VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 41 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 3. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - vom 6. Februar 2011 durch das angerufene Gericht eine medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben, um die Kausalität zwischen dem frag- lichen Ereignis und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde- führers abzuklären. Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwer- deführer im Wesentlichen aus, die medizinische Begutachtung sei für die Beurteilung der geschuldeten Versicherungsleistungen von herausragen- der Bedeutung, weshalb darüber gemäss BGE 137 V 210 ff. in Form einer Zwischenverfügung zu entscheiden sei. Darauf habe der Beschwerdefüh- rer die B._____ mehrfach hingewiesen. Diese habe sich jedoch gewei- gert, die begehrte Zwischenverfügung zu erlassen und sich mit den vom Beschwerdeführer gegen die vorgeschlagenen Begutachtungsinstitute er- hobenen Einwänden zu befassen. Ausserdem werfe die B._____ dem Beschwerdeführer vor, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, weil er dem von Dr. med. H._____ angesetzten Untersuchungstermin ferngeblie- ben sei. Dabei verkenne sie, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Termin nicht habe wahrnehmen können, da ihn die Vertrauensärztin der BVK, Dr. med. L., gleichentags untersucht habe. Der Beschwerde- führer habe die B. zudem über das von der BVK in Auftrag gegebe- ne Gutachten informiert und ihr dadurch die Gelegenheit gegeben, die sich stellenden Kausalitätsfragen im Rahmen dieser Begutachtung ab- klären zu lassen. Die B._____ habe von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht und sich stattdessen entschieden, ein Aktengutachten bei Dr. med. H._____ in Auftrag zu geben. Auf dessen Grundlage bestrei- te sie nunmehr das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Nichtberufsunfall vom 6. Februar 2011 und den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Ausführun- gen von Dr. med. H._____ seien jedoch widersprüchlich. Obwohl dieser auf Seite 13 schreibe, der CCT-Befund des Jahres 2008 beschreibe keine rechts-frontale Läsion, erkläre er, offensichtlich nach Aufforderung der B._____, im Widerspruch dazu auf Seite 40, bei neuroradiologischer Re- analyse sei diese Läsion im CCT vom 31. März 2008 doch erkennbar und
6 - damit wahrscheinlich vor dem 31. März 2008 entstanden. Diese Aussage stehe in eklatantem Widerspruch zu dem auf Seite 13 Ausgeführten und lasse sich mit der Tatsache nicht vereinbaren, dass der Beschwerdefüh- rer vor dem 6. Februar 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Das Ak- tengutachten von Dr. med. H._____ stünde im Übrigen im Widerspruch zu den Beurteilungen von Dr. med. P., Dr. med. O. und Dr. med. L.. Es werde deshalb eine Wiederaufnahme der dem Beschwerde- führer einstmals gewährten Versicherungsleistungen und dessen Begut- achtung beantragt. 7.In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2014 beantragte die B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- gründend hielt sie im Wesentlichen fest, BGE 137 V 210 ff. beziehe sich auf die Invalidenversicherung. Erst nachdem das Aktengutachten in Arbeit gewesen sei, habe das Bundesgericht in BGE 138 V 318 ff. entschieden, dass die in BGE 137 V 210 ff. für polydisziplinäre Gutachten festgelegten Verfahrensstandards auch für die obligatorische Unfallversicherung gäl- ten. Ob diese Rechtsprechung auf das von der Beschwerdegegnerin ein- geholte Gutachten überhaupt Anwendung finde, sei freilich fraglich, da es sich hierbei – entgegen der insofern irreführenden Bezeichnung des Gut- achtens – um ein bidisziplinäres Gutachten handle. Diese Frage könne indes dahingestellt bleiben, habe doch das Bundesgericht entschieden, dass einem nach altem Standard in Auftrag gegebenen Gutachten der- selbe Stellenwert beizumessen sei wie versicherungsinternen medizini- schen Entscheidungsgrundlagen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Widersprüche sei sodann festzuhalten, dass im Gutachten der Klinik im Park festgehalten werde, die am 16. Februar 2011 festgestellte Parenchymläsion sei bereits auf den Bildern aus dem Jahr 2008 zu se- hen. Der vom Beschwerdeführer geforderte Vergleich habe folglich be- reits stattgefunden und ergeben, dass auf allen Bildern die gleiche Läsion zu sehen sei. Weitergehende Untersuchungen seien nicht erforderlich.
7 - Schliesslich könne das fragliche Gutachten den Berichten von Dr. med. L., Dr. med. P. sowie Dr. med. O._____ nicht widersprechen, da sich diese nicht zur Unfallkausalität äusserten. Soweit Dr. med. L._____ implizit zur Unfallkausalität Stellung nehme, habe sie, abgesehen von der zeitlichen Koinzidenz, keine weitere Begründung angeführt, wes- halb die beklagten Beschwerden im Zusammenhang mit dem interessie- renden Unfallereignis stünden. Diese "post hoc ergo propter hoc"- Argumentation gelte in der Unfallversicherung rechtsprechungsgemäss nicht als beweiskräftig. Dasselbe treffe auf die Stellungnahme von Dr. med. P._____ zu. Dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten der Klinik im Park komme nach dem Gesagten voller Beweis- wert zu, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweise. 8.In der Replik vom 13. August 2014 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin auseinander. Zum Beweisantrag der Beschwerdegegnerin, die Kranken- akten bei Dr. med. Q._____ einzuholen, führte der Beschwerdeführer aus, die Behandlung bei Dr. med. Q._____ wegen seiner Prüfungsangst auf- genommen zu haben. Seine Arbeitsfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen, weshalb die fraglichen Krankenakten für das vorliegende Verfahren ohne Belang seien. Der entsprechende Be- weisantrag sei daher abzuweisen. 9.In der Duplik vom 25. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ih- rerseits an den gestellten Anträgen fest und setzte sich mit den vom Be- schwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden auseinander. 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2014 holte die zu- ständige Instruktionsrichterin die Akten des den Beschwerdeführer betref- fenden IV-Verfahrens ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 28. Ja-
8 - nuar 2015 Stellung. Darin beantragte er, dass sich das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung anschliesse und die MEDAS BEGAZ GmbH beauftrage, zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 6. Februar 2011 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung dieses Beweisan- trags. Hauptsächliche Grundlage für die angefochtene Leistungsableh- nung sei gewesen, dass die Gutachter keine auf das interessierende Un- fallereignis zurückzuführenden, strukturellen Befunde hätten objektivieren können. Dass eine weitere Begutachtung an diesem Ergebnis etwas än- dere, könne ausgeschlossen werden. Rechtsprechungsgemäss stünden allfällige Beschwerden des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nur dann in hinreichendem Zusammenhang zum fraglichen Unfallereignis, wenn dies aufgrund der vom Bundesgericht in der Unfallversicherung entwickelten speziellen Adäquanzprüfung zu bejahen sei. Dies treffe im vorliegenden Fall, wie in der Verfügung vom 24. Januar 2013 dargelegt, nicht zu, womit offengelassen werden könne, ob ein natürlicher Kausalzu- sammenhang zwischen dem fraglichen Unfallereignis und den derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers bestehe. Dies gelte für die psychi- schen Beschwerden wie auch für die postulierten neuropsychologischen Defizite, welche beide im Rahmen der Adäquanzprüfung ohnehin nicht zu berücksichtigen seien. 11.Am 30. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers seine Honorarnote ein, die er am 30. Januar 2015 sowie am 23. März 2015 ergänzte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die vorliegenden Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.
9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2014. Gegen solche sozialversi- cherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungs- gericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Be- schwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwal- tungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids, in welchem die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versi- cherungsleistungen mit Wirkung ab dem 18. Oktober 2012 für die somati- schen Leiden eingestellt und ihre Leistungspflicht für die geklagten psy- chischen / neuropsychologischen Beschwerden gänzlich verneint hat, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
10 - 2.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst strittig, ob die Beschwerde- gegnerin bei der Gutachtensvergabe die Mitwirkungsrechte des Be- schwerdeführers verletzt hat und deshalb das Gutachten der Klinik im Park sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. med. H._____ vom 31. De- zember 2012 nicht hätte verwerten dürfen. a)Muss ein Versicherungsträger zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverstän- digen einholen, so gibt er dem Versicherten die Sachverständigen be- kannt. Der Versicherte kann diese Personen aus triftigen Gründen ableh- nen und Gegenvorschläge machen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 44 ATSG). Die Rechtsprechung lässt aus Praktikabilitätsgründen ebenfalls die Gutachtenserteilung an eine Begutachtungsstelle – etwa eine MEDAS – zu. In diesem Fall hat nicht der Unfallversicherer, sondern die Begut- achtungsstelle dem Versicherten die Namen derjenigen Personen mitzu- teilen, welche am Gutachten mitwirken werden. Der Versicherte kann die- se Personen alsdann aus triftigen Gründen ablehnen. Triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG liegen einerseits vor, wenn der Versicherte Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend macht, andererseits wenn er materielle Einwände gegen die als Sachverständige vorgeschlagenen Personen erhebt. Letztere beziehen sich zwar ebenfalls auf die Person des Gutachters, betreffen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit und Unbe- fangenheit. Derartige Einwände sind von der Sorge getragen, das Gut- achten könnte mangelhaft ausfallen. In der Praxis werden unter diesem Gesichtspunkt in erster Linie die fehlende fachliche Kompetenz oder die Nichteignung des Gutachters aus persönlichen Gründen geltend gemacht (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4-6.5; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1371 und 1800). b)Dieser Unterscheidung zwischen den Ausstands- und Ablehnungsgrün- den als formelle Einwände und den darüber hinausgehenden materiellen
11 - Einwänden war im Bundessozialversicherungsrecht bei der Gutachtens- vergabe lange Zeit von entscheidender Bedeutung. Freilich hatte sich der zuständige Sozialversicherungsträger vor der Gutachtensvergabe mit den von einem Versicherten erhobenen formellen wie auch materiellen Ein- wänden auseinanderzusetzen (BGE 132 V 376 E.8.4). Eine anfechtbare Zwischenverfügung musste er aber nur erlassen, wenn der Versicherte gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe vorbrachte, während er den materiellen Einwänden erst im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit dem Entscheid in der Sache Rechnung zu tragen hatte (BGE 132 V 93 E.6). Auf diese Praxis ist das Bundesgericht in BGE 137 V 210 zunächst für den Bereich der Invalidenversicherung zurückgekommen. In BGE 138 V 318 hat es diese Rechtsprechung alsdann auf die Unfallversi- cherung übertragen. Seither ist in der obligatorischen Unfallversicherung über die Anordnung einer (polydisziplinären) Administrativbegutachtung in Form einer beim erstinstanzlichen Sozialversicherungsgericht anfechtba- ren Zwischenverfügung zu entscheiden, wenn sich die Verfahrensbeteilig- ten nicht über die Person des Sachverständigen einigen können. Diese Praxisänderung hat das Bundesgericht primär mit der Sorge um das Fair- nessgebot im Allgemeinen und die prozessuale Chancengleichheit (Waf- fengleichheit) im Besonderen begründet. Im Verfahren um Sozialversiche- rungsleistungen bestehe ein relativ hohes Mass an Ungleichheit der Be- teiligten (zu Gunsten der Verwaltung), indem der Versicherte mit oftmals nur geringen finanziellen Mitteln einer spezialisierten Fachverwaltung mit erheblichen Ressourcen, besonders ausgebildeten Sacharbeitern und ju- ristischen und medizinischen Fachpersonen gegenüberstehe. Deshalb erscheine es als angezeigt, die Mitwirkungsrechte des Versicherten zu stärken, indem die Sozialversicherungsträger verpflichtet würden, über die Administrativbegutachtung ungeachtet der Natur der gegen den Sachverständigen vorgebrachten Einwände in einer anfechtbaren Zwi- schenverfügung zu entscheiden (BGE 138 V 318 E.6, 137 V 10 E.2.4; vgl.
12 - Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.6.3.3 [nicht publizierte Erwägung von BGE 139 V 585]). c)Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin über die Gutachtensvergabe an Prof. Dr. med. H._____, Hirslanden Klinik im Park, nicht in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung entschie- den, obgleich der Beschwerdeführer mit der Beauftragung desselben nicht einverstanden war und die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf BGE 137 V 210 ausdrücklich aufgefordert hatte, hierüber in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden (vgl. Sachverhalt Ziff. 3 sowie Allgemeine Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act. A] 48, 52, 53, 61, 63, 64). Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich jedoch zu Recht darauf hin, im damaligen Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass die in BGE 137 V 210 für die Invalidenversicherung formulierten Verfah- rensstandards ebenfalls für die Unfallversicherung beachtlich seien. In der Tat hat das Bundesgericht die in Abänderung seiner vormaligen Praxis in BGE 137 V 210 festgelegten Verfahrensstandards erst mit dem am
13 - den Administrativbegutachtung geltenden altrechtlichen Verfahrensstan- dard zu beurteilen. d)Danach war, wie vorangehend festgehalten (E.2b hiervor), über die An- ordnung einer Begutachtung nur in Form einer beim erstinstanzlichen Ge- richt anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden, wenn der Versi- cherte gegen die Person des Gutachters Ausstands- und/oder Ableh- nungsgründe geltend gemacht hatte. Dabei gelten für Sachverständige rechtsprechungsgemäss dieselben Ausstands- und/oder Ablehnungs- gründe, wie sie für die Richterschaft vorgesehen sind (BGE 132 V 93 E.7; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E.6.1.1, 8C_1020/2010 vom 14. April 2011 E.2.2; MASSIMO ALIOTTA, in: STEIGER- SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 6.37; MÜLLER, a.a.O., N. 1370 m.w.H.). Diesen zufolge ist Befangen- heit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen an der Unparteilichkeit zu wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist dabei ein strenger Massstab anzusetzen. Auf das rein subjektive Empfinden kommt es jedoch nicht an (BGE 132 V 93 E.7.1, 120 V 364 E.3; Urteile des Bun- desgerichts 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E.6.1.1, 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E.5.2.2; ALLIOTTA, a.a.O., Rz. 6.37 f.). e)Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ausstands- und/oder Ablehnungs- gründe im Sinne der vorangehenden Ausführungen gegen Prof. Dr. med.
14 - H._____ und den von ihm als begutachtenden Psychiater beigezogenen Dr. med. I._____ sowie den Radiologen, Dr. med. R., erhoben. So- weit er diesbezüglich vorderhand festhält, Prof. Dr. med. H. sei aus dem Begutachtungsinstitut Römerhof ausgeschieden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schritt Prof. Dr. med. H._____ in seiner Funktion als Gutachter kompromittieren könnte. Die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände beziehen sich sodann allesamt auf dessen fachliche Qualifikation. So behauptet der Beschwerdeführer einerseits, die Gutach- ten von Prof. Dr. med. H._____ hätten nie überzeugt, andererseits macht er geltend, beim Gesundheitsamt des Kantons Zürich sei derzeit ein Auf- sichtsverfahren hängig, weil Prof. Dr. med. H._____ nicht berechtigt sei, in der Schweiz einen Professorentitel zu tragen. Selbst wenn sich die letztgenannte Behauptung als richtig erweisen sollte und Prof. Dr. med. H._____ den Professorentitel führen sollte, ohne hierzu aufgrund der Schweizer Gesetzgebung berechtigt zu sein, beschlägt dieser Einwand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder dessen Unpartei- lichkeit noch Unbefangenheit, sondern die fachliche Qualifikation von Prof. Dr. med. H._____ (SVR 2008 IV Nr. 24 E.3 [Urteil des Bundesge- richts I 65/07 vom 31. August 2007]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
16 - a)Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich er- teilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Das Korrelat zu dieser den Sozialversicherungsträger treffenden Untersuchungsmaxime bildet die Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der Sachverhaltsabklärung. In Konkretisierung dieser allgemeinen verfahrensrechtlichen Obliegenheit verpflichtet Art. 43 Abs. 2 ATSG den Versicherten, sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurtei- lung der begehrten Versicherungsleistungen notwendig und zumutbar sind. Ohne konkret entgegenstehende Umstände sind dem Versicherten medizinische Untersuchungen zu Abklärungszwecken zumutbar (SVR 2007 IV Nr. 48 E.4.2 [Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007]; MÜLLER, a.a.O., N. 1217; KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 44). Zwar kön- nen Versicherte bisweilen aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht be- fragt werden. Solche Zustände halten jedoch in der Regel nicht lange an, weshalb zur Sachverhaltsabklärungen erforderliche Untersuchungen im Regelfall in einem späteren Zeitpunkt zumutbar sind und nachgeholt wer- den können (MÜLLER, a.a.O., N. 1217). Dagegen erweist sich eine zum Zwecke einer Begutachtung verlangte fachärztliche oder fachliche Unter- suchung etwa dann als unzulässig, wenn die in Frage stehende Ab- klärung oder die Anzahl der geforderten Abklärungen als sinnlos er- scheint, da hierdurch das bisherige Beweisergebnis ohnehin nicht mehr geändert werden kann (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbst- verantwortung, Freiburg 1999, S. 211). Davon ist auszugehen, wenn die bei den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Experti- se erfüllen, womit ihnen voller Beweiswert zuzuerkennen ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen: BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts U 57/06 vom 29. Mai 2007 E.4.1; MÜLLER, a.a.O. N. 1212 ff.).
17 - b)Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19 - chungen zu unterziehen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG; E.3a hiervor). Davon geht denn auch der Beschwerdeführer aus. Er ist jedoch der Auffassung, die mit den nahezu zeitgleich von der BVK (Dr. med. L.) und der Beschwerdegegnerin (Klinik im Park) angeordneten Administrativbegut- achtungen verbundenen persönlichen Untersuchungen hätten zu unzu- mutbaren und unverhältnismässigen Einschränkungen geführt. Dieser Ar- gumentation kann nicht gefolgt werden. Die mit den angeordneten Admi- nistrativbegutachtungen verbundenen Untersuchungen bedurften keines stationären Aufenthalts, sondern hätten beide in ambulantem Rahmen in Zürich durchgeführt werden können, wo sich der Beschwerdeführer während der Woche aufhält. Die hierdurch verursachten Umtriebe wären für den Beschwerdeführer folglich ausgesprochen gering und ihm offen- sichtlich zumutbar gewesen. Dass die in Frage stehenden ambulanten Untersuchungen beide auf den 20. Juni 2012 angesetzt wurden (vgl. Bg- act. M 20 S. 2, Bg-act. A 80), ändert daran nichts. Prof. Dr. med. H. hat dem Beschwerdeführer den fraglichen Untersuchungstermin bereits am 29. Mai 2012, mithin drei Wochen vorher, mitgeteilt (Bg-act. A 78). Wann Dr. med. L._____ den Beschwerdeführer zur Untersuchung aufge- boten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Den Auftrag für die vertrau- ensärztliche Untersuchung hat Dr. med. L._____ laut ihren Ausführungen im Gutachten vom 21. Juni 2012 am 11. Juni 2012 von der BVK erhalten (Bg-act. M 20 S. 1). Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer, als er das Aufgebot für die vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. med. L._____ erhielt, bereits seit mindestens 13 Tagen Kenntnis von der durch Prof. Dr. med. H._____ am 29. Mai 2012 auf den 20. Juni 2012 anbe- raumten ambulanten Untersuchung hatte. Wenn die Wahrnehmung dieser beiden Termine dem Beschwerdeführer nicht möglich oder ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht zumutbar gewesen wäre, hätte er den Termin bei Dr. med. L._____ verschieben müssen, um jenen in der Klinik im Park wahrnehmen zu können. Entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers führt diese Terminkollision folglich nicht dazu, dass die
20 - für die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Administrativ- begutachtung erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen dem Be- schwerdeführer nicht hätten zugemutet werden können. Die Beschwerde- gegnerin war demnach berechtigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, sich von den von ihr beauftragten Gutachtern, Prof. Dr. med. H., Dr. med. I. und Dr. med. R._____, fachärztlich untersuchen zu lassen. e)Weigert sich ein Versicherter, der Leistungen beansprucht, sich solchen fachärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und verletzt dadurch in unentschuldbarer Weise seine Mitwirkungspflicht, so kann der Versiche- rungsträger aufgrund der Akten entscheiden oder die Erhebungen einstel- len und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine unent- schuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn sich das Verhalten des Versicherten als völlig unverständlich erweist, mithin hierfür kein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 14. Februar 2014 E.4.2, 8C_396/2012 vom 16. Okto- ber 2012 E.5, I 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 51, S. 558). Welche der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sank- tionen der zuständige Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall er- greifen darf, schreibt das Gesetz nicht vor. Die entsprechenden Alternati- ven (Einstellen und Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten) sind jedoch nicht gleichwertig. Der Vorrang gebührt dem materiellen Ent- scheid aufgrund der Akten. Auf Nichteintreten ist nur zu beschliessen, wenn ein materieller Entscheid nicht möglich ist. Davon ist etwa auszuge- hen, wenn die Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen keinen zuverläs- sigen materiellen Entscheid erlaubt (BGE 131 V 41 E.3, 108 V 229 E.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 25/02 vom 23. Sep- tember 2002 E.4; THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 4.100). Ist aufgrund der getätigten Beweiserhebungen ein materieller Entscheid möglich, soll von einem Nichteintretensentscheid abgesehen werden (KIESER, a.a.O.,
21 - Art. 43 N. 53). Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen kön- nen nur nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ange- ordnet werden (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 189 E.2.3). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf die Zeitspanne beziehen, während welcher der Versicherte die geschuldete Mitwirkung unterlassen hat (KIE- SER, a.a.O., Art. 43 N. 53). f)In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2012 nicht zu dem ihm mit Schreiben vom 29. Mai 2012 mit- geteilten Untersuchungstermin in der Klinik im Park erschienen ist. Erstellt ist im Weiteren, dass er der Klinik im Park am 20. Juni 2012 um 9.55 Uhr telefonisch mitteilte, den für denselben Tag vorgesehenen Untersu- chungstermin wegen einer Terminkollision nicht wahrnehmen zu können. Dieses Verhalten ist schlechthin unverständlich. Wie vorangehend darge- legt (E.3d hiervor), hatte der Beschwerdeführer seit mindestens 13 Tagen Kenntnis von der von der Klinik im Park auf den 29. Mai 2012 angesetz- ten ambulanten Untersuchung, als ihn Dr. med. L._____ für die ver- trauensärztliche Untersuchung aufbot. Unter diesen Umständen hätte er den Termin bei Dr. med. L._____ verschieben und zur ambulanten Unter- suchung in der Klinik im Park erscheinen müssen. Jedenfalls geht es nicht an, den Untersuchungstermin am Untersuchungstag wegen einer dem Beschwerdeführer mutmasslich seit mehreren Tagen bekannten Terminkollision abzusagen und der frühzeitig angesetzten fachärztlichen Untersuchung in der Klinik im Park mit dieser Begründung fernzubleiben. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Wei- se gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verstossen. g)Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer sodann bereits mit Schreiben vom 29. März 2012 aufgefordert, im Rahmen der ihm oblie- genden Mitwirkungspflicht pünktlich zu dem von Prof. Dr. med. H._____
22 - angesetzten Untersuchungstermin zu erscheinen (Bg-act. 48). Mit Schrei- ben vom 10. April 2010 wiederholte sie diese Aufforderung und wies den Beschwerdeführer darauf hin, sich weitere Schritte gemäss Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzubehalten, wenn der Beschwerdeführer sei- ne Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletze und die geplan- te Begutachtung deshalb nicht durchgeführt werden könne (Bg-act. 53). Gleichermassen äusserte sie sich im Schreiben vom 23. April 2012 (Bg- act. 61). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeit- verfahren korrekt durchgeführt. h)Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG grundsätzlich berechtigt gewesen, ihre Sachver- haltsabklärungen sowie die von ihr damals ausgerichteten kurzfristigen Versicherungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 einzustellen. Von einer solchen weitreichenden Anordnung hat sie indessen abgese- hen und weitere Abklärungen getätigt, da sie aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangte, der rechtserhebliche Sachverhalt liesse sich ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers mittels eines interdisziplinären Gut- achtens abklären. Dieses Vorgehen hat sie im Interesse des Beschwerde- führers gewählt, um dessen Leistungsansprüche schnellstmöglich prüfen zu können. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerde- gegnerin habe das Aktengutachten bei der Klinik im Park in Verletzung seiner Mitwirkungsrecht in Auftrag gegeben, kann ihm nicht gefolgt wer- den. Die angeordnete Aktenbegutachtung erweist sich somit als zulässig, womit das Aktengutachten der Klinik im Park verwertet werden kann. i)In Bezug auf dessen Beweiswert gilt es indessen zu beachten, dass die Gutachtensvergabe, wie vorangehend dargelegt (vgl. E.2 hiervor), nach dem bis zu BGE 138 V 318 geltenden Verfahrensstandard erfolgt ist. Dies hat nicht zur Konsequenz, dass dem Aktengutachten der Klinik im Park vom 13. September 2012 (Bg-act. M 21) sowie der ergänzenden Stel-
23 - lungnahme von Prof. Dr. med. H._____ vom 31. Dezember 2012 (Bg- act. 32) jeder Beweiswert abzusprechen ist. Vielmehr können solche Gut- achten nach wie vor eine massgebende Entscheidungsgrundlage bilden. Ihr Stellenwert lässt sich in der Übergangsphase bis zur uneingeschränk- ten Gültigkeit der neuen Verfahrensstandard mit jenem versicherungsin- terner Gutachten vergleichen, wo bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um sie nicht mehr als voll beweiskräftig anzusehen und eine neue Begut- achtung in Betracht zu ziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 E.2.3, MASSIMO ALIOTTA, in: STEIGER-SACKMANN / MOSI- MANN [Hrsg.], Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 6.77, beide betreffend die polydisziplinäre Begutachtung nach altem Standard). 4.In materieller Hinsicht ist anschliessend zu prüfen, ob die angeordnete Leistungseinstellung für die vom Beschwerdeführer beklagten somati- schen Beschwerden sowie die angefochtene Verneinung der Leistungs- pflicht für die geltend gemachten psychisch / neurologischen Beschwer- den des Beschwerdeführers rechtens ist. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsun- fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Tag- gelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versi- cherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind
24 - (Art. 19 UVG). Nach der Festsetzung der Renten werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen unter den in Art. 21 UVG festgelegten Voraussetzungen weiter gewährt. Diese Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (Art. 4 ATSG, Art. 7, 8 UVG) und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E.3). Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser Voraussetzun- gen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Bereich der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang erge- benden Leistungspflicht allerdings praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 117 V 359 E.6). b)Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2011 in den frühen Morgen- stunden tätlich angegriffen. In der polizeilichen Einvernahme vom 7. Fe- bruar 2011 gab er zu diesem Vorfall an, von zwei Personen verbal und tätlich angegriffen worden zu sein. Deshalb habe er sich entschieden, wegzurennen. Seine Angreifer seien ihm jedoch gefolgt. Derjenige, der ihn zuerst eingeholt habe, habe ihn alsdann zu Boden geworfen. Er sei mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen. Als er wehrlos am Boden gelegen sei, habe der andere der beiden auf ihn eingetreten. Die Tritte seien von der Seite mit Wucht in den Bauch ausgeführt worden. Glückli- cherweise sei in diesem Moment ein Auto vorbeigefahren, worauf die bei- den Angreifer von ihm abgelassen hätten und verschwunden seien (Pro- tokoll der polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2011 S. 2 [Beilage des Beschwerdeführers 3]). Für diesen Vorfall vermochte die Kantonspo- lizei Graubünden keine Zeugen zu finden. Ebenso wenig war sie in der Lage, die Identität der Angreifer zu ermitteln. Der Beschwerdeführer erlitt
25 - durch diesen tätlichen Angriff laut dem erstbehandelnden Arzt, Dr. med. F._____, Thoraxprellungen, diverse Schürfungen an beiden Knien sowie der linken Hand und multiple Prellungen im Gesicht sowie an der Halswir- belsäule (Bg-act. M 12). Diese sichtbaren und organisch nachweisbaren Verletzungen sind nach den insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen und der Aktenlage zwischenzeitlich ausgeheilt (vgl. etwa Bg-act. M 21, 32). Strittig ist dagegen einerseits, ob der Beschwerdeführer durch den tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 überdies eine hämorrhagische kor- tikale Kontusion erlitten hat, andererseits ob das fragliche schädigende Ereignis für die geltend gemachten psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers (mit-)verantwortlich ist. Nachfolgend ist deshalb vorder- hand zu prüfen, ob diese (behaupteten) Beschwerden in natürlichem Zu- sammenhang zum tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 stehen. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Beschwerden und dem interessierenden Unfall besteht.
26 - indessen ein stummer Vorzustand vor, welcher durch den Unfall aktiviert wird und kommt der Unfall nur als Gelegenheits- oder Zufallsursache in Betracht, weil der Vorzustand genauso auch durch eine andere Ursache hätte aktiviert werden können, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden zu vernei- nen. Der Unfall stellt allerdings nur dann eine solche Gelegenheits- oder Zufallsursache dar, wenn das sich aus dem pathologischen, aber stum- men Vorzustand ergebende Risiko bereits vor dem Unfallereignis derart gegenwärtig war, dass sich die Bedeutung des Unfalls auf diejenige eines beliebig austauschbaren Belastungsfaktors reduzieren lässt. Davon ist auszugehen, wenn der Unfall auf einen derart labilen Vorzustand trifft, dass aufgrund dessen jederzeit mit dem Eintritt des Gesundheitsscha- dens zu rechnen gewesen wäre, sei es aus der Dynamik der pathogenen Anlage oder wegen Ansprechens auf irgendeinen anderen Zufallsanlass (Urteile des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007 E.4, 8C_247/2014 vom 2. Mai 2014 E.4.1, 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E.4.2.1; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 54; MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Soziale Sicherheit, a.a.O., N. 18.44 f.). b)Ob zwischen einem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Versicherten ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht in freier Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Viel- mehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 129 V 177 E.3.1; 126 V 353 E.5b, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Der Beweisgrad der überwie-
27 - genden Wahrscheinlichkeit lässt sich nicht in absolute Prozentzahlen fas- sen, sondern stellt eine relative Grösse dar. Dabei ist es die Aufgabe der zuständigen Behörden im Einzelfall zu bestimmen, welche sich der in Be- tracht fallenden Geschehensabläufe unter den gegebenen Umständen als am wahrscheinlichsten erweist (MONICA ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], a.a.O., N. 18.3). c)Um diese Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und vorliegenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen beurteilen zu können, sind die zuständigen Behörden auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Beweiswert hängt rechtsprechungsgemäss primär da- von ab, ob sie für die strittigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zu über- zeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Da- nach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte, wie jene der Medizi- nischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung (MEDAS) vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). In einem solchen Fall sind ergänzende Beweisvorkehren nur in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen, wenn die Schlüssigkeit
28 - eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). 6.Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung des natürlichen Kausalzu- sammenhangs ein Gutachten bei Prof. Dr. med. H._____, Hirslanden Kli- nik im Park, in Auftrag gegeben und etliche Arztberichte sowie weitere ärztliche Stellungnahmen eingeholt. Ob aufgrund dieser medizinischen Unterlagen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 und den geltend gemachten gesundheitli- chen Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich erscheint, ist nach- folgend zunächst hinsichtlich der behaupteten hämorrhagische kortikale Kontusion als organische Unfallfolge, anschliessend bezüglich der psy- chischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu prüfen.
30 - cc)Die BVK liess den Beschwerdeführer im Juni 2012 sodann durch Dr. med. L., Allgemeinmedizin, begutachten. Dr. med. L. untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Juni 2012 eingehend. Auf dieser Grundla- ge sowie der von ihr beigezogenen Akten diagnostizierte sie im Gutach- ten vom 21. Juni 2012 einen Status nach Überfall vom 6. Februar 2011 mit / bei contusio cerebri frontal rechts, multiplen Prellungen im Gesicht, an der Halswirbelsäule, am Rippenthorax sowie am Abdomen links sowie einen Verdacht auf neuropsychologische Funktionsstörungen. Aktuell be- klage der Beschwerdeführer anhaltende Nackenschmerzen bei ausge- prägtem muskulärem Hartspann rechtsbetont. Diese Beschwerden seien einer Therapie (konsequent durchgeführtes Muskelaufbautraining / Kraft- training zur Rekonditionierung der Nacken-/ Schultergürtel- /Rückenmus- kulatur) zugänglich, weshalb mit einer weiteren Besserung zu rechnen sei. Die geklagten neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen könnten nur mittels einer neuropsychologischen Abklärung objektiviert werden. Inwiefern bei diesen Beschwerden auch das psychische Zu- standsbild eine massgebliche Rolle spiele, müsste durch ein fachpsychia- trisches Gutachten geklärt werden. Der behandelnde Neurologe stufe die Prognose insgesamt als gut ein, mit einer vollständigen beruflichen Rein- tegration sei zu rechnen. Aufgrund der aktuell vorliegenden Untersu- chungsbefunde fänden sich aus somatischer Sicht keine Hinweise für ei- ne Berufsunfähigkeit (Bg-act. M 20 S. 10). b)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen medizinischen Stel- lungnahmen stimmen insoweit überein, als die Gutachter darin zum Er- gebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer an keiner somatischen Be- einträchtigung leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit voraussichtlich dauer- haft beeinträchtigt. Im Übrigen äussert sich Dr. med. L._____ auftrags- gemäss schwerpunktmässig zu den möglichen gesundheitsbedingten funktionellen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, während sich Prof. Dr. med. H._____ als von der Beschwerdegegnerin beauftragter Gutachter primär mit den durch den tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 verursachten Verletzungen und der sich hieraus gegebenenfalls ergeben- den (voraussichtlich dauerhaften) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befasst. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Be- schwerdeführer geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der rechtser- heblichen Vorakten erstellt. Ausserdem leuchten sie in der Darlegung der
31 - medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Ausserdem war Prof. Dr. med. H._____ in der Lage, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zur primär interessierenden Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der hämor- rhagischen kortikalen Kontusion und dem schädigenden Ereignis vom
37 - cc)Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter- suchte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2013, 11. Februar 2013 und am 4. März 2013 im Auftrag der BVK und zog zur Beurteilung der Leis- tungsfähigkeit des Exploranden die gesamten medizinischen Vorakten, einschliesslich die der Beschwerdegegnerin vorenthaltenden Arztberichte von Dr. med. S. Q. bei (IV-act. 28 S. 13). Auf dieser Grundlage dia- gnostizierte Dr. med. M._____ im Gutachten vom 5. März 2013 als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Aufmerksam- keitsdefizit Syndrom (ADS) mit Beginn im Kindesalter (ICD-10: 98.8) so- wie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradig (ICD-10: F 33.0/33.1). Als Krankheiten ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit stellte er Probleme mit der Ehepartnerin, Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.1), Status nach Schädelhirntrauma 2004 und Februar 2011 sowie eine deutliche Unfallneigung fest. Hinsichtlich des Krankheitsver- laufs führte er im Wesentlichen aus, im Dezember 2007 habe sich der Beschwerdeführer in einer recht guten Phase befunden. Die Behandlung bei Dr. med. Q._____ habe er nach dem Abschluss des Studiums im Ok- tober 2007 abgebrochen und keine Medikamente mehr eingenommen. Zum damaligen Zeitpunkt sei er auch keinem emotionalen Druck seitens einer schwierigen Beziehung ausgesetzt gewesen (IV-act. 28 S. 34). Zu- dem sei die ADS damals bereits seit drei Jahren bekannt gewesen und, solange erforderlich, adäquat behandelt worden. Unter Belastung durch Eheprobleme sei es 2009 zu einer Reaktivierung der ADS-Symptomatik sowie einer erneuten depressiven Episode gekommen. In Kenntnis der Vorakten sei die gegenwärtige Problematik hauptsächlich der ADS, weni- ger der Depression, zuzuordnen (IV-act. 28 S. 35). Hinsichtlich der ab- weichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sei festzuhalten, dass Dr. O._____ seine Einschätzung in Unkenntnis der Vorgeschichte getroffen habe. Im mündlichen Gespräch habe Dr. med. O._____ die ge- klagte Symptomatik nicht mehr mit dem Unfall in Zusammenhang bringen können. Ausserdem habe er, wie schon früher Dr. med. Q._____ feststel- len müssen, dass der Beschwerdeführer Ritalin nicht regelmässig ein- nehme, um seine Fluglizenz nicht zu gefährden. Der Bericht von Dr. med. P._____ sei ebenfalls in Unkenntnis der medizinischen Vorakten verfasst worden. Im Gespräch habe Dr. med. P._____ seine Aussage überdies in- sofern relativiert, als er eingeräumt habe, die geklagten Beschwerden neurologisch nicht mehr erklären zu können (IV-act. 28 S. 34). b)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen ärztlichen Stellung- nahmen stimmen dahingehend überein, als danach die derzeitigen psy- chischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 zurück- zuführen sind. Freilich schliesst es Dr. med. I._____ nicht aus, den fragli-
38 - chen Vorfall als Gelegenheitsursache für die beklagten psychischen Be- schwerden anzusehen. Ein solcher Zusammenhang genügt jedoch recht- sprechungsgemäss nicht, um den tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 als anspruchsbegründende Teilursache einzustufen. Denn wenn ein all- täglicher alternativer Belastungsfaktor, wie von Dr. med. I._____ ange- nommen, zu annähernd derselben Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der tätliche Angriff vom 6. Februar 2011 nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer An- lass, durch den ein pathologischer, aber stummer Vorzustandes aktiviert wurde. In diesem Fall gilt der Unfall nicht als (mit-)verantwortliche Ursa- che für die geltend gemachten psychischen Beschwerden, weshalb diese dem fraglichen Ereignis nicht zuzuordnen sind (vgl. dazu E.5a hiervor). Soweit die Gutachter mit der Verneinung eines natürlichen Kausalzu- sammenhangs zwischen dem tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 und den beklagten psychischen Beschwerden von der Auffassung des behan- delnden Psychiaters, Dr. med. O., abweichen, begründen sie über- zeugend, weshalb sie dessen Auffassung als unzutreffend und eine post- traumatische Belastungsstörung unter den gegebenen Umständen als nicht gegeben erachten. Die Administrativgutachten vom 13. September 2012 (Dr. med. I.) sowie vom 5. März 2013 (Dr. med. M.) sind für die interessierende Frage nach dem natürlichen Kausalzusammen- hang sodann umfassend. Das Gutachten von Dr. med. M. beruht ausserdem auf der gesamten Aktenlage und mehreren eingehenden per- sönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Unter diesen Um- ständen ist jedenfalls dem Gutachten von Dr. med. M._____ in Bezug auf die zu beurteilende Kausalitätsfrage voller Beweiswert zuzuerkennen. c)Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Be- trachtungsweise. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. M._____ vermöge nicht zu erklären, wie der Beschwerdeführer bei einer vorbestehenden psychischen Krankheit bis zum Unfall am 6. Februar
39 - 2011 mit einem Pensum von über 100 % an verschiedenen Schulen habe tätig sein können, ist zunächst auf die von Dr. med. M._____ im Gutach- ten vom 5. März 2013 geschilderte Krankengeschichte hinzuweisen. Da- nach hat der Beschwerdeführer im Sommer 2002 erstmals Antidepressiva eingenommen, sich im Januar 2003 in psychiatrische Behandlung bege- ben und im Dezember 2003 zu Dr. med. Q._____ gewechselt. Dieser be- handelte den Beschwerdeführer bis Ende 2007 wegen einer bis ins Er- wachsenenalter persistierenden ADS, einer Dysthymie, Zügen eines op- positionellen sowie antisozialen Verhaltens bei Status nach Cannabis- und Alkoholabusus und nahm diese Therapie auf Wunsch des Beschwer- deführers im November 2009 bis Ende 2010 sowie vom Oktober bis De- zember 2011 wieder auf (IV-act. 28 S. 18, 30). Psychiatrisch diagnostisch stellt Dr. med. M._____ vor dem Hintergrund dieser Krankheitsgeschichte und der erhobenen Anamnese mit verzögerter Geburt und Sauerstoff- schaden, aufmüpfig unkonzentriertem Verhalten in der Schule, Hyperver- balität, Scheitern bei der Gymnasialprüfung (trotz genügender Intelligenz) sowie späteren Schwierigkeiten beim Studium auch nach Abklingen der depressiven Symptomatik die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit- störung (IV-act. 28 S. 31). Diese Symptomatik sei durch das Schädelhirn- traum im Juli 2004 verstärkt worden, in der Folge unter adäquater medi- kamentöser Behandlung weitgehend abgeklungen (IV-act. 28 S. 31 f.). Als der Explorand 2009 eine Beziehung zu seiner derzeitigen Ehefrau eingegangen sei, sei die Symptomatik in Form leichter Aufmerksamkeits- defizite und depressiver Symptome wieder manifest geworden, was zur Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. med. Q._____ geführt habe, der ihn abermals mit Efexor und Ritalin behandelt habe. Bereits damals habe der Explorand angegeben, sich in der Vergangenheit am Limit seiner Leistungsfähigkeit bewegt zu haben. Im Februar 2011 sei es zum bekann- ten tätlichen Angriff gekommen, der zur Dekompensation geführt habe. In Unkenntnis der Vorgeschichte des Exploranden seien seine Aufmerk- samkeitsdefizite damals ausschliesslich auf den Unfall (vom 6. Februar
40 -
41 - tet, dass die von Dr. med. O._____ diagnostizierte Depression durch den Unfall vom 6. Februar 2011 verursacht wurde (Bg-act. M 21 S. 31). Dr. med. I._____ weist in diesem Zusammenhang überdies darauf hin, dass ein tätlicher Angriff, wie der vorliegend in Frage stehende, nicht ge- eignet ist, eine schwerwiegende und voraussichtlich dauerhafte Beein- trächtigung der psychischen Gesundheit zu verursachen (Bg-act. M 21 S. 32). Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen überzeugenden fachärztlichen Beurteilungen zu zweifeln. In der Tat erscheint der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen dem Unfaller- eignis vom 6. Februar 2011 und den beklagten psychischen Beschwerden vor dem Hintergrund der langjährigen fachärztlichen Behandlung des Be- schwerdeführers wegen ADS und depressiven Episoden weniger wahr- scheinlich als die von den Gutachtern postulierte Annahme, die fraglichen Beschwerden währen, losgelöst vom tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011, früher oder später wieder aufgetreten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer bis zum fraglichen Ereignis ein Ar- beitspensum von deutlich über 100 % ausgeübt hat, steht doch weder die ADS noch die Depression einem solchen beruflichen Engagement entge- gen, solange die fraglichen Krankheit nicht virulent und/oder adäquat be- handelt ist. In Bezug auf die anderslautende Einschätzung von Dr. med. O., der beim Beschwerdeführer mit Arztbericht vom 5. April 2012 als Folge des tätlichen Angriffs vom 6. Februar 2011 neben einer depressiven Episode eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte (Bg-act. M 15), ist zunächst festzuhalten, dass der in Frage stehende tätliche Angriff nach der Auffassung von Dr. med. I. nicht die erforderliche Eindrücklich- keit aufweist, um eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen zu können. Ausserdem werde die Symptomatik der posttraumatischen Be- lastungsstörung von Dr. med. O._____ im Arztbericht vom 5. April 2012 nicht nach den Kriterien der Schulmedizin nachvollziehbar belegt, womit
42 - sie auch insofern nicht als ausgewiesen angesehen werden könne (vgl. Gutachten der Klinik im Park vom 13. September 2012 [Bg-act. M 21 S. 31]). Sodann führte Dr. med. M._____ führte im Gutachten vom
43 - aus deren Beurteilung nichts hinsichtlich Art und Umfang seiner psychi- schen Beschwerden sowie der diesen zugrunde liegenden Ursachen ab- leiten. Bei der Beweiswürdigung ist schliesslich auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, der Beschwerde- gegnerin zu gestatten, die Krankenakte von Dr. med. Q._____ heranzu- ziehen, der den Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2003 bis Oktober 2007 wegen ADS persistierend bis ins Erwachsenenalter, Dysthymie, Zü- gen eines oppositionellen und antisozialen Verhaltens, Status nach Can- nabis- und Alkoholabusus behandelt hatte und die entsprechende Thera- pie im November 2009 bis Ende 2010 wieder aufgenommen und vom Ok- tober bis Dezember 2011 fortgeführt hat (IV-act. 28 S. 18, 30). Die hierfür vorgebrachte Begründung, die entsprechenden Unterlagen wären für die Beurteilung der strittigen Leistungen ohne Belang, da Dr. med. Q._____ den Beschwerdeführer nur wegen seiner Prüfungsangst behandelt habe, steht im Widerspruch zu den von Dr. med. Q._____ gestellten Diagnosen und dem langjährigen Therapieverhältnis, welches auf Wunsch des Be- schwerdeführers nach dem Abschluss des Studiums an der wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät der C._____ (IV-act. 5 S. 3) im November 2009 wieder aufgenommen wurde. Daraus ist zu folgern, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Weigerung, der Beschwerdegegnerin zu ge- statten, die Krankenakten von Dr. med. Q._____ einzusehen, versucht hat, der Beschwerdegegnerin dieses langjährige Therapieverhältnis und die diesem zugrunde liegenden Ursachen zu verschweigen. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz und legt den Schluss nahe, dass selbst der Beschwerdeführer annahm, seine vormaligen psychischen Be- schwerden seien nach dem tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 wieder- aufgeflammt und damit das fragliche Ereignis nicht als Ursache für die von ihm beklagten psychischen Beschwerden angesehen hat.
44 - d)Aus den vorgenannten Überlegungen gelangt das Gericht in Würdigung der Akten zum Schluss, dass die derzeitigen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, einschliesslich allfälliger hiermit verbundenen neurokognitiven Defizite, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 stehen. Dass eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers, insbesondere der diesbezüglich vom Beschwerdeführer beantragte An- schluss an die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Be- gutachtung bei der BEGAZ GmbH (vgl. Sachverhalt Ziff. 10 hiervor), oder die Einholung eines weiteren Berichtes bei Dr. med. O._____ an diesem Ergebnis etwas ändern würde, ist auszuschliessen, weshalb die entspre- chenden Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen sind (BGE 134 I 140 E.5.3; Urteil des Bundesge- richts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E.6.7). Dasselbe gilt für den von der Beschwerdegegnerin gestellten Beweisantrag, die Krankenakten von Dr. med. Q._____ einzuholen, zumal der Beschwerdeführer seinen vor- maligen Psychiater wohl kaum von der ärztlichen Schweigepflicht entbin- den würde. Im Übrigen ergeben sich die Beurteilungen von Dr. med. Q._____ auszugsweise aus den edierten IV-Akten (vgl. Gutachten von Dr. med. M._____ vom 5. März 2013 [IV-act. 28 S. 13]), weshalb die fragli- chen Krankenakten keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Auf deren Edition ist folglich zu verzichten. 9.Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass nach den insoweit überein- stimmenden Parteiaussagen und der Aktenlage erstellt ist, dass sämtliche Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer beim tätlichen Angriff am
45 - lichkeit durch das fragliche Ereignis verursacht, weshalb die Beschwerde- gegnerin weder für allfällige sich hieraus ergebende Behandlungsmass- nahmen noch Erwerbsersatzleistungen aufzukommen hat. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Even- tualbegründung bezüglich der nicht objektivierbaren Unfallfolgen vorge- nommene Adäquanzprüfung jedenfalls im Ergebnis zu überzeugen ver- mag, womit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht auch insofern zu Recht verneint hat (vgl. dazu: BGE 134 V 109 E.2.1; 115 V 133 E.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E.4.1). Dies gilt insbesondere für den diesbezüglich erhobenen Einwand des vorzeiti- gen Fallabschlusses. Im Gutachten der Klinik im Park wird die Notwen- digkeit einer weiteren medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint (Bg-act. M 21 S. 26). Auch in den übrigen Akten deutet nichts darauf hin, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers durch eine weitere medizinische Behandlung namhaft verbessern liesse (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3). Dementsprechend ist der von der Beschwerdegegnerin per 18. Oktober 2012 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheent- scheid erweist sich folglich als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 10.Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Aus- nahmen, kostenlos. Folglich sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 11.Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung mit Rechtsvertretung durch Rechtanwalt lic. iur. Thomas Laube zu prüfen.
46 - a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürfti- gen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur ge- richtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu de- cken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, des- sen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen kön- nen, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Si- cherheit, a.a.O., N. 5.202).
47 - b)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid ent- schieden, für das schädigende Ereignis vom 6. Februar 2011 über den
[4.5 Stunden à Fr. 230.--], Barauslagen: Fr. 31.00, MWST: Fr. 85.-- [3 % von Fr. 1'035.--]). Am 23. März 2015 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube eine weitere Kostennote ein, die er als Nachtrag zur Kostennote
48 - vom 30. September 2014 bezeichnet und in der zu den in der Kostennote vom 30. Januar 2015 aufgeführten Kostenpositionen zusätzlich das Stu- dium der Duplik als entschädigungspflichtige Arbeitstätigkeit aufgeführt hat. Dennoch beläuft sich die geltend gemachte Forderung lediglich auf Fr. 639.65 (Honorar: Fr. 575.-- [2.5 Stunden à Fr. 230.--], Barauslagen: Fr. 17.25, MWST: Fr. 47.80), während in der Kostennote vom 30. Januar 2015 Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'151.-- geltend gemacht wer- den. Weshalb diese beiden Honorarnote derart voneinander abweichen, ist für das Gericht nicht erkennbar. Sowohl die Bezeichnung der Honorar- note vom 23. März 2015 als Nachtrag zur Kostennote vom 30. September 2014 als auch die darin aufgeführten Kostenpositionen zeigen jedoch, dass sich diese beiden Honorarnoten auf sämtliche im vorliegenden Be- schwerdeverfahren angefallenen Arbeiten beziehen. Demzufolge macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 21 Stunden (18.5 Stunden + 2.5 Stunden) und einem Stundenansatz von Fr. 230.-- eine Entschädi- gung von Fr. 4'994.65, inkl. 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer, geltend (Fr. 4'255.-- + Fr. 639.65). Der damit geltend gemachte Arbeits- aufwand erscheint dem Gericht angesichts der Schwierigkeiten der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen durchaus als angemessen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) steht dem un- entgeltlichen Rechtsbeistand im Kanton Graubünden indes nur ein Hono- rar von Fr. 200.-- pro Stunde zu. Wird die geforderte Entschädigung in dieser Beziehung berichtigt, so beträgt die dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers für das vorliegende Verfahren zuzusprechende Ent- schädigung Fr. 4'672.-- (Honorar Fr. 4'200.-- [21 x Fr. 200.--] zuzüglich Barauslagen Fr. 126.-- [3 % von Fr. 4'200.--] und MWST Fr. 346.-- [8 % von Fr. 4'326.--]). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
49 - d)Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die Kosten der Rechtsver- tretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögens- verhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu fi- nanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.