VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 180 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 18. Juli 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Pensionskasse A., vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter, Klägerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren, und Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt C. Schweizer, Beklagte betreffend Forderung aus Anschlussvertrag (BVG)
2 - 1.Mit öffentlicher Urkunde vom _____ errichtete die Versicherungsgenos- senschaft der Verwaltung und des Personals schweizerischer Unterneh- men unter dem Namen Pensionskasse A.. Die A. bezweckt, das Personal der ihr angeschlossenen Unternehmungen gegen die wirt- schaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (BVG) am 1. Januar 1985 nimmt sie die- se Aufgabe als registrierte Vorsorgeeinrichtung wahr, wobei sie sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge tätig ist. Die A._____ ist im Handelsregister eingetragen und wurde bis Ende 1995 vom Bundesamt für Verkehr (BAV) beaufsichtigt. Seither steht sie unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen (BSV). 2.Am _____ wurde die Luftseilbahn B._____ AG gegründet, mit dem Ziel, eine Luftseilbahn von C._____ auf den B._____ zu bauen und zum ge- werbsmässigen Personentransport zu nutzen. Es folgte der Bau weiterer Skilifte, durch die das gesamte Skigebiet B._____ sukzessive erschlossen wurde. Aufgrund des Fusionsvertrags vom 7. Juni 2007 übernahm die Luftseilbahn C.-D. AG die Aktiven und Passiven der E.- Bahn AG zu den in der Bilanz vom 30. April 2007 aufgeführten Konditio- nen, wodurch sich deren Aktienkapital um 1'056'000.-- erhöhte. Im Nach- gang an diese Fusion änderte die Luftseilbahn C.-D._____ AG ihre Firma in B._____ AG. 3.Mit Vertrag vom 13. März 1964 war die B._____ AG, damals noch unter der Firma C.-D. AG, mit Wirkung ab dem 1. März 1964 der A._____ beigetreten. Im 2005 entschied die A._____, sich von einer Ge- meinschaftsstiftung im Leistungsprimat zu einer Sammelstiftung im Bei- tragsprimat umzuwandeln. Zu diesem Zweck lösten die Vertragsparteien den Anschlussvertrag vom 13. März 1964 per 31. Dezember 2005 auf
3 - und schlossen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 einen neuen An- schlussvertrag, den die A._____ am 31. Oktober 2005 und die damals noch unter Firma C.-D. AG firmierende B._____ AG am
4 - zahlen und für das Vorsorgewerk B._____ AG den Differenzfehlbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 88.06 % in der Höhe von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2014 zu entrichten. 6.Die B._____ AG (nachfolgend Beklagte) ersuchte in der Klageantwort vom 30. April 2015 um Abweisung der Klage. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 reichte sie auf entsprechende Aufforderung hin die Vollmacht zu- gunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Perren nach. 7.Die Klägerin nahm zu der Klageantwort vom 30. April 2015 in der Replik vom 17. August 2015 Stellung, ohne ihre Anträge abzuändern. Die Be- klagte duplizierte zu den klägerischen Vorbringen unter Erneuerung ihrer Rechtsbegehren mit Eingabe vom 30. Oktober 2015. Die Klägerin setzte sich mit diesen Ausführungen in der Eingabe vom 5. Januar 2016 ausein- ander, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die Beklagte nahm dazu in der Eingabe vom 29. Februar 2016 Stellung. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2017 ersuchte die In- struktionsrichterin die Beklagte um Mitteilung der Namen sämtlicher Ar- beitnehmenden, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. De- zember 2010 neu eingestellt und berufsvorsorgerechtlich versichert habe. Die durch die Fusion im Juli 2007 übergegangenen Arbeitsverhältnisse seien dabei nicht von Interesse. Mit Schreiben vom 6. März 2017 reichte die Beklagte eine Aufstellung der von ihr im fraglichen Zeitraum neu ein- gestellten Arbeitnehmenden unter Ausklammerung der durch Fusion übergegangenen Arbeitsverhältnisse ein. Da daraus nicht hervorging, welche Arbeitnehmenden berufsvorsorgerechtlich versichert wurden, for- derte die Instruktionsrichterin die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2017 auf, ihre Angaben entsprechend zu ergänzen. Mit Schreiben vom 17. März 2017 reichte die Beklagte die gewünschten An- gaben nach. Die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 20. April 2017
5 - Stellung. Die Beklagte äusserte sich zu diesen Vorbringen mit Eingabe vom 15. Mai 2017. Am 29. Mai 2017 reichte die Klägerin eine abschlies- sende Stellungnahme ein, die der Beklagten zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde. Diese liess sich hierzu am 26. Juni 2017 vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin als registrierte Vorsorgeeinrich- tung im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gegenüber der Beklagten als ihr angeschlossene Versicherungsnehmerin Anspruch auf Bezahlung von Verwaltungskostenbeiträgen für die Jahre 2011 bis 2014 im Betrag von Fr. 118'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Dezem- ber 2014 und des versicherungstechnischen Fehlbetrags für das Vorsor- gewerk B._____ AG in der Höhe von Fr. 1'019'517.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. August 2014 hat. Diese Streitigkeit ist berufsvorsorge- rechtlicher Natur. Dies gilt sowohl, wenn es sich hierbei um eine beitrags- rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BGE 132 V 149 E.4; Urteil des Bun- desgerichts B 82/04 vom 20. Juni 2005 E.1.1; MEYER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG [nachfolgend Stämplis Handkommentar], Bern 2010, Art. 73 N. 51), als auch wenn die Klägerin Schadenersatz wegen Verletzung anschluss- vertraglicher Pflichten fordern sollte (BGE 136 V 73 E.5.2). Über die vor- liegende Streitigkeit hat demnach das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in seiner Eigenschaft als Berufsvorsorgegericht zu entschei- den (Art. 73 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die
6 - Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), sofern es hierfür örtlich zuständig ist. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit haben die Verfahrensparteien in Art. 33 des Anschlussvertrags vom
8 - sich ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr an den Verwaltungskosten zu be- teiligen, ansonsten dieses Verhalten als Präjudiz für zukünftige Zahlungen angesehen werden könnte. Nur habe sich per 1. Januar 2011 gar nichts für die Beklagte verändert. Sie habe schon am 30. Juni 2010 ihren letzten aktiven Versicherten verloren und somit auch bei reinem Rentnerbestand Verwaltungskostenbeiträge bezahlt. Von der Klägerin auf diesen Irrtum hingewiesen, bemühe sich die Beklagte ein weiteres Mal um Geschichts- klitterung. Im Schreiben vom 8. September 2011 mache sie nunmehr eine irrtümliche Zahlung geltend. Die Qualifikation der fraglichen Zahlung liege indessen nicht in der Deutungshoheit der Beklagten. Ohnehin habe die Beklagte schon vor Inkrafttreten der Liquidation pro Kopf für Aktive und Rentner einen Verwaltungskostenbeitrag bezahlt. Das damals geltende Vorsorgereglement (VK Modul Verwaltungskosten) habe festgehalten, je- de Unternehmung entrichte für jede einzelne aktive versicherte und ren- tenbeziehende Person ihres Vorsorgewerks einen monatlichen Pro-Kopf- Beitrag. Dieser Betrag gehe vollumfänglich zu ihren Lasten. Der jährliche Verwaltungskostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenbeziehende Person betrage Fr. 800.--. Es bestehe also weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für die Annahme der Beklagten, für Rentner keine Verwaltungskosten zu schulden. Soweit die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Verwaltungskostenbeitrags moniere, sei darauf hin- zuweisen, dass dem Liquidator in Ziff. 3.5 des geltenden Vorsorgeregle- ments die Kompetenz übertragen worden sei, den von den angeschlos- senen Unternehmungen an die Verwaltungskosten zu bezahlenden Bei- trag festzulegen. Von dieser Möglichkeit habe der Liquidator am 27. Ja- nuar 2011 Gebrauch gemacht und die bis dahin geltende Regelung be- züglich der Verwaltungskosten abgeändert. Die Beklagte sei über diese Änderung informiert worden, habe jedoch das geänderte Vorsorgeregle- ment nie angefordert, sondern stets geltend gemacht, keinen Anschluss- vertrag mit der Klägerin zu haben und für Rentnerinnen sowie Rentner keine Verwaltungskosten zu schulden. Wenn sie sich jetzt darauf berufe,
9 - das geänderte Reglement nie erhalten zu haben, argumentiere sie treu- widrig. Sie sei ausdrücklich über die erfolgte Änderung informiert worden und ihr wäre das entsprechende Reglement auf Verlangen hin selbstver- ständlich zugestellt worden. Die Beklagte hätte den Anschlussvertrag im Übrigen mehrfach kündigen und sich dadurch den beanstandeten Ände- rungen entziehen können. Indem sie davon abgesehen habe, habe sie die fraglichen Reglementsänderungen akzeptiert mit der Folge, dass sie nunmehr die auf dieser Grundlage geschuldeten Verwaltungskostenbei- träge zu erbringen habe. b)Gegen diese Argumentation wendet die Beklagte hauptsächlich ein, gemäss dem Modul Verwaltungskosten in der Fassung vom 11. August 2005, gültig ab dem 1. Januar 2006, habe jede Unternehmung für jede versicherte Person einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 360.-- zu entrichten. Die letzten beiden aktiven Mitarbeiter, die im Vor- sorgewerk B._____ AG versichert gewesen seien, seien Ende Mai 2010 bzw. Ende Juni 2010 aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschie- den. Der Beklagten lägen Verwaltungskostenrechnungen betreffend die Monate 2010 über Fr. 56.-- und im Juni 2010 über Fr. 28.-- vor. Die Ab- rechnungen beträfen richtigerweise bis Ende Mai 2010 zwei versicherte Personen und ab Juni 2010 eine versicherte Person, wobei die Klägerin es unterlassen habe, darzulegen, weshalb der Beitrag von Fr. 30.-- auf Fr. 28.-- gesenkt worden sei. Für die Verwaltungskostenbeiträge ab dem
10 - träge substantiell erhöht. Diese Änderung des Vorsorgereglements habe die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2010 kommuni- ziert, allerdings ohne diesem Schreiben das neue Modul beizulegen. Auf der Grundlage der fraglichen Reglementsänderung habe die Beklagte daraufhin von Juli bis Dezember 2010 von der Klägerin Verwaltungskos- tenrechnungen über Fr. 666.50, entsprechend einem Monatsbetreffnis für zehn Rentner, erhalten. Diese habe die Beklagte irrtümlich und ohne An- erkennung einer Rechtspflicht beglichen. Der Liquidator habe in der Folge mit der rückwirkend per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Reglementsän- derung die Verwaltungskosten abermals erhöht, indem er eine Pauschale pro Vorsorgewerk von Fr. 7'500.-- und einen Betrag pro aktive versicherte oder rentenbeziehende Person von Fr. 1'500.-- (je Semesterbeiträge) ein- geführt habe. Das fragliche Verwaltungskostenmodul liege der Beklagten erst vor, seit sie die Klagebeilagen eingesehen habe. Ihr sei dieses Ver- waltungskostenmodul nie zugestellt worden. Einziger Hinweis auf die ent- sprechende Änderung sei ein Schreiben der Klägerin vom 8. Februar 2011 gewesen, in dem die Klägerin die Zusendung des angepassten Re- glements in Aussicht gestellt habe. Vom Grundsatz ausgehend, dass die Leistungen für die Rentner in einer Ansparphase vorzufinanzieren seien, habe die Klägerin bis Mitte 2010 keine Verwaltungskostenbeiträge für Rentner erhoben. Die ab Mitte 2010 geforderten Verwaltungskosten für Rentner seien vollkommen systemwidrig. Die Beklagte müsse eine solche einseitige Vertragsänderung nicht gegen sich gelten lassen. Im Übrigen erlaube der Liquidationszweck eine solche Verlagerung der Liquidations- kosten auf Dritte nicht. Die Vertretungsmacht des Liquidators sei auf die notwendigen Liquidationshandlungen beschränkt und umfasse damit Än- derungen von Vorsorgereglementen nicht. Gerade das vorliegende Bei- spiel zeige, dass Liquidationshandlungen leicht mit Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Liquidationsverlusten verwechselt, also als Korrektiv zur Kostenminimierung zweckentfremdet werden könn- ten. Schliesslich verletze die vom Liquidator erlassene Regelung die
11 - Schranken der Verhältnismässigkeit. Die statuierten Verwaltungskosten verletzten das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips. Die Beklagte habe sich demzufolge zu Recht geweigert, die geforderten Verwaltungs- kostenbeiträge im Betrag von Fr. 118'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 zu bezahlen.
13 - schützt Art. 66 Abs. 1 BVG den Arbeitgeber vor einseitigen Beitragser- höhungen. In der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist dieser Schutz noch ausgeprägter, da reglementarische Bestimmungen dort oh- nehin nur mit Zustimmung der Vertragspartner abgeändert werden kön- nen (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 417; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 20). c)Arbeitgebende erklären sich mit einer zustimmungsbedürftigen Beitrags- erhöhung in der Regel im Anschlussvertrag für einverstanden. Möglich ist aber auch eine Zustimmung im Reglement. Ausserdem muss nicht zwin- gend der Arbeitgeber selbst die zustimmungsbedürftige Beitragsänderung akzeptieren. Das erforderliche Einverständnis kann ebenfalls durch einen Arbeitgebervertreter im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung erteilt werden (BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 13). Ermäch- tigt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung im Anschlussvertrag zu ein- seitigen Änderungen des Reglements, so kann daraus auch auf ein grundsätzliches Einverständnis mit einem höheren Arbeitgeberbeitrag ge- schlossen werden. Als Korrelat zu einer solchen im Voraus erteilten all- gemeinen Zustimmung zu Beitragserhöhungen muss der Arbeitgeber frei- lich die Möglichkeit haben, den Anschlussvertrag rechtzeitig zu kündigen, um sich auf diese Weise einer missliebigen Beitragserhöhung zu entzie- hen. Damit wird zwar die Reglementsänderung als solche nicht verhin- dert, die angeschlossene Arbeitgeberin kann aber durch ihren Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung die Anwendung der neuen Regelung auf sie vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2004 vom 13. Mai 2004 E.2.3; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 66 S. 241; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 13; VETTER- SCHREIBER, a.a.O., Art. 66 N. 3). Demzufolge kann über die Gewährung einer Kündigungsmöglichkeit eine (überparitätische) Erhöhung der Arbeit- geberbeiträge auf dem Wege eines vorgängig erteilten allgemeinen Zu- stimmungsvorbehalts herbeigeführt werden. Hinsichtlich der diesbezüg-
14 - lich zu beachtenden Modalitäten und des Zeitpunkts, in welchem eine solche Beitragserhöhung rechtswirksam wird, ist Art. 53f BVG zu beach- ten, wenn der Anschlussvertag durch die vorgenommene Beitragser- höhung eine wesentliche Änderung erfährt (vgl. dazu KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). d)Fraglich ist, ob diese von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur im Voraus erteilten allgemeinen Zustimmung zu einer einseitigen (überparitätischen) Beitragserhöhung als Grundlage herange- zogen werden können, um einem Arbeitgeber Verwaltungskosten für ren- tenberechtigte Personen aufzuerlegen. In der obligatorischen und überob- ligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Beitragspflicht in Art. 66 BVG geregelt. Darin werden der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber als bei- tragspflichtig bezeichnet. Diese beiden Begriffe werden weder in dieser Bestimmung noch in einer anderen, die berufliche Vorsorge betreffenden gesetzlichen Regelung definiert. Die im Bundesgesetz über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) enthaltene gesetzliche Umschreibung der Begriffe des Arbeitnehmers (Art. 10 ATSG) und des Arbeitgebers (Art. 11 ATSG) gelten für die berufliche Vorsorge nicht, da diese vom Geltungsbereich des ATSG ausgenommen ist. Die fraglichen Begriffe sind in der beruflichen Vorsorge indessen von grosser Bedeutung, da eine Person nur dann obligatorisch zu versichern ist, wenn ihr Arbeitnehmereigenschaft zukommt. In diesem Fall untersteht sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod sowie Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Alters- jahres für das Risiko Alter von Gesetzes wegen der obligatorischen beruf- lichen Vorsorge, wenn sie bei einem Arbeitgeber einen über der Eintritts- schwelle liegenden Jahreslohn erzielt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 28 N. 15 f.). Diese gesetzliche Versi- cherungspflicht endet gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG, wenn das ordent- liche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Dies erscheint folgerichtig,
15 - weil das Beschäftigungsverhältnis im Allgemeinen auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst wird, womit kein zu versichernder Arbeitnehmer und kein versicherungspflichtiger Arbeitgeber mehr existiert. Damit erlöscht zu- gleich die Beitragspflicht gemäss Art. 66 BVG, welche an die Eigenschaft als Arbeitnehmer und Arbeitgeber anknüpft. e)Diese zeitliche Begrenzung der Beitragspflicht ist für die als Arbeitneh- merversicherung konzipierte berufliche Vorsorge charakteristisch. In der nach dem Kapitaldeckungsverfahren funktionierenden beruflichen Vor- sorge sollen während der Erwerbsphase durch BVG-Beiträge und Zins- gutschriften jene Finanzmittel geäufnet werden, welche zur Ausrichtung der Altersrente statistisch erforderlich sind (Art. 15 sowie Art. 16 BVG, Art. 11 und Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; BGE 138 V 366 E.3, 135 V 382 E.10.5; FLÜCKIGER, Stämpflis Handkommentar, Art. 15 N. 3 und Art. 16 N. 5; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, § 7 N. 1; SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., S. 322 f.). Nur im Sanierungsfall können unter bestimmten Vor- aussetzungen (vormalige) Arbeitgeber wie auch Rentnerinnen sowie Rentner nach Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" zu Beitragszahlungen an- gehalten werden (vgl. Art. 65d Abs. 3 lit. a und b BVG). Hierbei handelt es sich allerdings um singuläre Regelungen, die im Zuge der 1. BVG- Revision geschaffen wurden, um den Fortbestand gefährdeter Vorsorge- einrichtung sicherzustellen (vgl. Botschaft des Bundesrates über Mass- nahmen zur Bekämpfung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge, BBl 2003 6399 ff., 6407 ff.). Um dieses Ziel zu erreichen, erachtete es der Gesetzgeber als zulässig, mit fundamentalen Finanzierungsgrundsätzen der beruflichen Vorsorge zu brechen (vgl. BBl 2003 6408 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass Regelungen, welche Arbeitgebende über den Eintritt des Vorsorgefalls "Alters" hinaus zu Beitragsleistungen für vorma- lige Arbeitnehmende verpflichten, im Widerspruch zu den die berufliche
16 - Vorsorge kennzeichnenden Finanzierungsgrundsätzen stehen. Daher muss mit solchen, höchst aussergewöhnlichen Regelungen im System der beruflichen Vorsorge nicht gerechnet werden. Entsprechende Rege- lungen sind deshalb nicht durch einen allgemeinen, reglementarischen Zustimmungsvorbehalt gedeckt und können einem Arbeitgeber nur ent- gegengehalten werden, wenn er diesen nach deren Erlass gemäss den allgemeinen Grundsätzen zum Vertragsabschluss (Art. 1 des Bundesge- setzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR SR 210]) zugestimmt hat. Hierfür ist eine explizite Zustimmung freilich nicht erforderlich. Es genügt auch eine Zustimmung durch konkludentes Handeln, wie etwa wenn ein Arbeitgeber ein geändertes Reglement ohne Widerspruch entgegennimmt oder die geänderte Praxis während einiger Zeit stillschweigend akzeptiert, zum Beispiel durch die vorbehaltlose Bezahlung entsprechender Beiträge (STAUFFER, a.a.O., N. 417; STAUFFER, Rechtsprechung Sozialversiche- rungsrecht, Art. 11 S. 25). f)Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich des Zustandekommens des Moduls Verwaltungskosten 2010 in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2010 mitteilte, der stark ver- kleinerte Bestand (von Versicherten) führe dazu, dass (gleichbleibende) Verwaltungskosten auf wenige Unternehmen abgewälzt werden müssten. Vor diesem Hintergrund habe der Stiftungsrat beschlossen, den jährlichen Verwaltungskostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenbeziehende Person auf Fr. 800.-- festzusetzen. Dieser Verwaltungskostenansatz gelte ab dem 1. Juli 2010 und werde den Unternehmungen zusammen mit den übrigen Beiträgen monatlich in Rechnung gestellt (kB 35). Mit diesem Schreiben hat die Klägerin die Beklagte über die am 22. Juni 2010 be- schlossene Erhöhung der Verwaltungskosten informiert, indem sie die diesbezüglich vorgenommenen Änderungen unter Hervorhebung der massgeblichen Passagen nahezu wörtlich wiedergab. In Kenntnis der er-
17 - folgten Änderung bezahlte die Beklagte in der Folge die ihr auf der Grund- lage des Moduls Verwaltungskosten 2010 von Juli bis Dezember 2010 in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge. In diesem Zeitraum überwies sie der Klägerin keine ordentlichen BVG-Beiträge und keine Sa- nierungsbeiträge mehr, da per 30. Juni 2010 der letzte aktive Versicherte aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden war. Die Beklagte musste somit wissen, dass ab diesem Zeitpunkt nur mehr Rentnerinnen und Rentner im Vorsorgewerk B._____ AG versichert waren; es sich hier- bei mithin um eine reine Rentnerkasse handelte. Indem die Beklagte in diesem Wissen von Juli bis Dezember 2010 die ihr auf der Grundlage des Moduls Verwaltungskosten 2010 monatlich in Rechnung gestellten Ver- waltungskostenbeiträge durch sechs separate Zahlungen beglich, stimm- te sie dem Modul Verwaltungskosten 2010 durch konkludentes Handeln zu. In dieser Beziehung wurde der Anschlussvertrag vom 31. Okto- ber/8. Dezember 2005 folglich durch übereinstimmende Willensäusserung der Verfahrensparteien abgeändert. g)Die gegenteilige Auffassung der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin es versäumte, der Beklagten das Mo- dul Verwaltungskosten 2010 zuzustellen. Sie teilte ihr im Schreiben vom
19 - 2016, N. 2764 f.). Einer solchen Betrachtungsweise steht vorliegend ent- gegen, dass die in Frage stehenden Verwaltungskostenbeiträge auf dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Anschlussver- trag beruhen und von den Vertragsparteien durch gegenseitige Willens- übereinstimmung festgelegt wurden. Die streitigen Verwaltungskostenbei- träge stellen folglich keine Kausalabgaben dar, weshalb weder das Kost- endeckungs- noch das Äquivalenzprinzip Anwendung findet. b)Daraus folgt allerdings nicht, dass die Parteien die Verwaltungskostenbei- träge im Anschlussvertrag vollkommen frei festlegen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre handelt es sich beim Anschlussvertrag um einen privatrechtlichen Innomminatkontrakt sui ge- neris, der in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio- nenrechts untersteht (BGE 123 III 59 E.5a; WYLER, Stämpflis Handkom- mentar, Art. 11 N. 5; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 4; STAUFFER, a.a.O., N. 1459 S. 542; DERS., Rechtsprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 11 S. 26). Diesen zufolge sind Vertragsabreden von Anfang an nich- tig, wenn sie einen widerrechtlichen oder unmöglichen Inhalt aufweisen oder gegen die guten Sitten verstossen. Diese in Art. 20 Abs. 1 OR ver- ankerte Regelung schränkt die Vertragsfreiheit der Parteien im Bereich der beruflichen Vorsorge hauptsächlich über die zwingenden Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein, welche im Verhältnis zwischen der Vorsorge- einrichtung und dem Arbeitgeber vor allem die Auflösung des Anschluss- vertrags (Art. 53e Abs. 4 bis und Art. 53f BVG) sowie die in der obligatori- schen beruflichen Vorsorge zu garantierenden, minimalen Versicherungs- standards beschlagen (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 5; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 6 ff.). In Bezug auf die hier in Frage stehenden Verwaltungskostenbeiträge gilt es einzig Art. 66 BVG zu be- achten. Dieser ist aber nur insofern zwingender Natur, als die darin ver- ankerte Verpflichtung des Arbeitgebers, die Hälfte der Pensionskassen-
20 - beiträge zu tragen, nicht zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden darf (STAUFFER, a.a.O., Art. 66 S. 239). Ansonsten dürfen die Vertragspar- teien in den Schranken von Art. 2 und Art. 27 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches (ZGB; SR 210) von Art. 66 BVG abweichende Vertragsab- reden treffen (vgl. dazu HUGUENIN/REITZE, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 28 N. 27 ff.), sofern diese nicht willkürlich sind, nicht zu einer ungleichen Behandlung der versicherten Personen führen sowie de- ren wohlerworbene Rechte respektieren (BGE 138 V 366 E.4, 137 V 105 E.6.1). c)Inwiefern die im Modul Verwaltungskosten 2010 vorgesehenen Verwal- tungskostenbeiträge diese Grundsätze verletzen sollten, ist nicht ersicht- lich. Die Durchführungskosten für die administrative und technische Ver- waltung der beruflichen Vorsorge wie auch die Vermögensverwaltung bil- den seit Jahren Gegenstand von wissenschaftlichen Untersuchungen (STAUFFER, a.a.O., N. 1697 S. 643). Danach liegen die allgemeinen Durchführungskosten im Durchschnitt bei Fr. 310.-- (Median Fr. 276.--) pro Destinatär, während die Vermögensverwaltungskosten im Durch- schnitt 0.18 % des Anlagevermögens (Median 0.17 %) betragen (STAUF- FER, a.a.O., N. 1697). Die im Modul Verwaltungskosten 2010 verankerten Verwaltungskostenbeiträge liegen zwar über diesen Ansätze, ohne sich jedoch in einem Bereich zu bewegen, der im Falle der Beklagten, die per
25 - träge für die Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von Fr. 118'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Dezember 2014 zu bezahlen. In diesem Rechtsbe- gehren wird die eingeklagte Forderung als beitragsrechtlicher Anspruch ausgewiesen. Wird der Wortlaut des fraglichen Rechtsbegehrens unter Beizug der klägerischen Rechtsschriften analysiert, so zeigt sich, dass die Klägerin diese Forderung – anders als betreffend der eingeklagten Sanie- rungsbeiträgen – ausschliesslich damit begründet, dass die Beklagte auf- grund des durch den Liquidators beschlossenen Verwaltungskostenmo- duls 2011 gehalten sei, die eingeklagten Verwaltungskosten zu bezahlen. Nicht erwähnt wird in diesem Zusammenhang das angeblich vertragswid- rige Verhalten der Beklagten, welches dazu geführt habe, dass im Vor- gewerk B._____ AG seit Juli 2010 nur mehr Rentnerinnen und Rentner versichert seien. Die Beklagte ihrerseits äussert sich bei der Bestreitung der eingeklagten Verwaltungskostenbeiträge nur zum (behaupteten) rechtsgültigen Zustandekommen des Verwaltungskostendmoduls 2011, während sie die geltend gemachte Verletzung der im Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 verankerten Ausschliesslichkeits- klausel in diesem Zusammenhang nicht thematisiert. Unter diesen Um- ständen bleibt kein Raum, das klägerische Rechtsbegehren betreffend die Verwaltungskosten über seinen objektiven Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, als dass die Klägerin hiermit auch Schadenersatz infolge Schlechterfüllung des Anschlussvertrags eingeklagt hat. Dem Gericht ist es daher verwehrt, eine solche Forderung im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ansonsten es dessen Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausdehnen und gegen die das berufsvorsorgerechtliche Klageverfahren prägende Dispositionsmaxime verstossen würde (vgl. dazu vorstehende Erwägung 7b). Im vorliegenden Klageverfahren können der Klägerin folg- lich nur die geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge zugesprochen wer- den.
26 -
27 - das Vorsorgewerk von Anfang an im Verhältnis 55:45 mit den Arbeitneh- mern saniert. Dabei hätte wohl aufgrund der günstigen Rentenentwick- lung die erste Sanierungstranche gereicht, um das Vorsorgewerk B._____ AG auszufinanzieren. Schliesslich sei klar, dass mit der Beklagten eine Arbeitgeberin existiere, welche in der Lage sei, das Vorsorgewerk B._____ AG zu sanieren. Die Frage sei höchstens, ob die Sanierung im interessierenden Zeitpunkt noch möglich gewesen sei. Diesbezüglich gel- te es indessen zu beachten, dass die Liquidation des Vorsorgewerks B._____ AG nicht durch dessen Vermögenslage bedingt gewesen sei, sondern durch die Tatsache, dass für die geringe Zahl an Versicherten keine Rückversicherung mehr habe abgeschlossen werden können. Der zur Liquidation führende Tatbestand sei folglich die Unmöglichkeit gewe- sen, eine Risikoversicherung sicherzustellen, nicht der unzureichende Deckungsgrad des Vorsorgewerks B._____ AG. Die Beklagte habe folg- lich die eingeklagten Sanierungsbeiträge zu erbringen. b)Dieser Argumentation hält die Beklagte im Wesentlichen entgegen, lange Zeit bevor das BSV die Klägerin in Liquidation gesetzt habe, sei klar ge- wesen, dass die Klägerin nicht mehr saniert werden könne. Das Ereignis, welches das Ende der Klägerin besiegelt habe, habe sich am _____ ver- wirklicht. Damals habe die Klägerin die Beklagte darüber in Kenntnis ge- setzt, ab Mitte _____ würden nur mehr toxische Vorsorgewerke bei ihr verbleiben. Faktisch habe die Klägerin somit bereits im Herbst _____ ihre Liquidation herbeigeführt. Eine Vorsorgeeinrichtung, die sich in Liquidati- on befinde, habe nur mehr Handlungen vorzunehmen, die der Liquidation dienten. Sanierungsmassnahmen, die eine Verschiebung von absehbaren Liquidationsverlusten auf einen Dritten bezweckten, seien bei der Ge- samtliquidation nicht zulässig. Das geänderte Sanierungsmodul läge der Beklagten im Übrigen erst seit anfangs 2015 vor. Die fragliche Willenser- klärung sei der Beklagten folglich erst nach dem Zeitpunkt der formellen Liquidation der Klägerin zugegangen, weshalb sie ausserhalb deren da-
28 - maliger Zwecksetzung liege und damit keine Wirkung entfalten könne. Die Beklagte sei ausserdem der Auffassung, die Tragweite der von der Kläge- rin angerufenen Rechtsprechung, wonach eine einseitige Änderung des Vorsorgereglements zulasten des angeschlossenen Arbeitgebers unter Einräumung eines Kündigungsrechts zulässig sei, beschränke sich auf Vorsorgeeinrichtungen, die nach den Grundsätzen der offenen Kasse bi- lanziert hätten (Teilkapitalisierung bei öffentlich-rechtlichen Pensionskas- sen). Die Klägerin habe als privatrechtliche Stiftung stets nach dem Prin- zip der geschlossenen Kasse bilanziert und sei bei ihrer Sachverhaltsdar- stellung zu behaften, wonach die bestehenden sowie zu erwartenden Verbindlichkeiten in den Jahren 1999 und 2000 voll gedeckt gewesen seien. Die Klägerin wolle die zu öffentlich-rechtlichen Pensionskassen er- gangene Rechtsprechung nutzen, um die Beklagte neuerlich zu Beitrags- zahlungen zu verpflichten. Die fragliche Rechtsprechung entfalte gegenü- ber der Beklagten aber keine Wirkung. Schliesslich habe die Beklagte – wie bereits festgehalten – von Inhalt und Tragweite des in Frage stehen- den Sanierungsmoduls bis zum vorliegenden Klageverfahren keine Kenntnis gehabt, weshalb sie das ihr nach Auffassung der Klägerin zu- stehende Kündigungsrecht nicht habe in Anspruch nehmen können. Auch deshalb könne ihr die entsprechende Änderung des Anhangs 1 des Vor- sorgereglements nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte sei aus- serdem ganz grundsätzlich der Überzeugung, dass Sanierungsbeiträge, wie die vorliegend streitigen, anschlussvertraglicher Natur seien. Dem Ar- beitgeber werde hierdurch eine substantielle Mehrleistung überbunden, die weit über die üblichen Sanierungsmassnahmen hinausginge. Dass der Einbau der Ausfinanzierungspflicht in das Modul Sanierung sach- fremd gewesen sei und eine Verlegenheitslösung dargestellt habe, habe im Übrigen auch die Klägerin anerkannt, als sie angekündigt habe, den angeschlossenen Arbeitgebern dafür eine Anpassung des Anschlussver- trags zu unterbreiten. Handle es sich um eine Anpassung des Anschluss- vertrags, sei die rein vorsorgevertragliche Änderung ungültig, und zwar
29 - unabhängig davon, ob ein Änderungsvorbehalt vereinbart worden sei oder nicht. Eine derart grundlegende Risikoverschiebung von der verant- wortlichen Vorsorgeeinrichtung auf den aussenstehenden Arbeitgeber könne nicht einseitig durch den Stiftungsrat angeordnet werden. Selbst wenn jedoch das Sanierungsmodell 2010 in den Anschlussvertrag imple- mentiert worden wäre, würde es keine Rechtswirkung entfalten. Die Klä- gerin habe sich kurz nach Inkrafttreten von Art. 65d BVG von einer Ge- meinschafts- in eine Sammelstiftung umgewandelt. Seither fordere sie gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern für die Deckungslücken auf dem Rentnerkapital Sanierungsbeiträge. Die Klägerin hätte das in Frage stehende Vorsorgewerk jedoch bereits vor der Umwandlung von einer Gemeinschafts- in eine Sammelstiftung als sanierungsunfähig ein- stufen müssen. Damit wären sie und die Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen, eine Liquidation einzuleiten. Die Überbindung des Liquidations- verlusts auf die Beklagte erweise sich als eklatant unverhältnismässig. Zudem sei zu beachten, dass der Stiftungsrat das in Frage stehende Sa- nierungsmodell auf den 1. Juli 2010 hin erlassen habe. Zu diesem Zeit- punkt sei das Vorsorgewerk B._____ AG eine reine Rentnerkasse gewe- sen. Der Arbeitgeber sei gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG ohne sein Ein- verständnis nicht verpflichtet, Sanierungsbeiträge für Personen zu bezah- len, die selbst keine Sanierungsbeiträge leisten würden. Die Beklagte ha- be für die bei der Klägerin versicherten Rentner während deren Erwerbs- phase anteilsmässige Beiträge geleistet und dadurch ihre Verpflichtung, für diese Personen eine angemessene berufliche Vorsorge aufzubauen, erfüllt. Es existiere folglich weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für die geforderten Sanierungsbeiträge. Die Beklagte sei sich bewusst, dass Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Sicherheits- fonds (SFV; SR 831.432.1) eine Sanierungspflicht des Arbeitgebers impli- ziere. Dafür fehle es jedoch auf Gesetzesstufe an einer hinreichenden Grundlage. Die Beklagte schulde der Klägerin folglich keine Sanierungs- beiträge.
30 -
32 - Fassung vom 23. August 2005 akzeptiert (kB 8a). Darin wird die Klägerin ermächtigt, das Vorsorgereglement, einschliesslich der zugehörigen An- hänge 1 und 2, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Anspruchsberechtigten abzuändern (Art. 7.6 und 7.9 des Vorsorgereglements vom 23. August 2005 [kB 8a]). Durch die Annahme dieser Regelung hat sich die Beklagte mit einseitigen Änderungen des Vorsorgereglements einverstanden erklärt. Daraus kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ein grundsätzliches Einverständnis mit einem höheren (überparitätischen) Arbeitgeberbeitrag geschlossen werden. Als Korrelat zu einer solchen im Voraus erteilten allgemeinen Zustimmung zu Beitragserhöhungen muss freilich die Mög- lichkeit bestehen, den Anschlussvertrag rechtzeitig zu kündigen, um sich auf diese Weise einer missliebigen Beitragserhöhung zu entziehen (vgl. vorstehende Erwägung 4c). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese bundesgerichtliche Rechtspre- chung für die in Frage stehende Reglementsänderung nicht gelten sollte. Zwar trifft es zu, dass diese auf einen Fall zurückgeht, der eine öffentlich- rechtliche Pensionskasse betraf, die zur Nachfinanzierung verpflichtet wurde. In den bundesgerichtlichen Ausführungen deutet jedoch nichts darauf hin, dass sich die fragliche Rechtsprechung nur auf öffentlich- rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bezieht. Vielmehr äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 2A.609/2004 vom 13. Mai 2004 ganz allgemein zu den in der beruflichen Vorsorge für die Zustimmung zu Beitragser- höhungen geltenden Mechanismen und spezifizierte die massgeblichen Kündigungsmodalitäten. In der Lehre wird die fragliche Rechtsprechung denn auch sowohl für privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vor- sorgeeinrichtungen, die in der obligatorischen Vorsorge tätig sind, als massgebend erachtet (STAUFFER, Rechtsprechung zum Sozialversiche- rungsrecht, Art. 66 S. 241; BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 66 N. 13; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 66 N. 3). Die auf das bundesge- richtliche Urteil 2A.609/2004 vom 13. Mai 2004 zurückgehende Recht-
33 - sprechung beansprucht somit im vorliegenden Fall Geltung. Die Beklagte hat demnach das Sanierungsmodell 2010 gestützt auf den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gemäss Art. 7.6 und 7.9 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 akzeptiert, wenn sie Gelegenheit hatte, sich der fraglichen Änderung des Anschlussvertrags vom 31. Okto- ber/8. Dezember 2005 durch Kündigung zu entziehen. d)Hinsichtlich der diesbezüglich zu beachtenden Modalitäten ist zu berück- sichtigen, dass die Beklagte nach dem Sanierungsmodell SAN/BA2 (kB 8a) Sanierungsbeiträge im Umfang von 3 % des versicherten Verdienstes schuldete. Auf der Grundlage dieses Sanierungsmodells hätte sie ab Juli 2010 keine Sanierungsbeiträge mehr erbringen müssen, da im Vorsorge- werk B._____ AG dannzumal nur mehr Rentnerinnen und Rentner versi- chert waren (vgl. vorstehende Erwägung 4a). Aufgrund des Sanierungs- modells 2010 würde die Klägerin ausgehend vom Jahresbericht 2010 (kB 64) bis zum 31. Dezember 2020 Sanierungsbeiträge von total Fr. 1'125'603.-- schulden, wobei die erste Sanierungstranche Fr. 676'313.17 betrüge (vgl. vorstehende Erwägung 10b). Durch die in Frage stehende Änderung des Sanierungsmodells würden sich folglich die Beiträge innert drei Jahren um mehr als 10 % erhöhen, ohne dass die Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten zunähmen (vgl. vorste- hende Erwägung 10b). Die interessierende Vertragsänderung stellt somit eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG dar. Der Beklagten kann diese, von der Klägerin einseitig beschlossene Ver- tragsänderung daher nur entgegengehalten werden, wenn die Klägerin der Beklagten das gesetzliche Kündigungsrecht gemäss Art. 53f BVG gewährt hat. Die hiermit verbundenen Schutzvorkehren gehen über jene hinaus, welche das Kündigungsrecht gemäss Art. 26 des Anschlussver- trags vom 31. Oktober 2005/8. Dezember 2005 (kB 8) sowie die ausser- ordentlichen Kündigungsrechten, welche die Klägerin der Beklagten ein- geräumt hat (vgl. Schreiben vom 30. Dezember 2010 und 8. Februar
34 - 2011 [kB 52], [kB 91]), gewähren. Ob die Beklagte die Gelegenheit hatte, der interessierenden Änderung der Sanierungsmassnahmen durch Kün- digung des Anschlussvertrags zu entgehen, ist vorliegend deswegen nach Art. 53f BVG zu beurteilen. e)Gemäss Art. 53f Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung der anderen Vertragspartei wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrags mindes- tens sechs Monate, bevor diese hätten in Kraft treten sollen, ankündigen. Die andere Vertragspartei kann den Vertrag in diesem Fall unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt hin kündigen, auf den die Änderung in Kraft treten soll (Art. 53f Abs. 2 BVG). Dieses gesetzliche Kündigungsrecht soll gewährleisten, dass die von ei- ner wesentlichen Änderung des Anschlussvertrags betroffene Vertrags- partei über eine Frist von fünf Monaten verfügt, um nach Ersatzlösungen zu suchen, und sich in Kenntnis der Vor- und Nachteile alternativer Versi- cherungsabreden der Änderung entziehen zu können (KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5). Angesichts dieser Zielsetzung ist davon auszugehen, dass die sechsmonatige Frist für die Ausübung des gesetz- lichen Kündigungsrechts mit dem Zugang der Ankündigung der wesentli- chen Vertragsänderung zu laufen beginnt (KIESER, Stämpflis Handkom- mentar, Art. 53f N. 5). Ist die Rechtzeitigkeit der Information streitig, trägt im Falle der Beweislosigkeit diejenige Vertragspartei die objektive Be- weislast, welche sich auf die erfolgte Änderung beruft. Diese Beweislast- regel greift aber erst, wenn es unmöglich ist, im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes und aufgrund der freien Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrschein- lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts B 117/05 vom 19. Oktober 2006 E.1; MEY- ER/UTTINGER, Stämpflis Handkommentar, Art. 73 N. 94; KIESER, Stämpflis Handkommentar, Art. 53f N. 5).
35 - f)Die Klägerin hat das Sanierungsmodell 2010 am 13. April 2010 beschlos- sen und rückwirkend per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt (kB 29). Davon setzte sie mit Schreiben vom 12. Mai 2010 (kB 100) alle ihr angeschlos- senen Unternehmungen in Kenntnis. Erläuternd hielt sie fest, das BSV verlange, dass jedes der Klägerin angeschlossene Vorsorgewerk den be- kannten und mehrmals kommunizierten Mindestdeckungsgrad einhalte. Liege der effektive Deckungsgrad eines Vorsorgewerks unter dem Mi- nimaldeckungsgrad, müsse der Arbeitgeber die entsprechende Differenz einzahlen. Grundlage für diese Sanierungsbeiträge bilde das Vorsorgere- glement. Der Deckungsgrad des Vorsorgewerks und ein allfälliger Diffe- renzbetrag zum Minimaldeckungsgrad von 81.23 % gingen aus der beige- legten Jahresrechnung hervor (kB 100). Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 wandte sich die Klägerin in der Folge persönlich an die Beklagte und for- derte diese auf, den Sanierungsbeitrag von Fr. 359'087.43 mit dem beige- legten Einzahlungsschein zu bezahlen (vgl. Antwortschreiben der Beklag- ten vom 26. Juni 2010 [kB 34]). Mit Schreiben 1. Juni 2010 (kB 32) re- tournierte sie den zugestellten Einzahlungsschein und hielt erläuternd fest, die von ihr beauftragte H._____ Versicherungsberatung AG erarbeite derzeit einen Lösungsvorschlag, welcher eine Bereinigung der aktuellen Versicherungssituation ermöglichen solle. Im Schreiben vom 24. Juni 2010 (kB 34) teilte die Beklagte der Klägerin ferner mit, die ihr zugestell- ten Unterlagen würden keine hinreichende Grundlage für die gestellte Forderung bieten. Bevor sie sich zur Sachlage äussern könne, bitte sie um Zustellung der gesamten Grundlagen für die geltend gemachte Forde- rung. Dies beinhalte insbesondere das Sanierungskonzept und die Zu- stimmungsbeschlüsse der zuständigen paritätischen Organe der Sam- melstiftung und des Vorsorgewerks sowie die entsprechenden reglemen- tarischen sowie rechtlichen Grundlagen. Darüber hinaus erwarte sie eine detaillierte Darstellung des Informationskonzepts und der eingeleiteten Sanierungsmassnahmen (kB 34). Unter Bezugnahme auf diese Vorbrin- gen hielt die Klägerin im Schreiben vom 14. Juli 2010 fest (kB 36), dem
36 - geforderten Sanierungsbeitrag sei ein Informationsschreiben an sämtliche Unternehmen vorausgegangen (inklusive Newsletter an sämtliche Versi- cherte). Die betroffenen Unternehmungen und Arbeitnehmer seien hier- durch mit den erforderlichen Dokumenten bedient worden (kB 36). Dass die Beklagte dies in Abrede stelle und vorgebe keine Kenntnis von den massgeblichen Grundlagen zu haben, erstaune umso mehr, als mit I._____ ein Delegierter des Verwaltungsrats der Beklagten als Mitglied des Lenkungsausschusses der Sammelstiftung K._____ über das Vorge- hen jederzeit informiert gewesen sei und die Klägerin dazu angehalten habe, die vom BSV diktierten Sanierungsmassnahmen durchzusetzen, um die Gründung der K._____ nicht zu verzögern. Diese Korrespondenz lässt darauf schliessen, dass die Beklagte im Mai 2010 sowohl das allgemeine Informationsschreiben vom 12. Mai 2010 (kB 100) als auch die persönliche Leistungsaufforderung vom 14. Mai 2010 (vgl. Antwortschreiben der Beklagten vom 26. Juni 2010 [kB 34]) er- hielt. Mit diesen Schreiben wurde sie hinreichend über das Sanierungs- modell 2010 und die hiermit verbundenen Konsequenzen informiert. Für sie begann die sechsmonatige Frist gemäss Art. 53f Abs. 1 BVG folglich spätestens am 1. Juni 2010 zu laufen und endete am 30. November
37 - und der Änderung des Vorsorgereglements andererseits zu unterschei- den. Erstere tritt erst mit dem unbenutzten Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 53f BVG ein. Ab diesem Zeitpunkt darf das geänderte Sanierungsmodell auf die Beklagte angewendet werden. Die Klägerin hat die dieser Vertragsänderung zugrunde liegende Reglementsänderung aber bereits per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt, wobei darin ein erster Sanierungsschritt per _____ vorgesehen ist, der Sanierungsbeiträge be- gründet, die per 1. Juni 2010 Mai fällig und von der Klägerin im Schreiben vom 14. Mai 2010 mit Fr. 359'087.43 beziffert wurden (vgl. Antwortschrei- ben der Beklagten vom 26. Juni 2010 [kB 34] und vorstehende Erwägung 10f). Ob die Beklagte diesen Sanierungsbeitrag schuldet, kann angesichts des in der beruflichen Vorsorge geltenden Grundsatzes der Nichtrückwir- kung mit Fug und Recht bezweifelt werden (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 14; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 268). Die Klägerin hat allerdings nicht diesen Betrag eingeklagt, sondern den per 31. Dezember 2013 geschuldeten Sanierungsbeitrag von total Fr. 1'019'517.--. Dieser Sanierungsbeitrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung des damaligen versicherungstechnischen Vorsorgeguthabens und dem im Sanierungs- modell 2010 für diesen Zeitpunkt festgelegten Mindestdeckungsgrad von 88.06 %. Damit gelangt die Reglementsänderung nur für die Zeit nach dem 1. Dezember 2010 zur Anwendung, knüpft aber für die Bestimmung des geforderten Sanierungsbeitrags auf das vorgängig geäufnete Vorsor- gekapital als zeitlich offenen Dauersachverhalt an. Hierbei handelt es sich um einen Anwendungsfall der unechten Rückwirkung, die nach Recht- sprechung und Lehre zulässig ist (BGE 114 V 150 E.2c; HÄFE- LIN/MÜLLER/HALLER, a.a.O., N. 282; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 51 N. 14). Entgegen der Behauptung der Beklagten verstösst die Implemen- tierung des Sanierungsmodells 2010 demnach nicht gegen das Rückwir- kungsverbot. Mit diesem Grundsatz ist es vereinbar, von der Beklagten auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010 die ab dem 31. Dezem- ber 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge zu fordern, die frühestens
38 - per 1. Juni 2011 und damit nach der Änderung des Anschlussvertrags per
42 - trag von höchstens drei Monaten abgeschlossen habe. Werde das Ar- beitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sei der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an obligatorisch der Vorsorge gemäss diesem Reglement zu unterstellen, in dem die Verlängerung ver- einbart worden sei. Ausserdem unterstünden Arbeitnehmer nicht der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge, die nebenberuflich bei einer der ange- schlossenen Unternehmungen tätig seien und bereits anderweitig für ihre hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert seien oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten (kB 8a). Diese Regelung hat seit dem Abschluss des Anschlussvertrags vom 31. Okto- ber/8. Dezember 2005 keine Änderung erfahren (vgl. kB 53). b)Inhalt und Tragweite dieser Vertragsabrede ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien zu ermitteln (BGE 106 II 226 E.2c; WIEGAND, Basler Kommentar, Art. 18 N. 1). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind die interessierenden Erklärungen zur Ermittlung des mutmass- lichen Parteiwillens aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Um- ständen von einer vernünftigen Person in der Situation der Verfahrenspar- teien verstanden worden wären (BGE 132 II 24 E.4, 131 III 606 E.4.1). Dabei hat das Gericht vom Wortlaut der interessierenden Vertragsabrede auszugehen und bei dessen Auslegung zu berücksichtigen, was sachge- recht erscheint, da nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unan- gemessene Lösung gewollt. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil diejenige Vertragspartei, die dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 122 III 118 E.2a, 126 III 388 E.9d; Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Ok- tober 2002 E.2.2; WIEGAND, a.a.O., Art. 18 N. 17). Massgebend für die Ermittlung des Inhalts einer Vertragsabrede ist der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Ausle-
43 - gung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchs- tens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. statt vieler BGE 129 III 675 E.2.3). c)Der Wortlaut von Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/ 8. De- zember 2005 sowie des diesen konkretisierenden Art. 1.6 des Vorsorge- reglements sind klar und unmissverständlich. Demgemäss hat die Beklag- te ihr gesamtes Personal, das der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, bei der Klägerin zu versichern. In diesem Sinne hat die Kläge- rin, welche die fraglichen Regelungen verfasst hat, die interessierenden Bestimmungen verstanden und hiermit die Lösung übernommen, welche Art. 7 Abs. 1 BVV 2 für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vor- sorge vorsieht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die fraglichen Rege- lungen nach Treu und Glauben daher dahingehend aufgefasst, dass die Beklagte sämtliche Arbeitnehmer, die von Gesetzes wegen unter die be- rufliche Vorsorge fallen, im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichern hat. d)Die Beklagte behauptet, die Verfahrensparteien hätten der interessieren- den Vertragsabrede bei deren Abschluss eine vom objektiven Wortlaut abweichende Bedeutung beigemessen. Sie seien übereinstimmend da- von ausgegangen, dass es sich beim Vorsorgewerk B._____ AG um eine Beletage-Versicherung handle, mit welcher die Beklagte den besonderen Bedürfnissen ihrer Kaderangestellten habe Rechnung tragen wollen und deshalb nur einen Teil ihrer Arbeitnehmenden bei der Klägerin versichert habe. aa)Für diese Auffassung beruft sich die Beklagte auf die unter dem An- schlussvertrag vom 13. März 1964 gelebte Praxis, wonach jedenfalls seit 1974 nur das Kader der Beklagten bei der Klägerin berufsvorsorgerecht- lich versichert gewesen sei. Auf eine solche Ausgestaltung der berufli- chen Vorsorge deutet im Anschlussvertrag vom 1. März 1964 nichts hin
44 - (kB 4). Auch finden sich im 1. Nachtrag zum Vertrag vom 13. März 1964 (kB 6) bzw. der dieser Vertragsänderung vorangegangenen Korrespon- denz (kB 10-15) keine entsprechenden Hinweise. Im Übrigen zeigen die von der Klägerin eingereichten Mutationsanzeigen, welche den Zeitraum von 1966 bis 2002 betreffen, dass die Beklagte keineswegs nur Kaderan- gehörige bei der Klägerin versichert hat (kB 78-88). Diesen Unterlagen zufolge hat die Beklagte bei der Klägerin (Chef-)Maschinisten (Monats- einkommen 1966: Fr. 1'050.-- [kB 78] bzw. Fr. 1'200.-- [kB 80], Fr. 1'400.-- [kB 81]), einen Kondukteur/ Schreiner (Monatseinkommen 1966: Fr. 1'100.-- [kB 79]), einen Angestellten ohne nähere Funktionsbezeich- nung (Monatseinkommen 1971: Fr. 1'210.-- [kB 82]), einen kaufmänni- schen Adjunkten (Monatseinkommen 1977: Fr. 2'700.-- [kB 84]), einen Chauffeur Pistenfahrzeuge (Monatseinkommen 1992: Fr. 3'621.-- [kB 87]) sowie einen SOS-Pistenpatrouilleur (Monatseinkommen 2000 für Teilzeit- tätigkeit von rund 20 %: Fr. 1'810.-- [kB 88]) versichert. Bei diesen Perso- nen handelt es sich nicht um besonders geschulte und qualifizierte Mitar- beiter, welche bei der Beklagten eine Führungsaufgabe ausgeübt hätten. Sie haben somit nicht zum Kader der Beklagten gezählt. bb)Aufgrund des Schreibens des Sicherheitsfonds BVG vom 10. Juni 2011 (kB 62) kann ferner ausgeschlossen werden, dass die eingereichten Mu- tationsanzeigen nur nicht repräsentative Ausreisser betreffen, die irrtümli- cherweise bei der Klägerin versichert wurden. Laut dem fraglichen Schreiben hat der Sicherheitsfonds BVG die Unterlagen zum Anschluss der Beklagten an die Klägerin bei deren Geschäftsstelle eingesehen. Dort sei wohl im Jahr 2005 in einem Dokument festgehalten, dass ab dem Jah- re 1974 nur noch Kadermitarbeiter bei der Klägerin versichert worden seien. Bei den aktuell noch über die Klägerin laufenden Renten seien mit Löhnen zwischen gut Fr. 30'000.-- bis Fr. 75'840.-- aber keine besonders hohen Einkommen versichert. Der Sparprozess sei ausserdem im Rah- men der reglementarischen Vorgaben erfolgt. Auch die ausbezahlten
45 - Renten lägen alle unter Fr. 4'000.-- im Monat und gäben zu keinen be- sonderen Bemerkungen Anlass. Die Behauptung der Beklagten, jeden- falls seit 1974 nur mehr Kadermitarbeiter bei der Klägerin versichert zu haben, weshalb es sich hier um eine Beletage-Versicherung gehandelt habe, ist demnach nicht ausgewiesen. Andere Gründe, weshalb die Par- teien entgegen dem objektiven Wortlaut der interessierenden Regelungen unter dem Begriff des gesamtes Personals, welches der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG untersteht, nur eine bestimmte Gruppe der bei der Beklagten beschäftigten Personen verstanden haben, führt die Beklagte nicht an und sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass der Wortlaut der interessierenden Regelungen nicht dem tatsächlichen, übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht. e)Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 und der diese Regelung konkretisierende Art. 1.6 des Vorsorgereglements in der Fassung vom 23. August 2005 sind demzufolge nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen. Danach ist die Beklagte verpflichtet, ihr gesamtes Personal, das obligatorisch der beruflichen Vorsorge untersteht, bei der Klägerin zu versichern.
46 - treffenden Versicherungen nichts ändern würde. Selbst wenn die Beklag- te die fraglichen Anschlussverträge demnach aufgrund der von ihr ge- genüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtung nicht hätte schliessen dürfen, hätte sie diese kündigen müssen, um per 1. Januar 2006 auf der Grundlage des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 sämtliche Arbeitnehmer, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge un- terstehen, bei der Klägerin im Vorsorgewerk B._____ AG versichern zu können. Gemäss Art. 11 Abs. 3 bis BVG bedarf die Auflösung eines An- schlussvertrags und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrich- tung des Einverständnisses des Personals oder einer allfälligen Arbeit- nehmervertretung. Eine inhaltlich gleichlautende Regelung sieht Art. 10 lit. d des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz; SR 822.14) für private Arbeitgebende vor (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 N. 10; WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 10). Die in diesen kumulativ anzuwendenden Regelungen enthaltene Zustimmungs- erklärung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Auflösung eines Anschlussvertrags dar (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 16). Deshalb wird in den seit 1. Januar 1993 geltenden Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederan- schlusses des Arbeitgebers (veröffentlicht in SZS 1993 S. 300 ff.; gültig für alle unter der Aufsicht des BSV stehenden Vorsorgeeinrichtungen, de- nen mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie für deren Kontroll- stellen [Richtlinien Ziff. 1.1; SZS 1993 S. 301]) verlangt, dass die bisheri- ge Vorsorgeeinrichtung der übernehmenden eine Bestätigung der Zu- stimmung des betroffenen Personals oder einer repräsentativen Vertre- tung dieses Personals zum vorgesehenen Wechsel beizubringen hat. Bei registrierten Sammeleinrichtungen, bei denen die Parität auf der Stufe des Vorsorgewerkes verwirklicht ist, genügt dafür die Zustimmung des pa- ritätischen Organs, während bei den anderen registrierten Vorsorgeein- richtungen das Einverständnis einer Mehrheit der Versicherten oder die
47 - Zustimmung einer repräsentativen Vertretung der Versicherten notwendig ist (Richtlinien Ziff. 2.11 in fine, SZS 1993 S. 303; vgl. auch Ziff. 148 der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992 des BSV). Diese Zustimmungserklärung ist für den Abschluss des An- schlussvertrags mit der Vorsorgeeinrichtung, für die Auflösung dieses Vertrags und für den Abschluss des Vertrags zum Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung eine wesentliche Voraussetzung, welche die Gültigkeit dieser Rechtshandlungen beschlägt (WYLER, Stämpflis Handkommentar, Art. 11 N. 16; in diese Richtung weist auch das Urteil des Bundesgerichts B 63/99 vom 26. Oktober 2001 E.3a und 3b). Im vor- liegenden Fall hat das Personal der Beklagten, welches bei der L.), der M. bzw. der N._____ berufsvorsorgerechtlich versichert war, dem Wechsel zur Klägerin nicht zugestimmt. Ebenso wenig liegen Zu- stimmungserklärungen der allenfalls zuständigen paritätischen Arbeit- nehmervertretungen vor. Insoweit sich Art. 5 des Anschlussvertrags vom
49 - vertrags des Gastgewerbes (L-GAV) fällt, im Vorsorgewerk B._____ AG hätte versichern müssen. Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, gemäss Art. 27 lit. b Ziff. 2 L-GAV verpflichtet zu sein, diese Arbeit- nehmenden zu zwei Einheitssätzen zu versichern und ihnen die in Art. 27 lit. c L-GAV vorgesehenen Mindestleistungen zu gewähren. Diesen An- forderungen genüge das Reglement der Klägerin nicht. Ausserdem bein- halte der koordinierte Lohn unter dem L-GAV auch variable, d.h. umsatz- abhängige Lohnbestandteile (Art. 8 L-GAV). Deshalb variierten die lohnabhängigen Vorsorgebeiträge von Monat zu Monat, was ein komple- xes Meldewesen und Abrechnungssystem bedinge, das von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt werde. Schliesslich bedürften Vorsorgeein- richtungen, die Gastronomiepersonal im Sinne des L-GAV versicherten, einer Zulassung der Aufsichtskommission für den L-GAV (Art. 27 lit. e L- GAV). Die Klägerin erfülle all diese Voraussetzungen nicht. Deshalb habe sie für das Gastronomiepersonal der Beklagten keine Versicherungslö- sung anbieten dürfen und der Beklagten sei es nicht gestattet gewesen, ihr Gastronomiepersonal bei der Klägerin zu versichern. Dieser Argumen- tation hält die Klägerin entgegen, nie auf eine Unterstellung des Gastro- nomiepersonals der Klägerin unter den Anschlussvertrags verzichtet zu haben. Es gebe auch keine anderslautende Vertragsabrede. Die Beklagte habe sich hier einfach die Freiheit genommen, diese Personen in Verlet- zung des Anschlussvertrags andernorts berufsvorsorgerechtlich zu versi- chern. Die Beklagte versuche weiszumachen, dass die Zuweisung eines Personalstammes zu einem selbst definierten anderen Sektor innerhalb desselben Unternehmens eine Abspaltung aus vorsorgerechtlicher Sicht rechtfertige, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, dass der Vertrag mit der Klägerin dies vorsehe bzw. zulasse. cc)Der L-GAV enthält in Art. 27 etliche Vorschriften zur Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge. Diese Regelungen hat der Bundesrat, abgesehen von Art. 27 lit. a Ziff. 1 L-GAV, mit Beschluss vom 19. November 1998 für
50 - allgemeinverbindlich erklärt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]). Dadurch wurde der L-GAV auf alle Arbeitsverträge des be- treffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes anwendbar, unabhängig von der Zugehörigkeit der Vertragsparteien zu einer Arbeitnehmer- oder Ar- beitgeberorganisation (Art. 1 Abs. 1 AVEG; STÖCKLI, in: HAUSHEER [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, 2. Teil- band, 3. Abschnitt, Bern 1999 [nachfolgend Berner Kommentar], Art. 356b N. 87). Hinsichtlich der Tragweite dieser Allgemeinverbindlichkeitser- klärung im Verhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ange- schlossenen Arbeitgebern sowie anspruchsberechtigten Versicherten hat das Bundesgericht in BGE 120 V 340 festgehalten, der Arbeitsvertrag und der Vorsorgevertrag wiesen unterschiedliche Regelungsgenstände auf. In einem Arbeitsvertrag könnten grundsätzlich keine verbindlichen Regelun- gen zu Lasten einer nicht am Vertrag beteiligten Vorsorgeeinrichtung ge- troffen werden. Dies gelte für Einzel- wie für Gesamtarbeitsverträge glei- chermassen. Zwar könnte ein für allgemeinverbindlich erklärter Gesamta- rbeitsvertrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die nicht Vertragspar- teien seien, unmittelbar oder mittelbar Rechte und Pflichten begründen. Diese gesamtarbeitsvertragliche Besonderheit gelte jedoch nicht im Ver- hältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Vielmehr müssten die Rahmen- und Mindestbedingungen eines Gesamtarbeitsvertrags zur beruflichen Vorsorge, wie die im L-GAV verankerten, in die Statuten oder das Reglement der einzelnen Vorsorge- einrichtung aufgenommen werden, damit sie gegenüber der Vorsorgeein- richtung greifen würden. Nur ausnahmsweise seien sie vorsorgerechtlich direkt anwendbar, nämlich dann, wenn sich nach Statuten oder Regle- ment Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden im Vorsorgeverhältnis nach dem jeweils geltenden GAV richten würden (BGE 120 V 340 E.3b). Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts ist zu folgern, dass es sich bei den die berufliche Vorsorge im
51 - L-GAV regelnden Bestimmungen nicht um objektives Zivilrecht handelt. Den fraglichen Bestimmungen kommt ausschliesslich indirekt schuld- rechtlich Bedeutung zu, womit sie gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen keine direkte Wirkung entfalten (vgl. STÖCKLI, Berner Kommentar, Art. 356 N. 115; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 356 N. 9). dd)Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im L-GAV enthaltenen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge auf die Beklagte als aussenste- hende Vorsorgeeinwirkung keine Anwendung finden. Damit ist ausge- schlossen, dass sie einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR bilden, der dem rechtsgültigen Zustandekommen von Art. 5 des An- schlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 entgegenstünde. Daran vermögen die Diskrepanzen zwischen den zwischen den Verfah- rensparteien vereinbarten Anschlussbedingungen und den Vorgaben des L-GAV nichts zu ändern. Für die daraus resultierenden Schwierigkeiten hätte die Beklagte mit der Klägerin unter Einbezug der Kontrollstelle L- GAV sowie allfälliger weiterer betroffener Stellen eine Lösung, wie etwa die Anpassung der Anschlussbedingungen oder die Ausklammerung der betreffenden Arbeitnehmenden, suchen können und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2012 vom 2. Juli 2012 E.4 [betreffend einen Zwangsanschluss]). Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich Art. 5 des Anschlussvertrags vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 somit auch auf die beklagtischen Arbeitnehmenden, die unter den L-GAV fallen. Diese hätte die Beklagte bei der Klägerin berufsvorsorgerechtlich versi- chern müssen, sofern sie nach dem 1. Januar 2006 angestellt wurden und der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstanden. Die diesbe- züglich von der Beklagten gestellten Beweisanträge, mit denen der Be- weis angetreten werden soll, dass die mit der Klägerin getroffene Vorsor- gelösung dem L-GAV nicht entspricht und nicht genehmigt worden wäre, erweisen sich folglich nicht als rechtserheblich. Diese Beweisanträge sind
52 - daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229 E.5.4.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). ee)Streitig ist sodann, ob die Beklagte ihre Saisonniers, insbesondere die von der E.-Bahn AG übernommenen, bei der Klägerin hätte berufs- vorsorgerechtlich versichern müssen. Der Begriff des Saisonniers geht auf das Saisonnierstatut zurück, das im Jahr 1931 in das damals in Kraft stehende Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung aufgenom- men wurde, um Ausländerinnen und Ausländer zu ermöglichen, sich für wenige Monate (eine Saison) in der Schweiz aufzuhalten, um hier eine Arbeitstätigkeit auszuüben (Historisches Lexikon der Schweiz, abrufbar unter http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/ > Saisonnier, letztmals besucht am 14. Juni 2017). Solche Saisonniers schlossen mit den Arbeitgebern einen befristeten Arbeitsvertrag, der bis zum Ende der Saison dauerte und auf diesem Zeitpunkt hin ohne Kündigung endete (Art. 334 OR). ff)Diese Arbeitnehmenden wären gemäss Art. 5 des Anschlussvertrags und Art. 1.6 des Vorsorgewerks im Vorsorgewerk B. AG zu versichern gewesen, wenn sie der obligatorischen berufliche Vorsorge unterstanden. Ob dies zutrifft, kann unter Rückgriff auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen beantwortet werden, auf welche im Vorsorgereglement selbst sowie im Anhang 1 mehrfach Bezug genommen wird (kB 8a). Danach sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2). Wird ein für drei Mo- nate eingegangener Arbeitsvertrag ohne Unterbruch verlängert, so ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung wirksam wird (Art. 1k lit. a BVV 2). Dasselbe trifft zu, wenn mehrere auf- einanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen ohne Unterbruch insgesamt länger als drei Monate dauern (Art. 1k lit. b BVV 2). Der Wortlaut dieser
53 - Regelungen ist klar und lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Dau- ert ein Arbeitsvertrag mehr als drei Monate, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung als Versicherten anzumelden (SCHNEIDER, Stämpflis Handkommentar, Art. 2 N. 35; STAUFFER, Recht- sprechung Sozialversicherungsrecht, Art. 2 S. 7; DERS., a.a.O., Rz. 565 f. S. 216 f.). Ausnahmen sind nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn die drei monatige Frist nur um wenige Tage überschritten wird (Ur- teil de Bundesgerichts B 105/05 vom 21. April 2006 E.5.2). gg)Die anwaltlich vertretene Beklagte behauptet nicht, die in den Übersichten betreffend die Neueinstellung in der Zeit von 2006 bis 2010 (kB 68 und
55 - E.5a). Allerdings beruht der natürliche Kausalzusammenhang bei einer Unterlassung auf der hypothetischen Annahme, der Schaden wäre bei vertragsgemässem Verhalten nicht eingetreten (BGE 124 III 155; HEIER- LI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 41 N. 19). Daraus ergibt sich die Besonderheit, dass bereits bei der Feststellung dieses Zusammenhangs in der Regel auch auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen ist und damit bestimmte, nach dieser Erfahrung unwahrscheinliche Geschehens- abläufe von vornherein ausser Betracht zu lassen sind. Die wertenden Gesichtspunkte, welche ansonsten erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen daher schon bei der Feststellung der hypo- thetischen Kausalität eine Rolle. Aus diesem Grunde ist es im Allgemei- nen nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypotheti- schen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz hin zu prüfen, da ein solcher Vergleich den beabsichtigten Zweck einer vernünftigen Begrenzung der Haftung im Allgemeinen nicht zu erfüllen vermag (BGE 115 II 440 E.5a). Deshalb erübrigt sich in der Regel eine zusätzli- che Adäquanzprüfung (BGE 132 II 715 E.3). Für den Nachweis des hypo- thetischen Kausalzusammenhangs gilt das Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E.3; HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 41 N. 19). b)Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass die Beklagte bei vertragskon- formem Verhalten als Arbeitgeberin von 31 im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichernde Arbeitnehmende Sanierungsbeiträge geschuldet hätte (vgl. vorstehende Erwägung 10h). Dies wird denn auch von der Beklag- ten, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt. Diese ist jedoch der Mei- nung, das Sanierungsmodell 2010 auferlege ihr übermässig hohe Sanie- rungsbeiträge und verstosse dadurch gegen Art. 65d BVG. Diese Be- trachtungsweise wird von der Klägerin zurückgewiesen, da die Beklagte als finanzstarke Unternehmung mit einer Bilanzsumme von 50 Millionen
56 - ohne weiteres in der Lage sei, die eingeklagten Sanierungsbeiträge zu bezahlen. c)Gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, die übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu können. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass Vorsorge- einrichtungen jederzeit voll ausfinanziert sein müssen, d.h. über Vermö- gen im Umfang des versicherungstechnischen Vorsorgeguthabens verfü- gen müssen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV 2; STAUFFER, a.a.O., N. 1744 S. 662). Eine vorübergehende Abweichung von diesem Grundsatz ist statthaft, wenn eine Vorsorgeeinrichtung Gewähr dafür bietet, fällige Ver- bindlichkeiten erfüllen zu können und unverzüglich die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung einleitet (Art. 65c BVG). Dabei muss die Vorsorgeeinrichtung die Unterdeckung selber be- seitigen. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeein- richtung zahlungsunfähig ist (Art. 65d Abs. 1 BVG). aa)Gemäss Art. 65d Abs. 2 BVG müssen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermö- gens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versi- cherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müs- sen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeig- net sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu behe- ben. Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsor- geeinrichtung während der Dauer der Unterdeckung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG). Für
57 - diese Sanierungsmassnahme gilt demnach das Subsidiaritätsprinzip. Dies bedeutet freilich nicht, dass andere Massnahmen ihre Erfolglosigkeit be- wiesen haben müssen. Es reicht, wenn aufgrund der Lage der Vorsorge- einrichtung und der Berechnung der Experten andere Massnahmen allein nicht genügen, um die Unterdeckung innert nützlicher Frist zu beseitigen (BRECHBÜHL, Stämpflis Handkommentar, Art. 65d N. 29). Ob und welche Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind, hat die Vorsorgeeinrichtung im Einzelfall unter Beizug von Experten zu bestimmen. Das Massnahme- konzept braucht keine behördliche Genehmigung. Bei der Prüfung des Massnahmekonzepts durch die Aufsichtsbehörde handelt es sich um eine reine Rechts- und nicht um eine Ermessenskontrolle (PETER, Unterde- ckung und Sanierung – Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009, S. 783 ff., 790; 40_____, Rolle der Arbeitgeber bei Unterde- ckung, in: SZS 2009, S. 573 ff., S. 587). bb)Die Klägerin hat seit 2004 verschiedene Sanierungsmassnahmen durch- geführt. Beitragsseitig erhob sie, wie das BSV in der Verfügung vom
58 - Situation und angesichts der bereits ergriffenen Sanierungsmassnahmen nur mehr weitreichende Sanierungsmassnahmen die Möglichkeit eröffne- ten, die Unterdeckung im Vorsorgewerk B._____ AG innert nützlicher Frist zu beseitigen. Insofern ist nicht daran zu zweifeln, dass die im Sanie- rungsmodell 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber im Einklang mit dem in Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG ver- ankerten Subsidiaritätsprinzip stehen. cc)Im Sanierungsmodell 2010 werden die Sanierungsbeiträge in Anknüpfung an das Vorsorgekapital und den zu einem bestimmten Zeitpunkt zu errei- chenden Mindestdeckungsgrad festgelegt. Eine solche Festlegung der Sanierungsbeiträge ist ungewöhnlich, wird aber durch Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG nicht untersagt. Auch der Bundesrat hat in seinen Weisungen über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004 ein solches Vorgehen nicht ausge- schlossen (vgl. Bundesblatt 2003 6789 ff.). Indem die Sanierungsbeiträge in Abhängigkeit zum effektiven und zu erreichenden minimalen De- ckungsgrad bestimmt werden, lassen sich die einzelnen Sanierungstran- chen, die für eine Ausfinanzierung des Vorsorgewerks erforderlich sind, im Voraus genau festlegen. Durch diesen Mechanismus ist gewährleistet, dass innert des festgelegten Sanierungszeitraums die Unterdeckung be- seitigt wird. Ein solches Sanierungsmodell erfüllt somit die gesetzlichen Vorgaben von Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG grundsätzlich (PETER, a.a.O., S. 797; WALSER, Sanierungsmassnahmen von Vorsorgeeinrichtungen und die Rechtsstellung der beruflich noch aktiven Versicherten, in: SZS 2009, S. 597 ff., S. 606). Allerdings werden die Sanierungsbeiträge losgelöst von der Anzahl der beitragspflichtigen Personen und der versicherten Lohnsumme festgelegt. Dies birgt die Gefahr, von beitragspflichtigen Per- sonen unverhältnismässig hohe Beiträge einzufordern. Ob sich eine sol- che Regelung in Bezug auf ein konkretes Vorsorgewerk als verhältnis- mässig erweist, muss daher im Einzelfall sorgfältig überprüft werden. Für
59 - das vorliegend in Frage stehende Sanierungsmodell gilt dies umso mehr, als dieses eine sich über zehn Jahre hinaus erstreckende Sanierung vor- sieht. Ein derart langer Sanierungszeitraum ist gemäss den Weisungen des Bundesrats über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge nur ausnahmsweise zulässig (BBl 2003 6792, vgl. auch PETER, a.a.O., S. 788). d)Unter diesem Blickwinkel stellt sich vorliegend in erster Linie die Frage, ob die Klägerin den Arbeitnehmenden der Beklagten im Sanierungsmo- dell 2010 verhältnismässige Sanierungskosten auferlegt hat. Dies kann hinsichtlich der effektiv im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Perso- nen ohne weiteres bejaht werden, da das Sanierungsmodell 2010 für die Beklagte erst am 1. Dezember 2010 (vgl. vorstehende Erwägung 10e) rechtswirksam wurde, also zu einem Zeitpunkt, als der letzte aktive Versi- cherte bereits aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschieden war. Fraglich erscheint demnach nur, ob die Arbeitnehmenden, welche die Be- klagte in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 im Vorsorgewerk B._____ AG hätte berufsvorsorgerechtlich versichern müs- sen, aufgrund des Sanierungsmodells 2010 verhältnismässige Sanie- rungsbeiträge hätten erbringen müssen. aa)Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die durch das Sa- nierungsmodell 2010 zu schliessende Deckungslücke zu ermitteln. Hierzu sind die Sanierungsbeiträge zu bestimmen, welche der Klägerin bei ver- tragskonformem Verhalten der Beklagten auf der Grundlage des bis Ende 2009 geltenden Sanierungsmodells SAN/BA2 zugeflossen wären (vgl. vorstehende Erwägung 10a). Laut dem fraglichen Modul schuldet die Be- klagte der Klägerin für alle Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Sanierungsbeiträge im Umfang von 3 % des versi- cherten Lohnes (kB 8a). Der Begriff des versicherten Lohnes wird im Vor- sorgereglement in der Fassung vom 23. August 2005 definiert (kB 8a).
60 - Danach handelt es sich um den Lohn abzüglich Koordinationsabzug gemäss Anhang 2 (L1a und L1b), wobei sich für teilzeitbeschäftigte Versi- cherte eine Regelung im Anhang 1 (L2a) findet (Das Wichtigste in Kürze, S. 2). Hinsichtlich vollzeitlich erwerbstätigen Versicherten wird im Modul versicherter Lohn L1a sowie L1b festgehalten, der versicherte Lohn erge- be sich aus dem maximalen Jahreslohn gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Stand 01.01.2005: Fr. 77'400.--) abzüglich des Koordinationsbetrags gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (Stand 01.01.2005: Fr. 22'575.--). Betrage der so versi- cherte Lohn weniger als Fr. 3'225.-- (Stand 01.01.2005), werde er auf die- sen Betrag aufgerundet. Diese Regelung wird im Modul L2b für teilzeitlich erwerbstätige Versicherte dahingehend abgeändert, als der versicherte Lohn in diesem Fall dem massgebenden Jahreslohn im Sinne des AHVG abzüglich dem mit dem Beschäftigungsgrad multiplizierten Koordinations- betrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG entspreche. Die Beklagte hat im An- hang 1 zum Anschlussvertrag vom 31. Oktober/8. Dezember 2005 von den fraglichen Modulen ausschliesslich das Modul L1b gewählt (kB 8). Dementsprechend stimmt der reglementarische Begriff des versicherten Lohnes vorliegend mit dem in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden überein (Art. 8 BVG i.V.m. Art. 1j ff. BVV 2, STAUFFER, a.a.O., Rz. 558 ff. S. 206 ff.; SCHNEIDER, Stämpflis Handkommentar, Art. 1 N. 22 ff.). bb)Davon ausgehend kann aus den von der Beklagten eingereichten Über- sichten betreffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und 69) hinsichtlich des versicherten Lohns für den interessierenden Zeitraum unter Beachtung der massgeblichen Eintrittsschwellen (vgl. vor- stehende Erwägung 14b/gg), Koordinationsabzügen (2006/2007/2008: Fr. 23'205.--, 2009: Fr. 23'940.--) und des im Minimum versicherten Lohns (2006: Fr. 3'225.--, 2007/2008: Fr. 3'315.--, 2009: Fr. 3'420.--) folgendes entnommen werden:
61 - Versicherter2006200720082009 1_____ (20'949.10) 3'315.00 (20'769.05) 3'315.00 2_____(22'080.00) 3'420.00 3_____(48'840.00) 25'635.00 (20'350.00) 3'315.00 4_____(22'136.85) 3'420.00 5_____(56'520.00) 32'580.00 6_____(21'313.85) 3'315.00 7_____(23'060.00) 3'420.00 8_____(47'646.70) 24'441.70 (49'370.00) 25'430.00 9_____(74'390.00) 50'450.00 10_____(46'253.35) 22'313.35 11_____(43'720.00) 20'515.00 (76'020.00) 52'080.00 12_____(21'069.00) 3'315.00 13_____(20'187.75) 3'315.00 14_____(19'996.80) 3'315.00 15_____(23'936.80) 3'315.00 16_____(25'648.90) 3'315.00 (29'316.40) 5'376.40 17_____(20'857.20) 3'315.00 (23'248.45) 3'420.00 18_____(48'841.85) 25'636.85 (20'788.85) 3'315.00 19_____(53'930.00) 29'990.00 20_____(29'430.80) 6'225.80 21_____(22'591.30) 3'315.00 (21'879.55) 3'315.00 (21'401.80) 3'420.00 22_____(65'940.00) 42'000.00 23_____(22'905.75) 3'420.00 24_____(64'512.00) 41'937.00 (66'932.00) 43'727.00 (69'380.00) 46'175.00 (69'680.00) 45'740.00 25_____(28'860.00) 5'655.00 (28'185.10) 4'245.10 26_____(58'932.50) 35'727.50 (63'126.65) 39'186.65 27_____ (21'982.00)(79'920.00)
62 - 3'315.0055'980.00 28_____(20'314.60) 3'315.00 29_____(36'941.12) 13'736.12 30_____(28'170.55) 4'965.55 31_____(110'020.50) 86'080.50 32_____(20'725.00) 3'315.00 33_____(36'744.35) 12'804.35 34_____(23'862.30) 3'420.00 35_____(21'911.00) 3'315.00 (25'762.60) 3'420.00 36_____(51'016.70) 27'811.70 (21'603.30) 3'420.00 37_____(22'160.40) 3'420.00 38_____(22'227.80) 3'315.00 39_____(26'134.95) 3'315.00 (21'852.95) 3'420.00 (20'750.15) 3'420.00 40_____(20'550.00) 3'225.00 (57'473.80) 34'268.80 (22'939.10) 3'315.00 41_____(20'805.50) 3'315.00 42_____(27'176.60) 3'971.60 43_____(26'017.70) 3'315.00 (21'098.00) 3'420.00 (28'727.65) 4'787.65 44_____(32'893.40) 9'688.40 45_____(20'783.95) 3'420.00 46_____(36'615.90) 14'040.90 (40'105.85) 16'900.85 47_____(26'169.30) 3'315.00 (52'938.60) 28'998.60 48_____(52'340.00) 29'135.00 (52'938.60) 28'998.60 49_____(39'700.70) 16'495.70 (61'003.20) 37'798.80 (61'003.20) 37'063.20 50_____(30'309.65) 7'104.65 51_____(60'371.10) 37'166.10 (27'007.10) 3'420.00 (Total Bruttolohn) Total v. Verdienst (121'677.90) 59'202.90 (523'551.72) 208'171.12 (946'099.90) 340'856.00 (1'374'737.80) 655'404.40
63 - Nach dieser Berechnung hätte die Beklagte der Klägerin somit aufgrund des Sanierungsmodells SAN/BA2 im Zeitraum von 2006 bis 2009 bei ei- nem versicherten Verdienst von Fr. 1'263'634.42.42 (Fr. 59'202.90 + Fr. 208'171.12 + Fr. 340'856.-- + Fr. 655'404.40) Sanierungsbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 37'909.00 (3 % von Fr. 1'263'634.42.42) geschul- det. Ausgehend von dem im Jahresbericht 2010 per 31. Dezember 2010 ausgewiesenen Vorsorgevermögen von Fr. 2'125'414.63 (kB 64; vgl. vor- stehende Erwägung 10b und 10d) hätte das Vorsorgewerk B._____ AG bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten folglich per 31. Dezem- ber 2010 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 2'163'323.63 (Fr. 2'125'414.63 + Fr. 37'909.00) verfügt. Bei vertragskonformem Verhal- ten der Beklagten hätte demnach bei versicherungstechnischen Verpflich- tungen von Fr. 3'378'017.60 in Bezug auf die im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Rentnerinnen und Rentner eine Deckungslücke von Fr. 1'214'693.97 (Fr. 3'378'017.60 - Fr. 2'163'323.63) bestanden. Diese Deckungslücke hätten die Arbeitnehmenden der Beklagten, die bei ver- tragskonformem Verhalten im Vorsorgewerk B._____ AG versichert ge- wesen wären, auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010 gemein- sam mit der Beklagten bis zum 31. Dezember 2020 schliessen müssen (kB 29, vgl. vorstehende Erwägung 10a). Dabei wären laut dem verein- barten Beitragsmodell BA2 (vgl. kB 8 und 8a) 45 % der erforderlichen Sa- nierungsbeiträge von den Arbeitnehmenden aufzubringen gewesen. Demnach hätten diese in der Zeit von 2010 bis 2020 Sanierungsbeiträge im Gesamtbetrag von total Fr. 546'612.25 (45 % von Fr. 1'214'693.97) bezahlen müssen. e)Für das Jahr 2010 ist hinsichtlich der beitragspflichtigen Arbeitnehmenden bei einer Eintrittsschwelle von Fr. 20'520.--, einem Koordinationsabzug von Fr. 23'940.-- und einem im Minimum versicherten Lohn von Fr. 3'420.-- aufgrund der von der Beklagten eingereichten Übersichten be-
64 - treffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und
65 - 39_____196324'966.35 3'420.00 26'451.50 3'420.00 40_____197924'595.65 3'420.00 42_____197122'848.60 3'420.00 62_____198329'768.85 5'828.85 47_____-52'938.60 28'998.60 48_____-52'938.60 28'998.60 63_____-25'405.95 3'420.00 Total Bruttolohn Total v. Verdienst 1'447'301.50 733'476.50 aa)Im Jahr 2010 hätten sich folglich 31 Arbeitnehmende mit einem Bruttoein- kommen von total Fr. 1'447'301.50 an den Sanierungskosten beteiligen müssen. Um bestimmen zu können, wie hoch die von ihnen zu erbringen- den Sanierungsbeiträge gewesen wären, müssten die im Vorsorgewerk B._____ AG bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten bestehende Vorsorgeguthaben und die diesen gegenüberstehenden versicherungs- technischen Verpflichtungen ermittelt werden. Hierzu wäre die Beklagte zunächst zu verpflichten, dem Gericht die für diese Berechnung erforder- lichen Angaben zum Vorsorgeguthaben der vorgenannten Arbeitnehmen- den bekannt zu geben, worauf die Beklagte anzuweisen wäre, auf dieser Grundlage die von den zu versichernden Arbeitnehmenden aufgrund des Sanierungsmodells 2010 hypothetisch geschuldeten Sanierungsbeiträge zu berechnen. Ein solches Vorgehen erscheint dem Gericht im vorliegen- den Fall entbehrlich, da bereits eine grobe Abschätzung der aufgrund des Sanierungsmodells 2010 geschuldeten Sanierungsbeiträge deren Unver- hältnismässigkeit ausweist. bb)Wird der gesamte Sanierungszeitraum von 2010 bis 2020 in diese Be- trachtung einbezogen, so hätten die bei vertragskonformem Verhalten zu versichernden Arbeitnehmenden die vorangehend berechnete Deckungs-
66 - lücke von Fr. 546'612.25 in elf Tranchen schliessen müssen. Nicht be- kannt ist, wie viele Arbeitnehmenden sich an diesen Sanierungskosten zu beteiligen gehabt hätten. Wird die personelle Entwicklung in den Jahren 2006 bis 2010 als Gradmesser genommen, so zeigt sich, dass die Anzahl der zu versichernden Arbeitnehmenden kontinuierlich von drei Arbeit- nehmenden (2006) auf 31 (2009) angestiegen ist und sich im 2010 auf diesem Niveau stabilisiert hat. Parallel dazu nahm der Bruttolohn der bei- tragspflichtigen Arbeitnehmenden von Fr. 121'766.90 (2006) auf Fr. 1'447'301.50 (2010) zu, während sich der versicherte Verdienst von Fr. 59'202.90 (2006) auf Fr. 733'746.50 (2010) erhöhte. Wird davon aus- gegangen, dass sich diese Entwicklung fortgesetzt hätte, so hätten so- wohl der personelle Bestand als auch der zu versichernde Verdienst in den folgenden Jahren zumindest dem im Jahr 2010 erreichten Niveau entsprochen. Dass die Beklagte mehr Arbeitnehmende mit einem höhe- ren versicherten Verdienst im Vorsorgewerk B._____ AG hätte versichern müssen, behauptet die Klägerin nicht. In der Stellungnahme vom 20. April 2017 zu den auf gerichtliche Anordnung hin eingereichten Übersichten betreffend die Neueinstellungen in der Zeit von 2006 bis 2010 (bB 68 und
67 - von 2010 bis 2020 verteilt, so hätten die im Vorsorgewerk B._____ AG zu versichernden Arbeitnehmenden pro Jahr Sanierungsbeiträge in der Höhe von Fr. 49'692.-- (Fr. 546'612.25 : 11), mithin 3.55 % (Fr. 49'692.-- : Fr. 1'400'000.--) ihres Bruttolohnes bzw. 6.80 % ihres versicherten Ver- dienstes (Fr. 49'692.--: Fr. 730'000.--), erbringen müssen. Diese während elf Jahren zu erbringenden Sanierungsbeiträge hätten sich an die vor- gängige Sanierung gemäss dem Modell SAN/BA2 angeschlossen, während der die Arbeitnehmenden Sanierungsbeiträge im Umfang von 1.35 % (45 % von 3 %) des versicherten Lohnes erbracht hätten. Für die im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Arbeitnehmenden hätte das Sanierungsmodell 2010 folglich zu einem Sanierungszeitraum von 15 Jahren mit beträchtlichen Sanierungsbeiträgen geführt. cc)Eine derartige Sanierung ist gemäss den Weisungen des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung grundsätzlich nicht zulässig (vgl. vorstehende Erwägung 15c/aa). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, die es ausnahmsweise gestat- ten würden, den im Grundsatz auf zehn Jahre zu begrenzenden Sanie- rungszeitraum um die Hälfte zu überschreiten. Im Gegenteil ist zu beach- ten, dass die beitragspflichtigen Arbeitnehmenden in keiner Weise von den Sanierungsbeiträgen profitiert hätten. Sie wären mit dem Wechsel ih- rer Arbeitsstelle als mutmasslich vollkapitalisierte Arbeitnehmer in das Vorsorgewerk B._____ AG eingetreten und hätten dort das ausschliess- lich aus Rentnerinnen und Rentnern bestehende Vorsorgewerk B._____ AG durch ihre Beiträge sowie die von der Beklagten als vormalige Arbeit- geberin der versicherten Rentnerinnen und Rentnern erbrachten Sanie- rungsbeiträge ausfinanzieren müssen. Hierbei handelt es sich folglich um einseitige Solidaritätsleistungen zugunsten der im Vorsorgewerk B._____ AG versicherten Rentnerinnen und Rentner, die sich an den Sanierungs- kosten nicht beteiligen müssen. Derartige Leistungen, die – wie im vorlie- genden Fall – mit Lohnbeiträgen von mindestens 1.35 % bis mindestens
68 - 6.80 % (gleichmässige Verteilung) des versicherten Lohnes ein erhebli- ches Ausmass annehmen, wären den Arbeitnehmenden über einen Zeit- raum von 15 Jahren nicht zumutbar gewesen. f)Aus dem vorangehend Ausgeführten ergibt sich, dass die bei vertrags- konformem Verhalten der Beklagten im Vorsorgewerk B._____ AG versi- cherten Arbeitnehmenden nach dem Sanierungsmodell 2010 unzumutba- re Sanierungsbeiträge hätten erbringen müssen. Das Sanierungsmodell 2010 hätte sich folglich bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten als unverhältnismässig erwiesen, womit es gegen Art. 65d Abs. 2 BVG verstossen hätte. Demzufolge hätte es bei vertragskonformem Verhalten der Beklagten einer Inhaltskontrolle nicht standgehalten und wäre im Sin- ne von Art. 20 Abs. 2 OR als nichtig anzusehen gewesen. So oder anders hätte die Beklagte die im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen Sanie- rungsbeiträge folglich nicht bezahlen müssen. Das vertragswidrige Ver- halten der Beklagten hat demnach nicht dazu geführt, dass sich die Be- klagte der im Sanierungsmodell 2010 verankerten Sanierungspflicht ent- zogen hat. Insofern hat die Beklagte durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin keinen Schaden erlitten.
69 - nicht ersichtlich. Das fragliche Sanierungsmodell ist folglich rechtsgültig zustande gekommen. Demzufolge hätte die Beklagte bei vertragskonfor- mem Verhalten für die Arbeitnehmer die sie in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 neu einstellte, Sanierungsbeiträge im Umfang von 3 % des versicherten Lohnes geschuldet. Diese Sanierungs- beiträge wären gemäss Art. 3.7 des Vorsorgereglements (kB 8a) jeweils per Ende Monat mit den übrigen Beitragszahlungen zu erbringen gewe- sen. Im vorliegenden Klageverfahren, das am 29. Dezember 2014 instan- ziiert wurde, kann die Klägerin demzufolge die in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis Ende November 2014 bei vertragskonformem Verhalten der Be- klagten fällig gewordenen Sanierungsbeiträge als Schadenersatz fordern. b)Hätte sich die Beklagte vertragskonform verhalten, so wären – wie voran- gehend dargelegt – im Jahr 2006 drei Arbeitnehmende mit einem versi- cherten Verdienst von total Fr. 59'202.90, im Jahr 2007 15 Arbeitnehmen- de mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 208'171.12, im Jahr 2008 29 Arbeitnehmende mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 340'856.--, im Jahr 2009 31 Arbeitnehmende mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 655'404.40 und im Jahr 2010 31 Arbeitnehmende mit einem versicherten Verdienst von total Fr. 733'476.50 im Vorsorge- werk B._____ AG versichert gewesen (vgl. vorstehende Erwägung 15d/bb und 15e). Seit dem 1. Januar 2011 hätte die Klägerin keine neuen Arbeit- nehmenden mehr im Vorsorgewerk B._____ AG versichern dürfen, da die Klägerin mit Verfügung des BSV vom 1. Januar 2011 in Liquidation ge- setzt wurde und die Aufnahme neuer Versicherter nicht mit dem Liquidati- onszweck vereinbar gewesen wäre (vgl. vorstehende Erwägung 15b/hh). Dagegen wären die Saisonniers im Laufe des Jahres 2011 aufgrund der Beendigung ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse unter Mitnahme des vol- len Vorsorgeguthabens aus dem Vorsorgewerk B._____ AG ausgeschie- den. Dadurch hätte sich die Anzahl der aktiven Versicherten mutmasslich auf 15 Personen mit einem versicherten Verdienst von ungefähr
70 - Fr. 659'816.65 (Fr. 29'980.-- + Fr. 32'500.-- + Fr. 24'455.-- + Fr. 25'430.--