VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 176 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 24. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war seit August 2006 als Sportlehrer bei der Bergschule C._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der D._____ Versicherungsge- sellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun- fällen versichert. Am 10. September 2009 verletzte er sich im Hallenband am rechten Knie, als er als Sportlehrer für die Stiftung Bergschule C._____ tätig war. Diese Knieverletzung wurde am 25. September 2009 im Spital Oberengadin operiert, wobei zwei grosse freie Knorpelfragmente im rechten Knie entfernt wurden, eine Chondroplastik vorgenommen und eine diagnostische Kniearthroskopie durchgeführt wurde. In der Folge war A._____ bis zum 7. Dezember 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt. Ab dem 8. Dezember 2009 konnte er wiederum uneinge- schränkt als Sportlehrer tätig sein. Wenige Wochen später schloss er fer- ner die zur Behandlung der Kniebeschwerden eingeleitete Physiotherapie ab. Daraufhin stellte die D._____ als zuständige Unfallversicherungsge- sellschaft die aufgrund des Unfalls vom 10. September 2009 erbrachten Versicherungsleistungen ein. 2.Am 6. September 2013 liess A._____ bei der D._____ eine Rückfallmel- dung sowie eine neue Unfallmeldung betreffend eine am 10. Juli 2013 beim Wandern erlittene Verletzung am oberen linken Sprunggelenk ein- reichen. Die D._____ holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein und gab bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E., zunächst eine ärztliche Stellungnahme und alsdann ein Gutachten zu den im Zusammenhang mit diesen Unfallmeldungen beantragten Versicherungsleistungen in Auftrag. Auf der Grundlage dieser ärztlichen Stellungnahmen und der übrigen Ak- ten verneinte die D. in der Folge mit Verfügung vom 4. Juli 2014 das Vorliegen eines Rückfalls und lehnte die Übernahme der ab Juni 2013 geltend gemachten Kosten für die Behandlung des rechten Knies ab (Schadensfall Nr. 90.09.03964). Mit gleichentags ergangener Verfügung gelangte sie in Bezug auf die am 10. Juli 2013 erlittene Verletzung am lin- ken Sprunggelenk ausserdem zur Auffassung, der status quo ante sei

  • 3 - spätestens mit dem MRI vom 21. August 2013 eingetreten, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig sei (Schadenfall Nr. 90.13.037525). Gegen diese beiden Verfügungen erhob A._____ am

  1. September 2013 Einsprache bei der D.. Mit Wiedererwägungs- verfügung und Einspracheentscheid vom 11. November 2014 hob die D. daraufhin die Verfügung vom 4. Juli 2014 betreffend den Scha- denfall Nr. 90.13.037525 auf und stellte fest, für dessen Bearbeitung nicht zuständig zu sein. In Bezug auf den Berufsunfall vom 10. September 2009 und den diesbezüglich geltend gemachten Rückfall wies sie die ge- gen die Verfügung vom 4. Juli 2014 (Schadenfall Nr. 90.09.03964) erho- bene Einsprache ab. 3.Diese Entscheidung focht A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
  2. Dezember 2014 insoweit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an, als sie den Schadenfall Nr. 90.09.03964 zum Gegen- stand hatte. Diesbezüglich beantragte er, den Einspracheentscheid vom
  3. November 2014 aufzuheben und ein externes medizinisches Ge- richtsgutachten über die Kausalität zwischen dem Unfall vom 10. Sep- tember 2009 und den heutigen Kniebeschwerden einzuholen, worauf über seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen neu zu befinden sei. Zur Begründung dieser Anträge machte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, die D._____ habe sich im angefochtenen Entscheid auf ei- ne medizinische Begutachtung gestützt, der kein voller Beweiswert zu- komme. Dies obgleich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah- ren ausdrücklich beantragt habe, gutachterlich abklären zu lassen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Septem- ber 2009 und seinen derzeitigen Kniebeschwerden bestünde. Mit diesem Vorgehen habe die D._____ den massgeblichen medizinischen Sachver- halt unzureichend ermittelt, wodurch sie ihre Abklärungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe.
  • 4 - 4.Die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Begründend brachte sie zur Hauptsache vor, das Aktengutachten von Dr. med. E._____ erfülle die von der Rechtsprechung bezüglich des Be- weiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen. Insbesondere leuchte es in der Darlegung des medizinischen Sachver- halts ein und vermöge bezüglich der von Dr. med. E._____ gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die dagegen erhobene Kritik erweise sich als unbegründet. Es bestünde kein Anlass, allein aufgrund der ab- weichenden Meinung der behandelnden Ärzte eine externe Begutachtung anzuordnen. Ein Widerspruch zwischen der Würdigung von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ sei im Übrigen nicht auszumachen. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers komme dem Gutachten von Dr. med. E._____ demnach voller Beweiswert zu. Folglich sei die Be- schwerdegegnerin berechtigt gewesen, den Anspruch des Beschwerde- führers auf Versicherungsleistungen gestützt auf dieses Gutachten zu prüfen und abzuweisen. 5.In der Replik vom 10. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegeg- nerin auseinander. Diese nahm dazu unter Erneuerung ihrer Anträge in der Duplik vom 27. März 2015 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2014. Gegen solche sozial- versicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Be- schwerdeführer wohnt in X._____ und damit im Kanton Graubünden. Demzufolge ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwer- den gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversiche- rungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterlie- gen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2014 ist der Beschwerdeführer von der darin getroffenen Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Ereignis vom

  1. Juli 2013, für das die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht zuständig ist (vgl. Wiederwägungsverfügung und Einspracheent- scheid vom 11. November 2011 E.2.4 und 2.5; Akten der Beschwerde- gegnerin [Bg-act. 1]). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist ausschliess-
  • 6 - lich, ob die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Beschwerden am rechten Knie auf das Unfallereignis vom 10. September 2009 zurück- zuführen sind. Streitgegenstand bildet dabei die Frage, ob die Beschwer- degegnerin die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 10. September 2009 hinreichend abgeklärt und auf dieser Grundlage im angefochtenen Entscheid den rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen den derzeitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers und dem interes- sierenden Unfallereignis verneint hat.
  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausal- zusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). Dabei hat der Unfallversi- cherer nicht nur Versicherungsleistungen für unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Gesundheitsschäden zu erbringen, sondern ist auch für Rückfälle und Spätfolgen leistungspflichtig (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar- beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leis- tungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwi-
  • 7 - schen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.2c). In Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grund- fall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. In einem solchen Fall obliegt es dem Versicherten, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwer- debild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leis- tungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwi- schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich- keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 18. März 2010 E.2.2). b)Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, für das Unfallereignis vom
  1. September 2009 leistungspflichtig zu sein und hat aufgrund dieses Unfalls 2009 Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heil- behandlung erbracht (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act] Regis- ter 4/1-21). Sie hat den fraglichen Schadenfall indes nie in Form einer Verfügung abgeschlossen. Ebenso wenig hat sie dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, die Unfallverletzungen als geheilt anzusehen und da- von auszugehen, aufgrund des Unfalls vom 10. September 2009 fortan keine Versicherungsleistungen mehr zu schulden. Ob der vorliegende Fall bei dieser Sachlage unter dem Gesichtspunkt des Grundfalls oder des Rückfalls zu prüfen ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung davon ab, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des vorzu- nehmenden Fallabschlusses davon ausgehen durfte, beim Beschwerde- führer werde infolge des Unfalls vom 10. September 2009 keine Behand-
  • 8 - lungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Diese Fra- ge ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3, 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3, 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1). Dabei kommt der Art der vom Beschwerdeführer am 10. Septem- ber 2009 erlittenen Verletzung und dem anschliessenden Heilungsverlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweiser harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründete, wird ten- denziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Demge- genüber ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen des Rückfalls zu prüfen, wenn der Versicherte während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufge- tretenen Beschwerden litt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn soge- nannte Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteile des Bun- desgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3, 8C_102/2008 vom
  1. September 2008 E.2.2, 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). c)Der Beschwerdeführer verletzte sich am 10. September 2009 im Hallen- bad bei einem Sprung aus niedriger Höhe am rechten Knie (Bg-act. Re- gister 2/M1). Die daraufhin im Spital Oberengadin durchgeführte Rönt- genuntersuchung zeigte eine leichte Verschmälerung des medialen Ge- lenkspaltes und eine geringe periartikuläre Weichteilschwellung. Eine Fraktur konnte nicht nachgewiesen werden (Bg-act. Register 2/M1). In der MRT-Abklärung vom 15. September 2009 wurde dann ein ausgestanzt erscheinender Knorpeldefekt von ca. 11 mm Grösse zentral im Bereich des lateralen Tibiaplateaus, ein diskretes, begleitendes Knochenmarksö- dem im angrenzenden lateralen Tibiaplateau, eine beginnende Retropa-
  • 9 - tellararthrose sowie etwas Erguss im rechten Kniegelenk sichtbar (Bg- act. Register 2/M2). Die bei dieser Befundlage veranlasste Computerto- mografie am rechten Kniegelenk sowie die diagnostische Kniearthrosko- pie bestätigten den Knorpeldefekt im lateralen Tibiaplateau. Ausserdem wurden freie Gelenkkörper im superioren Gelenkrecessus entdeckt und eine ausgedehnte Chondromalazia patellae Grad III sowie ein sehr kleiner Knorpeldefekt im medialen Femurkondylus diagnostiziert (Bg-act. Regis- ter 2/M5). Diese Verletzungen wurden am 25. September 2009 operativ behandelt, indem die festgestellten Knorpelfragmente entfernt wurden und eine Chondroplastik durchgeführt wurde (Bg-act. Register 2/M12, M10, M18). Der postoperative Verlauf sowie die Mobilisation durch die Physiotherapie gestalteten sich problemlos, so dass der Beschwerdefüh- rer am 28. September 2009 mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden konnte (Bg-act. Register 2/M12). Anschliessend war er bis zum 25. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 26. Oktober bis zum 9. November 2009 zu 50 % und vom 10. November bis zum 7. De- zember 2009 zu 20 %. Ab dem 8. Dezember 2009 konnte der Beschwer- deführer seine angestammte Tätigkeit als Sportlehrer wieder uneinge- schränkt ausüben (Bg-act. Register 2/M12). Am 22. Dezember 2009 be- endete er sodann die Physiotherapie, der er sich auf Anordnung der seine Knieverletzung behandelnden Ärzte unterzogen hatte (Bg-act. Register 4/13). Im Übrigen liess der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 einer Röntgenkontrolle durchführen und unterzog sich am 19. Januar 2011 ei- ner Gelenkspunktion (Bg-act. Register 4/17). Dass der Beschwerdeführer am rechten Knie weitere medizinische Behandlungen in Anspruch nahm, ist nicht aktenkundig. aa)Soweit der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung einwendet, es befänden sich in den Akten Rechnungen über weitere Physiotherapien, die er in den Jahren 2010 und 2011 in Anspruch genommen habe (vgl. Replik vom 10. März 2015), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es

  • 10 - zu, dass im Schreiben der Klinik G._____ vom 6. Oktober 2013 der Ein- druck erweckt wird, der Beschwerdeführer habe sein rechts Knie seit der Knieoperation vom 25. September 2009 fortwährend physiotherapeutisch behandeln lassen (Bg-act. Register 2/M15). Aus den Akten geht eine sol- che Therapie jedoch nicht hervor. Dokumentiert ist lediglich die bis zum

  1. Dezember 2009 durchgeführte Physiotherapie am rechten Knie, die der Beschwerdeführer auf Anordnung der Klinik G._____ im November 2013 wieder aufgenommen und, soweit aktenkundig, weiterhin in An- spruch nimmt (vgl. Bg-act. Register 4/23-42). Dass die Akten in dieser Beziehung lückenhaft sind, ist auszuschliessen, zumal es für den Be- schwerdeführer ein leichtes gewesen wäre, seine Behauptung durch die Nennung des die Physiotherapie verordnenden Arztes zu konkretisieren oder Kopien der entsprechenden Verordnung oder der gestützt darauf er- stellten Rechnungen einzureichen. bb)Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Dezember 2009 (Abschluss der Physiotherapie), jedenfalls seit der am 19. Januar 2011 durchgeführten Gelenkspunktion, bis Juni 2013 nicht an den nach dem Unfall vom 10. September 2009 aufgetretenen Kniebeschwerden gelitten hat. Unter diesen Umständen durfte die Be- schwerdegegnerin in Anbetracht des nicht allzu gravierenden Unfallereig- nisses, der Art der erlittenen Knieverletzung, des günstigen Heilungsver- laufs sowie der kurzen Behandlungs- und Arbeitsunfähigkeitsdauer an- nehmen, die Unfallfolgen seien geheilt und es werde deswegen keine Be- handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die mit der Meldung vom
  2. September 2013 geltend gemachten Beschwerden ist daher in beweis- rechtlicher Hinsicht – auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den Beschwerdeführer – unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht des Grundfalls zu prüfen. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
  • 11 -
  1. a)Dieser ist jedoch der Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte ein ex- ternes Gutachten in Auftrag geben müssen, um beurteilen zu können, ob die anlässlich des Unfalls vom 10. September 2009 erlittene Knieverlet- zung zumindest mitverantwortlich sei für seine derzeitigen Kniebeschwer- den. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Unfallversicherer den massge- blichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Zur Beurteilung der Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf ein bestimmtes Unfallereignis zurückzuführen sind, sind die Unfallversicherer und das im Beschwerdefall angerufene Sozialversi- cherungsgericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Beweiswert hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizi- nischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermö- gen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtspre- chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar er- achtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt einem Gutachten externer Spezialärzte, das vom Unfallversicherer im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde und den vorgenannten An- forderungen genügt, voller Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 135 V 465 E.4.4). Strengere Anforderungen sind dagegen in An- wendung von Art. 32 f ATSG und Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) an die Beweis-
  • 12 - würdigung zu stellen, wenn sich ein Entscheid im Wesentlichen auf versi- cherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt. Bestehen in einem sol- chen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Beurteilung, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutach- ten einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E.2, 8C_304/2011 vom 6. Juli 2011 E.4). Ein medizinischer Aktenbericht erweist sich nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sodann als beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind. Hierfür muss der Untersu- chungsbefund lückenlos vorliegen, damit sich der Berichterstatter ein vollständiges Bild über den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu verschaffen vermag (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom
  1. März 2012 E.4, 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E.2, 8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E. 5). b)Um abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Kniebeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzuführen sind, holte die Beschwerdegeg- nerin zunächst eine ärztliche Kurzbeurteilung bei Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Medizin (SAMM), ein (Bg-act. Register 2/M16) und stellte auf deren Grundlage die Ablehnung der begehrten Versicherungsleistungen in Aussicht (Bg-act. Register 1/2). Nachdem der Beschwerdeführer mit dieser Beurteilung nicht einverstan- den war (vgl. Einwand vom 30. Mai 2014 [Bg-act. Register 1/28]), beauf- tragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E. mit der Ausarbeitung eines Aktengutachtens. Im fraglichen Gutachten vom 23. Juni 2014 (Bg- act. Register 2/M 17) führte Dr. med. E._____ nach Zusammenfassung der ihm vorgelegten Arztberichte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe sich am 10. September 2009 bei einem Sprung im Schwimmbad
  • 13 - das rechte Knie verdreht. Radiologisch-konventionell hätten sich in den daraufhin durchgeführten Untersuchungen regelrechte Artikulationsver- hältnisse ergeben. Bestanden habe eine leichte Verschmälerung des me- dialen Gelenkspaltes, ferner eine geringe periartikuläre Weichteilschwel- lung. Im tags darauf durchgeführten MRI habe sich im lateralen Tibiapla- teau ein ausgestanzt erscheinender Knorpeldefekt von ca. 11 mm Grösse gezeigt. Angrenzend sei im lateralen Tibiaplateau ein diskret begleitetes Knochenmarksödem in Form eines Bone Bruise festgestellt worden. Da- mit sei eindeutig belegt, dass es unfallbedingt zu einem Schaden des Knorpels des lateralen Tibiaplateaus gekommen sei. Demgegenüber sei die retropatellär beschriebene Knorpelschädigung nicht unfallkausal, fehle es hier doch an einem Knochenmarksödem. Zu Recht werde diesbezüg- lich von einer Chondropathie Grad III gesprochen. Der Versicherte sei zu- dem auch nicht auf die Kniescheibe gefallen. Die Tatsache, dass im Ar- thro-CT von einer starken Auffaserung und einer Usurierung des retropa- tellären Knorpelschadens gesprochen werde, stehe im Einklang mit einer degenerativ bedingten Pathologie (Bg-act. Register 2/M17 S. 6). Dass die nachgewiesenen Knorpelfragmente zu Kniegelenksblockierungen geführt hätten, liege in der Natur der Sache. Unverständlich sei, dass klinisch ei- ne Patellaluxation bzw. Patellasubluxation in Betracht gezogen worden sei. Hinweise dafür fehlten radiologisch. In der Regel komme es bei sol- chen Verletzungen zu einem erheblichen Schärmechanismus mit Knor- pelschäden an der lateralen Patellafacette und damit verbunden zwangs- läufig zu Knochenmarksödemen und zur Ruptur des medialen patellofe- moralen Ligamentes. Hinweise für eine Patellaluxation bzw. –subluxation ergäben sich aus dem MRI nicht. Die posttraumatisch bestehenden Knie- gelenksblockierungen seien zweifellos auf die freien Gelenkskörper zurückzuführen, die durch den Defekt des lateralen Tibiaplateaus verur- sacht worden seien. Am 16. Juli 2013 sei der Versicherte nun nicht mehr durch Dr. med. H._____ behandelt worden, sondern durch Dr. med. I._____ von der Klinik G._____, der am 17. Juli 2013 ein MRI veranlasst

  • 14 - habe. Als Hauptbefund habe eine fortgeschrittene Femoropatellararthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV retropatellär sowie an der Trochlea bei ungünstiger femoropatellärer Statik imponiert. Die Trochlea sei abge- flacht. Zusätzlich hätten sich Insertationstendinopathien des Ligamentum patellae am Patellaunterpol gezeigt. Zum Teil seien bis auf den Knochen reichende Knorpelschäden sichtbar gewesen, so dass die unter dem Knorpel liegende subchondrale Schicht bereits mit einer schmerzhaften Bone bruise reagiert habe. Dieser Befund eines massiven retropatellären Knorpelschadens bestehe weiterhin unfallunabhängig. Dass der Versi- cherte damit Schmerzen habe, vor allem beim Treppauf- sowie Treppab- gehen und beim Wandern, liege auf der Hand. Der ehemals geschädigte laterale Knorpel des Tibiaplateaus stelle sich dagegen nicht mit gröberen Defekten dar. Damit sei eindeutig belegt, dass die degenerativ bedingten Knorpelschäden seit 2009 zugenommen hätten. Teilkausal wirke dabei die Trochleadysplasie mit. Die Gelenkfläche sei abgeflacht. Insofern lägen die Knorpelschäden vor allem auch an der lateralen Patellafazette vor, da tendenziell die Kniescheibe lateral vermehrt abrutsche. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die D._____ zu Recht davon ausgegangen, dass die Rückfallkausalität für die inzwischen verstärkte Schmerzsymptomatik nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom

  1. September 2009 bezogen werden könne, bei dem ausschliesslich das laterale Tibiaplateau geschädigt worden sei (Bg-act. Register 2/M17 S. 7). c)Diese Ausführungen von Dr. med. E._____ sind in Bezug auf die im vor- liegenden Verfahren strittige Frage, ob die seit Juni 2013 vom Beschwer- deführer beklagten Kniebeschwerden auf die am 10. September 2009 er- littene Knieverletzung zurückzuführen sind, vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Mit abweichenden Meinungen und Stellungnahmen hat sich Dr. med. E._____ im Gutachten vom 23. Juni 2014 auseinander- gesetzt und begründet, weshalb er diese als unzutreffend erachtet. Dabei hat er das Für und Wider der im Raum stehenden medizinischen Schluss-
  • 15 - folgerungen sorgfältig gegeneinander abgewogen und begründet, wes- halb er von zwei Knorpelschäden unterschiedlicher Genese ausgeht. Da- bei führt er überzeugend aus, dass nur der Defekt am lateralen Tibiapla- teau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
  1. September 2009 zurückzuführen ist, während hinsichtlich des nach dem interessierenden Unfallereignis festgestellten retropatellären Knor- pelschadens von einer degenerativen Pathologie auszugehen ist, die seit dem Unfallereignis vom 10. September 2009 fortgeschritten und für die derzeitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers (mit)verantwortlich ist. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. E._____ zu zweifeln. Die Beschwerdegegnerin hat dem Aktengutachten von Dr. med. E._____ vom 23. Juni 2014 folglich zu Recht vollen Be- weiswert zuerkannt. d)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit er moniert, die Beschwerdegegnerin habe ein Aktengutachten ohne vorherige Mitteilung erstellen lassen, ist darauf hin- zuweisen, dass sich Dr. med. E._____ im Gutachten vom 23. Juni 2014 (Bg-act. Register 2/M 17) als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin geäussert hat. Ihm kommt folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Stellung eines unabhängigen Gutachters oder Sachverständigen zu. Vielmehr ist er einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei dessen Beauftragung und Instrukti- on die sich aus Art. 44 ATSG ergebenden Parteirechte nicht beachten muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.2.1). Sie war daher nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor der Be- auftragung von Dr. med. E._____ anzuhören oder ihn auch nur über das in Auftrag gegebene Gutachten zu informieren. Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin bei der Beauftragung von Dr. med. E._____ ist folglich nicht zu beanstanden.
  • 16 - aa)Der Beschwerdeführer erachtet seine Parteirechte im Weiteren als ver- letzt, weil die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt unzu- reichend abklärt habe. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, in den Akten befänden sich nur wenige und nicht ausführli- che medizinische Dokumente, welche die Kniebehandlung nach dem Un- fall vom 10. September 2010 beträfen. Im Übrigen hätte Dr. med. E._____ sein Gutachten ohne Kenntnisnahme des Operationsberichts vom 25. September 2009 verfasst, den die Beschwerdegegnerin erst nachträglich auf Drängen des Beschwerdeführers eingeholt habe. Rechtsprechungs- gemäss ist für den Beweiswert eines Gutachtens unter anderem ent- scheidend, ob es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor- den ist. Ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, ist unvollständig. Ihm fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft, weshalb es zum Nachweis des rechtserheblichen Sach- verhalts nicht genügt (BGE 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 E.3.3). Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Unfall vom 10. September 2009 die Kos- ten für mehrere bildgebende Abklärungen übernommen (MRI vom
  1. September 2009, CT rechts vom 22. September 2009, Kernspintomo- graphie des rechten Kniegelenks vom 16. Juli 2013) und eine diagnosti- sche Kniearthroskopie (Arztbericht vom 25. September 2009 [Bg- act. Register 2/M6], Operationsbericht vom 25. September 2009 [Bg-act. Register 2/M18]) bezahlt hat. Die Arztberichte zu diesen Untersuchungen (vgl. Arztbericht vom 15. September 2009 [Bg-act. Register 2/M2], Arztbe- richt vom 22. September 2009 [Bg-act. Register 2/M4], Arztbericht vom
  2. Juli 2013 [Bg-act. Register 2/M13]) hat die Beschwerdegegnerin, mit Ausnahme des Operationsberichts vom 25. September 2009, eingeholt und Dr. med. E._____ zusammen mit den Arztberichten zum postoperati- ven Verlauf, dem Arztzeugnis UVG vom 19. September 2013 sowie dem Arztbericht der Klink G._____ vom 16. Juli 2013 zur Verfügung gestellt.
  • 17 - Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen war Dr. med. E._____ in der Lage, sich einerseits ein Bild über Art und Umfang der am 10. September 2009 erlittenen Knieverletzung zu machen, andererseits die Ursache für die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Kniebeschwerden festzustellen. Damit standen Dr. med. E._____ sämtliche massgeblichen medizinischen Akten zur Verfügung. Daran ändert nichts, dass Dr. med. E._____ keine Kenntnis vom Operationsbericht der Klinik Oberengadin vom 25. September 2009 hatte. Denn um einem fachärztlichem Gutach- ten volle Beweiskraft zuzuerkennen, ist es nicht erforderlich, dass dem begutachtenden Arzt sämtliche bei irgendeiner Versicherung oder bei ir- gendeiner medizinischen Fachperson allenfalls vorhandenen Akten vor- liegen, würde doch ansonsten die Durchführung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 vom 8. April E.3.2). Es genügt, wenn dieser – wie vorliegend – über die für eine Beurteilung erforderli- chen Unterlagen verfügt. bb)Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, der Operationsbericht vom 25. September 2009 hätte wesentliche Informationen enthalten, wel- che aus den übrigen medizinischen Unterlagen nicht hervorgegangen seien und dem Gutachter zur Kenntnis hätten gebracht werden müssen, kann ihm nicht zugestimmt werden, enthält doch der vom Dr. med. H._____ als Leiter der Orthopädie/Traumatologie verfasste Operationsbe- richt vom 25. September 2009 (Bg-act. Register 2/M18) im Wesentlichen dieselben Informationen wie der gleichentags verfasste Austrittsbericht des Spitals Oberengadin, den Dr. med. H._____ mitunterzeichnet hat (Bg- act. Register 2/M6). Freilich wird im Operationsbericht vom 25. Septem- ber 2009 in Bezug auf den Knorpelschaden am lateralen Tibiaplateau zu- sätzlich ausgeführt, es fände sich ein grosser spindelförmiger Knorpelde- fekt an 2/3 des ossären Gelenks, der sich bis zur subchondralen Kno- chenschicht ausdehne (Bg-act. Register 2/M 18). Diese Verletzung wird

  • 18 - im Austrittsbericht des Spitals Oberengadin vom 25. September 2009 ein- fach als ausgedehnter Knorpeldefekt im lateralen Tibiaplateau beschrie- ben (Bg-act. Register 2/M6), während Dr. med. K._____ im Arztbericht zur durchgeführten Computertomografie diesbezüglich von einem Knor- peldefekt im Ausmass von ungefähr 1.1 x 0.4 x 0.7 cm spricht (Bg-act. Register 2/M5). Schliesslich stellt Dr. med. L._____ im Arztbericht vom

  1. September 2009 aufgrund der vorgenommenen MRI-Untersuchung einen ca. 11 mm grossen Defekt im lateralen Tibiaplateau fest (Bg-act. Register 2/M4). Welche dieser Angaben zutrifft, ist für die vorliegend zur Beurteilung stehende Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. September 2009 und den seit Juni 2013 vom Be- schwerdeführer beklagten Kniebeschwerden ohne Bedeutung. Denn es steht fest und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Knorpelschaden am lateralen Tibiaplateau für die derzeitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht verantwortlich ist. Das genaue Ausmass des fraglichen Knorpelschadens ist vorliegend folglich bedeutungslos, weshalb die entsprechende Information im Operationsbe- richt vom 25. September 2009 für die Beurteilung von Dr. med. E._____ nicht entscheidend war. Ebenfalls unbeachtlich ist die "Varusarthrose", welche im Operationsbericht vom 25. September 2009 erwähnt und be- schrieben wird (Bg-act. Register 2/M18). Diesbezüglich ist zunächst dar- auf hinzuweisen, dass Dr. med. L._____ im Arztbericht des Spitals Obe- rengadin vom 9. November 2009 diese Diagnose ebenfalls stellt (Bg- act. Register 2/M 10). Soweit die entsprechenden Ausführungen im Ope- rationsbericht vom 25. September 2009 darüber hinausgehen (sollten), ist im Grundsatz unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die der Varusarthrose zugrunde liegende Fehlstellung im Sprunggelenk nicht durch den Unfall vom 10. September 2009 verursacht wurde, weshalb all- fällige sich hieraus ergebende Beschwerden dem fraglichen Unfallereignis nicht zuzuordnen sind. Die diesbezüglichen Angaben im Operationsbe- richt vom 25. September 2009 erweisen sich vorliegend demnach nicht
  • 19 - als rechtserheblich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, im Operationsbericht 25. September 2009 seien keine Pridieboh- rungen erwähnt, trifft dies zu. Dies stimmt jedoch mit den Ausführungen von Dr. med. E._____ überein, der einen solchen Eingriff weder in der Beurteilung vom 23. Juni 2014 (Bg-act. Register 2/M17) noch in jener vom 12. Februar 2014 anführt (Bg-act. Register 2/M16). Einzig Dr. med. F., Facharzt für Radiologie, spricht im Arztbericht der Klinik G. vom 16. Juli 2013 von einem "Zustand nach Kniearthroskopie rechts mit Pridie-Bohrungen 2009" (Bg-act. Register 2/M13). Worauf sich diese Feststellung stützt, geht aus dem fraglichen Arztbericht nicht hervor. Dass sich Dr. med. F._____ hierbei auf die medizinischen Vorakten stütz- te, erscheint fraglich, da er im Arztbericht vom 16. Juli 2013 unter dem Zwischentitel "Befund" ausführt, Voraufnahmen stünden ihm nicht zur Verfügung. Jedenfalls vermag die entsprechende Bemerkung die Beweis- kraft der Beurteilung von Dr. med. E._____ nicht zu erschüttern. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 23. Juni 2014 demzufolge auf sämtlichen medizi- nischen Unterlagen, die für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage nach der Kausalität zwischen den seit Juni 2013 vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 10. September 2009 von Bedeutung sind. cc)Nicht zu beanstanden ist dabei, dass Dr. med. E._____ darauf verzichtet hat, die Bildaufnahmen einzuholen (MRI vom 15. September 2009, CT rechts Kniegelenk, Kernspintomographie des rechten Kniegelenks vom
  1. Juli 2013), ist er doch, worauf der Beschwerdeführer in anderem Zu- sammenhang selbst hinweist, kein Radiologe. Deshalb muss er sich bei der Analyse der fraglichen Bildaufnahmen grundsätzlich auf die Interpre- tation der diesbezüglichen Fachärzte stützen. Hätte er die entsprechen- den Bilder selber auswerten wollen, hätte er wohl einen Radiologen bei- ziehen müssen. Dagegen ist er in seiner Funktion als von der Beschwer-
  • 20 - degegnerin beauftragter Gutachter gehalten, die diesbezüglichen Aus- führungen in den Arztberichten kritisch zu hinterfragen und auf ihre Ver- einbarkeit mit den übrigen medizinischen Befunden sowie der restlichen Aktenlage zu überprüfen. Dass Dr. med. E._____ dabei bisweilen von den Diagnosen der behandelnden Ärzte abgewichen ist, ohne, wie vom Be- schwerdeführer gefordert, zusätzliche Erkundigungen bei ihnen einzuho- len, liegt in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. dd)Diesbezüglich gilt es im Übrigen zu beachten, dass Dr. med. E._____ im Gutachten vom 23. Juni 2014 keineswegs die Richtigkeit der von Dr. med. F._____ im Arztbericht 16. Juli 2013 gestellten Diagnosen in Frage stellt. Er weist lediglich darauf hin, dass er davon ausgeht, dessen Ausführun- gen seien insofern unzutreffend, als femoropatellär ein gut erhaltender Knorpelüberzeug bei lediglich diskreter Chondropathie lateral an der tibia Grad I-II beschrieben werde, nachdem vorgängig femoropatellär ein Knorpelschaden Grad III-IV gesichert worden sei (Bg-act. Register 2/M17). Ansonsten stellt er die Richtigkeit der von Dr. med. F._____ er- hobenen Befunde nicht in Frage (vgl. Bg-act. Register 2/M 13). Er erach- tet es lediglich nicht als ausgewiesen, dass die als Hauptbefund diagnos- tizierte Femoropatellararthrose mit Knorpelschaden Grad III-IV retropa- tellär sowie an der Trochlea mit ungünstiger femoropatellärer Statik und die dadurch bedingten funktionellen Beeinträchtigungen mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzu- führen sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, ob die nach dem Unfall vom 10. September 2009 erstmals beschriebene retro- patelläre Knorpelschädigung (Chondromalazia patellae Grad III) tatsäch- lich durch das fragliche Unfallereignis verursacht wurde. Diese Frage kann nur mittels einer Analyse der damals erhobenen medizinischen Be- funde beantwortet werden, die den im Arztbericht vom 16. Juli 2013 erho- benen gegenüberzustellen sind. Einen solchen Vergleich nimmt Dr. med. F._____ nicht vor. Folgerichtig äussert er sich im Arztbericht vom 16. Juli

  • 21 - 2013 denn auch nicht zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom

  1. September 2009 und den vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 be- klagten Kniebeschwerden. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte weitere medizinische Abklärun- gen zu seinem aktuellen Leistungsvermögen und eine persönliche Unter- suchung durch den Gutachter veranlassen müssen, kann ihm nicht ge- folgt werden, da solche Beweisvorkehren keine neuen Erkenntnisse hin- sichtlich des strittigen Kausalzusammenhangs hätten erwarten lassen. Die Beschwerdegegnerin durfte darauf folglich in antizipierter Beweiswür- digung verzichten, ohne dadurch die sie treffende Untersuchungspflicht zu verletzen. ee)Im Ergebnis gleich verhält es sich in Bezug auf den Unfallmechanismus, den der Beschwerdeführer als unzureichend ermittelt ansieht. Freilich trifft es zu, dass der Unfallhergang in den Akten unterschiedlich beschrieben wird. So wird in den Arztberichten vom 15. September sowie 2. Oktober 2009 festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beim Springen aus niedriger Höhe ein Distorsionstrauma des rechten Knies zugezogen (Bg- act. Register 2/M1, M7). Grundsätzlich in derselben Weise schilderte Dr. med. H._____ im Operationsbericht vom 25. September 2009 den Un- fallhergang ("Der Patient ist anfangs September gestützt und hat sich da- bei das rechte Knie verdreht." [Bg-act. Register 2/M 18]). Demgegenüber hielt er im an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 3. De- zember 2009 ohne Bezugnahme auf die anderslautenden Angaben der erstbehandelnden Ärzte sowie seine hiermit grundsätzlich übereinstim- mende Schilderung des Unfallhergangs im Operationsbericht vom
  2. September 2009 fest, der Beschwerdeführer sei nach einem Sprung aus niedriger Höhe ausgerutscht und direkt auf das rechte Knie gestürzt (Bg-act. Register 2/M12). Dass sich dieser Widerspruch heute mehr als vier Jahre nach dem interessierenden Unfallereignis noch mit einer Nach- frage bei Dr. med. H._____ auflösen lässt, ist auszuschliessen. Was eine
  • 22 - allfällige Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallher- gangs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt und sich weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Unfallhergang geäussert hat. Dies lässt darauf schliessen, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob er sich am 10. September 2009 im Hallenband beim Sprung ins seichte Gewässer "nur" das Knie verdrehte oder zusätzlich noch auf die Knieschreibe gefallen war. Damit ist nicht ersichtlich, mit welchen zusätzlichen Beweisvorkehren die Beschwerdegegnerin den Un- fallhergang zum jetzigen Zeitpunkt noch rekonstruieren könnte. Bei dieser Sachlage hat sie den Verlauf des Unfalls aufgrund der vorhandenen Un- terlagen festzustellen. Dabei darf sie im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass spontane Aussagen am Anfang eines Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (sog. Aussage der ersten Stunde). Bei wider- sprüchlichen Aussagen kommt daher den Angaben zu Beginn des Ver- fahrens grösseres Gewicht zu als späteren (vgl. BGE 115 V 143 E.8c, 121 V 47 E.2a; Urteil des Bundesgerichts I 492/05 vom 19. Dezember 2006 E.3.2.2). Wenn die Beschwerdegegnerin, von dieser Beweismaxime ausgehend, annimmt, der Beschwerdeführer sei am 10. September 2009 nicht auf sein rechtes Knie gefallen, ist dies nicht zu bestanden, zumal drei Ärzte den Unfallhergang in Wiedergabe der entsprechenden Anga- ben des Beschwerdeführers in dieser Weise schildern, während nur Dr. med. H._____ von einem Sturz auf die Kniescheibe spricht, sich hier- mit jedoch im Widerspruch zu seinen anfänglichen Ausführungen im Ope- rationsbericht vom 25. September 2009 setzt. Schliesslich steht der von der Beschwerdegegnerin angenommene Unfallhergang im Einklang mit den medizinischen Befunden, die auf eine krankhafte Degeneration des

  • 23 - nach dem Unfallereignis festgestellten retropatellären Knorpelschadens schliessen lassen. ff)Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 zahlreiche sonsti- ge Schadenfälle betreffend das rechte obere Sprunggelenk, die rechte Schulter und die Halswirbelsäule erwähnt, ohne diese zu belegen, ist ihm beizupflichten. Die fraglichen Ereignisse sind für die Beurteilung der strit- tigen Angelegenheit aber nicht von Bedeutung, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist, die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, die entsprechenden Akten einzureichen (vgl. BGE 122 V 162 E.1d). gg)Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg- nerin gehe zu Unrecht von einem vorbestehenden Knorpeldefekt an der Kniescheibe aus, der sich aus den Akten nicht ableiten lasse und den sie zumindest mit einer Nachfrage beim Hausarzt hätte verifizieren müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieser Knorpelschaden erstmals am

  1. September 2009 mittels der damals durchgeführten MRT-Unter- suchung diagnostiziert wurde. Dr. med. E._____ leitet jedoch aus der Analyse der in den Arztberichten vom 22. September 2009 beschriebenen Auffaserung und Usurierung (Bg-act. Register 2/M5) und dem fehlenden Knochenmarksödem in Form eines Bone Bruise ab (vgl. etwa Arztbericht vom 22. September 2009 [Bg-act. Register 2/M5], Arztbericht vom
  2. September 2009 [Bg-act. Register 2/M6]), dass es sich hierbei um ei- ne krankheitsbedingte Degeneration handelt (Bg-act. Register 2/M17 S. 6). Diese Schlussfolgerung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch eine Nachfrage beim Hausarzt des Be- schwerdeführers verifizieren, da der fragliche Knorpelschaden den Be- schwerdeführer bis dahin offensichtlich nicht beeinträchtigte, weshalb er deswegen keine medizinischen Abklärungen oder Behandlungen in An-
  • 24 - spruch genommen hatte. Beim retropatellären Knorpelschaden dürfte es sich also um einen Zufallsbefund handeln, der anlässlich des Unfalls vom
  1. September 2009 entdeckt und durch die am 25. September 2009 durchgeführte Chondroplastik behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht vom
  2. September 2013 [Bg-act. Register 2/M6], Arztbericht vom 6. Oktober 2013 [Bg-act. Register 2/M15]), aber gleichwohl nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 9. September 2010 verursacht wurde. hh)Anderer Meinung ist Dr. med. I._____, der im Arztzeugnis UVG vom
  3. September 2013 eine posttraumatische Femoropatellararthrose dia- gnostiziert und dadurch einen Zusammenhang zwischen den seit Juni 2013 vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 10. September 2009 herstellt (Bg-act. Register 2/M 6). Diese Auffas- sung begründet er jedoch nicht. Sofern sich Dr. med. I._____ auf den mit dem Arztzeugnis UVG vom 19. September 2013 eingereichten Arztbericht der Klinik G._____ vom 16. Juli 2013 stützen sollte, ist festzuhalten, dass sich diese Diagnose im fraglichen Arztbericht nicht findet (Bg-act. Regis- ter 2/M14). Dr. med. F._____ diagnostizierte im Arztbericht vom 16. Juli 2013 der Klinik G._____ zwar als Hautbefund eine fortgeschrittene Femo- ropatellararthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV retropatellär sowie an der Trochlea bei ungünstiger femoropatellärer Statik, ohne sich jedoch zur Ursache der fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung zu äussern. Dies erstaunt nicht, hält er doch eingangs fest, es stünden ihm keine Vor- aufnahmen zum Vergleich zur Verfügung. Demgegenüber stützte sich Dr. med. E._____ bei seiner Beurteilung auf alle massgeblichen medizini- schen Vorakten und erläuterte eingehend, weshalb er nach Analyse der echtzeitlichen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, dass die derzeiti- gen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzu- führen sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass die
  • 25 - Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem vorbestehenden tibialen Knorpeldefekt ausgegangen sei, kann diese Fra- ge dahingestellt bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat die tibiale Läsion als Folge des Unfalls vom 10. September 2009 anerkannt. Der dortige Schaden hat sich indes seit der am 25. September 2009 vorgenommenen Chondroplastik nur mehr unwesentlich verändert (vgl. Arztbericht der Kli- nik G._____ vom 16. Juli 2013 [Bg-act. Register 2/M13], Gutachten vom
  1. Juni 2014 S. 6 f. [Bg-act. Register 2/M17]) und ist für die derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers am rechten Knie nicht verantwort- lich. Diese sind vielmehr auf die Femoropatellararthrose zurückzuführen, deren Entwicklung durch die ungünstige femoropatelläre Statik begünstigt wird. Ob diese abgeflachte Form der Patella vom Ausmass her eine Pa- telladysplasie oder eine unübliche Formvariante darstellt, ist für den vor- liegenden Fall nicht von Bedeutung. Im einem wie im anderen Fall ist sie als angeborene oder wachstumsbedinge Fehlstellung laut der Gutachter- lichen Auffassung nicht unfallkausal (vgl. Gutachten vom 23. Juni 2014 S. 6 f. [Bg-act. Register 2/M17]). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass, soweit der medizinische Sachverhalt für die Beurteilung der strittigen Frage nach dem natürlichen Kausalzusam- menhang von Bedeutung ist, lückenlose Untersuchungsbefunde vorlie- gen, die im Grundsatz unbestritten sind und es Dr. med. E._____ ermög- licht haben, sich ein vollständiges Bild über die massgeblichen Verhält- nisse am rechten Knie des Beschwerdeführers zu verschaffen. e)Aus den vorgenannten Überlegungen gelangt das Gericht in Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin alle für die Abklärung der begehrten Versicherungsleistungen erforderlichen Sach- verhaltsermittlungen vorgenommen hat. Weitere Beweisvorkehren lassen keine neuen Erkenntnisse erwarten. Der im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, ein externes medizinisches Gerichtsgutachten über die Kausalität zwischen dem Unfall vom 10. Sep-
  • 26 - tember 2009 und den vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwer- den einzuholen, ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 122 V 162 E.1d). Aufgrund der getätigten Beweisvorkehren gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 10. September 2009 im Hallenbad bei einem Sprung aus niedriger Höhe ins Wasser das Knie verdreht hat. Bei den in der Folge veranlassten bildgebenden Abklärun- gen wurde ein Defekt am lateralen Tibiaplateau ersichtlich, der aufgrund der dortigen Bone Bruise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzuführen und damit als unfallkau- sal anzusehen ist. Die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Kniebeschwerden sind indessen nicht auf diesen tibialen Knorpelschaden zurückzuführen, sondern hängen unter anderem mit dem retropatelläre Knorpelschaden zusammen, der zwar erstmals nach dem Unfall vom
  1. September 2009 diagnostiziert wurde, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 10. September 2009 zurück- zuführen ist. Damit ist nicht ausgewiesen, dass die seit Juni 2013 vom Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden durch den Unfall vom
  2. September 2009 verursacht wurden. Bei dieser Sachlage hat die Be- schwerdegegnerin das Vorliegen eines Rückfalls als vom Beschwerdefüh- rer zu beweisende anspruchsbegründende Voraussetzung zu Recht ver- neint und es abgelehnt, die begehrten Versicherungsleistungen zu erbrin- gen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rech- tens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobe- nen Beschwerde führt. 5.Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Aus- nahmen, kostenlos. Folglich sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
  • 27 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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