VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 149 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocBott URTEIL vom 14. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - genau mit seinem Knie passiert sei. Letztendlich sei es ihm egal, ob der Kranken- oder der Unfallversicherer zuständig sei. 4.In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die SUVA (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdefüh- rer erkläre sinngemäss, dass die linksseitigen Knieschmerzen erst nach dem Unfall vom 12. September 2013 eingetreten seien. Dies entspreche der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, welche jeglicher Beweistauglich- keit entbehre. Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdeschrift nicht mit dem Inhalt des Einspracheentscheids auseinan- der. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2014. Gegen solche sozialversicherungsrechtliche Entscheide kann Beschwer- de beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes
4 - über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von die- ser Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Inter- esse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art.59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
5 - eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit weiteren Hin- weisen; KIESER/LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N. 559). Im Falle einer erstmaligen Anmeldung ei- nes Schadenfalls wird eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann ausgelöst, wenn der Leistungsansprecher zwischen den vorge- brachten Beschwerden und der beim versicherten Unfall erlittenen Ge- sundheitsschädigung einen natürlichen Kausalzusammenhang nachzu- weisen vermag (leistungsbegründende Kausalität, vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E.2.3). c)Ist die Unfallkausalität mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver- sicherers erst, wenn der Unfall nach einiger Zeit überhaupt keine natürli- che Ursache des Gesundheitsschadens mehr darstellt, wenn also Letzte- rer nur noch und ausschliesslich von unfallfremden Faktoren beherrscht wird. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszu- stand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E.2.1). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswir- kungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E.4a, 115 V 133 E.8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfra- ge handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Fra- ge, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge- geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi-
6 - cherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b, 1992 Nr. U 142 S.76 E.4b). d)Der Sozialversicherungsprozess ist letztlich aber vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tra- gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus- fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E.2.2).
7 - und den geklagten Kniebeschwerden überhaupt eine natürliche Kausalität gegeben ist. b)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsicht- lich des Beweiswerts eines Arztberichts ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hin- weis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. In Be- zug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungs- tatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
8 - objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kanton Graubün- den S 12 42 vom 26. August 2014 E.5b).
9 - die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht zuordnen und finde ein voll bewegliches, schmerzfreies Kniegelenk ohne lokale Druckdolenz vor (SUVA- act. 8 S. 2). -Gemäss den Arztzeugnissen von Dr. med. D._____ vom 7./30. April 2014, in wel- chen auf den Bericht der MRI-Untersuchung vom 20. Februar 2014 und den Bericht von Dr. med. C._____ vom 14. März 2014 verwiesen wurde, erfolgte die Erstbehand- lung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014. Ausserdem wurden unklare Knieschmerzen diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits- fähigkeit vom 18. Februar bis 10. März 2014 attestiert (SUVA-act. 8 S. 1 und SUVA- act. 13). -Kreisarzt Dr. med. E._____ führte in seiner Stellungnahme vom 15. April 2014 aus, es liege eine Verzögerung zwischen dem Unfallereignis und der ersten Arztkonsulta- tion vor. Der MRI-Abklärung sei nichts Unfallkausales und nichts Pathologisches zu entnehmen (SUVA-act. 9 und 32). -In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2014 führte Kreisarzt Dr. med. E._____ aus, es liege eine Verzögerung zwischen dem Unfallereignis und der ersten Arztkonsultation vor. Aus der MRI-Abklärung ergebe sich keine unfallkausale Pathologie. Die Beurtei- lung durch Dr. med. C._____ habe ein klinisch unauffälliges und schmerzfreies Knie ergeben. Eine Kausalität bestehe nicht mit der nötigenden Wahrscheinlichkeit (SU- VA-act. 17 und 33). Zur Begründung verwies er auf seine Beurteilung vom 15. April 2014 sowie auf die Telefonnotiz vom 23. Mai 2014. Dieser ist der Inhalt eines glei- chentags geführten Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwer- degegnerin zum Unfallhergang und zur verspäteten ersten Arztkonsultation zu ent- nehmen. Demnach habe der Beschwerdeführer am 12. September 2013 an einem Fussballspiel teilgenommen. Er habe dabei als Verteidiger gespielt. Als er bei einem Zweikampf den Ball erobert habe, sei ihm ein gegnerischer Spieler von der Seite herkommend voll in sein Knie „reingeknallt“, so dass sich sein Knie nach innen ge- bogen respektive verdreht habe. Er habe das Spiel dann noch unter mässigen Schmerzen zu Ende gespielt. Nach dem Fussballspiel seien die Schmerzen relativ gross, jedoch aushaltbar gewesen, so dass er habe arbeiten können. Er habe dann einige Woche Pause gemacht und das Fussballtraining ausgesetzt. Er habe jedoch gearbeitet und sei nicht zum Arzt gegangen. Dies vor allem, weil er es sich nicht ha- be leisten können, arbeitsabwesend zu sein und aus Angst vor einem allfälligen Ver- lust der Arbeitsstelle aufgrund der Arbeitsunfähigkeit. Als es anfangs Jahr mit den
10 - Schmerzen eher schlimmer geworden sei und sein Vorgesetzter die Geschichte mit dem Knie mitbekommen habe, habe dieser ihn zum Arzt geschickt. Angesichts des grossen zeitlichen Abstands von mehr als fünf Monaten zwischen dem Unfall vom 12. September 2013 und der erstmaligen ärztli- chen Untersuchung des Beschwerdeführers bezüglich die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden am 18. Februar 2014 (vgl. SUVA-act. 8, 13 und 17) und in Würdigung der dargelegten medizinischen Akten ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass im Ergebnis auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2014 (SUVA-act. 17 und 33) abgestellt werden kann. Dessen Ausführungen, wonach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Kniebeschwerden links und dem geltend gemachten Ereignis vom 12. September 2013 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, sind nachvollziehbar und begründet, zumal den Akten keine anders- lautenden medizinischen Einschätzungen zu entnehmen sind. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Knieschmer- zen erst seit dem Fussballspiel vom 12. September 2013 bestünden, nichts zu ändern. Denn aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheits- beeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, darf nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang ge- schlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012 vom 20. Au- gust 2012 E.2 mit Hinweisen auf BGE 119 V 335 E.2b/bb und SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34). Selbst wenn ausgewiesen wäre, dass die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden erst seit dem geltend gemachten Unfall vom 12. September 2013 aufgetreten sind, wäre damit nicht erstellt, dass diese Beschwerden auch tatsächlich durch den Unfall verursacht worden sind. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Kran- kenversicherer des Beschwerdeführers mit der Verneinung der Leis-
11 - tungspflicht durch die Beschwerdegegnerin einverstanden ist (SUVA- act. 24). c)Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklag- ten linksseitigen Knieschmerzen gestützt auf die eindeutige medizinische Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfaller- eignis vom 12. September 2013 zurückgeführt werden können. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die geklagten Kniebe- schwerden mangels Unfallkausalität zu Recht verneint, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 5.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]