VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 156 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 18. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (versicherter Verdienst)
2 - 1.A._____ arbeitet seit dem 1. September 2006 bei der Kantonsschule C._____ als Mittelschullehrer. Daneben war er bei der Universität X., der D. GmbH sowie seit dem 1. September 2010 bei der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (Kantonsschule E.) tätig. Aufgrund seiner Tätigkeit als Mittelschullehrer bei der Kantonsschu- le C. war er bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2.Am 6. Februar 2011 wurde A._____ von zwei Unbekannten angegriffen und verletzt. Die B._____ anerkannte, für die Folgen dieses Nichtberufs- unfalls leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die begehrten Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 entschied sie, die Leistungen für die auf den Nichtberufsunfall vom 6. Februar 2011 zurückzuführenden soma- tischen Beschwerden per 18. Oktober 2012 einzustellen und ihre Leis- tungspflicht für die darüber hinausgehend von A._____ geltend gemach- ten psychischen / neuropsychologischen Leiden zu verneinen. Die gegen diese Verfügung eingereichte Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 7. März 2014 ab. Dagegen reichte A._____ am 28. März 2014 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Diese Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 ab. 3.Mit Schreiben vom 31. März 2014 ersuchte A._____ die B., den für die Taggeldberechnung massgeblichen versicherten Verdienst zu bezif- fern. Mit Verfügung vom 8. April 2014 gab die B. diesem Begehren statt und stellte fest, der versicherte Verdienst von A._____ betrage Fr. 115'341.15. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 29. September 2014 ab.
3 - 4.Gegen diese abschlägige Entscheidung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, der Einspra- cheentscheid der B._____ vom 29. September 2014 sei aufzuheben. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes seien die Arbeitsverhältnis- se bei der Kantonsschule E., der Universität X. und der D._____ GmbH mit einzubeziehen. Der versicherte Verdienst sei infolge- dessen auf Fr. 126'000.-- festzulegen und die B._____ sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den entsprechenden Rest des Taggeldes zuzüg- lich Zins zu 5 % gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG nachzuzahlen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. 5.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) begehrte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwer- de. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdefüh- rer sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bei der Kantonsschule C._____ zu einem Pensum von 93.48 %, bei der Kantonsschule E._____ zu einem Pensum von 13.04 %, bei der Universität X._____ zu einem Pensum von 10 % und bei der D._____ GmbH zu einem Pensum von 10 % beschäftigt gewesen. In Anbetracht dieser Arbeitspensen sei die be- rufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Universität X._____ und der D._____ GmbH nicht obligatorisch gegen die Folgen eines Nichtbe- rufsunfalls versichert gewesen. Die entsprechenden Verdienste müssten daher bei der Bemessung des versicherten Verdiensts ausser Betracht bleiben. Dagegen habe sich die Beschwerdegegnerin auf Zusehens hin und unter Vorbehalt einer vertieften Prüfung bereit erklärt, für die Arbeits- tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Kantonsschule E._____ Taggel- der zu erbringen, da der Kanton X._____ den Lohn für diese Tätigkeit zu- sammen mit dem vom Beschwerdeführer bei der Kantonsschule C._____
4 - erzielten Verdienst abgerechnet und dafür pauschal einen NBU-Prämien- Abzug vorgenommen habe. Daraus resultiere ein versicherter Verdienst, einschliesslich Kinderzulagen, von Fr. 115'341.15. 6.Zu diesen Ausführungen nahm der Beschwerdeführer unter Erneuerung seiner Anträge in der Replik vom 30. Januar 2015 Stellung. Darin führte er ergänzend aus, mit dem Rektor der Kantonsschule C._____ vereinbart zu haben, dass ihm die Lektionen, die er im Herbstsemester 2010/2011 zu viel gearbeitet habe, auf das Stundenkontokorrent gutgeschrieben würden. Dies habe in Bezug auf die Beschäftigung des Beschwerdefüh- rers bei der Kantonsschule E._____ zur Folge, dass von einem Beschäf- tigungsgrad von 21.73 % auszugehen sei, was im Einklang mit der An- stellungsverfügung betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mittelschullehrer bei der Kantonsschule E._____ stehe. Hinsichtlich die- ses Arbeitsverhältnisses sei somit von einem versicherten Verdienst im Betrag von Fr. 23'121.15 auszugehen. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Kantonsschule C., die Kantonsschule E. und die Univer- sität X._____ vom Kanton X._____ geführt würden. Deshalb müssten zumindest die Einkünfte, die der Beschwerdeführer bei diesen drei Bil- dungsinstituten erzielt habe, als versicherter Verdienst angesehen wer- den. 7.In der Duplik vom 16. März 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen fest und nahm zur Argumentation des Beschwerdeführers Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2014. Gegen solche sozial- versicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Be- schwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden. Demzufolge erweist sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Be- schwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
6 - sei bei der Taggeldberechnung vom versicherten Gesamtlohn auszuge- hen, den der mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer erzielt habe. Diese Be- stimmung bezwecke eine Benachteiligung mehrfachbeschäftigter Teilzeit- arbeitnehmer gegenüber den bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftig- ten zu vermeiden. Denn nur wenn in diesen Fällen für die Bemessung der Taggelder der in allen Arbeitsverhältnissen erzielte Verdienst (Gesamt- lohn) herangezogen werde, bestehe ein vollständiger Versicherungs- schutz. Diesen Grundsatz habe die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall missachtet, indem sie den Lohn des Beschwerdeführers bei der Uni- versität X._____ sowie der D._____ GmbH bei der Bemessung des versi- cherten Verdiensts ausser Betracht gelassen und den bei der Kantons- schule E._____ nur teilweise mit einbezogen habe. Massgebend dürfe auch nicht sein, ob die Arbeitgeber Unfallversicherungsprämien erbracht hätten oder nicht. Gegebenenfalls müssten die fraglichen Prämien nach- bezahlt werden. b)Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung seien bei Arbeitnehmern, die bei mehreren Arbeit- gebern beschäftigt seien, nur diejenigen Löhne zu berücksichtigen, wel- che der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Versicherter erhalten habe. Folglich seien nur Löhne, von denen Prämien abgezogen worden seien, Teil des für die Taggelder massgebenden Lohnes. Der Vorschlag des Be- schwerdeführers, die Unfallversicherungsprämien, welche nicht bezahlt worden seien, jetzt nachträglich abzurechnen, sei nicht haltbar. So basie- re jede Versicherungslösung darauf, dass im Sinne des Äquivalenzprin- zips Prämien vor dem Eintritt des Schadensfalls im Hinblick auf ein zukünftiges Ereignis zu leisten seien und nicht nachträglich erbracht wür- den. Auch eine Verrechnung aller Arbeitsverhältnisse über den Hauptar- beitgeber, den Kanton X._____, sei deshalb nicht vorstellbar.
7 - c)Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles (Art. 4 ATSG) voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes be- trägt und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Als versicherter Verdienst gilt der letzte vor dem Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundes- rat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Ge- stützt auf diese Delegation wird in Art. 23 Abs. 5 UVV für Versicherte, die vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren, der Gesamt- lohn als versicherter Verdienst bezeichnet. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Versicherungsträgern versichert sind. Indessen gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben wurden, zum massgebenden Lohn (BGE 126 V 26 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E.4.1). Be- deutsam ist diese Einschränkung vor allem bei Teilzeitbeschäftigten, die nur dann obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert sind, wenn sie mehr als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig sind (Art. 7 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 13 UVV). Bei Nichtberufsunfällen ist folglich nur jenes Einkommen bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu beachten, das der Versicherte mit einer unselbständigen Erwerbstätig- keit von über acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber erzielt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E.4.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 266/06 vom 28. De- zember 2006 E.3.4; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversiche- rungsrecht, Bern 1985, S. 328 FN 811; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versi- cherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 218). Maximal ist ein Lohn von Fr. 126'000.-- im Jahr bzw. Fr. 346.-- pro Tag versichert (Art. 22 Abs. 1 UVV).
8 - d)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewie- sen, dass es sich beim tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 um einen Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 UVG handelt. Unter diesen Umständen sind nach dem vorangehend Ausgeführten bei der Bemes- sung des versicherten Verdiensts nur jene Einkünfte des Beschwerdefüh- rers zu berücksichtigen, die dieser vor dem interessierenden Unfallereig- nis mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber er- zielt hat, für den er mindestens acht Stunden pro Woche tätig gewesen ist. Soweit dieses Vorgehen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung führen sollte, die als Verstoss gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) anzu- sehen wäre, wäre diese Rechtsungleichheit zwischen mehrfachbeschäf- tigten Arbeitnehmern und solchen, die nur für einen Arbeitgeber tätig sind, vom Gesetzgeber zu korrigieren, welcher die Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfällen davon abhängig gemacht hat, dass ein Arbeitnehmer während acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Davon ausgehend hat die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des versicherten Verdiensts des Beschwerdeführers zu Recht nur den Lohn beachtet, den der Beschwerdeführer mit einer unselbständigen Erwerbs- tätigkeit bei einem Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden erzielt hat. Diesbezüglich sind sich die Parteien insofern einig, als der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfal- lereignis bei der Kantonsschule C._____ mit einem Pensum von über acht Stunden pro Woche angestellt war. Fraglich ist dagegen sein dama- liges Erwerbspensum bei der Universität X., der D. GmbH sowie der Kantonsschule E._____. Nachfolgend ist deshalb zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfallereignis für die fraglichen Arbeitgeberinnen mit einem Pensum von mindestens
9 - acht Stunden pro Woche tätig und damit obligatorisch gegen Nichtberufs- unfälle versichert war. Ist diese Frage und damit das Vorliegen einer Ver- sicherungsdeckung für den Nichtberufsunfall vom 6. Februar 2011 zu be- jahen, so wird in einem weiteren Schritt unter Einbezug der dadurch er- zielten Löhne die Höhe des versicherten Gesamtlohns zu bestimmen sein.
10 - dem Unfallereignis vom 6. Februar 2011 ausgeübten Erwerbstätigkeiten befragt (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1 sowie Akten der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] A26). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, seit ungefähr 2005 für die Universität X._____ zu arbeiten. Er sei als IT-Verantwortlicher für die Hard- und Software und auf Abruf für Probleme in deren Anwendung verantwortlich gewesen. Nach- dem die zuständige Professorin emeritiert sei, habe die Universität X._____ seinen Arbeitsbereich reorganisiert, indem sie die Hälfte seiner Tätigkeit an die D._____ GmbH ausgelagert habe. Diese habe ihn über- nommen und ihm fortan den Lohn ausbezahlt. Für das restliche Pensum sei er weiterhin bei der Universität X._____ angestellt gewesen und von dieser entlöhnt worden. An der Arbeit selbst sowie am zu leistenden Pen- sum von total 20 % habe diese Reorganisation nichts geändert. In Bezug auf den im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse erzielten Lohn steht auf- grund der eingereichten Lohnabrechnungen alsdann fest, dass die Uni- versität X._____ dem Beschwerdeführer im Januar 2011 einen monatli- chen Bruttolohn von Fr. 678.50 ausbezahlt hat (Bf-act. 13). Die D._____ GmbH wies in der Lohnabrechnung Januar 2011 für denselben Zeitraum einen dem Beschwerdeführer ausbezahlten Bruttolohn von Fr. 721.-- aus (Bf-act. 12). In der Unfallmeldung vom 21. Februar 2011 gab sie im Übri- gen an, den Beschwerdeführer unregelmässig an einem Tag pro Woche während je 8.24 Stunden zu beschäftigen und ihn für diese Tätigkeit mo- natlich mit Fr. 1'398.--, mithin mit Fr. 18'169.-- pro Jahr, zu entlöhnen (Bf- act. 11). Weder für die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Univer- sität X._____ noch für jene bei der D._____ GmbH liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. c)In Würdigung dieser Unterlagen gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor dem interessierenden Unfaller- eignis sowohl für die Universität X._____ als auch die D._____ GmbH mit einem Pensum von je 4.2 Stunden als Arbeitnehmer tätig gewesen ist.
11 - Diese Annahme stützte sie in erster Linie auf die Angaben des Be- schwerdeführers anlässlich der Befragung vom 5. März 2012, in welcher er angab, als IT-Verantwortlicher in einem Pensum von total 20 % für die Universität X._____ und die D._____ GmbH gearbeitet zu haben. Diese spontane Aussage der ersten Stunde ist zuverlässiger als spätere Dar- stellungen des Beschwerdeführers, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 115 V 143 E.8c, 121 V 47 E.2a), zumal der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, bei der Universität X._____ sowie der D._____ GmbH durchschnittlich je acht Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Mit den Angaben des Beschwerdeführers vom 5. März 2012 steht ausserdem im Einklang, dass weder die Univer- sität X._____ noch die D._____ GmbH auf dem Lohn des Beschwerde- führers NBU-Prämien erhoben haben. Soweit die D._____ GmbH in der Unfallmeldung vom 21. Februar 2011 in scheinbarem Widerspruch dazu ein wöchentliches Arbeitspensum des Beschwerdeführers von 8.24 Stun- den ausweist, ist darauf hinzuweisen, dass sie diese Aussage dahinge- hend relativiert hat, dass der Beschwerdeführer für sie in diesem Umfang unregelmässig tätig sei. Dass er dieses Erwerbspensum im Januar 2011, mithin in dem interessierenden Unfallereignis unmittelbar vorangegange- nen Monat, erreicht hat, kann im Übrigen aufgrund des damaligen Ver- diensts des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, der mit Fr. 721.-
(Bf-act. 12) nur rund die Hälfte des in der Unfallmeldung vom 21. Febru- ar 2011 angegebenen Bruttolohns von Fr. 1'398.-- betrug (Bf-act. 11). Un- ter diesen Umständen ist für das Gericht nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der D._____ GmbH mit einem Pensum von mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt war. Dasselbe gilt für seine Tätigkeit bei der Universität X._____. Dies hat zur Folge, dass er durch diese Arbeitsverhältnisse für die Folgen von Nichtberufsunfällen nicht obligatorisch versichert war. Unter diesen Um-
12 - ständen hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bei der Universität X._____ und der D._____ GmbH erzielten Bruttoeinkommen bei der Bemessung des versicherten Verdiensts zu Recht ausser Acht ge- lassen.
13 - b)Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingehend abgeklärt zu haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer für die Kantonsschule E._____ tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Abklärungen sei sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe vor dem interessie- renden Unfallereignis mit einem Pensum von 13.04 % für die Kantons- schule E._____ gearbeitet. Dies gelte, obwohl die Kantonsschule E._____ gegenüber dem Beschwerdeführer im E-Mail vom 24. Oktober 2014 eine Lohnnachzahlung bestätigt habe. Denn die in der Folge vorgenommenen Abklärungen bei der Bildungsdirektion des Kantons X._____ hätten erge- ben, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt bei der Kantons- schule C._____ zwar zu einem Beschäftigungsgrad von 93.48 % entlöhnt worden sei, aber dort nur mit einem Pensum von 91.3 % gearbeitet habe. Im Gegenzug sei er für die Kantonsschule C._____ anstelle des ausbe- zahlten Pensums von 13.04 % mit einem Pensum von 21.74 % tätig ge- wesen. In den darauffolgenden Semestern hätte dieses Missverhältnis zwischen der geleisteten und der effektiv bezahlten Arbeitszeit ausgegli- chen werden sollen. Hierbei handle es sich um ein gesetzlich vorgesehe- nes Kompensationssystem, welches den Schulen eine gewisse Flexibilität biete, ohne Lehrpersonen dauerhaft mit einem Pensum von über 100 % zu beschäftigen. Unter diesen Umständen erscheine es gerechtfertigt, für die Berechnung des versicherten Verdiensts von den effektiven Lohnzah- lungen im Unfallzeitpunkt und nicht den tatsächlich erbrachten Arbeitsleis- tungen auszugehen. 5.Die Kantonsschule E._____ stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2010 ab dem 1. September 2010 bis zum 31. August 2012 als Lehrbeauftragten für Wirtschaft und Recht an, wobei sie ihm einen Beschäftigungsgrad von 21.74 % (5 / 23 Lektionen/Woche) zusicherte und ihn in die Lohnstufe 24 / Klasse 20 / Stufe 4 (jährlicher Bruttolohn un-
14 - ter Einschluss eines 13. Monatslohns von Fr. 106'086.--) einreihte (Bg- act. 35 S. 3). Nahezu zeitgleich verlängerte die Kantonsschule C._____ die Anstellung des Beschwerdeführers als Lehrperson für Wirtschafts- fächer mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 69.57 % (Anstel- lungsverfügung vom 14. Juni 2010 [Bg-act. 35 S. 4]). In Bezug auf diese beiden Arbeitsverhältnisse gehen die Parteien im Grundsatz überein- stimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem interessieren- den Unfallereignis mehr als acht Stunden pro Woche gearbeitet hat. Die- se Auffassung stützt sich einerseits auf die telefonische Auskunft der Kan- tonsschule E._____ vom 8. Dezember 2014, wonach der Beschwerdefüh- rer im Herbstsemesser 2010/2011 (1. September 2010 bis 28. Februar
17 - Beschwerdeführer zusätzlich eine Kinderzulage von Fr. 200.-- aus (vgl. Bg-act. A152 B1). c)Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Lohn des Beschwerdeführers in den fraglichen Lohnabrechnungen jeweils in Abhängigkeit zu einem aus- gewiesenen Arbeitspensum festgelegt wurde. Da die fraglichen Arbeits- pensen (13.04 % [Kantonsschule E.], 30.43 % [Kantonsschule E.], 93.48 % [Kantonsschule C.] 69.57 % [Kantonsschule C.]) nicht mit den in den Anstellungsverfügungen zugesicherten Beschäftigungsgraden (21.74 % [Kantonsschule E., Bg-act. 35 S. 3], 69.75 % [Kantonsschule C., Bg-act. 35 S. 4]) übereinstim- men, liegt der Schluss nahe, dass die entlöhnten Arbeitspensen den ef- fektiv gearbeiteten entsprechen. Diese Annahme trifft jedoch, wie den vorangehenden Ausführungen entnommen werden kann (E.5 hiervor), nicht zu. So hat der Beschwerdeführer laut der telefonischen Auskunft der Kantonsschule E._____ vom 8. Dezember 2014 im Herbstsemester 2010/2011 wie auch im Sommersemester 2011, soweit er dazu gesund- heitlich in der Lage war, während fünf Lektionen pro Woche, mithin im Umfang von 21.74 %, bei der Kantonsschule E._____ unterrichtet (Bg- act. 165 S. 1). Bei der Kantonsschule C._____ arbeitete er laut telefoni- scher Auskunft vom 11. Dezember 2014 im Herbstsemester 2010 während 21 Lektionen pro Woche anstelle der entlöhnten 21.5 Lektionen pro Woche, wobei die 0.5 Lektionen vom vorherigen Semester mitge- nommen und insofern kompensiert wurden (Bg-act. 165 S. 2; vgl. auch E.5 hiervor). Ob und inwieweit der dem Beschwerdeführer für das Som- mersemester 2011 ausbezahlte Lohn im Gesundheitsfall seinem effekti- ven Arbeitspensum entsprochen hätte, ist nicht bekannt (vgl. Bg-act. 165 S. 2). Die dem Beschwerdeführer im Herbstsemester 2010/2011 vergüte- ten Arbeitspensen stimmen somit weder mit den in den Anstellungsverfü- gungen zugesicherten Beschäftigungsgraden noch mit der vom Be-
18 - schwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne geleisteten Arbeitszeit übe- rein. d)Der Beschwerdeführer geht vor diesem Hintergrund davon aus, der Kan- ton X._____ habe im Sommersemester 2011 eine Lohnnachzahlung ver- anlasst, indem er ihm für seine Lehrtätigkeit bei der Kantonsschule E._____ einen Beschäftigungsgrad von 30.43 % und damit einen monatli- chen Bruttolohn von Fr. 2'646.85 zugestanden habe, obgleich er im Ge- sundheitsfall weiterhin während fünf Wochenlektionen hätte unterrichten müssen. Die Bildungsdirektion des Kantons X._____ verneinte am
20 - ben Lektionen pro Woche (entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 30.43 %) vergütet erhalten. Im Gegenzug wäre sein Pensum bei der Kan- tonsschule C._____ während des Sommersemesters 2011 von 93.48 % auf 69.57 % reduziert worden. Das Lohnbüro gehe jeweils von den ver- traglich vereinbarten Pensen und nicht von den effektiv gearbeiteten Ar- beitsstunden aus. Den Koordinationsausgleich nähmen die involvierten Schulen über die Kompensation der zu viel bzw. zu wenig erbrachten Ar- beitsstunden vor (Bg-act. A165). Die Kantonsschule C._____ hatte der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine allfällige Lohnnachzahlung be- reits am 18. September 2014 zunächst telefonisch (Bg-act. A 157), als- dann per E-Mail mitgeteilt, dem Beschwerdeführer für das Herbstsemes- ter 2010/2011 keinen Lohn nachbezahlt zu haben (Bg-act. A 158). e)Bei der Einordung dieser Auskünfte gilt es zu beachten, dass sowohl das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Kantonsschule E._____ als auch jenes bei der Kantonsschule C._____ öffentlich- rechtlicher Natur ist. Ob die vom Kanton X._____ im Herbstsemester 2010/2011 sowie Sommersemester 2011 praktizierte Lohnauszahlung zulässig ist und ob erbrachte Lohnzahlungen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als Nachzahlungen zu qualifizieren sind, ist daher nach dem Personalgesetzes des Kantons X._____ (LS 177.10) und den ge- stützt darauf vom Regierungsrat des Kantons X._____ für Lehrpersonen an Mittelschulen erlassenen Verordnungen, insbesondere der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung (MBVV; LS 413.111) und der Mittel- und Be- rufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO; LS 413.112), zu beurteilen. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu bezahlen. Die Höhe des Lohnes ist grundsätzlich in der Anstellungsverfü- gung festzulegen, wobei der Regierungsrat die Entlöhnung der Angestell- ten, die Teuerungs- und Familienzulagen und dienstliche Auslagen in der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung näher geregelt hat (vgl. §
21 - 40-42 Personalgesetz, vgl. auch § 6 ff. MBVV). Die Arbeitszeit von Lehr- personen richtet sich nicht nach einer fixen Anzahl zu leistenden Wo- chenstunden, sondern nach Pflichtlektionen, die § 14 Abs. 1 MBVVO in Form von Normal- und Kurzlektionen bestimmt, welche eine vollbeschäf- tigte Lehrperson im Rahmen ihres Berufsauftrags zu erteilen hat. Gemäss § 17 MBVVO sind Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zugewie- sen wurden, mittelfristig auszugleichen (Abs. 1). Zu Beginn jedes Schul- jahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergan- genen Schuljahres (Abs. 2). In besonderen Fällen, insbesondere bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu vergüten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen (Abs. 3). Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlek- tionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen (§ 18 MBVVO). f)Diese Gesetzesordnung lässt den Mittelschulen des Kantons X._____ einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Arbeits- pensen der Lehrpersonen und des gestützt darauf geschuldeten Lohns. In den interessierenden Anstellungsverfügungen betreffend die Kantons- schule C._____ und die Kantonsschule E._____ wird dieser Handlungs- spielraum nur insofern eingeschränkt, als dem Beschwerdeführer Mini- malpensen (69.57 % [Kantonsschule C.] sowie 21.74 % [Kantons- schule E.]) zugesichert wurden, die durch die Anzahl der zu unter- richtenden Lektionen pro Woche festgelegt wurden (Bg-act. 35 S. 3 und 4). Wird der geschuldete Lohn auf der Grundlage dieser Anstellungsbe- dingungen bestimmt, so wäre in Ermangelung einer anderslautenden ge- setzlichen Regelung anzunehmen, dass sich dieser nach den zugesicher- ten Beschäftigungsgraden richtet, welche die Bildungsdirektion des Kan-
22 - tons X._____ als vereinbarte Arbeitszeit bezeichnet (vorerwähnte telefo- nische Auskunft der Bildungsdirektion des Kantons X._____ vom 9. De- zember 2014 [Bg-act. 165 S. 1]). Davon ausgehend stünde dem Be- schwerdeführer im Herbstsemester 2010/2011 für seine Lehrtätigkeit an der Kantonsschule E._____ basierend auf dem in der Anstellungsverfü- gung vom 16. Juni 2010 festgelegten Bruttojahreslohn für eine vollzeitli- che Erwerbstätigkeit von Fr. 106'086.-- (Bg-act. 35 S. 3) und einem zuge- sicherten/vereinbarten Beschäftigungsgrad von 21.74 % ein Jahreslohn von Fr. 23'063.10 (21.74 % von Fr. 106'086.--), mithin Fr. 1'774.10 monat- lich (Fr. 23'063.10 : 13), zu. Für die Lehrtätigkeit bei der Kantonsschule C._____ könnte er auf der Grundlage eines Pensums von 69.57 % einen Bruttojahreslohn von Fr. 73'804.-- (69.57 % von Fr. 106'086.--), mithin Fr. 5'677.20 pro Monat (Fr. 73'804.-- : 13), beanspruchen. Ausgehend von den massgeblichen Anstellungsverträgen hätte der Beschwerdeführer folglich im Herbstsemester 2010/2011 monatlich Fr. 7'451.35 verdient (Fr. 1'774.10 [Kantonsschule E.] + Fr. 5'677.20 [Kantonsschule C.]). g)Daran ändert die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Herbstsemes- ter 2010/2011 anstelle der in der Anstellungsverfügung vom 14. Juni 2010 zugesicherten 16 Wochenlektionen 21 Wochenlektionen bei der Kantons- schule C._____ unterrichtet hat, solange nichts, als diese Mehrarbeit im Umfang von fünf Wochenlektionen mittelfristig über die Kompensation der zu viel oder zu wenig erbrachten Lektionen hätte ausgeglichen werden können (vgl. § 17 Abs. 2 MBVVO). Nur wenn ein solcher mittelfristiger Ausgleich infolge besonderer Umstände – etwa bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses – nicht möglich gewesen wäre, wären die zu viel erteilten Lektionen in Form einer Lohnnachzahlung zu vergüten gewesen (§ 17 Abs. 3 MBVVO). Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend. In den Akten deutet
23 - aber nichts darauf hin, dass eine Kompensation der im Herbstsemester 2010/2011 bei der Kantonsschule C._____ im Vergleich zum zugesicher- ten Beschäftigungsgrad zu viel gearbeiteten fünf Lektionen pro Woche mittelfristig nicht möglich gewesen und der Kanton X._____ verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die zu viel erbrachten Arbeits- stunden zu vergüten. Aufgrund der massgeblichen Anstellungsverfügun- gen hätte der Beschwerdeführer für seine Lehrtätigkeit bei der Kantons- schule E._____ und der Kantonsschule C._____ somit einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 7'541.30 erzielt. Zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 200.-- (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) ergäbe dies einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 99'266.90 (Fr. 96'866.90 [Fr. 7'541.30 x 13] + Fr. 2'400.-- [12 x Fr. 200.--]). h)Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Bemessung des versicherten Verdiensts nicht an den massgeblichen Anstellungsbedingungen, sondern an den effektiv erbrachten Lohnzahlungen orientiert. Dieses Vorgehen führt zu einem versicherten Verdienst von Fr. 115'341.15 (Bf-act. 3), der Fr. 6'855.15.-- über dem in den massgeblichen Anstellungsverfügungen festgelegten Bruttojahreslohn für eine vollzeitliche Tätigkeit von Fr. 106'086.-- liegt, den der Kanton X._____ in § 18 MBVVO als grundsätzlich nicht zu überschreitendende Lohnobergrenze festgelegt hat (Fr. 112'941.15 [Fr. 115'341.15 – Fr. 2'400.-- (Kinderzulagen)] – Fr. 106'086.--, vgl. E.5 und 6 hiervor). Damit erweist sich die Berech- nungsweise der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer im Er- gebnis als deutlich günstiger als die konsequente Umsetzung der mass- geblichen Anstellungsbedingungen, woraus jährliche Lohnzahlungen von total Fr. 96'866.90 und ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 99'266.90 resultieren würden (vgl. E.6g hiervor). Es besteht daher kein Anlass, kor- rigierend in die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin einzugreifen, zumal sowohl die Kantonsschule E._____ als auch die Kantonsschule
24 - C._____ mehrfach bestätigt haben, die vom Beschwerdeführer im Herbstsemester 2010/2011 über die vergüteten Arbeitsstunden hinaus geleistete Arbeitszeit im Sommersemester 2011 kompensiert und nicht über eine Lohnnachzahlung vergütet zu haben (vgl. E.6d hiervor). Der Beschwerdeführer hätte es im Übrigen seit der ersten vom Kanton X._____ Ende September 2010 veranlassten Lohnauszahlung in der Hand gehabt, sich gegen den gewählten Lohnauszahlungsmodus zur Wehr zu setzen und eine den massgeblichen Anstellungsbedingungen entsprechende Lohnzahlung zu erwirken. Wenn er das entsprechende Vorgehen nunmehr beanstandet und für seine Lehrtätigkeit im Herbstse- mester 2010/2011 unter Berufung auf die effektiv erbrachten Arbeitsstun- den einen höheren Lohn fordert, so ist ihm dies unbenommen. In diesem Fall wäre jedoch der gewählte Auszahlungsmodus gesamthaft in Frage zu stellen und der geschuldete Lohn aufgrund der massgeblichen Anstel- lungsbedingungen zu bestimmen. Dies würde unter Ausschöpfung des den betroffenen Kantonsschulen diesbezüglich zukommenden Hand- lungsspielraums, wie vorangehend dargelegt, zu einem versicherten Ver- dienst führen, der Fr. 16'074.25 (Fr. 115'341.15 – Fr. 99'266.40 [vgl. E.6g hiervor]) unter dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen läge. Dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Ergebnis davon abgesehen hat, den versicherten Lohn aufgrund der massgeblichen Anstellungsbe- dingungen festzulegen und diesen stattdessen auf der Grundlage der ef- fektiv erfolgten Lohnzahlungen bestimmt hat, ist nicht zu beanstanden, umso weniger als sie ansonsten einen Teil der aufgrund der effektiv er- folgten Lohnzahlungen erbrachten NBU-Prämien hätte zurückzahlen müssen. 7.Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Ver- dienst für die Taggeldbemessung im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt festgelegt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich
25 - demnach als unbegründet, was zur Bestätigung des angefochtenen Ent- scheids und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Folglich sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwer- degegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 9.Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung mit Rechtsvertretung durch Rechtanwalt lic. iur. Thomas Laube zu prüfen. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürfti- gen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur ge- richtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu de- cken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, des- sen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von
26 - Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen kön- nen, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Si- cherheit, a.a.O., N. 5.202). b)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid ei- nerseits die Versicherungsdeckung für den vom Beschwerdeführer bei der Universität X._____ und der D._____ GmbH erzielten Lohn verneint, andererseits den versicherten Verdienst für die Lehrtätigkeit des Be- schwerdeführers bei der Kantonsschule E._____ und der Kantonsschule C._____ aufgrund der effektiv erbrachten Lohnzahlungen mit Fr. 115'341.15 beziffert. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände erweisen sich nicht von vornherein als vollkommen unbegrün- det, weshalb die mit der vorliegenden Beschwerde verbundenen Gewinn- chancen nicht von Anfang an als beträchtlich geringer einzustufen waren als die mit der vorliegenden Beschwerde verbundene Verlustgefahr. Zu- dem erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der Schwierigkeit der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen und der feh- lenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers durchaus als geboten. Schliesslich ist die Bedürftigkeit des teilzeitlich erwerbstätigen Beschwer- deführers, der seiner Ehefrau und seinem Sohn monatlich Unterhaltsbei-
27 - träge von total Fr. 3'000.--, einschliesslich Kinderzulagen, bezahlt, auf- grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (vgl. Urteil eines Be- zirksgerichts vom 1. Dezember 2011; Mietvertrag vom 18. April 2012, Lohnausweis 2013, Lohnabrechnung März 2013, Steuererklärung vom