VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 165 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Kudelski als Aktua- rin ad hoc URTEIL vom 12. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.Der 1958 geborene A._____ ist gelernter Musiklehrer und war als solcher zuletzt in einer Musikschule tätig. Am 20. August 2013 stellte er einen An- trag auf Arbeitslosenentschädigung. 2.Am 10. September 2013 fand das Erstgespräch mit dem zuständigen Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X._____ statt, wobei A._____ angab, nun auf selbständiger Basis Schüler in seinen Räumlichkeiten auszubilden (Selbständigkeit im Nebenerwerb). A._____ wurde aufgefordert, auf dem entsprechenden Formular anzugeben, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er selbständig erwerbend sei und zu welchen Zeiten er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen könne. Dieser Aufforderung kam A._____ am 10. September 2013 nach. 3.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wurde A._____ vom RAV X._____ angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm B._____ (Beschäftigungsgrad von 40 %) zu mel- den. Als Ziel/Grund der Zuweisung wurde „Prüfung Vermittlungsfähigkeit (Mo. - Do. jeweils NA)“ angegeben. Dieser Anweisung kam A._____ nicht nach, worauf A._____ vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 zur Stel- lungnahme aufgefordert wurde. A._____ teilte dem KIGA mit Stellung- nahme vom 27. Oktober 2014 mit, dass er dem für ihn zuständigen Per- sonalberater des RAV X._____ bereits am 13. Oktober 2014 gemeldet habe, dass er am Einsatzprogramm nicht teilnehmen werde. A._____ be- gründete dies damit, dass er gerade zu denjenigen Zeiten für das Ein- satzprogramm aufgeboten werden sollte, in denen er Unterrichtsstunden als selbständiger Schlagzeuglehrer gebe. 4.In der Folge stellte das KIGA mit Verfügung vom 3. November 2014 fest, dass A._____ bezüglich Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme
3 - kein fehlbares Verhalten vorgeworfen werden könne, weshalb auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verzichtet werde. 5.Ebenfalls mit Schreiben vom 3. November 2014 wurde A._____ vom RAV X._____ erneut aufgefordert, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm bei B._____ (wiederum mit Beschäf- tigungsgrad von 40 %) zu melden. Als Ziel/Grund der Zuweisung wurde „Prüfung Vermittlungsfähigkeit (Mo. – Do. jeweils VM)“ angegeben. Auch dieser Anweisung kam A._____ nicht nach, was er dem RAV X._____ am
5 - mutbar sei. Ferner seien laufende Unterhaltsverpflichtungen für die Zu- mutbarkeit eines Einsatzprogramms unbeachtlich, ebenso wie die körper- liche Ertüchtigung und Hygiene. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend mache, dass er zusätzliche Zeit für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benötige, beispielsweise wegen der Vor- oder Nachberei- tung seines Unterrichts, müsse er die Zeiten seiner selbständigen Er- werbstätigkeit neu definieren. Dies habe allerdings auch Auswirkungen auf seinen versicherten Verdienst. 9.Mit Replik vom 13. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Zeiten, in denen er nicht unterrichte, nichts mit einer vermittelbaren Zeitangabe für regelmässiges Arbeiten zu tun hätten. Er könne die zuge- wiesene arbeitsmarktliche Massnahme nicht antreten, da der Unterricht sonst zusammenbrechen würde. Weder habe er Weisungen nicht befolgt, noch arbeitsmarktliche Massnahmen offenbar nicht angetreten. Vielmehr habe er den Beschwerdegegner immer begründet darüber informiert, weshalb er dies nicht tun könne. 10.Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 verzichtete der Beschwerdegeg- ner auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
6 - 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3‘402.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ei- nem Taggeld von Fr. 125.40 (Fr. 3‘402.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfü- gung vom 10. November 2014 - bestätigt mit dem angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 19. November 2014 - wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streit- wert von Fr. 2‘884.20 (Fr. 125.40 x 23 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 5'000.-- beträgt und die Streitsache nicht in Fünfer- besetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrich- terin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. November 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen fakti- scher Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
8 - entspreche nicht seinen persönlichen Verhältnissen und er müsste seinen Beruf (das Unterrichten) aufgeben. Schliesslich sei unzutreffend, dass er nicht unterhaltspflichtig sei. b)Beim Einsatzprogramm B._____ handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine an- dere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorüber- gehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weite- ren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bun- desgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2). c)Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass das Einsatzpro- gramm B._____ auf seine bisherige Tätigkeit keine Rücksicht nehme, ist daher unbehelflich. Auch das Alter des heute 56-jährigen Beschwerdefüh- rers stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, befindet er sich doch noch inmitten seines Erwerbslebens. Zudem steht das Einsatzprogramm B._____ für Teilnehmer aller Altersklassen offen. Gesundheitliche Ein- schränkungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zu- dem gilt es zu erwähnen, dass eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch
9 - andere geeignete Beweismittel belegt sein müsste (BGE 124 V 234 E.4b/bb; vgl. auch AVIG-Praxis ALE B290). Auch aus seinen persönlichen Verhältnissen kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Unter die persönlichen Verhältnisse fallen insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims. Diese Punkte müs- sen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Arbeit berücksichtigt werden. So ist z.B. einem ledigen Versicherten eine längere Abwesenheit vom Wohnort zumutbarer als einem Familienvater mit Kindern (vgl. hierzu GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, 1987, S. 234). Der Beschwer- deführer ist geschieden und in X._____ wohnhaft, so dass ihm eine Teil- nahme an einem Einsatzprogramm in X._____ auch in dieser Hinsicht durchwegs zumutbar ist. Betreuungs- bzw. Obhutspflichten, welche allen- falls zu einer Einschränkung in der Flexibilität und/oder Verfügbarkeit führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Bei den vom Beschwerdeführer hingegen geltend gemachten Unterhaltspflichten gegenüber seinen bei- den Kindern handelt es sich um einen rein finanziellen Aspekt und nicht um einen persönlichen Grund, der eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar machen würde. Auch sein Einwand, er besuche mangels einer Nasszelle jeweils am Morgen zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr das Hallenbad, da schliesslich jeder Mensch Bewegung und Reinlichkeit brauche, ist unbehelflich. Vielmehr zählt die Körperpflege (ebenso wie z.B. die Verpflegung) zu den alltägli- chen menschlichen Bedürfnissen und kann deshalb grundsätzlich keinen Unzumutbarkeitsgrund darstellen (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts C 435/99 vom 23. Oktober 2000 E.3.b). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er müsste durch das Einsatzprogramm seine selbständige Tätigkeit als Schlagzeuglehrer aufgeben, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer hat auf dem von ihm eigenhändig ausgefüllten und
10 - unterzeichneten Formular vom 10. September 2013 (Bg-act. 6) gegenü- ber dem RAV explizit angegeben, jeweils von Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzuge- hen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht ausserhalb dieser Zeiten zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme aufgeboten werden könnte bzw. weshalb er bei einem entsprechenden Aufgebot ausserhalb seiner Unter- richtszeiten seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben müsste. Unzu- mutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Ein- satzprogramm B._____ zumutbar gewesen wäre. 5.Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei unzu- treffenderweise davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) dem Arbeitsmarkt jeweils montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Verfügung stehe. Die von ihm angegeben Zeiten, in denen er nicht unterrichte, würden sich nur auf sporadische Einsätze, wie etwa das Be- laden eines LKW’s mit Hilfsgütern, beziehen. Ausserdem benötige er meistens von 5.00 Uhr, manchmal von 6.00 Uhr, bis 8.00 Uhr Zeit für die Vorbereitung seines Unterrichts. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer wiederum auf das von ihm eigenhändig unterzeichnete Formular (Bg- act. 6) hinzuweisen, mit welchem er gegenüber dem RAV angegeben hat, jeweils von Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das RAV ist in der Zuwei- sung zur arbeitsmarktlichen Massnahme vom 3. November 2014 (Bg- act. 13) somit zu Recht davon ausgegangen, den Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag, jeweils vormittags, für das Einsatzprogramm auf- bieten zu können. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch dar- auf, bloss zu sporadischen Einsätzen aufgeboten zu werden, da es Versi- cherten nicht zusteht, frei zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm teilnehmen wollen oder nicht (KUPFER BUCHER,
11 - in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 287). Der Einwand des Be- schwerdeführers, er benötige jeweils am Morgen Zeit für die Vorbereitung seines Unterrichts, ist vorliegend unbeachtlich. Die versicherte Person muss sich festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten sie die auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit ausüben will, damit sich der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmen lässt (AVIG-Praxis ALE B241). Auch in dieser Hinsicht erweist sich somit der angefochtene Entscheid als richtig. 6.Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht angenommen, dass er sich „im Umfang von 35 % angemeldet habe“. Vielmehr habe er „50 % angegeben“. Ab Januar 2014 habe er we- gen eines Zwischenverdienstes „nur noch 35 % angegeben“. Der Be- schwerdeführer hat in seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom