VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 157 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocPaganini URTEIL vom 23. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist seit Mitte März 2012 als Biegereimitarbeiter bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. 2.Am 1. Juni 2012 kam es in der Biegereihalle zu einem Arbeitsunfall. Beim Anheben eines Stahlbunds verfing sich die Krankette, rutschte ab und prallte mit hoher Geschwindigkeit gegen A.s linke Gesichtshälfte. Nach erfolgter Hospitalisation berichtete das Kantonsspital Graubünden am 11. Juni 2012 über die vorgenommene Operation (Reposition und Os- teosynthese der Unterkieferfraktur und intermaxillare Fixation). Als Dia- gnose stellte das Kantonsspital unter anderem eine Kieferköpfchenluxati- onsfraktur links mit Fraktur der Pfanne, eine Unterkieferfraktur median, mehrfragmentär, den Verlust mehrerer Zähne sowie eine Kronenfraktur der Zähne 26 und 27 (Backenzähne im linken Oberkiefer) fest. 3.Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die notwendigen Heilbehandlungsmassnahmen auf und entrichtete Taggelder. 4.Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 stellte Dr. med. dent. C. fest, dass die Zähne 23, 26 und 27 (Eckzahn und grosse Backenzähne) im lin- ken Oberkiefer durch Karies frakturiert worden seien und diese Schädi- gungen mit dem eigentlichen Unfall nichts zu tun hätten. Die gleiche Auf- fassung vertrat auch der die SUVA beratende Zahnarzt, Dr. med. dent. D., in seinem Bericht vom 21. Februar 2014. 5.Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte die SUVA A. mit, dass der Schaden an den Zähnen 23, 26 und 27 in keinem kausalen Zusammen- hang mit dem gemeldeten Unfallereignis stehe, weshalb sie für deren Be- handlung nicht aufkommen könne.
3 - 6.Nachdem A._____ bloss noch betreffend Zahn 23 von der SUVA eine einsprachefähige Verfügung verlangte, führte diese mit entsprechender Verfügung vom 4. April 2014 aus, gemäss Schreiben (samt Foto) von Dr. med. dent. C._____ hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kariöse Läsionen die Krone des Zahnes 23 derart geschädigt, dass der Zahn ha- be gezogen werden müssen. Dieser Schaden stehe demnach in keinem kausalen Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfallereignis, weshalb sie betreffend den Zahn 23 nicht leistungspflichtig sei. 7.Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Ein- spracheentscheid vom 29. September 2014 ab. 8.Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 31. Oktober 2014 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der SUVA, die Sanierungskosten betreffend Zahn 23 in vol- lem Umfange zu übernehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die Befundaufnahme von Dr. med. dent. C._____ vom 18. Juli 2012 äusserst mangelhaft ausgefallen sei. Zahn 23 habe er gänzlich unberücksichtigt gelassen. In der Abrechnung vom 14. Septem- ber 2012 habe er dann schriftlich bestätigt, dass der Zahn 23 anlässlich der ersten Befundaufnahme vom 18. Juli 2012 nicht (recte wohl noch) vorhanden gewesen sei. Dass Dr. med. dent. C._____ falsch liege, habe auch der von der Beschwerdegegnerin beigezogene beratende Zahnarzt, Dr. med. dent. D., in seiner Einschätzung vom 12. Dezember 2013 bestätigt. Aus dieser Bestätigung gehe hervor, dass Dr. med. dent. D. die Beschwerdegegnerin angehalten habe, für mehr Klarheit zu sorgen, was aber unterblieben sei. Die Begründung der SUVA gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. dent. C._____ sei somit willkürlich.
4 - 9.In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2014 beantragte die SU- VA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Zahn 23 infolge einer unfall- fremden Schädigung habe extrahiert werden müssen. Die übereinstim- menden externen ärztlichen Beurteilungen genössen zweifelsohne volle Beweiskraft. 10.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - mehrerer Zähne, indessen nicht explizit über Zahn 23 berichtet (be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act. 9]). In der Folge liess sich der Be- schwerdeführer von Dr. med. dent. C._____ untersuchen. In dem von diesem ausgefüllten Formular "Zahnschäden gemäss UVG Befun- de/Kostenvoranschlag" vom 18. Juli 2012 finden sich wiederum keine An- gaben hinsichtlich des hier interessierenden Zahns 23, weder als fehlen- der, defekter noch als geschädigter Zahn (vgl. Bg-act. 11). Aus der von Dr. med. dent. C._____ am 6. Juli 2012 erstellten Fotografie des Oberkie- fers des Beschwerdeführers (Bg-act. 35) ist aber ersichtlich, dass der Zahn 23 fast vollständig fehlte resp. davon bloss zwei winzige Teile noch übrig waren. Anlässlich des Behandlungszeitraumes vom 4. September 2012 bis zum 12. September 2012 wurde dann der Zahn 23 gemäss Rechnung vom 14. September 2012 von Dr. med. dent. C._____ offenbar extrahiert (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6). Nach dieser Verarztung war der Beschwerdeführer ab dem 31. Oktober 2013 bei Dr. med. dent. E._____ in Behandlung. Nachdem Dr. med. dent. E._____ die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für seine geplante Versor- gung – welche unter anderem ein Implantat bei der Zahnposition 23 (vgl. Bg-act. 29) vorsah – ersuchte, stellte der beratende Arzt der Beschwer- degegnerin, Dr. med. dent. D., bei deren Überprüfung am 12. De- zember 2013 fest, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob der Zahn 23 [und die Zähne 26, 27] unfallkausal geschädigt oder zur Zeit des Unfalls bereits nicht mehr vorhanden gewesen sei, was von der Be- schwerdegegnerin noch abzuklären sei (Bg-act. 30). Die Beschwerde- gegnerin ist dieser Aufforderung nachgekommen, indem sie sich diesbe- züglich zunächst an Dr. med. dent. E. wandte (Schreiben vom 20. Dezember 2013 [Bg-act. 31]). Dieser wies in seinem Antwortschreiben vom 7. Januar 2014 darauf hin, dass er betreffend den Zahn 23 nur An- gaben des Patienten habe. Er führte weiter aus, dass bezüglich der ge- schädigten Zähne Diskrepanzen zwischen den Angaben von Dr. med. dent. C._____ und denjenigen des Kantonsspitals Graubünden bestün-
8 - den. Sodann forderte die Beschwerdegegnerin Dr. med. dent. C._____ auf, nähere Angaben über die Zähne 23, 26 und 27 zu machen (Kurzbrief vom 16. April 2014 [Bg-act. 34]), worauf dieser unter Hinweis auf die Fo- tografie vom 6. Juli 2012 (Bg-act. 35) antwortete, dass die Zähne 23, 26 und 27 durch Karies frakturiert worden seien (vgl. Antwortschreiben vom