwindbar zu betrachten, weshalb keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Nachdem die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die Gutachterin klinisch und durch Frau E._____, Psychologin des forensischen Dienstes der PDGR, auch testpsychologisch beurteilt worden sei, habe die Gutachterin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie auch ei- ner andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung nachvoll- ziehbar und schlüssig verneint. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich der gutachterlichen Untersuchung aus psychischen Gründen nicht über die wiederkehrenden Gewalterfahrungen habe berich- ten können, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass bei den durchge- führten Tests jeweils die Symptome und nicht das auslösende Ereignis abgefragt worden seien. Selbst wenn das Eingangskriterium des "trauma-

  • 5 - tisierenden Ereignisses aussergewöhnlicher Schwere" zutreffe, fehle es an den typischen Symptomen. Damit liege keine psychisch ausgewiesene Komorbidität vor, weshalb der Beschwerdeführerin eine Schmerzüber- windung zumutbar sei und die somatoforme Schmerzstörung rechtlich be- trachtet ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. 7.Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Das Gericht werde entweder einer der Diagno- sen folgen oder eine gerichtliche Begutachtung anordnen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 20. März 2014, mit welcher der An- spruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen verneint worden ist. Ei- ne solche Anordnung, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdefüh- rerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG

  • 6 - i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich sind sowohl die ur- sprüngliche Beschwerde vom 23. April 2014 als auch deren Ergänzung vom 30. April 2014 frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht einge- reicht worden (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG), weshalb auf diese einzutreten ist. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen zu Recht ver- neint worden ist.

  1. a)Die Beschwerdeführerin beantragt in erster Linie die Beurteilung ihres Anspruchs auf Integrationsmassnahmen (in Form einer Umschulungs- massnahme, vgl. Beschwerde vom 23. April 2014 letzter Satz) sowie in zweiter Linie die Zusprechung einer IV Rente. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu sol- chen Eingliederungsmassnahmen zählen nebst medizinischen Massnah- men, Massnahmen beruflicher Art sowie der Abgabe von Hilfsmitteln auch die mit vorliegender Beschwerde beantragten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 IVG). Der Anspruch auf derartige Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt gemäss Art. 14a IVG eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit voraus, und zwar nicht nur im bisherigen, son- dern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich. Ein Mindestin- validitätsgrad ist jedoch nicht vorausgesetzt (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 14a N 1 sowie MURER, Invalidenversiche- rung: Prävention, Früherfassung und Integration, Kommentar zu Art. 1a,
  • 7 - 3a-3c, 6a, 7a-7c, 7d und 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung [IVG], Bern 2009, Art. 14a N 3). b)Auf eine von der Beschwerdeführerin in zweiter Linie beantragte Invali- denrente hat gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch, wer seine Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). c)Gemäss dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", welcher sich aus Art. 1 lit. a und b sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG ableiten lässt, werden Rentenleistungen nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28 N 7). Wegen dieser Priorität der Eingliede- rungsmassnahmen kann der – von der Beschwerdeführerin in zweiter Li- nie beantragte – Rentenanspruch im Regelfall nicht entstehen, bevor die IV-Stelle entsprechende Eingliederungsmassnahmen geprüft und gege- benenfalls durchgeführt hat. Nur wenn feststeht, dass der Rentenan- spruch durch solche Vorkehren nicht beeinflusst werden kann, weil bei- spielsweise bereits jetzt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gege- ben ist, darf die IV-Stelle über die Invalidenrente befinden, ohne vorgän- gig über die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen ent- schieden zu haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 12 54 vom
  1. Februar 2014 E.1c mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E.5.2.2 m.w.H.). d)Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens verneint und gestützt darauf das Leistungsbegehren abgewiesen, ohne vorgängig über die bereits im vorinstanzlichen Verfah-
  • 8 - ren beantragten Integrationsmassnahmen (vgl. IV-Anmeldung vom
  1. November 2012 in Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 3, Einsprache von Dr. med. D._____ vom 5. Februar 2014 in IV-act. 34/3 sowie Einsprache von Dr. med. C._____ vom 11. Februar 2014 in IV-act. 34/1) zu befinden. Mit anderen Worten ist die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit ausgegangen, weshalb es vor dem Hintergrund der vorste- henden Ausführungen folgerichtig und nicht zu beanstanden ist, dass sie keine Integrationsmassnahmen geprüft hat. Im Folgenden gilt es jedoch zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegan- gen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund- heitsschaden vorliegt.
  2. a)Bei im Gesundheitsfall erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursach- te, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG). Erwerbsunfähig- keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). b)Zwecks Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit beauftragte die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2013 Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens in der Fachdisziplin Psychiatrie. Dieses mon-
  • 9 - odisziplinäre Gutachten erging am 10. Dezember 2013 (vgl. IV-act. 29). Des Weiteren lag der Beschwerdegegnerin ein Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. F._____ vom Mai 2013 (vgl. IV-act. 21), der RAD-Abschlussbericht vom 7. Januar 2014 (vgl. IV-act. 39), ein Arztbe- richt von Dr. med. D._____ (vgl. IV-act. 34) sowie der Case Report vom
  1. März 2014 (vgl. IV-act. 39) vor. Gestützt auf diese Unterlagen kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe, weil bei ihr kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, dessen Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit objektiv betrachtet ein gewisses Ausmass erreichten. c)Zu beurteilen war eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) und somit die typische Fallkonstellation eines Schmerz- leidens, das mit gewissen weiterreichenden Symptomen (wie vorliegend vegetativer Überregbarkeit, Schlafstörungen, Panikattacken, dissoziative Sensibilitätsstörungen und Konzentrationsstörungen; vgl. IV-act. 34/1 und
  1. einhergeht und aus dem die IV-Stelle nach rechtlichen Massstäben keine anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit ableitet, obwohl die versi- cherte Person über eine erhebliche Einschränkung ihres Leistungsvermö- gens klagt und auch verschiedene behandelnde Ärzte eine solche attes- tieren (vgl. BGE 141 V 281 E.1.2). Vorliegend hatten Dr. F., Dr. D. und Dr. C._____ nebst einer funktionellen Schmerzstörung auch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine an- dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10: F62.0) diagnostiziert und der Beschwerdeführerin ein invalidisierendes Krankheitsbild resp. eine verminderte Leistungsfähigkeit attestiert (vgl. IV- act. 21/1 sowie 34/1 und 3). Zu diesem Schluss kam Dr. D._____ auch in ihrer fachärztlichen Beurteilung zur Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2014, welche der Beschwerdegegnerin zum Entscheidzeit- punkt noch nicht vorgelegen hatte (vgl. Bericht von Dr. D._____ vom
  • 10 -
  1. Mai 2014 als Beilage der beschwerdeführerischen Eingabe vom
  2. Mai 2014). d)Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die damali- ge Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psychosomatischen Be- schwerdebildern, mithin den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro- malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, zu welchen auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zählt. Dem- nach begründete eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz- störung als solche noch keine Invalidität, sondern es bestand die Vermu- tung, dass eine solche resp. deren Folgen mit einer zumutbaren Willens- anstrengung überwindbar seien (vgl. BGE 131 V 49 E.1.2 mit Verweis auf das Leiturteil BGE 130 V 352). Diese Vermutung basierte unter anderem auf der Feststellung, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht natur- gesetzlich mit objektivierbaren funktionellen Einschränkungen verbunden sei. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten, konnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Mit anderen Worten konnte die Vermutung der Überwindbarkeit unter die- ser alten Rechtsprechung einzelfallweise widerlegt werden. Ob ein sol- cher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschie- dener Kriterien (sog. "Foersterkriterien"), wobei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund stand. Massgebend sein konnten auch weitere Kri- terien wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän- derter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehba- rer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder das Scheitern einer konsequent
  • 11 - durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperati- ver Haltung der versicherten Person (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 352 E.2.2.2 sowie GÄCHTER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 20 ff.). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen resp. galt die somatoforme Schmerzstörung – ausnahmsweise und entgegen der Vermutung – als unüberwindbar und damit invalidisie- rend (vgl. dazu BGE 131 V 49 E.1.2). e)Dieser sog. Schmerz- oder Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bun- desgerichts folgend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass nebst der von Dr. med. B._____ diagnosti- zierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; vgl. Gutachten von Dr. med. B._____ vom
  1. Dezember 2013 in IV-act. 29 S. 16) keine objektivierbaren anatomi- schen Befunde, psychiatrische Komorbiditäten oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen hätten festgestellt werden können (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 1). Mit dieser Einschätzung folgte sie dem RAD- Arzt Dr. med. G._____, welcher in seinem Abschlussbericht vom 7. Janu- ar 2014 festgehalten hatte, dass die Foersterkriterien bis auf den mehr- jährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf seiner Ansicht nach nicht über- wiegend erfüllt seien und dass deshalb Überwindbarkeit angenommen werden könne resp. keine Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. IV-act. 39/7).
  2. a)Mit dem mittlerweile als BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht auf die fortwährende Kritik aus medizinischen wie auch juristischen Kreisen an der vorerwähnten Schmerzrechtsprechung reagiert und seine Rechtsprechung zu den Vor- aussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
  • 12 - und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Dabei ist das Bundesgericht aus mehreren Überlegungen zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Überwindbarkeitsvermutung aufzu- geben sei. So sei diese insofern nicht ergebnisoffen gewesen, als der Fo- kus im Rahmen der Widerlegung der Vermutung fast ausschliesslich auf der Abklärung der Foerster- resp. Zumutbarkeitskriterien und damit den belastenden Elementen gelegen habe, während die Ressourcen der be- troffenen Person tendenziell vernachlässigt worden seien. Dies habe sei- tens der Gerichte zu einer "latenten Voreingenommenheit" geführt, wel- che mit dem Untersuchungsgrundsatz, der freien Beweiswürdigung sowie der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zu vereinbaren gewesen sei. Zudem habe die Vermutung die Auffassung begünstigt, die Über- windbarkeit sei unteilbar, sodass im Ausnahmefall letztlich nur eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Frage gekommen sei. Eine derartige "al- les oder nichts"-Lösung widerspreche jedoch dem in der Invalidenversi- cherung vorgesehenen abgestuften Rentenanspruch (vgl. zu den Ände- rungsgründen GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 27 ff. sowie BGE 141 V 281 E.3.4.2 m.w.H.). Mit der Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung ist das Bundesgericht sodann der seit Jahren vorgebrachten Kritik aus medizini- schen und juristischen Kreisen an der bisherigen "Schmerzrechtspre- chung" gerecht geworden (vgl. z. B. JÖRG JEGER, Die Entwicklung der "Foersterkriterien" und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Recht- sprechung: Geschichte einer Evidenz, in: Jusletter vom 16. Mai 2011). Zuletzt hatte Prof. Dr. med. H._____, Psychosomatische Medizin, in ei- nem Gutachten aus dem Jahre 2014 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es wissenschaftlich nicht belegt sei, dass somatoforme Schmerz- störungen leichter überwindbar seien als beispielsweise Depressionen. Zudem könne allein die Tatsache, dass eine Krankheit in einem Fall kör- perlich nachweisbar sei und im anderen nicht, keinen Aufschluss darüber geben, ob eine Person arbeitsfähig sei oder nicht (vgl. hierzu sowie zu

  • 13 - seiner weiteren Kritik HENNINGSEN, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körper- beschwerdesyndromen, in: SZS 2014, S. 499 ff., 540 f.). b)Auch unter der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101] (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (ob- jektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – auch künftig anhand von normati- ven Rahmenbedingungen beurteilt, und es braucht weiterhin medizinische Evidenz, dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Wie bereits erwähnt, hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeits- vermutung jedoch nicht weiter fest (vgl. vorstehend Erwägung 4a sowie BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.7.3). Anstelle des bisherigen Re- gel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster. Dem- nach liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass der versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet wer- den kann. Das Entfallen der Vermutung führt also weder zu einer Aufgabe der Regeln über die Zumutbarkeit noch zu einem Wegfall des Erforder- nisses einer objektivierten Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.1 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 34). Die zwecks Prüfung der Rechtsfrage der zumutbaren Arbeitsleistung nach wie vor nötige objekti- vierte Beurteilungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person anhand eines Kataloges von Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen resp. Ressourcen andererseits – ergebnisoffen und

  • 14 - symmetrisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Dieser Ka- talog sieht im Regelfall folgendermassen aus:

  • 15 - Kategorie "funktioneller Schweregrad"

  1. Komplex: Gesundheitsschädigung 1.1 Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde 1.2 Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz 1.3 Komorbiditäten
  2. Komplex: Persönlichkeit Persönlichkeitsdiagnostik (Persönlichkeitsstruktur, Persönlich- keitsentwicklung und -störungen, persönliche Ressourcen)
  3. Komplex: Sozialer Kontext 3.1 Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren 3.2 Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds Kategorie "Konsistenz"
  4. Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen
  5. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck c)Zu diesem Prüfraster ist vorab zu bemerken, dass das Bundesgericht be- wusst nicht mehr von Kriterien, sondern von Indikatoren spricht. Damit bringt es zum Ausdruck, dass der soeben dargestellte Katalog nicht im Sinne einer Checkliste "abzuhaken" ist, sondern dass im Rahmen einer ergebnisoffenen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, mithin eine Gesamtschau realisiert werden soll, wo- bei jeder einzelne Indikator anhand seiner im Einzelfall vorhandenen Ausprägung zu gewichten ist (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.1 m.w.H. sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 42). d)Für vertiefte Ausführungen zu den einzelnen Indikatoren ist auf BGE 141 V 281 E.4 sowie die übersichtliche Darstellung bei GÄCHTER/MEIER (a.a.O,
  • 16 - Rz. 41 ff.) zu verweisen. Gleichwohl seien an dieser Stelle folgende Grundsätze und Eckpfeiler der neuen Rechtsprechung erwähnt: aa)In Bezug auf den ersten Komplex "Gesundheitsschädigung" ist festzuhal- ten, dass die Anforderungen an die Diagnosestellung im Vergleich zur vormaligen Rechtsprechung gestiegen sind. Die Gutachter haben sich hierbei mit den Kriterien nach ICD-10 (F45.40) genau auseinanderzuset- zen und insbesondere die einer somatoformen Schmerzstörung imma- nente Schwere der Erkrankung (andauernder, schwerer und quälender Schmerz) genau festzustellen. Mit anderen Worten müssen die Sachver- ständigen die Diagnose so begründen, dass die nicht kompetenten Rechtsanwender sie nachvollziehen können. Damit will das Bundesge- richt den versicherten Gesundheitsschaden medizinisch präziser (und im Ergebnis wohl enger) fassen, da eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung in der Vergangenheit wohl deutlich zu häufig gestellt worden ist (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.2.1.1 und 4.3.1 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 79 ff.). bb)Wie sich aus dem zweiten und dritten Komplex ergibt, soll der Fokus mit der neuen Rechtsprechung vermehrt auch auf die Ressourcen, welche die schmerzbedingte Belastung kompensieren können und damit die Leis- tungsfähigkeit begünstigen, gelegt werden. So hat das Bundesgericht – nicht zuletzt im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz, die freie Be- weiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen – festgehal- ten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit "gleichsam aus dem Saldo aller we- sentlichen Belastungen und Ressourcen" ableite (vgl. BGE 141 V 281 E.3.4.2.1). cc)Die im Rahmen der Kategorie "funktioneller Schweregrad" geprüften Indi- katoren liefern dem Rechtsanwender in einem ersten Schritt die Indizien, mithin das "Grundgerüst", um die Beurteilung der Zumutbarkeit vorzu-

  • 17 - nehmen. Die daraus gezogenen Schlüsse müssen sodann in einem zwei- ten Schritt einer Konsistenzprüfung standhalten (vgl. Kategorie "Konsis- tenz"). Dabei prüft der Rechtsanwender – wiederum anhand der medizi- nisch geprüften Indikatoren –, ob die funktionellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit aufgrund des medizinisch festgestellten Gesundheits- schadens schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sind (vgl. BGE 141 V 281 E.4.3 und 4.4 ff. sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 70). dd)Anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkun- gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs- frei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchs- erheblichen Ausmass nachgewiesen sind. Damit hat sich an der Beweis- lastverteilung insofern nichts geändert, als die anspruchstellende Person nach wie vor die Folgen zu tragen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.2 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz 36). e)Zu erwähnen bleibt, dass der soeben dargestellte Prüfraster rechtlicher Natur ist. Da das Recht eine einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten hat, bedarf es einer objektivierten Zumutbarkeitsbeurteilung, welche durch Verwendung von Standardkrite- rien zu harmonisieren ist (vgl. BGE 141 V 281 E.5.1.1). Damit drängt sich die Frage auf, inwiefern sich der im Rahmen der neuen Rechtsprechung festgelegte Prüfraster auf medizinischer Seite, mithin auf die Gutachter- tätigkeit auswirkt. aa)Zum Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts- anwendung wird im erwähnten Entscheid unter Verweis auf die bisherige

  • 18 - Rechtsprechung ausgeführt, dass es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben sei, die Ar- beitsfähigkeit – je aus ihrer Sicht – im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 281 E.5.2.1 mit Verweis auf BGE 137 V 64 E.5.1). Dabei liegt rechtsprechungsgemäss insofern eine zweistufige Arbeitsteilung vor, als es in einem ersten Schritt die genuine Aufgabe des (begutachtenden) Mediziners ist, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und nötigenfalls seine Entwicklung zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung un- ter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschät- zung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits- fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt sie zur Arbeitsfähigkeit aus medizini- scher Sicht Stellung, gibt mithin eine Schätzung über die funktionelle Leis- tungsfähigkeit ab, welche sie von ihrem Standpunkt aus so substanziell wie möglich begründet. Diese ärztlichen Angaben bildet sodann eine wichtige Grundlage für die – in einem zweiten Schritt erfolgende – juristi- sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Per- son noch zugemutet werden kann (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.5.2.1 mit Verweis auf BGE 140 V 193 E.3.2). bb)In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt (vgl. BGE 141 V 281 E.5.2.2). Mit anderen Worten hat schon die Begutachtung im Hinblick auf den neu entwickelten Prüfraster resp. die jeweiligen, von der vormaligen Recht- sprechung teilweise abweichenden Indikatoren zu erfolgen (zur Verwert- barkeit von unter der alten Rechtsprechung eingeholten Gutachten vgl. nachfolgend Erwägung 5b). Wie das Bundesgericht im praxisändernden Urteil festgehalten hat, stehen spezifische Leitlinien zur versicherungs-

  • 19 - medizinischen Begutachtung psychosomatischer Störungen im Sinne ei- nes "materiellen Beurteilungskorridors" noch aus (vgl. BGE 141 V 281 E.5.1.2). Das Bundesgericht hat aber nachdrücklich durchblicken lassen, dass es von den Fachgesellschaften die Ausarbeitung entsprechender Leitlinien erwartet. In der Zwischenzeit hat nun das Bundesamt für Sozial- versicherungen (BSV) – ausgehend von den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – einen für die IV-Stellen verbindlichen Auftrag für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung erarbeitet (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 339 des BSV vom 9. September 2015). cc)Der Rechtsanwender hat sodann zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob die (ärztlicherseits) festgestellten funktionellen Einschränkungen schlüs- sig und widerspruchsfrei nachgewiesen sind. Diese Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung der festgestellten Einschränkungen der Leistungs- fähigkeit ist der Kern der rechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Ein- zelfall (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O, Rz. 84).

  1. a)Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Ver- fügung gestützt auf die vormalige Rechtsprechung zur invalidenversiche- rungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder erlassen (vgl. vor- stehend Erwägung 3e). Zufolge der soeben erörterten Änderung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von so- matoformen Schmerzstörungen drängt sich die Frage auf, welche Auswir- kungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben. Bei der vorliegend gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.41 handelt es sich nämlich zweifelsohne um ein von der neuen Rechtsprechung er- fasstes Krankheitsbild (vgl. BGE 141 V 281 E.4.2 mit Verweis auf BGE 140 V 8 E.2.2.1.3 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 3 und 76). Überdies hat die neue Praxis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf alle
  • 20 - laufenden und zukünftigen Verfahren zur Anwendung zu gelangen (vgl. BGE 137 V 210 E.6 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O, Rz. 94). b)Dabei ist insbesondere zu klären, wie im Rahmen der weiteren Beurtei- lung mit dem monodisziplinären Gutachten von Dr. med. B._____ vom
  1. Dezember 2013 sowie dem Abschlussbericht des RAD-Arztes Dr. G._____ vom 7. Januar 2014, auf welche die Beschwerdegegnerin überwiegend abgestellt hat, umzugehen ist. Dazu hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid festgehalten, dass bereits getroffene Abklärun- gen und bereits erstellte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlören (vgl. BGE 141 V 281 E.8 mit sinngemässem Verweis auf BGE 137 V 210 E.6). Vielmehr sei in jedem Einzelfall sogfältig zu prüfen, ob die beigezo- genen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen (neuen) Indikatoren erlaubten oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte könne unter Umständen eine punktuelle Ergänzung bisheriger Abklärungen genügen (vgl. BGE 141 V 281 E.8 sowie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 95). c)Dass die vorinstanzliche Leistungsprüfung trotz der schon damals beste- henden Kritik an der Überwindbarkeitsvermutung noch gestützt auf die vormalige Rechtsprechung erfolgt ist, kann der Beschwerdegegnerin an- gesichts des Datums der Rechtsprechungsänderung vom 3. Juni 2015 selbstredend nicht zum Vorwurf gereichen. Nichtsdestotrotz fehlt es der vorinstanzlichen Beurteilung aber an der nun gebotenen umfassenden Betrachtungsweise und einer ergebnisoffenen Berücksichtigung aller re- levanten Umstände. Es erscheint deshalb als geboten, die vorliegende Angelegenheit zwecks Beurteilung im Lichte der neuen Rechtsprechung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Art. 56 Abs. 3 VRG). Im Rahmen der erneuten Beurteilung anhand des vorerwähnten Prüfrasters (vgl. vorstehend Erwägung 4b) liegt es denn auch im Ermessen der Be-
  • 21 - schwerdegegnerin, ob und inwieweit das im Recht liegende monodiszi- plinäre Sachverständigengutachten sowie die medizinischen Berichte al- lenfalls ergänzt werden müssen, um die funktionellen Auswirkungen des medizinisch festgestellten Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähig- keit anhand der vorerwähnten Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Aus diesem Grun- de erübrigt es sich, dass sich das Verwaltungsgericht an dieser Stelle zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines psychiatrischen resp. interdisziplinären Gutachtens äussert. Soweit die vorhandenen Ak- ten für eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Beurteilungsindikatoren als nicht ausreichend erachtet werden, wird sich die Beschwerdegegnerin für Ergänzungen und Vertiefungen an dem für die IV-Stellen verbindlichen Fragekatalog des BSV (IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015; vgl. vorstehend Erwägung 4e/bb) zu ori- entieren haben. d)Angesichts der neuen Herangehensweise an die Problematik der somato- formen Schmerzstörungen erscheint eine Rückweisung vorliegendenfalls auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot noch als verhältnismäs- sig (vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1154 ff. mit wei- teren Hinweisen). Zudem würde die Beschwerdeführerin durch einen Sachentscheid in Anwendung der neuen Rechtsprechung durch das Ver- waltungsgericht ohne erneuten Einbezug der Vorinstanz unter Umständen einer Rechtsmittelinstanz verlustig gehen. e)Im Zusammenhang mit der Rückweisung ist in Erinnerung zu rufen, dass eine überzeugende Diagnose eine Bedingung für eine Einschätzung der daraus fliessenden funktionellen Folgen und damit der Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGer 9C_862/2014 vom 17. September 2015 E.3.1 und 4.3). Aus den medizinischen Unterlagen muss gemäss der neuen Rechtsprechung

  • 22 - genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Die Diagnosestellung und in der Folge die Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele- vanten Befunde zu berücksichtigen (vgl. BGer 8C_10/2015 vom 5. Sep- tember 2015 E.4.2). Dabei sind die Anforderungen an die Diagnosestel- lung insofern gestiegen, als eine genaue Auseinandersetzung mit den Kri- terien nach ICD-10 zu erfolgen hat und insbesondere die der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung immanente Schwere der Erkrankung genau festzustellen ist. Die Sachverständigen müssen die Diagnose mit anderen Worten so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (vgl. zu den Anforderungen an die Diagnosestellung BGE 141 V 281 E.2.1.1, GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 79 ff. sowie die Urteile des Bundes- gerichts 9C_862/2014 vom 17. September 2015 E.4 und 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E.5.2. f.). f)Wenn sich die Beschwerdegegnerin infolge des vorliegenden Rückwei- sungsentscheids erneut mit der Angelegenheit zu befassen hat, wird sie sich – falls sie in Anwendung der neuen Rechtsprechung und gestützt auf ergänzte medizinische Unterlagen zum Schluss kommt, dass ein renten- begründender Invaliditätsgrad vorliegt – gegebenenfalls auch mit den primär beantragten Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschu- lungsmassnahmen auseinanderzusetzen haben (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2c und d). Überdies ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der neuen Konzeption – entsprechend dem in der Invalidenversicherung vor- gesehenen abgestuften Rentenanspruch – auch die Feststellung einer Teilinvalidität und damit die Zusprechung einer entsprechend reduzierten Rente möglich sein sollte (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 29). Vor die- sem Hintergrund wäre die von Dr. med. B._____ auf 50 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (vgl. Gutachten von Dr. med.

  • 23 - B._____ vom 10. Dezember 2013 in IV-act. 29 S. 22) allenfalls eingehen- der begründen zu lassen und von der Beschwerdegegnerin in ihre Erwä- gungen miteinzubeziehen. 6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – grundsätzlich kostenpflichtig. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1), wären die Verfahrenskosten vorliegendenfalls grundsätzlich der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Trotz des abschliessenden Charakters der bundesrechtli- chen Regelung für die Erhebung von Gerichtskosten von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG bleibt es den Kantonen jedoch unbenommen, auf die grundsätzlich geschuldeten Kosten zu verzichten, sofern das kantonale Recht eine ent- sprechende Regelung kennt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 138 V 122 E.1). Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Die Ausgestaltung dieser kantonalen Bestim- mung zur Kostenpflicht lässt darauf schliessen, dass der Entscheid über die Auferlegung der Verfahrenskosten im Ermessen der Rechtsmittel- behörde liegt (vgl. zum ausnahmsweisen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten etwa wegen angespannter finanzieller Lage die Urteile des Verwaltungsgerichts U 14 45 vom 7. Oktober 2014 E.3b oder U 10 28 vom 4. Mai 2010 E.2). So wird in der Botschaft zum VRG denn auch fest- gehalten, dass die Behörden durch die "Kann-Formulierung" die Möglich- keit erhalten sollen, analog zur unentgeltlichen Rechtspflege von der Auf- erlegung der Verfahrenskosten ausnahmsweise abzusehen (vgl. Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2006-2007, S. 457 ff., 557). Im vorliegenden Fall liegen die Gründe für die Rückweisung der

  • 24 - Angelegenheit an die Vorinstanz in der bundesgerichtlichen Praxisände- rung vom 3. Juni 2015, welche auf das laufende Verfahren Anwendung findet und weiterführende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig macht (vgl. vorstehend Erwägung 5c). Eine Praxisänderung kann im konkreten Fall einen Verzicht auf Kosten rechtfertigen (vgl. BGE 119 Ib 412 E.3 sowie GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 66 N 17). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde- führerin gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da sie – wenn auch mit einer anderen Begründung – obsiegt hat (vgl. BGE 119 Ib 412 E.3). Die Beschwerdegegnerin hat die Be- schwerdeführerin demnach mit Fr. 2'336.05 (vgl. Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014) aussergericht- lich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 20. März 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die IV-Stelle Graubünden entschädigt A._____ mit Fr. 2'336.05. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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13.11.2015
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25.03.2026