VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 32 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, Beschwerdegegnerin Betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.Am 3. Oktober 2003 meldete sich A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-AK) zum Bezug von Ergän- zungsleistungen an. 2.Mit EL-Abweisungs-Verfügungen vom 6. Februar 2004 wurden A._____ die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum
  1. November 2003 verweigert. Gemäss der von ihm am 22. Januar 2004 eingereichten Zwischenabrechnung der Unfallversicherung (B._____ Ver- sicherungsgesellschaft; nachfolgend B._____ Versicherung) wurden ihm vom 26. Januar 2001 bis zum 30. November 2003 Taggelder ausbezahlt, welche anzurechnen waren. Gleichzeitig wurden ihm Ergänzungsleistun- gen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 zugesprochen, welche ihm fortan monatlich ausbezahlt wurden. Jeweils per Jahresbeginn oder auf- grund sonstiger Änderungen wurde die Höhe der Ergänzungsleistungen angepasst, wobei diverse weitere EL-Verfügungen erlassen wurden. In diesen waren mangels Deklaration derselbigen keine Renten der B._____ Versicherung aufgeführt und wurde zugleich immer auf die Meldepflicht hingewiesen. 3.Mit Schreiben vom 9. März 2005 wurde A._____ von der AHV-AK aufge- fordert, wegen Erreichung des 65. Altersjahres zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ein neues Anmeldeformular einzureichen. Am
  2. März 2005 reichte A._____ das neue Anmeldeformular inkl. Beilagen ein und erläuterte u.a. die B._____ Versicherung habe im Januar 2005 bemerkt, dass die Zwischenabrechnungen von 2001-2004 der UVG- Taggelder zu hoch gewesen seien, weshalb diese in einer Verfügung vom
  3. März 2005 Fr. 41'465.-- zurückgefordert habe. 4.Im April 2009 wurde A._____ aufgrund der periodischen Überprüfung sei- nes Anspruchs auf Ergänzungsleistungen aufgefordert, die entsprechen-
  • 3 - den Revisionsformulare einzureichen. Diese wurden von ihm am 20. April 2009 inkl. Beilagen eingereicht, wobei er u.a. angab, keine Leistungen anderer Versicherungen zu erhalten. 5.Mit Schreiben vom 10. März 2011 beantragte A._____ bei der AHV-AK eine Revision bzw. eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen und reichte dazu eine entsprechende provisorische Berechnung der Pro Senectute ein. Daraufhin wurde er erneut zur Einreichung der entsprechenden Revi- sionsformulare aufgefordert. Diese reichte er am 20. März 2011 ein und gab er wiederum an, von anderen Versicherungen keine Leistungen zu erhalten. 6.Am 29. September 2013 wurde A._____ aufgrund der periodischen Über- prüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erneut aufgefordert, die entsprechenden Revisionsformulare einzureichen. Diese reichte er am
  1. Oktober 2013 ein und gab an, von der B._____ Versicherung eine Leistung von Fr. 5‘700.-- pro Jahr zu erhalten. 7.Mit Schreiben vom 5. November 2013 wurde A._____ aufgefordert weite- re Angaben und Unterlagen einzureichen. Die AHV-AK fragte u.a. nach, seit wann ihm die Rente der B._____ Versicherung ausgerichtet werde und ob er noch weitere Renten beziehe. 8.Am 8. November 2013 antwortete A., er erhalte seit dem 1. No- vember 2005 eine Rente von der B. Versicherung. Der Versiche- rung sei allerdings ein grober Fehler passiert und es seien ihm zu viele Renten ausbezahlt worden, weshalb er alles habe zurückerstatten bzw. verrechnen müssen. Deswegen habe er in der periodischen Überprüfung vom 20. April 2009 keine Angaben über eine allfällige Rente gemacht. Er legte seinem Schreiben die Schlussabrechnung der B._____ Versiche-
  • 4 - rung vom 17. August 2010 bei. Weiter führte er aus, in den anlässlich der Revision der Ergänzungsleistungen eingereichten Formularen vom
  1. März 2011 sei die Rente deklariert worden. Übrige Renten und Ren- tenleistungen seien in der Steuererklärung 2012 deklariert. 9.Am 12. November 2013 verlangte die AHV-AK von A._____ weitere An- gaben und Unterlagen, welche er am 19. November 2013 einreichte. Er führte dazu u.a. aus, dass er aufgrund der Verrechnung der zu viel be- zahlten Renten von der B._____ Versicherung vom 11. November 2005 bis zum 30. September 2010 keine Rente ausbezahlt bekommen habe, weswegen er für die Jahre 2008, 2009 und 2010 keine Rentennachweise der B._____ Versicherung erbringen könne. Für die Jahre 2011 und 2012 lägen diese bei. 10.Mit Verfügung vom 20. November 2013 stellte die AHV-AK fest, dass auf- grund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung die Ergänzungsleis- tungen neu hätten berechnet werden müssen und ordnete an, dass die im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2013 zu viel be- zahlten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 9‘236.-- zurück- zuerstatten seien. 11.Anlässlich einer Besprechung zwischen A._____ und der AHV-AK am
  2. November 2013 wurde festgestellt, dass die Leistungen der B._____ Versicherung erst ab dem 1. Oktober 2010 ausbezahlt worden seien und erst ab diesem Zeitpunkt anzurechnen seien. 12.Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte die AHV-AK fest, dass die Ergänzungsleistungen aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage, wonach die Rente der B._____ Versicherung erst ab dem 1. Oktober 2010 anzurechnen sind, noch einmal neu hätten berechnet werden müs-
  • 5 - sen. Es wurde verfügt, dass A._____ für die Ergänzungsleistungen vom
  1. Dezember 2008 bis 30. September 2010 eine Nachzahlung von total Fr. 3‘619.-- zugute habe und dass diese Nachzahlung mit der Rückforde- rung vom 20. November 2013 verrechnet werde. 13.Gegen die Verfügung vom 28. November 2013 erhob A._____ mit Einga- be vom 28. Dezember 2013 und 5. Januar 2014 Einsprache bei der AHV- AK. Begründend führte er aus, er habe aufgrund der Rentenrevision vom
  2. April 2009 die Rückerstattung an die B._____ Versicherung schon damals angekündigt und verwies dazu auf die Beilagen zur Einsprache. Die erste ausbezahlte Rente datiere vom 1. Oktober 2010. Weiter machte er geltend, er habe anlässlich der Revision vom 20. März 2011 die Rück- erstattung an die B._____ Versicherung deklariert und verwies dazu wie- derum auf die von ihm anlässlich der Einsprache eingereichten Beilagen. Er legte dar, bei der periodischen Überprüfung vom 28. Oktober 2013 ha- be er die Rückerstattung an die B._____ Versicherung deklariert und ver- wies dazu wiederum auf die eingereichten Beilagen. Des Weiteren führte er aus, er könne nicht verstehen, dass man mindestens alle zwei Jahre eine Revision oder eine provisorische Überprüfung einreichen müsse und dann eine Berechnung oder sogar eine Verfügung bekomme, die ohne Einspruch nach 30 Tagen rechtsgültig werde. Die Rückerstattung an die B._____ Versicherung sei schon in der periodischen Überprüfung vom
  3. April 2009 angekündigt worden. Auch in den periodischen Überprü- fungen von 2011 und 2013 habe er die Rente der B._____ Versicherung ordnungsgemäss deklariert. Er warf die Frage auf, warum die AHV-AK diese nicht in die Berechnungen mit einbezogen habe. Es könne doch nicht sein, dass man nach Jahren alle verbindlichen Berechnungen und Verfügungen für ungültig erkläre und neue erstelle. Weiter machte er gel- tend, er habe die Meldepflicht nicht verletzt und eine Rückerstattung wür- de eine grosse Härte bedeuten.
  • 6 - 14.Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 wies die AHV-AK die Ein- sprache ab. Begründend führte die AHV-AK unter anderem aus, Ab- klärungen im Rahmen der EL-Anmeldung vom 29. September 2003 hät- ten damals einen Unfalltaggeldanspruch bis zum 30. November 2003 er- geben, spätere Rentenleistungen seien nicht erwähnt worden. Anlässlich der Überprüfung des EL-Anspruchs infolge Erreichens des AHV-Alters habe A._____ im entsprechenden Formular die Frage Nr. 19 zu "Leistun- gen anderer Versicherungen" damals mit "à Konto ca. Fr. 30'000.--, keine Abrechnung für definitive Rente" beantwortet. Somit seien bis zu diesem Zeitpunkt keine Rentenleistungen deklariert und auch nicht in der EL- Berechnung berücksichtigt worden. Aus dem anlässlich der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 eingereichten Formular inkl. Unterlagen seien keinerlei Angaben zu Leis- tungen der B._____ Versicherung ersichtlich. Auch die von ihm am
  1. März 2011 eingereichten Formulare und Unterlagen anlässlich der von ihm beantragten Revision betreffend Erhöhung der Ergänzungsleis- tungen hätten wiederum keine Deklaration von Renteneinkommen der B.- Versicherungen enthalten. Die Frage Nr. 19 zu "Leistungen anderer Ver- sicherungen" des Formulars habe er mit "Nein" beantwortet. Die von ihm mit der Einsprache eingereichte Kopie der damaligen S. 3 dieses Revisi- onsformulars enthalte unter der Frage Nr. 19 die Ergänzung "B._____ Versicherung 475.00". Die AHV-AK führte aus, sie wisse nicht, woher er diese Kopie habe, gemäss welcher er seiner Meinung nach die Rente damals deklariert haben solle und verwies in diesem Zusammenhang auf die Strafbestimmungen nach Art. 31 ELG. Die nachfolgende Verfügung sei wiederum entsprechend ohne Berücksichtigung des Rentenanspruchs gegenüber der B._____ Versicherung erlassen worden und sei unbestrit- ten geblieben. Jeweils per Jahresbeginn oder aufgrund sonstiger Ände- rungen seien diverse weitere EL-Verfügungen erlassen worden, worin
  • 7 - mangels Deklaration keine Renten der B._____ Versicherung aufgeführt gewesen seien und zugleich immer auf die Meldepflicht hingewiesen wor- den sei. Am 29. September 2013 sei der Beschwerdeführer letztmals auf- gefordert worden, die EL-Revisionsunterlagen einzureichen, woraufhin in den von ihm eingereichten Formularen erstmals die Rentenleistungen der B._____ Versicherung deklariert worden seien. Die nachfolgenden Ab- klärungen und eingereichten Unterlagen hätten ergeben, dass er bereits seit dem 1. November 2005 einen Rentenanspruch gegenüber der B._____ Versicherung gehabt habe. Gemäss Schlussabrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 sei die erste Rentenzahlung aufgrund der Verrechnung mit Schulden bei der B._____ Versicherung aber erst ab 1. Oktober 2010 erfolgt. Spätestens im August 2010 hätte er demnach die EL-Stelle informieren müssen, dass ein Rentenanspruch bestehe und Rentenleistungen geflossen seien. Am 20. November 2014 habe sie verfügt, dass ein Rückforderungsanspruch für fünf Jahre zurück ab dem 1. Dezember 2008 bestehe. Diese Verfügung sei mit Verfügung vom 28. November 2013 korrigiert worden, indem die Rückforderung vom
  1. Dezember 2008 bis zum 30. September 2010 aufgehoben worden sei, da in diesem Zeitraum noch keine effektive Rentenauszahlungen erfolgt seien. Somit gehe es noch um die Rückforderung ab dem 1. Oktober
  2. Die angefochtene EL-Verfügung erweise sich als rechtmässig, weswegen die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen werden müs- se. Bei Rückzahlungsschwierigkeiten stehe es ihm offen, mit der AHV-AK Kontakt aufzunehmen, mit den Nachweisen, dass die offene Forderung von ihm nicht, nur teilweise oder nur in Raten beglichen werden könne. 15.Am 11. März 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ge- gen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin nahm er zum im an- gefochtenen Einspracheentscheid geschilderten Sachverhalt folgender-
  • 8 - massen Stellung: Die Ausführungen im Entscheid auf der Seite 1, Absät- ze 1 – 5 und auf der Seite 2, Absatz 1 seien geklärt und stimmten. In Be- zug auf die Ausführungen im Einspracheentscheid auf Seite 2, Absatz 2 führte der Beschwerdeführer aus, die Berechnung der Pro Senectute sei für eine Abrechnung der AHV-AK sicher nicht relevant, schliesslich sei es nur eine Anfrage gewesen. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, die Fr. 475.-- pro Monat ergäben, multipliziert mit zwölf Monaten, eine Jahresrente von Fr. 5‘700.--. Zu den Jahren 2011-2013 führte der Be- schwerdeführer aus, die Rente der B._____ Versicherung sei ab dem
  1. Oktober 2010 ausbezahlt worden. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, im Revisionsformular vom 28. [recte: 20.] März 2011 sei ei- ne Doppelspurigkeit unbekannten Ursprungs aufgetreten, welche auf ein Computerproblem zurückzuführen sei. In der Steuerveranlagung 2011 sehe man auf Seite 2 ein Exemplar ohne und eines mit der Deklaration der B._____ Versicherung. Dazu reichte der Beschwerdeführer einmal ei- nen Auszug aus der Steuererklärung 2011 vom 20. August 2012 mit An- gabe der Rente der B._____ Versicherung und einmal einen Auszug aus der Steuererklärung 2011 vom 24. August 2012 ohne Angabe der Rente der B._____ Versicherung ein. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2012 sei keine Revision erfolgt und die Rente sei über die Steu- ererklärung deklariert worden. Dazu reichte er einen Auszug aus der Steuererklärung 2012 ein, auf welcher die Rente der B._____ Versiche- rung angegeben ist. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, am 5. und
  2. November 2013 habe die AHV-AK von der Steuerverwaltung eine Auskunft über die "übrigen Renten" eingeholt. Es verwundere ihn, warum man damals die Rente der B._____ Versicherung nicht auch nachverlangt habe. Den Brief vom 5. November 2013 habe er am 8. November 2013 beantwortet. Am 28. Dezember 2013 respektive 5. Januar 2014 habe er die Einsprache eingereicht. Für das Jahr 2013 habe er die Rente der B._____ Versicherung deklariert, wie es auch im Einspracheentscheid auf
  • 9 - der Seite 2, Absatz 4 beschrieben werde. Die Unstimmigkeiten von 2011 und 2012 habe er schon im Schreiben vom 28. Dezember 2013 respekti- ve 5. Januar 2014 dargelegt. Die Ergänzungsleistung seien mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 um Fr. 128.-- auf Fr. 654.-- gekürzt worden. Auf eine Strafe könne hoffentlich verzichtet werden, da es von beiden Seiten nicht rund gelaufen sei. Er stelle ein Rechtsbegehren auf obige Angaben mit Begründung. 16.Am 26. März 2014 beantragte die AHV-AK (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung ihres An- trags verwies sie auf ihren Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014, an welchem sie vollumfänglich festhalte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (BR 544.300) und Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Einspracheentscheide der AHV- Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche und örtliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beur-
  • 10 - teilung der vorliegenden Streitsache ist somit gegeben. Auf die im Übri- gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einsprache- entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2014, mit welchem diese die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom
  1. November 2013 abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 20. November 2013, wonach die zu viel bezahlten Ergän- zungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum
  2. November 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 9‘236.-- zurückerstattet werden müssen (vgl. AHV-AK-act. Nr. 45), nicht angefochten, sondern bloss die Verfügung vom 28. November 2013, wonach er eine Nachzah- lung für Ergänzungsleistungen vom 1. Dezember 2008 bis 30. September 2010 von total Fr. 3‘619.-- zugute habe und diese Nachzahlung – in Kor- rektur der Verfügung vom 20. November 2013 – mit der Rückforderung vom 20. November 2013 verrechnet werde (vgl. AHV-AK-act. Nr. 48). Weil der Beschwerdeführer aber sowohl in der vorliegenden Beschwerde als auch in seiner Einsprache vom 28. Dezember 2013 resp. 5. Januar 2014 sinngemäss verlangt, die gesamte Rückerstattung hätte in der Ver- fügung vom 28. November 2013 aufgehoben werden müssen und nicht nur die gemäss der Verfügung vom 28. November 2013 zugesprochene Nachzahlung von Fr. 3‘619.--, ist auf dieses Rechtsbegehren einzutreten. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin entspre- chend der Korrektur-Verfügung vom 28. November 2013 die Rückerstat- tung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. November 2013 in der Höhe von Fr. 5‘617.-- (Fr. 9‘236.-- abzüg- lich Fr. 3‘619.--) zu Recht verfügt hat.
  3. a)Art. 25 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener So-
  • 11 - zialversicherungsleistungen ist an die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG gebunden. Da- nach kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli- cher Bedeutung ist. Ausserdem ist die Verwaltung verpflichtet, im Sinne einer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukom- men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 122 V 19 E.3a, 110 V 176 E.2a). Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind die jährlichen Ergän- zungsleistungen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massge- bend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Änderung vorhandene Vermögen. Macht die Än- derung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b und c ELV sind die Ergän- zungsleistungen bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Be- ginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen und bei Ver- minderung des Ausgabenüberschusses, spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine (Ergänzungs-)Leistung massgebenden Verhältnissen vom Bezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Jene Mel-

  • 12 - depflicht wird auch in Art. 24 ELV ausdrücklich wie folgt stipuliert: Von je- der Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. zum Ganzen auch BGE 122 V 19 E.2b). Die Beschwerdegegnerin wies denn auch in jeder von ihr erlassenen Verfügung ausdrücklich auf diese Meldepflicht hin. b)Die strittige Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen erstreckt sich nach der Korrektur-Verfügung vom 28. November 2013 nur noch auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. November 2013 und beträgt demzufolge nur noch Fr. 5‘617.-- (Fr. 9‘236.-- minus Fr. 3‘619.--; vgl. dazu auch die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2013 in AHV-AK-act. Nr. 49). Dies ist korrekt, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2010 effektiv eine Jahresrente in der Höhe von Fr. 5'700.-- der B._____ Versicherung bezieht, während vorher unbestrittenermassen aufgrund verschiedener Umstände keine Rente von der B._____ Versicherung ausbezahlt wurde (vgl. Abrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 in AHV-AK-act. Nr. 41). c)Der Beschwerdeführer bestreitet im Grunde nicht, dass während dieses Zeitraums zu viel Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden und auch nicht die Höhe des Rückforderungsbetrags bzw. der zu viel bezahlten Er- gänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer versucht aber zu beweisen, dass er die Rente der B._____ Versicherung schon am 20. April 2009 in seinem Revisionsformular deklariert habe. Dazu hat der Beschwerdefüh- rer anlässlich seiner Einsprache vom 28. Dezember 2013 resp. 5. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin eine Beilage eingereicht, bei der es sich angeblich um die betreffende Seite des Revisionsformulars vom

  1. April 2009 handeln soll (vgl. AHV-AK-act. Nr. 52). Ein Vergleich dieser
  • 13 - Beilage, mit den am 20. April 2009 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 25) und am
  1. Oktober 2013 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 39) effektiv eingereichten Revisi- onsformularen zeigt jedoch, dass es sich dabei um die betreffende Seite des Revisionsformulars vom 28. Oktober 2013 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 39) handelt. Ob der Beschwerdeführer das Revisionsformular vom 28. Okto- ber 2013 absichtlich als dasjenige vom 20. April 2009 ausgegeben hat oder ob die Formulare irrtümlicherweise verwechselt wurden, kann hier dahingestellt bleiben. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom
  2. November 2013 ist nämlich lediglich der Rückforderungsanspruch und nicht eine allfällige Strafe gemäss Art. 31 ELG. Im effektiv eingereichten Revisionsformular vom 20. April 2009 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 25) hat der Beschwerdeführer bei der Frage Nr. 19: "Erhalten Sie Leistungen anderer Versicherungen? (z.B. Renten oder Taggelder der Unfall-, Militär-, Kran- ken- oder Arbeitslosenversicherung, der Haftpflichtversicherung, auslän- discher Sozialversicherungen, privater Versicherungen, Leibrenten etc.) Ihr Ehepartner?" zweimal die Antwort "Nein" angekreuzt und demzufolge in diesem Zeitpunkt die Rente der B._____ Versicherung entgegen seinen späteren Behauptungen nicht deklariert. Es ist an dieser Stelle noch hin- zuzufügen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Rente der B._____ Versicherung schon im Jahr 2009 deklariert, aus zwei Gründen nicht stimmen kann. Zum einen hatte der Beschwerdeführer Jahr 2009 noch gar keine Veranlassung, die Rente der B._____ Versiche- rung zu deklarieren, da diese damals ja gar noch nicht ausbezahlt wurde. Zum anderen verfügte er im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsfor- mulars am 20. April 2009 noch gar nicht über die von ihm im November 2013 eingereichte Schlussabrechnung der B._____ Versicherung vom
  3. August 2010, worin ihm bestätigt wurde, dass die 1. Rentenzahlung am 1. Oktober 2010 erfolge.
  • 14 - d)Weiter versucht der Beschwerdeführer zu beweisen, dass er die Rente der B._____ Versicherung spätestens mit dem Revisionsformular vom
  1. März 2011 deklariert habe. Aber auch diese Behauptung kann nicht stimmen. Im Formular vom 20. März 2011, welches er damals bei der Be- schwerdegegnerin eingereicht hat, hat er die Frage Nr. 19 "Erhalten Sie Leistungen anderer Versicherungen? (z.B. Renten oder Taggelder der Unfall-, Militär-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, der Haftpflicht- versicherung, ausländischer Sozialversicherungen, privater Versicherun- gen, Leibrenten etc.) Ihr Ehepartner?" ebenfalls zweimal mit "Nein" ange- kreuzt und die entsprechenden Linien zum Betrag frei gelassen (vgl. AHV-AK-act. Nr. 34). Die der Einsprache vom 28. Dezember 2013 resp.
  2. Januar 2014 beigefügte Beilage, welche angeblich AHV-AK-act. Nr. 34 entsprechen soll, zeigt, dass bei der Frage Nr. 19 – möglicherweise nachträglich – eine Abänderung erfolgte und dort nun "B._____ Versiche- rung" steht, einmal "Ja" angekreuzt ist und der Betrag von "475.-" einge- fügt wurde (vgl. AHV-AK-act. Nr. 52). Wie und wann diese Abänderung vorgenommen wurde und ob diese absichtlich oder irrtümlich – der Be- schwerdeführer behauptet diesbezüglich, es sei zu einer Doppelspurigkeit unbekannten Ursprungs infolge eines Computerproblems gekommen – erfolgte, kann hier offen bleiben, nachdem die angefochtene Verfügung vom 28. November 2013 lediglich den Rückforderungsanspruch betrifft und nicht eine allfällige Strafe gemäss Art. 31 ELG. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer auch mit dem Formular vom 20. März 2011 die Rente der B._____ Versicherung entgegen seinen Behauptungen nicht dekla- riert. e)Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Argumentation des Beschwerde- führers, die Beschwerdegegnerin habe die von ihm bereits im Jahre 2009 deklarierte Rente der B._____ Versicherung bei der Berechnung der Er- gänzungsleistungen nicht berücksichtigt und die zu viel ausbezahlten Er-
  • 15 - gänzungsleistungen seien auf diese Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, fehlgeht. f)Am 29. September 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der peri- odischen Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen er- neut aufgefordert, die entsprechenden Revisionsformulare einzureichen, was er am 28. Oktober 2013 tat (vgl. AHV-AK-act. Nr. 39). Bei der Frage Nr. 19 "Erhalten Sie Leistungen anderer Versicherungen? (z.B. Renten oder Taggelder der Unfall-, Militär-, Kranken- oder Arbeitslosenversiche- rung, der Haftpflichtversicherung, ausländischer Sozialversicherungen, privater Versicherungen, Leibrenten etc.) Ihr Ehepartner?" kreuzte der Beschwerdeführer nun die Antwort "Ja" an und ergänzte diese mit "B._____ Versicherung" und "5'700.- Jahr". Mit dem Revisionsformular reichte der Beschwerdeführer auch die Steuerbestätigung der B._____ Versicherung vom 15. Januar 2013 ein, in welcher die Ausrichtung einer Rente im Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 5'700.-- bestätigt wurde. Gemäss Schlussabrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 41), welche der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 eingereicht hatte, erfolgte die erste Rentenzahlung aufgrund der Verrechnung mit Schulden bei der B._____ Versicherung bereits ab dem
  1. Oktober 2010. Somit macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer spätestens im August 2010 die EL-Stelle hät- te informieren müssen, dass ein Rentenanspruch bestehe und Renten- leistungen fliessen würden. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in jeder von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung auf seine Mel- depflicht hingewiesen und ist dieser Pflicht bis im Oktober 2013 dennoch nicht nachgekommen. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 6. Februar 2004 die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2003 verweigert, weil die ihm
  • 16 - vom 26. Januar 2001 bis zum 30. November 2003 ausbezahlten Taggel- der der B._____ Versicherung anzurechnen waren. Und am 14. März 2005 reichte er aufgrund der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen infolge Erreichung des 65. Altersjahres ein entsprechendes neues An- meldeformular inkl. Beilagen ein und führte dazu aus, die B._____ Versi- cherung habe im Januar 2005 bemerkt, dass die Zwischenabrechnungen von 2001-2004 der UVG-Taggelder zu hoch gewesen seien, weshalb die- se in einer Verfügung vom 15. März 2005 Fr. 41'465.-- zurückgefordert habe. Der Beschwerdeführer wusste demzufolge bestens über seine Mel- depflicht und die Wesentlichkeit der Deklaration der Rente der B._____ Versicherung Bescheid. Die erstmalige Deklaration der Rente der B._____ Versicherung am 28. Oktober 2013 erweist sich somit als um rund drei Jahre verspätet. Demzufolge stellt die nicht rechtzeitige Mel- dung der Rente der B._____ Versicherung eine Verletzung der Melde- pflicht nach Art. 24 ELV dar und zieht gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c ELV eine Rückerstattung der zu viel bezogenen Ergänzungs- leistungen nach sich. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die vom
  1. Oktober 2010 bis zum 30. November 2013 ausgerichteten Ergänzungs- leistungen respektive die entsprechenden Verfügungen zu Recht zurück- gekommen und hat die Ergänzungsleistungen zu Recht neu berechnet sowie die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistun- gen verfügt. 3.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Meldepflicht nicht ver- letzt und eine Rückerstattung würde für ihn eine grosse Härte bedeuten, so beantragt er sinngemäss, die Rückerstattung der unrechtmässig ge- währten Ergänzungsleistungen sei ihm ganz oder teilweise zu erlassen. Eine allfälliges Erlass-, Teilerlass- oder Stundungsgesuch ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Art. 25 Abs. 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1
  • 17 - der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) sehen vor, dass die Rückforderung von unrechtmäs- sig bezogenen Leistungen bei gutgläubigem Bezug der Leistungen und bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen werden kann. Gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass jedoch nur auf schriftli- ches, begründetes und belegtes Gesuch gewährt, wobei dieses spätes- tens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist. Über den Erlass ist wiederum eine Verfügung zu erlas- sen, welche allenfalls angefochten werden könnte. Somit steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. der damit angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  1. November 2013 ein entsprechendes Erlassgesuch einzureichen. Ob dieses allerdings gewährt werden kann, beurteilt sich nach den Voraus- setzungen des guten Glaubens und der grossen Härte. Für die Beurtei- lung eines solchen Erlassgesuches ist ausserdem die Beschwerdegegne- rin und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. 4.Damit erweist sich die Verfügung vom 28. November 2013, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 5‘617.-- an zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat, als rech- tens, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 5.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
  • 18 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 32
Entscheidungsdatum
03.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026