VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 159 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 10. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
6 - hätte die Beschwerdegegnerin darlegen müssen, welche weiteren Be- handlungsmassnahmen noch geplant seien und prüfen müssen, ob nach Abschluss der medizinischen Behandlung und erreichtem Endzustand nicht eine nochmalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sinnvoll sei. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers sei das radikuläre Syndrom, wel- ches in seiner Intensität die Teilnahme am üblichen Ergonomietrainings- programm verhindere und ein individuell ausgerichtetes Trainingspro- gramm notwendig mache. Die Annahme einer verbesserten Arbeitsfähig- keit nur aufgrund muskulärer Krafttests sei bei einem radikulären Syn- drom nicht zulässig. Auch bei Austritt aus der Klinik Valens hätten noch erhebliche radikuläre Beschwerden bestanden. Das IME stütze sich in seiner Beurteilung vom 23. April 2014 nur auf den Austrittsbericht der Kli- nik Valens und übernehme die darin formulierte Aussage zur Arbeits- fähigkeit, obwohl der Hausarzt weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiere. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne neue klinische Untersuchung sei nicht statthaft. 9.Am 10. Dezember 2014 (Poststempel) verzichtete die Beschwerdegegne- rin auf die Einreichung einer Duplik. Mit Blick auf die vom beschwerdefüh- rerischen Rechtsvertreter eingereichten Honorarnoten wies sie darauf hin, dass in den Honorarnoten zahlreiche Positionen enthalten seien, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stünden und die Honorarnoten daher entsprechend zu kürzen seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
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8 - Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif- ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein renten- begründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels-
9 - rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). c)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
10 - die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a).
12 - des IME vom 23. April 2014 sowie auf die RAD-Beurteilung vom 27. Mai 2014, worin die Ärzte der Klinik Valens, Dres. med. G._____ und E., pract. med. F. vom IME sowie der RAD-Arzt Dr. med. C._____ übereinstimmend zum Schluss gekommen sind, dass der Be- schwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit dem 2. September 2012 anhaltend und definitiv arbeitsunfähig ist, in einer adaptierten Tätig- keit aber trotz der diagnostizierten Leiden seit dem 2. März 2014 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Demgegenüber stützt sich der Be- schwerdeführer insbesondere auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 18. März 2014 sowie die Berichte des behandeln- den Hausarztes Dr. med. H., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 1. Oktober 2012 (IV-act. 9 S. 3), 30. November 2012 (IV-act. 15 S. 1 - 4) und 14. März 2014 (befindet sich nicht bei den Akten, der ent- sprechende Arztbericht wird aber in der rheumatologischen Aktenbeurtei- lung des IME vom 23 April 2014 [IV-act. 78, vgl. die dortige S. 1] er- wähnt). Während Dr. med. D. dem Beschwerdeführer in einer adap- tierten Tätigkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, erach- tet der Hausarzt Dr. med. H._____ den Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig. c)Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Austrittsbericht der Klinik Valens vom 21. März 2014, die rheuma- tologische Aktenbeurteilung des IME vom 23. April 2014 sowie die RAD- Beurteilung vom 27. Mai 2014 abgestellt hat, oder ob die übrige Aktenla- ge − insbesondere das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 18. März 2014 sowie die Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 1. Oktober 2012, 30. November 2012 und 14. März 2014 − diese zu erschüttern vermögen und allenfalls weitere Abklärungen erforderlich ma- chen.
13 - d)Zur Beurteilung vieler sich im Sozialversicherungsrecht stellenden Fragen sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte auf Un- terlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerich- te die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfah- ren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti- gen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti- gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich so- mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Den- noch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medi- zinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit
14 - Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Be- zug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hin- weisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
bei schwerer axonaler Schädigung L5 rechts
27.09.12 Sequesterentfernung und Nukleotomie L5/S1 rechts
postoperative sensomotorische Residuen Nervenwurzeln L5 und S1 rechts
fragliche perioperative Peronaeus-Druckneuropathie rechts
Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz
segmentale Dysfunktion der LWS" Weitgehend übereinstimmende Diagnosen finden sich auch in der rheu- matologisch-medizinischen Beurteilung des IME vom 19. Dezember 2013 (IV-act. 69 S. 9) sowie im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 18. März 2014 (IV-act. 71 S. 10). c)Sowohl das Gutachten des IME von pract. med. F._____ vom 19. De- zember 2013 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (IV-act. 69 S. 12) als auch das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 18. März 2014 (IV-act. 71 S. 11 f.) − welche übereinstimmend von einer 50%igen Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit mit zusätzlichen Einschränkungen ausgehen − sowie auch die zeitlich nach- folgenden Beurteilungen (Austrittsbericht der Klinik Valens vom 21. März 2014, rheumatologische Aktenbeurteilung des IME vom 23. April 2014, Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom 27. Mai und
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17 - konstruieren und seine Belastbarkeit und Ausdauer deutlich steigern. Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in der die EFL vom 29./30. Januar 2014 durchgeführt wurde (auf welche sich das rheumato- logische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 18. März 2014 unter an- derem stützt), bereits in der stationären Rehabilitation in Valens befunden hat, vermag dieses Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Rehabi- litation erst zwei Tage zuvor, mithin am 27. Januar 2014, begonnen hat und es nicht ungewöhnlich ist, dass sich die positiven Auswirkungen einer stationären Rehabilitation erst nach einigen Tagen bzw. Wochen einstel- len. Wünschenswert wäre indes gewesen, dass den Ärzten der Klinik Va- lens sowie dem IME-Gutachter pract. med. F._____ das rheumatologi- sche Gutachten von Dr. med. D._____ vom 18. März 2014 sowie insbe- sondere auch die Ergebnisse der am 29./30. Januar 2014 durchgeführten EFL vorgelegen hätten und sie dazu hätten Stellung nehmen können. Da das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 18. März 2014 einschliesslich der Ergebnisse der durchgeführten EFL durch den mittlerweile vom 27. Januar bis 1. März 2014 erfolgten Aufenthalt des Be- schwerdeführers in der Rehabilitationsklinik Valens aber ohnehin überholt sind, erachtet es das streitberufene Gericht als nicht mehr erforderlich, das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 18. März 2014 noch den Ärzten der Klinik Valens sowie dem IME-Gutachter pract. med. F._____ vorzulegen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist mit der Beschwerdegegnerin und den Ärzten der Reha- bilitationsklinik Valens davon auszugehen, dass während des stationären Aufenthalts in der Klinik Valens in der Tat eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers mit Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es kann demnach aufgrund der medizinischen Aktenlage − ohne Veranlassung weiterer Abklärungen und ohne Einholung von weiteren Gutachten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b) − davon ausgegangen werden,
18 - dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit seit dem 2. März 2014 über eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 75 % verfügt. d)Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag die vom Hausarzt Dr. med. H._____ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer adaptier- ten Tätigkeit bei offensichtlich wiederum gleicher Diagnose (vgl. dessen Arztberichte vom 1. Oktober 2012 [IV-act. 9 S. 3], 30. November 2012 [IV- act. 15 S. 1 - 4] und 14. März 2014 [befindet sich nicht bei den Akten, der entsprechende Arztbericht wird aber in der rheumatologischen Aktenbeur- teilung des IME vom 23 April 2014 [IV-act. 78, vgl. die dortige S. 1] er- wähnt]). Denn die von Dr. med. H._____ bescheinigte 100%ige Arbeitsun- fähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit steht einerseits diametral im Widerspruch zu sämtlichen anderen gutachterlichen Einschätzungen. An- derseits begründet Dr. med. H._____ die von ihm attestierte und gegenü- ber den gutachterlichen Einschätzungen abweichende 100%ige Arbeits- unfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit mit keinem Wort. Vor die- sem Hintergrund erscheint die Aussage des IME-Gutachters pract. med. F._____ in der rheumatologischen Aktenbeurteilung vom 23. April 2014 (IV-act. 78 S. 3), wonach die Beurteilung im Austrittsbericht der Klinik Va- lens vom 21. März 2014 (ganztätige Arbeitsfähigkeit für eine leicht bis mit- telschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen im Rah- men von rund zwei Stunden) plausibler erscheine als die vom Hausarzt weiterhin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, als nachvollziehbar. Dies zumal das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten − wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E.3d) − der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen).
19 - e)Auch die Tatsache, dass sowohl im Austrittsbericht der Klinik Valens vom
21 - männlich, Anforderungsniveau 4 im privaten Sektor abgestellt und den vom Beschwerdeführer mit einer solchen beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % erzielbaren Verdienst auf Fr. 45'254.95 beziffert hat. Auch der unbestritten gebliebene Leidensabzug im Umfang von 5 % er- scheint unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen, auch wenn man sich hinsichtlich des Leidensabzugs die Frage stellen könnte, ob hier ein leidensbedingter Abzug von 10 % nicht angemessener wäre. In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichtes nicht auf Rechtsverletzung be- schränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemes- senheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEY- ER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). c)Ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbeding- te Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 124 V 321 E.3b/bb). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist ausserdem bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vor- zunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäfti- gungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichtes 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E.2.3.1 m.w.H.; anders dagegen bei den Frauen: Urteil des Bun- desgerichtes 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E.6.2). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Er-
22 - messen gesamthaft zu schätzen und auf maximal 25 % zu begrenzen (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc). In aller Regel sollte der Leidensabzug jedoch nicht unter 10 % zu liegen kommen (Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4b, S 10 126 vom 11. Januar 2011 E.4b; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 104). d)Vorliegend sind dem Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der Klinik Valens vom 21. März 2014 (IV-act. 80 S. 3) sowohl leichte als auch mit- telschwere Tätigkeiten zumutbar (IV-act. 78 S. 3). Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ (vgl. dessen Stellungnahme vom 11. Juni 2014 [IV-act. 88 S. 12]). Demgegenüber spricht pract. med. F._____ in der rheumatologischen Aktenbeurteilung vom 23. April 2014 (IV-act. 78 S. 3) von der Zumutbarkeit einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Während gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Abzug auf dem Invalideneinkommen zu gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitstätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, stellt der Umstand, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätz- lichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Anforde- rungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätig- keiten umfasst (Urteile des Bundesgerichtes 9C_386/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E.5.2, 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.3). Vorlie- gend ist − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.4) − davon auszugehen, dass während des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik Valens eine wesentliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Be- schwerdeführers mit Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und ihm deshalb sowohl leichte als auch mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung − wie gesehen − gegen einen Abzug auf dem Invalideneinkommen spricht. Ebenfalls kei-
23 - nen Abzug zu begründen vermag die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer in einer ganztägigen Tätigkeit aufgrund vermehrter Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt nur noch eingeschränkt leistungsfähig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2, 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E.2.3.1, je mit Hinweisen), zumal die Einschränkung von 25 % (Pausenbedürftigkeit) bereits bei der Fest- stellung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_846/2014 E.4.1.1). Schliesslich rechtfertigt auch das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 58-jährig) für sich alleine betrachtet keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesge- richtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2, 9C_160/2013 vom
24 - Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.75 x 0.90 x 1.0095 x 1.0084 x 1.01 x 1.01) betragen. Doch selbst in diesem Fall resultierte, ausgehend von einem unstrittigen Valideneinkommen von Fr. 70'020.-- und einem Invalidenein- kommen von Fr. 42'873.10, ein Invaliditätsgrad von nur 39 % (38.77 % [BGE 130 V 121 E.3]; Erwerbseinbusse Fr. 27'146.90), womit der Be- schwerdeführer nach wie vor keine IV-Rente beantragen könnte. Bei die- sem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen, da dem Beschwerde- führer so oder anders keine Invalidenrente zusteht. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf eine über den 30. Juni 2014 hinausgehende Invalidenrente zu Recht verneint. 6.Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2014 erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Ab- weichung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 700.-- festge- setzt. Diese hat der unterliegende Beschwerdeführer zu übernehmen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
25 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]