VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 130 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 2. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch lic. iur. Olga Manfredi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein, wo er als Bauarbeiter und als LKW-Chauffeur tätig war. Am 10. August 2003 erlitt er bei einem Auf- fahrunfall unter anderem ein HWS-Distorsionstrauma. Nach einem weite- ren Auffahrunfall vom 22. Dezember 2003 meldete sich A._____ am
  1. Februar 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. 2.Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2007 stellte die IV-Stelle in Aussicht, A._____ ab dem 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Invali- ditätsgrad 100 %). Mit Verfügung vom 25. September 2007 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 3. Mai 2007 und sprach A._____ dem
  2. August 2004 eine ganze Invalidenrente zu. 3.Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 gewährte die Schweizerische Unfallversi- cherungsanstalt (SUVA) A._____ ab dem 1. März 2007 eine als Komple- mentärrente berechnete Invalidenrente (Erwerbsunfähigkeit 100 %) und sprach ihm gleichzeitig eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu. Am 9. Juli 2011 teilte die SUVA A._____ mit, dass die Rente nicht geändert werde. 4.Im Rahmen einer Rentenrevision stellte die IV-Stelle A._____ nach Einho- lung diverser Arztberichte und Gutachten mit Vorbescheid vom 11. März 2014 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Invaliditätsgrad 35 %). Dagegen erhob A._____ am 31. März beziehungsweise 8. Mai 2014 Ein- wand und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Vorbescheids vom
  3. März 2014 und die Einleitung weiterer Abklärungen. Eventualiter sei das Einwandverfahren zu sistieren.
  • 3 - Mit Verfügung vom 13. August 2014 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Invaliditäts- grad 35 %) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü- gung die aufschiebende Wirkung. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Sep- tember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubün- den vom 13.08.2014 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Es seien eventualiter Massnahmen zur nachhaltigen Klärung des gesund- heitlichen Zustandes sowie der arbeitsintegrativen Massnahmen einzuleiten. 3.Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und eine Frist einzuräumen, um ein privates, medizinisches Gegengutachten einreichen zu können. 4.Subsubeventualiter seien die Massnahmen beruflicher Art einzuleiten. 5.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 6.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. Ok- tober 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 7.In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Begründungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 13. August 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben und einer allfälligen Beschwer- de gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Inva- lidenrente des Beschwerdeführers gestützt auf das ABI-Gutachten vom

  1. November 2013 einschliesslich der Ergänzungen vom 6. und 18. Fe- bruar 2014 zu Recht aufgehoben hat. Nachdem die angefochtene Verfü- gung vom 13. August 2014 datiert, die hiergegen erhobene Beschwerde aber erst am 16. September 2014 (Poststempel) eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin einen Nichteintretensantrag gestellt hat, gilt es indessen vorab zu klären, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
  2. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie Art. 52 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) bestimmen sodann, dass die Beschwerde gegen solche Verfügungen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung einzureichen ist. Für die Details im Zu- sammenhang mit der Frist sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG kann die Frist nicht erstreckt werden. Die 30-tägige Frist beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Die Mitteilung erfolgt in dem Moment, in welchem die Verfügung für den
  • 5 - Versicherten zugänglich ist, eine effektive Kenntnisnahme wird von der Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_526/2009 vom 23. Juni 2009). Die Beweislast für die Zugriffsmöglich- keit des Versicherten auf die Verfügung liegt bei der eröffnenden Behör- de. Dabei gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 5 f. zu Art. 39). Nach der Rechtsprechung bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Bei Zustellung mit A- oder B-Post vermag die Verwaltung den Wahrschein- lichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung der uneingeschriebenen Sen- dungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_262/2012 vom
  1. Juni 2012 E.3 m.H.a. BGE 136 V 295 E.5.9; BGE 124 V 400 E.2a, 114 III 51 E.3c, 103 V 63 E.2a). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30- tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kan- tonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E.2). b)Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt in ihrer Beschwerde- schrift vom 16. September 2014 hinsichtlich Fristenlauf aus, dass der an- gefochtene Entscheid frühestens am 14. August 2014 bei ihr eingegan-
  • 6 - gen sei, wobei aufgrund des Fristenstillstands die Frist frühestens am
  1. August 2014 zu laufen begonnen habe. Die 30-tägige Frist sei somit gewahrt. In der Replik vom 17. November 2014 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sodann fest, dass die zugegebenermassen etwas unglückliche Formulierung in der Beschwerdeschrift dahingehend zu ver- stehen sei, dass die Verfügung vom 13. August 2014, falls per A-Post zu- gestellt, frühestens am Tag danach hätte eingehen können. Da die Verfü- gung aber erst am 18. August 2014 bei der Beschwerdegegnerin (recte: bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers) eingetroffen sei, begin- ne die Frist erst am 19. August 2014 zu laufen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers arbeite freitags jeweils nicht und habe die Verfügung erst am darauffolgenden Montag (18. August 2014) abgeholt. Sie könne sich daran erinnern, weil sie am besagten Montag seitens der Post ange- sprochen worden sei, weil das entsprechende Postfach nicht auf ihren Namen, sondern auf denjenigen ihres Vorgesetzen laute. c)Vorliegend sind sich die Parteien insofern einig, als die angefochtene Ver- fügung vom 13. August 2014 der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers nicht eingeschrieben zugestellt wurde. Dies führt − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.2a) − grundsätzlich dazu, dass im Zweifelsfall auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss, wenn dieser die Tatsache oder das Datum der Zustellung der uneingeschriebenen Sen- dung bestreitet. Vorliegend führt die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. September 2014 − wie gese- hen − indes selber aus, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 frühestens am 14. August 2014 bei ihr eingegangen sei, wobei auf- grund des Fristenstillstands die Frist frühestens am 18. August 2014 zu laufen begonnen habe. Auf diese Aussage ist sie zu behaften, zumal ihre spätere Darstellung in der Replik vom 17. November 2014, wonach die unglückliche Formulierung in der Beschwerdeschrift dahingehend zu ver-
  • 7 - stehen sei, dass die Verfügung vom 13. August 2014, falls per A-Post zu- gestellt, frühestens am Tag danach hätte eingehen können, die Verfü- gung tatsächlich aber erst am Montag, dem 18. August 2014, bei ihr ein- gegangen sei, da sie freitags jeweils nicht arbeite, weder plausibel noch glaubhaft erscheint. Denn es darf einerseits wohl davon ausgegangen werden, dass sich in einer Anwaltskanzlei das Sekretariat um die Entge- gennahme und den Versand der Post kümmert, zumal die beschwerde- führerische Rechtsvertreterin gemäss eigenen Angaben jeweils freitags nicht arbeitet. Anderseits erstaunt vorliegend auch die Tatsache, dass weder die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin noch deren Sekreta- riat die eingegangene Verfügung vom 13. August 2014 mit einem Ein- gangsstempel mit Datum versehen haben, gilt dies doch in Anwaltskanz- leien, wo die Einhaltung von Fristen von grosser Wichtigkeit ist, als üblich. Vorliegend ist denn auch vielmehr davon auszugehen, dass die be- schwerdeführerische Rechtsvertreterin fälschlicherweise davon ausge- gangen ist, dass die Regelung von Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, auch für den Beginn des Fristenlaufs gilt. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 am 14. August 2014 bei der beschwerdeführeri- schen Rechtsvertreterin eingegangen ist, hat der Fristenlauf − unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG beziehungsweise Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG − am 16. August 2014 zu laufen begonnen. Der 16. August 2014 war indes ein Samstag, weshalb die Annahme auf der Hand liegt, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fälschlicherweise da- von ausgegangen ist, dass die Frist erst am darauffolgenden Montag, mithin am 18. August 2014, zu laufen begonnen hat. Dies zumal sie in ih- rer Beschwerdeschrift vom 16. September 2014 − wie gesehen − selber

  • 8 - ausgeführt hat, dass aufgrund des Fristenstillstands die Frist frühestens am 18. August 2014 zu laufen begonnen habe. Wenn die 30-tägige Be- schwerdefrist tatsächlich erst am 18. August 2014 zu laufen begonnen hätte, wäre die Beschwerdeschrift vom 16. September 2014 denn auch gerade noch fristgerecht erfolgt. Davon ist die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin wohl − wenn auch fälschlicherweise − ausgegangen. Diese Nachlässigkeit muss sie gegen sich gelten lassen. d)Folglich ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 bereits am 14. August 2014 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingegangen ist, wie sie dies in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Septem- ber 2014 − zumindest sinngemäss − auch eingestanden hat. Dement- sprechend begann die 30-tägige Beschwerdefrist − unter Berücksichti- gung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG sowie Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG) − am 16. August 2014 zu laufen. Die 30-tägige Beschwerdefrist hätte somit grundsätzlich am 14. September 2014 geendet. Da der 14. September 2014 indes ein Sonntag war, endete die Beschwerdefrist erst am darauffolgenden Mon- tag, dem 15. September 2014 (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Beschwer- de vom 16. September 2014 ist damit verspätet erfolgt, so dass darauf nicht einzutreten ist. 3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 mit Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in formel- le Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde vom 16. August 2014 ist damit nicht fristgerecht erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach

  • 9 - dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 300.-- zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026