S 2014 164

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 164 Versicherungsgericht Vizepräsidentin Moser als Einzelrichterin und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 20. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge (Verzugszins)

  • 2 - 1.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV- Ausgleichskasse) stellte A._____ am 14. Februar 2011 eine provisorische Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu. Am 22. Oktober 2011 vollendete die Beschwerdeführerin das 64. Altersjahr, wodurch ihre Beitragspflicht am
  1. Oktober 2011 endete. 2.Im April, Juli und Oktober 2011 sowie Januar 2012 bezahlte A._____ die auf der provisorischen Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige und den entsprechenden Rechnungen basierenden Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 541.--. 3.Mit Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2012 bzw. Rechnung vom
  2. Dezember 2012 erhob die AHV-Ausgleichskasse von A._____ für das Jahr 2011 (vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011) Sozialversi- cherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) im Betrag von Fr. 721.-- (Dif- ferenz zwischen den von A._____ für das Jahr 2011 geleisteten Akonto- zahlungen in der Höhe von Fr. 541.-- und den ermittelten So- zialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 1'262.-- ). 4.Im Januar 2013 bezahlte A._____ die auf der Nachtragsverfügung vom
  3. Dezember (recte) 2012 und der entsprechenden Rechnung basieren- den Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 721.--. 5.Gestützt auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 28. Novem- ber 2012 über die massgebenden Renteneinkommen für das Bemes- sungsjahr 2011 verpflichtete die AHV-Ausgleichskasse A._____ mit Nach- tragsverfügung vom 21. März 2013 respektive mit Rechnung vom 25.
  • 3 - März 2013 insgesamt Fr. 901.-- für das Jahr 2011 zu bezahlen. Die dage- gen erhobene Einsprache von A._____ wurde mit Entscheid vom 21. Juni 2013 abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches mit Urteil S 13 78 vom 7. Januar 2014 die Beschwerde abwies und den Einspracheentscheid respektive die Nachtragsverfügung vom 21. März 2013 bestätigte. 6.Mit Mahnung vom 30. April 2014 wurde von der AHV-Ausgleichskasse eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 23.40 geltend gemacht, welche nachträglich storniert wurde. 7.Anfangs Mai 2014 bezahlte A._____ die auf der Rechnung vom 25. März 2013 basierenden Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten) für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 901.--. 8.Mit Verzugszinsverfügung vom 15. Mai 2014 erhob die AHV- Ausgleichskasse von A._____ für das Jahr 2011 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 51.20 auf den Betrag von Fr. 901.--. 9.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 8. und 21. Mai 2014 Einspra- che. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprachen ab. 10.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. No- vember 2014 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die SVA Graubünden hätte nach abweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 (Verfahren S 13 78)

  • 4 - eine neue Rechnung erstellen müssen, was sie aber unterlassen habe. Aus diesem Grund habe die SVA Graubünden die Mahngebühren stor- niert. Ungerecht und unlogisch wäre, die Fristen der Verzugszinsen wei- terlaufen zu lassen und die Mahngebühren, die aus denselben Gründen wie die Verzugszinsen entstanden seien, zu stornieren. Eine weitere Un- gerechtigkeit liege in dem Umstand, dass bei Einreichung ihrer Be- schwerde weder ihr noch der SVA Graubünden das richterliche Urteil be- kannt sei. Falle das Urteil zu ihren Gunsten aus, würden weder Zinsen noch Mahngebühren erhoben. Falle – wie geschehen – das Urteil zu Gunsten der SVA Graubünden aus, sollten diese Gebühren weiterlaufen und erhoben werden können. Dies stelle ein Ungleichgewicht dar. Zudem seien die ausstehenden Beiträge im Anschluss an das Urteil des Verwal- tungsgerichts zügig bezahlt worden, so dass keine Verzugszinsen ent- standen seien. 11.Mit ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedürfe es keiner speziel- ler Rechnung, Mahnung bzw. Inverzugsetzung. Vorliegend handle es sich um Zahlungsverzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Beiträ- gen, welche eine Nichterwerbstätige nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsstellung geleistet habe, weshalb der Zinslauf ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse beginne. Zinsobjekt, Zinssatz, Anfang und En- de des Zinsenlaufs seien in der Verfügung vom 15. Mai 2014 und im an- gefochtenen Entscheid vom 27. Oktober 2014 für die Verzugszinsen vom

  1. März 2013 bis zum 14. Mai 2014 korrekt ermittelt worden. 12.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erfor- derlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
  • 5 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 51.20 (Verzugszinsen) beträgt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2.Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheent- scheid vom 27. Oktober 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin Verzugszinsen von Fr. 51.20 zu Recht erhoben hat.
  1. a)Verzugszinsen haben den Zweck, eine Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Solche Zinsen sind auch dann einzufordern, wenn weder die Ausgleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft (AHI- Praxis 3/2000 S. 128 und 1995 S. 80 E.4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 99 40 vom 23. April 1999 E.3). b)Nichterwerbstätige haben auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rech- nungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenen- versicherung [AHVV; SR 831.101]). Für die Entstehung der Verzugszins- pflicht bedarf es keiner besonderen Inverzugsetzung (ZAK 1992 S. 273
  • 6 - E.3b mit Hinweisen). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezah- lung der Beiträge. Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Aus- gleichskasse als bezahlt. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungs- zinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 41 bis Abs. 2 erster Satz und Art. 42 Abs. 1 und 2 AHVV). c)Gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung wird mit der Erhebung ei- ner Beschwerde der einmal begonnene Zinsenlauf nicht unterbrochen. Auch die einer Beschwerde gegebenenfalls zukommende aufschiebende Wirkung bewirkt bloss, dass die Verfügung nicht vollstreckt und die Bei- träge somit vorläufig nicht auf dem Betreibungsweg eingefordert werden können, während der Zinsenlauf dadurch in keiner Weise berührt wird (vgl. BGE 109 V 1 E.4a; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 14 AHVG Rz. 36 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1995 S. 79 f. E.4; Weg- leitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 4057).
  1. a)Vorliegend handelt es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 15. Mai 2014 eingeforderten Betrag unbestrittenermassen um Verzugszinsen auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 lit. e AHVV (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 114), da diese aus den mit Nachtragsverfügung vom 21. März re- spektive Rechnung vom 25. März 2013 (vgl. Bg-act. 69 und Beitragsüber- sicht vom 4. Dezember 2014 [Beilage Beschwerdegegnerin]) einverlang- ten auszugleichenden Beiträgen in Höhe von Fr. 901.-- stammen, deren Bestand und Umfang vorliegend unbestritten sind. Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, dass infolge der dem Einspracheverfahren zukommenden auf- schiebenden Wirkung nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Ein-
  • 7 - spracheentscheid eine neue Zahlungsfrist hätte gesetzt und mitgeteilt werden müssen, weshalb sie die am 30. April 2014 in Rechnung gestellte gesetzliche Mahnungsgebühr (Fr. 23.40) storniert habe (vgl. Bg-act. 113 und 116 sowie den angefochtenen Entscheid). Vorliegend wurden die ausstehenden Beiträge von Fr. 901.-- von der Beschwerdeführerin an- fangs Mai 2014 bezahlt (vgl. Beitragsübersicht vom 4. Dezember 2014 [Beilage Beschwerdegegnerin]). Die Beschwerdeführerin verkennt indes- sen, dass die daraufhin mit Verfügung vom 15. Mai 2014 erhobenen Ver- zugszinsen von Fr. 51.20 (Bg-act. 114) im vorliegenden Fall weder von den stornierten Mahngebühren, noch vom durchlaufenen erfolglosen Ein- sprache- und Beschwerdeverfahren (S 13 78), und auch nicht von der Ausstellung einer neuen Rechnung abhängig und somit zweifellos ge- schuldet sind. Denn die Verzugszinsen beruhen auf den mit Verfügung vom 21. März 2013 eingeforderten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 (S 13 78) bestätigten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2011 von Fr. 901.--. Dabei hat das durchlaufene Beschwerdeverfah- ren (betreffend die persönlichen AHV-Beiträge) den ab Rechnungsstel- lung, d.h. am 25. März 2013, begonnenen Zinsenlauf, wie bereits ausge- führt, nicht unterbrochen (vgl. dazu vorne E.3c). Demnach wurden die Verzugszinsen von Fr. 51.20 in jeder Hinsicht zu Recht erhoben. b)Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob die Verzugszinsen rechtmässig be- rechnet wurden. Mit Verzugszinsverfügung vom 15. Mai 2014 wurden die hier strittigen Verzugszinsen in Höhe von Fr. 51.20 erhoben. Dieser Be- trag ergibt sich durch die Anwendung eines Zinssatzes von 5 % auf den Beitragsbetrag für das Jahr 2011 von Fr. 901.-- bei einer Dauer vom 26. März 2013 (Tag nach dem Datum der Rechnungsstellung der auszuglei- chenden Beiträge) bis zum 14. März 2014 (Datum der vollständigen Be- zahlung der Beiträge) insgesamt somit 409 Tage. Die Ermittlung der Ver-

  • 8 - zugszinsen (901 x 5 x 409 : 100 : 36) erfolgte daher korrekt und geset- zeskonform und ist somit nicht zu beanstanden.

  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsin- niger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

4.[Mitteilungen]

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