VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 33 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Kudelski URTEIL vom 2. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.Die 1960 geborene A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) arbeitet seit dem 1. Januar 2001 als kaufmännische Angestellte beim B._____ in einem 50%-Pensum. Von 2004 bis 2008 bzw. 2009 arbeitete sie zusätz- lich als Büroangestellte in einem Teilzeitpensum beim C.. 2.Am 4. September 2006 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen. Dabei gab A. an, an chronischen Schmerzen im linken Knie nach einer Trümmerfraktur und Kniegelenksoperation zu leiden. Dies aufgrund eines Autounfalles im Jahr 1983. 3.Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, wogegen A._____ Ein- wand erhob, teilte die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 23. März 2009 mit, dass ihr keine IV-Rente zustehe. Dagegen erhob A._____ am 20. April 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinn- gemäss, es sei ihr ab April 2008 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. September 2009 teilweise gutge- heissen und A._____ rückwirkend ab dem 1. April 2008 eine Viertelsrente zugesprochen. Daraufhin erliess die IV-Stelle am 8. Januar 2010 die ent- sprechende Verfügung. 4.Im Jahr 2013 wurde mit der Revision der IV-Rente begonnen. Im diesbe- züglichen Fragebogen vom 9. Mai 2013 gab A._____ an, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dabei machte sie geltend, dass sie seit Anfang des Jahres 2012 unter chronischen Schmerzen leide, die zu einer vorübergehenden Hospitalisation in der Klinik D._____ geführt hätten. Zusätzlich würden ihre Hände, insbesondere die Finger, einschla- fen. Der Arbeitgeber habe aufgrund des verschlechterten Gesundheitszu- standes eine Zurücksetzung auf eine Integrationsstelle veranlasst, wobei ihr aber weiterhin derselbe Lohn ausbezahlt würde. Werde die Leistung nicht mehr erbracht, so werde der Lohn gekürzt.
3 - 5.In der Folge wurden diverse Arztberichte der behandelnden Ärzte über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A._____ eingeholt. In der Abschlussbeurteilung vom 9. September 2013 des Regionalen ärzt- lichen Dienstes (RAD) gab die zuständige Ärztin, Dr. med. E., an, dass die weiteren Abklärungen eine längere, aber vorübergehende, Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes bestätigen würden, die mit ge- eigneter fachärztlicher psychiatrischer Therapie wieder gebessert werden könne. 6.Am 27. September 2013 erfolgte die schriftliche Mitteilung durch die IV- Stelle, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt werden konnte, welche sich auf die Rente auswirke. Es beste- he deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente (Invaliditäts- grad: 43 %). A. verlangte daraufhin mit Schreiben vom 12. Novem- ber 2013 eine beschwerdefähige Verfügung sowie eine Besprechung, bei welcher auch ihr Vorgesetzter anwesend sein solle. Die Besprechung fand am 6. Dezember 2013 statt. 7.Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle A._____ so- dann mit, dass das Gesuch um Erhöhung der IV-Rente abgewiesen wer- de. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ im Oktober 2012 zwar wesentlich verschlechtert habe. Zeit- weise sei sie gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Februar 2013 werde aber aus medizinischer Sicht wieder der Zustand vor der Ver- schlechterung angenommen. Zum massgeblichen Zeitpunkt im April 2013, d.h. im Monat der Revision, läge damit derselbe Gesundheits- zustand respektive dieselbe Arbeitsfähigkeit wie zum Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 8. Januar 2010 vor. Demnach sei auch die Tätigkeit für den C._____ im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumutbar.
4 - 8.Am 16. Januar 2014 erhob A._____ gegen diesen Vorbescheid Einwand. Sie machte geltend, dass es ihr nicht möglich sei, mehr als 50 % zu arbei- ten, da die Konzentration infolge der Schmerzen und Medikamentenein- nahme erheblich nachlasse. Weiter fordere sie eine erneute Bespre- chung. 9.Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. Zum Ein- wand von A._____ führte sie aus, dass weiterhin eine 50%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert werde. Die Bestätigung einer Teilzeitanstellung durch den ehemaligen Arbeitgeber vermöge diese Schlussfolgerung nicht zu ändern. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass das derzeitige Ein- kommen der erbrachten Arbeitsleistung entspreche. 10.Gegen diese Verfügung liess A._____ am 14. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, dass die Verfügung vom
5 - 11.Mit Vernehmlassung vom 28. April 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde und verwies vorweg auf ihre Be- gründung in der angefochtenen Verfügung. Zum Einwand der Beschwer- deführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs führte sie ergän- zend aus, dass es zwar fraglich sei, ob das Vorgehen, den unveränderten IV-Grad mittels Mitteilung mitzuteilen, korrekt gewesen sei. Indem aber anschliessend der Beschwerdeführerin über die Nichterhöhung der IV- Rente ein Vorbescheid zugestellt worden sei, sei das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt. Weiter führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt einwandfrei abgeklärt worden sei. Es würden sich Arztberich- te der behandelnden Ärzte bei den Akten befinden, die alle (wieder) die 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Es sei der Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Verschlechte- rung ihrer Leistungsfähigkeit wieder zumutbar, ihre frühere Leistungs- fähigkeit zu erbringen. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Revision am 4. April 2013 von Amtes wegen erfolgt sei und so- mit eine Erhöhung frühestens ab April 2013 erfolgen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aber bereits wieder im alten Umfang arbeitsfähig gewesen. 12.In der am 2. Juni 2014 eingereichten Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 14. März 2014 fest. Ergänzend führte sie aus, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Vorbescheids die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu beheben vermöge. Sämtliche Arztberichte würden bestätigen, dass sie zu 50 % arbeitsunfähig sei, wobei diese Berichte al- lesamt nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2009 datiert seien. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass sie wieder so leistungsfähig sei, wie zum Zeitpunkt, welcher im erwähnten Urteil be- urteilt worden sei.
6 - 13.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf eine Duplik und verwies vollumfänglich auf ihre Vernehmlassung vom
8 - wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endent- scheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitteilt. Dabei hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Letztere Bestimmung hält fest, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, aber vor einsprache- fähigen Verfügungen nicht angehört zu werden brauchen. Das vom gel- tenden Recht normierte Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG und Art. 73 bis sowie Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dient folglich dazu, den versicherten Personen das rechtliche Gehör zu verschaffen, indem sie vor dem Erlass einer förmli- chen Verfügung zur Sache Stellung nehmen können (KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 7 f.). Das formlose Verfah- ren nach Art. 74 ter IVV, in dem Leistungen lediglich mit einer Mitteilung und ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung zugesprochen werden, ist hingegen zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen of- fensichtlich erfüllt und den Begehren der versicherten Person vollumfäng- lich entsprochen wird. Bei Renten und Hilflosenentschädigungen ist dies überdies möglich nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f IVV). Dabei teilt die IV-Stelle die nach dieser Regelung gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn gemäss Art. 74 quater Abs. 1 IVV darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist. c)Im vorliegenden Fall wurde das Revisionsverfahren im April 2013 von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin eingeleitet, indem die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin den entsprechenden Fragebogen be- treffend Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zukommen
9 - liess (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 75). Nach Durchführung al- ler notwendigen Abklärungen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass keine Änderung festgestellt werden könne, die sich auf die IV-Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV- Rente. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit formloser Mitteilung vom
10 - eingereichten Arztberichte berücksichtigt werden können (beschwerde- führerische Schreiben vom 29. August 2014 sowie 18. September 2014). b)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in sozialversicherungs- rechtlichen Streitigkeiten für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung grundsätzlich der sich bis zum Erlass der Verfü- gung verwirklichte Sachverhalt massgebend. Tatsachen, die diesen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b m.w.H.). Die Rechtsprechung sieht allerdings vor, aus prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Ver- fügung in die richterliche Beurteilung einzubeziehen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetrete- ne, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit- punkt führende Sachverhalt, hinreichend genau abgeklärt und die Verfah- rensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E.2.1 m.w.H.). c)Vorliegend werden die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in keinem der von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte vom August sowie September 2014 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 18 ff.) erwähnt. Es ist zudem fraglich, ob die besagten Arztberichte überhaupt eine daue- rhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands attestieren. Die Vor- aussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des Streitgegen- standes auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung sind vor- liegend schon deshalb nicht erfüllt, da der Sachverhalt nicht hinreichend genau abgeklärt ist (vgl. BGE 130 V 138).
11 - 4.Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen. Dazu ist nicht nur eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch eine Veränderung der erwerblichen Komponente bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand zu zählen. Ein Revisionsgrund ist fer- ner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Be- messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E.3.5 m.w.H.). Zeitli- cher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfü- gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.5.4). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn er mindestens 70 % invalid, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn er mindes- tens 50 % invalid oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens 40 % invalid ist. 5.Die letzte der Beschwerdeführerin eröffnete rechtskräftige Verfügung da- tiert vom 8. Januar 2010 (Bg-act. 67), mit welcher ihr eine Viertelsrente ab dem 1. April 2008, gestützt auf einen IV-Grad von 42.5 %, zugesprochen wurde. Diese Zusprache basierte auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 67 vom 8. September 2009 (VGU S 09 67), wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab
12 - April 2008 zu 100 % erwerbstätig wäre und sich aufgrund der Einkom- mensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 42.5 % ergebe. Dies bei einer Arbeitsfähigkeit von 57.5 %, wobei die Nebentätigkeit beim C._____ bei der Berechnung mitberücksichtigt wurde (VGU S 09 67 E.3i./4c).
14 - Schreiben vom 4. September 2013 (Bg-act. 85 S. 6) bestätigten Dr. med. H._____ sowie Dr. phil. I._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik D., dass seit Mai 2013 keine Veränderungen des psychischen Zustandes, der Anamnese sowie der Prognose und Behandlung festgestellt worden seien. Mit erneu- tem Schreiben vom 10. Januar 2014 (Bg-act. 96 S. 3) berichteten sie über den bisherigen Verlauf. Dabei gaben sie an, dass eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes insofern festgestellt wer- den konnte, dass sich der Antrieb und die Motivation der Beschwer- deführerin verbessert und sich auch die affektive Labilität etwas ver- mindert habe. Allerdings bestehe weiterhin eine reduzierte Belast- barkeit, vor allem bezogen auf die körperlichen Ressourcen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. •Dr. med. K. (Facharzt FMH für Neurologie) informierte Dr. med. F._____ mit Schreiben vom 23. Mai 2013, dass die Be- schwerdeführerin an einem mässigen Carpaltunnelsyndrom rechts sowie an einer leichten, vorwiegend sensiblen Ulnarisdruckneuropa- thie im Sulcus n. ulnaris links leide, Zustand nach Exzision eines Riesenzelltumors Dig. III rechts. Er empfehle bei Persistenz der rechtsseitigen CTS-Beschwerden die operative Dekompression des N. medianus im Carpalkanal rechts durch Spaltung des Ligamentum carpi transversum (Bg-act. 83). •Dr. med. F._____ informierte mit IV-Verlaufsbericht vom 24. Mai 2013, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie habe im Januar 2011 sowie im Novem- ber 2011 wegen eines Tumors am Finger operiert werden müssen. Im Laufe des Jahres 2012 habe sich die Depressivität verschlechtert, so dass - trotz psychiatrischer und psychotherapeutischer Behand-
15 - lung - eine stationäre Behandlung in der Klinik D._____ vom 31. Ok- tober 2012 bis zum 4. Januar 2013 erforderlich geworden sei (Bg- act. 77 S. 1). Weiter führte er aus, dass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, dabei allerdings eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin ca. fünf bis sechs Stunden pro Tag mit ca. 70%iger Arbeitsleistung arbeitsfähig, was ca. 50 % entspreche (Bg-act. 77 S. 3 f.). •In der Abschlussbeurteilung vom 9. September 2013 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab Dr.med. E._____ an, dass die weite- ren Abklärungen eine längere, aber vorübergehende, Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes bestätigen würden, die mit geeigne- ter fachärztlicher psychiatrischer Therapie wieder gebessert werden könne. Der Anspruch auf Rentenleistung müsse auf Basis einer vor- übergehenden 100%igen und anschliessend 80%igen Arbeitsun- fähigkeit in der aktuellen Tätigkeit vom 31. Oktober 2012 bis und mit
16 - che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Be- zug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorge- gebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen
wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arz- tes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3c). Auch den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er- scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun- gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. RAD-Berichte
17 - haben deshalb einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutach- ten, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen genügen (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen pra- xisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu. So hat die Rechtsprechung bezüglich Gerichts- gutachten ausgeführt, das Gericht weiche nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der EGMR hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E.4.4 m.w.H.). e)Vorliegend ist eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin für die Zeit des stationären Klinikauf- enthaltes in der Klinik D._____ vom 31. Oktober 2012 bis zum 4. Januar 2013 belegt. Es stellt sich nun allerdings die Frage, wie der Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Februar 2014 beurteilt werden kann. Dr. med. K._____ äussert
18 - sich nicht zur möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wes- halb dessen Bericht vorliegend für die Beurteilung nicht relevant ist. So- wohl die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden mit Berichten vom 22. Mai 2013 bzw. 4. September 2013 als auch Dr. med. F._____ mit Bericht vom 24. Mai 2013 gehen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Der Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 20. Januar 2014 spricht zwar von einer reduzierten Be- lastbarkeit. Dieser Bericht ist allerdings zu unbestimmt und äussert sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit. Die Verschlechterung des Gesundheits- zustandes war auch nach der RAD-Beurteilung durch Dr. med. E._____ nur vorübergehend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche beurteilenden Ärzte übereinstimmend nach einer vorübergehenden Ver- schlechterung im vorliegend relevanten Zeitpunkt wieder eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit attestieren. Dies erscheint schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Nachfolgend wird demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund einer 50%igen Arbeits- fähigkeit zu berechnen sein.
19 - Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung ste- henden Versicherten stellen Art. 28 Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 IVV darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog. gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27 bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Methode des Einkommensvergleichs und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode zu erfolgen hat, was zusammen - je nach Gewichtung bzw. Aufteilung in Erwerbs- und Haushaltsanteil - den Invaliditätsgrad ergibt. b)Das Gericht hat bereits in VGU S 09 67 entschieden, dass die Beschwer- deführerin im Gesundheitsfall ab April 2008 zu 100 % erwerbstätig wäre und für die Berechnung des Invaliditätsgrades daher die Einkommensver- gleichsmethode anwendbar ist und nicht die gemischte Methode wie von der Beschwerdegegnerin dazumals gefordert (VGU S 09 67 E.3i). Grün- de, welche ein Abweichen von dieser Ansicht rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Folglich ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin die Einkommensvergleichsmethode anwendbar. 8.Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entschei- dend, was die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsäch- lich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdie- nen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten, Ver- dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bis- herige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE
20 - 129 V 222 E.4.3.1. m.w.H.). In VGU S 09 67 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Bg- act. 60 S. 14). Darauf ist abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat, so- weit ersichtlich, seit der Verfügung vom 8. Januar 2010 keine neue Be- rechnung des IV-Grades mehr vorgenommen.
22 - act. 20 S. 2). Im Fragebogen vom 31. Mai 2013 im Hinblick auf die Ren- tenrevision gab der Arbeitgeber wiederum an, dass er der Beschwerde- führerin einen Soziallohn bezahle. Der ausbezahlte Lohn betrage Fr. 3'171.--, wobei allerdings nur Fr. 2'000.-- der Arbeitsleistung entspre- chen würden (Bg-act. 79 S. 2). Ebenso gab er dies anlässlich eines Ge- sprächs mit der IV-Stelle am 29. Juli 2013 zu Protokoll. Herr L., als Vertreter des Arbeitgebers, gab dabei an, der Lohn der Beschwerdeführe- rin werde seit dem 1. April 2013 über den Sozialkredit bezahlt, wobei dies von der Geschäftsführung abgesegnet sei. Bei einer wiederholten Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes sei eine Lohnanpassung not- wendig (Bg-act. 84 S. 2). Im Sinne der bereits erwähnten Rechtsprechung sind solche Angaben indes mit Vorsicht zu behandeln. So bestehen für das Vorliegen eines Soziallohnes strenge Beweisanforderungen. Das Ge- richt sieht – wie schon im Verfahren S 09 67 – den Beweis für das Vorlie- gen eines Soziallohnes als nicht erbracht. Die hierzu ins Recht gelegte kurze Bestätigung des Arbeitgebers reicht hierzu nicht aus. Die Be- schwerdeführerin ist beim B. angestellt. Zu ihren Aufgaben, welche sie noch ausüben kann und welche nicht mehr, wurde nichts ausgeführt. Auch zu den hierzu bestehenden kantonalen Gehaltsklassen und der Einordnung der Beschwerdeführerin in dieselben wurde nichts ausgeführt. Zudem hätte die geltend gemachte Genehmigung durch die Geschäfts- führung ins Recht gelegt werden können. Der Arbeitgeber macht zudem bereits seit dem Jahr 2006 einen Soziallohn geltend. Unter Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des strengen Massstabs bei der Annahme von Soziallohn ist demnach festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass dazu besteht, vom Grundsatz abzuweichen, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht. Die diesbe- zügliche Beschwerde ist mithin unbegründet und es ist für die Berech- nung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf das tatsäch- lich erzielte Einkommen abzustellen.
23 - e)Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stellt sich weiter die Frage, ob der Nebenerwerb der Beschwerdeführerin beim C._____ miteinbezo- gen werden muss. Die Beschwerdegegnerin geht in der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 11. Februar 2014 davon aus, dass der Zustand gleich sei wie beim Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2010 und des- halb auch die Nebentätigkeit im Umfang von 7 bis 10 % weiterhin zumut- bar sei. Ob eine zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, sei für die Bemessung der Invalidität unerheblich (Bg-act. 98 S. 2). f)Im Entscheid VGU S 09 67 handelte es sich beim Nebenerwerb der Be- schwerdeführerin beim C._____ um ein tatsächlich erzieltes Einkommen, so dass dessen Miteinbeziehung für die Bestimmung des Invaliditätsgra- des gerechtfertigt war (vgl. VGU S 09 67 E.4c). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 20. De- zember 2013 allerdings seit dem Jahr 2008 oder 2009 (in Bg-act. 96 S. 2 nur schwer lesbar) nicht mehr für den C._____ tätig. Da der besagte Ne- benerwerb weggefallen ist, ist ein Einbezug bei der aktuellen Berechnung des Invalideneinkommens auch nicht mehr gerechtfertigt. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass es nicht relevant sei, ob eine Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde, trifft nur insoweit zu, als auf Tabellen- löhne abgestellt und eine hypothetische Annahme getroffen wird. Vorlie- gend wird für die Berechnung des Invalideneinkommens allerdings auf das effektive Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin abgestellt. Die Beschwerdeführerin schöpft durch ihre 50%ige Tätigkeit beim B._____ die ihr ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % voll aus. Ein Einbezug einer Nebentätigkeit ist folglich bei der Berechnung des In- valideneinkommens nicht mehr gerechtfertigt.
24 - g)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Berechnung des Invalidenein- kommens der Beschwerdeführerin auf das tatsächlich erzielte Einkom- men abzustellen ist, wobei kein Soziallohn vorliegt. Ein Nebenverdienst ist bei der Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerde er- weist sich in diesem Punkt als teilweise begründet und die Sache ist an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzu- weisen.