VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 161 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 23. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. Unfallversicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war durch die Arbeitgeberin bei der B._____ Unfallversicherun- gen AG obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Laut Bagatell-Unfallmeldung vom 3. Juli 2012 verrenkte sich A._____ am
  1. Februar 2012 beim Schlitteln das linke Knie. Die ärztliche Erstkonsul- tation erfolgte am 22. Juni 2012 bei ihrem Hausarzt Dr. med. C., der einen Status nach Läsion des medialen Seitenbandes/Meniskuses am linken Knie diagnostizierte und die medizinische Behandlung am 22. Juni 2012 abschloss. Laut Bagatell-Unfallmeldung vom 25. Februar 2014 und Schadensmeldung vom 6. März 2014 verspürte A. am 7. Februar 2014 beim Druck des linken Skischuhs in die Bindung im linken Knie grosse Schmerzen und eine Blockierung der Bewegung. Am 26. Februar 2014 wurde A._____ wegen Verdachts auf eine mediale Meniskusläsion am linken Knie operiert. Am 9. April 2014 teilte die B._____ Unfallversi- cherungen AG A._____ mit, dass sie das Ereignis vom 7. Februar 2014 weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung taxiere. Gemäss medizinischer Beurteilung vom 13. Juni 2014 von Dr. med. D., beratender Arzt der B. Unfallversicherungen AG, sprächen die erhobenen Befunde nicht für eine traumatische, sondern ei- ne degenerative Meniskusläsion. Die Voraussetzungen für die Anerken- nung eines Rückfalles seien damit nicht gegeben. Am 23. Juni 2014 teilte die B._____ Unfallversicherungen AG A._____ mit, dass sie das Vorlie- gen eines Rückfalles verneine. 2.Mit Verfügung vom 4. August 2014 hielt die B._____ Unfallversicherungen AG fest, dass sie das Ereignis vom 7. Februar 2014 versicherungsrecht- lich weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung einstufe und auch keinen Rückfall zum Ereignis vom 18. Februar 2012 (Schlitte- lunfall) bejahe. Diese Beurteilung bzw. leistungsrelevante Einschätzung wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014 nochmals bestätigt.
  • 3 - 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. No- vember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, die B._____ Unfallversicherungen AG sei zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Februar 2014 (Skibindungsvorfall) stehenden Kosten zu übernehmen; eventuell sei noch ein externes Gutachten bezüglich der Unfallkausalität einzuholen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Spitalarzt Dr. med. E._____ in seinem Bericht vom 2. September 2014 den Schlittelunfall vom 18. Februar 2012 als kausal für die Knieope- ration vom 26. Februar 2014 eingestuft habe und Brückensymptome zwi- schen den zwei Ereignissen (2012/2014) als gegeben erachtet habe. Das zweite Ereignis vom 7. Februar 2014 stelle nach der Beurteilung von Dr. med. E._____ einen Rückfall zum ersten Ereignis vom 18. Februar 2012 dar. Damit sei erwiesen, dass eine traumatische und nicht eine degenera- tive Meniskusläsion vorliege. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während über eines Jahres auf Arztbesuche verzichtet habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei diese Abstinenz gerade Be- weis dafür, dass sie nicht bei jedem Schmerz sofort einen Arzt aufsuche. Es sei auch nicht richtig, dass nach dem Schlittelunfall der Behandlungs- abschluss am 22. Juni 2012 erfolgt sei; sie sei danach auf Empfehlung des Hausarztes Dr. med. C._____ noch zur Physiotherapie gegangen. Falsch sei auch, dass sie nicht bereits seit drei Jahren an Kniebeschwer- den leide; die gegenteilige Darstellung beruhe auf einer falsch protokolli- erten Anamnese (Kranken-/Leidensgeschichte) von Dr. med. E.. Richtig sei vielmehr, dass die Kniebeschwerden erst seit dem Schlittelun- fall vom 18. Februar 2012 existierten. 4.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die B. Unfallversicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Vorfall vom 18. Februar 2012 sei als Unfall zu qualifizieren. Das Er- eignis vom 7. Februar 2014 sei weder als Unfall noch als unfallähnliche

  • 4 - Körperschädigung zu taxieren. Das Befestigen des Skis mittels Einklinken des Skischuhs in die Bindung stelle keinen äusserer Faktor dar (U 574/06). Die angeblichen Brückensymptome seien nicht überwiegend wahrscheinlich mittels Krankengeschichte oder mittels Aussagen aus ei- gener ärztlicher Wahrnehmung ausgewiesen. In Anbetracht der medizini- schen Befunde und nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. med. D._____ liege keine traumatische, sondern eine degenerative Meniskus- läsion vor. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Schlittelunfall vom

  1. Februar 2012 und einem späteren Rückfall sei nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. 5.In der (freigestellten) Replik wiederholte und vertiefte die Beschwerdefüh- rerin nochmals ihren Standpunkt, wonach das zweite Ereignis vom 7. Fe- bruar 2014 als unfallähnliche Körperschädigung hätte anerkannt werden müssen. Sollte eine unfallähnliche Körperschädigung verneint werden, so wäre damit aber noch immer nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um Brückensymptome handeln würde. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung:
  2. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons er- hoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Im konkreten Fall befindet sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die
  • 5 - sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370. 100). Der Einspracheentscheid vom 13. Ok- tober 2014, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heuti- gen Beschwerdeführerin abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Beschwer- deführerin unmittelbar berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. November 2014 ist des- halb materiell-rechtlich einzutreten. b)Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014, worin die Beschwerdegegnerin bestätigte, dass das (zweite) Ereignis vom
  1. Februar 2014 versicherungsrechtlich weder als Unfall noch als un- fallähnliche Körperschädigung zu taxieren sei und ein Rückfall zum (ers- ten) Ereignis vom 18. Februar 2012 zu verneinen sei. Beschwerdethema bildet somit die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der angefochtenen Leistungsverweigerung zulasten der Beschwerdeführerin. 2.Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem ATSG sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG; SR 832.20) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammen- hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen dem schädigen- den Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat.
  • 6 - Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Be- gründung eines Leistungsanspruches nicht. Das Gericht hat vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die Parteien tragen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus- fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.1.2 und 2.2.1; BGE 138 V 218 E.6, 129 V 177 E.3.1, 126 V 353 E.5b, 121 V 47 E.2a, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b). 3.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen des Arztes begründet sind. Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahmen als Bericht oder als Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfül- len und nicht konkrete Anhaltspunkte gegen deren Zuverlässigkeit spre- chen (BGE 125 V 351 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen

  • 7 - Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergän- zende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuord- nen. Dasselbe gilt grundsätzlich für Gutachten versicherungsinterner Ärz- te, wie den von den Unfallversicherern beigezogenen Vertrauensärzten (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Stützt sich die angefochtene Verfügung indes- sen im Wesentlichen oder ausschliesslich auf derartige versicherungsin- terne Beurteilungen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, er- weist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 in fine). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitun- ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellung- nahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_281/2007 vom 18. Januar 2008 E.3 in fine). 4.Nach Art. 4 ATSG wird der Unfall wie folgt definiert: Unfall ist die plötzli- che, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Gemäss Art. 6 UVG werden die Versicherungsleistun- gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge- währt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 1). Der Bun- desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). In Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wird zu den „unfallähnli- chen Körperschädigungen“ festgehalten: Folgende, abschliessend aufge-

  • 8 - führte Körperschädigungen sind, falls sie nicht eindeutig auf eine Erkran- kung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhn- liche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt (Abs. 2 lit. a-h): Kno- chenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. 5.Bei Rückfällen und Spätfolgen gemäss Art. 11 UVV obliegt es der versi- cherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozial- versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesge- richtes 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.2.2; RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191, U 93/96 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E.3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, über- nimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_521/ 2011 vom 5. Dezember 2011 E.2.2.2). Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich ge- heilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe der Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwi- schen den erneut geltend gemachten Beschwerden und den seinerzeit

  • 9 - beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürli- cher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (vgl. Ur- teil des Bundesgerichtes U 180/06 vom 17. Oktober 2006 E.1 m.w.H.; SVR 2003 UV Nr. 14 E.4 S.43; BGE 118 V 293 E.2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E.2).

  1. a)Im konkreten Fall ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 18. Februar 2012 bzw. des Ereignisses vom 7. Februar 2014 streitig und zu prüfen. Umstritten ist dabei, ob das zweite Ereignis vom 7. Februar 2014 als Unfall nach Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG oder als unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. Weiter ist strittig, ob die seit dem 7. Februar 2014 geklagten Kniebeschwerden als Rückfall nach Art. 11 UVV zum Unfall vom 18. Februar 2012 zu betrachten sind. b)Vorab gilt es klarzustellen, dass das Schadensdatum gemäss Bagatell- Unfallmeldung für das Ereignis vom 18. Februar 2012 zwar unpräzise ist, aber trotzdem feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin beim Schlitteln das linke Knie verrenkte und dieses Ereignis von der Beschwerdegegne- rin korrekt als Unfall anerkannt wurde. Ebenfalls unbestritten ist, dass die vorgenommene Knieoperation vom 26. Februar 2014 aufgrund einer me- dialen Meniskusläsion am linken Knie erfolgte. Diesbezüglich besteht Ei- nigkeit zwischen den Parteien und kein Entscheidungsbedarf. c)Hinsichtlich des Ereignisses vom 7. Februar 2014, anlässlich dessen die Beschwerdeführerin beim Druck des linken Skischuhs in die Skibindung im linken Kniegelenk plötzlich grosse Schmerzen und eine Blockierung der Bewegung verspürte (vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2/1, 2/2), verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich
  • 10 - Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was grundsätzlich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu beurteilen ist (RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Unfallversicherungsgesetz, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 Abs. 2, S. 31, mit Hinweis auf BGE 134 V 72 E.4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum ei- nes jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Inneren des Körpers, ist Krankheit gegeben, woran die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts ändert. Ein Unfall setzt begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach der Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewe- gung bestehen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 40). Bei Körper- bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung nur dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „pro- grammwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer derartigen unkoordinierten Bewe- gung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Geht man hier vom Geschehensablauf aus, wie ihn die Beschwerdeführe- rin bzw. der sie behandelnde Hausarzt damals geschildert hat (Beilagen der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3), führte das Befestigen des Skis mittels Einklinken des Schuhs zu einem hörbaren Knacken („Knall“; vgl. Bf-act. 4 und 5) im Knie und zum Auftreten von Schmerzen. Ein solcher alltäglicher und völlig unspektakulärer Vorfall vermag aber noch kein Unfallereignis

  • 11 - zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes U 574/06 vom 5. Oktober 2007 E.6.2); zumal darin auch nicht das Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsab- lauf störenden Programmwidrigkeit bzw. einer unkoordinierten Körperbe- wegung erblickt werden kann (BGE 130 V 117 E.2.1). Die Beschwerde- führerin verneinte sogar selbst, dass sich etwas Ungewöhnliches zuge- tragen habe, indem sie im Fragebogen vom 7. April 2014 (Bg-act. 2/6 S.

  1. zum Hergang des Skimontagevorgangs auf die entsprechende Frage: „Geschah etwas Aussergewöhnliches?“ lediglich antwortete: „Schmerz und Wärme im linken Knie verspürt". Die Kriterien für einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG wurden somit zweifelsfrei nicht er- füllt. d)Wie die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt hat, liegt auch keine un- fallähnliche Körperschädigung vor. Bei unfallähnlichen Körperschädigun- gen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit – die übri- gen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das erstmalige Auftreten der Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi- genden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Per- son zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi-
  • 12 - gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewis- ses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist zu bejahen, falls die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, besonders sei- ner Gliedmassen, gleichkommt. Deshalb fallen einschiessende Schmer- zen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Be- tracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrich- tung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Ablie- gen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessen- den Schmerz erleidet, der sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer un- fallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspru- chung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, aber gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefähr- dungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 466 E.4.2.2). Für die Beja- hung eines äusseren Faktors braucht es demnach ein gesteigertes Schä- digungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenla- ge, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E.3.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 Abs. 2, S. 80 ff.). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegt im Einklinken des Ski- schuhs in die Skibindung für die Befestigung des Skies noch kein allge- mein gesteigertes Schädigungspotential vor, weshalb auch ein äusserer Faktor für die erlittene Gesundheitsschädigung (am linken Knie) zu ver- neinen ist (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichtes U 574/06 E.6.2). Im Weiteren sind auch keine Hinweise oder Indizien ersichtlich, welche

  • 13 - auf eine unkontrollierte Bewegung bzw. auf eine Programmwidrigkeit während des Einstiegvorgangs hätten schliessen lassen. Allein das Ein- steigen in die Skibindung ist beim Skifahren ein üblicher Bewegungsvor- gang, der mehrfach – oft am gleichen Tag - sogar wiederholt wird. Nur der Umstand, dass für das Einklinken in die Skibindung immer ein gewisser Kraftaufwand notwendig ist, führt entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin noch nicht zur Bejahung eines äusseren Ereignisses (zur Kasuis- tik: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 82-84; Urteil des Bundesgerichtes 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.3.3 in fine). Eine unfallähnliche Körper- schädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c oder lit. g UVV wurde folglich ebenfalls zu Recht verneint. e)Die Beschwerdeführerin macht für ihren Anspruch auf Versicherungsleis- tungen zudem das Vorliegen von Brückensymptomen geltend. Solche Symptome konnten allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen werden. Die von Dr. med. E._____ in den Arztberichten vom

  1. Februar 2014 (Bg-act.2/14) und 2. September 2014 (Bg-act.2/24) festgehaltenen Brückensymptome basieren nämlich nur auf Selbstanga- ben der Beschwerdeführerin, indem dort vermerkt ist: „Brückensymptome, welche die Patientin als medialseitige Schmerzen beim Bergabgehen und längerem Schwimmen schildert“. Zudem wurde im erstgenannten Bericht noch explizit festgehalten: "Vor ungefähr 3 Jahren Schlittelunfall mit Dis- torsion des linken Kniegelenkes [...]. Anordnung einer Physiotherapie und nach einem halben Jahr wieder beschwerdefrei." Weiter sind in der Zeit- spanne zwischen dem Behandlungsabschluss am 22. Juni 2012 durch Dr. med. C._____, der die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 18. Fe- bruar 2012 medizinisch versorgt hatte (Bf-act.1/2), und der erneuten Be- handlung der Kniebeschwerden ab dem 7. Februar 2014 keine ärztlichen Behandlungen dokumentiert. Physiotherapeutisch wurde die Beschwerde- führerin gemäss ihren eigenen Angaben (vgl. Beschwerde Ziff. 3) nur ge- rade vier Mal im Juli/August 2012 behandelt. Danach sind keine Angaben
  • 14 - zu weiteren ärztlichen oder physiotherapeutischen Behandlungen akten- kundig (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E.4 und 8C_314/2012 vom 25. Mai 2012 E.3.2). Das Vorliegen von Brü- ckensymptomen ist damit nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. f)Zu prüfen bleibt damit noch die Frage eines allfälligen Rückfalls gemäss Art. 11 UVV (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 78). Bei Rückfällen ob- liegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausal- zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E.5, hiervor). Ausgangs- punkt muss dazu hier die medizinische Beurteilung des die Beschwerde- gegnerin beratenden Arztes Dr. med. D._____ vom 13. Juni 2014 sein, der gestützt auf die ihm umfassend bekannte medizinische Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig ausführte, dass nicht traumatisierte, son- dern degenerative Meniskusläsionen vorlägen (Bg-act.2/18). Darauf kann hier – unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen in der Be- schwerdeantwort (vgl. Ziff. 6 S. 8) - abgestellt werden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht persönlich von Dr. med. D._____ untersucht wurde, zumal es keinen ersichtlichen Grund gibt, weshalb dieser Aktenbeurteilung nicht voller Beweiswert zukommen sollte (vgl. E.3, hiervor). Seine Aktenbeurteilung ist als Entscheidungsgrundlage zulässig und schlüssig, zumal die von ihm beigezogenen Arztberichte ein vollständiges und lückenloses Bild über die Anamnese, den Krankheits- verlauf und den gegenwärtigen Status der Patientin ergeben und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_641/ 2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2, 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E.4.1, 8C_185/2010 vom 16. Juni 2010 E.5 und 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E.5; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E.5d). Im Gegen-

  • 15 - satz dazu stützt sich Dr. med. E._____ bei seiner anderslautenden Ein- schätzung (Bg-act.2/24) - wie vorne in E.6e dargetan - auf nicht überwie- gend wahrscheinlich ausgewiesene Brückensymptome, während Dr. med. C._____ keine überzeugenden Angaben zur Kausalität zwischen dem Schlittelunfall vom 18. Februar 2012 und den erst ab dem 7. Februar 2014 geklagten Kniebeschwerden vorzubringen vermag. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem ersten Unfall (2012) und den ab dem zweiten Ereignis (2014) behandelten Kniebeschwerden ist ange- sichts der vorhandenen Arztberichte jedenfalls nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Daraus ergibt sich, dass auch das Vorliegen eines Rück- falls nach Art. 11 UVV zu Recht verneint wurde. g)Angesichts der geschilderten Aktenlage sind weitere Abklärungen zur Un- fallkausalität – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – nicht erforder- lich oder angezeigt, weil davon zum Voraus keine neuen entscheidrele- vanten Erkenntnisse zu erwarten sind (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E.5.3, 124 V 90 E.4b; Urteil des Bundesgerichtes 8C_898/ 2014 vom 24. März 2015 E.3.3 m.w.H.). Das Gericht kann danach auf die Abnahme von zusätzlichen Beweisen verzichten, wenn es aufgrund be- reits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, seine Überzeugung werde durch weitere Bewei- serhebungen nicht geändert. Daran würde hier selbst die Befragung des behandelnden Physiotherapeuten nichts ändern, weil dieser nur vier Mal im Juli/August 2012 die Beschwerdeführerin behandelte und seither über 18 Monate bis zum erneuten Vorfall am 7. Februar 2014 verstrichen sind. Auch eine Befragung der involvierten Dres. med. C._____ und E._____ hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht, weil deren Abklärungen und Schlussfolgerungen bereits umfassend in den Akten dokumentiert sind.

  • 16 -

  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014 ist deshalb rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. November 2014 führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sozialversicherungsstreitsachen nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 161
Entscheidungsdatum
23.06.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026