VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 145 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 9. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - währung der Akteneinsicht Einwand. Mit Verfügung vom 19. August 2014 stellte die IV-Stelle die am 30. Juni 2009 zugesprochene halbe IV-Rente per Ende des folgenden Monats ein. Dabei wurde angeführt, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Revisionsgesuch resp. seit der ur- sprünglichen Verfügung wesentlich verbessert habe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde entzogen. 4.Mit Beschwerde vom 22. September 2014 beantragte A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caf- lisch, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung des Leistungsanspruchs. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer weiter- hin eine halbe IV-Rente auszurichten. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es wurde um unentgelt- liche Rechtspflege ersucht. Mit Beschluss vom 30. September 2014 überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wo sie am 15. Oktober 2014 einging. 5.Nach Anhörung der IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin), welche in ihrer Vernehmlassung betreffend aufschiebender Wirkung vom 22. Ok- tober 2014 auf Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung unter Kosten- folge zu Lasten des Beschwerdeführers schloss, lehnte der zuständige Instruktionsrichter mit vorsorglicher Verfügung vom 30. Oktober 2014 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kos- tenregelung wurde dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. 6.Innert erstreckter Frist nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm- lassung vom 26. November 2014 Stellung zur vorliegenden Angelegen- heit und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie im Wesentli-
4 - chen auf eine ihrerseits eingeholte Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 14. November 2014. 7.Mit Schreiben vom 18. November 2015 eröffnete das Gericht den Partei- en seinen Entscheid, dass eine abschliessende Beurteilung der Angele- genheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei und ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten eingeholt werde und dafür die MEDAS Zentralschweiz vorgesehen sei. Die Parteien brachten keine Einwände dagegen vor. Am 8. April 2016 erteilte der Instruktionsrichter der MEDAS Zentralschweiz den entsprechenden Auftrag. Das auf den
8 - med. C._____ auseinandergesetzt und den aktuellen Psychostatus streng nach dem Diagnoseschlüssel der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) bestimmt. Im Übrigen habe Dr. med. C._____ keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, son- dern im Gegenteil eine Vielzahl von rheumatologischen Diagnosen ge- stellt, woraus sich aber ergebe, dass eine somatoforme Schmerstörung gerade nicht vorliegen könne. Dr. med. B._____ hielt ausserdem fest, dass er das Vorliegen einer Cannabisabhängigkeit weder sicher aussch- liessen noch sicher diagnostizieren könne und dementsprechend damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Ausserdem seien Stimmungsschwankungen auch bei emotional- instabilen Persönlichkeitszügen nicht ungewöhnlich und der unauffällige Psychostatus spreche gegen das Vorliegen einer depressiven Episode. Dr. med. C._____ habe zwar rezidivierende depressive Episoden dia- gnostiziert, diese aber als "gegenwärtig remittiert" beschrieben. Eine re- mittierende rezidivierende depressive Störung begründe aber keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B._____ verneinte auch den Einwand, wonach er die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt habe, weil es vielmehr so gewe- sen sei, dass dieser kaum über Beschwerden geklagt habe. In der Verfügung vom 19. August 2014 wurde als Begründung für die Aufhebung der halben IV-Rente im Wesentlichen festgehalten, dass durch das voll beweistaugliche Gutachten vom 6. Juni 2013 sowie durch die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. F._____ bestätigt werde, dass sich der Gesundheitszustand resp. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerde- führers seit dem 30. Juni 2009 verbessert habe. Insbesondere sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt worden. Damit liege ein valabler Revisionsgrund im Sinne von Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor. Die erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, führe zu einer
9 - Arbeitsfähigkeit von gemittelt 87.5 % in einer leidensangepassten Tätig- keit (unter Beachtung der rheumatologischen Einschränkungen). Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter diesen Bedingungen eine Ein- kommenseinbusse von Fr. 0.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 0 %.
10 - b)Aus der Kompetenz zur vollen Tatsachenprüfung gemäss Art. 61 lit. c ATSG ergibt sich, dass die kantonalen Gerichte gerichtliche Gutachten einholen können (BGE 136 V 376 E.4.2.3). Die Gerichte dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Not auf diese Kompetenz durch Rückweisung an die Verwaltung verzichten (BGE 137 V 210 E.4.4.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 44 N 59, Art. 61 N 101 und 103 f.) c)Gemäss den zu Verfügung stehenden Unterlagen ergaben sich divergie- rende ärztliche Einschätzungen hinsichtlich der Diagnosen und auch hin- sichtlich einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers. So stellte das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B._____ und E._____ vom 6. Juni 2013 keine psychiatrische Diagnose mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest. Diese Einschätzung deckte sich mit derjenigen von Dr. med. G._____ im forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 11. Juli 2006 (IV-act. 120, S. 141 ff.) zuhanden des Un- tersuchungsrichteramtes X., welches im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setzes geführt wurde. Dr. med. G. ging vielmehr von einer Persön- lichkeitsakzentuierung aus als von einer emotional instabilen Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typ. Eine solche Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.30 war hingegen im Gutachten der Klinik Beverin von Dr. med. B._____ vom 10. November 2003 (IV-act. 35) sowie auch im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 17. November 2008 (IV- act. 77), welches der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde lag, noch diagnostiziert worden. Letzteres legte darüber hinaus auch eine Arbeits- unfähigkeit von 50 % fest. Weitere Unterlagen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers (Dr. med. C., Dr. med. D. und Dr. med. H._____ [Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie]) sprachen sich ebenfalls für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 und eine erheblich verminderte Arbeitsfähigkeit aus. Hinsichtlich einer vorhandenen Polytoxikomanie gab es ebenfalls divergierende ärztliche
11 - Einschätzungen resp. konnte das Gutachten vom 6. Juni 2013 eine Störung durch psychotrope Substanzen weder ausschliessen noch dia- gnostizieren. Der Status der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdefüh- rers war also unklar. Das Gericht erachtete es somit aufgrund der vor- handenen Unterlagen als notwendig, ein Gutachten bei der MEDAS Zen- tralschweiz in Auftrag zu geben. Das polydisziplinäre Gerichtsgutachten datiert vom 24. November 2016. Verfasst wurde es von Dr. med. I._____ (Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin) als federführendem Gut- achter, Dr. med. K._____ (Facharzt FMH für Rheumatologie, Chefarzt MEDAS), Dr. med. L._____ (Facharzt FMH Psychiatrie und Psychothera- pie) sowie lic. phil. M._____ (Fachpsychologin Neuropsychologie FSP). Die Untersuchungen fanden während drei Tagen zwischen dem 30. Mai 2016 und dem 2. Juni 2016 in Luzern statt. d)Im Gutachten vom 24. November 2016 kamen die beteiligten Gutachter resp. die Gutachterin zum Schluss, dass folgende Diagnosen mit wesent- licher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bestehen würden:
"Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, ICD-10 F60.30 seit unbestimmter Zeit mit/bei
Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotro- per Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Nikotin), gegenwärtiger Substanz- gebrauch, ICD-10 F19.25 seit Jahren
Neurasthenie, IDC-10 F48.0, wahrscheinlich seit mindestens 2008
Residuelle Schulterschmerzen rechts mit leicht eingeschränkter Funktion mit/bei
Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion und vorderer Akromio- plastik am 5. September 2001
Status nach arthroskopischer Rezidiv-Rekonstruktion einer Re-Ruptur mit Patch- Augmentationsplastik am 17. November 2010
Magnetresonanztomographie und sonographische Re-Ruptur der Suprasinatus- sehne, mittelschwere Volumenatrophie des Supraspinatusmuskels und Tendino- pathie der Subscapularissehne.
12 -
Status nach Rotorenmanschettennaht links, Dezember 2012
Erhebliche Fehlstatik der Halswirbelsäule mit fortgeschrittenen Segmentdegenerati- onen C4-C7
Chronisch aktive Hepatitis C
Mittelschwere COPD mit Status nach Oberlappenresektion rechts" Zusätzlich wurden auch noch weitere Diagnosen ohne wesentliche Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert gestellt. So beispielsweise der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung beim Erwachsenen (ICD-10 F90, seit Kindheit), eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) oder ein Status nach zerebrovaskulärem Insult 07/2015 ohne neuralgi- sche Residuen. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde auf 25 % beziffert, allgemein-internistisch sei aufgrund der chronisch akti- ven Hepatitis C und einer mittelschweren COPD mit Status nach Ober- lappenresektion rechts von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszuge- hen und aus rheumatologischer Sicht sei in einer angepassten Ver- weistätigkeit (Zumutbarkeitsprofil gemäss E._____ im Gutachten vom
15 - stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu- chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 und 125 V 256 E.4). b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes ei- nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belan- ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
16 - klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit- tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Für Gerichtsgutachten gilt, dass das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschät- zungen der medizinischen Experten abweicht (BGE 125 V 351 E.3b/aa). c)Die vorliegenden zwei Gutachten vom 6. Juni 2013 resp. vom 24. No- vember 2016 kamen hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung sowie daraus folgend bei der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Ver- weistätigkeit zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen. Das Gerichtsgut- achten der MEDAS Zentralschweiz vom 24. November 2016 diagnosti- zierte unter anderem erneut eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) mit wesentlichen Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit. Dies war bereits im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 17. November 2008 der Fall, welches der Rentenver- fügung vom 30. Juni 2009 zugrunde lag. Ausserdem wurden eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain, Nikotin), gegenwärtiger Sub- stanzgebrauch (ICD-10 F19.25) sowie eine Neurasthenie (IDC-10 F48.0) festgestellt, wobei sich letztere insbesondere durch Erschöpfung, Konzen- trationsschwäche und mangelnde Entspannungsfähigkeit äussere. Im
17 - psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L._____ vom 13. Juni 2016 hielt dieser aufgrund der psychiatrischen Multimorbidität mit grosser Sym- ptomüberlappung auch ein ADHS-Syndrom zumindest als Verdachtsdia- gnose für wahrscheinlich. Das Administrativgutachten vom 30. Juni 2013 hingegen diagnostizierte keine Persönlichkeitsstörung, sondern nur noch akzentuierte (emotional-instabile) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus rheumatologi- scher Sicht stimmen die beiden Gutachten insofern überein, als dass für den Beschwerdeführer mittelschwere und schwere Tätigkeiten aufgrund der Einschränkungen der rechten Schulter nicht mehr in Frage kämen. Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 24. November 2016 hielt zudem auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus allgemein- internistischer Sicht im Umfang von 50 % fest. d)Das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der MEDAS Zentralschweiz vom
23 - ten. Nach eingehender Auseinandersetzung mit der vorangegangenen Rechtsprechung gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass es nach vertiefender Befassung mit der Rechtslage, den faktischen Gegebenhei- ten und der dabei gewonnenen besseren Einsicht zureichende Gründe bestünden, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es hielt un- ter anderem fest, dass die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht an den BSV-Tarif gebunden seien und die IV-Stellen für die gesamten Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzu- kommen hätten. Der erwähnte BSV-Tarif kann gemäss Bundesgericht al- lerdings weiterhin als Richtschnur dienen. Im Fall, welcher der Praxisän- derung des Bundesgerichts zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017), wurde die Kostenauflage im Betrag von Fr. 16'670.90 geschützt. Die Erstellung des Gerichtsgutachtens durch die MEDAS Zentralschweiz erforderte eine umfassende Auseinandersetzung mit der umfangreichen und zeitlich weit zurückreichenden Aktenlage so- wie den darin festgehaltenen psychischen und somatischen Beschwerde- bildern des Beschwerdeführers. Die detaillierte Auseinandersetzung mit den Differenzen in den vorbestehenden Akten erforderte sicherlich einen erhöhten Aufwand. Dies war im Hinblick auf das Gewicht, welchem einem Gerichtsgutachten im Rahmen der Beweiswürdigung zugemessen wird, auch angebracht. In Anbetracht der gesamten Umstände für die Erstel- lung dieses Gutachtens, erscheint dem Gericht die Differenz von Fr. 3'072.-- nicht derart hoch, dass von einer übermässigen Abweichung vom BSV-Tarif gesprochen werden kann. Dementsprechend sind der Be- schwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit die Kosten des Gutachtens im gesamten Umfang von Fr. 14'498.50 zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht:
24 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom