VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 33 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Kudelski URTEIL vom 2. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.Die 1960 geborene A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) arbeitet seit dem 1. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte beim B._____ in einem 50%-Pensum. Von 2004 bis 2008 bzw. 2009 arbeitete sie zusätz- lich als Büroangestellte in einem Teilzeitpensum beim C.. 2.Am 4. September 2006 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen. Dabei gab A. an, an chronischen Schmerzen im linken Knie nach einer Trümmerfraktur und Kniegelenksoperation zu leiden. Dies aufgrund eines Autounfalles im Jahr 1983. 3.Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, wogegen A._____ Ein- wand erhob, teilte die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 23. März 2009 mit, dass ihr keine IV-Rente zustehe. Dagegen erhob A._____ am 20. April 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinn- gemäss, es sei ihr ab April 2008 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. September 2009 teilweise gutge- heissen und A._____ rückwirkend ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zugesprochen. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 8. Januar 2010 die ent- sprechende Verfügung. 4.Im Jahr 2013 wurde mit der Revision der IV-Rente begonnen. Im diesbe- züglichen Fragebogen vom 9. Mai 2013 gab A._____ an, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dabei machte sie geltend, dass sie seit Anfang des Jahres 2012 unter chronischen Schmerzen leide, die zu einer vorübergehenden Hospitalisation in der Klinik D._____ geführt hätten. Zusätzlich würden ihre Hände, insbesondere die Finger, einschla- fen. Der Arbeitgeber habe aufgrund des verschlechterten Gesundheitszu- standes eine Zurücksetzung auf eine Integrationsstelle veranlasst, wobei ihr aber weiterhin derselbe Lohn ausbezahlt würde. Werde die Leistung nicht mehr erbracht, so werde der Lohn gekürzt.

  • 3 - 5.In der Folge wurden diverse Arztberichte der behandelnden Ärzte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A._____ eingeholt. In der Abschlussbeurteilung vom 9. September 2013 des Regionalen ärzt- lichen Dienstes (RAD) gab die zuständige Ärztin, Dr. med. E., an, dass die weiteren Abklärungen eine längere, aber vorübergehende, Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen würden, die mit ge- eigneter fachärztlicher psychiatrischer Therapie wieder gebessert werden könne. 6.Am 27. September 2013 erfolgte die schriftliche Mitteilung durch die IV- Stelle, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt werden konnte, welche sich auf die Rente auswirke. Es beste- he deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente (Invaliditäts- grad: 43 %). A. verlangte daraufhin mit Schreiben vom 12. Novem- ber 2013 eine beschwerdefähige Verfügung sowie eine Besprechung, bei welcher auch ihr Vorgesetzter anwesend sein solle. Die Besprechung fand am 6. Dezember 2013 statt. 7.Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle A._____ so- dann mit, dass das Gesuch um Erhöhung der IV-Rente abgewiesen wer- de. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ im Oktober 2012 zwar wesentlich verschlechtert habe. Zeit- weise sei sie gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Februar 2013 werde aber aus medizinischer Sicht wieder der Zustand vor der Ver- schlechterung angenommen. Zum massgeblichen Zeitpunkt im April 2013, d.h. im Monat der Revision, läge damit derselbe Gesundheits- zustand respektive dieselbe Arbeitsfähigkeit wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 8. Januar 2010 vor. Demnach sei auch die Tätigkeit für den C._____ im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar.

  • 4 - 8.Am 16. Januar 2014 erhob A._____ gegen diesen Vorbescheid Einwand. Sie machte geltend, dass es ihr nicht möglich sei, mehr als 50 % zu arbei- ten, da die Konzentration infolge der Schmerzen und Medikamentenein- nahme erheblich nachlasse. Weiter fordere sie eine erneute Bespre- chung. 9.Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. Zum Ein- wand von A._____ führte sie aus, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert werde. Die Bestätigung einer Teilzeitanstellung durch den ehemaligen Arbeitgeber vermöge diese Schlussfolgerung nicht zu ändern. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass das derzeitige Ein- kommen der erbrachten Arbeitsleistung entspreche. 10.Gegen diese Verfügung liess A._____ am 14. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, dass die Verfügung vom

  1. Februar 2014 aufzuheben und ihr Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu gewähren sei. Eventualiter sei eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Dabei brachte sie vor, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da sie vor dem Erlass der Verfügung keine Stellung habe nehmen können. Weiter führte sie aus, dass das der- zeitige Einkommen nicht der erbrachten Arbeitsleistung entspreche. Die zusätzlichen Beschwerden seit dem Jahr 2012, insbesondere die neuarti- gen Probleme mit den Händen, hätten eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Die Arbeitgeberin würde lediglich aus Good- will einen höheren Lohn bezahlen. Seit dem 1. April 2013 werde der Lohn über den Sozialkredit bezahlt.
  • 5 - 11.Mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde und verwies vorweg auf ihre Be- gründung in der angefochtenen Verfügung. Zum Einwand der Beschwer- deführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs führte sie ergän- zend aus, dass es zwar fraglich sei, ob das Vorgehen, den unveränderten IV-Grad mittels Mitteilung mitzuteilen, korrekt gewesen sei. Indem aber anschliessend der Beschwerdeführerin über die Nichterhöhung der IV- Rente ein Vorbescheid zugestellt worden sei, sei das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt. Weiter führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt einwandfrei abgeklärt worden sei. Es würden sich Arztberich- te der behandelnden Ärzte bei den Akten befinden, die alle (wieder) die 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Verschlechte- rung ihrer Leistungsfähigkeit wieder zumutbar, ihre frühere Leistungs- fähigkeit zu erbringen. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Revision am 4. April 2013 von Amtes wegen erfolgt sei und so- mit eine Erhöhung frühestens ab April 2013 erfolgen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aber bereits wieder im alten Umfang arbeitsfähig gewesen. 12.In der am 2. Juni 2014 eingereichten Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 14. März 2014 fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Vorbescheids die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu beheben vermöge. Sämtliche Arztberichte würden bestätigen, dass sie zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei diese Berichte al- lesamt nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2009 datiert seien. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass sie wieder so leistungsfähig sei, wie zum Zeitpunkt, welcher im erwähnten Urteil be- urteilt worden sei.

  • 6 - 13.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf eine Duplik und verwies vollumfänglich auf ihre Vernehmlassung vom

  1. April 2014. 14.Mit Schreiben vom 29. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin aktu- elle Arztberichte ein und gab an, dass nicht auszuschliessen sei, dass bei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibe. Die Beschwerde- gegnerin wies mit Schreiben vom 4. September 2014 darauf hin, dass praxisgemäss der sich bis zum Verfügungserlass am 11. Februar 2014 verwirklichte Sachverhalt massgebend sei. Daraufhin entgegnete die Be- schwerdeführerin mit erneuter Eingabe vom 18. September 2014, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit be- stehe, den Sachverhalt nach Erlass der Verfügung in die richterliche Be- urteilung miteinzubeziehen. Den eingereichten Unterlagen sei zu entneh- men, dass sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und sie auf Gehilfen angewiesen sei sowie starke Medikamente zu sich neh- men müsse. Sie sei zur Zeit lediglich in der Lage, maximal zwei Stunden pro Tag ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 15.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2014. Das Verwaltungs-
  • 7 - gericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und ört- lich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin be- schwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. Strittig und nachfolgend zu prü- fen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zuge der amtlichen Revision zu Recht keine Veränderung des Rentenanspruches angenommen hat.
  1. a)In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären. Sie macht geltend, dass sie vor dem Erlass der Verfügung keine Stellung habe nehmen können. Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber aus, dass es zwar fraglich sei, ob das ursprüngliche Vorgehen, den unverän- derten IV-Grad mittels Mitteilung mitzuteilen, korrekt gewesen sei. Indem aber anschliessend der Beschwerdeführerin über die Nichterhöhung der IV-Rente ein Vorbescheid zugestellt worden sei, sei ihr das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt worden. b)Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.). Im vorliegenden sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren ist zudem Art. 57a Abs. 1 IVG zu beachten,
  • 8 - wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endent- scheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt. Dabei hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Letztere Bestimmung hält fest, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, aber vor einsprache- fähigen Verfügungen nicht angehört zu werden brauchen. Das vom gel- tenden Recht normierte Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG und Art. 73 bis sowie Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dient folglich dazu, den versicherten Personen das rechtliche Gehör zu verschaffen, indem sie vor dem Erlass einer förmli- chen Verfügung zur Sache Stellung nehmen können (KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 7 f.). Das formlose Verfah- ren nach Art. 74 ter IVV, in dem Leistungen lediglich mit einer Mitteilung und ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen werden, ist hingegen zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen of- fensichtlich erfüllt und den Begehren der versicherten Person vollumfäng- lich entsprochen wird. Bei Renten und Hilflosenentschädigungen ist dies überdies möglich nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f IVV). Dabei teilt die IV-Stelle die nach dieser Regelung gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn gemäss Art. 74 quater Abs. 1 IVV darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. c)Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsverfahren im April 2013 von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin eingeleitet, indem die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin den entsprechenden Fragebogen be- treffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zukommen

  • 9 - liess (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 75). Nach Durchführung al- ler notwendigen Abklärungen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass keine Änderung festgestellt werden könne, die sich auf die IV-Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV- Rente. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit formloser Mitteilung vom

  1. September 2013 zur Kenntnis gebracht (Bg-act. 86). Zwar wies die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens auf die Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes hin. Dass sie jedoch vor Er- lass der formlosen Mitteilung einen konkreten Antrag auf eine Rentener- höhung gestellt haben soll, ist nicht aktenkundig. Insofern lag ein Leis- tungsbegehren, welchem die IV-Stelle nicht entsprach, im Zeitpunkt der formlosen Mitteilung nicht vor. Das Verfahren der Beschwerdegegnerin ist daher im Hinblick auf Art. 74 ter lit. f sowie Art. 74 quater IVV sowie der Tat- sache, dass die Revision von Amtes wegen eingeleitet und keine Ände- rung der IV-Rente festgestellt wurde, zulässig. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, was sie mit Schreiben vom 12. November 2013 (Bg-act. 91) auch getan hat. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin den erforderlichen Vorbescheid am 19. Dezember 2013 erlassen (Bg-act. 95). Folglich lässt sich feststel- len, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
  2. a)Nachdem keine formellen Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausgewiesen sind, ist materiell zu prüfen, ob die Beschwerde- gegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf dieselbe Rente hat und folglich kein Revisions- grund vorliegt. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob eine zeitliche Ausdeh- nung des Streitgegenstands auf die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2014 möglich ist, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird und folglich die für die Zeit nach Verfügungserlass
  • 10 - eingereichten Arztberichte berücksichtigt werden können (beschwerde- führerische Schreiben vom 29. August 2014 sowie 18. September 2014). b)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in sozialversicherungs- rechtlichen Streitigkeiten für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich der sich bis zum Erlass der Verfü- gung verwirklichte Sachverhalt massgebend. Tatsachen, die diesen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b m.w.H.). Die Rechtsprechung sieht allerdings vor, aus prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Ver- fügung in die richterliche Beurteilung einzubeziehen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetrete- ne, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit- punkt führende Sachverhalt, hinreichend genau abgeklärt und die Verfah- rensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E.2.1 m.w.H.). c)Vorliegend werden die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keinem der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte vom August sowie September 2014 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 18 ff.) erwähnt. Es ist zudem fraglich, ob die besagten Arztberichte überhaupt eine daue- rhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands attestieren. Die Vor- aussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegen- standes auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind vor- liegend schon deshalb nicht erfüllt, da der Sachverhalt nicht hinreichend genau abgeklärt ist (vgl. BGE 130 V 138).

  • 11 - 4.Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist fer- ner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Be- messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E.3.5 m.w.H.). Zeitli- cher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfü- gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.5.4). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn er mindestens 70 % invalid, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn er mindes- tens 50 % invalid oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens 40 % invalid ist. 5.Die letzte der Beschwerdeführerin eröffnete rechtskräftige Verfügung da- tiert vom 8. Januar 2010 (Bg-act. 67), mit welcher ihr eine Viertelsrente ab dem 1. April 2008, gestützt auf einen IV-Grad von 42.5 %, zugesprochen wurde. Diese Zusprache basierte auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 67 vom 8. September 2009 (VGU S 09 67), wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab

  • 12 - April 2008 zu 100 % erwerbstätig wäre und sich aufgrund der Einkom- mensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 42.5 % ergebe. Dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 57.5 %, wobei die Nebentätigkeit beim C._____ bei der Berechnung mitberücksichtigt wurde (VGU S 09 67 E.3i./4c).

  1. a)In materieller Hinsicht ist nun zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Ver- fügung vom 8. Januar 2010 wesentlich verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass gemäss dem Bericht vom 24. Mai 2013 des behandelnden Hausarz- tes Dr. med. F._____ (FMH für innere Medizin) eine verminderte Leis- tungsfähigkeit von ca. 20 bis 30 % vorliege. Auch der Bericht der Psychia- trischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 10. Januar 2014 halte fest, dass weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit bestehe. Die Beschwerde- gegnerin würde bei der Beurteilung weder die ausgewiesene Verschlech- terung der Handproblematik noch das Konzentrations- sowie das Müdig- keitssyndrom aufgrund der depressiven Symptomatik bzw. die reaktive depressive Reaktion beachten. Die zusätzlichen Beschwerden seit dem Jahr 2012 hätten eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Deshalb sei sie innerhalb der Arbeitsstelle versetzt worden und der Arbeitgeber würde lediglich aus Goodwill einen höheren Lohn bezah- len. Der Lohn werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt. Es würde sich ein Invaliditätsgrad von 65 % ergeben, wenn vom effekti- ven bzw. zumutbaren Einkommen ausgegangen werde, selbst ohne Be- achtung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes. b)Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin im Oktober 2012 zwar wesentlich verschlechtert habe. Aus medizinischer Sicht werde seit dem 1. Februar 2013 allerdings wieder der Zustand vor der Verschlechterung angenom-
  • 13 - men. So halte Dr. med. F._____ fest, dass die Beschwerdeführerin durchaus weiterhin ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig sei mit ca. 70%iger Arbeitsleistung, was ca. 50 % entspräche. Ebenso würden die behandelnden Psychiaterinnen Dr. med. G._____ respektive Dr. med. H._____ und die behandelnde Psychologin Dr. phil. I._____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestätigen (Bg-act. 98 S. 2). Im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt im April 2013 liege derselbe Gesundheitszustand bzw. dieselbe Arbeitsfähigkeit vor wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 8. Januar 2010. Demnach sei auch die Tätig- keit für den C._____ im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar (Bg- act. 98 S. 2). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass derselbe Arbeitgeber bereits im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass der Lohn nicht der Leistung entspreche. Da die Revision von Amtes wegen aus- gelöst worden sei, könne eine Erhöhung der IV-Rente frühestens ab April 2013 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aber bereits wieder in altem Umfang arbeitsfähig gewesen, so dass eine vorü- bergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu berücksichtigen sei. c)Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind zunächst die relevanten Arztberichte und Gut- achten wiederzugeben: •Mit Arztbericht vom 22. Mai 2013 führten Dr. med. G._____ sowie Dr. phil. I._____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine rezidivierende depressive Störung seit dem 31. Oktober 2012 auf. Die Beschwerdeführerin sei vom 31. Oktober 2012 bis zum
  1. Januar 2013 zur stationären Behandlung auf der Akutstation ge- wesen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Auch das derzeitige 50%ige Pensum sei ihr weiterhin zumutbar, wo- bei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (Bg-act. 78). Mit
  • 14 - Schreiben vom 4. September 2013 (Bg-act. 85 S. 6) bestätigten Dr. med. H._____ sowie Dr. phil. I._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik D., dass seit Mai 2013 keine Veränderungen des psychischen Zustandes, der Anamnese sowie der Prognose und Behandlung festgestellt worden seien. Mit erneu- tem Schreiben vom 10. Januar 2014 (Bg-act. 96 S. 3) berichteten sie über den bisherigen Verlauf. Dabei gaben sie an, dass eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes insofern festgestellt wer- den konnte, dass sich der Antrieb und die Motivation der Beschwer- deführerin verbessert und sich auch die affektive Labilität etwas ver- mindert habe. Allerdings bestehe weiterhin eine reduzierte Belast- barkeit, vor allem bezogen auf die körperlichen Ressourcen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. •Dr. med. K. (Facharzt FMH für Neurologie) informierte Dr. med. F._____ mit Schreiben vom 23. Mai 2013, dass die Be- schwerdeführerin an einem mässigen Carpaltunnelsyndrom rechts sowie an einer leichten, vorwiegend sensiblen Ulnarisdruckneuropa- thie im Sulcus n. ulnaris links leide, Zustand nach Exzision eines Riesenzelltumors Dig. III rechts. Er empfehle bei Persistenz der rechtsseitigen CTS-Beschwerden die operative Dekompression des N. medianus im Carpalkanal rechts durch Spaltung des Ligamentum carpi transversum (Bg-act. 83). •Dr. med. F._____ informierte mit IV-Verlaufsbericht vom 24. Mai 2013, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie habe im Januar 2011 sowie im Novem- ber 2011 wegen eines Tumors am Finger operiert werden müssen. Im Laufe des Jahres 2012 habe sich die Depressivität verschlechtert, so dass - trotz psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand-

  • 15 - lung - eine stationäre Behandlung in der Klinik D._____ vom 31. Ok- tober 2012 bis zum 4. Januar 2013 erforderlich geworden sei (Bg- act. 77 S. 1). Weiter führte er aus, dass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, dabei allerdings eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag mit ca. 70%iger Arbeitsleistung arbeitsfähig, was ca. 50 % entspreche (Bg-act. 77 S. 3 f.). •In der Abschlussbeurteilung vom 9. September 2013 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab Dr.med. E._____ an, dass die weite- ren Abklärungen eine längere, aber vorübergehende, Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes bestätigen würden, die mit geeigne- ter fachärztlicher psychiatrischer Therapie wieder gebessert werden könne. Der Anspruch auf Rentenleistung müsse auf Basis einer vor- übergehenden 100%igen und anschliessend 80%igen Arbeitsun- fähigkeit in der aktuellen Tätigkeit vom 31. Oktober 2012 bis und mit

  1. Januar 2013 überprüft werden (Bg-act. 87 S. 9). d)Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit ent- scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, wel-
  • 16 - che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Be- zug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorge- gebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen

  • wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arz- tes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3c). Auch den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er- scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun- gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. RAD-Berichte

  • 17 - haben deshalb einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutach- ten, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen genügen (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen pra- xisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu. So hat die Rechtsprechung bezüglich Gerichts- gutachten ausgeführt, das Gericht weiche nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der EGMR hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E.4.4 m.w.H.). e)Vorliegend ist eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin für die Zeit des stationären Klinikauf- enthaltes in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 belegt. Es stellt sich nun allerdings die Frage, wie der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Februar 2014 beurteilt werden kann. Dr. med. K._____ äussert

  • 18 - sich nicht zur möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wes- halb dessen Bericht vorliegend für die Beurteilung nicht relevant ist. So- wohl die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden mit Berichten vom 22. Mai 2013 bzw. 4. September 2013 als auch Dr. med. F._____ mit Bericht vom 24. Mai 2013 gehen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Der Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 20. Januar 2014 spricht zwar von einer reduzierten Be- lastbarkeit. Dieser Bericht ist allerdings zu unbestimmt und äussert sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung des Gesundheits- zustandes war auch nach der RAD-Beurteilung durch Dr. med. E._____ nur vorübergehend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche beurteilenden Ärzte übereinstimmend nach einer vorübergehenden Ver- schlechterung im vorliegend relevanten Zeitpunkt wieder eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit attestieren. Dies erscheint schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Nachfolgend wird demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund einer 50%igen Arbeits- fähigkeit zu berechnen sein.

  1. a)Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
  • 19 - Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung ste- henden Versicherten stellen Art. 28 Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 IVV darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog. gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27 bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Methode des Einkommensvergleichs und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode zu erfolgen hat, was zusammen - je nach Gewichtung bzw. Aufteilung in Erwerbs- und Haushaltsanteil - den Invaliditätsgrad ergibt. b)Das Gericht hat bereits in VGU S 09 67 entschieden, dass die Beschwer- deführerin im Gesundheitsfall ab April 2008 zu 100 % erwerbstätig wäre und für die Berechnung des Invaliditätsgrades daher die Einkommensver- gleichsmethode anwendbar ist und nicht die gemischte Methode wie von der Beschwerdegegnerin dazumals gefordert (VGU S 09 67 E.3i). Grün- de, welche ein Abweichen von dieser Ansicht rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Folglich ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die Einkommensvergleichsmethode anwendbar. 8.Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entschei- dend, was die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsäch- lich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdie- nen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten, Ver- dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bis- herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE

  • 20 - 129 V 222 E.4.3.1. m.w.H.). In VGU S 09 67 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Bg- act. 60 S. 14). Darauf ist abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat, so- weit ersichtlich, seit der Verfügung vom 8. Januar 2010 keine neue Be- rechnung des IV-Grades mehr vorgenommen.

  1. a)Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in voller Weise ausschöpft, und erscheint das Einkommen zudem als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Das Abstellen auf den tatsächlichen Verdienst ist mithin als Regel zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E.4.1). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je- denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder die sog. DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Ar- beitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, je m.w.H.). b)Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte beim B._____ angestellt (Bg-act. 75 S. 2, 79 S. 1). Mit der be- sagten Tätigkeit in einem 50%-Pensum schöpft sie die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % voll aus. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der ausbezahlte Lohn als Soziallohn betrachtet werden kann, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Andere Faktoren, welche der
  • 21 - Verwendung des tatsächlichen Verdienstes zur Bestimmung des Invali- deneinkommens entgegenstünden, liegen nicht vor. In Bezug auf den be- haupteten Soziallohn gibt die Beschwerdeführerin an, dass der Arbeitge- ber lediglich aus Goodwill - in Kenntnis des negativen Bescheids der Be- schwerdegegnerin bezüglich des Rentenanspruches - einen höheren Lohn bezahle. Der Lohn werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkre- dit bezahlt. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass der- selbe Arbeitgeber bereits im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass der Lohn nicht der Leistung entspreche. c)Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähig- keit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditäts- bemessung massgebenden Erwerbseinkommen und sind daher beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. An den Nachweis eines Soziallohnes sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aller- dings strenge Anforderungen zu stellen. Dies aufgrund der Tatsache, dass vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löh- ne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E.2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2008 vom
  1. Mai 2008 E.5.1). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbe- scheinigungen ist insbesondere zu bedenken, dass Arbeitgeber ein eige- nes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu be- haupten (Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E.4.1). d)Vorliegend machte der Arbeitgeber bereits im Jahre 2006 geltend, dass er der Versicherten einen Soziallohn bezahle. So gab er im Fragebogen vom
  2. Oktober 2006 an, dass der ausbezahlte Lohn Fr. 2'795.-- betrage, al- lerdings nur Fr. 1'397.50 der Arbeitsleistung entsprechen würden (Bg-
  • 22 - act. 20 S. 2). Im Fragebogen vom 31. Mai 2013 im Hinblick auf die Ren- tenrevision gab der Arbeitgeber wiederum an, dass er der Beschwerde- führerin einen Soziallohn bezahle. Der ausbezahlte Lohn betrage Fr. 3'171.--, wobei allerdings nur Fr. 2'000.-- der Arbeitsleistung entspre- chen würden (Bg-act. 79 S. 2). Ebenso gab er dies anlässlich eines Ge- sprächs mit der IV-Stelle am 29. Juli 2013 zu Protokoll. Herr L., als Vertreter des Arbeitgebers, gab dabei an, der Lohn der Beschwerdeführe- rin werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt, wobei dies von der Geschäftsführung abgesegnet sei. Bei einer wiederholten Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes sei eine Lohnanpassung not- wendig (Bg-act. 84 S. 2). Im Sinne der bereits erwähnten Rechtsprechung sind solche Angaben indes mit Vorsicht zu behandeln. So bestehen für das Vorliegen eines Soziallohnes strenge Beweisanforderungen. Das Ge- richt sieht – wie schon im Verfahren S 09 67 – den Beweis für das Vorlie- gen eines Soziallohnes als nicht erbracht. Die hierzu ins Recht gelegte kurze Bestätigung des Arbeitgebers reicht hierzu nicht aus. Die Be- schwerdeführerin ist beim B. angestellt. Zu ihren Aufgaben, welche sie noch ausüben kann und welche nicht mehr, wurde nichts ausgeführt. Auch zu den hierzu bestehenden kantonalen Gehaltsklassen und der Einordnung der Beschwerdeführerin in dieselben wurde nichts ausgeführt. Zudem hätte die geltend gemachte Genehmigung durch die Geschäfts- führung ins Recht gelegt werden können. Der Arbeitgeber macht zudem bereits seit dem Jahr 2006 einen Soziallohn geltend. Unter Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des strengen Massstabs bei der Annahme von Soziallohn ist demnach festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass dazu besteht, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht. Die diesbe- zügliche Beschwerde ist mithin unbegründet und es ist für die Berech- nung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf das tatsäch- lich erzielte Einkommen abzustellen.

  • 23 - e)Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellt sich weiter die Frage, ob der Nebenerwerb der Beschwerdeführerin beim C._____ miteinbezo- gen werden muss. Die Beschwerdegegnerin geht in der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 11. Februar 2014 davon aus, dass der Zustand gleich sei wie beim Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2010 und des- halb auch die Nebentätigkeit im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumut- bar sei. Ob eine zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, sei für die Bemessung der Invalidität unerheblich (Bg-act. 98 S. 2). f)Im Entscheid VGU S 09 67 handelte es sich beim Nebenerwerb der Be- schwerdeführerin beim C._____ um ein tatsächlich erzieltes Einkommen, so dass dessen Miteinbeziehung für die Bestimmung des Invaliditätsgra- des gerechtfertigt war (vgl. VGU S 09 67 E.4c). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 20. De- zember 2013 allerdings seit dem Jahr 2008 oder 2009 (in Bg-act. 96 S. 2 nur schwer lesbar) nicht mehr für den C._____ tätig. Da der besagte Ne- benerwerb weggefallen ist, ist ein Einbezug bei der aktuellen Berechnung des Invalideneinkommens auch nicht mehr gerechtfertigt. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass es nicht relevant sei, ob eine Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, trifft nur insoweit zu, als auf Tabellen- löhne abgestellt und eine hypothetische Annahme getroffen wird. Vorlie- gend wird für die Berechnung des Invalideneinkommens allerdings auf das effektive Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin abgestellt. Die Beschwerdeführerin schöpft durch ihre 50%ige Tätigkeit beim B._____ die ihr ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % voll aus. Ein Einbezug einer Nebentätigkeit ist folglich bei der Berechnung des In- valideneinkommens nicht mehr gerechtfertigt.

  • 24 - g)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Berechnung des Invalidenein- kommens der Beschwerdeführerin auf das tatsächlich erzielte Einkom- men abzustellen ist, wobei kein Soziallohn vorliegt. Ein Nebenverdienst ist bei der Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als teilweise begründet und die Sache ist an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzu- weisen.

  1. a)Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine vorüberge- hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass nirgends ausgeführt werde, weshalb die unbestritten vorübergehend grössere Ar- beitsunfähigkeit berücksichtigt werden solle. Da die Revision am 4. April 2013 von Amtes wegen ausgelöst worden sei, könne eine allfällige Er- höhung der Rente nach Art. 88 bis Abs. 1 lit. b IVV frühestens ab April 2013 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin allerdings be- reits wieder in altem Umfang arbeitsfähig gewesen. b)Eine Rentenrevision entfaltet ihre Wirkung normalerweise für die Zukunft. Eine Erhöhung der Rente erfolgt nach Art. 88 bis Abs. 1 lit. a und b IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt bzw. bei einer Revisi- on von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. c)Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsverfahren im April 2013 von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin eingeleitet, indem die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin den entsprechenden Fragebogen be- treffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zukommen liess (Bg-act. 75). Eine Erhöhung der Rente ist daher frühestens ab April 2013 möglich. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
  • 25 - während des Aufenthaltes in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 ist belegt. Im April 2013, dies bedeutet im vorgese- henen Monat für die Revision von Amtes wegen, war die Beschwerdefüh- rerin nach übereinstimmender Ansicht aller Ärzte allerdings bereits wieder in ihrem 50%-Pensum arbeitsfähig, so dass eine vorübergehende Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden kann. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuwei- sen. 11.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist auf das effektive Invalideneinkommen abzu- stellen, wobei die frühere Nebentätigkeit beim C._____ Chur bei der Be- rechnung nicht mehr miteinzubeziehen und ein Soziallohn nicht ausge- wiesen ist.
  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest. b)Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter fallen insbesondere die Kosten für die anwalt- liche Vertretung (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 113 ff.). Da die Beschwerde- gegnerin unterlegen ist, hat sie die Beschwerdeführerin zu entschädigen.
  • 26 - Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine Kos- tennote eingereicht. Die angemessene Entschädigung der Beschwerde- führerin wird somit ermessensweise auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 11. Fe- bruar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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