VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 138 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 27. Mai 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - vom 7. April 2014 ab dem 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente zu (Invali- ditätsgrad 68 %). 4.Nach Einholung diverser medizinischer Arztberichte und Gutachten ver- neinte die B._____ AG mit Verfügung vom 1. April 2014 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 einen Anspruch von A._____ auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung man- gels natürlicher Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 24. Novem- ber 2011 und der geklagten Beschwerden und stellte die Taggeldleistun- gen per 30. November 2013 ein. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 29. April 2014 wies die B._____ AG mit Einspracheent- scheid vom 28. August 2014 ab. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Sep- tember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1.Der Einspracheentscheid vom 28.08.2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Bestimmung der Leistungsansprüche aus UVG ab dem 01.12.2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten zur Unfallkausalität der Beschwerden zu erstellen. 3.Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einvernahme von Dr. med. D._____ als Zeuge. Zur Begründung brachte der Beschwerde- führer was folgt vor: • Er leide an einem ausgeprägten Schiefhals mit eingeschränkter Beweg- lichkeit der HWS. Dieser Befund sei objektivierbar. Die Einschränkung der HWS sei von verschiedenen Ärzten ausgemessen und bestätigt worden. Diese Messungen seien unabhängig von den Angaben des Beschwerdeführers erfolgt und seien deshalb jederzeit reproduzierbar
4 - und objektivierbar. Für die Beurteilung der Leistungspflicht der B._____ AG sei somit einzig die natürliche Kausalität massgebend. Die Adäquanz entspreche vorliegend der natürlichen Kausalität. • Die erste Begutachtung und Beurteilung der Kausalität sei im Juli 2012 durch das AEH erfolgt. Dabei hätten die Gutachter ausgeführt, dass der status quo sine vel ante nicht erreicht sei. Die verstärkten HWS- Schmerzen und insbesondere die HWS-Fehlhaltung seien im Sinne ei- ner Verschlimmerung eines Vorzustands zu werten. Insbesondere hät- ten die Gutachter darauf hingewiesen, dass der geklagte Gesundheits- zustand bei einem natürlichen Lauf des Lebens nicht eingetreten wäre. Das Unfallereignis vom 24. November 2011 habe somit zu einer rich- tungsweisenden Verschlimmerung des Vorzustands geführt. Auch die Gutachterin der Klinik Valens habe im Sommer 2013 festgestellt, dass das Unfallereignis vom 24. November 2011 zu einer Verstärkung des chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndroms links betont geführt habe und seit dem Unfallereignis eine ausgeprägte Torticollis bestünde. Schliesslich habe auch der Hausarzt Dr. med. D._____ festgestellt, dass der Endzustand eine deutliche Diskrepanz zum status quo ante et sine aufweise und es aufgrund des Unfallereig- nisses vom 24. November 2011 zu einer richtungsweisenden und daue- rhaften Verschlimmerung des Vorzustands gekommen sei. • Das Gutachten von Dr. med. E._____ sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Zunächst basiere dessen Beurteilung auf einem fal- schen Sachverhalt. Weiter habe Dr. med. E._____ wesentliche Befunde nicht erhoben (Kinn-Sternum Abstand) und die zahlreichen Myogelosen ignoriert. Dr. med. E._____ gehe zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass die unfallbedingten Beschwerden spätes- tens nach einem Jahr abgeklungen sein müssten. Sodann könne Dr. med. E._____ die Terminierung nicht eindeutig vornehmen. Seiner Meinung nach hätten nicht-organische Faktoren zur Persistenz der Be- schwerden geführt. Er sei aber nicht in der Lage zu beschreiben, um welche nicht-organischen Faktoren es sich dabei handeln sollte. Somit sei das Gutachten von Dr. med. E._____ nicht geeignet, die natürliche Kausalität der geklagten Beschwerden in Frage zu stellen. Sollte sich das Gericht der Beurteilung durch das AEH, der Klinik Valens sowie des Hausarztes nicht anschliessen können, werde ein gerichtliches medizi- nisches Gutachten zur Frage der natürlichen Kausalität der heute ge- klagten Beschwerden beantragt. • Obwohl die Adäquanz vorliegend der natürlichen Kausalität entspreche, wären die Adäquanzkriterien auch bei besonderer Adäquanzprüfung gegeben. Es sei von einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Von den zu prüfenden Adäquanzkriterien seien fünf (Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden;
5 - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) gegeben. Zu- dem sei das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägtem Masse gegeben. Auch nach Prüfung der besonderen Adäquanzkriterien sei die B._____ AG zu verpflichten, die Leistungen nach UVG ab dem 1. Dezember 2013 zu bestimmen. 6.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 13. Oktober 2014 (Poststempel) auf Abweisung der Beschwerde. • Das Gutachten von Dr. med. E._____ entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten vollumfänglich, weshalb für die Beurteilung der natürlichen Kausalität beziehungsweise der Leistungs- pflicht darauf abgestellt werden könne und keine weiteren medizini- schen Begutachtungen notwendig seien. Dr. med. E._____ begründe nachvollziehbar, dass vorliegend eine nicht-organische Schmerzursa- che im Vordergrund stehe. • Das Gutachten des AEH vom 24. Juli 2012 bejahe die natürliche Kau- salität nur vorübergehend, indem ausgeführt werde, dass von einem Er- reichen des Status quo ante und sine in drei bis sechs Monaten auszu- gehen sei. Damit werde von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgegangen und ein Zeitpunkt prognostiziert, welcher zu prüfen sei, was mit dem Gutachten von Dr. med. E._____ getan worden sei. Im Gutachten von Dr. med. E._____ sei der im Gutachten des AEH pro- gnostizierte Zeitpunkt dann bestätigt worden. Folglich gingen die Gut- achten AEH und Dr. med. E._____ übereinstimmend von einer vorü- bergehenden Verschlimmerung mit einem Status quo sine vel ante aus und widersprächen sich nicht. Demgegenüber äussere sich das IV- Gutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 nicht zur unfallbe- dingten natürlichen Kausalität. Die Vorwürfe gegen das Gutachten von Dr. med. E._____ seien unberechtigt. • Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 24. November 2011 zurückzuführen. Die natürliche Kausalität und damit einhergehend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus UVG sei weggefallen. Aber selbst wenn die natürliche Kausalität bejaht würde, sei die Adäquanz der nicht objektivierbaren Beschwerden zu verneinen. 7.Nach Abschluss des Schriftenwechsels edierten die am 16. Oktober 2014 von der Instruktionsrichterin dazu aufgeforderte Schweizerische Unfall-
6 - versicherungsanstalt (SUVA) sowie die IV-Stelle die den Beschwerdefüh- rer betreffenden Akten. Die Parteien verzichteten sowohl auf Aktenein- sicht als auch auf eine weitere Stellungnahme. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Verfahrensparteien unter Bekanntgabe der Zu- sammensetzung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden für Mittwoch, 27. Mai 2015, zu einer mündlichen Verhandlung ein. An dieser nahm der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters teil, während die Beschwerdegegnerin vorgängig auf eine Teilnahme verzich- tet hatte. Der Beschwerdeführer erneuerte in seinem vorab eingereichten Parteivortrag seine bisherigen Anträge und vertiefte seine diesbezügliche Argumentation. Anschliessend befragte die Vorsitzende den Beschwerde- führer formlos zu seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2015 sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. August 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - S. 2 f.], 18. September 2014 [Bf-act. 15]). Anderseits ist vorliegend auch der Vorzustand aktenmässig ausführlich dokumentiert. Vor diesem Hin- tergrund ist es nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse mittels eines Zeugnisses von Dr. med. D._____ noch erlangt werden könnten. Dem- entsprechend ist der beschwerdeführerische Beweisantrag auf Einver- nahme von Dr. med. D._____ als Zeuge in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. d)Demgegenüber wurden die beschwerdeführerischen Beweisanträge auf Edition der den Beschwerdeführer betreffenden SUVA- und IV-Akten vom streitberufenen Gericht gutgeheissen, verlangte die Instruktionsrichterin doch mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2014 die erwähn- ten Akten bei der SUVA beziehungsweise der IV-Stelle zur Edition. 3.In materieller Hinsicht ist anschliessend zu prüfen, ob die von der Be- schwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 30. November 2013 für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden rechtens ist. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun- fällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicher- te in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Er- werbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so kann er eine Invali- denrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits- zustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Nach der Festsetzung der Renten werden dem Bezüger die Pfle- geleistungen und Kostenvergütungen unter den in Art. 21 UVG festgeleg-
10 - ten Voraussetzungen weiter gewährt. Diese Leistungspflicht des Unfall- versicherers setzt jedoch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis (Art. 4 ATSG, Art. 7, 8 UVG) und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E.3). Dabei müssen die beiden Erfordernisse des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs kumulativ erfüllt sein. Scheitert der geltend gemachte Anspruch an einer dieser Voraussetzun- gen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Bereich der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang erge- benden Leistungspflicht allerdings praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1, 117 V 359 E.6). b)Wird durch ein Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversiche- rers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine; Urteil des Bundesgerichtes 8C_84/2010 vom 1. Juni 2010 E.2.1 mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versi- cherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeu- tung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinweisen). Das Dahinfallen je-
11 - der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund- heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine an- spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 54 f.; Urteil des Bundesgerichtes 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E.2.2 mit Hinwei- sen). Dabei ist zu beachten, dass die Parteien im Sozialversicherungs- prozess eine Beweislast nur insofern tragen, als im Falle der Beweislosig- keit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe- wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.3b). Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil des Bundesgerichtes 8C_354/2007 vom
13 - Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigen- de Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 S. 53; BGE 129 V 177 E.3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E.6b). b)Ob zwischen einem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Versicherten ein solcher natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht in freier Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Viel- mehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 S. 54; BGE 129 V 177 E.3.1, 126 V 353 E.5b, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b). Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich nicht in absolute Prozentzahlen fassen, sondern stellt eine relative Grösse dar. Dabei ist es die Aufgabe der zuständigen Behörden im Einzelfall zu be- stimmen, welche sich der in Betracht fallenden Geschehensabläufe unter den gegebenen Umständen als am wahrscheinlichsten erweist (ALIOTTA, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.3). c)Um die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind die zuständigen Behörden
14 - auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Be- weismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwal- tungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs- gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf- trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
15 - Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati- enten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen).
17 - seits müsse bezüglich der cervikalen Symptomatik eine wesentliche nicht- organische Komponente postuliert werden. Dafür sprächen auch die Be- funde in der EFL anlässlich der Begutachtung am AEH, wo in verschiede- nen Tests eine Selbstlimitierung habe beobachtet werden können und auch sonst ein zum Teil auffälliges Verhalten während verschiedener Test beschrieben worden sei (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 11). Diese Beurteilung der HWS- Beschwerden sowie auch die von Dr. med. E._____ daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach eine natürliche Kausalität zwischen den persis- tierenden Schmerzen, der Fehlhaltung und den Bewegungseinschrän- kungen der HWS und dem Unfallereignis vom 24. November 2011 nach mehr als eineinhalb Jahren unwahrscheinlich beziehungsweise höchstens noch möglicherweise gegeben sei (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 12), ist in keiner Weise zu beanstanden. Überdies ist das Gutachten umfassend, beruht auf um- fassenden rheumatologischen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, stützt sich auf die Wiederga- be der vollständigen medizinischen Vorakten sowie eine ausführliche Anamnese und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Gutachters nachvollziehbar und überzeugend begründet. Da überdies keine Anhalts- punkte für Falschannahmen oder Unregelmässigkeiten bei der Beschaf- fung und/oder Auswertung der medizinischen Fakten bestehen, kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Daran vermag die Tatsache, dass − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − die Einschränkung der HWS-Beweglichkeit von verschiedenen Ärzten gemessen wurde, nichts zu ändern. Denn aufgrund der Diskrepanz zwischen der demonstrierten Fehlhaltung der HWS beziehungsweise der beinahe vollständigen Bewe- gungsblockade und den weitgehend normalen radiologischen Befunden vom 11. Mai 2012 (vgl. zur MRI-Abklärung der HWS vom 11. Mai 2012 im Diagnosezentrum Belmont Chur das AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 [Bg-act. 19] S. 9) ist mit Dr. med. E._____ davon auszugehen, dass be-
18 - züglich der cervikalen Symptomatik nicht-organische Komponenten im Vordergrund stehen. Wie nachfolgend dargestellt erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen weder als stichhaltig noch vermögen sie die eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnisse des Gutachters Dr. med. E._____ in Zweifel zu ziehen. aa)Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Sep- tember 2014 zunächst auf zwei in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Unfälle. Den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (vgl. Arztberichte von Dr. med. D._____ vom 31. Januar 2005 [Bf-act. 19] so- wie vom 23. März 2011 [Bf-act. 23]; Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I., Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 21. April 2006 [Bf-act. 20] und 30. Juli 2009 [Bf-act. 21]; Arztbericht von Dr. med. K. vom Kantonsspital Graubünden vom 14. September 2011 [Bf- act. 24] sowie die edierten SUVA-Akten) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2004 beim Reiten verunfallte und dabei eine Muskelzerrung im Bereich der paravertebralen HWS-Muskulatur links und im Bereich der linken Scapulamuskulatur erlitten hatte. Überdies stürzte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2005 auf einem vereisten Weg und litt danach an Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkun- gen, wobei in Bezug auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2005 der sta- tus quo ante per Ende Januar 2005 wieder erreicht war. Die Schulterver- letzung vom 24. August 2004 führte zu einer Frozen Shoulder. Aufgrund der Schulterbeschwerden wurden am 23. Mai 2007 operativ eine Acro- mioplastik und eine offene Mobilisation durchgeführt. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Dezember 2009 (edierte SUVA-act. 100) sprach die SUVA, in deren Leistungspflicht das Unfallereignis vom 24. August 2004 fiel, dem heutigen Beschwerdeführer auf der Basis einer Integritätsein- busse von 20 % für die dauerhaften Unfallfolgen an der linken Schulter eine Integritätsentschädigung zu. Gleichzeitig verneinte die SUVA einen
19 - Rentenanspruch, weil aufgrund der medizinischen Beurteilung davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer trotz Unfallfolgen an der linken Schulter die aktuelle und auch die angestammte Tätigkeit wieder in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar sei. Nach ei- ner nochmaligen abschliessenden Prüfung des Rentenanspruchs hielt die SUVA mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 an ihrer Verfügung vom 4. De- zember 2009 fest. Darin führte sie aus, dass sich die reinen Unfallfolgen an der linken Schulter aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten me- dizinischen Abklärungen seit der Verfügung vom 4. Dezember 2009 nicht wesentlich verändert hätten. Die angestammte Tätigkeit als Aussen- dienstmitarbeiter sei dem Beschwerdeführer heute aufgrund der reinen Unfallfolgen an der linken Schulter (herrührend aus dem versicherten Un- fallereignis vom 24. August 2004) weiterhin vollumfänglich zumutbar. Demzufolge könnte auch wiederum dasselbe Einkommen erzielt werden. Dr. med. E._____ führt im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 hinsichtlich der aus dem Unfallereignis vom 24. August 2004 herrühren- den Beschwerden an der linken Schulter folgendes aus (vgl. Bg-act. 61 S. 11): "Auch die aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde an der linken Schulter kön- nen aus somatischer Sicht nicht eindeutig einem strukturellen Korrelat zugeordnet werden: Entsprechend den früheren MRI sind die Rotatorenmanschetten-Tests alle unauffällig. Es besteht eine isolierte Bewegungseinschränkung in Flexion und Ab- duktion, die gleichzeitig im Vergleich zur gesunden Gegenseite nicht eingeschränk- te Rotation in Neutralstellung spricht allerdings gegen das Vorliegen einer Frozen Shoulder. Es findet sich eine starke Druckdolenz über dem AC-Gelenk links, wel- che korrespondiert mit dem beschriebenen MRI-Befund einer AC-Gelenksarthrose. Allerdings ist die massive Schmerzhaftigkeit über dem Gelenk bei bereits geringer Berührung somatisch wiederum nur schwierig einzuordnen. Diese AC- Gelenksarthrose für sich allein kann die ausgeprägte Bewegungseinschränkung der linken Schulter nicht erklären." Im AEH-Gutachten vom 24. Juli 2012 wird hinsichtlich der Beschwerden an der linken Schulter was folgt ausgeführt (vgl. Bg-act. 19 S. 18 f.): "Die Schulterbeschwerden links können rein anatomisch-strukturell nicht objekti- viert werden. Es hat sich diesbezüglich seit der letzten Beurteilung der Schulthess-
20 - Klinik im Dez. 2010 keine neue Tatsache ergeben. Eine gewisse Restschmerzhaf- tigkeit und Funktionseinschränkung der Schulter links ist als Folge des SUVA- Unfalls vom 24.8.2004 jedoch nachvollziehbar." [...] Die Körperschädigung vom 24.8.2004 ist in Bezug auf die Schulter links die einzige Ursache. In Bezug auf die derzeit beklagten Nackenschmerzen ist der Unfall vom 24.8.2004 nicht Ursache. Von der Schulter sind gewisse Ausstrahlungen und gewisse Muskelverspannun- gen suva-unfallbedingt im linksseitigen HWS-/Trapeziusbereich nachvollziehbar. Die jetzt gezeigte Schmerzhaftigkeit der HWS im engeren Sinne (subjektiv ge- genüber früher erhöht) und gezeigte HWS-Fehlhaltung steht mit dem Ereignis vom 24.8.2004 nicht in Zusammenhang." Dr. med. E._____ und die Gutachter des AEH sind sich folglich insofern einig, als für die geklagten Schulterbeschwerden links einzig das Unfal- lereignis vom 24. August 2004 ursächlich war. Sodann begründen die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar, dass die Schulterbeschwerden links strukturell nicht objektivierbar seien, was im Übrigen bereits anläss- lich einer Abklärung in der Schulthess Klinik im November beziehungs- weise Dezember 2010 festgestellt wurde (vgl. AEH-Gutachten vom
23 - [Bf-act. 14] S. 20). Das zuhanden der IV-Stelle verfasste Gutachten der Klinik Valens, welches die gesundheitlichen Beschwerden gesamthaft und nicht nur unfallbedingt berücksichtigt, äussert sich jedoch weder zur hier entscheidenden Frage nach der unfallbedingten natürlichen Kausalität noch zur Frage des status quo sine vel ante. Dies wurde von der Klinik Valens mit Schreiben vom 23. April 2013 (Bg-act. 46) auch ausdrücklich so bestätigt. Im erwähnten Teilgutachten der Klinik Valens wird denn auch bloss in der Diagnoseliste (vgl. internistisch-rheumatologisches Teilgut- achten der Klinik Valens vom 29. August 2013 [Bf-act. 14] S. 22) und in der zusammenfassenden Beurteilung (vgl. internistisch-rheuma- tologisches Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 [Bf- act. 14] S. 20) die subjektiv vom Beschwerdeführer empfundene Zunah- me der chronisch rezidivierenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung beschrieben. Hinsichtlich der im internistisch-rheumatologischen Teilgut- achten der Klinik Valens vom 29. August 2013 erwähnten Torticollis, wel- che angeblich seit dem Unfallereignis vom 24. November 2011 bestehe, gilt es sodann festzuhalten, dass eine Torticollis vom Hausarzt Dr. med. D._____ bereits in den Jahren 1998 beziehungsweise 2001 festgestellt wurde (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 31. Juli 2012 [edierte IV-act. 42] S. 2) und dementsprechend wohl nicht auf das Unfallereignis vom 24. November 2011 zurückzuführen ist. Im Übrigen könnte aufgrund der medizinischen Aktenlage bezüglich der Torticollis ohnehin nicht von objektivierbaren Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung ausgegan- gen werden, zumal im MRI vom 11. Mai 2012 keine traumatisch bedingte Veränderung der HWS festgestellt werden konnte (vgl. rheumatologi- sches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 11 sowie dessen Stellungnahme vom 28. März 2014 zum Einwand vom 20. Januar 2014 [Bg-act. 81 S. 3]). Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wo einzig Fragen unfallversiche- rungsrechtlicher Art zu beantworten sind, nicht auf das zuhanden der IV- Stelle verfasste internistisch-rheumatologische Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 abgestellt werden.
24 - dd)Ebenfalls vermag die unterschiedlichen Beurteilung der Unfallkausalität beziehungsweise des status quo sine vel ante durch den behandelnden Hausarzt Dr. med. D._____ keine Zweifel an der nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung der AEH-Gutachter und Dr. med. E._____ her- vorzurufen. Denn es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Beurteilungen des Hausarztes im Hinblick auf seine auftragsrechtli- che Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten der Patienten ausfallen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 353 E.3b/cc). Dies entbindet das streitberu- fene Gericht indes nicht davon, auch die Berichte des Hausarztes Dr. med. D._____ zu würdigen. Aus dessen Beurteilungen geht indes nichts wesentlich anderes hervor als aus dem AEH-Gutachten vom
25 - führer nicht von einem rückwärtsfahrenden, sondern von einem rasant vorwärtsfahrenden Personenwagen erfasst worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall nicht, wie von Dr. med. E._____ angenommen, lediglich 50 % gearbeitet habe. Vielmehr sei der Be- schwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 in einem vollen Pensum tätig gewesen. Wie nachfolgend dargestellt zielen auch diese Rügen ins Leere. Bezüg- lich des genauen Unfallmechanismus ging Dr. med. E._____ von der Un- fallmeldung UVG vom 12. Dezember 2011 (vgl. Bg-act. 1) aus, wo ausge- führt wurde, dass der Beschwerdeführer beim "rückwärtsfahren" angefah- ren wurde. Wie Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 zum beschwerdeführerischen Einwand vom 20. Januar 2014 [Bg- act. 81 S. 2] indes zu Recht ausführt, ist für die Beurteilung der natürli- chen Kausalität der jetzt noch bestehenden Beschwerden der genaue Un- fallmechanismus ohnehin nicht entscheidend. Entscheidender sind viel- mehr die beim Unfallereignis vom 24. November 2011 erlittenen struktu- rellen Verletzungen, welche im rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 ausführlich beschrieben sind. Was die Arbeitstätigkeit vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 betrifft, könnte es in der Tat zutreffen, dass der Beschwerdeführer damals in ei- nem vollen Pensum arbeitstätig war. Jedenfalls geht aus der eingereich- ten Lohnabrechnung des Beschwerdeführers (Bf-act. 10) hervor, dass er − jedenfalls im Oktober 2011 − 100 % erwerbstätig war beziehungsweise zumindest entsprechend entschädigt wurde. Weitere Unterlagen, welche die allfällige 100%ige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 untermauern könnten, wurden vom Beschwerdeführer indes nicht eingereicht. Weil Dr. med. E._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren und wechselbelastenden Tätig- keit aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde an der HWS und am linken Schultergelenk, welche bis auf eine AC-Gelenksarthrose weit-
26 - gehend unauffällig sind, aber ohnehin ohne Einschränkungen als gege- ben erachtet (vgl. rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 [Bg-act. 61] S. 14), vermag die Tatsache, dass Dr. med. E._____ allenfalls fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass der Be- schwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 24. November 2011 bloss in einem 50%-Pensum erwerbstätig gewesen ist, seine Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wenn Dr. med. E._____ den Beschwer- deführer ohne Einschränkungen als arbeitsfähig erachtet, ist es gleichzei- tig auch ausgeschlossen, dass sich seine Aussage, wonach der Status quo ante (= Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall be- standen hat) rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 24. No- vember 2011 erreicht sei, lediglich auf die allenfalls fälschlicherweise an- genommene 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen hat. Wäre dies der Fall, so hätte sich Dr. med. E._____ überdies in seiner Stellungnahme vom
27 - Wie nachstehend dargestellt erweisen sich auch diese Rügen als unbe- gründet. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. E._____ den Kinn-Sternum Ab- stand nicht erhoben hat, im Gegensatz zur Untersuchung vom 19. Juli 2013 in der Klinik Valens, wo ein Kinn-Sternum Abstand von 8/5 cm ge- messen wurde (vgl. internistisch-rheumatologisches Teilgutachten der Klinik Valens vom 29. August 2013 [Bf-act. 14] S. 14). Dies begründet Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 zum Ein- wand vom 20. Januar 2014 (Bg-act. 81 S. 2) wie folgt: Er habe in seinem Gutachten die Fehlstellung des Kopfes im Raum in Winkelgraden be- schrieben. Aus dieser Stellung sei lediglich eine Rotation nach rechts möglich. Die anderen Bewegungen, insbesondere auch die Inklination und Extension, seien vollständig blockiert. Ohne jegliche Bewegung ma- che eine Distanzmessung keinen Sinn. Wenn am 19. Juli 2013 in der Kli- nik Valens ein Kinn-Sternum Abstand von 8/5 cm beschrieben werde, be- deute dies, dass dannzumal eine geringe Extensions-/Inklinationsbewe- gung von 3 cm möglich gewesen sei. Dies könne entweder im Sinne einer leichten Verbesserung der Beweglichkeit oder als inkonstantes aktives Gegenhalten gegen die Bewegungsprüfung interpretiert werden. Folglich vermag aber Dr. med. E._____ nachvollziehbar und überzeugend zu be- gründen, warum er anlässlich seiner Begutachtung auf die Erhebung des Kinn-Sternum Abstands verzichtet hat. Ebenfalls unbegründet ist die be- schwerdeführerische Kritik, wonach Dr. med. E._____ im Gegensatz zu den Gutachtern der Klinik Valens die zahlreichen Myogelosen ignoriert und in seinem Untersuchungsbefund nicht erwähnt habe. Denn einerseits verweist Dr. med. E._____ im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg-act. 61 S. 9) auf die diffuse tendomyotische Druckdolenz im ganzen Schultergürtelbereich links unter Angabe der betroffenen Muskeln (M. trapezius descendens, Ansatz des M. levator scapulae, M. infra- und supraspinatus, paravertebrale cervikale Muskulatur und suboccipitale Muskelansätze). Einen muskulären Hypertonus konnte Dr. med. E._____ aber beidseits ausschliessen. Anderseits werden aber auch im Befund
28 - des AEH-Gutachtens vom 24. Juli 2012 keine Myogelosen festgehalten. Beschrieben werden im AEH-Gutachten lediglich im Schultergürtel ein Hypertonus im M. trapezius rechts sowie eine schmerzhafte Palpation der Muskulatur (vgl. Bg-act. 19 S. 12). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass Dr. med. E._____ zahlreiche Myogelosen ignoriert beziehungsweise in seinem Untersuchungsbefund nicht erwähnt habe. gg)Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass Dr. med. E._____ nicht nachvollziehbar begründet habe, warum die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach einem Jahr abgeklungen sein sollten. Ebenfalls könne Dr. med. E._____ die Terminierung nicht eindeutig vornehmen. Seiner Meinung nach hätten nicht-organische Faktoren zur Persistenz der Be- schwerden geführt. Er sei aber nicht in der Lage zu beschreiben, um wel- che nicht-organischen Faktoren es sich handeln sollte. Wie nachfolgend dargestellt sind auch diese Rügen unbegründet. In sei- nem rheumatologischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg-act. 61 S. 11 ff.) führt Dr. med. E._____ was folgt aus: Die seit dem Unfallereignis vom 24. November 2011 persistierenden Nacken- schmerzen und insbesondere die fixierte Fehlstellung des Kopfes in Inklination so- wie Rotation und Seitneigung nach rechts seien aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde schwierig nachvollziehbar. Eine ossär/artikulär bedingte Be- wegungseinschränkung sei aufgrund des weitgehend normalen MRI-Befundes vom 11. Mai 2012 mit lediglich minimalen degenerativen Veränderungen und ohne strukturelle traumatische Pathologien praktisch auszuschliessen, so dass in erster Linie eine ausgeprägte muskuläre Fixierung vorliegen könnte. Dagegen spreche dann allerdings der seitengleiche und normale, nicht erhöhte Muskeltonus der seit- lichen Hals und Schultergürtelmuskulatur (bei konstanter muskulärer Fixierung in der Schiefhaltung wäre ein Hypertonus im Schultergürtel rechts und des M. stern- ocleidomastoideus links zu erwarten). Aufgrund der massiven Diskrepanz zwi- schen subjektiv empfundener Schmerzintensität, demonstrierter Fehlstellung der HWS und praktisch vollständiger Bewegungsblockade einerseits und den praktisch normalen radiologischen Befunden müsse auch bezüglich der cervikalen Sympto- matik eine wesentliche nicht-organische Komponente postuliert werden. Für eine wesentliche nicht-organische Komponente im gesamten Beschwerdekomplex sprächen auch die Befunde in der EFL anlässlich der Begutachtung am AEH, wo in verschiedenen Tests eine Selbstlimitierung habe beobachtet werden können und auch sonst ein zum Teil auffälliges Verhalten während verschiedener Tests be- schrieben worden sei. Die leicht schmerzhafte Einschränkung der BWS-
29 - Beweglichkeit sei prinzipiell durch die Wirbelsäulenform mit fixierter Hyperkyphose erklärbar, möglicherweise bestünden hier auch gewisse degenerative Veränderun- gen. Die Beschwerden an der BWS seien jedoch mit Sicherheit als unfallfremd ein- zustufen. Schliesslich bestünden unklare Beschwerden auch im Bereich der rech- ten Hüfte. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke sei in allen Richtungen seitengleich normal, was prinzipiell gegen eine bestehende Coxarthrose spreche. Die isoliert schmerzhafte Innenrotation wäre allenfalls mit einer beginnenden Coxarthrose ver- einbar. Auffällig sei hier das ausgeprägte Schonhinken rechts beim Eintritt bezie- hungsweise Verlassen des Untersuchungszimmers, zumal bei der klinischen Un- tersuchung zwischenzeitlich ein praktisches hinkfreies Gangbild habe beobachtet werden können. Zusammenfassend seien die verschiedenen Beschwerden und Einschränkungen am Bewegungsapparat aus rheumatologischer Sicht nicht oder nur zu einem geringen Teil strukturell nachvollziehbar. Auch eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. L._____ in Chur werde in den Akten als unauffällig beschrieben. Eine nicht-organische Schmerzursache müsse hier weit im Vorder- grund stehen. Eine gewisse bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenz sei auf- grund der aktuellen Befunde und auch dem im Gutachten Valens beschriebenen auffälligen Verhalten während der EFL denkbar, eindeutige Anhaltspunkte dafür könnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Anlässlich der MRI-Abklärung der HWS vom 11. Mai 2012 hätten sich lediglich mi- nimale degenerative Veränderungen nachweisen lassen, weshalb die Kausalität der persistierenden Schmerzen, Fehlhaltung und Bewegungseinschränkung der HWS zum Unfallereignis vom 24. November 2011 nach nunmehr mehr als einein- halb Jahren für unwahrscheinlich beziehungsweise höchstens noch möglicherwei- se gegeben zu betrachten sei, da eine somatisch-medizinische Erklärung für das Beschwerdebild fehle. Durch den Unfall vom 24. November 2011 sei keine rich- tunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung verursacht worden. Vorbestehend sei die Einschränkung der Schultergelenksbe- weglichkeit seit einem Reitunfall 2004 gewesen, diese sei durch das Ereignis vom
30 - Dass Dr. med. E._____ die Terminierung nicht auf den Tag genau festle- gen kann, liegt auf der Hand, kann doch eine Terminierung des Überg- angs von vorwiegend unfallbedingten zu vorwiegend nicht-organisch ver- ursachten Beschwerden nie exakt auf einen Tag genau vorgenommen werden. Dr. med. E._____ begründet aber schlüssig und nachvollziehbar, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens ein Jahr nach dem Unfal- lereignis vom 24. November 2011 die unfallbedingten Beschwerden vollständig abgeklungen sein dürften und in erster Linie die zu postulie- renden nicht-organischen Faktoren zur Persistenz der Beschwerden ge- führt hätten. Ebenso schlüssig und nachvollziehbar begründet Dr. med. E._____ − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen −, dass die verschiedenen Beschwerden und Einschränkungen am Bewegungs- apparat aus rheumatologischer Sicht nicht oder nur zu einem geringen Teil strukturell nachvollziehbar seien und dementsprechend eine nicht- organische Schmerzursache im Vordergrund stehe. Der Beschwerdefüh- rer scheint zu verkennen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Ent- scheidend ist vielmehr, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesund- heitsschadens ihre kausale Bedeutung mit überwiegender Wahrschein- lichkeit verloren haben (vgl. dazu vorstehend E.3b). Dies ist vorliegend mit Dr. med. E._____ zu bejahen. b)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich demnach festhalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorge- brachten Rügen und Einwände unbegründet sind und das vollständige und überzeugende Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. Juli 2013 nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Dem Gutachten kommt voller Be- weiswert zu. Mit Dr. med. E._____ ist folglich davon auszugehen, dass
31 - der status quo sine vel ante rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereig- nis vom 24. November 2011 eingetreten ist und ein natürlicher Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis und den persistierenden Schmerzen, der Fehlhaltung und den Bewegungseinschränkung der HWS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben ist. Da die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung sowohl ein natürli- cher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. dazu vorstehend E.3) und es vorliegend − wie soeben dargestellt − bereits am natürlichen Kausalzusammenhang fehlt, ist die Adäquanzprüfung hinfällig geworden. Festzuhalten bleibt bezüglich der Adäquanzprüfung lediglich, dass die vom Beschwerdeführer bezüglich der nicht objektivierbaren Un- fallfolgen vorgenommene Adäquanzprüfung weder inhaltlich noch im Er- gebnis zu überzeugen vermag. Da es vorliegend aber − wie gesehen − ohnehin bereits an der natürlichen Kausalität mangelt, erübrigen sich wei- tere diesbezügliche Ausführungen. Ebenfalls kann bei diesem Ergebnis in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. vorstehend E.2b) auf weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise auf die Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten gerichtlichen Gutachtens zur Un- fallkausalität der Beschwerden verzichtet werden. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. November 2013 erfolgte somit zu Recht. 7.Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG ebenfalls zu verneinen ist, da eine erhebliche und dauerhafte Schä- digung der körperlichen Integrität aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist. Dementsprechend hielt Dr. med. E._____ im rheumato- logischen Gutachten vom 7. Juli 2013 (Bg-act. 61 S. 14) explizit fest, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde keine unfallbedingte Einschränkung der körperlichen Integrität bezogen auf das Unfallereignis vom 24. November 2011 bestehe. Gegen- teiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
32 - 8.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2014 erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. September 2014 führt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Um- kehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2016 abgewiesen (8C_798/2015).