VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 134 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 27. Januar 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.Der 1969 geborene A._____ arbeitete seit Anfang des Jahres 2012 als Lastwagenchauffeur in O.1.. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obli- gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert. Am 18. Dezember 2012 verletzte sich A. beim Lösen einer eingefrorenen Bremse, wobei der Anhängerzug ins Rollen und das linke Bein von A._____ unter das Rad geriet. Er erlitt dabei eine drittgradig of- fene Unterschenkelfraktur links mit grossem Weichteildécollement. In der Folge musste er sich mehreren Behandlungen und operativen Eingriffen mit stationären Aufenthalten im Kantonsspital Graubünden sowie im Uni- versitätsspital Zürich unterziehen. Die SUVA erbrachte daraufhin für den Unfall vom 18. Dezember 2012 die gesetzlichen Leistungen. 2.Zur stationären Rehabilitation befand sich A._____ vom 26. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 in der Rehaklinik O.2.. Am 1. November 2013 fand sodann eine erste kreisärztliche Untersuchung sowie am 28. Januar 2014 schliesslich die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. In sei- nem Abschlussbericht hielt der Kreisarzt Dr. med. B. unter anderem fest, dass sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung keine Verän- derungen ergeben hätten und somit der Endzustand erreicht sei. In seiner Zumutbarkeitsbeurteilung kam Dr. med. B._____ zum Schluss, dass dem Versicherten die frühere Tätigkeit als Chauffeur im Bausektor nicht mehr zumutbar sei, da die Anforderungen an das linke Bein deutlich zu hoch seien. Dem Versicherten sei eine Tätigkeit ohne längere Gehstrecken, ohne Gehen auf unebener Unterlage, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne Leitersteigen, ohne Tätigkeit an Gerüsten, ohne Lasten, Heben und Tragen von Gewichten über 10 bis 15 kg, ohne Tätigkeit im Knien oder Kauern, ohne Kälteexposition, Wechselbelastung mindestens zur Hälfte sitzend, zumutbar. Für eine derartig geeignete Tätigkeit sei der Versicher-
3 - te ganztags einsetzbar. Der Integrationsschaden werde auf 20 % ge- schätzt. 3.Daraufhin teilte die SUVA A._____ mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 28. Februar 2014 einstelle, da eine Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Kosten für die weiterhin notwendige Ergotherapie würden noch bis zum 30. April 2014 übernommen. Hierauf ersuchte A._____ die SUVA mit Schreiben vom 14. März 2014 die Leistungen der Taggelder fortzusetzen, da er wei- terhin zu 100 % erwerbsunfähig sei. Falls diesem Ersuchen nicht nachge- kommen werde, verlange er eine beschwerdefähige Verfügung. 4.Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 sprach die SUVA A._____ für die verblei- bende Beeinträchtigung aus dem versicherten Unfallereignis ab dem
4 - eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Es sei von der Klinik O.3._____ ein Gutachten hinsichtlich der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungs- fähigkeit (EFL) einzuholen. Eventualiter beantrage er aufgrund eines Inva- liditätsgrades von 23 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'057.50. Zur Begründung führte er aus, dass sich die SUVA bei der Feststellung, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, aus- schliesslich auf den medizinischen Abschlussbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Januar 2014 gestützt habe, welcher nicht sämtliche Be- schwerden berücksichtige. Andere Arztberichte, welche diese Beurteilung bestätigen würden, lägen zudem nicht vor. Die Zumutbarkeitsbeurteilung trage seiner medizinischen Situation nicht genügend Rechnung. Auch sei ihm die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer unkörper- lichen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich. 7.Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Da- bei gab sie an, dass keine Indizien vorlägen, welche gegen die Zuverläs- sigkeit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung sprechen würden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ein- spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2014. Gegen solche sozialversicherungsrechtliche Entscheide kann Beschwerde beim
5 - Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Be- schwerdeführer wohnt in O.4._____, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einsprachent- scheids ist der Beschwerdeführer von dieser Entscheidung ausserdem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2014 korrekt er- mittelt hat, indem sie von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 17 % aus- gegangen ist, wogegen der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente, eventualiter gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'057.50 beantragt. Umstritten ist dabei einerseits die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepasster Tätigkeit sowie die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen Restar- beitsfähigkeit und andererseits die gestützt darauf zu erfolgende Invali- ditätsbemessung. 3.Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invaliden- rente, sofern er infolge eines Unfalles mindestens zu 10 % invalid gewor- den ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit
6 - in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Bei er- werbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.w.H).
7 - person zur Arbeitsfähigkeit, mithin zu jenen Tätigkeiten, die dem Versi- cherten aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversi- cherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit ent- scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3b/cc). Auch den Berich- ten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangeln- de Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be- sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im
8 - Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gege- benen Gutachten zu. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4 m.w.H.). b)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Be- schwerdegegnerin bei der Feststellung, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, ausschliesslich auf den kreisärztlichen Abschlussbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Januar 2014 gestützt habe. Andere Arztberichte, welche diese Beurteilung bestätigen würden, lägen nicht vor. Sowohl die Arztberichte von Dr. med. C., als auch der Austrittsbericht der Rehaklinik O.2. würden sich zur konkreten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht äussern. Eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit sei somit nicht möglich, da sich die Be- urteilung lediglich auf einen einzigen Arztbericht abstütze. Daher sei ein Gutachten von der Klinik O.3._____ hinsichtlich der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) einzuholen. Weiter führte der Be- schwerdeführer aus, dass der Abschlussbericht von Dr. med. B._____ auch nicht sämtliche Beschwerden berücksichtige, da er die Spannungs- schmerzen und den Kraftverlust am linken Bein nicht beachte. Gemäss dem Arztbericht von med. pract. D._____ vom 30. Mai 2014 sei aber auf- grund der dauernden und bleibenden Beschwerden (persistierende
9 - Schwellung, Druckgefühl, Spannungsschmerzen, Kraftverlust und Gang- und Funktionsstörungen) am linken Unterschenkel eine vollständige Inte- grität ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass sie sich bezüglich des rentenbegründenden Invaliditätsgrades auf die Zumutbarkeitsbeurtei- lung des Kreisarztes Dr. med. B._____ vom 5. November 2013 bzw.
10 - zumutbar sei, da die Anforderungen zu hoch seien. Es handle sich um eine beinbelastende Tätigkeit. An einen Wiedereinstieg als LKW- Chauffeur sei nur zu denken, wenn auf das Hantieren von schweren Lasten verzichtet werden könne. Ansonsten wäre eine berufliche Um- orientierung zu einer maximal mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangs- positionen für den linken Fuss indiziert. Da eine weitere Verbesserung des Zustands zu erwarten sei, könne die Zumutbarkeit für eine andere berufliche Tätigkeit noch nicht definitiv festgelegt werden (beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] 91 S. 2). •Am 1. November 2013 erfolgte eine erste kreisärztliche Untersuchung zur Beurteilung des Heilungsverlaufs und einer provisorischen Stel- lungnahme zur Zumutbarkeit. Im diesbezüglichen Bericht vom 5. No- vember 2013 hielt der Kreisarzt Dr. med. B._____ fest, dass die schwere Unterschenkelverletzung links erfreulich gut ausgeheilt sei. Allerdings sei die Gebrauchsfähigkeit des linken Beines deutlich be- einträchtigt. Dies einerseits durch die verminderte Funktion der Sprunggelenke, andererseits durch die verminderte Kraft im Unter- schenkel-Fussbereich links und durch die Sensibilitätss- törung/eingeschränkte Propriozeption. Durch die Weiterführung der Physiotherapie für circa ¼ Jahr könne noch eine gewisse Verbesse- rung erreicht werden, nicht aber eine vollständige Restitution. Dr. med. B._____ führte abschliessend aus, dass er die Tätigkeit als Chauffeur im Bausektor nicht mehr als zumutbar erachte, da die An- forderungen an das linke Bein zu hoch seien (wiederholtes Ein- und Aussteigen aus dem Lastwagen, Mitarbeit bei Beladung und Entla- dung). Zumutbar sei dem Beschwerdeführer hingegen eine Tätigkeit ohne längere Gehstrecken, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne Leitersteigen, ohne Tätigkeiten auf Gerüsten, ohne wiederholtes Las- ten Heben und Tragen von Gewichen über 10 bis 15 kg, ohne Tätig- keiten im Knien oder Kauern. Für eine derartige Tätigkeit sei der Be- schwerdeführer ganztags einsetzbar (Bg-act. 108 S. 4). •Mit Bericht vom 3. Dezember 2013 informierten Dr. med. C._____ (Chefarzt Unfall-/Allgemeinchirurgie) und Dipl. med. G._____ (Oberärztin i.V.) vom Kantonsspital Graubünden über die am 2. De- zember 2013 erfolgte Jahreskontrolle nach dem Unfall. Dabei führten sie aus, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit ohne Gehstöcke mo- bilisiere, jedoch mit einem hinkenden Gangbild. Schmerzen würden teilweise im OSG beschrieben sowie beim Wetterwechsel, ansonsten sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Es zeige sich ein sehr er- freulicher Verlauf. Die Weichteilverletzung sowie die ossäre Kompo- nente seien soweit abgeheilt, dass mit einer Wiederaufnahme der Ar- beit begonnen werden könne. Jedoch könne aufgrund der weiterhin noch eingeschränkten Beweglichkeit im OSG die Arbeit als Lastwa-
11 - genchauffeur wahrscheinlich nicht wieder aufgenommen werden. Eine Umschulung wäre zu diskutieren (Bg-act. 113 S. 1 f.). •Im Verfahren der Invalidenversicherung erfolgte am 8. Januar 2014 eine Stellungnahme durch den RAD-Arzt Dr. med. H.. Dieser gab an, dass reine Unfallfolgen bestehen würden und grundsätzlich auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden könne. Es be- stehe in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur klar keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer adaptierten Tätigkeit sei ein Vollpen- sum zu erwarten, wobei das Pensum langsam gesteigert werden müsse und erst im Verlauf von zwei bis drei Monaten ein Vollpensum erreicht werden könne. Wegen vermehrter Kurzpausen und verlang- samtem Arbeitstempo sei zudem zumindest am Anfang eine zusätzli- che Leistungsminderung zu erwarten (Bg-act. 118 S. 2). •Am 28. Januar 2014 erfolgte sodann die kreisärztliche Abschlussun- tersuchung. Im diesbezüglichen Bericht hielt Dr. med. B. fest, dass sich seit der letzten Untersuchung keine Veränderung mehr er- geben habe, so dass der Endzustand erreicht sei. Die frühere Tätig- keit als Chauffeur im Bausektor sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen an das linke Bein deutlich zu hoch seien. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer hingegen eine Tätigkeit ohne längere Gehstrecken, ohne Gehen auf unebener Unterlage, oh- ne wiederholtes Treppensteigen, ohne Leitersteigen, ohne Tätigkeiten auf Gerüsten, ohne Lasten, Heben und Tragen von Gewichten über 10 bis 15 kg, ohne Tätigkeiten im Knien oder Kauern, ohne Kälteex- position. Wechselbelastung mindestens zur Hälfe sitzend. Für eine derartige Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags einsetzbar (Bg- act. 128 S. 5). Zudem nahm Dr. med. B._____ eine Beurteilung des Integritätsschadens für die Funktionseinbusse des linken Beins vor, wobei er diesen auf 20 % schätzte (Bg-act. 127 S. 1). •Mit weiterem Bericht vom 5. Mai 2014 informierten die Ärzte des Kan- tonsspitals Graubünden über den Verlauf. Demnach würde der Be- schwerdeführer über einen annähernd schmerzfreien Alltag bei jedoch noch weiterhin stark auftretender Schwellung, vor allem am Abend, berichten. Diese Schwellung werde erfolgreich mit einem Kompres- sionsstrumpf therapiert. Es könne sofort mit der Wiederaufnahme der Arbeit begonnen werden. Es sei allerdings weiterhin fraglich, ob die Arbeit als Lastwagenchauffeur aufgrund der Bewegungseinschrän- kung im Bereich des linken OSG wieder aufgenommen werden könne. Es sei eine Umschulung zu diskutieren (Bg-act. 159 S. 1 f.). •Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 informierte der behandelnde Haus- arzt, med. pract. D._____, über den aktuellen Gesundheitszustand
12 - des Beschwerdeführers. Dabei führte er aus, dass eine vollständige Integrität kaum denkbar sei. Dies bedeute, dass Beschwerden wie persistierende Schwellung, Druckgefühl, Spannungsschmerzen, Kraft- verlust sowie Gang- und Funktionsstörungen am linken Unterschenkel bleiben würden. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer ab dem
15 - im Rahmen der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung bewege. Zudem halte der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen breiten Fächer verschieden- artiger zumutbarer Stellen offen. Eine spezielle Berufsausbildung oder besondere Sprachkenntnisse seien hierzu nicht erforderlich. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer nur über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, vermöge daran nichts zu ändern. b)Referenzpunkt für die Beantwortung dieser Frage ist nicht der effektive Arbeitsmarkt, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Hierbei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Er umfasst in wirt- schaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellen- angebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen ge- sundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare Stelle und ge- eignete Stelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stel- len und der Nachfrage nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Ar- beitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen umfasst (BGE 134 V 64 E.4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1 m.w.H.). An die Konkretisie- rung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxis- gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelas- tende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt gerade in Form von Teilzeitstellen durchaus vorhanden sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1 und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). Zudem ist zu berück- sichtigen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sog. Nischenar- beitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be- hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitge-
16 - bers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2012 vom
18 - wiesen und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. b)Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sog. DAP- Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, je m.w.H.). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationa- lität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE- Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E.5.2). Die Beschwerdegegnerin konnte bei der Ermittlung des Invalideneinkom- mens des Beschwerdeführers nicht auf einen von ihm erzielten Verdienst abstellen, da der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 18. Dezember 2012 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Bei dieser Aus- gangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn sie dessen Invalidenein- kommen aufgrund der LSE ermittelt hat, wobei sie von den LSE 2010, TA1 (privater Sektor), Total, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetiti- ve Tätigkeiten), und daher von einem monatlichen Bruttolohn bei Män- nern von Fr. 4'901.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
19 - ausgegangen ist (vgl. Bg-act. 155). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der Berechnung auf den Bruttolohn im privaten Dienstleis- tungssektor (Sektor 3) abzustellen sei, ist indessen unbegründet. Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt es sich namentlich dort auf den Wert „Totaler Privater Sektor“ abzustellen, wo der versicherten Person die angestamm- te Tätigkeit nicht mehr zumutbar und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteile des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1 f. und 8C_18/2007 vom 1. Fe- bruar 2008 E.4). Dies ist vorliegend gegeben. Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens S 10 100 vom 14. Dezember 2010 E.4a nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jenem Urteil lag eine andere Ausgangslage zugrunde, waren doch in jenem Fall insbesondere die oberen Extremitäten des dor- tigen Beschwerdeführers betroffen. Die linke Hand konnte unfallbedingt nur noch als Zudienerhand eingesetzt werden und auch die rechte Hand war beschwerdebedingt eingeschränkt. Es lagen demnach weit massivere Einschränkungen vor als im vorliegend zu beurteilenden Fall. Sodann war hinsichtlich des Invalideneinkommens in jenem Fall die Einreihung in den Sektor 3 (Dienstleistungen) zwischen den Parteien nicht umstritten und das Gericht hatte keine Veranlassung, die von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommene Berechnung zu be- anstanden. Im vorliegenden Fall errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berück- sichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, der Nominalentwicklung in den Jahren 2011 bis 2014 sowie unter Berück- sichtigung eines - unbestritten gebliebenen - Leidensabzugs von 15 % ein
20 - Invalideneinkommen von Fr. 63'297.-- (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.007 x 0.08), was somit nicht zu beanstanden ist. c)Setzt man nun das Invalideneinkommen von Fr. 53'802.-- in Relation zum Valideneinkommen von Fr. 64’700.-- resultiert daraus eine Erwerbsein- busse von Fr. 10'898.-- und damit ein IV-Grad von gerundet 17 % (16.84 %; vgl. BGE 130 V 121 E.3). Damit erweisen sich der im angefoch- tenen Einspracheentscheid festgelegte Invaliditätsgrad und die auf des- sen Grundlage, unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 68'969.--, ermittelte Invalidenrente von monatlich Fr. 781.65 im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde, einschliesslich des gestellten Eventualantrags, ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet.