VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 32 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, Beschwerdegegnerin Betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen
11 - zialversicherungsleistungen ist an die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG gebunden. Da- nach kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erhebli- cher Bedeutung ist. Ausserdem ist die Verwaltung verpflichtet, im Sinne einer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukom- men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 122 V 19 E.3a, 110 V 176 E.2a). Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind die jährlichen Ergän- zungsleistungen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massge- bend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Änderung vorhandene Vermögen. Macht die Än- derung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b und c ELV sind die Ergän- zungsleistungen bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Be- ginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen und bei Ver- minderung des Ausgabenüberschusses, spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine (Ergänzungs-)Leistung massgebenden Verhältnissen vom Bezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Jene Mel-
12 - depflicht wird auch in Art. 24 ELV ausdrücklich wie folgt stipuliert: Von je- der Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. zum Ganzen auch BGE 122 V 19 E.2b). Die Beschwerdegegnerin wies denn auch in jeder von ihr erlassenen Verfügung ausdrücklich auf diese Meldepflicht hin. b)Die strittige Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen erstreckt sich nach der Korrektur-Verfügung vom 28. November 2013 nur noch auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. November 2013 und beträgt demzufolge nur noch Fr. 5‘617.-- (Fr. 9‘236.-- minus Fr. 3‘619.--; vgl. dazu auch die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2013 in AHV-AK-act. Nr. 49). Dies ist korrekt, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2010 effektiv eine Jahresrente in der Höhe von Fr. 5'700.-- der B._____ Versicherung bezieht, während vorher unbestrittenermassen aufgrund verschiedener Umstände keine Rente von der B._____ Versicherung ausbezahlt wurde (vgl. Abrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 in AHV-AK-act. Nr. 41). c)Der Beschwerdeführer bestreitet im Grunde nicht, dass während dieses Zeitraums zu viel Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden und auch nicht die Höhe des Rückforderungsbetrags bzw. der zu viel bezahlten Er- gänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer versucht aber zu beweisen, dass er die Rente der B._____ Versicherung schon am 20. April 2009 in seinem Revisionsformular deklariert habe. Dazu hat der Beschwerdefüh- rer anlässlich seiner Einsprache vom 28. Dezember 2013 resp. 5. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin eine Beilage eingereicht, bei der es sich angeblich um die betreffende Seite des Revisionsformulars vom