BGE 125 V 193, BGE 117 V 261, BGE 99 V 28, 8C_528/2009, 8C_951/2010
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 40 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 4. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - er entgegen den Auflagen weiterhin durchgehend positiv getestet worden. Indem er ihrer Aufforderung keine Folge geleistet habe, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher schliesse sie das Revisionsverfahren aufgrund der vorhandenen Akten ab und hebe die Rente auf. Denn die vorhandenen Akten liessen den Schluss auf eine nach wie vor bestehen- de rentenbegründende Einschränkung nicht (mehr) zu. Gemäss Regiona- lärztlichem Dienst (RAD) könne bei fortgesetztem Beikonsum im Metha- donprogramm eine Überprüfung des IV-relevanten psychischen Gesund- heitsschadens nicht vorgenommen werden. Eine Abstinenz des Beikon- sums von THC, Kokain und Heroin sei für die überschaubare Dauer von vier Monaten zumutbar. Im Arztbericht vom 4. Februar 2013 schlage Dr. med. B._____ selbst einen Benzodiazepinabbau als Empfehlung für die zukünftige Therapie vor. Dr. med. B._____ mache nicht geltend, eine entsprechende Abstinenz sei nicht zumutbar. Vielmehr halte er fest, dass auch bei einer Abstinenz weiterhin ein schweres Leiden vorhanden wäre. Dies lasse sich ohne die verlangte Abstinenz indes nicht feststellen, da gerade depressive Symptome häufig durch Suchtmittelkonsum verursacht würden. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Wei- terausrichtung von Rentenleistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen was folgt aus: • Die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht gegeben. Selbst wenn indes ein Revisionsgrund vorläge, hätte sich die IV-Stelle mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan habe.
5 - • Die Sucht sei eine sekundäre Folge der psychiatrischen Leiden. Mit den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und posttraumatischen Be- lastungsstörungen lägen andere Gesundheitsschädigungen vor, womit die Sucht als Teil des Gesundheitsschadens zu berücksichtigen sei. Im Übrigen sei die dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle auferlegte Suchtmittelabstinenz auch unzumutbar, worauf Dr. med. B._____ be- reits im Schreiben vom 2. Januar 2014 hingewiesen habe. 6.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 28. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Be- gründend brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes vor: • Vorliegend seien die Auswirkungen der Polytoxikomanie bei der Beur- teilung der IV-relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Da die Polytoxikomanie eine Beurteilung des IV-relevanten (psychischen) Gesundheitsschadens respektive seiner Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit verunmögliche, habe sie den Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Die angeordnete Absti- nenz sei zumutbar. Sodann beruhe die Verweigerung der Mitwirkung auch nicht auf entschuldbaren Gründen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen habe, den multiplen Sub- stanzmissbrauch einzustellen. • Sie sei nicht der Ansicht, dass ein Revisionsgrund vorliege. Möglicher- weise habe sich aber der IV-relevante Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers im Vergleich zum 3. März 2004 verbessert. Aufgrund der Polytoxikomanie könne diese Frage indes nicht abschliessend be- antwortet werden, weshalb sie den Beschwerdeführer aufgefordert ha- be, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Die Weigerung, sich dieser Entzugsbehandlung zu unterziehen, habe sie als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und demzufolge aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden, welche den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Ein- schränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht mehr zuliessen. Folglich habe sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente per
6 - gen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nahm er wie folgt Stellung: • Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ei- ne Suchtmittelabstinenz zumutbar sei. • Sollte wider Erwarten von der Zumutbarkeit der auferlegten Suchmittel- abstinenz ausgegangen werden, sei die Renteneinstellung dennoch unverhältnismässig. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer die gesamte Leistung verweigere, trage sie den weiteren Dia- gnosen mit Krankheitswerte keine Rechnung. • Wie dem Schreiben von Dr. med. B._____ vom 1. Juni 2014 entnom- men werden könne, stehe der Beschwerdeführer in psychiatrischer Be- handlung. 8.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. Juni 2014 (Poststempel) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie ihre Vernehmlas- sung auf die Einreichung einer umfangreichen Duplik und wies lediglich noch darauf hin, dass der RAD am 20. Januar 2014 explizit festgehalten habe, dass dem Beschwerdeführer eine Abstinenz von THC, Kokain und Heroin zumutbar sei. Folglich habe sie die Frage der medizinischen Zu- mutbarkeit der Suchtmittelabstinenz also sehr wohl geprüft. Sodann be- finde sich der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung, seien doch weder Dr. med. B._____ noch Frau C._____ Fachärzte für Psychiatrie. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
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8 - rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E.2 mit Hinweisen, 130 I 180 E.3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn ei- ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungs- prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso- fern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 117 V 261 E.3b mit Hinweisen). b)Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld- barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt indes nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich er- weist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E.7.2) beziehungsweise wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal an- satzweise erkennbar oder das Verhalten schlechthin unverständlich ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 43 Rz. 51). Lässt sich jedoch der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und oh- ne besonderen Aufwand abklären, auch wenn die versicherte Person die
9 - Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betref- fenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entschei- den haben (BGE 108 V 231 E.2).
11 - hens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es kann sich dabei nur um eine Auflage im Rahmen der Mitwirkungspflicht während der Pha- se der Sachverhalts- und Anspruchsabklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG handeln. Denn eine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG würde erst nach feststehendem Leis- tungsanspruch im Zusammenhang mit Massnahmen zur Eingliederung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in Frage stehen. b)Soweit vorliegend mit der Abstinenz von Alkohol und anderen psychoakti- ven Substanzen erreicht werden sollte, dass der Einfluss eines allenfalls weiter bestehenden eigenständigen Krankheitsgeschehens auf die Ar- beitsfähigkeit ohne Auswirkung des Suchtgeschehens festgestellt werden kann beziehungsweise dass die Auswirkungen des Suchtgeschehens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, ist massgebend, ob die Sucht im oben erwähnten Sinn mitzuberücksichtigen ist (vgl. vorstehend E.3b). Trifft dies zu, kann der betreffende Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht weggedacht werden. c)Der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdegegnerin führen hinsichtlich der Frage möglicher Ursachen oder Folgen der Sucht was folgt aus: • Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der langjährigen Drogensucht mit Beginn im Alter von 13 Jahren davon auszugehen, dass die Sucht eine sekundäre Folge der psychiatrischen Leiden ist. Mit den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen lägen andere Gesundheitsschädigungen vor, womit die Sucht als Teil des Gesundheitsschadens zu berücksichtigen sei. Die IV-Stelle sei bisher zu Recht so verfahren. Es gebe keinen Grund, hiervon abzuweichen, zumal im Revisionsverfahren keine Grün- de dazugekommen seien, welche dies rechtfertigen würden. • Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihren Rechtsschriften, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung und einer Poly-
12 - toxikomanie leide und Letztere wohl Folge der psychischen Beschwer- den sei. Dies bedeute entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers indes nicht, dass die Sucht als Teil des IV-relevanten (psychi- schen) Gesundheitsschadens automatisch lebenslänglich vollumfäng- lich zu berücksichtigen wäre. Denn das Auftreten einer psychiatrischen Komorbidität bilde noch keine ausreichende Grundlage, um rechtlich auf eine Invalidität wegen Abhängigkeit zu schliessen. Denn die dia- gnostizierte psychische Erkrankung müsse überwiegend wahrscheinlich zur Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person beitragen. Bei mehre- ren Gesundheitsstörungen müsse die medizinische Beurteilung die Auswirkungen jeder einzelnen Störung auf die Arbeitsfähigkeit be- schreiben und bestimmen, welchen Grad die Arbeitsfähigkeit erreichen könnte, wenn man von den Auswirkungen der Abhängigkeit absehe. Falls dem Beschwerdeführer die Einstellung des multiplen Substanz- missbrauchs zumutbar sei, wovon sie ausgehe, seien die Auswirkungen der Polytoxikomanie bei der Beurteilung der IV-relevanten Arbeitsfähig- keit nicht zu berücksichtigen. d)Den medizinischen Akten lässt sich bezüglich der Frage möglicher Ursa- chen oder Folgen der Polytoxikomanie was folgt entnehmen: • Dr. med. D., Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte be- reits im Arztbericht vom 3. März 1999 einen Status nach Polytoxikoma- nie (Heroin, Kokain, Rohypnol), Hepatitis C sowie depressiv-paranoide Reaktionen und attestierte dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe zwischen 1986 und 1996 massiv Heroin, Kokain und Rohypnol konsumiert und seinen Lebensunterhalt in derselben Zeit als Strichjunge verdient. Seit Mai 1998 werde durch Dr. med. E. Methadon (50 mg/die) abgegeben. Seit längerer Zeit bestünden schwerste Schlafstörungen und ein para- noid-ängstliches Verhalten. Aufgrund der Vorgeschichte, der mangeln- den Schulbildung und der fehlenden Berufsausbildung sowie der chro- nischen Rückenschmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen, weshalb ihm eine 50%ige Invalidenrente zustehe (vgl. altIV-Akten).
13 - • Dr. med. F., Oberarzt am Psychiatriezentrum X., diagnosti- zierte am 18. Mai 2001 eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.22), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine kombinierte Störung der Persönlichkeit (ICD-10: F61.0), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F43.1 [recte: F33.1]), sowie rezidivierende Rückenschmerzen und einen Status nach Hepati- tis C. Es bestünde in der angestammten Tätigkeit als Altmetallhändler seit dem 1. März 2000 eine 50 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine be- hinderungsangepasste Tätigkeit müsste idealerweise deutlich geringere körperliche Anforderungen an den Beschwerdeführer stellen. Zudem sollten nur geringe soziale Anforderungen mit klar strukturierten Kontak- ten zu anderen Personen im Rahmen dieser Tätigkeit bestehen (vgl. altIV-Akten). • Am 15. September 2003 hielt Dr. med. G., Oberärztin am Psych- iatriezentrum X., an den am 18. Mai 2001 gestellten Diagnosen fest. Es sei von einer längeren Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. alt- IV-Akten). • Im Arztbericht der Beratungsstelle für Drogenprobleme Y._____ vom
14 - • Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in sei- nem Arztbericht vom 20. November 2007 fest, dass keine Änderung der Diagnose eingetreten sei. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nach wie vor die Persönlichkeitsstörung/Depression, die Polytoxikomanie (Methadonprogramm) sowie die Hypertonie (vgl. altIV-Akten). • Am 4. Februar 2013 (IV-act. 9 S. 1-4) diagnostizierte Dr. med. B. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (Metha- donprogramm ab 16-jährig, gegenwärtig 160 mg) sowie eine Persön- lichkeitsstörung bei Status nach Missbrauch mit depressiver Entwick- lung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B._____ fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor 100 % arbeitsunfähig sei. • Im Bericht vom 2. Januar 2014 (IV-act. 24) hielt Dr. med. B._____ so- dann fest, dass der Beschwerdeführer polytoxikoman gewesen sei, ak- tuell sei und dies auch bleiben werde. Es liege eine Co-Morbidität vor mit langjährig depressivem Zustand, unter anderem nach wiederholt sexuellem Missbrauch. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer als Strichjunge verkauft, was seine schwere tieferliegende Persönlich- keitsstörung zu belegen vermöge. Zudem seien die kognitiven Fähigkei- ten beeinträchtigt. Es bestehe eine fehlende Belastbarkeit. Der Be- schwerdeführer nehme seit seinem 16. Lebensjahr Methadon und leide an einer chronischen Hepatitis C. Es bestehe nach wie vor eine lang- fristige Arbeitsunfähigkeit. e)Den bei den Akten liegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie von Fahrenden stammt und in seiner Kindheit und Jugend eine instabile und belastende psychosoziale Si- tuation herrschte. So verdiente er sich seinen Lebensunterhalt während seiner Jugend als Strichjunge und machte dabei wiederholt sexuelle
15 - Missbrauchserfahrungen. Anamnestisch fällt auf, dass der Beschwerde- führer bereits seit dem 13. Altersjahr an umfangreichen psychischen Störungen mit depressiver Symptomatik und Angststörungen leidet. Ebenfalls im Alter von 13 Jahren begann er mit dem Konsum von Canna- bis, und bereits ein Jahr später, mithin im Jahre 1986, wurde beim Be- schwerdeführer erstmals eine Polytoxikomanie festgestellt (vgl. die Arzt- berichte von Dr. med. D._____ vom 13. März 1999 und von Dr. med. F._____ vom 18. Mai 2001 sowie die Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene vom 21. Dezember 2000 S. 6 [altIV-Akten]). Dr. med. B._____ hielt in seinem Bericht vom 1. Juni 2014 in Bestätigung seiner bisherigen Berichte fest, dass dem Beschwerdeführer das Abset- zen der Benzodiazepine im Rahmen eines ambulanten Settings nicht zu- mutbar und wegen der Co-Morbidität bei allgemeiner Labilität, infantilem Verhalten und Abhängigkeitsstörung auch nicht sinnvoll sei. Eine Reinte- gration in einen marktwirtschaftlichen Arbeitsprozess könne nicht befür- wortet werden. Es bestehe weiterhin eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen verdeutlichen so- mit, dass die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in direktem Zusammenhang mit dem psychischen Krankheitsbild zu sehen ist, teilweise auf dieses folgte und sich teilweise mit diesem zusammen einstellte. Jedenfalls weist die medizinische Akten- lage insgesamt eine erhebliche Schwere der psychischen Beeinträchti- gungen des Beschwerdeführers aus und lässt einen Kausalzusammen- hang von Sucht und psychiatrischen Leiden ausreichend wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind sich denn auch insofern einig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Persönlichkeitsstörung (bei Status nach Missbrauch und depressi- ver Entwicklung) und an einer Polytoxikomanie leidet und Letztere als Folge der psychiatrischen Leiden zu betrachten ist. Da unter dieser Vor- aussetzung auch die Sucht eine relevante Arbeitsunfähigkeit mitbegrün-
16 - den kann und − wie oben erläutert − nicht etwa anteilsmässig auszugren- zen und als nicht invalidisierend zu bezeichnen ist (vgl. vorstehend E.3b), ist das Verlangen eines Abstinenznachweises im Abklärungsstadium des Revisionsverfahrens unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Prüfung der materiellen Leistungsansprüche (und ausserhalb der ei- gentlichen Schadenminderung) nicht rechtens und damit nicht zu billigen. Vielmehr ist in diesem Fall auf den gesamten, unter Mitberücksichtigung der Folgen der Suchtmittelabhängigkeit bestehenden Arbeits- bezie- hungsweise Erwerbsunfähigkeitsgrad abzustellen. f)Der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Abstinenzaufla- ge zumutbar gewesen ist, kommt nach dem soeben Dargelegten keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu, weshalb sich weitere diesbezüg- liche Ausführungen erübrigen. Auch auf die Frage, ob vorliegend nicht zumindest ein Rechtfertigungsgrund die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe entschuldbar erscheinen lassen, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da − wie gesehen − bereits die Auferlegung der ärztlich zu kontrollierenden Abstinenz von Alkohol und anderen psychoaktiven Sub- stanzen während vier Monaten nicht zulässig war. 5.Der Beschwerdeführer hat die Abstinenzauflage im massgeblichen Zeit- punkt unbestrittenermassen nicht eingehalten. Sie abzuverlangen, war in- dessen − wie soeben dargestellt − nicht zulässig, sodass eine Sanktion, mithin der Abschluss des Revisionsverfahrens unter gleichzeitiger Aufhe- bung der Invalidenrente gestützt auf die (unvollständigen) Akten, nicht zulässig war. Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verletzung der Mitwir- kungspflicht das Revisionsverfahren abgeschlossen und die Rentenzah- lungen per sofort eingestellt hat, erweist sich somit als nicht rechtens und ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird das per 1. Januar 2013 von
17 - Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren ohne Erfüllen der Absti- nenzauflage sowie unter Berücksichtigung aller Gesundheitsschäden − einschliesslich der Sucht − weiterzuführen haben. Aufgrund der bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Rentenleistungen auf- grund unvollständiger Akten entschieden hat, erscheinen vorliegend er- gänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Denn es ist beispielswei- se bereits unklar, ob und bei wem sich der Beschwerdeführer aktuell noch in psychiatrischer Behandlung befindet. Ebenfalls lassen sich den Akten keinerlei Informationen entnehmen zu der im Verlaufsbericht von Dr. med. B._____ vom 20. November 2007 erwähnten Schussverletzung im Na- senwurzelbereich, welche der Beschwerdeführer angeblich im Mai 2007 erlitten hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer diese Verletzung zugezogen hat und ob diese allenfalls Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand hat.
18 - c)Die Beschwerdegegnerin hat den durch den Schweizerischen Invaliden- Verband Procap vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers hat am 8. Juli 2014 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 1'994.20 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 1'496.-- für 9.35 Arbeitsstunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 313.-- (Fr. 1.--/Kopie), Portokosten von Fr. 34.50, Telefongebühren von Fr. 3.-- sowie 8 % MWST von Fr. 1'846.50 (= Fr. 147.70). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 9.35 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen ist der Spesenaufwand − insbesondere jener für 313 Kopien à Fr. 1.00 − nicht gerechtfertigt. Dies zumal die IV-Stelle der versicherten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kostenlos zustellt, wobei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da jedoch gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, anderweitige Kopien) ist der Beschwerde- führer diesbezüglich mit der üblichen Spesenpauschale von 3 %, ausma- chend Fr. 44.90, zu entschädigen. Folglich ergibt sich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'664.15 (9.35 h x Fr. 160.-- [= Fr. 1'496.--] + Bar- auslagen von Fr. 44.90.-- sowie 8 % MWST von Fr. 1'540.90 [= Fr. 123.25]. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer noch aussergerichtlich zu entschädigen. d)Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, da dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu auferle- gen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
19 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Februar 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Revisionsverfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ist verpflichtet, A._____ eine re- duzierte aussergerichtliche Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'664.15 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]