VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 176 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 24. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war seit August 2006 als Sportlehrer bei der Bergschule C._____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der D._____ Versicherungsge- sellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun- fällen versichert. Am 10. September 2009 verletzte er sich im Hallenband am rechten Knie, als er als Sportlehrer für die Stiftung Bergschule C._____ tätig war. Diese Knieverletzung wurde am 25. September 2009 im Spital Oberengadin operiert, wobei zwei grosse freie Knorpelfragmente im rechten Knie entfernt wurden, eine Chondroplastik vorgenommen und eine diagnostische Kniearthroskopie durchgeführt wurde. In der Folge war A._____ bis zum 7. Dezember 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit einge- schränkt. Ab dem 8. Dezember 2009 konnte er wiederum uneinge- schränkt als Sportlehrer tätig sein. Wenige Wochen später schloss er fer- ner die zur Behandlung der Kniebeschwerden eingeleitete Physiotherapie ab. Daraufhin stellte die D._____ als zuständige Unfallversicherungsge- sellschaft die aufgrund des Unfalls vom 10. September 2009 erbrachten Versicherungsleistungen ein. 2.Am 6. September 2013 liess A._____ bei der D._____ eine Rückfallmel- dung sowie eine neue Unfallmeldung betreffend eine am 10. Juli 2013 beim Wandern erlittene Verletzung am oberen linken Sprunggelenk ein- reichen. Die D._____ holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein und gab bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E., zunächst eine ärztliche Stellungnahme und alsdann ein Gutachten zu den im Zusammenhang mit diesen Unfallmeldungen beantragten Versicherungsleistungen in Auftrag. Auf der Grundlage dieser ärztlichen Stellungnahmen und der übrigen Ak- ten verneinte die D. in der Folge mit Verfügung vom 4. Juli 2014 das Vorliegen eines Rückfalls und lehnte die Übernahme der ab Juni 2013 geltend gemachten Kosten für die Behandlung des rechten Knies ab (Schadensfall Nr. 90.09.03964). Mit gleichentags ergangener Verfügung gelangte sie in Bezug auf die am 10. Juli 2013 erlittene Verletzung am lin- ken Sprunggelenk ausserdem zur Auffassung, der status quo ante sei
3 - spätestens mit dem MRI vom 21. August 2013 eingetreten, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig sei (Schadenfall Nr. 90.13.037525). Gegen diese beiden Verfügungen erhob A._____ am
4 - 4.Die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Begründend brachte sie zur Hauptsache vor, das Aktengutachten von Dr. med. E._____ erfülle die von der Rechtsprechung bezüglich des Be- weiswerts ärztlicher Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen. Insbesondere leuchte es in der Darlegung des medizinischen Sachver- halts ein und vermöge bezüglich der von Dr. med. E._____ gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die dagegen erhobene Kritik erweise sich als unbegründet. Es bestünde kein Anlass, allein aufgrund der ab- weichenden Meinung der behandelnden Ärzte eine externe Begutachtung anzuordnen. Ein Widerspruch zwischen der Würdigung von Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ sei im Übrigen nicht auszumachen. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers komme dem Gutachten von Dr. med. E._____ demnach voller Beweiswert zu. Folglich sei die Be- schwerdegegnerin berechtigt gewesen, den Anspruch des Beschwerde- führers auf Versicherungsleistungen gestützt auf dieses Gutachten zu prüfen und abzuweisen. 5.In der Replik vom 10. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegeg- nerin auseinander. Diese nahm dazu unter Erneuerung ihrer Anträge in der Duplik vom 27. März 2015 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2014. Gegen solche sozial- versicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Be- schwerdeführer wohnt in X._____ und damit im Kanton Graubünden. Demzufolge ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwer- den gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversiche- rungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterlie- gen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zu- ständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. November 2014 ist der Beschwerdeführer von der darin getroffenen Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Ereignis vom
9 - tellararthrose sowie etwas Erguss im rechten Kniegelenk sichtbar (Bg- act. Register 2/M2). Die bei dieser Befundlage veranlasste Computerto- mografie am rechten Kniegelenk sowie die diagnostische Kniearthrosko- pie bestätigten den Knorpeldefekt im lateralen Tibiaplateau. Ausserdem wurden freie Gelenkkörper im superioren Gelenkrecessus entdeckt und eine ausgedehnte Chondromalazia patellae Grad III sowie ein sehr kleiner Knorpeldefekt im medialen Femurkondylus diagnostiziert (Bg-act. Regis- ter 2/M5). Diese Verletzungen wurden am 25. September 2009 operativ behandelt, indem die festgestellten Knorpelfragmente entfernt wurden und eine Chondroplastik durchgeführt wurde (Bg-act. Register 2/M12, M10, M18). Der postoperative Verlauf sowie die Mobilisation durch die Physiotherapie gestalteten sich problemlos, so dass der Beschwerdefüh- rer am 28. September 2009 mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden konnte (Bg-act. Register 2/M12). Anschliessend war er bis zum 25. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 26. Oktober bis zum 9. November 2009 zu 50 % und vom 10. November bis zum 7. De- zember 2009 zu 20 %. Ab dem 8. Dezember 2009 konnte der Beschwer- deführer seine angestammte Tätigkeit als Sportlehrer wieder uneinge- schränkt ausüben (Bg-act. Register 2/M12). Am 22. Dezember 2009 be- endete er sodann die Physiotherapie, der er sich auf Anordnung der seine Knieverletzung behandelnden Ärzte unterzogen hatte (Bg-act. Register 4/13). Im Übrigen liess der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 einer Röntgenkontrolle durchführen und unterzog sich am 19. Januar 2011 ei- ner Gelenkspunktion (Bg-act. Register 4/17). Dass der Beschwerdeführer am rechten Knie weitere medizinische Behandlungen in Anspruch nahm, ist nicht aktenkundig. aa)Soweit der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung einwendet, es befänden sich in den Akten Rechnungen über weitere Physiotherapien, die er in den Jahren 2010 und 2011 in Anspruch genommen habe (vgl. Replik vom 10. März 2015), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es
10 - zu, dass im Schreiben der Klinik G._____ vom 6. Oktober 2013 der Ein- druck erweckt wird, der Beschwerdeführer habe sein rechts Knie seit der Knieoperation vom 25. September 2009 fortwährend physiotherapeutisch behandeln lassen (Bg-act. Register 2/M15). Aus den Akten geht eine sol- che Therapie jedoch nicht hervor. Dokumentiert ist lediglich die bis zum
13 - das rechte Knie verdreht. Radiologisch-konventionell hätten sich in den daraufhin durchgeführten Untersuchungen regelrechte Artikulationsver- hältnisse ergeben. Bestanden habe eine leichte Verschmälerung des me- dialen Gelenkspaltes, ferner eine geringe periartikuläre Weichteilschwel- lung. Im tags darauf durchgeführten MRI habe sich im lateralen Tibiapla- teau ein ausgestanzt erscheinender Knorpeldefekt von ca. 11 mm Grösse gezeigt. Angrenzend sei im lateralen Tibiaplateau ein diskret begleitetes Knochenmarksödem in Form eines Bone Bruise festgestellt worden. Da- mit sei eindeutig belegt, dass es unfallbedingt zu einem Schaden des Knorpels des lateralen Tibiaplateaus gekommen sei. Demgegenüber sei die retropatellär beschriebene Knorpelschädigung nicht unfallkausal, fehle es hier doch an einem Knochenmarksödem. Zu Recht werde diesbezüg- lich von einer Chondropathie Grad III gesprochen. Der Versicherte sei zu- dem auch nicht auf die Kniescheibe gefallen. Die Tatsache, dass im Ar- thro-CT von einer starken Auffaserung und einer Usurierung des retropa- tellären Knorpelschadens gesprochen werde, stehe im Einklang mit einer degenerativ bedingten Pathologie (Bg-act. Register 2/M17 S. 6). Dass die nachgewiesenen Knorpelfragmente zu Kniegelenksblockierungen geführt hätten, liege in der Natur der Sache. Unverständlich sei, dass klinisch ei- ne Patellaluxation bzw. Patellasubluxation in Betracht gezogen worden sei. Hinweise dafür fehlten radiologisch. In der Regel komme es bei sol- chen Verletzungen zu einem erheblichen Schärmechanismus mit Knor- pelschäden an der lateralen Patellafacette und damit verbunden zwangs- läufig zu Knochenmarksödemen und zur Ruptur des medialen patellofe- moralen Ligamentes. Hinweise für eine Patellaluxation bzw. –subluxation ergäben sich aus dem MRI nicht. Die posttraumatisch bestehenden Knie- gelenksblockierungen seien zweifellos auf die freien Gelenkskörper zurückzuführen, die durch den Defekt des lateralen Tibiaplateaus verur- sacht worden seien. Am 16. Juli 2013 sei der Versicherte nun nicht mehr durch Dr. med. H._____ behandelt worden, sondern durch Dr. med. I._____ von der Klinik G._____, der am 17. Juli 2013 ein MRI veranlasst
14 - habe. Als Hauptbefund habe eine fortgeschrittene Femoropatellararthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV retropatellär sowie an der Trochlea bei ungünstiger femoropatellärer Statik imponiert. Die Trochlea sei abge- flacht. Zusätzlich hätten sich Insertationstendinopathien des Ligamentum patellae am Patellaunterpol gezeigt. Zum Teil seien bis auf den Knochen reichende Knorpelschäden sichtbar gewesen, so dass die unter dem Knorpel liegende subchondrale Schicht bereits mit einer schmerzhaften Bone bruise reagiert habe. Dieser Befund eines massiven retropatellären Knorpelschadens bestehe weiterhin unfallunabhängig. Dass der Versi- cherte damit Schmerzen habe, vor allem beim Treppauf- sowie Treppab- gehen und beim Wandern, liege auf der Hand. Der ehemals geschädigte laterale Knorpel des Tibiaplateaus stelle sich dagegen nicht mit gröberen Defekten dar. Damit sei eindeutig belegt, dass die degenerativ bedingten Knorpelschäden seit 2009 zugenommen hätten. Teilkausal wirke dabei die Trochleadysplasie mit. Die Gelenkfläche sei abgeflacht. Insofern lägen die Knorpelschäden vor allem auch an der lateralen Patellafazette vor, da tendenziell die Kniescheibe lateral vermehrt abrutsche. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die D._____ zu Recht davon ausgegangen, dass die Rückfallkausalität für die inzwischen verstärkte Schmerzsymptomatik nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
17 - Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen war Dr. med. E._____ in der Lage, sich einerseits ein Bild über Art und Umfang der am 10. September 2009 erlittenen Knieverletzung zu machen, andererseits die Ursache für die vom Beschwerdeführer seit Juni 2013 beklagten Kniebeschwerden festzustellen. Damit standen Dr. med. E._____ sämtliche massgeblichen medizinischen Akten zur Verfügung. Daran ändert nichts, dass Dr. med. E._____ keine Kenntnis vom Operationsbericht der Klinik Oberengadin vom 25. September 2009 hatte. Denn um einem fachärztlichem Gutach- ten volle Beweiskraft zuzuerkennen, ist es nicht erforderlich, dass dem begutachtenden Arzt sämtliche bei irgendeiner Versicherung oder bei ir- gendeiner medizinischen Fachperson allenfalls vorhandenen Akten vor- liegen, würde doch ansonsten die Durchführung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 vom 8. April E.3.2). Es genügt, wenn dieser – wie vorliegend – über die für eine Beurteilung erforderli- chen Unterlagen verfügt. bb)Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, der Operationsbericht vom 25. September 2009 hätte wesentliche Informationen enthalten, wel- che aus den übrigen medizinischen Unterlagen nicht hervorgegangen seien und dem Gutachter zur Kenntnis hätten gebracht werden müssen, kann ihm nicht zugestimmt werden, enthält doch der vom Dr. med. H._____ als Leiter der Orthopädie/Traumatologie verfasste Operationsbe- richt vom 25. September 2009 (Bg-act. Register 2/M18) im Wesentlichen dieselben Informationen wie der gleichentags verfasste Austrittsbericht des Spitals Oberengadin, den Dr. med. H._____ mitunterzeichnet hat (Bg- act. Register 2/M6). Freilich wird im Operationsbericht vom 25. Septem- ber 2009 in Bezug auf den Knorpelschaden am lateralen Tibiaplateau zu- sätzlich ausgeführt, es fände sich ein grosser spindelförmiger Knorpelde- fekt an 2/3 des ossären Gelenks, der sich bis zur subchondralen Kno- chenschicht ausdehne (Bg-act. Register 2/M 18). Diese Verletzung wird
18 - im Austrittsbericht des Spitals Oberengadin vom 25. September 2009 ein- fach als ausgedehnter Knorpeldefekt im lateralen Tibiaplateau beschrie- ben (Bg-act. Register 2/M6), während Dr. med. K._____ im Arztbericht zur durchgeführten Computertomografie diesbezüglich von einem Knor- peldefekt im Ausmass von ungefähr 1.1 x 0.4 x 0.7 cm spricht (Bg-act. Register 2/M5). Schliesslich stellt Dr. med. L._____ im Arztbericht vom
20 - degegnerin beauftragter Gutachter gehalten, die diesbezüglichen Aus- führungen in den Arztberichten kritisch zu hinterfragen und auf ihre Ver- einbarkeit mit den übrigen medizinischen Befunden sowie der restlichen Aktenlage zu überprüfen. Dass Dr. med. E._____ dabei bisweilen von den Diagnosen der behandelnden Ärzte abgewichen ist, ohne, wie vom Be- schwerdeführer gefordert, zusätzliche Erkundigungen bei ihnen einzuho- len, liegt in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. dd)Diesbezüglich gilt es im Übrigen zu beachten, dass Dr. med. E._____ im Gutachten vom 23. Juni 2014 keineswegs die Richtigkeit der von Dr. med. F._____ im Arztbericht 16. Juli 2013 gestellten Diagnosen in Frage stellt. Er weist lediglich darauf hin, dass er davon ausgeht, dessen Ausführun- gen seien insofern unzutreffend, als femoropatellär ein gut erhaltender Knorpelüberzeug bei lediglich diskreter Chondropathie lateral an der tibia Grad I-II beschrieben werde, nachdem vorgängig femoropatellär ein Knorpelschaden Grad III-IV gesichert worden sei (Bg-act. Register 2/M17). Ansonsten stellt er die Richtigkeit der von Dr. med. F._____ er- hobenen Befunde nicht in Frage (vgl. Bg-act. Register 2/M 13). Er erach- tet es lediglich nicht als ausgewiesen, dass die als Hauptbefund diagnos- tizierte Femoropatellararthrose mit Knorpelschaden Grad III-IV retropa- tellär sowie an der Trochlea mit ungünstiger femoropatellärer Statik und die dadurch bedingten funktionellen Beeinträchtigungen mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. September 2009 zurückzu- führen sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, ob die nach dem Unfall vom 10. September 2009 erstmals beschriebene retro- patelläre Knorpelschädigung (Chondromalazia patellae Grad III) tatsäch- lich durch das fragliche Unfallereignis verursacht wurde. Diese Frage kann nur mittels einer Analyse der damals erhobenen medizinischen Be- funde beantwortet werden, die den im Arztbericht vom 16. Juli 2013 erho- benen gegenüberzustellen sind. Einen solchen Vergleich nimmt Dr. med. F._____ nicht vor. Folgerichtig äussert er sich im Arztbericht vom 16. Juli
21 - 2013 denn auch nicht zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom
22 - allfällige Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallher- gangs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt und sich weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Unfallhergang geäussert hat. Dies lässt darauf schliessen, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob er sich am 10. September 2009 im Hallenband beim Sprung ins seichte Gewässer "nur" das Knie verdrehte oder zusätzlich noch auf die Knieschreibe gefallen war. Damit ist nicht ersichtlich, mit welchen zusätzlichen Beweisvorkehren die Beschwerdegegnerin den Un- fallhergang zum jetzigen Zeitpunkt noch rekonstruieren könnte. Bei dieser Sachlage hat sie den Verlauf des Unfalls aufgrund der vorhandenen Un- terlagen festzustellen. Dabei darf sie im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass spontane Aussagen am Anfang eines Verfahrens in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (sog. Aussage der ersten Stunde). Bei wider- sprüchlichen Aussagen kommt daher den Angaben zu Beginn des Ver- fahrens grösseres Gewicht zu als späteren (vgl. BGE 115 V 143 E.8c, 121 V 47 E.2a; Urteil des Bundesgerichts I 492/05 vom 19. Dezember 2006 E.3.2.2). Wenn die Beschwerdegegnerin, von dieser Beweismaxime ausgehend, annimmt, der Beschwerdeführer sei am 10. September 2009 nicht auf sein rechtes Knie gefallen, ist dies nicht zu bestanden, zumal drei Ärzte den Unfallhergang in Wiedergabe der entsprechenden Anga- ben des Beschwerdeführers in dieser Weise schildern, während nur Dr. med. H._____ von einem Sturz auf die Kniescheibe spricht, sich hier- mit jedoch im Widerspruch zu seinen anfänglichen Ausführungen im Ope- rationsbericht vom 25. September 2009 setzt. Schliesslich steht der von der Beschwerdegegnerin angenommene Unfallhergang im Einklang mit den medizinischen Befunden, die auf eine krankhafte Degeneration des
23 - nach dem Unfallereignis festgestellten retropatellären Knorpelschadens schliessen lassen. ff)Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2015 zahlreiche sonsti- ge Schadenfälle betreffend das rechte obere Sprunggelenk, die rechte Schulter und die Halswirbelsäule erwähnt, ohne diese zu belegen, ist ihm beizupflichten. Die fraglichen Ereignisse sind für die Beurteilung der strit- tigen Angelegenheit aber nicht von Bedeutung, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist, die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, die entsprechenden Akten einzureichen (vgl. BGE 122 V 162 E.1d). gg)Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegeg- nerin gehe zu Unrecht von einem vorbestehenden Knorpeldefekt an der Kniescheibe aus, der sich aus den Akten nicht ableiten lasse und den sie zumindest mit einer Nachfrage beim Hausarzt hätte verifizieren müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieser Knorpelschaden erstmals am