VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 171 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocAllemann URTEIL vom 25. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit 1996/1997 als angestellte Vorhangnäherin, bevor sie dann ab 2002 zu Hause selbständig nähte. Seit dem 7. Juni 2012 war sie zu 40 % als Verkäuferin tätig ehe das Arbeitsverhältnis per 2. Juli 2012 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst wurde. Am 8. Juni 2012 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Sie gab an, unter psychischen und rheumatischen Beschwerden zu leiden. 2.Am 4. Dezember 2012 wurde A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Mit Bericht vom 17. Dezember 2012 diagnosti- zierte Dr. med. B._____ eine mittelgradige Depression sowie eine abhän- gige Persönlichkeitsstörung. Es sei aber davon auszugehen, dass bei Wegfall der Belastungsfaktoren die psychischen Beschwerden wieder verschwinden, sodass invalidenrechtlich der diagnostizierten mittelgradig depressiven Episode keine Bedeutung zugemessen werden könne. Der Versicherten müsse also logischerweise spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung medizin-theoretisch wieder eine 100%ige Arbeits- fähigkeit zugeschrieben werden. 3.Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens teilte die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 3. April 2013 mit, dass keine Kostengutspra- che für eine Umschulung möglich sei. Grund hierfür sei, dass der dauern- de invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit nicht 20 % sei. Sodann sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom
  1. Juni 2013 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom
  2. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 eine befristete IV-Rente zu. 4.Am 10. Oktober 2013 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von IV- Leistungen bei der IV-Stelle an wegen Polyarthritis, Arthrose sowie psy- chischer Beeinträchtigungen.
  • 3 - 5.Am 30. April sowie am 8. Mai 2014 erfolgten rheumatologische und psychiatrische Abklärungen durch die beiden RAD-Ärzte Dr. med. C._____ (Rheumatologie) und Dr. med. B._____ (Psychiatrie). Im Bericht vom 13. Mai 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit in adaptier- ter Tätigkeit dagegen sei aus medizinischer Sicht in einem Umfang von 75 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkun- gen. 6.Mit Vorbescheid vom 18. August 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass für die früher ausgeübte Tätigkeit als Näherin/Verkäuferin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine behinderungsgerechte Tätigkeit im Ausmass von 82 % sei aber zumutbar. Die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ergebe einen Wert von 2,93 %. Da dieser unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. 7.Im Einwandschreiben vom 21. Oktober 2014 machte A._____ geltend, sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu legte sie einen gleichentags ausgestellten Arztbericht bei. Darin führte Dr. med. D._____ aus, dass sie für eine leichte Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie benötige fixe Zusatzpausen von mindestens zwei Stunden über den Tag verteilt. 8.Mit Verfügung vom 10. November 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. No- vember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2014. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ein-

  • 4 - kommensvergleich nicht korrekt berechnet worden sei. Es sei ihr aufgrund der Schmerzen und körperlichen Einschränkungen nicht möglich, ein Ein- kommen zu erzielen. Für ein von der IV-Stelle berechnetes Jahresgehalt von Fr. 44'898.90 sei sie sofort bereit zu arbeiten, dieser Markt existiere aber nicht. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Erwerbseinkommen der Be- schwerdeführerin in den Jahren vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit als Näherin sei nicht konstant und zudem sehr bescheiden gewesen, sodass das Valideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermitteln sei. Daraus ergebe sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 46'253.33. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf den Untersuchungs- bericht des RAD sowie auf den Bericht über die Evaluation der funktionel- len Leistungsfähigkeit der Klinik Valens vom 10. Juni 2014 abzustellen. Der Bericht von Dr. med. D._____ vermöge die Beurteilungen des RAD nicht zu beeinflussen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass dieser als behan- delnder Arzt eine andere Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vornehme. Selbst wenn man den maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % vornehmen würde, hätte die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. 11.Mit Replik vom 31. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin dem Arztbericht von Dr. med. D._____ mehr Gewicht beizumessen, als den Berichten des RAD. Aufgrund der Schmerzen und der schnellen Er- schöpfung sei es nicht leicht eine Arbeit zu finden. 12.Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 verzichtete die IV-Stelle auf die Einrei- chung einer Duplik. 13.Am 18. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben sowie einen Arztbericht ein. Diese Schriftstücke konnten nicht

  • 5 - berücksichtigt werden, da die Urteilsberatung bereits am 25. August 2015 stattgefunden hat. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und ört- lich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozia- lversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. November 2014 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Im Zentrum stehen dabei die Be- rechnung des Valideneinkommens sowie die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit.

  • 6 -

  1. a)Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An- spruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades wird das Invalideneinkommen (Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Validen- einkommen (Erwerbseinkommen, dass sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre [Art. 16 ATSG]). Unerheblich ist, ob eine zumutba- re Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. b)In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung der IV-Stelle vom 10. No- vember 2014 wurde das Valideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet. Dabei belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für einfache und repe- titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010 im privaten Sektor im Wirtschaftszweig 13–15 "Herstellung von Textilien und Bekleidung" bei Frauen im Jahr 2010 auf Fr. 3'569.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Wochen- stunden und unter Berücksichtigung der massgeblichen durchschnittli- chen Lohnentwicklung berechnet die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 46'253.15. c)Gegen dieses Valideneinkommen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es gar nicht richtig berechnet werden könne. Sie sei seit dem 6. Juni 2006 verheiratet gewesen und habe seit 2001 für die Familie (Ehemann, drei Stiefkinder und ihre zwei eigenen Kinder) den ganzen Haushalt ge- macht und bei ihrem Mann zusätzlich in den Rebbergen gearbeitet. Dazu
  • 7 - habe sie in ihrem eigenen Nähatelier oft noch in der Nacht gearbeitet, weil sonst nicht alles zu bewältigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt aber nicht vor, von welchem Valideneinkommen die IV-Stelle hätte ausgehen müssen, bzw. wieso die Berechnung falsch ist. Wie die IV- Stelle zu Recht ausführte, wurde das Valideneinkommen korrekt und so- gar zu Gunsten der Beschwerdeführerin festgelegt. So wurde bei der Be- rechnung nicht auf das viel tiefer ausfallende, effektiv erzielte Jahresein- kommen aus der selbständigen (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit als Nähe- rin abgestellt. Stattdessen wurde von einer Erwerbstätigkeit von 100 % ausgegangen und die (höheren) LSE-Löhne beigezogen. Zu erwähnen ist weiter, dass bereits in der Verfügung vom 3. April 2013, in welcher der Beschwerdeführerin eine befristete, ganze Rente zugesprochen wurde, auf dasselbe Valideneinkommen abgestellt wurde. Unter Beachtung der Lohnentwicklung betrug es damals Fr. 45'436.40. Gegen diese Berech- nung hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 21. März 2013 nichts vorzubringen. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
  1. a)Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, welche für die Bemessung der IV-Rente notwendig ist, ist das Gericht auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Fraglich ist nun, ob den Einschätzungen des RAD sowie der Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) der Klinik Valens gefolgt werden kann, oder ob der Beurteilung von Dr. med. D._____ mehr Bedeutung zugemessen werden müsste. b)Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die von der Be- schwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuch-
  • 8 - ten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnah- men ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bun- desgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach ha- ben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien ge- gen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). Dasselbe gilt grundsätzlich für Gutachten der RAD, die von versicherungsinternen Ärzten stammen. Stützt sich eine angefochtene Verfügung indessen im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in ei- nem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen erweist sich das fragliche Gut- achten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; FLÜCKIGER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die EFL vom
  1. Juni 2014 sowie die RAD-Beurteilung vom 13. Mai 2014 nur dann als alleinige Grundlage für die angefochtene Rentenaufhebung genügen, wenn nicht geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.
  • 9 - c)Dr. med. B._____ hielt im RAD-Bericht vom 13. Mai 2014 – wie auch schon im RAD-Bericht vom 17. Dezember 2012 – fest, dass aus psychia- trischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Angepasste Tätigkeiten seien im Umfang von 8,5 Stunden pro Tag zumutbar. Es bestehe aber ei- ne verminderte Leistungsfähigkeit, was zusätzlich Pausen von bis zu zwei Stunden pro Tag notwendig mache. Dabei werde die Abnahme des Ar- beitstempos bei sämtlichen bimanuellen Tätigkeiten mit Dauer der Belas- tung mit eingerechnet. Die geschätzte Gesamt-Arbeitsfähigkeit in adap- tierter Tätigkeit betrage, bezogen auf ein 100%-Pensum, 75 %. Im EFL- Bericht der Klinik Valens vom 10. Juni 2014 wurde ausgeführt, dass zwar eine berufliche Tätigkeit als Näherin nicht zumutbar sei, andere berufliche Tätigkeiten ohne repetitive Gewichtsbelastungen aber – unter der Bedin- gung von zusätzlichen Pausen von ein bis zwei Stunden pro Tag – ganz- tags möglich seien. Grund dafür sei das Arbeitstempo der Beschwerde- führerin, welches bei sämtlichen bimanuellen Tätigkeiten mit der Dauer abnehme. Im Weiteren wurde eine mässige Symptomausweitung festge- stellt. Durch die objektivierbaren Befunde sei das Ausmass der angege- benen Beschwerden besonders in den Fingern und Handgelenken aus rheumatologischer Sicht nicht vollständig erklärbar. Das ständige Fallen- lassen der Schrauben bei der Testung sei nicht nachvollziehbar und habe bei vergleichbarer Diagnose noch nicht in dieser ausgeprägten Form be- obachtet werden können. Das wiederholte Zucken der Beschwerdeführe- rin bei verschiedenen Belastungsformen müssten in diesem Kontext am ehesten als demonstratives Schmerzverhalten interpretiert werden. d)Dr. med. D._____ dagegen führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom
  1. Oktober 2014 aus, dass im Vergleich zum Voruntersuch vor gut einem Jahr eine weitgehend unveränderte Situation mit rezidivierenden belas- tungsabhängigen Schmerzen insbesondere im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich der Fingergelenke bestünde. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei er der Ansicht, dass die Patientin für eine leichte Tätigkeit zu 50 % ar-
  • 10 - beitsfähig sei. Sie benötige einerseits fixe Zusatzpausen von mindestens zwei Stunden über den Tag verteilt und aufgrund von zu erwartenden Schmerzexazerbationen müsse die Patientin ihre Tätigkeit auch unterbre- chen können. Bei einer Arbeitstätigkeit, welche ein 50%-Pensum über- schreite komme es rasch zu einer Schmerzexazerbation, was dann wie- der zu einer Verschlechterung der psychiatrischen Situation führe. e)Die Einschätzungen von Dr. med. D._____ genügen nicht, um geringe Zweifel an der bidisziplinären Untersuchung des RAD und der EFL der Klinik Valens zu wecken. Dr. med. D._____ begründet seine Einschät- zungen damit, dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Pausen von min- destens zwei Stunden täglich benötige, dies in Übereinstimmung mit der RAD-Beurteilung. Offen bleibt aber, weshalb er dann von einer Arbeits- fähigkeit von lediglich 50 % ausgeht. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Krankheit der Beschwerdeführerin bezogen auf ihre Arbeitsfähig- keit in einer adaptierten Tätigkeit fehlt im Bericht. Im Weiteren setzt sich Dr. med. D._____ nicht mit den Beurteilungen des RAD auseinander, be- ziehungsweise er begründet nicht, wieso er zu einer abweichenden Beur- teilung gekommen ist. Die IV-Stelle hat folglich zu Recht nicht an den Be- urteilungen des RAD gezweifelt und gestützt darauf über den Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin entschieden. f)Unklar ist aber, warum die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditäts- grades nicht von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % aus- gegangen ist, sondern eine Arbeitsfähigkeit von 82 % angenommen hat. Im Case Report vom 10. November 2014 wurde ausgeführt, dass im bi- disziplinären Konsensbericht zusätzliche Pausen bis zu zwei Stunden pro Tag und damit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erwähnt worden seien, für die Berechnung aber von 1,5 Stunden pro Tag auszugehen sei. Danach liege die Leistungsfähigkeit bei 82 % (1,5 Stunden Pausen pro Tag bei 4,6 [recte: 41,6] Stunden/Woche). Es ist nicht ersichtlich, warum die IV-

  • 11 - Stelle für die Berechnung diese 1,5 Stunden Pausen pro Tag herangezo- gen hat, statt von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % aus- zugehen. Sie begründet ihre abweichende Beurteilung nicht und verweist lediglich auf einen Eintrag vom 18. August 2014 im RAD-Dialog, welcher allerdings nicht aufzufinden ist. Aus den genannten Gründen ist deshalb vorliegend von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. 5.Zu klären bleibt damit noch die Frage nach der Berechtigung eines allfäl- ligen Leidensabzugs, der vom ermittelten Invalideneinkommen in Abzug zu bringen wäre und deshalb für die Höhe des Invaliditätsgrades von Be- deutung sein könnte. Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabel- lenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflicht- gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 126 V 75 E.5b/aa; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 161 vom 16. März 2010 E.3a) Es kann dabei höchstens ein Lei- densabzug von 25 % zugelassen werden. Ein Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder meh- rerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurch- schnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 129 V 472 E.4.2.3; 126 V 75 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2013 E.4). Nach Ansicht des Gerichts bleibt vorliegend kein Raum für ei- nen Leidensabzug. Die zusätzlich benötigten Pausen wurden bereits beim Beschäftigungsgrad berücksichtigt. Die IV-Stelle ist deshalb korrekt vor- gegangen. Für die Frage des Rentenanspruchs hat dies aber keine Rele- vanz, da auch bei Vornahme des maximal zulässigen Leidensabzugs von 25 % der Invaliditätsgrad unter 40 % liegen würde und es im Ergebnis

  • 12 - dabei bleibt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine IV- Rente hat. 6.Der während des Verfahrens von der Beschwerdeführerin getrennt leben- de Ehemann führt in mehreren Schreiben an die IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin das IV-System belaste und alle an der Nase herum- führe. Die Beschwerdeführerin wendet deshalb im vorliegenden Verfahren ein, dass die Ärzte des RAD Ostschweiz aufgrund dieser Schreiben be- fangen gewesen seien. Im vorliegenden Fall vermag sie allerdings keine Umstände geltend zu machen, welche die Ärzte objektiv als parteiisch er- scheinen lassen. Die Arztberichte erscheinen schlüssig, sorgfältig und nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen kei- ne Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Berichte weshalb nicht ange- nommen werden kann, dass sich die Ärzte durch die Schreiben ihres Mannes an die IV-Stelle beeinflussen liessen. Die IV-Stelle durfte somit auf diese Berichte abstellen.

  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad vorliegend unter 40 % liegt und die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die obsie- gende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Ent- schädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  • 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. No- vember 2015 nicht eingetreten (9C_776/2015).

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