VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 129 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Kudelski als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 27. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - Stelle gefunden habe, welche ihrer gesundheitlichen Situation entspre- che, die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei. 6.Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E., gab in der Abschlussbeurteilung vom 17. April 2014 an, dass bei A. seit dem 1. Februar 2013 eine 100%ige Arbeits- fähigkeit bestehe. Der Arbeitgeber von A._____ habe am 28. Februar 2014 zwar über eine Unzufriedenheit berichtet. Da aber keine Krank- schreibung erfolgt sei, könne diese Unzufriedenheit keine gesundheitli- chen Gründe haben. 7.Mit Vorbescheid vom 24. April 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie ab dem 1. Oktober 2012 bis zum 30. November 2012 aufgrund eines IV-Grades von 50 % Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Zur Be- gründung führte die IV-Stelle aus, dass A._____ nach Ablauf des Warte- jahres am 4. Oktober 2012 die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin im Rahmen von 50 % wieder zuzumuten sei. Per Ende 2012 habe sich der Gesundheitszustand nochmals verbessert. Aus medizinischer Sicht könne ihr die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin ab dem 1. Februar 2013 wieder zu 100 % zugemutet werden, weshalb der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt 0 % betrage. Während der Dauer der Eingliederungsmassnah- men habe A._____ IV-Taggelder bezogen, so dass ein allfälliger Renten- anspruch in dieser Zeit entfalle. 8.Am 15. Mai 2014 erhob A._____ gegen diesen Vorbescheid Einwand, wobei sie die diesbezügliche Begründung mit Schreiben vom 23. Juni 2014 nachreichte. Sie machte geltend, dass das Arbeitsverhältnis bei der D._____ SA zeitgleich mit der Einstellung der Einarbeitungszuschüsse aufgelöst worden sei. Die Wiedereingliederung sei folglich nicht erreicht worden und die medizinische Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit habe
4 - sich nicht bewahrheitet. Derzeit sei ihr gemäss Arztattest lediglich eine Beschäftigung im geschützten Rahmen zumutbar. Ab März 2014 sei ihr deshalb eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 9.Mit Verfügung vom 22. August 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. Zum Ein- wand von A._____ führte sie aus, dass A._____ in wohlwollendem Ar- beitsumfeld zu 100 % arbeitsfähig sei, wie sie dies während den Einglie- derungsmassnahmen selbst bewiesen habe. 10.Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte, dass die Verfügung vom 22. August 2014 aufzuheben und ihr ab 1. Oktober 2012 eine unbefristete ganze IV-Rente zuzuspre- chen sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, dass es nicht zutreffe, dass sie als Ver- käuferin zu 100 % arbeitsfähig sei. Es läge zudem eine unterdurchschnitt- liche Intelligenz vor, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müsse. Alle Arbeitseinsätze ab Anfang des Jah- res 2011 hätten wegen zunehmender Ängste nach kürzester Zeit wieder aufgelöst werden müssen. Auch die Weiterbildung zur Detailhandelsfach- frau habe sie wegen ungenügender Leistungen und der Angst nach O.3._____ zu fahren, aufgeben müssen. Die gute Prognose, welche die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden ihr im Ja- nuar 2012 hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Ver- käuferin gestellt hätten, habe sich nicht erfüllt. Bei der Anstellung in der C._____ habe es sich zudem, entgegen der Ansicht der IV-Stelle, um ein Arbeitstraining gehandelt, welches mit einer Anstellung im ersten Ar- beitsmarkt nicht vergleichbar sei. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, dass es aufgrund der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen erwie-
5 - sen sei, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Dies werde auch durch den Bericht der behandelnden Ärztin bestätigt. Das Ar- beitsverhältnis mit der D._____ SA sei gleichzeitig mit dem Auslaufen der Einarbeitungszuschüsse per Ende Februar 2014 gekündigt worden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die beruflichen Massnahmen dennoch Anfang März 2014 abgeschlossen und ihr gleichzeitig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden seien. 11.Mit Vernehmlassung vom 29. September 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies vorweg auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2014. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sie sich auf die Einschätzung des RAD ab, wonach die Beschwer- deführerin trotz einer Panikstörung und einer leichten depressiven Episo- de in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld 50 % (1. Oktober 2012 bis 30. November
8 - die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutba- re Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbes- sern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Per- son bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.w.H).
9 - 4.Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen der Beschwerdefüh- rerin für das Jahr 2014 auf Fr. 50’815.-- festgelegt (Bf-act. 2). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist entscheidend, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Zur Beantwortung dieser Fragen sind die Sozialversicherungsträger und Sozialversiche- rungsgerichte auf Unterlagen angewiesen, die von Ärzten und anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Auftrag der Ärzte bzw. Fachleu- te ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver- sicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4).
10 - Frage der Arbeitsfähigkeit nicht klar Stellung nehmen. Die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen seien des Weiteren grundsätzlich nicht ge- eignet, die IV-rechtliche Arbeitsfähigkeit festzustellen. Es sei einzig ent- scheidend, was der Beschwerdeführerin aufgrund des ärztlichen Befun- des zugemutet werden dürfe und nicht, welche Arbeitsleistung sie effektiv erbringe. b)Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie weiterhin 100 % arbeitsunfähig sei. Es läge zudem eine unterdurchschnittliche Intel- ligenz vor, wobei insbesondere die Fähigkeit zur parallelen Verarbeitung von Situationen mit hoher Informationsdichte unterdurchschnittlich sei, al- so im Bereich geteilte Aufmerksamkeit. Gemäss ärztlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass sie auch im Alltag rasch an ihre Kapazitätsgren- zen gelange und somit einen erheblichen Teil der Umgebungsinformatio- nen verpasse und nicht adäquat verarbeiten könne. Entsprechend sei auch ihre schulische Laufbahn verlaufen. Sie habe Mühe gehabt dem Schulstoff zu folgen und habe ab der fünften Klasse eine separate Klein- klasse besucht. Nach dem Lehrabschluss als Detailhandelsassistentin habe sie Mühe gehabt, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Alle Arbeits- einsätze ab Anfang des Jahres 2011 hätten wegen zunehmender Ängste nach kürzester Zeit wieder aufgelöst werden müssen. Auch die Weiterbil- dung zur Detailhandelsfachfrau habe sie wegen ungenügender Leistun- gen und der Angst, nach O.3._____ zu fahren, aufgeben müssen. Die gu- te Prognose, welche die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden ihr hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin gestellt hätten, habe sich leider nicht erfüllt. Dies zeige sich deutlich an den Ergebnissen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen. Den ersten Arbeitsversuch in der Sandwichbar B._____ habe sie wegen den andauernden Ängsten, Unsicherheiten und Zweifeln nur aufgrund der zu- sätzlichen Unterstützung durch den Jobcoach bewältigen können. Der
11 - behandelnde Psychologe habe bereits zum damaligen Zeitpunkt begrün- dete Zweifel gehegt, dass sie an der Front und im direkten Kundenkontakt tätig sein könne. Das Einsatzprogramm C._____ sei für sie gut verlaufen, da sie unter geschützten Rahmenbedingungen habe arbeiten können. Bei der Anstellung in der C._____ habe es sich aber, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, um ein Arbeitstraining gehandelt, welches mit einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nicht vergleichbar sei. Dies werde auch durch den zuständigen Programmleiter bestätigt. Dieser habe fest- gehalten, dass er sie nicht für 100 % arbeitsfähig auf dem ersten Arbeits- markt halte. Aus dem erfolgten Arbeitsversuch bei der D._____ könne auch nicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Ob- wohl ein Arbeitsvertrag mit Einarbeitungszuschüssen abgeschlossen worden sei, habe der Arbeitgeber am 28. Februar 2014 der Beschwerde- gegnerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin keine Fortschritte ma- che. Jeder ihrer Schritte müsse kontrolliert werden und Gezeigtes werde nicht so durchgeführt wie verlangt. Daher habe der Arbeitgeber das Ar- beitsverhältnis auch mit dem Auslaufen der Einarbeitungszuschüsse auf- gelöst. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, weshalb die Be- schwerdegegnerin dennoch Anfang März 2014 die beruflichen Massnah- men abgeschlossen und ihr gleichzeitig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin attestiert habe. Die durchgeführten Eingliederungsmassnah- men würden zeigen, dass sie zur Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. Dies werde auch durch den Bericht der behandelnden Ärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 4. Juni 2014 bestätigt. Der RAD-Arzt habe in seine Beurteilung zudem die vorliegende Angst- und Panikstörung in Kombination mit der Minderintelligenz nicht einfliessen lassen, so dass seine Beurteilung weder vollständig noch me- dizinisch nachvollziehbar sei. Die Intelligenzminderung dürfe bei der Beur- teilung der Frage nach dem invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht ausser Acht gelassen werden.
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13 - pressiven Episode, bestehend seit Oktober 2011, leide. Die Patientin leide seit der Schulzeit unter Ängsten. Die missglückten Stellenantritte, die nicht bewältigte Zusatzausbildung als Detailhandelsfachfrau, der Tod des Grossvaters sowie der Suizid eines Kollegen hätten im Herbst 2011 zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik mit einer Ausweitung des Vermeidungsverhaltens sowie zur Entwicklung einer depressiven Episode geführt. Deshalb sei die Beschwerdeführerin ab dem 4. Oktober 2011 in teilstationärer Behandlung in einer Tageskli- nik. Es könne allerdings von einer günstigen Prognose und einer weit- gehenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer- den. Anzustreben sei ein schrittweiser und begleiteter Wiedereinstieg in die Erwerbsarbeit mit einem Startpensum von maximal 50 % in den ersten drei Monaten. Bei gutem Verlauf sei eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit im nächsten halben Jahr auf 80 bis 100 % möglich (Bg- act. 15 S. 1 ff.). • Dr. med. E._____ hielt in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 17. April 2014 (Bg-act. 89 S. 9) fest, dass die Beschwerdeführerin nach mehre- ren gescheiterten Anstellungen sehr verunsichert sei und an Angstat- tacken leide. Sie sei aktuell in intensiver psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung und es sei mit einer guten Pro- gnose gerechnet worden. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung sei die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin schrittweise auf 100 % gestei- gert worden. Gemäss dem Bericht des Einsatzprogrammes C._____ bestehe seit dem 1. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der jetzige Arbeitgeber habe am 28. Februar 2014 zwar über eine Unzu- friedenheit berichtet. Da aber keine Krankschreibung bestehe, habe diese Unzufriedenheit keine gesundheitlichen Gründe.
14 - • Mit Arztbericht vom 4. Juni 2014 gaben Dr. med. H._____ (Oberärztin) und I._____ (Assistenzärztin) von den Psychiatrischen Diensten Graubünden an, dass sich gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin unter suboptimalen Arbeitsbedingungen nicht in der Lage sei, ein- fachste Tätigkeiten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers auszuführen, obwohl sie sich diesbezüglich sehr motiviert gezeigt habe, die Arbeit zu behalten. Andererseits sei es vorher von einer anderen (geschütz- ten) Stelle, an der die Beschwerdeführerin ständig Anweisungen be- kommen habe und für ihre Arbeit gelobt worden sei, zu einer zufrie- denstellenden Zusammenarbeit gekommen. Derzeit werde von ihrer Seite realistischerweise aber lediglich die Möglichkeit einer Beschäfti- gung im geschützten Rahmen gesehen, wo durch die Unterstützung der Beschwerdeführerin eventuell ein grösseres Selbstvertrauen her- gestellt werden könne, so dass eine Beschäftigung kontinuierlich aus- geführt werden könne (Bg-act. 85 S. 9). • Mit Schreiben vom 11. September 2014 (Bf-act. 3) bestätigten Dr. med. H._____ (Oberärztin) sowie I._____ (Assistenzärztin) von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, dass es sehr schwierig sein dürfte, eine Aussage zu machen, zu welchem Teil die Beschwer- deführerin unter einer primären oder sekundären Intelligenzminderung leide. Auch wenn es Ziel der Behandlung sei, die Ängste besser in den Griff zu bekommen, scheine es aktuell kontraproduktiv, die Beschwer- deführerin zu zwingen, in ihrem erlernten Beruf tätig zu sein. Anderer- seits sei aus therapeutischer Sicht ein baldiger Arbeitsbeginn am zwei- ten Arbeitsmarkt sinnvoll. Der Beschwerdeführerin sei es lediglich in einer geschützten Einrichtung ohne Kundenkontakt (C._____) möglich gewesen, gut im Arbeitsprozess zu funktionieren. Es sei eine optimier- te und angepasste Situation am ersten Arbeitsmarkt mit genügend Rücksicht und Unterstützung der Beschwerdeführerin nötig, damit ein
15 - Funktionieren überhaupt vorstellbar wäre, oder aber eine geschützte Arbeitsstätte, wo auf ihre psychischen Probleme Rücksicht genommen werden könne. Zusammenfassend sei es eine Tatsache, dass eine leichte Intelligenzminderung per se nicht zwingend die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen müsse. Es müsse dabei aber berücksichtigt werden, dass eine Kombination von leichter Intelligenzminderung, Angst- und Panikstörung sowie Persönlichkeitsakzentuierung sicher zu einer Be- einträchtigung der Alltagskompetenz, der Leistungsfähigkeit und Ar- beitsfähigkeit führen können und somit in Hinblick auf eine Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin die Zusammenwirkung aller Diagno- sen und die psychiatrische Komorbidität in ihrer Ganzheit gesehen werden müsse. b)Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist somit ent- scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Nach der Rechtsprechung kann bei der Beweiswürdigung allerdings auf gewisse Richtlinien abgestellt werden. So ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4; 125 V 351 E.3b/bb). In Be-
16 - zug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorge- gebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Er verpflichtet indessen
wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arz- tes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E.3c). Auch den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er- scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun- gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. RAD-Berichte haben deshalb einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutach- ten, sofern sie den materiellen und formellen Anforderungen genügen (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen pra-
17 - xisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu. So hat die Rechtsprechung bezüglich Gerichts- gutachten ausgeführt, das Gericht weiche nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der EGMR hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anfor- derungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E.4.4 m.w.H.).
20 - act. 54). In der Aktennotiz vom 8. September 2014 relativierte er diese Sichtweise allerdings deutlich, indem er ausführte, dass sich das Arbeits- training zwar ziemlich nahe am ersten Arbeitsmarkt befinde, die Pro- grammteilnehmer aber nicht der vollen Belastung wie auf dem ersten Ar- beitsmarkt unterstehen würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin dem erhöhten Leistungsstress in einer A la Carte-Küche nicht gewachsen, er würde aber einen Einsatz in einer Produktionsküche durchaus sehen. Es sei allerdings eine sehr gute Einführung und ein rücksichtsvoller Chef nötig, welcher der Beschwerdeführerin Vertrauen schenke. Er schätze je- doch, dass die Beschwerdeführerin dem Druck, welcher von einer 100% Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgehe, auf Dauer nicht standhalten könne (Bf-act. 4). Diese divergierende Einschätzung kann damit erklärt werden, dass der Schlussbericht vom 31. Mai 2013 an das Amt für Indus- trie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) positiver und wohlwollender formuliert wurde und die Leistung der Beschwerdeführerin im Programm zwar gut war, aber die Teilnehmer eben nicht der vollen Belastung wie im ersten Arbeitsmarkt unterstanden. Obwohl das Pensum der Beschwerde- führerin in der C._____ ab Februar 2013 auf 100 % erhöht wurde (vgl. Bg- act. 69 S. 9), kann angesichts dieser Beurteilung des Programmleiters nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin durch die erfolg- reiche Teilnahme bewiesen habe, dass sie 100 % arbeitsfähig in der an- gestammten Tätigkeit sei. Eine Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt gab der Programmlei- ter anlässlich der Aktennotiz vom 8. September 2014 ab, wo er ausführte, dass die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach einem 100%-Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht standhalten könne (Bf-act. 4). Diese Beurteilung steht denn auch im Einklang mit den übrigen gescheiterten Arbeitsversuchen bzw. Festanstellungen, welche immer wieder beendet wurden. So wurde insbesondere auch das Arbeitsverhältnis bei der D._____ SA in O.2._____ gekündigt, obwohl die Beschwerdeführerin als
21 - Hilfsbäckerin angestellt und so dem Druck von Zeit und Kundenkontakt nicht ausgesetzt war wie bei anderen Anstellungen. Dennoch war der Ar- beitgeber der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keine Entwicklung mache, jeder Schritt kontrolliert werden müsse und Gezeigtes nicht so ausgeführt werde wie gewünscht (Bg-act. 69 S. 12). Die Begründung des RAD-Arztes Dr. med. E., dass die Unzufriedenheit des Arbeitgebers keine gesundheitlichen Gründe haben könne, da keine Krankschreibung bestehe (Bg-act. 89 S. 9), ist nicht überzeugend. Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet bei gesundheitlichen Problemen ein Arztzeugnis einzu- reichen, falls er sich dennoch zur Arbeitsstelle bemüht. Dies schliesst al- lerdings nicht aus, dass keine gesundheitliche Diagnose für die Unzufrie- denheit des Arbeitgebers ausschlaggebend war. Die erfolgten arbeits- marktlichen Massnahmen und das gescheiterte Arbeitsverhältnis zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht ohne Weiteres in den ersten Arbeitsmarkt entlassen werden kann und dort von ihr eine vol- le Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre. d)Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des RAD-Arzes Dr. med. E. als zweifelhaft, so dass vorliegend nicht darauf abge- stellt werden kann. Insbesondere konnte die prognostizierte Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf ein 100%-Pensum nicht umgesetzt werden. Weder das Arbeitstraining im Einsatzprogramm C._____ noch die Tätigkeit bei der D._____ SA sind zu vergleichen mit einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Verkäuferin bzw. in einer adaptierten Tätigkeit. Sowohl die Arztberichte der behandelnden Ärztinnen der Psych- iatrischen Dienste Graubünden als auch die Erfahrungen der erfolgten Arbeitsversuche widersprechen der Einschätzung des RAD, wonach die Beschwerdeführerin sowohl als Verkäuferin, wie auch in adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sein soll.
22 - e)Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in den ersten Arbeitsmarkt entlassen und dort eine volle Leistungsfähigkeit von ihr erwartet werden könnte. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht oder nicht mindestens teilweise leis- tungsfähig ist, ist nicht ausreichend geklärt. Die Angelegenheit ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht spruchreif und an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Diese hat abzuklären, ob allenfalls weitere Eingliederungsmass- nahmen möglich und sinnvoll wären. Falls dies verneint wird, ist nach er- folgter fachärztlicher Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin eine erneute Beurteilung in Bezug auf den Rentenanspruch vorzu- nehmen. 9.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist.
23 - tion Integration Handicap tätig ist. Für die Entschädigung kann auf die eingereichte Honorarnote (10 Stunden Zeitaufwand zuzüglich Fr. 18.50 Barauslagen) abgestellt werden, wobei der aktuelle Stundenansatz für Hilfsorganisationen oder Rechtsschutzversicherungen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Fr. 160.-- beträgt (PVG 2010 Nr. 31). Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass von Bundesrechts wegen keine ge- nerelle entschädigungsrechtliche Gleichstellung zwischen einer ge- meinnützigen Organisation und freiberuflich tätigen Anwälten verlangt sei. So habe die gemeinnützige Organisation keine Gewinnabsicht und sie müsse die Selbstkosten möglichst gering halten. Ferne müssten die An- wälte solcher Organisationen nicht das volle unternehmerische Risiko tra- gen. Der bundesrechtliche Entschädigungsrahmen bei einer gemeinnützi- gen Organisation sei zwischen Fr. 130.-- und Fr. 180.-- pro Stunde anzu- setzen. In diesem Rahmen sei die Festsetzung des Honorars Sache des Kantons (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E.5.4 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E.5). Demzufolge hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausserge- richtlich mit Fr. 1'618.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. c)Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch der obsiegenden Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 22. August 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens zurückgewiesen.
24 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubündens hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'618.50 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]