Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 179 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 24. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit 1998 bei der Firma B._____ AG, ehe sie im April 2011 erkrankte und sich im November 2011 in der Klinik Valens aufhielt. Dort wurde ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Psori- asisarthropathie diagnostiziert. Am 7. September 2011 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. Vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % per 1. Dezember 2011 wurde A._____ am 30. November 2011 Opfer eines Verkehrsunfalls. Beim Überqueren eines Fussgängerstreifens wurde sie von einem grös- seren Personenwagen erfasst und auf die Gegenfahrbahn unter einen stehenden Lieferwagen geschleudert. Dabei erlitt sie eine leichte trauma- tische Hirnverletzung, eine Beckenringfraktur, eine Thoraxkontusion links sowie Schwindel unklarer Ätiologie. Seit diesem Ereignis übte A._____ keine Arbeitstätigkeit mehr aus – das Arbeitsverhältnis bei der Firma B._____ AG wurde per Ende Februar 2012 gekündigt. 2.Gestützt auf diverse ärztliche Berichte sowie insbesondere die RAD- Abschlussbeurteilung vom 13. November 2012 teilte die IV-Stelle mit Ver- fügung vom 3. April 2013 mit, dass sie weder einen Anspruch auf Invali- denrente noch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe, zumal ihr aus medizinischer Sicht seit dem 22. Februar 2012 eine 100%ige Arbeits- fähigkeit in jeglicher Tätigkeit zugemutet werden könne und damit die Wartezeit nicht erfüllt sei. 3.Am 28. Januar 2014 stellte A._____ ein Revisions- resp. Neuanmel- dungsgesuch und bat die IV-Stelle um Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, zumal sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit Som- mer 2013 wesentlich verschlechtert habe. Die IV-Stelle trat auf dieses Gesuch ein und liess in der Folge weitere medizinische Abklärungen vor- nehmen.

  • 3 - 4.Nach dem abschlägigen Vorbescheid vom 14. April 2014 und dem Ein- wand vom 9. Mai 2014 wies die IV-Stelle das neuerliche Leistungsbegeh- ren mit Verfügung vom 19. November 2014 ab. Gestützt auf die RAD- Abschlussbeurteilung vom 8. April 2014 sei sie zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und demzufolge die einjährige Wartefrist weiterhin nicht erfüllt werden könne. Den medizinischen Berichten der PDGR sowie von Dr. med. C._____ liessen sich keine neuen objektiven Befunde, sondern lediglich abwei- chende Beurteilungen eines im Wesentlichen unveränderten Gesund- heitszustandes entnehmen. 5.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 23. De- zember 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. No- vember 2014 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks vertiefterer Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit sowie zum Neuentscheid. Eventualiter sei vorgängig ein gerichtliches psychiatri- sches Gutachten einzuholen. Dabei bemängelte sie die Annahme der IV- Stelle, wonach sich der Gesundheitszustand und insbesondere die funkti- onelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom April 2013 nicht verändert hätten, als nachweislich falsch und verwies insbe- sondere auf die Arztberichte von Dr. D._____ vom 13. März und 12. De- zember 2014. Ausserdem habe keine korrekte Auseinandersetzung mit den Foersterkriterien und ihren Ressourcen stattgefunden. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2015 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies dabei vollum- fänglich auf die Akten sowie ihre Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung.

  • 4 - 7.Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin sodann einen provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom

  1. Mai 2015 nach und unterstrich abermals die Wichtigkeit des beantrag- ten gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften der Parteien sowie auf die im Recht liegenden Unter- lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  2. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2014, mit welcher diese das wiederholte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit sie zur Beschwerde- führung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
  • 5 - b)Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin nicht verändert hat und deren neuerliches Leistungsbegehren dem- nach zu Recht abgewiesen hat.
  1. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invali- dität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der renten- begründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenann- tes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann- tes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri-
  • 6 - gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades in der Ver- gangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali- ditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, wel- che ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs auf- grund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaub- haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra- des als auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden In- stituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungs- und Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H. sowie Urteil des Ver-

  • 7 - waltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 180 vom 28. Juni 2011 E.3b). c)In Anbetracht der glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesund- heitszustandes ist die IV-Stelle vorliegend zu Recht auf das Revisionsge- such resp. die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2014 (Beilagen der IV-Stelle [IV-act.] 76 sowie 79) eingetreten, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen. Im Rahmen der materiellen Prüfung dieses Gesuches ist nun zunächst abzuklären, ob die von der Beschwer- deführerin glaubhaft gemachte Veränderung der massgeblichen Verhält- nisse tatsächlich eingetreten ist. Diese Änderung kann zurückzuführen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit, auf eine wesent- liche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität als die bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebrachten (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 130 V 343 E. 3.5; Urtei- le des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 sowie 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2), wobei eine anspruchserhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich erst zu beachten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine solche anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf- tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurtei-

  • 8 - lung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungs- begehren ist abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisions- grundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 10 ff.). Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Abklärungen hat die IV-Stelle gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen vorzu- nehmen. Dabei hat sie den Sachverhalt soweit abzuklären, dass über den strittigen Anspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 968). d)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten seit der letzten Überprüfung derart verbessert hat, dass ihm neu ein Anspruch auf IV-Leistungen zuzusprechen wäre, sind die Verwal- tung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen an- gewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfü- gung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die So- zialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine EntG._____lung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztli- cher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im

  • 9 - Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).

  1. a)Die letzte rechtskräftige Verfügung, mithin der zeitliche Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse, bildet vorliegend die Verfügung der IV-Stelle vom
  2. April 2013, mit welcher diese den Leistungsanspruch der Beschwerde- führerin verneint hatte (IV-act. 71). Entsprechend ist im Folgenden zu klären, ob die IV-Stelle bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzun- gen zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen jener Verfügung und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 keine relevante Ver- schlechterung erfahren hat. b)Die vorerwähnte Verfügung vom 3. April 2013 beruhte in erster Linie auf den Austrittsberichten der Klinik Valens von Dr. med. E._____ vom
  3. Juni 2012 (IV-act. 47) resp. von Dres. med. F._____ und G._____ vom 4. Juli 2012 (IV-act. 52), dem konsiliarischen Untersuchungsbericht von Dr. med. H._____ vom 6. November 2012 (IV-act. 66) sowie insbe- sondere dem Abschlussbericht von RAD-Arzt Dr. med. I._____ vom
  4. November 2012 (IV-act. 74 S. 17 f.). Diesen Berichten ist in Bezug auf den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu entneh- men, dass kein ernsthaftes organisches Leiden mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszumachen gewesen sei. Ebenso
  • 10 - wenig habe ein schwereres psychisches Leiden vorgelegen, welches als Komorbidität im Sinne der Foersterkriterien einzuordnen gewesen wäre. Nicht ausgeschlossen werden konnte indes das Vorliegen einer anhalten- den somatoformen Schmerzstörung oder einer anderen chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei der Schweregrad der Beschwerden zufolge Verdeutlichung und Aggravation nicht festgestellt werden konnte. Schon im Rahmen des ersten statio- nären Aufenthalts in der Klinik Valens vor dem Unfall wurde von einem sehr selbstlimitierenden Verhalten der Beschwerdeführerin berichtet (vgl. Austrittsbericht von Dres. med. K._____ und L._____ vom 12. Dezember 2011 in IV-act. 25), und auch dem neuropsychologischen und psychopa- thologischen Bericht von Dr. phil M._____ und Dr. med. N._____ von der Rehaklinik Bellikon vom 20. Februar 2012 (IV-act. 39) lässt sich entneh- men, dass das auffällige Beschwerdeverhalten "im Grenzbereich zwi- schen einer Verdeutlichung und einer in Anteilen auch möglichen Aggra- vation" anzusiedeln sei. Im Rahmen der damaligen RAD- Abschlussbeurteilung wurden die Foersterkriterien diskutiert, jedoch nicht mit der für eine unzumutbare Überwindbarkeit nötigen Ausprägung bejaht. In Bezug auf den Unfall vom 30. November 2011 ist dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 10. Dezember 2011 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dabei eine leichte traumatische Hirnverlet- zung ohne strukturelle Hirnparenchymveränderungen, eine stabile Be- ckenringfraktur vom lateralen Kompressionstyp, eine Thoraxkontusion links sowie Schwindel unklarer Ätiologie erlitten habe (vgl. IV-act. 36). Entsprechend kam die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 3. April 2013 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit dem
  1. Februar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zugemu- tet werden könne (vgl. IV-act. 71). c)In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Er- lasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. November 2014) resp.
  • 11 - die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen verschiedene medizinischen Berichte und Einschätzungen bei den Akten, deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chro- nologischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: •In einem Verlaufsbericht vom 27. Juni 2013 (IV-act. 77 S. 1) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. C._____ fest, dass sich die Schmerzproblematik seit seinem letzten Bericht vom
  1. Februar 2013 nicht wesentlich verändert habe. Verschlechtert habe sich jedoch der psychische Zustand im Sinne einer zunehmenden depressiven Symptomatik. Falls in den nächsten Wochen keine Besserung erreicht werden könne, werde eine psychiatrische Hospitalisation unumgänglich. •In ihrer psychiatrischen Beurteilung vom 1. November 2013 (IV-act. 83 S. 5) dia- gnostizierten zwei Ärzte von der Klinik Waldhaus eine Somatisierungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode, während chronifizierte Folgen von extremer Belastung mit Persönlichkeitsänderung zum Gesprächszeitpunkt noch nicht hätten eruiert, mithin noch keine posttraumatische Belastungsstörung habe festgestellt werden können. •In einem Bericht vom 10. Januar 2014 (IV-act. 77 S. 5) diagnostizierten Dres. med. I._____ und D._____ von der Klinik Waldhaus nebst einer mittelgradigen de- pressiven Episode und einem generalisierten Schmerzsyndrom auch eine posttrau- matische Belastungsstörung. Eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt erachte- ten sie seinerzeit als nicht möglich, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Unfaller- eignis im Jahre 2011 körperlich, aber auch psychisch entgleist sei, da sie die psychi- schen Symptome (Flashbacks, Vermeidungsverhalten, erhöhte Erregung) eine Zeit lang aufgrund der Stigmatisierung verleugnet und teilweise verschwiegen habe. Es sei fraglich, ob sie irgendwann wieder ohne ihre Gehstöcke mobil sein werde. Eine Besserung des Gesundheitszustandes hänge von der Verarbeitung der traumati- schen Ereignisse ab, weshalb diese mit intensiver Therapie zu unterstützen sei. •In einem Verlaufsbericht vom 11. Februar 2014 (IV-act. 83 S. 1) zuhanden der IV- Stelle gab Dr. med. C._____ an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin seit der letzten Beurteilung am 6. November 2012 verschlechtert habe. Im Verlauf sei eine zunehmende depressive Symptomatik mit deprimierter Grundstim- mung, Antriebslosigkeit, Schlafstörung sowie vegetativen Symptomen wie Atembe- schwerden und Synkopen zu beobachten. Im Beiblatt zum Verlaufsbericht vom
  2. Februar 2014 (IV-act. 83 S. 2) hielt er zudem fest, dass die Arbeitsfähigkeit durch Schmerzen, Müdigkeit und eine depressive Grundstimmung eingeschränkt werde und in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin keine Arbeits- fähigkeit bestehe. •In ihrem Verlaufsbericht vom 13. März 2014 (IV-act. 85) zuhanden der IV-Stelle hielten Dres. med. I._____ und D._____ von der Klinik Waldhaus – obschon die IV- Stelle das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung explizit kritisch hin- terfragt hatte – an ihren am 10. Januar 2014 gestellten Diagnosen fest und gaben an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Unfall all- mählich verschlechtert habe. Ein Vergleich mit der Behandlung von Dr. E._____ vom
  3. Juni 2012 sei leider nicht möglich, zumal der damalige Gesundheitszustand
  • 12 - während des stationären Aufenthalts in der Klinik Valens aus sprachlichen Gründen unzureichend untersucht worden sei. Am 13. November (recte: März) 2014 sei die Beschwerdeführerin gründlich und ausführlich in ihrer Muttersprache exploriert wor- den. Aktuell und bis auf weiteres sei die Patientin aus psychiatrischer Sicht nicht ar- beitsfähig, mithin im ersten Arbeitsmarkt für jegliche Arbeit nicht vermittelbar. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die aktuelle Behandlung zu einer Wiedererrei- chung der Arbeitsfähigkeit führen werde. In geschütztem Rahmen sei eine halbtägi- ge Beschäftigung aber möglich. •In ihrem Bericht vom 12. Dezember 2014 (beschwerdeführerische Beilage [Bf- act.] 6) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielten Dres. med. I._____ und D._____ fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 25. November 2013 in ambulanter Behandlung in der Klinik Waldhaus befinde. Beim letzten Termin habe sie ihren depressiven Zustand als leicht gebessert, aber auch wechselhaft beschrie- ben. Die soziale Isolation sowie die Belastungssituation zuhause seien weiterhin gross. Aus psychiatrischer Sicht und auch angesichts ihrer somatischen Beschwer- den sei es kaum denkbar, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt zukünftig integrierbar sein werde. •Der provisorische Austrittsbericht vom 19. Mai 2015 (von der Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 2. Juni 2015 ins Recht gelegt) von Dipl. med. O._____ vom Kantonsspital des Kantons Graubünden bezieht sich auf die Hospitalisation der Be- schwerdeführerin vom 12. bis zum 20. Mai 2015 wegen Problemen mit der Leber. In diesem wurden – ohne nähere Begründung – unter anderem ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Hinsichtlich des generalisierten Schmerzsyndroms wurde angegeben, dass dieses klinisch sehr schwer fassbar und kaum spezifizierbar gewesen sei und dass trotz di- verser Tests und Therapien nur eine minime Besserung der Schmerzen habe er- reicht werden können.
  1. a)In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle das erneute Leistungs- begehren deshalb abgewiesen, weil sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe. Dabei hat sie aussch- liesslich auf den RAD-Abschlussbericht von Dr. med. I._____ vom 8. April 2014 (IV-act. 93 S. 8) abgestellt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf diesen Abschlussbericht abgestellt hat, mithin ob dieser hinsichtlich seines Beweiswertes den an ihn gestellten Anforde- rungen zu genügen vermag oder ob die übrige Aktenlage – insbesondere die Verlaufsberichte des behandelnden Hausarztes sowie der Klinik Waldhaus – diesen in Zweifel zu ziehen vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich machen.
  • 13 - b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten

  • 14 - und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan- gen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solan- ge nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstat- sache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5 sowie 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). c)In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG sowie bei Neuanmeldungen (wie vorliegend) gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizini- schen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entschei-

  • 15 - dungserheblichen Differenz in den − den medizinischen Gutachten zu entnehmenden − Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangs- punkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seins Ebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision oder Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthe- ma − erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts − bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medi- zinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erfor- derlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern ei- ne effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die ge- sundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom

  1. Juli 2013 E.6.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.2).
  2. a)Die Beschwerdeführerin macht insofern eine Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes geltend, als im Laufe des Jahres 2013 u.a. eine mit- telgradige depressive Episode im Sinne von ICD-10 F32.1 aufgetreten sei, welche ihre Belastbarkeit derart einschränke, dass ihr keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zugemutet werden könne. Diese dia- gnostizierte depressive Störung sei nicht eine blosse Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern im Sinne der Rechtsprechung ein selbständiges, von einem allfälligen psychogenen Schmerzsyndrom los- gelöstes depressives Leiden. Ausserdem habe ihr behandelnder Arzt, Dr. med. D._____, im März 2014 als weitere arbeitsfähigkeitsrelevante Dia-
  • 16 - gnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) gestellt. Wie sich aus dessen Verlaufsbericht vom Dezember 2014 ergebe, habe sich ihr Gesundheitszustand trotz adäquater Behandlung in der Klinik Waldhaus nicht gebessert, weshalb nach wie vor eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. b)Der RAD-Arzt weist in seinem Abschlussbericht zwar zutreffend darauf hin, dass die allgemeine Aussage der behandelnden Ärzte in der Klinik Waldhaus, wonach sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin "allmählich verschlechtert habe", keine objektiv verschlechterten Befunde beinhalte (vgl. RAD-Abschlussbericht vom 8. April 2014 in IV-act. 93 S. 8 sowie angefochtene Verfügung S. 2). In der Tat ist auf diese wenig diffe- renzierte Beantwortung der Frage nach konkreten objektiven Befunden, auf welche die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzu- führen seien (vgl. IV-act. 85 S. 3 Frage 3), für sich alleine nicht abzustel- len. Aus den gesamten medizinischen Berichten ergeben sich jedoch durchaus objektive Befunde, welche konkrete Anhaltspunkte für eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes beinhalten. So wurde etwa sowohl vom Hausarzt als auch von den behandelnden Ärzten in der Klinik Waldhaus eine seit dem Jahre 2013 zunehmende de- pressive Symptomatik diagnostiziert, während im Rahmen der ersten Un- tersuchung im Jahre 2013 noch kein psychisches Leiden hatte festgestellt werden können (vgl. vorstehend Erwägung 3). Diesbezüglich hielt der RAD-Arzt in seinem Abschlussbericht lediglich ganz allgemein fest, dass leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und dass wesentliche invaliditätsfremde psychosoziale Umstände wie massive soziale und finanzielle Probleme das Bild mitprägen würden (vgl. RAD-Abschlussbericht vom 8. April 2014 in IV-act. 93 S. 8). Eine eingehende Behandlung der Thematik und insbe-

  • 17 - sondere eine persönliche Exploration der Beschwerdeführerin erfolgten indes nicht. Auch kann es einer Verschlechterung des Gesundheitszu- standes nicht per se entgegenstehen, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin während des damaligen stationären Aufenthalts in der Klinik Valens offenbar nicht hinreichend hat untersucht werden kön- nen, es diesbezüglich mithin nun an einer zuverlässigen Vergleichsgrund- lage fehlt (vgl. Verlaufsbericht der Klinik Waldhaus vom 13. März 2014 in IV-act. 85 S. 2 f. Frage 2). Umso mehr hätte die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Anspruchsprüfung ein- gehend abgeklärt werden müssen. Ähnlich verhält es sich mit der Somatisierungsstörung resp. der Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms. Das Vorliegen einer solchen konnte zwar schon im Rahmen der ersten Beurteilung im Jahre 2012/2013 nicht ausgeschlossen werden, wobei der Schweregrad der Beschwerden zufolge Verdeutlichung und Aggravation nicht festgestellt werden konnte und die Foersterkriterien nicht mit der notwendigen Aus- prägung bejaht werden konnten, mithin im Ergebnis von einer Überwind- barkeit der Beschwerden ausgegangen wurde (vgl. RAD-Abklärungs- bericht vom 13. November 2012 in IV-act. 74 S. 17 sowie vorstehend Er- wägung 3b). In Anbetracht der medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte kann es jedoch nicht als ausreichend betrachtet werden, wenn der RAD-Arzt die invalidisierende Wirkung dieses Gesundheitsschadens un- ter Hinweis auf seine ursprüngliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 so- wie das Bundesgerichtsurteil 9C_454/2013 verneint. Dies umso mehr, als man sich seitens des RAD mit dem in der Zwischenzeit hinzugetretenen objektiven Befund der mittelgradigen depressiven Episode – wie soeben erwähnt – nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Auch ist in den neu- eren ärztlichen Beurteilungen der Vorwurf der Simulation nicht mehr er- hoben worden. Dass im RAD-Abschlussbericht keine korrekte Abhand- lung der Foersterkriterien erfolgt ist, wie die Beschwerdeführerin zutref-

  • 18 - fend rügt (vgl. Beschwerde Ziff. 15), ist bei diesem Ausgang des Verfah- rens indes nicht von Relevanz. In der Zwischenzeit hat hinsichtlich der in- validisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen und ver- gleichbaren psychosomatischen Leiden nämlich eine Rechtssprechungs- änderung stattgefunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2014, mittlerweile publiziert als BGE 141 V 281), welche es im Rahmen einer erneuten Abklärung durch eine versicherungsexterne Fachperson zu berücksichtigen gilt (vgl. nachfolgend Erwägung 5e). c)In Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 ist festzuhalten, dass diese bereits in früheren Berichten diskutiert und letztlich verworfen worden ist (so etwa in den Berichten der Rehakli- nik Bellikon vom 21. resp. 28. Februar 2012 in IV-act. 39 S. 4 f. und 13, im Bericht der Klinik Valens vom 18. Juni 2012 in IV-act. S. 47 S. 4 und im RAD-Abschlussbericht vom 13. November 2012 in IV-act. 74 S. 17). Dass eine solche gemäss den Berichten der Klinik Waldhaus nun vorliegen soll (vgl. die Berichte vom 10. Januar 2014 in IV-act. 77 S. 5 und vom

  1. März 2014 in IV-act. 85 sowie vorstehend Erwägung 3c), wird seitens des RAD-Arztes und der IV-Stelle stark bezweifelt (vgl. RAD-Abschluss- beurteilung vom 8. April 2014 in IV-act. 93 S. 8 sowie angefochtene Ver- fügung S. 2 f.). Ob eine posttraumatische Belastungsstörung in Anbe- tracht des auslösenden Ereignisses überhaupt vorliegen kann, innert wel- cher Frist seit dem Ereignis eine solche hätte diagnostiziert werden müs- sen oder ob es sich bei den entsprechenden Ausführungen der behan- delnden Ärzteschaft lediglich um eine andere Beurteilung eines im We- sentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt (vgl. hierzu Ver- laufsbericht der Klinik Waldhaus vom 13. März 2014 in IV-act. 85 S. 4 Frage 8 sowie RAD-Abschlussbeurteilung vom 8. April 2014 in IV-act. 93 S. 8), kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Ebenfalls braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, ob bei der seit Novem- ber 2013 in der Klinik Waldhaus ambulant durchgeführten medikamentö-
  • 19 - sen und einzeltherapeutischen Behandlung (vgl. hierzu Verlaufsbericht der Klinik Waldhaus vom 12. Dezember 2014 in Bf-act. 6) von einer kon- sequenten ambulanten Behandlung im Sinne der neuen Schmerzrecht- sprechung gesprochen werden kann (vgl. die entsprechenden Zweifel im RAD-Abschlussbericht vom 8. April 2014 in IV-act. 93 S. 8). Diese Fragen werden ebenfalls im Rahmen eines versicherungsexternen Gutachtens zu beurteilen sein. d)Damit ist festzuhalten, dass die verfügbaren Unterlagen keine zuverlässi- ge Beurteilung des streitigen Leistungsbegehrens der Beschwerdeführe- rin gestatten, die IV-Stelle sich mithin zu Unrecht nur auf den RAD- Abschlussbericht vom 8. April 2014 abgestützt hat. Einerseits kommt die- sem Bericht nämlich insofern nur eingeschränkter Beweiswert zu, als sei- tens des RAD weder eine persönliche Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den medizinischen Berichten stattgefunden hat. Der Abklärungsbericht erweist sich damit weder als umfassend noch auf allseitigen Untersuchungen beruhend. An- dererseits sind die seit der ersten Beurteilung ergangenen medizinischen Berichte des Hausarztes sowie der behandelnden Ärzte der Klinik Wald- haus – wie vorstehend dargelegt – geeignet, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Abschlussbeurteilung zu wecken. Mit anderen Worten wäre die IV-Stelle gehalten gewesen resp. ist sie mit vorliegen- dem Urteil zu verpflichten, die Voraussetzungen für eine korrekte Renten- prüfung zu schaffen. e)Entsprechend den beschwerdeführerischen Anträgen ist die Angelegen- heit deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese durch Einholen weiterer Unterlagen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die zu klärende Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes schaffe. Konkret wird hinsichtlich dieser Frage ein versicherungsexternes Gutach- ten einzuholen sein, welches sich – nach einer persönlichen Exploration

  • 20 - der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf die Akten – insbesondere zu den umstrittenen Diagnosen und zum Vorliegen einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer- deführerin seit der letzten materiellen Beurteilung Stellung zu äussern ha- ben wird (zu den beweismässigen Anforderungen an ein solches revisi- onsrechtliches Gutachten vgl. vorstehend Erwägung 4c). In Bezug auf die invalidisierende Wirkung der Somatisierungsstörung resp. die Zumutbar- keit einer Überwindung derselben wird dabei insbesondere auch die in der Zwischenzeit erfolgte Rechtsprechungsänderung zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 5b). Sollte das Vorliegen eines Revisionsgrundes alsdann zu bejahen sei, wird sich das einzuholende Gutachten auch dazu zu äussern haben, ob der Beschwerdeführerin auf- grund der festgestellten Sachverhaltsänderung ein Rentenanspruch zu- steht. Ob zur Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit – welche von den behandelnden Ärzten einerseits und dem RAD andererseits derzeit diametral divergierend beurteilt wird (vgl. vorstehend Erwägung 3) – zu- sätzlich die unabhängige berufliche Abklärungsstelle BEFAS beizuziehen sein wird, wie dies von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens beantragt wird, bleibt im Ermessen der IV-Stelle.

  1. a)Im Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. November 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwä- gungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden IV- Stelle Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- zu überbinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht nämlich kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un-
  • 21 - abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt werden. b)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In seiner Honorarnote vom 27. Januar 2015 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Verfahren Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'400.10, beste- hend aus einem Honorar von Fr. 2'157.60 (8.99 h à Fr. 240.--), Barausla- gen von Fr. 64.70 (Kleinspesenpauschale von 3 %) sowie einer Mehr- wertsteuer im Betrag von 177.80 (8 % auf Fr. 2'222.30), geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als vertretbar, weshalb die IV-Stelle die obsiegende Beschwerdeführerin in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  1. November 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die Sozialver- sicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  • 22 - 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'400.10 zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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