VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 171 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocAllemann URTEIL vom 25. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - 5.Am 30. April sowie am 8. Mai 2014 erfolgten rheumatologische und psychiatrische Abklärungen durch die beiden RAD-Ärzte Dr. med. C._____ (Rheumatologie) und Dr. med. B._____ (Psychiatrie). Im Bericht vom 13. Mai 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit in adaptier- ter Tätigkeit dagegen sei aus medizinischer Sicht in einem Umfang von 75 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkun- gen. 6.Mit Vorbescheid vom 18. August 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass für die früher ausgeübte Tätigkeit als Näherin/Verkäuferin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine behinderungsgerechte Tätigkeit im Ausmass von 82 % sei aber zumutbar. Die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ergebe einen Wert von 2,93 %. Da dieser unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. 7.Im Einwandschreiben vom 21. Oktober 2014 machte A._____ geltend, sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu legte sie einen gleichentags ausgestellten Arztbericht bei. Darin führte Dr. med. D._____ aus, dass sie für eine leichte Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie benötige fixe Zusatzpausen von mindestens zwei Stunden über den Tag verteilt. 8.Mit Verfügung vom 10. November 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. No- vember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2014. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ein-
4 - kommensvergleich nicht korrekt berechnet worden sei. Es sei ihr aufgrund der Schmerzen und körperlichen Einschränkungen nicht möglich, ein Ein- kommen zu erzielen. Für ein von der IV-Stelle berechnetes Jahresgehalt von Fr. 44'898.90 sei sie sofort bereit zu arbeiten, dieser Markt existiere aber nicht. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Erwerbseinkommen der Be- schwerdeführerin in den Jahren vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit als Näherin sei nicht konstant und zudem sehr bescheiden gewesen, sodass das Valideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermitteln sei. Daraus ergebe sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 46'253.33. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf den Untersuchungs- bericht des RAD sowie auf den Bericht über die Evaluation der funktionel- len Leistungsfähigkeit der Klinik Valens vom 10. Juni 2014 abzustellen. Der Bericht von Dr. med. D._____ vermöge die Beurteilungen des RAD nicht zu beeinflussen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass dieser als behan- delnder Arzt eine andere Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vornehme. Selbst wenn man den maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % vornehmen würde, hätte die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. 11.Mit Replik vom 31. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdeführerin dem Arztbericht von Dr. med. D._____ mehr Gewicht beizumessen, als den Berichten des RAD. Aufgrund der Schmerzen und der schnellen Er- schöpfung sei es nicht leicht eine Arbeit zu finden. 12.Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 verzichtete die IV-Stelle auf die Einrei- chung einer Duplik. 13.Am 18. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben sowie einen Arztbericht ein. Diese Schriftstücke konnten nicht
5 - berücksichtigt werden, da die Urteilsberatung bereits am 25. August 2015 stattgefunden hat. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und ört- lich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozia- lversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. November 2014 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Im Zentrum stehen dabei die Be- rechnung des Valideneinkommens sowie die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit.
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10 - beitsfähig sei. Sie benötige einerseits fixe Zusatzpausen von mindestens zwei Stunden über den Tag verteilt und aufgrund von zu erwartenden Schmerzexazerbationen müsse die Patientin ihre Tätigkeit auch unterbre- chen können. Bei einer Arbeitstätigkeit, welche ein 50%-Pensum über- schreite komme es rasch zu einer Schmerzexazerbation, was dann wie- der zu einer Verschlechterung der psychiatrischen Situation führe. e)Die Einschätzungen von Dr. med. D._____ genügen nicht, um geringe Zweifel an der bidisziplinären Untersuchung des RAD und der EFL der Klinik Valens zu wecken. Dr. med. D._____ begründet seine Einschät- zungen damit, dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Pausen von min- destens zwei Stunden täglich benötige, dies in Übereinstimmung mit der RAD-Beurteilung. Offen bleibt aber, weshalb er dann von einer Arbeits- fähigkeit von lediglich 50 % ausgeht. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Krankheit der Beschwerdeführerin bezogen auf ihre Arbeitsfähig- keit in einer adaptierten Tätigkeit fehlt im Bericht. Im Weiteren setzt sich Dr. med. D._____ nicht mit den Beurteilungen des RAD auseinander, be- ziehungsweise er begründet nicht, wieso er zu einer abweichenden Beur- teilung gekommen ist. Die IV-Stelle hat folglich zu Recht nicht an den Be- urteilungen des RAD gezweifelt und gestützt darauf über den Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin entschieden. f)Unklar ist aber, warum die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditäts- grades nicht von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % aus- gegangen ist, sondern eine Arbeitsfähigkeit von 82 % angenommen hat. Im Case Report vom 10. November 2014 wurde ausgeführt, dass im bi- disziplinären Konsensbericht zusätzliche Pausen bis zu zwei Stunden pro Tag und damit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erwähnt worden seien, für die Berechnung aber von 1,5 Stunden pro Tag auszugehen sei. Danach liege die Leistungsfähigkeit bei 82 % (1,5 Stunden Pausen pro Tag bei 4,6 [recte: 41,6] Stunden/Woche). Es ist nicht ersichtlich, warum die IV-
11 - Stelle für die Berechnung diese 1,5 Stunden Pausen pro Tag herangezo- gen hat, statt von der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % aus- zugehen. Sie begründet ihre abweichende Beurteilung nicht und verweist lediglich auf einen Eintrag vom 18. August 2014 im RAD-Dialog, welcher allerdings nicht aufzufinden ist. Aus den genannten Gründen ist deshalb vorliegend von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. 5.Zu klären bleibt damit noch die Frage nach der Berechtigung eines allfäl- ligen Leidensabzugs, der vom ermittelten Invalideneinkommen in Abzug zu bringen wäre und deshalb für die Höhe des Invaliditätsgrades von Be- deutung sein könnte. Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabel- lenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflicht- gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 126 V 75 E.5b/aa; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 161 vom 16. März 2010 E.3a) Es kann dabei höchstens ein Lei- densabzug von 25 % zugelassen werden. Ein Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder meh- rerer der genannten Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurch- schnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 129 V 472 E.4.2.3; 126 V 75 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2013 E.4). Nach Ansicht des Gerichts bleibt vorliegend kein Raum für ei- nen Leidensabzug. Die zusätzlich benötigten Pausen wurden bereits beim Beschäftigungsgrad berücksichtigt. Die IV-Stelle ist deshalb korrekt vor- gegangen. Für die Frage des Rentenanspruchs hat dies aber keine Rele- vanz, da auch bei Vornahme des maximal zulässigen Leidensabzugs von 25 % der Invaliditätsgrad unter 40 % liegen würde und es im Ergebnis
12 - dabei bleibt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine IV- Rente hat. 6.Der während des Verfahrens von der Beschwerdeführerin getrennt leben- de Ehemann führt in mehreren Schreiben an die IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin das IV-System belaste und alle an der Nase herum- führe. Die Beschwerdeführerin wendet deshalb im vorliegenden Verfahren ein, dass die Ärzte des RAD Ostschweiz aufgrund dieser Schreiben be- fangen gewesen seien. Im vorliegenden Fall vermag sie allerdings keine Umstände geltend zu machen, welche die Ärzte objektiv als parteiisch er- scheinen lassen. Die Arztberichte erscheinen schlüssig, sorgfältig und nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen kei- ne Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Berichte weshalb nicht ange- nommen werden kann, dass sich die Ärzte durch die Schreiben ihres Mannes an die IV-Stelle beeinflussen liessen. Die IV-Stelle durfte somit auf diese Berichte abstellen.