VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 4 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 4. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführerin gegen E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist/war als Reinigungshilfe bei der Gemeinde X._____ angestellt und durch diese obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der E._____ AG versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 19. Juli 2013 verletzte sich A._____ am 11. Juli 2013 am rechten Knie, indem sie bei der Reinigungsarbeit aus der Hocke schnell aufgestanden war. Im Frage- bogen zum Unfallereignis vom 26. Juli 2013 gab A._____ an: „Ich reinigte in der Hocke eine Leiter. Mit Aufstehen merkte ich ein Ziehen und stolper- te mit dem rechten Knie aussen zur Leiter.“ Laut Arztzeugnis vom 6. Au- gust 2013 von Dr. med. B._____ fand die Erstkonsultation am 12. Juli 2013 statt, wobei er A._____ eine laterale Meniskusläsion rechts diagnos- tizierte und sie ans Kantonsspital Graubünden überwies. Das dort durch- geführte MRI bestätigte den Verdacht auf eine laterale Menikusläsion und es wurde A._____ gemäss Bericht KSGR vom 19. Juli 2013 eine diagnos- tische Arthroskopie und eventuell eine Teilmeniskektomie lateralseitig empfohlen. 2.Am 26. August 2013 teilte die E._____ AG A._____ mit, dass kein An- spruch auf Versicherungsleistungen bestehe, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2013 antwortete A._____ der E._____ AG, dass sie am 11. Juli 2013 bei der Arbeit langsam aus der Hocke aufgestanden, ins Stolpern geraten und mit dem rechten Knie an die Leiter geknallt sei. Im Ab- klärungsbericht vom 5. September 2013 hielt der beigezogene Vertrau- ensarzt der E._____ AG, Dr. med. C., fest, dass das nachträgliche Anschlagen (des rechten Knies) an der Leiter keinen Einfluss auf die erlit- tene Knieverletzung gehabt habe. Der Meniskusschaden sei beim Aufste- hen aus der Hocke entstanden. 3.Mit Verfügung vom 13. September 2013 teilte die E. AG A._____ mit, dass die Voraussetzungen für die Bejahung eines Unfalls oder einer
3 - unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien und daher kein An- spruch auf die Ausrichtung von Versicherungsleistungen bestehe. Dage- gen erhob A._____ am 17. September 2013 vorsorglich Einsprache, wo- bei sie mit Ergänzung vom 21. Oktober 2013 noch eine ärztliche Akten- beurteilung von Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2013 nachreichte. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 wies die E._____ AG sodann die Ein- sprache – unter Berücksichtigung der Ergänzungsakten – ab. 4.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. Ja- nuar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids und Verpflichtung der E._____ AG die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 11. Juli 2013 zu erbringen; zudem sei die E._____ AG anzuweisen, die Kosten für das medizinische Gutachten von Dr. med. D._____ in der Höhe von Fr. 600.-- zu übernehmen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihren Aussagen im Formular vom 26. Juli 2013 volle Beweiskraft zukomme. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines Unfalls seien (infolge Fehlens eines äusseren Fak- tors) zwar nicht erfüllt; die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Kör- perschädigung hingegen schon. Der diagnostizierte Meniskusriss sei eine Listenverletzung und der Ablauf der Knieverletzung sei programmwidrig erfolgt. Nach Dr. med. D._____ könne der festgestellte Knieschaden an einem noch „jungfräulichen“ Knie nur im Zusammenhang mit einem sinn- fälligen Ereignis auftreten. Vorliegend sei die Läsion nicht durch ein nor- males Aufstehen, sondern durch ein Aufstehen mit Stolpern, Gleichge- wichtsverlust und Anschlagen an der Leiter verursacht worden. Folglich sei zumindest ein Teil des Ablaufs unkontrolliert erfolgt. Die erwähnte medizinische Beurteilung sei als Indiz oder als Beweis für das Vorliegen eines Unfalls bzw. eines programmwidrigen ungewöhnlichen Ablaufs zu werten; insbesondere wenn medizinisch eine krankheitsbedingte Ursache
4 - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werde. Die Einho- lung einer (weiteren/neutralen) ärztlichen Beurteilung sei notwendig, wo- bei die Kosten dafür zu Lasten der E._____ AG gehen müssten. 5.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die E._____ AG (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Schilderung des Sachverhalts liege in verschiedenen Ausprägungen bzw. Versionen vor. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Hocke Reinigungsarbeiten verrichtet habe, aus dieser Körperposition aufgestanden sei und dabei einen einschiessenden Schmerz im Knie rechts verspürt habe. Es sei dabei irrelevant, ob die Beschwerdeführerin schnell oder langsam aufgestanden sei und das Knie an der Leiter ange- schlagen habe. Auch sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin beim Aufstehen aus der Hocke gestolpert sei. Im- merhin sei man sich einig, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor- liege. Das Aufstehen aus der Hocke stelle keine gesteigerte Gefahrenla- ge, sondern einen gewohnten Bewegungsablauf dar. Die Schlussfolge- rung von Dr. med. D._____ – welcher die Beschwerdeführerin nicht per- sönlich untersucht habe (nur Aktenbeurteilung) – sei aus medizinischer Perspektive erfolgt, unter Ausserachtlassung der rechtlichen Folgen der Beweislosigkeit. Ein unfallähnliches oder sinnfälliges Ereignis sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 6.In der (freigestellten) Replik und der anschliessenden Duplik wurden kei- ne neuen (wesentlichen) Gesichtspunkte mehr vorgebracht; vielmehr ver- tieften die Parteien darin nur nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Er- wägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 12. Dezember 2013, worin die Beschwerdegegnerin festhielt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung habe, weil die am 11. Juli 2013 bei Reinigungsarbeiten erlittene Knieverletzung (Me- nikusläsion rechts) weder ein Unfall noch ein unfallähnliches Ereignis dar- stelle. Strittig und zu klären ist, ob diese Leistungsverweigerung zu Recht erfolgte und auf welchen Ereignisablauf im konkreten Fall abzustellen ist.
6 -
b)Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen
zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers – mit Aus-
nahme der Ungewöhnlichkeit – die übrigen Tatbestandsmerkmale des
Unfalls erfüllt sein (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 80 ff.). Besondere
Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses
zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,
sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E.2.2). Die
schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung
bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1). Das Auftreten von Schmerzen als sol-
ches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtspre-
chung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur
das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzuge-
ben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des
äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten von
Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die
versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss
Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen
Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt,
dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist
zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit
im Rahmen einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen
wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der
äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu
bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als
physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung
des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deshalb
7 - fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme ei- ner alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die phy- siologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht unge- wöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 466 E.4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammen- fassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten ei- nes zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrich- tung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E.4.3 mit Aufzählung von Bei- spielen; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E.3.2, und U 60/04 vom 2. Dezember 2004 E.2.3). Der Auslösungs- faktor kann also auch alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerk- mal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigung nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als viel- mehr auf ihre Einmaligkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom
8 - aber plötzlichen und äusseren schädigenden Einwirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002 E.2.2 mit Hinweis auf AL- FRED BÜHLER, Meniskusläsionen und soziale Unfallversicherung in: Schweizerische Ärztezeitung 2001 Nr. 44 S. 2339 ff., speziell S. 2341; vgl. auch SZS 1996 S. 81 ff.). Unter Umständen kann der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine unge- wöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzu- führen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Sie dienen aber mitunter als Indi- zien und Anhaltspunkte im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2; BGE 103 V 175, RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253 E.5). c)Umstritten und zu beantworten ist hier, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen der am 11. Juli 2013 erlittenen Knieverletzung leistungspflich- tig ist. Die Parteien sind sich darin einig, dass der genannte Vorfall nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Bis zuletzt strittig ist hingegen geblieben, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt und die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG in Ver- bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV zur Gewährung von Versicherungsleistun- gen verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ist dazu erstellt (vgl. MRI-Bericht vom 16. Juli 2013; beschwerde- gegnerisches Aktorum [Bg-act.] 5) und auch allseits anerkannt, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2013 einen Meniskusriss (Papageien- schnabelriss der Pars intermedia/Übergang Hinterhorn Aussenmeniskus) und damit eben eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zugezogen hat. Umstritten und zu klären ist damit aber, ob ein unfallähnliches Ereig- nis vorliegt. Um diese Rechtsfrage schlüssig beantworten zu können, muss auf die Schilderungen zum genauen Ereignishergang Bezug ge- nommen werden, wobei dafür – nach gefestigter Rechtsprechung des
9 - Bundesgerichts (vgl. statt vieler: BGE 121 V 45 E.2a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1 m.w.H.) – grundsätzlich auf die Aussagen der ersten Stunde der versicherten Per- son bzw. der allfälligen Leistungsempfängerin abzustellen ist. d)Die Beschwerdegegnerin argumentierte dazu, dass die Beschwerdeführe- rin den Sachverhalt in verschiedenen Ausprägungen geschildert habe. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Hocke gereinigt habe, dann aufgestanden sei und beim Aufstehen einen Schmerz im Knie verspürt habe. Dabei seien die Angaben widersprüch- lich geblieben, ob das Aufstehen „schnell“ oder „langsam“ erfolgt sei, ob sie gestolpert sei und ob sie das Knie an der Leiter angeschlagen habe. Folgende Unterlagen und Berichte sind zum fraglichen Geschehensablauf vom 11. Juli 2013 im konkreten Fall aktenkundig: ➢ Aus der Schadensmeldung vom 19. Juli 2013 geht hervor: Die Be- schwerdeführerin war mit Reinigungsarbeiten beschäftigt. Sie reinigte in der Hocke und stand dann schnell auf. Dabei verspürte sie einen Schmerz im Knie (Bg-act.1). ➢ Im Abklärungsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 19. Juli, eingegangen am 12. August 2013 steht: Beim Aufstehen aus der Ho- cke nahm die Beschwerdeführerin einen akuten Gelenkschmerz im rechtsseitigen Kniegelenk wahr (Bg-act.4). ➢ Im Fragebogen vom 26. Juli 2013 äusserte sich die Beschwerdeführe- rin wie folgt: „Ich reinigte in der Hocke eine Leiter. Mit Aufstehen merk- te ich ein Ziehen und stolperte mit dem rechten Knie aussen zur Lei- ter“. Zur Ursache des Ereignisses gab sie an: “Wurde gerufen, dass ich im unteren Stock weiter machen soll. Daher das schnelle Aufste- hen" (Bg-act.2). ➢ Im Arztzeugnis vom 6. August 2013 (Dr. med. B.) wird festge- halten: Die Beschwerdeführerin verspürte beim Hinknien und Aufrich- ten einen einschiessenden Knieschmerz (Bg-act.3). ➢ Am 6. September 2013 hielt derselbe Arzt (Dr. med. B.) weiter fest: Die Patientin erzählt, dass sie am Vortag beim Hinknien einen
10 - einschiessenden Schmerz am rechten Knie verspürte. In der Folge konnte sie dieses Knie nicht mehr frei bewegen, da es stark schmerzte (Bg-act.6). ➢ Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Schreiben vom 6. September 2013 an die Beschwerdegegnerin noch wörtlich fest: „Am 11. Juli 2013 verspürte ich mit Putzen einer Leiter im rechten Knie, auf der äusseren Seite ein Ziehen. Mit aus der Hocke aufstehen (langsam), kam ich ins Stolpern und knallte mit dem rechten Knie an die Leiter. Von da an tat’s richtig weh [..]. Also wer kann mir garantieren, dass der Meniskus schon mit Aufstehen kaputt war und nicht erst als ich zur Leiter knallte“ (Bg-act.9). ➢ In ihrer Einsprache vom 17. September 2013 schilderte die Beschwer- deführerin den fraglichen Geschehensablauf wie folgt: „Das Unfaller- eignis liegt darin, dass die Beschwerdeführerin beim langsamen Auf- stehen aus der Hocke ins Stolpern geriet und mit dem rechten Knie an einer Leiter aufschlug“ (Bg-act.12). ➢ Mit Einspracheergänzung vom 21. Oktober 2013 wurde noch ange- fügt:“... In der der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2013 zugegange- nen detaillierten Beschreibung des Hergangs erläutert die Beschwer- deführerin, dass nach ihr gerufen wurde, da sie im unteren Stock wei- ter arbeiten solle. Aus diesem Grund stand sie nach längerem Verhar- ren in der Hocke plötzlich und schnell auf“ (Bg-act. 16). ➢ Der konsultierte Chefarzt für Chirurgie, Dr. med. D., hielt am 11. Oktober 2013 fest:“... Die Versicherte schilderte, dass sie beim Reini- gen die Aufforderung bekommen hätte, den Arbeitsplatz zu wechseln. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt in der Hocke eine Leiter gereinigt. Sie wäre aufgrund der Aufforderung ad hoc den Arbeitsplatz zu wechseln sofort aufgestanden und hätte in diesem Moment schon ein Ziehen bemerkt. Sie wäre zusätzlich gestolpert, mit dem rechten Knie aussen zur Leiter.“ In der zusammenfassenden Beurteilung wurde angeführt: “Die in der Hocke arbeitende Versicherte wurde aufgefordert die Räumlichkeiten zu wechseln, was sie veranlasste schnell aufzustehen, dies aber unsicher, so dass sie zur Leiter hin stolperte und dort ans- tiess“(Bg-act.16 S. 3-5). Aufgrund der ärztlichen Feststellungen des Vertrauensarztes Dr. med. C. in der Aktennotiz vom 12. September 2013 (Bg-act.10) und dem Chirurgen Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2013 (Bg-act.16 S. 3) ist
11 - aus medizinischer Sicht aber übereinstimmend erstellt, dass die Menikus- verletzung am Knie rechts nicht vom Aufprall an die Leiter stammen kann. e)Folgt man der Maxime der „Aussage der ersten Stunde“, worauf sich im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin beruft, so ist gestützt auf die An- gaben im Fragebogen vom 26. Juli 2013 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Hocke eine Leiter gereinigt hat und beim Auf- stehen aus der Hocke – nachdem sie gerufen wurde, an einem andern Ort weiterzumachen – einen Schmerz im Knie verspürt hat, deswegen gestolpert ist und dabei das rechte Knie an der Leiter angeschlagen hat. Richtig ist aber, dass widersprüchliche Angaben darüber gemacht wur- den, ob schnell (oben Bg-act.2) oder langsam (oben Bg-act.9 und Bg-act.
12 - rin (Bg-act.9; Bg-act.12) dürften daher hauptsächlich von versicherungs- rechtlichen Überlegungen beeinflusst worden sein, weshalb darauf be- weisrechtlich nicht abstellt werden kann. f)Im konkreten Fall verneint die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_282/2013 vom 27. Mai 2013 und 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 - das Vorliegen einer gesteigerten Gefah- renlage und begründet damit auch das Fehlen einer unfallähnlichen Kör- perschädigung für die Bejahung eines Versicherungsanspruchs aus UVG. Es ändere sich dabei nichts daran, dass die Bewegung am 11. Juli 2013 angeblich schnell ausgeführt worden sei. Das Aufstehen aus der Hocke im Rahmen von Reinigungsarbeiten stelle ein gewohnter Bewegungsab- lauf dar. Eine gesteigerte Gefahrenlage könne darin nicht erblickt werden. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass die Aufstehbewegung re- flexartig und/oder unkontrolliert erfolgt sei. Vielmehr sei die Beschwerde- führerin aufgestanden, als sie gerufen worden sei, ihre Arbeit in einem andern Stockwerk auszuführen. Das Anschlagen an der Leiter sei ursäch- lich auf den einschiessenden Schmerz beim Aufstehen zurückzuführen. Die dazu gegenteiligen Äusserungen von Dr. med. D._____ seien recht- lich ohne Bedeutung. Umgekehrt hält die Beschwerdeführerin alle Merk- male für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung für gege- ben. Der Geschehensablauf beim Aufstehen sei programmwidrig gewe- sen. Eine gesteigerte Gefahrenlage liege zwar nicht vor, aber es gehe auch nicht um ein normal abgelaufenes Aufstehen, sondern um ein Auf- stehen mit Stolpern, Gleichgewichtsverlust und Anschlagen an eine Lei- ter. Zumindest ein Teil des fraglichen Ereignisablaufs sei unkontrolliert er- folgt, was durch das Anschlagen an der Leiter belegt werde. Die fachärzt- liche Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2013 sei ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Unfalls.
13 - g)In Würdigung der soeben geschilderten (gegenläufigen) Ereignisabläufe und der dazu vorne in E.2d detailliert aufgeführten Dokumente und Akten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es sich hier mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit um ein unfallähnliches Ereignis handelt. Laut unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen am häufigs- ten durch sog. körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk - trifft hier nicht zu – oder beim Aufstehen aus der Hocke – trifft hier zu – verursacht (vgl. dazu vorne E.2b). Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen beim Aufstehen aus der Hocke stolperte, deutet – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin in deren Duplik – in der Tat auf ein unkontrolliertes und unkoordiniertes Aufstehen hin. Sodann finden sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin auch keine Hinweise, dass ein „schnelles“ Auf- stehen aus der Hocke für sie zum alltäglichen Bewegungsablauf bzw. zu ihren normalen Lebensverrichtungen gehören würde (anders die von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteile des Bundesgerichts 8C_772/2009 E.3.3 und auch 8C_282/2013 E.3.1). Nach dem Wissen und den Erkennt- nissen des streitberufenen Gerichts werden Reinigungsarbeiten in der Regel denn auch nicht in der Hocke (also in zusammengekauerter Kör- perposition), sondern üblicherweise eher in leicht gebückter Körperstel- lung ausgeführt. Hinzu kommt weiter, dass die fachärztliche Beurteilung vom 21. Oktober 2013 von Dr. med. D._____ nicht unbeachtet bleiben darf (vgl. erneut Bg-act.16 S. 3-5). Die Beschwerdegegnerin weist in die- sem Zusammenhang zwar zu Recht auf die höchstrichterliche Rechtspre- chung hin, wonach der mangelnde Nachweis eines Unfalls sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lasse (vgl. dazu vorne E.2b in fine und dort bereits zitierte Rechtsprechung). Ebenso klar hat das Bundesgericht aber schon entschieden, dass medizinische Feststellungen mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Un- falls dienen (vgl. vorne erneut E.2b in fine). Gerade dieser Fall liegt auf-
14 - grund der zuverlässigen und einleuchtenden Beurteilung über die Her- kunft der Knieschmerzen bei der heute (erst) 26-jährigen Beschwerdefüh- rerin durch Dr. med. D._____ vom 11. Oktober 2013 vor, indem dort resümiert wird: Die Art und Schwere der Verletzung könnten nur durch ein sinnfälliges Ereignis entstanden sein, weil bei einer erst 25-jährigen Ver- sicherten eine derartige Knieverletzung kaum möglich sei. Ausserdem hätten die am Heilungsprozess beteiligten Ärzte weder auf den [Röntgen-] Bildern noch bei der Operation Anzeichen einer degenerativen [alters- und abnützungsbedingten] Knieveränderung festgestellt (Bg-act.16). Nach dem besagten Facharzt für Chirurgie handelt es sich beim hier zur Diskussion gestellten Vorfall vom 11. Juli 2013 also um ein klassisches Ereignis mit klassischen Symptomen eines akut ausgelösten Meniskus- risses und folglich nicht um ein gewöhnliches Hochkommen aus der Ho- cke. Seiner Meinung ist es demnach zu einem unkoordinierten Aufstehen aus der Hocke gekommen mit entsprechend unkalkulierbarem bzw. pro- grammwidrigem Bewegungsablauf der dafür benutzten Körpergliedmas- sen. Dieser Ereignishergang habe zum akuten Riss des lateralen Menis- kus geführt. Es liege damit ein Körperschaden vor, der nicht krankheits- bedingt sei, sondern sich ausschliesslich mit der erwähnten (schnel- len/plötzlichen/sofortigen und damit ruckartigen) Bewegung beim Hoch- kommen aus der Kauerstellung erklären lasse. Typischerweise sei es aufgrund des Meniskusrisses zu Bewegungsschmerzen – quasi zur Blo- ckierung des rechten Kniegelenks – und auch zu einem reaktiven Ge- lenkerguss am betreffenden Knie gekommen. Überdies müsste noch einmal betont werden, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus die Körperstellung gewechselt habe, sondern von aussen gerufen worden sei, wobei es dann zur unkoordinierten Streckung des Kniegelenks und zum anschliessenden Stolpern gekommen sei. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass die medizinische Faktenlage ergeben hat, dass das Ereignis vom 11. Juli 2013 ursächlich für den lateralen Menis-
15 - kusriss verantwortlich ist und ausgeschlossen werden kann, dass das Knieproblem rechts krankheitsbedingt entstanden ist oder durch degene- rative Veränderungen herbeigeführt wurde. Diese Befunde und Erkennt- nisse müssen sich im Resultat auch unfallrechtlich zu Gunsten der Be- schwerdeführerin auswirken. h)Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach Dr. med. D._____ die Beschwerdeführerin gar nicht selbst und persönlich untersucht habe, ist zwar korrekt. Allerdings ergeben sich aus dem MRI-Bericht vom 16. Juli 2013 (Bg-act.5) nicht die geringsten Hinweise auf degenerative Verände- rungen im rechten Kniebereich und zudem haben Dr. med. D._____ für seine Beurteilung bereits alle wichtigen medizinischen Akten vorgelegen, weshalb es am fraglichen Aktengutachten von Dr. med. D._____ inhaltlich nichts zu bemängeln, zu ergänzen oder gar zu korrigieren gibt. Reinen Aktengutachten kommt nämlich ebenfalls voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezem- ber 2011 E.3.2.2 und 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E.4.1). Die Be- schwerdegegnerin stösst folglich auch mit diesem Argument ins Leere, da das Aktengutachten von Dr. med. D._____ diese Vorgaben erfüllt. i)Insgesamt ist das Gericht damit zum Schluss gelangt, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Bewegungsablauf – welcher fachärztlich bestätigt der Anlass für den erlittenen Meniskusriss war – ein objektives, sinnfälliges Ereignis gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt, womit die Be- schwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 11. Juli 2013 leis- tungspflichtig ist und damit den Anspruch auf Leistungen aus dem UVG zu Unrecht verweigert hat. Die Beschwerde vom 14. Januar 2014 ist in- folgedessen gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 12. Dezem-
16 - ber 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG für das Ereignis vom 11. Juli 2013 zu erbringen.
und Fr. 270.-- pro Stunde entspricht, sondern praxisgemäss bei solchen Institutionen ein tieferer Stundenansatz von Fr. 160.-- gilt (PVG 2010 Nr. 31). c)Die privaten Gutachterkosten (Dr. med. D._____) in der Höhe von Fr. 600.--, deren Kostenübernahme die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde (vgl. Rechtsbegehren; Ziff. 4 im Sachverhalt) ausdrücklich be- antragt hat, gehen ebenfalls zulasten der Beschwerdegegnerin, weil jenes Gutachten für die Streitentscheidung – aus medizinischer Sicht - uner- lässlich und nötig war, um den von der Beschwerdegegnerin dargestellten Sachverhalt und die daraus abgeleitete Verneinung eines Leistungsan-
17 - spruchs zu widerlegen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E.5.2, 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E.4 und 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E.1 und E.2; überdies Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 09 127 vom 2. Februar 2010 E.3b). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufge- hoben und die E._____ AG verpflichtet, A._____ für das Ereignis vom 11. Juli 2013 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Aussergerichtlich hat die E._____ AG A._____ mit total Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.Die privaten Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen ebenfalls zulasten der E._____ AG. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]