BGE 136 V 295, BGE 134 V 49, BGE 124 V 400, 8C_262/2012, 8C_526/2009
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 130 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 2. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch lic. iur. Olga Manfredi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - Mit Verfügung vom 13. August 2014 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Invaliditäts- grad 35 %) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü- gung die aufschiebende Wirkung. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Sep- tember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubün- den vom 13.08.2014 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Es seien eventualiter Massnahmen zur nachhaltigen Klärung des gesund- heitlichen Zustandes sowie der arbeitsintegrativen Massnahmen einzuleiten. 3.Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und eine Frist einzuräumen, um ein privates, medizinisches Gegengutachten einreichen zu können. 4.Subsubeventualiter seien die Massnahmen beruflicher Art einzuleiten. 5.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 6.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. Ok- tober 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 7.In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Begründungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 13. August 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben und einer allfälligen Beschwer- de gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Inva- lidenrente des Beschwerdeführers gestützt auf das ABI-Gutachten vom
7 - stehen sei, dass die Verfügung vom 13. August 2014, falls per A-Post zu- gestellt, frühestens am Tag danach hätte eingehen können, die Verfü- gung tatsächlich aber erst am Montag, dem 18. August 2014, bei ihr ein- gegangen sei, da sie freitags jeweils nicht arbeite, weder plausibel noch glaubhaft erscheint. Denn es darf einerseits wohl davon ausgegangen werden, dass sich in einer Anwaltskanzlei das Sekretariat um die Entge- gennahme und den Versand der Post kümmert, zumal die beschwerde- führerische Rechtsvertreterin gemäss eigenen Angaben jeweils freitags nicht arbeitet. Anderseits erstaunt vorliegend auch die Tatsache, dass weder die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin noch deren Sekreta- riat die eingegangene Verfügung vom 13. August 2014 mit einem Ein- gangsstempel mit Datum versehen haben, gilt dies doch in Anwaltskanz- leien, wo die Einhaltung von Fristen von grosser Wichtigkeit ist, als üblich. Vorliegend ist denn auch vielmehr davon auszugehen, dass die be- schwerdeführerische Rechtsvertreterin fälschlicherweise davon ausge- gangen ist, dass die Regelung von Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, auch für den Beginn des Fristenlaufs gilt. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 am 14. August 2014 bei der beschwerdeführeri- schen Rechtsvertreterin eingegangen ist, hat der Fristenlauf − unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG beziehungsweise Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG − am 16. August 2014 zu laufen begonnen. Der 16. August 2014 war indes ein Samstag, weshalb die Annahme auf der Hand liegt, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fälschlicherweise da- von ausgegangen ist, dass die Frist erst am darauffolgenden Montag, mithin am 18. August 2014, zu laufen begonnen hat. Dies zumal sie in ih- rer Beschwerdeschrift vom 16. September 2014 − wie gesehen − selber
8 - ausgeführt hat, dass aufgrund des Fristenstillstands die Frist frühestens am 18. August 2014 zu laufen begonnen habe. Wenn die 30-tägige Be- schwerdefrist tatsächlich erst am 18. August 2014 zu laufen begonnen hätte, wäre die Beschwerdeschrift vom 16. September 2014 denn auch gerade noch fristgerecht erfolgt. Davon ist die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin wohl − wenn auch fälschlicherweise − ausgegangen. Diese Nachlässigkeit muss sie gegen sich gelten lassen. d)Folglich ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 bereits am 14. August 2014 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingegangen ist, wie sie dies in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Septem- ber 2014 − zumindest sinngemäss − auch eingestanden hat. Dement- sprechend begann die 30-tägige Beschwerdefrist − unter Berücksichti- gung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG sowie Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG) − am 16. August 2014 zu laufen. Die 30-tägige Beschwerdefrist hätte somit grundsätzlich am 14. September 2014 geendet. Da der 14. September 2014 indes ein Sonntag war, endete die Beschwerdefrist erst am darauffolgenden Mon- tag, dem 15. September 2014 (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Beschwer- de vom 16. September 2014 ist damit verspätet erfolgt, so dass darauf nicht einzutreten ist. 3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 mit Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in formel- le Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde vom 16. August 2014 ist damit nicht fristgerecht erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach
9 - dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens rechtfertigt es sich, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 300.-- zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]