VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 169 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 5. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, gesetzlich vertreten durch die Mutter und den Vater, wiedervertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung für Minderjährige / Intensivpflegezuschlag)
2 - 1.Die am 17. September 2011 geborene A._____ leidet an einer infantilen Cerebralparese mit Spastizität der unteren Extremitäten und seit anfangs 2013 überdies unter epileptischen Anfällen, die antikonvulsiv behandelt werden. Die Invalidenversicherung erbrachte im Zusammenhang mit die- sen Krankheiten und einer weiteren als Geburtsgebrechen anerkannten Krankheit diverse medizinische Leistungen. Ausserdem sprach sie A._____ etliche Behandlungsgeräte und mehrere Hilfsmittel zu. 2.Am 9. Februar 2014 beantragten die Eltern von A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle), ihrer Tochter eine Hilf- losenentschädigung für Minderjährige zu gewähren. Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte ein und klärte den geltend gemach- ten Hilfsbedarf am 20. Mai 2014 durch eine Abklärungsperson bei A._____ zu Hause ab. Aufgrund dieser Abklärungen erkannte sie A._____ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 ab dem 1. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. August 2014 bis zum 31. August 2016 eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades zu. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde auf den Zeitpunkt der für den 1. September 2016 vorgesehenen amtlichen Revision befristet. 3.Gegen diese Anordnung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 27. November 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin seien eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem frühest- möglichen Zeitpunkt (Spitalaustritt), spätestens jedoch mit Wirkung ab Juli 2012, eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades spätestens mit Wir- kung ab Juni 2014 und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades mit Wirkung ab Dezember 2014 zuzusprechen. Ausserdem sei der Be-
3 - schwerdeführerin ein Intensivpflegezuschlag entsprechend einem Mehr- aufwand von mindestens vier Stunden pro Tag ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zuzuerkennen. Zur Begründung dieser Anträge liess die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, es sei bereits im ersten Le- bensjahr von einer krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Es- sen" auszugehen. Seit Juli 2012 bestehe im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden überdies in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen / Absitzen / Abliegen" eine Hilfsbedürftigkeit. Demzufolge sei die Be- schwerdeführerin seit Juli 2012 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen, was ohne Ka- renzfrist zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung ab dem Spitalaustritt führe. Seit November 2012 sei die Beschwerdeführerin ausserdem bei der Fortbewegung im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Zudem sei seit Juli 2012 ein Hilfsbedarf bei der Verrichtung der Notdurft ausgewiesen. Seit Mai 2014 müsse die Beschwerdeführerin schliesslich mithilfe von zwei Perso- nen gebadet werden, da sie Mühe habe, den Kopf zu halten und es krankheitsbedingt immer wieder zu Tonusverlusten komme. Dementspre- chend seien die Voraussetzungen für die begehrten Hilfslosenentschädi- gungen erfüllt. Ausgewiesen sei ferner ein krankheitsbedingter Betreu- ungsaufwand in der Grundpflege sowie der medizinischen Betreuung von mehr als vier Stunden pro Tag. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin ausserdem Anspruch auf den beantragten Intensivpflegezuschlag. 4.Die IV-Stelle ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2015, die Beschwerde der Be- schwerdeführerin teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin bringe zu Recht vor, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung drei Jahre alt und in der alltäglichen Lebensverrichtung "An- / Auskleiden" vollständig hilflos gewesen zu sein. Laut dem Abklärungsbericht vom
4 -
6 - spruchen (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die Versicherte in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtun- gen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Als leicht gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann, wenn die Versicherte in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen re- gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder wenn sie eine ständige sowie besonders aufwendige Pflege benötigt (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Minder- jährige haben keinen Anspruch auf Hilfslosenentschädigung, wenn sie le- diglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 42 bis Abs. 5 IVG). b)Als alltägliche Lebensverrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a) das Ankleiden, (b) das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a,
7 - 121 V 90 E.3a). Umfasst eine dieser Lebensverrichtungen mehrere Teil- funktionen, ist für die Bejahung einer rechtserheblichen Hilfestellung nicht erforderlich, dass die Versicherte bei allen Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt vielmehr, wenn sie bei der Ausübung einer oder mehre- rer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter an- gewiesen ist (BGE 133 V 463, 121 V 91, 117 V 146 E.2; THOMAS LO- CHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 11 N. 9). Dabei kann die benötigte Hilfe nicht nur in der di- rekten Dritthilfe, sondern auch in der Überwachung bei der Vornahme ei- ner relevanten Lebensverrichtung bestehen (sogenannte indirekte Dritthil- fe: BGE 121 V 91 E.3c, \kt.gr.ch\php\aza\http\index.php?lang=de&type=highlight_simple_query& page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_sub collection_aza=all&query_words=I+565\04&rank=0&azaclir=aza&highlight _docid=atf:\121-V-88:de&number_of_ranks=0 - page91107 V 149 E.1c und 1b; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.2.1). Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen sind Hilfsmittel insoweit zu berücksichtigen, als sie von der Invalidenversi- cherung finanziert werden und der Versicherten deren Inanspruchnahme zugemutet werden kann (BGE 117 V 146 E.3a). c)Ist die Hilflosigkeit von Minderjährigen zu beurteilen, so ist bei der Be- messung der Hilfsbedürftigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehr- bedarf an Hilflosigkeit und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu beachten. Diese Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist deshalb der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters
8 - (BGE 137 V 424 E.3.3.3.2, 113 V 17 E.1a, 111 V 207; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 11 N. 15). Die Ermittlung dieses Mehraufwandes setzt eine Defi- nition des Normalbedarfs gesunder Kinder voraus. Eine solche Definition findet sich im Anhang III zum Kreisschreiben des Bundesamtes für So- zialversicherung (BSV) über die Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invali- denversicherung (KSIH). Das KSIH richtet sich an die IV-Stellen und dient dazu, eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Für das Verwaltungsgericht ist es nicht verbindlich. Dieses hat die fraglichen Re- gelungen indessen zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen ermöglichen, mithin wendet das Gericht solche Ver- waltungsweisungen an, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben erlauben (BGE 132 V 121 E.4.4, 121 V 45 E.2.3, 130 V 172 E.4.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, N. 867; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der So- zialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 5.161). Das BSV hat das KSIH auf den
9 - meinen anzuwenden ist, von der bei besonders gelagerten Einzelfällen indes abzuweichen ist (KSIH 2015 S. 209). d)Den für die Beurteilung der Hilflosenentschädigung massgeblichen Sach- verhalt hat die zuständige IV-Stelle von Amtes wegen mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwal- tung notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern die Versicherte aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihren körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versi- cherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Erhebungen vor- nehmen, die er in einem Abklärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voller Beweiswert zu, wenn als Berichterstatter eine qua- lifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2004 E.4.2.1). Der Be- richtstext muss überdies plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässi- gen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Be- richt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper- son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu- ständige Gericht (BGE 130 V 62 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2004 E.4.2.1; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUF-
10 - FER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
12 - deführerin ab Mai 2013 bei der Nahrungsaufnahme als hilfsbedürftig ein- gestuft. Von den im KSIH 2014 erwähnten Ausnahmen, bei deren Vorlie- gen eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" bereits vorher bejaht werden könne, sei vorliegend keine erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Stillschwierigkeiten und Pro- bleme beim Trinken seien bis zum Alter von 20 Monaten als altersent- sprechend anzusehen. c)Die alltägliche Lebensverrichtung "Essen" beinhaltet sämtliche Tätigkei- ten, welche mit der Nahrungsaufnahme verbunden sind. Nach dem An- hang III zum KSIH 2015 ist bei dieser alltäglicher Lebensverrichtung da- von auszugehen, dass ein gesundes und altersgerecht entwickeltes Kind mit 13 Monaten selbständig aus der Flasche trinken und kleine Stücke selber mit den Fingern essen kann. Ab 18 Monaten kann ein Kind zuver- lässig mit dem Löffel umgehen und eine Tasse aufheben sowie wieder- hinstellen, wenn es daraus getrunken hat. Ab drei Jahren braucht es beim Essen zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Es kann Löffel und Gabel benutzen. Ab sechs Jahren kann ein altersgerecht entwickeltes Kind die Speisen selber zerkleinern. Der Umgang mit dem Besteck berei- tet keine Probleme mehr. Ab acht Jahren isst das Kind selbständig (An- hang III zum KSIH 2015 S. 210 f.). Im Vergleich zu diesem altersentspre- chenden Hilfsbedarf beim Essen sind nach dem KSIH als Mehraufwand infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu beachten, das nicht mehr altersentsprechende Essen pürierter Nahrung, die Sonden- ernährung ab Beginn des Mehraufwands, die Überwachung beim Essen wegen Erstickungsgefahr sowie vermehrte Mahlzeiten. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn wegen einer Stoffwechselerkrankung vermehrte Mahlzeiten erforderlich sind, da die Nahrung nur in kleinen Mengen auf- genommen werden kann (Anhang III zum KSIH 2015 S. 203).
13 - d)Im Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 hielt die Abklärungsperson, ba- sierend auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" fest, (altersentsprechend ent- wickelte) Kleinkinder seien bis zum 20. Lebensmonat beim Essen auf Dritthilfe angewiesen. Im Vergleich zu diesem Normalbedarf sei vorlie- gend bis zum 20. Lebensmonat kein Mehraufwand beim Essen ersicht- lich. Nach Erreichen des 20. Lebensmonats sei A._____ jedoch immer noch nicht in der Lage gewesen, die Schoppenflasche selber zu halten und daraus zu trinken. Ihre Mutter habe sie beim Trinken unterstützen müssen (IV-act. 78 S. 5). Für den morgendlichen Milchschoppen werde ein zeitlicher Aufwand von 30 Minuten anerkannt. Am Mittag habe A., wenn überhaupt, ein wenig Brei gegessen. Es werde ein Zeitaufwand von 30 Minuten anerkannt. Am Abend habe A. aber- mals einen Schoppen getrunken, wofür ein Zeitaufwand von 30 Minuten veranschlagt werde. Abzüglich des altersentsprechenden Aufwands für das Essen bei gesunden Gleichaltrigen von zehn Minuten resultiere dar- aus seit Mai 2013 (20. Lebensmonat) ein täglicher Mehraufwand von 80 Minuten. Seit November 2013 werde A._____ mittels einer PEG-Sonde ernährt (IV-act. 78 S. 5). Zu Hause werde die Sondenkost angehängt und laufe während einer Stunde über den Sondomaten. A._____ sitze derweil in ihrem Spezialstuhl am Esstisch. Der zeitliche Aufwand für das Anhän- gen der Sonde und die mehrmaligen Kontrollblicke werde mit rund fünf Minuten erfasst. Danach werde die Sonde gespült und abgestöpselt. Dies nehme ungefähr fünf Minuten in Anspruch (IV-act. 78 S. 7). Damit sei ein Zeitaufwand für die Sondenernährung von zehn Minuten pro zu Hause eingenommener Mahlzeit zu veranschlagen (IV-act. 78 S. 7). Wenn das Wetter es zulasse, sei die Mutter am Nachmittag mit den Kindern unter- wegs. Sie sondiere A._____ ca. 60 ml Flüssigkeit von Hand. Hierfür wür- den zehn Minuten angerechnet. Demzufolge werde für das Sondieren (Morgen, Mittag, Zvieri und Abend) ein zeitlicher Aufwand von 40 Minuten
14 - erfasst. Die altersentsprechende Unterstützung beim Essen betrage bei gesunden Gleichaltrigen zehn Minuten pro Tag, womit von einem durch die Sondenernährung bedingten zeitlichen Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag auszugehen sei (IV-act. 78 S. 7). aa)Diese Ausführungen der fachkundigen Abklärungsperson der IV-Stelle sind bezüglich des im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme gel- tend gemachten Hilfsbedarfs vollständig, in sich schlüssig und stehen mit den dokumentierten funktionellen Beeinträchtigungen der Beschwerde- führerin im Einklang. Ausserdem werden im Abklärungsbericht die von der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen wiedergegeben und dargelegt, in welchem Umfang diese im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen einen Mehraufwand begründen. Dabei hat die Abklärungsperson den massgeblichen Mehrbedarf ausgehend von der damals geltenden Fassung des KSIH bestimmt, wonach ein Kind ab dem
15 - dingten Korrektur finden sich im Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 kei- ne klar feststellbaren Fehleinschätzungen, welche es dem Gericht gestat- ten würden, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Fachperson einzugreifen. Damit gilt als erstellt, dass die Nahrungsaufnahme bei der Beschwerdeführerin bis Februar 2013 altersentsprechend war. bb)Was die Beschwerdeführerin dagegen ausführen lässt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit sie geltend macht, seit Geburt an Schluckstörungen gelitten zu haben, welche die Nahrungsaufnahme er- heblich beeinträchtigt hätten, ist einzuräumen, dass es offenbar von An- fang schwierig war, die Beschwerdeführerin mit ausreichend Nahrung zu versorgen. So hielt Dr. med. B._____ im Arztbericht vom 5. Februar 2015 fest, A._____ habe trotz Zuhilfenahme eines Stillhütchens stets Mühe ge- habt, an der Brust zu trinken. Sie habe nur unzureichend zugenommen, obgleich sie neben dem Stillen Schoppennahrung erhalten habe (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 1). Am 23. Januar 2012 im Alter von vier Monaten habe sie nur gerade 4'450 g gewogen, was einer Gewichtszu- nahme von 1'400 g in zwölf Wochen entsprochen habe. Im März 2012 habe sich dann eine Schluckstörung manifestiert. A._____ habe oft Schaum vor dem Mund gehabt und die Koordination des Schluckaktes sei offensichtlich beeinträchtigt gewesen. Deshalb sei es bereits damals zu kleineren Aspirationen, Erbrechen und Abwehr gegen feste Nahrung ge- kommen, was die Nahrungsaufnahme zusehends erschwert habe. Hinzu gekommen seien häufige und unvorhersehbare epileptische Anfälle mit plötzlichem Tonusverlust, die unter Druck zugenommen hätten. Im Alter von einem Jahr habe A._____ immer noch nur pürierte Nahrung zu sich genommen, die sie jedoch bei einem allfälligen Verschlucken nicht richtig habe aushusten können, weshalb die Mutter A._____ jeweils nach dem Essen habe "abklopfen" müssen. Nur dank des enormen zeitlichen Auf-
16 - wands der Mutter von A._____ sei es möglich gewesen, A._____ im ers- ten Lebensjahr ausreichend zu ernähren (Bf-act. 1 S. 1). cc)Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln (vgl. hinsichtlich der Gewichtszunahme im Weiteren: Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 17. Juli 2013 [IV-act. 42 S. 3]; Ver- laufsbericht von Dr. med. C._____ vom 22. Februar 2013 [IV-act. 24 S. 1]). Damit gilt als ausgewiesen, dass die Nahrungsaufnahme bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem 18. Lebensmonat nicht reibungslos verlief. Dennoch erachtet es das Gericht nicht als schlechterdings unhalt- bar, wenn die fachkundige Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin bis zum 18. Lebensmonat einen zeitlichen Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen verneint. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bis dahin altersentsprechend ernährt werden konnte, womit eine eindeutige funktionelle Beeinträchti- gung bei der Nahrungsaufnahme, verursacht durch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin, nicht ausgewiesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin die behauptete funktionelle Beeinträchtigung mit dem mit der Nahrungsaufnahme verbundenen übermässigen Zeitaufwand be- gründet, gilt es zu bedenken, dass die Nahrungsaufnahme bei Kindern in diesem Alter stets viel Zeit in Anspruch nimmt. So können Säuglinge noch keine grossen Portionen trinken und müssen daher über den Tag sowie die Nacht verteilt regelmässig gestillt werden oder den Milchschoppen er- halten. Sowohl die Anzahl der erforderlichen Mahlzeiten als auch die hier- für zu veranschlagende Zeit variiert dabei erheblich von Kind zu Kind. Breikost wird in der Regel ab dem fünften bis siebten Lebensmonat während eines längeren Zeitraums eingeführt. In dieser Zeit sind reine Milchmahlzeiten weiterhin erforderlich, auch wenn sie nunmehr seltener werden. Selbst wenn die Aufnahme der Milchmahlzeiten sowie deren sukzessive Ablösung durch feste Nahrung reibungslos funktioniert, ist die
17 - Ernährung von Kindern in den ersten Lebensmonaten mit einem erhebli- chen Zeitaufwand verbunden. Dieser Aufwand erhöht sich deutlich, wenn ein Kind in unzureichendem Umfang zunimmt, weshalb ihm in kurzen Zeitabständen Nahrung angeboten werden muss. Solches trifft indessen durchaus nicht nur für chronisch kranke Kinder zu, sondern kann auch bei ansonsten gesunden Kindern der Fall sein. Vor diesem Hintergrund er- scheint es vertretbar, wenn die fachkundige Abklärungsperson der IV- Stelle den Zeitaufwand für die Ernährung der Beschwerdeführerin solan- ge als altersentsprechend einstuft, als diese in altersentsprechender Wei- se Nahrung zu sich genommen hat. Diese Einschätzung stimmt im Übri- gen mit jener der Mutter der Beschwerdeführer überein, die weder ge- genüber der Abklärungsperson noch in der Anmeldung für die Hilfslosen- entschädigung vom 9. Februar 2014 (vgl. IV-act. 59 S. 4) geltend ge- macht hat, die Ernährung der Beschwerdeführerin sei in den ersten Le- bensmonaten mit einem ausserordentlichen Zeitaufwand verbunden ge- wesen. Diese Beurteilung ist umso verlässlicher, als die Mutter der Be- schwerdeführerin im 2013 ein zweites Kind bekommen hat, das sich al- tersentsprechend entwickelt. Sie weiss folglich, wie viel Zeit für die Ernährung eines gesunden Kindes während der ersten 18 Lebensmona- ten aufzuwenden ist. Sie ist damit in der Lage, den entsprechenden Nor- malbedarf unter Einbezug der diesbezüglich bestehenden Bandbreite hin- sichtlich Zeitdauer und Häufigkeit der benötigten Mahlzeiten abzuschät- zen. Nicht zuletzt deshalb erachtet das Gericht einen zeitlichen Mehrauf- wand im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen, der auf eine durch die ge- sundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin bedingte funktionelle Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme schliessen liesse, bis Fe- bruar 2013 nicht als ausgewiesen. dd)Demzufolge ist die Beschwerdeführerin ab März 2013 in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe
18 - angewiesen war. Dieser Hilfsbedarf bestand zunächst in der Unterstüt- zung bei der Gabe des Schoppens sowie beim Essen pürierter Nahrung, seit November 2013 sodann in der PEG-Sondenernährung.
19 - nem verschlechterten Gesundheitszustand zu beobachten gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass im Normalfall keine persönliche Überwachung im IV-rechtlichen Sin- ne erforderlich sei. Den invaliditätsbedingten Mehraufwand für die Son- denernährung habe die IV-Stelle sodann bereits berücksichtigt, indem sie der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Mehraufwand im Vergleich zu gleichaltrigen Gesunden von 30 Minuten zugestanden habe. b)Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 104/01 vom 15. Dezember 2003 E.1.1; vgl. KSIH 2015 Rz. 8035). Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung ge- funden haben, darf bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals Rechnung getragen werden. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versi- cherten Person notwendig ist. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu einer vorübergehenden Hilfestellung zu ver- stehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 E.2c; LOCHER / GÄCHTER, a.a.O., § 11 N. 12; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 35). Eine Überwa- chungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Per- son ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Vor sechs Jahren ist die persönliche Überwachung in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Bei autistischen Kindern und Kinder mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen kann je nach Schweregrad und Situation die Überwachung schon ab vier Jah- ren anerkannt werden. Bei Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen ist die Überwachung ab Beginn zu berücksichtigen (KSIH 2015 Anhang III
20 - S. 215; vgl. hinsichtlich des anrechenbaren Zeitumfangs beim Intensiv- pflegezuschlag Art. 39 IVV). Vorübergehende funktionelle Beeinträchti- gungen, die zum Beispiel infolge einer Krankheit während einiger Wochen bis Monaten einen zusätzlichen Hilfsbedarf begründen, stellen keine an- spruchsbegründende Dritthilfe dar. Denn auch bei minderjährigen Versi- cherten müssen die invaliditätsbegründenden Voraussetzungen voraus- sichtlich dauerhaft vorliegen (MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 20). c)Dr. med. D., Leitender Arzt Kinder- und Jugendmedizin, führte in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Sondierung geltend gemachten Überwachungsaufwand im Arztbericht vom 17. Juli 2014 aus, A. habe seit der im November 2013 aufge- nommenen Sondenernährung mit Refluxereignissen bzw. Erbrechen zu kämpfen (IV-act. 94 S. 7). Das hiermit verbundene Risiko einer Aspiration von Nahrung bestehe leider nicht nur während des Sondierens, sondern auch danach. Deshalb müsse für einen Grossteil des Tages eine gute Überwachung von A._____ gewährleistet sein. Dabei müsse derzeit auch die Nacht für die Ernährung von A._____ beansprucht werden, um eine ausreichende Nahrungsaufnahme sicherzustellen. Deshalb sei aus ärztli- cher Sicht ein deutlich erhöhter Überwachungsaufwand ausgewiesen. Diese Einschätzung stütze sich auf die Beobachtungen während des Kli- nikaufenthalts von A._____ vom 16. April bis zum 10. Mai 2014 mit Auf- enthalt auf der Intensivstation vom 16. April bis zum 1. Mai 2014 und der bei Entlassung noch bestehenden Heimsauerstofftherapie (IV-act. 94 S. 7). Diese Einschätzung bestätigte der Kinderarzt der Beschwerdeführe- rin, Dr. med. B., im Schreiben vom 5. Februar 2015 (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 2). Hinsichtlich des hierfür erforderlichen Zeitaufwands führte er präzisierend aus, A. müsse während der Nahrungsaufnahme sowie anschliessend während mindestens 30 Minu-
21 - ten überwacht werden, was quasi eine lückenlose Überwachung bedinge (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 2). d)Die Richtigkeit der fraglichen sachverhaltsrelevanten Feststellungen ist nicht zu bezweifeln. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die darauf fussende Einschätzung der behandelnden Ärzte, seit der Aufnahme der Sondenernährung sei eine quasi lückenlose Überwachung der Beschwer- deführerin erforderlich. Dies mag zugetroffen haben, als die Beschwerde- führerin wegen einer schweren Atemwegserkrankung vom 16. April bis zum 10. Mai 2014 hospitalisiert werden musste. Seither hat sich die ge- sundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer indes wieder deutlich verbessert und es kann eine ausreichende Nahrungsaufnahme mit vier Mahlzeiten pro Tag sichergestellt werden. Der hierfür von den behan- delnden Ärzten veranschlagte Überwachungsaufwand von ungefähr sechs Stunden (je eine Stunde pro Mahlzeit + eine halbe Stunde im An- schluss, vgl. dazu die Ausführungen im Abklärungsbericht 27. Mai 2014 betreffend die Sondierung, wiedergegeben unter E.4d hiervor) ist vorlie- gend allerdings nur insoweit von Bedeutung, als er grösser ist als der bei gesunden Gleichaltrigen anfallende Überwachungsaufwand. Dabei ist zu beachten, dass gesunde Zwei- bis Dreijährige während des Tags grundsätzlich ständig überwacht werden müssen. Davon ausgehend hat die fachkundige Abklärungsperson der IV-Stelle nur dem Überwachungs- aufwand als Mehraufwand Rechnung getragen, der für die regelmässigen Kontrollblicke benötigt wird, mit denen eine sofortige Intervention im Falle eines Refluxereignisses sichergestellt wird. Den entsprechenden Zeitauf- wand hat die fachkundige Abklärungsperson, einschliesslich des Anhän- gens der Sonde, mit fünf Minuten pro Mahlzeit beziffert (vgl. E.4d hiervor). Diese Einschätzung erscheint dem Gericht durchaus plausibel. Es sieht sich daher nicht veranlasst, in das Ermessen der die Abklärung tätigen- den Fachperson einzugreifen. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn
22 - die Beschwerdeführerin regelmässig in der Nacht sondiert werden müss- te. In diesem Fall müsste wohl die gesamte Überwachungszeit als Mehr- aufwand veranschlagt werden, da gesunde Gleichaltrige in dieser Zeit im Allgemeinen schlafen und nicht überwacht werden müssen. Diese Frage kann vorliegend aber dahingestellt bleiben. Fest steht nämlich, dass die Beschwerdeführerin nur während einiger Monate, soweit ersichtlich von November 2013 bis März 2014, in der Nacht sondiert werden musste. Hierbei handelt es sich somit um eine vorübergehende Hilfeleistung, die deshalb bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ausser Acht bleiben muss (vgl. E.5b hiervor). Damit hat die IV-Stelle den durch die Sondierung verursachten Überwachungsaufwand, einschliesslich des Aufwands für das Anhängen der Sonde, zu Recht im Umfang von fünf Minuten pro Mahlzeit als massgeblichen Mehraufwand anerkannt. e)Nicht beantwortet ist damit freilich die Frage, ob die im Zusammenhang mit der Sondierung erforderliche Überwachung, wie von der Beschwerde- führerin geltend gemacht, der dauernden persönlichen Überwachung zu- zuordnen oder, wovon die IV-Stelle ausgeht, im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" zu berücksichtigen ist. Bei der Sondierung kann unterschieden werden zwischen der eigentlichen Nahrungsaufnah- me, die mit dem Entfernen des Sondierungsschlauches und dessen Rei- nigung ihren Abschluss findet, und der Überwachung, die dazu dient, eine sofortige Intervention im Falle eines Refluxereignisses sicherzustellen. Diese beiden Vorgänge stehen jedoch in einem ausgesprochen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Deshalb erscheint es gerecht- fertigt, sie als funktionelle Einheit anzusehen und gesamthaft der allge- meinen Lebensverrichtung "Essen" zuzuordnen. Diese Betrachtungswei- se steht im Einklang mit dem Anhang III zum KSIH 2015. Zwar wird darin die Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen als eine Ausnahme an- geführt, welche bereits bei Kindern unter sechs Jahren eine persönliche
23 - Überwachung zu begründen vermag (KSIH 2015 S. 215). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass solche Ereignisse nur während des Sondierens sowie eine halbe Stunde danach auftreten und damit nur geringfügig über die eigentliche Nahrungsaufnahme hinausge- hen. Deshalb drängt es sich auf, die während der Sondierung und im An- schluss daran erforderliche halbständige Überwachung nicht gesondert zu berücksichtigen, sondern als Teilvorgang der alltäglichen Lebensver- richtung "Essen" anzusehen. Demzufolge hat die IV-Stelle dem hiermit verbundenen Mehraufwand zu Recht im Rahmen der alltäglichen Le- bensverrichtung "Essen" Rechnung getragen. f)Dass die Beschwerdeführerin anderweitig auf persönliche Überwachung angewiesen ist, macht sie insoweit geltend, als sie im Zusammenhang mit der persönlichen Überwachung festhält, an Epilepsie zu leiden. Diesbe- züglich wird im Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 ausgeführt (IV- act. 78 S. 8), A._____ schlafe alleine im Zimmer. Unter Tag komme es mehrmals vor, dass bei A._____ kleinere Absenzen aufträten. Sie verdre- he die Augen oder hebe die Hände. Zur Sicherheit habe die Mutter von A._____ immer Stesolid griffbereit. Die Mutter von A._____ müsse kein Anfallsprotokoll führen. Bei den Absenzen seien keine täglichen Interven- tionen notwendig. A._____ sei immer in Hörweite. Die Mutter von A._____ könne das Zimmer einen Moment verlassen und A._____ allein zurück- lassen. Dies sei bei einem Kind in A.s Alter altersentsprechend. In der Nacht seien keine speziellen Kontrollgänge erforderlich. A. schlafe im Zimmer neben den Eltern (IV-act. 78 S. 8). Die Richtigkeit die- ser Ausführungen, welche auf den Angaben der Mutter der Beschwerde- führerin beruhen, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Infolge- dessen ist derzeit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer gesundheitlichen Verfassung auf eine dauernde persönliche Überwachung im IV-rechtlichen Sinne angewiesen ist. Die IV-Stelle hat
24 - einen entsprechenden Hilfsbedarf somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint.
26 - geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin könne die Be- schwerdeführerin nicht alleine baden (IV-act. 94 S. 4). Dazu seien zwei Personen notwendig, da der Kopf der Beschwerdeführerin gehalten wer- den müsse. Im Schreiben vom 5. Februar 2015 bestätigte der Kinderarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B., diese Sachverhaltsdarstel- lung. Laut dessen Ausführungen muss beim Baden der Kopf von A. über Wasser gehalten werden, da sie dazu nicht in der Lage sei. Ausser- dem komme es häufig zu einschiessenden, unkontrollierten, nicht voraus- sehbaren Massenbewegungen der Extremitäten oder abrupten Tonusver- lusten, die rechtszeitig abgefedert bzw. aufgefangen werden müssten (mit der Replik eingereichte Beilage 1 S. 2). Da A._____ seit Aufnahme der Sondenernährung im November 2013 deutlich zugenommen habe (der- zeitiges Gewicht 15 kg), sei es aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar, dass zum sicheren Baden von A._____ zwei Personen erforderlich seien. Aus diesem Grund werde nunmehr eine Spitex beantragt (mit der Replik ein- gereichte Beilage 1 S. 2). d)Diese Ausführungen sind überzeugend und belegen, dass das Baden der Beschwerdeführerin als Folge ihrer multiplen Behinderungen anstrengen- der ist als bei gesunden Gleichaltrigen und seit der durch die Sonden- ernährung bewirkten Gewichtszunahme mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die IV-Stelle stellt denn auch nicht in Abrede, dass die zierliche Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. mit der Replik eingereichte Beilage 2) nicht über die Kraft verfügt, die Beschwerdeführerin alleine zu baden. Sie ist jedoch davon überzeugt, die Beschwerdeführerin könnte unter Inanspruchnahme eines behindertengerechten Badestuhls oder ei- ner behindertengerechten Badeliege von einer Person alleine gebadet bzw. geduscht werden. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zur Auf- fassung von Dr. med. B._____, der im Arztbericht vom 5. Februar 2015 ausführte, aus ärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass zum sicheren
27 - Baden von A._____ zwei Personen erforderlich seien. Dass diese über das altersbedingte Ausmass hinausgehende Hilfsbedürftigkeit auch bei Inanspruchnahme eines behindertengerechten Badestuhls oder einer be- hindertengerechten Badeliege besteht, hielt Dr. med. B._____ zwar nicht ausdrücklich fest. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er die entsprechenden Hilfsmittel bei seiner Beurteilung berücksichtigt und gleichwohl zur Überzeugung gelangt ist, dass A._____ nur mithilfe von zwei Personen sicher gebadet werden kann. Das Gericht erachtet es da- mit als ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Mai 2014 eine über das altersbedingte Ausmass hinausgehende Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" besteht.
IVG der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln, der für die Be- rechnung der Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruchs massge- bend ist (AHI-Praxis 1999 S. 243; KSIH 2015 Rz. 8093 S. 171). Bei einer rückwirkenden stufenweisen Zusprechung richtet sich der Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung nach Art. 88a IVV (BGE 106 V 16). Dieser Bestimmung zufolge ist die anspruchsbeeinflussende Ände- rung bei einer Verminderung der Hilflosigkeit für die Herabsetzung oder
30 - rige, die zusätzlich eine intensive Betreuung benötigen, ist gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag zu erhöhen. Der In- tensivzuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim (Art. 42 ter Abs. 3 IVG). Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem täglichen Betreuungsaufwand von min- destens sechs Stunden 40 % und bei einem Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchstbetrages der Altersren- te nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; Art. 42 ter Abs. 3 IVG). Der Zuschlag ist pro Tag zu berechnen (Art. 42 ter Abs. 3 IVG). Anrechen- bar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Be- handlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjäh- rigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für pädago- gisch-therapeutische Massnahmen sowie für ärztlich verordnete medizini- sche Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorge- nommen werden. Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von der Annahme auszugehen, dass sich die betreute Person dauernd zu Hause aufhält. Massgebend für die Bemessung des Intensivpflegezu- schlags ist die Betreuungsbedürftigkeit, welche eine objektive Grösse darstellt und nicht vom Aufenthaltsort der zu betreuenden Person abhän- gig ist. Es ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Nicht täglich an- fallende Zeitaufwände, wie z.B. jene für die Begleitung zu Arzt- oder The- rapiebesuchen, sind auf die Rechnungsperiode zu verteilen und auf den Tag umzurechnen (KSIH 2015 Rz. 8091 S. 170). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob zur Entlastung der Eltern (oder der verantwortli- chen Betreuungspersonen) Hilfspersonal angestellt wird oder nicht. Es müssen keine Kosten nachgewiesen werden (KSIH 2015 Rz. 8072 S. 163). Bedarf eine minderjährige Person infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann die-
31 - se nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). b)Laut dem Abklärungsbericht vom 27. Mai 2014 ist aufgrund der Mehr- fachbehinderung der Beschwerdeführerin ein zeitlicher Mehraufwand für die tägliche Grundpflege von 50 Minuten und für die dauernde medizi- nisch-pflegerische Hilfe von 170 Minuten ausgewiesen (IV-act. 78 S. 9). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände ist die IV-Stelle auf diese Beurteilung insofern zurückgekommen, als sie der Beschwerdeführerin für die Begleitung zu den Arztbesuchen und Therapien zusätzlich einen Mehraufwand von vier Minuten pro Tag, entfallend je im Umfang von zwei Minuten auf die Arztbesuche bei Dr. med. C._____ und Dr. med. B., zugestanden hat (IV-act. 106 S. 5). Im Beschwerdeverfahren hat die IV- Stelle der Beschwerdeführerin für die Fahrt zu Dr. med. B. eine wei- tere Minute pro Tag zugestanden (vgl. Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 S. 8). Ausserdem hat sie von November 2013 bis März 2014 einen täglichen Mehraufwand für das nächtliche Sondieren von zehn Minuten und ab September 2014 für das "An- und Auskleiden" zudem einen rechtserheblichen Betreuungsaufwand von zehn Minuten pro Tag zuer- kannt. Demzufolge erachtet die IV-Stelle zunächst einen täglichen invali- ditätsbedingten Mehraufwand von drei Stunden 45 Minuten, für den Zeit- raum von November 2013 bis März 2014 von drei Stunden 55 Minuten, von Mai bis August 2014 von drei Stunden 45 Minuten sowie ab Septem- ber 2014 von drei Stunden 55 Minuten als ausgewiesen (vgl. Vernehm- lassung vom 13. Januar 2015 S. 7 und S. 8). Nachfolgend ist in Ausein- andersetzung mit der gegen diese Beurteilung erhobenen Kritik zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in darüber hinausgehenden Umfang der inten- siven Betreuung im Sinne von Art. 42 ter Abs. 3 IVG bedarf und damit ei- nen Intensivpflegezuschlag beanspruchen kann.
32 - aa)Im Hinblick auf das "An- und Auskleiden" bringt die Beschwerdeführerin vor, wegen der häufig auftretenden Bronchitis und Infekten seien täglich mehrere Kleiderwechsel erforderlich. Dr. med. B._____ habe im Schrei- ben vom 5. Februar 2015 bestätigt, von der Beschwerdeführerin 2014 insgesamt 27 Mal konsultiert worden zu sein. Die insgesamt schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und die häufigen In- fekte seien damit ausgewiesen. Erschwerend komme hinzu, dass es in- folge der Cerebralparese ausgesprochen aufwendig sei, die Beschwerde- führerin an- und auszuziehen. Vor diesem Hintergrund seien der Be- schwerdeführerin für die häufigen Kleiderwechsel insgesamt 50 Minuten pro Tag zuzugestehen. Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, im Abklärungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin zwei Jahre und acht Monate alt gewesen, weshalb zum damaligen Zeitpunkt eine nicht alters- entsprechende Hilfeleistung beim An- und Auskleiden nicht ausgewiesen gewesen sei. Mit dem Erreichen des dritten Altersjahrs sei die Beschwer- deführerin jedoch in dieser alltäglichen Lebensverrichtung als hilflos an- zusehen, da gesunde Gleichaltrige in diesem Alter in der Lage seien, sich weitgehend selbständig an- und auszuziehen. Nach Rücksprache mit der Abklärungsperson sei diesbezüglich bei einem schwerstbehinderten drei- jährigen Kleinkind, wie der Beschwerdeführerin, von einem maximalen Aufwand von 25 Minuten pro Tag auszugehen, wovon 15 Minuten als al- tersentsprechende Hilfe auch bei nicht behinderten Kindern anfallen und deshalb in Abzug zu bringen seien. Demzufolge sei für das An- und Aus- kleiden ein anrechenbarer Mehraufwand in der Grundpflege von zehn Mi- nuten zu berücksichtigen. bb)Diese Beurteilung der IV-Stelle, welche sich auf die fachkundige Auskunft der Abklärungsperson stützt, vermag zu überzeugen. Die Beschwerdefüh- rerin leidet an einer ausgeprägten Cerebralparese, die Störungen des
33 - Nervensystems und der Muskulatur im Bereich der willkürlichen Motorik hervorruft. Infolge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ist sie nicht in der Lage, sich selbständig an- und auszuziehen, was ab dem dritten Al- tersjahr, mithin vorliegend ab September 2014, nicht mehr als altersent- sprechend anzusehen ist. Der ab diesem Zeitpunkt von der IV-Stelle für den zeitlichen Mehrbedarf beim An- und Ausziehen im Vergleich zu ge- sunden Gleichaltrigen veranschlagte Zeitaufwand von zehn Minuten pro Tag erscheint dem Gericht aus objektiver Sicht als begründet und nach- vollziehbar. Jedenfalls finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, wel- che diese Einschätzung als klare Fehleinschätzung erscheinen liessen, welche das Gericht veranlassen würde, korrigierend einzugreifen. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, sich im Tag mehrfach umzie- hen zu müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den ersten drei Lebensjahren häufig krank war. Es ist jedoch unklar, ob sich diese Entwicklung in den kommenden Jahren fortsetzen wird, zumal sich der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der Sondenernährung und der hiermit verbundenen Gewichtszunahme deutlich verbessert hat. Ausserdem macht keiner der behandelnden Ärzte geltend, die Beschwerdeführerin müsse ihre Kleider, bedingt durch ihre gesundheitliche Verfassung, mehrfach am Tag wech- seln. Demzufolge steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Ver- fassung voraussichtlich dauerhaft mehrfach am Tag umziehen muss. Der von der Beschwerdeführerin für diese häufigen Kleiderwechsel geltend gemachte Mehraufwand von 50 Minuten pro Tag ist daher nicht ausge- wiesen, womit er nicht berücksichtigt werden kann. Demzufolge ist seit September 2014 von einem ausgewiesenen zeitlichen Mehraufwand beim der Grundpflege zuzuordnenden An- und Auskleiden von zehn Minuten pro Tag auszugehen. Die IV-Stelle hat dem entsprechenden Mehrauf-
34 - wand in der angefochtenen Verfügung somit ausreichend Rechnung ge- tragen. cc)Soweit die Beschwerdeführerin den von der IV-Stelle im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme berücksichtigten Mehraufwand als unzurei- chend rügt, ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall, wie vor- angehend dargelegt, bis zum 18. Lebensmonat kein durch die gesund- heitliche Verfassung der Beschwerdeführerin bedingter Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen ausgewiesen ist (vgl. E.4d/aa-cc hiervor). Für die Zeit von März bis Oktober 2013 ist aufgrund des Ab- klärungsberichts vom 27. Mai 2014 sodann von einem rechtserheblichen Mehraufwand von 80 Minuten pro Tag auszugehen (vgl. IV-act. 78 S. 7; vgl. E.4d hiervor). Die Angemessenheit dieses Zeitaufwandes wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, weshalb kein Anlass be- steht, darauf näher einzugehen. Streitig bleibt einzig der für die Sondie- rung anzurechnende tägliche Mehraufwand. Dabei sind sich die Parteien – wie bereits bei der Hilflosenentschädigung – uneinig, ob der aufgrund der Sondierung erforderliche Überwachungsaufwand als Teil der thera- peutischen Massnahme "Sondieren" der Grundpflege zuzuordnen (vgl. dazu KSIH 2015 Rz. 8075 S. 164 f.) oder bei gesonderter Betrachtung als dauernde Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV anzusehen ist. Weshalb diesbezüglich der Betrachtungsweise der IV-Stelle zu folgen und eine gesonderte Behandlung des entsprechenden Überwachungsauf- wands abzulehnen ist, wurde im Zusammenhang mit der Hilflosenent- schädigung eingehend erläutert (vgl. E.5d f. hiervor). Die entsprechenden Überlegungen gelten gleichermassen für den Intensivpflegezuschlag. In Übereinstimmung mit der IV-Stelle sind folglich sämtliche im Zusammen- hang mit der PEG-Sondenernährung stehenden Hilfestellungen als thera- peutische Massnahmen zu qualifizieren und der Behandlungspflege zu- zuordnen.
35 - dd)Hinsichtlich des hiermit verbundenen Zeitaufwands bringt die Beschwer- deführerin vor, seit der Aufnahme der Sondenernährung habe die IV- Stelle einen Mehraufwand von 60 Minuten anerkannt, wobei sie für das Sondieren total 30 Minuten, für das Reinigen und die Pflege der Austritts- stelle der Sonde fünf Minuten und für das Training der Mund-, Schluck- und Kaumuskulatur insgesamt 15 Minuten pro Tag berücksichtigt habe. Ferner habe die IV-Stelle im Beschwerdeverfahren für das nächtliche Sondieren von November 2013 bis März 2014 einen zusätzlichen Mehr- aufwand von zehn Minuten pro Tag anerkannt. Für den mit der Sondie- rung verbundenen Überwachungsaufwand habe sie lediglich einen Mehr- aufwand von fünf Minuten anerkannt, was offensichtlich unzureichend sei. Mit diesem Vorgehen habe sie nur einem Bruchteil des tatsächlich erfor- derlichen Mehraufwands Rechnung getragen (vgl. diesbezüglich auch E.5a hiervor). Ausserdem habe die IV-Stelle das Aufwärmen der Sonden- nahrung und das Zerkleinern der Medikamente nicht als anrechenbaren Mehraufwand angesehen. Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspi- tals Graubünden vom 9. Dezember 2013 sei die Medikamenteneinnahme vier Mal täglich notwendig, womit der hiermit verbundene Aufwand als re- gelmässig und erheblich zu betrachten sei. Gerechtfertigt sei, der Be- schwerdeführerin hierfür einen täglichen Hilfsbedarf von zwei bis fünf Mi- nuten zuzuerkennen. Verfehlt und unsachgemäss sei es hier, wie von der IV-Stelle postuliert, eine Erheblichkeitsschwelle zur Anwendung zu brin- gen. Dabei lasse die IV-Stelle unberücksichtigt, dass gesunde Kinder kei- ne Sondennahrung benötigten und ihnen nicht täglich Medikamente in gemörserter Form über die Sonde verabreicht werden müssten. Für die entsprechenden Hilfestellungen sei der Beschwerdeführerin ein Mehrauf- wand von zehn Minuten zuzuerkennen. Dieser Argumentation hielt die IV- Stelle entgegen, das Aufwärmen der Sondennahrung stelle im Vergleich zur Essensvorbereitung bei gesunden Kleinkindern keine erhebliche Hilfe- leistung dar. Im Übrigen handle es sich bei der Nahrungszubereitung um
36 - eine hauswirtschaftliche Leistung, die als solche im Rahmen des Inten- sivpflegezuschlags nicht zu beachten sei. Schliesslich könnten Kinder die Medikamenten gemäss Anhang III KSIH erst mit 15 Jahren selbständig einnehmen. Hinsichtlich des geltenden gemachten Überwachungsauf- wands bei der Sondenernährung sei aufgrund der Angaben vor Ort fest- zustellen, dass die Beschwerdeführerin im Normalfall im Spezialstuhl sit- ze, während sie über die Sonde mit Nahrung versorgt werde. Ein tägli- ches Erbrechen sei von der Mutter der Beschwerdeführerin nicht be- schrieben worden. Die Sonde laufe in einer programmierten Tropfenzahl über den Sondomaten. Demgegenüber beschreibe Dr. med. D._____ die Situation, wie sie vorübergehend, bei einem verschlechterten Gesund- heitszustand zu beobachten gewesen sei. Er beziehe sich sodann auf die vorübergehend erforderlich gewesene Sondierung während der Nacht, die mittlerweile wieder weggefallen sei. Ein deutlich erhöhter Überwa- chungsaufwand als der berücksichtigte sei damit nicht ausgewiesen (vgl. diesbezüglich auch E.5a hiervor). ee)Hinsichtlich des im Zusammenhang mit der PEG-Sondenernährung be- stehenden Überwachungsaufwands wurde bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der strittigen Hilflosenentschädigung festgehalten, dass der von der Fachperson hierfür veranschlagte Zeitaufwand von fünf Minu- ten pro Mahlzeit nicht zu beanstanden ist (vgl. E.5c/d hiervor). Demzufol- ge ist von einem durch die Sondenernährung bedingten anrechenbaren Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag auszugehen (vgl. E.5c hiervor). Soweit die IV-Stelle im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die nächtli- che Sondierung einen darüber hinausgehenden Zeitaufwand anerkannt hat, erscheint dies angesichts des vorübergehenden Charakters dieser therapeutischen Massnahme fraglich (vgl. E.5d hiervor). Die entspre- chende Einschätzung ist jedoch nicht schlechterdings unhaltbar, weshalb das Gericht nicht in den der IV-Stelle bei dieser Frage zuzugestehenden
37 - Ermessensspielraum eingreift und den anerkannten Mehraufwand beach- tet. Gefolgt werden kann der IV-Stelle sodann bezüglich des Aufwärmens der Sondennahrung. In der Tat ist diesbezüglich nicht ausgewiesen, dass hierdurch im Vergleich zur Essensvorbereitung bei gesunden Kleinkindern ein zeitlicher Mehraufwand verursacht wird. Zudem handelt es sich bei der Nahrungszubereitung um eine hauswirtschaftliche Leistung, die als solche bei der Betreuung keine Berücksichtigung findet. Soweit die IV- Stelle jedoch dafür hält, das Mörsern der Medikamente stelle keine invali- ditätsbedingte Betreuungshandlung dar, die einen rechtserheblichen Mehraufwand begründe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Freilich trifft es zu, dass im Anhang III zum KSIH festgehalten wird, Kinder könnten erst ab dem 15. Altersjahr ihre Medikamente selbständig einnehmen (KSIH 2015 S. 214). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einnahme der Medikamente, sondern um das Mörsern derselben, um diese der Be- schwerdeführerin mit der Sondennahrung verabreichen zu können. Hier- bei handelt es sich um eine krankheitsbedingt erforderliche pflegerische Hilfe, für die bei einer viermaligen Medikamenteneinnahme pro Tag ein Zeitaufwand von zwei Minuten pro Tag zu veranschlagen ist (IV-act. 78 S. 7 ff.). Der entsprechende Mehraufwand ist entgegen der Auffassung der IV-Stelle als therapeutische Massnahme im Rahmen der Grundpflege zu berücksichtigen (vgl. KSIH 2015 Rz. 8075 f.). ff)Die Beschwerdeführerin moniert sodann zu Recht den für die Fahrt zum Kinderarzt der Beschwerdeführerin angerechneten Zeitaufwand von zwei Minuten pro Tag. In der Tat ist der IV-Stelle diesbezüglich ein Rechnungs- fehler unterlaufen, indem sie nur die Hin-, nicht jedoch die Rückfahrt zum Kinderarzt berücksichtigt hat. Richtigerweise müssten für die zwei Mal pro Monat erfolgenden Konsultationen bei Dr. med. B._____ pro Weg fünf Minuten veranschlagt werden. Unter Berücksichtigung der für die Unter- suchung beim Kinderarzt im Übrigen anzurechnenden halben Stunde re-
38 - sultiert hieraus ein Mehraufwand von total 960 Minuten pro Jahr (240 Mi- nuten [2 x 10 x 12, Fahrzeit] + 720 [2 x 12 x 30 Untersuchung]), was ei- nem täglicher Mehraufwand von knapp drei Minuten pro Tag entspricht (960 Minuten : 365 = 2.630 Minuten). Demzufolge ist der von der IV-Stelle hierfür berücksichtigte Mehraufwand um eine Minute pro Tag zu erhöhen. Ein darüber hinausgehender Mehraufwand ist nicht ausgewiesen. gg)Erstellt ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 über das altersentsprechende Ausmass hinaus der Hilfe bei der Körperpflege be- darf (vgl. E.6d hiervor). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zwei Mal pro Woche einen Betreuungsaufwand von 15 bis 20 Minuten, mithin rund fünf Minuten pro Tag, geltend (vgl. Beschwerde vom 26. November 2014 S. 10). Diese Einschätzung erscheint dem Gericht plausibel, zumal die gesamte Präsenzzeit der für das Baden heranzuziehenden zweiten Hilfsperson als Mehraufwand zu beachten ist. Folglich ist der Beschwer- deführerin für die Körperpflege ab Mai 2014 ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von fünf Minuten pro Tag zuzugestehen. c)Nach dem vorangehend Ausgeführten erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin insoweit als begründet, als mit Aufnahme der Son- denernährung im November 2013 für die Medikamenteneinnahme ein zu- sätzlicher Mehraufwand von zwei Minuten pro Tag zu berücksichtigen sowie im Zusammenhang mit der Fahrt zum Kinderarzt und der dortigen Untersuchung zusätzlich zu dem von der IV-Stelle berücksichtigten Mehr- aufwand eine weitere Minute pro Tag anzuerkennen ist. Schliesslich ist für die Körperpflege ein rechtserheblicher invaliditätsbedingter Betreu- ungsaufwand von fünf Minuten pro Tag ausgewiesen. Daraus ergibt sich hinsichtlich des massgeblichen Betreuungsaufwands folgendes Bild: ZeitraumIV-StelleMehraufwandTotal bis Oktober 3 h 45'1' (Fahrzeit) 3 h 46'
39 - 2013 November 2013 – März 2014 3 h 45' + 10' (Son- denernährung) 1' (Fahrzeit) + 2' (Medikamentenein- nahme) 3 h 58' Mai bis August 2014 3 h 45' 1' (Fahrzeit) + 2' (Medikamentenein- nahme) + 5' (Kör- perpflege) 3 h 53' ab September 2014 3 h 45 + 10' (An- und Auskleiden) 1' (Fahrzeit) + 2' (Medikamentenein- nahme) + 5' (Kör- perpflege) 4 h 03' Demzufolge übersteigt der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin den bei gleichaltrigen Gesunden bestehenden Be- treuungsaufwand seit September 2014 um mehr als vier Stunden pro Tag. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 3 ter IVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin kann folglich einen Intensivpflegezuschlag beanspru- chen. d)Zu bestimmen bleibt, ab wann der Beschwerdeführerin dieser Intensiv- pflegezuschlag zusteht. Für die Änderung der Hilflosigkeit sowie für die Änderung des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit dem Inten- sivpflegezuschlag für Minderjährige gelangen – wie bei der Hilflosenent- schädigung (vgl. E.8b hiervor) – die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss zur Anwendung (KSIH 2015 Rz. 8113). Beim Intensivpflegezuschlag ist jedoch zu beachten, dass die- ser den Bezug einer Hilflosenentschädigung durch die minderjährige Per- son voraussetzt (Art. 42 ter Abs. 3 erster Satz IVG). Hierbei handelt es sich folglich nicht um eine selbständige Leistung. Deshalb erscheint es sach- gerecht, dessen Entstehung nicht vom Ablauf des einjährigen Wartejah- res gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abhängig zu machen, sondern dies- bezüglich Art. 88a Abs. 2 IVV anzuwenden (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 21). Dieser legt in Bezug auf den invaliditätsbe-
40 - dingten Betreuungsaufwand fest, dass eine diesbezügliche Verschlechte- rung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 ein Intensivpflegezuschlag bei einem anrechenbaren Betreuungsaufwand von etwas mehr als vier Stunden zusteht. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Be- schwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2014 ein Intensivpflegezuschlag im Umfang von 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG zuzusprechen ist. Die IV-Stelle wird die entsprechen- den Berechnungen noch vorzunehmen haben. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Intensivpflegezuschlags als unbegründet.
41 - ständen erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zu zwei Dritteln obsiegend einzustufen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde- führerin einen Drittel der Verfahrenskosten, mithin Fr. 233.30, zu über- nehmen hat. Die restlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 466.70 sind von der IV-Stelle zu übernehmen. b)Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle der Be- schwerdeführerin zudem zwei Drittel ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Schweizerische Invaliden-Verband Procap, hat die Kosten für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren in der Honorarnote vom 17. März 2015 mit Fr. 2'696.55 beziffert. Diese Aufwendungen setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'344.-- für 14.65 Stunden à Fr. 160.--, Auslagen für Kopien von Fr. 103.-- (Fr. 1.--/ Kopie), Portokosten von Fr. 32.20, Tele- fongebühren von Fr. 17.60 sowie einer Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 199.75 (8 % von Fr. 2'496.80). Die entsprechenden Kosten erscheinen dem Gericht hinsichtlich des geltend gemachten Arbeitsaufwands von 14.65 Arbeitsstunden ohne weiteres als angemessen. Hingegen ist der Spesenaufwand − insbesondere jener für 103 Kopien à Fr. 1.00 − nicht gerechtfertigt. Dies zumal die IV-Stelle der versicherten Person bzw. de- ren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kostenlos zustellt, wo- bei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Da im vorliegenden Fall gleichwohl Spesen angefallen sind (Porto, Telefon, anderweitige Kopien), ist die Be- schwerdeführerin hierfür mit der üblichen Spesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 70.30 (3 % von Fr. 2'344.--), zu entschädigen. Folglich sind der Beschwerdeführerin durch das vorliegende Verfahren Parteikos- ten im Betrag von Fr. 2'607.45 entstanden (Honorar von Fr. 2'344.-- + Barauslagen von Fr. 70.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 193.15 [8 % von Fr. 2'41.30 {Fr. 2'344.-- + Fr. 70.30}]). Die IV-Stelle schuldet der Be-
42 - schwerdeführerin demzufolge eine reduzierte aussergerichtliche Parteien- tschädigung im Betrag von Fr. 1'738.30 (Fr. 2'607.45 : 3 x 2). c)Die zu einem Drittel obsiegende IV-Stelle kann keine Parteienentschädi- gung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Oktober 2014 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abge- ändert, als dass A._____ ab dem 1. November 2013 eine Hilflosenent- schädigung leichten Grades und ab dem 1. Juni 2014 eine Hilflosenent- schädigung mittleren Grades zusteht. Ausserdem steht A._____ ab dem