VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 146 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 28. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ absolvierte von 1978 bis 1982 eine Lehre als Optiker. Seither ist er, soweit er sich hierzu gesundheitlich in der Lage sieht, als Optiker tätig. Am 31. Oktober 2004 wurde A._____ in Thailand von einem Affen in den linken Arm gebissen. Diese Wunde infizierte sich und beeinträchtigte A._____ vorübergehend bei seiner beruflichen Tätigkeit. Am 28. März 2007 stürzte er vom Pferd. Dabei erlitt er am rechten Arm eine distale Humerusschaftfraktur rechts und eine posttraumatische Radialläsion. In den Jahren 2010 und 2013 wurde A._____ sodann wegen eines Tumors im Mundbereich operiert. 2.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte für die Folgen des Unfallereignisses vom 28. März 2007 zuständig zu sein und erbrachte die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbe- handlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 30. November 2012 sprach sie A._____ alsdann bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Inte- gritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zu. Zugleich verneinte sie dessen Anspruch auf eine UV-Rente, da er infolge des Unfalls vom 28. März 2007 keine erhebliche Erwerbseinbusse erlitten habe. 3.Bereits am 15. Mai 2009 hatte sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleis- tungen angemeldet. Die IV-Stelle holte daraufhin die SUVA-Akten und weitere medizinischen Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab. In der Folge stellte sie A._____ mit Vorbescheid vom 25. September 2013 in Aussicht, sein Leis- tungsbegehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Der da- gegen von A._____ erhobene Einwand veranlasste die IV-Stelle, ein po- lydisziplinäres Gutachten beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, einzuholen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens vom
  1. Juni 2014 sowie der übrigen Aktenlage wies die IV-Stelle das Leis-
  • 3 - tungsbegehren von A._____ daraufhin nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens mit Verfügung vom 16. September 2014 ab. 4.Gegen diese abschlägige Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2014 mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Verfü- gung der IV-Stelle vom 16. September 2014 sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. November 2009 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei über das Ausmass der Einschränkung in der Tätigkeit als Optiker ein Obergutachten einzuholen. Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seit dem Reitunfall vom 28. März 2007 nicht mehr in der Lage zu sein, Brillengestelle und – gläser zu bearbeiten und anzupassen. Auch rund um die Beratung und den Verkauf von Kontaktlinsen seien seine Möglichkeiten infolge der ein- geschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit seiner rechten Hand derart stark eingeschränkt, dass er diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Schliesslich befürchte er, seine Krebserkrankung könnte abermals auftre- te, was ihn psychisch stark belaste. Aufgrund dieser Umstände sei er in seiner Arbeitsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft stark beeinträchtigt. Auf- grund dessen habe er seine Arbeitsstelle bis anhin nur nicht verloren, da er nicht nur Angestellter der B._____ AG sei, sondern auch deren Mitei- gentümer und Verwaltungsratspräsident. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe er jedoch einen zusätzlichen Optiker bzw. zwei angelernte Optikerverkäufer in Teilzeit anstellen müssen, welche die Ar- beiten übernommen haben, welche er vormals erledigt habe und aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen könne. Vor diesem Hinter- grund sei die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, wo- nach er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung keine Erwerbseinbus- se erlitten habe offensichtlich unzutreffend. Seit dem Geschäftsjahr 2008/2009 habe er eine mehr als 50 % Lohneinbusse hinnehmen müs-

  • 4 - sen. Demzufolge habe die IV-Stelle ihm mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. 5.Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die ABI-Gutachter kämen im Gutachten vom 12. Juni 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer weise in seiner angestammten Tätigkeit als Optiker und Geschäftsführer eine integrale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 5 % auf. Diese gutachterlichen Feststellungen seien voll beweiskräftig und weitere Beweisvorkehren nicht erforderlich. Dies gelte umso mehr, als die Beurteilung der ABI- Gutachter – was die Unfallfolgen betreffe – im Einklang mit den Feststel- lungen der SUVA stünde. Der Beschwerdeführer zeige in seiner Be- schwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 denn auch nicht substantiiert auf, inwiefern er seine angestammte Tätigkeit infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr ausüben könne. Selbst wenn, was notorisch nicht der Fall sei, die Tätigkeit als Optiker und Geschäftsführer nur aus feinmo- torischen Tätigkeiten bestünde, wäre aufgrund der gutachterlichen Fest- stellungen im Übrigen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die ABI-Gutachter die integrale Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers als Optiker und Geschäftsführer auf 95 % schätzten. Bei diesem Ergebnis sei durchaus plausibel, dass der Be- schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit keine rentenbegrün- dende Erwerbseinbusse erlitten habe. 6.Zu diesen Vorbringen nahm der Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 unter Erneuerung seiner bisherigen Rechtsbegehren Stellung. Dabei hielt er ergänzend fest, die IV-Stelle habe nicht ermittelt, wie sich seine ge- sundheitliche Verfassung auf seine Erwerbsituation auswirke. Sie habe zwar intern bei C._____ eine Betriebsanalyse eingeholt. Dieser habe am

  • 5 -

  1. September 2014 jedoch festgehalten, ohne Abklärungen vor Ort nicht in der Lage zu sein, die Analyse der Betriebsergebnisse der D._____ AG zu bestätigen. In der Folge habe er eine provisorische Betriebsanalyse ausgearbeitet, die er mit zahlreichen Vorbehalten versehen habe. Damit lasse sich der vom Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Be- einträchtigung erlittene Erwerbsausfall offenkundig nicht belegen. Auch im ABI-Gutachten hielten die Gutachter im Übrigen fest, den Anteil der fein- motorischen Arbeiten bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerde- führers nicht zuverlässig abschätzen zu können. Nach der Einschätzung des Beschwerdeführers machten die fraglichen Arbeiten mindestens 80 % seines ursprünglichen Tätigkeitsfeldes aus. Für diese Arbeiten müsse er seit dem Unfall vom 28. März 2007 einen Mitarbeiter beiziehen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle habe er somit aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine erhebliche Einkommensein- busse erlitten. 7.Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 verzichtete die IV-Stelle auf die Ein- reichung einer Duplik. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 ersuchte die zu- ständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, die in der Be- schwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 unter Ziff. B/5 und Ziff. III/B zum Beweis angebotenen Urkunden (Auszug aus dem Handelsregister, Orga- nigramm, Anstellungsverträge, Lohnausweise und Jahresrechnungen) nachzureichen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 teilte der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, seinen Mandanten mehr- fach gebeten zu haben, ihm die gewünschten Unterlagen zukommen zu lassen. Er habe jedoch keine entsprechenden Unterlagen erhalten, wes- halb er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, die gewünschten Unterlagen einzureichen.
  • 6 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Aus- führungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. September 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der an- gefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Dem- nach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdefüh- rer seine Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten.
  1. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine In- validenrente beanspruchen kann. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer in rentenbegründendem Umfang invalid ist. Bei erwerbstätigen Versi-
  • 7 - cherten – wie dem Beschwerdeführer – gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursach- te, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähig- keit (Art. 1 IVG i.V.m.Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG liegt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts- grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstäti- gen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund ei- nes Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

  • 8 - b)Bei den erwerbstätigen Versicherten hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge- genüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen werden kann (allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1, 104 V 135 E.2b). Lassen sich die massgeblichen Vergleichseinkommen nicht mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit beziffern, sind sie aufgrund der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe- rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenom- men, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen (sog. Schätzungsvergleich). Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent- sprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentver- gleich; BGE 114 V 310 E.3a, 107 V 22 E.2d, 104 V 136 E.2a und b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 16 N. 75). Dieses Vorgehen ist auch dann zulässig, wenn eine genaue zif- fernmässige Einkommensermittlung an sich möglich wäre, aber einen un- verhältnismässig grossen Aufwand erfordern würde, und angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt (BGE 104 V 135 E.2a). c)Unter den Erwerbstätigen gibt es aber auch Fälle, bei denen eine zuver- lässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen nicht möglich ist. Dies kommt in erster Linie bei Selbständi- gerwerbenden vor, kann jedoch auch für Unselbständigerwerbende gel- ten, die gewisse Unkosten selber zu tragen haben und zivilrechtlich allen-

  • 9 - falls als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sind (z.B. Akkordanten, BGE 104 V 135 E.2c). In solchen Fällen ist der Invaliditätsgrad nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anlehnung an die für Nichter- werbstätige geltende spezifische Methode zu ermitteln. Nach dieser sog. ausserordentlichen Methode sind hierzu zunächst die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der angestammten Tätigkeit und deren Anteil zu ermit- teln. Steht die solchermassen bestimmte Arbeitsunfähigkeit fest, erfolgt deren wirtschaftliche Gewichtung. Der Unterschied zwischen dieser aus- serordentlichen Methode der Invaliditätsbemessung und der sog. spezifi- schen Methode der Invaliditätsbemessung besteht darin, dass die Invali- dität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als sol- chem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsver- gleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist sodann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Denn eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise ei- ne Erwerbseinbusse in gleichem Umfang zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsver- gleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Er- werbsunfähigkeit zu bestimmen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 128 V 29 E.1, 104 V 135 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Ok- tober 2009 E.4; KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 75; GUSTAVO SCARTAZZINI / MA- RC HÜRZELER, Bundesversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 191; ULRICH MEYER / MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER / CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgericht zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, Art. 28a N. 41 ff.; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1081).

  • 10 - 3.Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2014 ergibt sich, nach welcher Methode der streitige Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers berechnet wurde. Der Beschwerdeführer hat sich zu dieser Frage ebenfalls nicht explizit geäussert. Seine Argumentation lässt jedoch darauf schliessen, dass er annimmt, der streitige Invaliditätsgrad sei vorliegend nach der ausseror- dentlichen Methode zu bestimmen (vgl. Beschwerdeschrift vom 15. Janu- ar 2015 und Replik vom 15. Oktober 2014, auszugsweise wiedergegeben im Sachverhalt unter Ziff. 4 und 6 hievor). Bevor auf die vom Beschwerde- führer gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Rügen im Einzelnen einzugehen ist, erscheint es nachfolgend daher angezeigt, die für die In- validitätsbemessung massgebliche Methode zu bestimmen. a)Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers geht im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit hervor, dass er von 1983 bis 2007 eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG ausüb- te. Daneben ging er in den Jahren 2005 und 2007 zusätzlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, worauf er 2008 ausschliesslich als Selbständigerwerbender tätig war (IV-act. 56 S. 2-4). Diese Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer habe 2008 seine Tätigkeit bei der B._____ AG zu Gunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben, die er bereits 2005 und 2007 neben seiner Anstellung bei der B._____ AG aufgenom- men haben könnte. Dem steht jedoch entgegen, dass der Beschwerde- führer in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – angegeben hat, als ausgebildeter Optiker bei der B._____ AG als Angestellter zu arbeiten. Zugleich sei er deren Verwaltungsratspräsident (Beschwerdeschrift S. 3 f.). Diese Angaben werden durch den elektronisch abrufbaren Handelsregistereintrag der B._____ AG insofern bestätigt, als der Beschwerdeführer danach seit

  • 11 - 1998 als Verwaltungsratspräsident dieser Unternehmung tätig ist. Im Case Report wird zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Weiteren festgehalten, der Beschwerdeführer führe das 1974 gegründete Familienunternehmen gemeinsam mit seinem Bruder (IV-act. 111 S. 5). Im ABI-Gutachten vom 12. Juni 2014 werden diese Angaben dahinge- hend ergänzt, als dem Beschwerdeführer die B._____ AG gemeinsam mit seinem Bruder gehöre. Sein Bruder würde vor allem das Fotogeschäft führen, während er für das Optikergeschäft verantwortlich sei. Insgesamt hätten sie 10 Angestellte (IV-act. 107 S. 12). Im Bericht der Klinik Bellikon vom 8. Oktober 2010 wird in Bezug auf die berufliche Situation des Be- schwerdeführers sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 28. März 2007 zu 80-90 % als Optiker gearbeitet. Im Übrigen habe er in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident und Geschäfts- führer vorwiegend administrative Arbeiten verrichtet (IV-act. 48 S. 1). Um diese Angaben und weitere Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit zu verifizieren, forderte die zuständige Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom

  1. August 2015 auf, die in der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 unter Ziff. B/5 und Ziff. III/B zum Beweis angebotenen Urkunden (Auszug aus dem Handelsregister, Organigramm, Anstellungsverträge, Lohnaus- weise und Jahresrechnungen) einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht nach, wo- durch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzte (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 121). In Würdigung dieses Verhaltens und der übrigen Aktenlage erscheint es dem Gericht als überwiegend wahrscheinlich, dass die berufliche Situation des Be- schwerdeführers entgegen den insofern irreführenden Eintragungen in dessen individuellen Konto von 2005 bis 2008 keine Änderung erfahren hat und er seit 1998 als angestellter Optiker, Geschäftsführer sowie Ver-
  • 12 - waltungsratspräsident der ihm gemeinsam mit seinem Bruder gehörenden B._____ AG tätig gewesen ist. b)Versicherte, die als Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft tätig sind, gelten im Sozialversicherungsrecht als unselbständig erwer- bend (BGE 105 V 113 E.3; UELI KIESER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
  1. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2012, Art. 5 N. 91 und N. 115). Dasselbe gilt für Optiker, welche diese Tätigkeit als Angestellter in betrieblicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausüben. Schliesslich sind auch Versicherte in ihrer Funktion als Geschäftsführer einer ihnen gehörenden Aktienge- sellschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den zivilrechtli- chen Verhältnissen folgend, im Allgemeinen als unselbständig erwerbend einzustufen (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit vom
  2. Januar 2015 [KSIH] Rz. 3028.1; Urteile des Bundesgericht 8C_898/2010 vom 13. April 2011, 8C_346/2012 vom 24. August 2012). Verfügt ein Geschäftsführer allerdings über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (z.B. aufgrund einer Einzelunterschriftberechtigung), kann es sich gleichwohl rechtfertigen, die Invaliditätsbemessung – analog den Selbständigerwerbenden – anhand der ausserordentlichen Methode vorzunehmen. Ein solches Vorgehen erweist sich insbesondere dann als angezeigt, wenn der Versicherte als Alleinaktionär einen massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang hat und diesen sowie die ihm zufliessen- den Einkünfte praktisch allein festlegen kann (KSIH Rz. 3028.1; Urteile des Bundesgericht 8C_898/2010 vom 13. April 2011, 8C_346/2012 vom
  3. August 2012 E.4). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden, zumal dem Beschwerdeführer die B._____ AG gemeinsam mit seinem Bruder gehört, der im Betrieb ebenfalls mitarbeitet und dort vor allem das Fotogeschäft führt (vgl. vorne E.3a; IV-act. 107 S. 12). Der Beschwerdeführer bringt
  • 13 - denn auch keine Gründe vor, die es nahelegen würden, zur Ermittlung des streitigen Invaliditätsgrads ausnahmsweise auf die ausserordentliche Methode zurückzugreifen. Der rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist folglich aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Lassen sich die zu diesem Zweck zu ermittelnden Vergleichseinkommen nicht mit hinreichender Wahrschein- lichkeit beziffern, so wird ein Schätzungs- oder Prozentvergleich vorzu- nehmen sein (vgl. vorne E.2b). c)Es ist durchaus denkbar, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung nach der ausserordentlichen Methode be- stimmt wurde, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet hat. Das Ge- richt ist im Beschwerdeverfahren indessen weder an die in der Beschwer- de vorgebrachten Rügen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen. Ebenso hat es die Möglichkeit, die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichen- den Begründung abweisen (KASPAR PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommen- tar VRG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, § 7 N. 167, Vorbemerkun- gen zu §§ 19-28a N. 29). Die vorliegend bezüglich der anzuwendenden Methode der Invaliditätsbemessung möglicherweise vorgenommene Mo- tivsubstitution ist demnach ohne weiteres zulässig und verletzt den An- spruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht, zumal der Beschwerdeführer mit der Anwendung des Einkommensvergleichs als der im Regelfall geltenden Invaliditätsbemessung rechnen musste (vgl. dazu BGE 131 V 9 E.5.4.1, 128 V 278 E.5b/bb; MARCO DONATSCH, a.a.O., § 20a N. 21).
  1. a)Für die Ermittlung des interessierenden Valideneinkommens ist entschei- dend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren-
  • 14 - tenbeginns als Gesunder verdient hätte. Dazu wird in der Regel am zu- letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent- wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1, 134 V 322 E.4.1, 129 V 222 E.4.3.1; KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 22). Bei dem im Gesundheitsfall erziel- ten Einkommen handelt es sich um eine hypothetische Tatsache, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu beweisen ist. Dieses Beweismass gilt ebenfalls für geltend gemachte Lohnerhöhungen im Vergleich zum vor dem Unfall zuletzt erzielten Verdienst, die z.B. darauf zurückzuführen sein können, dass die vor der Invalidität ausgeübte Tätigkeit vorübergehender Natur war und der Versicherte als Gesunder wieder in seinen erlernten Beruf zurückgekehrt wäre (MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 62). b)Mit prozessleitender Verfügung vom 25. August 2015 forderte die zustän- dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwer- deschrift vom 15. Oktober 2014 unter Ziff. B/5 und Ziff. III/B zum Beweis angebotenen Urkunden (Auszug aus dem Handelsregister, Organigramm, Anstellungsverträge, Lohnausweise und Jahresrechnungen) nachzurei- chen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht nach. Durch dieses Verhalten verletzte er – wie bereits festgehalten (vgl. vorne E.3a) – die ihm obliegende Mitwirkungs- pflicht. Bezüglich der Ermittlung des vom Beschwerdeführer in seiner an- gestammten Tätigkeit bei der B._____ AG erzielten Einkommens wirkt sich dies dahingehend aus, dass die fraglichen Einkünfte primär aufgrund der Einträge aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zu er- mitteln ist. Danach verdiente der Beschwerdeführer bei der B._____ AG als unselbständig Erwerbender im Jahr 2000 Fr. 118'000.- (Fr. 90'000.-- + Fr. 28'000.--), im Jahr 2001 Fr. 118'000.--, im Jahr 2002 Fr. 120'340.--, im

  • 15 - Jahr 2003 Fr. 90'000.--, im Jahr 2004 Fr. 76'831.-- (Fr. 90'000.-- - Fr. 13'169.--), im Jahr 2005 Fr. 36'607.-- (Fr. 90'000.-- - 53'393.--), im Jahr 2006 Fr. 69'868.-- (Fr. 90'000.-- - Fr. 20'132.--) und im Jahr 2007 Fr. 16'875.--. Daneben erzielte er 2005 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 113'300.-- und 2007 ein solches von Fr. 315'500.--. Schliesslich ist im individuellen Konto des Beschwerdefüh- rers im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 91'900.-- aus selbständiger Er- werbstätigkeit eingetragen (vgl. IV-act. 54 S. 3). Dass alle diese Einkünfte aus der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B._____ AG stammen, behauptet dieser nicht. Im Gegenteil macht er geltend, seit er am 28. März 2007 vom Pferd gestürzt sei, feinmotorische Arbeiten nicht mehr ausführen zu können. Für diese Arbeiten, die nach seiner Ein- schätzung ungefähr 80 % seines ursprünglichen Tätigkeitsfeldes ausma- chen würden, müsse er seither einen Mitarbeiter beziehen. Deshalb sei er gezwungen gewesen, Mitarbeiter anzustellen, was sich negativ auf den Geschäftsgewinn der B._____ AG ausgewirkt habe (vgl. dazu insbeson- dere die Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2014 S. 2 f., auszugsweise wiedergegebenen im Sachverhalt unter Ziff. 4 sowie Duplik vom 15. Ja- nuar 2015, auszugsweise wiedergegebenen im Sachverhalt unter Ziff. 6). Anknüpfend an diese Argumentation kann ausgeschlossen werden, dass die im individuellen Konto des Beschwerdeführers in den Jahren nach dem Reitunfall ausgewiesenen Einkünfte allein aus der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG stammen. Sie wi- derspiegeln somit das Erwerbspotential des Beschwerdeführers nicht, weshalb sie für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht heranzuzie- hen sind. Bezüglich der im individuellen Konto vor 2007 ausgewiesenen Erwerbseinkünfte gilt es alsdann zu beachten, dass der Beschwerdefüh- rer am 31. Oktober 2004 von einem Affen in den linken Arm gebissen wurde und in der Folge während längerer Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Die während dieses Zeitraums erhaltenen Taggeldzah-

  • 16 - lungen könnten der Grund dafür sein, dass im individuellen Konto des Beschwerdeführers in den Jahren 2004, 2005 und 2006 jeweils zunächst ein Jahreseinkommen von Fr. 90'000.-- aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit bei der B._____ AG eingetragen wurde, das in der Folge in Ab- hängigkeit zu den erhaltenen Taggeldzahlungen reduziert wurde. Davon ausgehend liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer, wäre er damals voll arbeitsfähig gewesen, als Optiker, Geschäftsführer und Ver- waltungsratspräsident der B._____ AG ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 90'000.-- erzielt hätte. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der SUVA-Schadenmeldung vom 22. De- zember 2004 angab, bei der B._____ AG 12 x Fr. 7'500.--, mithin Fr. 90'000.-- pro Jahr, zu verdienen (IV-act. 29 S. 1). Damit ist das vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in seiner Tätigkeit als Optiker, Ge- schäftsführer und Verwaltungsratspräsident bei der B._____ AG erzielte Erwerbseinkommen auf der Grundlage des im Jahr 2004 im individuellen Konto des Beschwerdeführers ausgewiesenen Verdiensts zu bestimmen. Unter Anpassung an die Nominalentwicklung (www.bfs.admin.ch > The- men > 03 – Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung, besucht am 26. Januar 2016) ist für die Be- rechnung des streitigen Invaliditätsgrads folglich von einem massgebli- chen Valideneinkommen für den Zeitpunkt der beantragten Rentenzu- sprache (1. November 2009) von Fr. 97'333.90 (90'000.-- x 1.01 [2005] x 1.012 [2006] x 1.016 [2007] x 1.02 [2008] x 1.021 [2009]) auszugehen.

  1. a)Diesem Valideneinkommmen ist der Verdienst gegenüberzustellen, den der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können. Um die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers bestimmen zu können, sind die Verwal- tung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen an- gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
  • 17 - Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.4, 115 V 134 E.2). Der Beweiswert solcher ärztlicher Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- von ab, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizini- schen Situation einleuchtet und in den daraus gezogenen Schlussfolge- rungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Be- zeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versiche- rungsexterner Ärzte, wie jene der Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung (MEDAS), zu denen das ABI zählt, vollen Beweis- wert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkre- te Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). In einem solchen Fall sind ergänzende Beweisvorkehren nur in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). b)Die IV-Stelle beauftragte am 7. Februar 2014 das ABI mit einer polydiszi- plinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Gutachten vom
  1. Juni 2014 stellten die ABI-Gutachter, Dr. med. E., Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F., FMH Psychiatrie und
  • 18 - Psychotherapie, Dr. med. G., FMH orthopädische Chirurgie, Dr. med. H., FMH Neurologie, und Dr. med. I._____, FMH Otorhinolaryngologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit des Exploranden eine leichtgradige, residuelle partielle sensomotori- schen Radialisparese rechts dominant (ICD-10: G 56.2) bei Status nach einer Humerustrümmerfraktur am distalen Drittel am 28. März 2007 mit of- fener Reposition und Plattenosteosynthese gleichentags und ein zere- belläres Syndrom unklarer Ursache (ICD-10: G 98) fest. Als Krankheit oh- ne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine psoriasis vulgaris (ICD-10: L 40.9), ein oropharynxkarzinomrezidiv des weichen Gaumens rechts (ICD-10: C 05.1), ein sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts, mässiggradig (ICD-10: G 56.0), eine leichtgradige, sensomotori- sche Ulnaris-Neuropathie links mit Läsionsort Ellbogensulcus (ICD-10: G 56.2), eine regelmässige ventrikuläre Extrasystolie, leichtgradige Hoch- tonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10: H 90.4) und einen Status nach VKB-Ersatzplastik Knie links 1992 (IV-act. 107 S. 34 f.). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, aus allgemeininternistischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die sich auf die Arbeits- fähigkeit auswirkten (IV-act. 107 S. 14). Aus psychiatrischer Sicht könne keine eigentliche psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die gelegent- lich auftretenden Ängste bezüglich eines Rezidivs der Krebserkrankung seien nachvollziehbar. Sie seien jedoch nicht derart gravierend, um die Diagnose einer psychiatrischen Störung zu rechtfertigen, zumal der Be- schwerdeführer nicht über hierdurch bedingte schwerwiegende Beein- trächtigungen klage. Die psychische Verfassung des Exploranden beein- trächtige dessen Arbeitsfähigkeit folglich nicht (IV-act. 107 S. 18). Derzeit ebenfalls nicht beeinträchtigt sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers aus orthopädischer Sicht. Allgemein bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei denen das linke Knie nicht übermässig be- lastet werde, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits-

  • 19 - fähigkeit (IV-act. 107 S. 23). Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünde ein Status nach transoraler Tumorresektion der Pharynxwand rechts und elektiver Neck dissection bei Oropharynxkarzinomrezidiv des weichen Gaumens. Aus diesem Grundleiden könne derzeit aber weder subjektiv noch objektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-act. 107 S. 33 und S. 36). Aus neurologischer Sicht sei die Arbeits- fähigkeit des Exploranden hingegen als Folge der residuellen partiellen Radialislähmung auf der dominanten rechten Seite eingeschränkt. Die Schädigung betreffe jedoch nur noch die distalen Muskeln und sei partiell. Die Einschränkung hänge stark von den manuellen Anforderungen ab, die mit einer Arbeitstätigkeit verbunden sei. Bei feinmotorischen Tätigkeiten, die bei der klassischen Arbeit als mechanischer Augenoptiker anzuneh- men seien, sei von einer Einschränkung von 20 % auszugehen (IV- act. 107 S. 26 f. und S. 35). Aus interdisziplinärer Sicht beziffern die ABI- Gutachter die beim Exploranden aus gesundheitlicher Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit eine feinmotorische Tätigkeit mit 20 %. In seiner ange- stammten Funktion als Geschäftsführer, im Verkauf und bei mechani- schen Tätigkeiten, alles in unklarem zeitlichen Ausmass, könne pauschal von einer Gesamteinschränkung von insgesamt 5 % ausgegangen wer- den. Für eine reine Verweisungstätigkeit sowie eine rein administrative Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das gelte all- gemein für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne feinmanuelle Bean- spruchung der rechten Hand und ohne übermässige Belastung des linken Knies (Skiunfall 1992). Die Kleinhirnstörung begründe zwar keine qualita- tive Störung, doch sollte der Explorand deshalb keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausüben (IV-act. 107 S. 36 und S. 38). c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im ABI- Gutachten vom 12. Juni 2014 sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurden

  • 20 - in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die gutachterlichen Ausführungen überzeugen ausserdem hinsichtlich der Darlegung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusam- menhänge. Dagegen vermögen sie insoweit nicht zu überzeugen, als sie sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange- stammten Tätigkeit als Optiker, Geschäftsführer und Verwaltungsratsprä- sident bei der B._____ AG beziehen. Ob und inwiefern der Beschwerde- führer in dieser Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung beeinträchtigt ist, kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, welche Tätigkeiten diese Arbeiten beinhaltet und wieviel Zeit der Beschwerdefüh- rer vor dem Unfall vom 28. März 2007 hierfür im Allgemeinen aufge- wendet hat. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch – wie die ABI-Gutachter selbst einräumen (vgl. IV-act. 107 S. 37) – ausgesprochen vage. Allein auf dieser Grundlage ist es daher nicht mög- lich, die vom Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ausge- führten Arbeiten zuverlässig zu charakterisieren und den Anteil feinmoto- rischer Tätigkeiten zu bestimmen. Soweit sich die ABI-Gutachter zur Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit äussern, beruhen ihre Ausführungen folglich auf vagen Vermutungen und blossen Mutmassungen hinsichtlich des Ausmasses der hiermit verbun- denen feinmotorischen Arbeitstätigkeiten. Die auf dieser Grundlage gezo- genen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Insoweit sich die ABI-Gutachter indessen zur Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit äussern, sind ihre Ausführungen objektiv begründet und können nachvollzogen werden. In dieser Beziehung erfüllt das interessierende ABI-Gutachten die von der Rechtsprechung an beweiskräftige Gutachten gestellten Anforderungen. Dem ABI-Gutachten vom 12. Juni 2014 ist somit voller Beweiswert zuzu-

  • 21 - erkennen, soweit es sich zur funktionellen Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert. Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne feinmanuelle Beanspruchung der rechten Hand und oh- ne übermässige Belastungen des linken Knies voll arbeitsfähig ist, sofern hiermit kein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern erforderlich ist. d)Was der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis einwendet, vermag nicht zu überzeugen. aa)Soweit sich der Beschwerdeführer zu der als Folge der leichten, residuel- len partiellen Radialislähmung für feinmotorische Tätigkeiten bestehenden Arbeitsunfähigkeit äussert, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen me- dizinischen Stellungnahmen insoweit übereinstimmen, als der Beschwer- deführer danach bei feinmotorischen Tätigkeiten beeinträchtigt ist. Unter- schiedliche Beurteilungen liegen lediglich hinsichtlich der hieraus für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers resultierenden Arbeitsun- fähigkeit vor. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, wenn bei der Invaliditätsbemessung, wie vorliegend, von einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen wird, die keine feinmotorischen Arbeiten beinhal- tet. Hinsichtlich dieser Tätigkeit beeinträchtigt die leichte, residuelle parti- elle Radialislähmung den Beschwerdeführer nach den insofern überein- stimmenden ärztlichen Beurteilungen nicht (vgl. insbesondere Arztbericht von Dr. med. Dr. med. K._____, vom 31. Dezember 2013 nichts zu än- dern [IV-act. 90]).

bb)Der Argumentation des Beschwerdeführers, infolge seiner beiden Tumor- erkrankungen psychisch stark belastet und dadurch in seiner Arbeits- fähigkeit beeinträchtigt zu sein, ist alsdann entgegenzuhalten, dass der ABI-Gutachter, Dr. med. F._____, im Gutachten vom 7. Februar 2014

  • 22 - festhielt, die entsprechenden Ängste seien nachvollziehbar. Sie seien je- doch nicht derart schwerwiegend, um die Diagnose einer psychiatrischen Störung zu rechtfertigen. Die psychische Verfassung des Exploranden beeinträchtige dessen Arbeitsfähigkeit nicht (IV-act. 107 S. 18). Diese fachärztliche Beurteilung erscheint nachvollziehbar und ist angesichts der gesamten Aktenlage nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Beurtei- lung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers und des- sen Arbeitsfähigkeit aus otorhinolaryngologischer Sicht. Die entsprechen- de Beurteilung stimmt denn auch mit jener des behandelnde ORL-Arztes, Dr. med. L._____, Facharzt ORL, überein, der im Arztbericht vom 21. Ja- nuar 2014 festhielt, von Seiten des Tumors bestünden aktuell nur geringe körperliche, geistige und psychische Einschränkungen. Die Mund- schleimhaut trockne schneller aus. Wenn der Patient bei der Arbeit viel spreche, bestehe eine gewisse Einschränkung. Aus fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer aus otorhinolaryngologischer Sicht seit dem
  1. Oktober 2013 wieder voll arbeitsfähig ein (IV-act. 94 S. 2). Zu dem- selben Schluss waren im Übrigen bereits die behandelnden Ärzte der Kli- nik für Ohren-, Nasen, Hals-, Oral-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals Graubünden gelangt (IV-act. 107 S. 34). Es besteht somit kein Anlass, an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln, wonach der Beschwerdeführer aus psychischer und otorhinola- ryngologischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. cc)Daran vermag der Arztbericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K._____, vom 31. Dezember 2013 nichts zu ändern (IV-act. 90). Freilich diagnostiziert sie als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers eine Humerus-Trümmer-fraktur distal rechts, ein rezidivierendes Oropharynxkarzinol rechts bei Status nach Tumorresektion 2010 und transoraler Tumorresektion Pharynxand rechts 2013, eine schwere Depression sowie psoriasis mit rezidivierenden aku-
  • 23 - ten Exarzerbationen (IV-act. 90 S. 2 f.). Aufgrund dieser Krankheiten er- achtet sie den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Optiker seit dem
  1. Juli 2011 für zu 50 % und seit 14. August 2013 bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig. Erläuternd führte sie aus, dem Beschwerdeführer seien die als Optiker auszuführenden manuellen Arbeiten nicht möglich. Ausserdem sei er bei der Kundenberatung und dem Sozialkontakt wegen des rezidivierenden Stimmverlusts und depressiver Verstimmung einge- schränkt. Krankheitsbedingt sei seine Arbeitsfähigkeit im manuellen, ko- gnitiven und kommunikativen Bereich eingeschränkt. Bei der Würdigung dieser Beurteilung ist zu beachten, dass Dr. med. K._____ im Unterschied zu den ABI-Gutachtern nicht als begutachtende Fachärztin zur Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers Stellung nimmt, sondern sich hierzu als behandelnde Hausärztin äussert. In Bezug auf solche Berichte von Hausärzten soll und darf das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). Es ist daher nicht geboten, ein Gerichts- gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschät- zungen gelangen. Vorbehalten bleiben freilich Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Beurteilung) aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichti- ge – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_784/2011 vom
  2. Dezember 2011 E.3.2, 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2). Dies trifft hinsichtlich des Arztberichts von Dr. med. K._____ vom 31. Dezem- ber 2013 nicht zu, zumal dieser im ABI-Gutachten vom 12. Juni 2014 in der Aktenzusammenfassung erwähnt wird (IV-act. 107 S. 4) und sowohl Dr. med. E._____ (IV-act. 107 S. 14) als auch Dr. med. F._____ hierauf
  • 24 - Bezug nehmen (IV-act. 108 S. 18). Die ABI-Gutachter haben die im Arzt- bericht vom 31. Dezember 2013 erwähnten Umstände folglich zur Kennt- nis genommen und angemessen gewürdigt. In den Akten finden sich demnach keine konkreten Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit wecken.
  1. a)Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zumindest sinngemäss gel- tend, es sei ihm nicht zuzumuten, seine angestammte Tätigkeit bei der B._____ AG für eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzugeben. Bevor ein Versicherter Leistungen von der Invalidenversicherung beanspruchen kann, hat er aufgrund der ihn treffenden Schadenminderungspflicht alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn er selbst ohne Ein- gliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumut- barerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom- men zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Ge- gebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie etwa Alter, berufliche Stel- lung, Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind ins- besondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.1.1, 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E.2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E.4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Be- trieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht er- halten werden, wenn der Versicherte darin Arbeit von einer gewissen er-
  • 25 - werblichen Bedeutung leistet (Urteile des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.3.1.1, 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E.4). b)Der am 10. Juni 1961 geborene Beschwerdeführer war, als er am
  1. März 2007 vom Pferd stürzte, 45 Jahre alt. Als er sich rund drei Jahre später bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen anmel- dete, war er 48-jährig. Selbst wenn für die Bestimmung der dem Be- schwerdeführer verbleibenden Aktivitätsdauer vorliegend auf den Zeit- punkt der IV-Anmeldung abzustellen wäre, blieben dem Beschwerdefüh- rer bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters folglich noch 17 Jah- re. Für diesen langen Zeitraum lohnt sich eine berufliche Neuorientierung allemal. Dies umso mehr, als sich die gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen des Beschwerdeführers nach seiner Darstellung in der angestamm- ten Tätigkeit in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa Beschwerde- schrift vom 15. Oktober 2014), während er in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer ein weites Spektrum an leidensadaptierten Tätigkeiten offensteht, das es ihm ermöglicht, an die in seiner angestammten Tätigkeit in der Geschäfts- führung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuknüpfen und diese nutzbringend zu verwerten. Unter diesen Umständen ist es dem Be- schwerdeführer zuzumuten, seine angestammte Tätigkeit bei der B._____ AG aufzugeben und eine leidensadaptierte Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine Gründe vor, welche einen solchen Berufswechsel als unzumutbar erscheinen lassen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, inwieweit die festgestellten gesund- heitlichen Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit beeinträchtigen und welche erwerblichen Folgen hiermit verbunden sind. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, ein medizinisches / betriebswirtschaftliches Obergutachten hierzu einzuholen,
  • 26 - ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 131 I 153 E.3, 130 II 425 E.2.1, 122 V 162 E.1d). c)Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf hin, dass der Beschwerde- führer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine leidensadaptierte Ar- beitsstelle finden und die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Da der Beschwerdeführer bis anhin keine leidensadaptierte Tätig- keit aufgenommen hat, deren Verdienst für die Ermittlung des Invaliden- einkommens gegebenenfalls herangezogen werden könnte, ist das vom Beschwerdeführer mit einer leidensadaptierten Tätigkeit erzielbare Ein- kommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge- gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen. Laut der LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 3, betrug das Bruttoeinkommen bei Män- nern im Jahr 2008 Fr. 5'789.--. Auf der Basis der damals betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch > Themen > 03 – Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Indikatoren > Ar- beitszeit > Normalarbeitsstunden, besucht am 26. Januar 2016) ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'020.60 (Fr. 5'789.- : 40 x 41.6). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 73'764.40 (12 x Fr. 6'020.60 x 1.021 [2009]). d)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszu- gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungs- grad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtferti- gen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittli- chem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V

  • 27 - 75 E.5). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen. Der Leidensab- zug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkom- men zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 134 V 322 E.6.2). Der Be- schwerdeführer ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass er in einer solchen Tätigkeit lediglich ein unterdurchschnittliches Einkommen zu erzielen vermag. Der Beschwerdeführer kann folglich keinen Leidens- abzug beanspruchen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit im Jahr 2009 Fr. 73'764.40 ver- dient hätte. 7.Wird dieses Einkommen dem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 97'235.60 gegenübergestellt, so zeigt sich, dass der Beschwerdefüh- rer bei Ausschöpfung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit infolge seiner gesundheitlichen Verfassung im 2009 eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'471.20 (Fr. 97'235.60 – Fr. 73'764.40) erlitten hätte. Damit beträgt sein Invaliditätsgrad 24 % (24.13 %; BGE 130 V 121 E.3). Dem Be- schwerdeführer steht folglich keine Invalidenrente zu. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Ab- weisung der dagegen erhobenen Beschwerde und zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides führt.http://links.weblaw.ch/de/BGE-134-V- 322 8.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem

  • 28 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entspre- chend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV- Stelle hat als zuständiger Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contra- rio). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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