VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 164 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 20. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Verzugszins)
3 - März 2013 insgesamt Fr. 901.-- für das Jahr 2011 zu bezahlen. Die dage- gen erhobene Einsprache von A._____ wurde mit Entscheid vom 21. Juni 2013 abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches mit Urteil S 13 78 vom 7. Januar 2014 die Beschwerde abwies und den Einspracheentscheid respektive die Nachtragsverfügung vom 21. März 2013 bestätigte. 6.Mit Mahnung vom 30. April 2014 wurde von der AHV-Ausgleichskasse eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 23.40 geltend gemacht, welche nachträglich storniert wurde. 7.Anfangs Mai 2014 bezahlte A._____ die auf der Rechnung vom 25. März 2013 basierenden Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 901.--. 8.Mit Verzugszinsverfügung vom 15. Mai 2014 erhob die AHV- Ausgleichskasse von A._____ für das Jahr 2011 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 51.20 auf den Betrag von Fr. 901.--. 9.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 8. und 21. Mai 2014 Einspra- che. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprachen ab. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. No- vember 2014 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die SVA Graubünden hätte nach abweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 (Verfahren S 13 78)
4 - eine neue Rechnung erstellen müssen, was sie aber unterlassen habe. Aus diesem Grund habe die SVA Graubünden die Mahngebühren stor- niert. Ungerecht und unlogisch wäre, die Fristen der Verzugszinsen wei- terlaufen zu lassen und die Mahngebühren, die aus denselben Gründen wie die Verzugszinsen entstanden seien, zu stornieren. Eine weitere Un- gerechtigkeit liege in dem Umstand, dass bei Einreichung ihrer Be- schwerde weder ihr noch der SVA Graubünden das richterliche Urteil be- kannt sei. Falle das Urteil zu ihren Gunsten aus, würden weder Zinsen noch Mahngebühren erhoben. Falle – wie geschehen – das Urteil zu Gunsten der SVA Graubünden aus, sollten diese Gebühren weiterlaufen und erhoben werden können. Dies stelle ein Ungleichgewicht dar. Zudem seien die ausstehenden Beiträge im Anschluss an das Urteil des Verwal- tungsgerichts zügig bezahlt worden, so dass keine Verzugszinsen ent- standen seien. 11.Mit ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedürfe es keiner speziel- ler Rechnung, Mahnung bzw. Inverzugsetzung. Vorliegend handle es sich um Zahlungsverzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Beiträ- gen, welche eine Nichterwerbstätige nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsstellung geleistet habe, weshalb der Zinslauf ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse beginne. Zinsobjekt, Zinssatz, Anfang und En- de des Zinsenlaufs seien in der Verfügung vom 15. Mai 2014 und im an- gefochtenen Entscheid vom 27. Oktober 2014 für die Verzugszinsen vom
7 - spracheentscheid eine neue Zahlungsfrist hätte gesetzt und mitgeteilt werden müssen, weshalb sie die am 30. April 2014 in Rechnung gestellte gesetzliche Mahnungsgebühr (Fr. 23.40) storniert habe (vgl. Bg-act. 113 und 116 sowie den angefochtenen Entscheid). Vorliegend wurden die ausstehenden Beiträge von Fr. 901.-- von der Beschwerdeführerin an- fangs Mai 2014 bezahlt (vgl. Beitragsübersicht vom 4. Dezember 2014 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Die Beschwerdeführerin verkennt indes- sen, dass die daraufhin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erhobenen Ver- zugszinsen von Fr. 51.20 (Bg-act. 114) im vorliegenden Fall weder von den stornierten Mahngebühren, noch vom durchlaufenen erfolglosen Ein- sprache- und Beschwerdeverfahren (S 13 78), und auch nicht von der Ausstellung einer neuen Rechnung abhängig und somit zweifellos ge- schuldet sind. Denn die Verzugszinsen beruhen auf den mit Verfügung vom 21. März 2013 eingeforderten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 (S 13 78) bestätigten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011 von Fr. 901.--. Dabei hat das durchlaufene Beschwerdeverfah- ren (betreffend die persönlichen AHV-Beiträge) den ab Rechnungsstel- lung, d.h. am 25. März 2013, begonnenen Zinsenlauf, wie bereits ausge- führt, nicht unterbrochen (vgl. dazu vorne E.3c). Demnach wurden die Verzugszinsen von Fr. 51.20 in jeder Hinsicht zu Recht erhoben. b)Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob die Verzugszinsen rechtmässig be- rechnet wurden. Mit Verzugszinsverfügung vom 15. Mai 2014 wurden die hier strittigen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 51.20 erhoben. Dieser Be- trag ergibt sich durch die Anwendung eines Zinssatzes von 5 % auf den Beitragsbetrag für das Jahr 2011 von Fr. 901.-- bei einer Dauer vom 26. März 2013 (Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung der auszuglei- chenden Beiträge) bis zum 14. März 2014 (Datum der vollständigen Be- zahlung der Beiträge) insgesamt somit 409 Tage. Die Ermittlung der Ver-
8 - zugszinsen (901 x 5 x 409 : 100 : 36) erfolgte daher korrekt und geset- zeskonform und ist somit nicht zu beanstanden.
4.[Mitteilungen]