VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 13 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi, Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Taggeld)
3 - C5 rechts, Status nach osteosynthetisch versorgter und ehemals intraarti- culärer, distaler Radiusfraktur rechts ohne gravierende funktionsrelevante Folgen, jedoch mit glaubhaften Beschwerden insbesondere bei langfristi- ger und intensiver Beanspruchung, Status nach Commotio cerebri, Hei- serkeit unklarer Ätiologie sowie Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts, evtl. im Zusammenhang mit der erlittenen Radiusfraktur. Aufgrund dieser unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei A._____ in ihrer angestammten Tätigkeit als Verwaltungssekretärin zu 100 % ar- beitsunfähig. Hingegen seien ihr leichte, die Halswirbelsäule biomecha- nisch nicht beanspruchende und konzentrativ nicht anspruchsvolle Tätig- keiten zu 50 % (4.5 Stunden) zumutbar. Auf der Grundlage dieses Gut- achtens kürzte die B._____ die bis dahin ausgerichteten Taggeldleistun- gen mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 ab dem 1. Oktober 2013 auf 65 %. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 ab. 4.Die D._____ AG, die mit der B._____ einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen hat, eröffnete anfangs Januar 2014 das unfallversicherungs- rechtliche Verfahren für die langfristigen Versicherungsleistungen und sprach A._____ mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 51'790.-- und einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Januar 2014 eine Rente in der Höhe von Fr. 967.-- sowie eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 31'500.-- zu. 5.Gegen den Einspracheentscheid der B._____ vom 20. Dezember 2013 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Dar- in beantragte sie, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Okto- ber 2013 und den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2013 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Taggelder bis am 31. De-
4 - zember 2013 ungekürzt auszurichten, mithin sei die B._____ zu verpflich- ten, der Beschwerdeführerin die in Abzug gebrachten Taggelder im Be- trag von Fr. 3'657.-- inkl. (recte: zuzüglich) 5 % Verzugszins zu bezahlen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am
5 - trakt aufgrund der massgeblichen medizinischen Kriterien zu beurteilen. Eine Anpassungsfrist hätte der Beschwerdeführerin nach der bundege- richtlichen Rechtsprechung im Übrigen nicht eingeräumt werden müssen. Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Verzugszinsen vorliegend of- fensichtlich nicht erfüllt seien, da Verzugszinsen erst 24 Monate nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung geschuldet seien. 7.Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 19. Februar 2014 an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 4. März 2014 unter Erneuerung ihrer Anträ- ge Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwer- deführerin wohnt in Schiers, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachli-
6 - che und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu be- jahen. Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Okto- ber bis zum 31. Dezember 2013 zu Recht um 35 % gekürzt hat. a)Gemäss Art. 6 UVG gewährt der obligatorische Unfallversicherer, soweit das Unfallversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Hinsichtlich der geschuldeten Taggelder wird diese Regelung in Art. 16 UVG dahin- gehend konkretisiert, als die versicherte Person solche kurzfristigen Ver- sicherungsleistungen beanspruchen kann, wenn sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiederer- langung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der Versicherten (Abs. 2). Als Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UVG gilt die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bei teil- zeitlich erwerbstätigen Versicherten wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es
7 - erfolgt keine Umrechnung auf ein 100 % Pensum (BGE 135 V 287 E.4). Ein einmal entstandener Taggeldanspruch besteht über das Erreichen des AHV-Alters hinaus, wenn die versicherte Person die volle Arbeits- fähigkeit bis dahin nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist (BGE 134 V 392 E.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2008 vom 22. Oktober 2008 E.2.3; ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 125). b)Der vorliegend in Frage stehende Nichtberufsunfall im Sinne von Art. 6 UVG hat sich unbestrittenermassen zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallver- sichert war. Feststeht im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Verletzungen ihre angestammte Tätigkeit als Verwal- tungssekretärin nicht mehr ausüben kann und deshalb einen Einkom- mensausfall erlitten hat, der Versicherungsleistungen der Beschwerde- gegnerin als zuständiger Unfallversicherungsgesellschaft in Form von Taggeldern ausgelöst hat. Dieser einmal begründete Anspruch besteht nach dem vorangehend Ausgeführten solange, als die Beschwerdeführe- rin die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder der zuständige Unfallversicherer nach Abschluss der Heilbehandlung zur Berentung übergangen ist (Art. 19 Abs. 1 UVG). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin rund ein Jahr nach dem erlittenen Unfall das
9 - versicherten Person unter diesem Blickwinkel verlangt werden kann, be- antwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit der einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bildet. Danach kann die versicherte Person nur zu berufli- chen Neuorientierungen verpflichtet werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls möglich und zumutbar erscheinen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der Versicherten, die Art und Dauer der bisherigen beruflichen Tätigkeit, deren selbständige oder unselbständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neuorientierung verbundene Veränderung der sozialen Verhältnisse sowie die entspre- chend grössere oder geringe Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Ar- beitsortes zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer beruflichen Tätigkeit noch eine relativ lange Aktivitätsdauer verbleibt (Urteil des Bundesgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E.1.4 = SVR 2005 UV Nr. 14 E.1.4; UL- RICH MEYER-BLASER, Die Arbeitsunfähigkeit [Art. 6 ATSG], in: SCHAFFHAU- SER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 45; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N. 23 f.). Verwertet eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich ihr dies unter Gewährung einer allenfalls erforderlichen Anpassungszeit zumutbar ist, hat sie sich die berufliche Tätigkeit anrech- nen zu lassen, die sei bei gutem Willen ausüben könnte. Das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht (BGE 111 V 235 E.2a).
10 - b)Bezüglich der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin steht vorlie- gend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass diese eine Lehre als Hochbau- zeichnerin abgeschlossen und diesen Beruf bis zu ihrer Heirat im Jahr 1970 ausgeübt hat. Anschliessend war sie vorwiegend als Sekretärin tätig, zuletzt als Verwaltungssekretärin vom 1. Januar 1987 bis zu ihrem Unfall am 30. September 2011. Diese Tätigkeit kann die Beschwerdefüh- rerin infolge der durch den Unfall vom 30. September 2011 erlittenen Ver- letzungen nicht mehr ausüben. Deshalb forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2013 unter In- aussichtstellung einer Kürzung der Taggelder im Widerhandlungsfall auf, eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzunehmen (vgl. beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] 103). Zum damaligen Zeitpunkt war die Beschwerde- führerin bereits knapp 65 Jahre alt und bezog eine AHV-Altersrente. Ob ihr die geforderte berufliche Neuorientierung unter diesen Umständen zumutbar war, erscheint höchst fraglich, zumal vorliegend mit den Tag- geldern eine (grundsätzlich vorübergehende) Form von Versicherungs- leistungen (so ausdrücklich Art. 90 Abs. 1 UVG) in Frage steht. c)Selbst wenn dies jedoch bejaht werden würde und die Beschwerdeführe- rin mit knapp 65 Jahren verpflichtet werden könnte, eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen, so darf ihr das in einer solchen Verweisungstätig- keit erzielbare Einkommen nur angerechnet werden, wenn es als über- wiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie die ihr verbliebene Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt weist einen breiten Fächer möglicher Er- werbstätigkeiten auf und zeichnet sich durch ein Gleichgewicht von An- gebot und Nachfrage aus. Bezüglich dieses nicht dem realen Arbeits- markt entsprechenden theoretischen Gebildes darf eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit nicht leichthin angenommen wer-
11 - den. Wie es sich diesbezüglich verhält, ist rechtsprechungsgemäss unter Berücksichtigung des Alters der Versicherten zu prüfen, welches zusam- men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die wirt- schaftliche Verwertung der Arbeitskraft ausschliessen kann. Dabei lässt sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um- stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfah- rung aus dem angestammten Bereich sein. Führt die Berücksichtigung dieser sowie anderer im Einzelfall massgeblicher Kriterien zum Schluss, dass es an der wirtschaftlichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit fehlt, ist die versicherte Person als arbeitsunfähig anzusehen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.1; Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E.3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.4.2.2). d)Werden diese Kriterien auf den vorliegenden Fall übertragen, so gelangt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter den vorliegenden persönlichen und beruflichen Gegebenheiten mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der sie für eine ge- eignete Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt das ordentliche Pensionierungsalter bereits überschritten hatte, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit der Beschäftigung der Beschwerdeführerin ver- bundenen Risiken, wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfah- renheit und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit, einzugehen. Da- mit ist festzuhalten, dass selbst wenn eine Verwertung der Restarbeits-
12 - fähigkeit bejaht würde, diese mit Blick auf das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin und die übrigen objektiven sowie subjektiven Um- stände auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werden würde. Ist aber die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht verwertbar, ist die Beschwerdeführerin für den stritti- gen Zeitraum als zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen. d)Was die Beschwerdegegnerin dagegen einwendet, vermag nicht zu über- zeugen. Freilich ist bei der Bemessung der rentenbegründenden Invali- dität das Alter der versicherten Person auszuklammern und die für den Anspruch massgebliche Beeinträchtigung unter Bezugnahme auf eine versicherte Person im mittleren Alter zu ermitteln. Dieses Vorgehen ist je- doch ausdrücklich in Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 UVV vorge- schrieben. Es kann nicht auf die dem Taggeld zugrundeliegende liegende Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit übertragen werden, da in Sozialversi- cherungszweigen, die, wie die Unfallversicherung (Art. 1 Abs. 1 UVG), in den Anwendungsbereich des ATSG fallen, die darin enthaltenen Rege- lungen ohne ausdrückliche Kennzeichnung einer abweichenden Gesetz- gebung grundsätzlich anzuwenden sind (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
14 - raum erbrachten Taggelder im Betrag von Fr. 6'794.20 in Abzug zu brin- gen (Bf-act. 4.1-4.4), womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin für den strittigen Zeitraum noch Taggelder in der Höhe von Fr. 3'657.-- schuldet. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als begründet und die geforderten Taggelder sind zuzusprechen. c)Hinsichtlich des im Weiteren begehrten Verzugszinses ist zu berücksich- tigen, dass die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen schulden. Diese Regelung orientiert sich an der Auffassung, dass öffentlich-rechtliche For- derungen grundsätzlich zu verzinsen sind (KIESER, a.a.O., Art. 26 N. 17). Sie trägt jedoch dem Umstand Rechnung, dass Versicherungen einen bestimmten Zeitraum benötigen, um den Leistungsanspruch abzuklären. Während dieses Zeitraums, den der Gesetzgeber auf mindestens zwölf Monate festgelegt hat, schulden sie keine Verzugszinsen (vgl. BGE 133 V 9 E.3.6). Wird gegen eine leistungsablehnende Verfügung eine Be- schwerde eingereicht und zieht die Erhebung des Rechtsmittels eine Leis- tungszusprache nach sich, entfällt für die Spanne der gerichtlichen Beur- teilung der Verzugszins allerdings nicht. Vielmehr hat der Versicherungs- träger auch für diese Verzögerung einzustehen. Art. 26 Abs. 2 ATSG setzt nämlich kein dem Versicherungsträger vorwerfbares Verhalten vor- aus. Der Verzugszins dient vielmehr dem Ausgleich des Schadens, wel- cher der versicherten Person durch die Verzögerung entsteht (KIESER, a.a.O., Art. 26 N. 30). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) beträgt der Zinssatz 5 % im Jahr (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 26 N. 53). d)Der strittige Taggeldanspruch ist frühestens am 1. Oktober 2013 entstan- den, dürfte jedoch gemäss Art. 19 Abs. 1 ATSG erst Ende Monat zur Zah-
15 - lung fällig geworden sein (KIESER, a.a.O., Art. 19 N 10). Die Beschwerde- gegnerin war demnach wohl verpflichtet, die erste Tranche der strittigen Taggelder Ende Oktober 2013 auszurichten. Sie schuldet folglich auf den ausstehenden Taggeldern erst nach Ablauf von 24 Monaten, mithin frühestens ab Oktober 2015, Verzugszinsen. In dieser Beziehung erweist sich die vorliegende Beschwerde folglich als unbegründet. 5.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähig- keit im strittigen Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 Taggelder in der Höhe von Fr. 10'451.20 schuldet. Unter Berücksichti- gung der bereits erbrachten Leistungen ist die Beschwerdegegnerin ge- halten, der Beschwerdeführerin die geforderten Taggelder im Betrag von Fr. 3'657.00 zu bezahlen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als be- gründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin Taggelder in der genannten Höhe zu bezahlen. Soweit die Beschwerde- führerin darüberhinausgehend Verzugszins fordert, erweist sich die Be- schwerde hingegen als unbegründet und ist abzuweisen.