VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 119 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 18. August 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, geschiedene Ehefrau sowie Erbengemeinschaft B., bestehend aus C._____ und D._____ gegen E._____ Vorsorge, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach und Rechtsanwältin Chloé Terrapon Chassot, Vorsorgeeinrichtung betreffend Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
3 - 4.Am 26. August 2013 erhob A._____ beim Bezirksgericht Hinterrhein Kla- ge gegen die B., bestehend aus C. und D., auf Ergän- zung des Scheidungsurteils vom 22. Mai 2006 betreffend den Vorsor- geausgleich. Auf entsprechende Aufforderung hin teilte die E. Vor- sorge dem Bezirksgericht Hinterrhein im Rahmen dieses Verfahrens mit, keine Durchführbarkeitserklärung abgeben zu können, da der Vorsorgefall bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten sei. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 hiess das Bezirksgericht Hinterrhein die Kla- ge von A._____ auf Ergänzung des Scheidungsurteils vom 22. Mai 2006 in der Folge gut und ordnete die hälftige Teilung der zu Gunsten von B._____ sel. bei der E._____ Vorsorge per 22. Mai 2006 bestehenden Austrittsleistung unter die Eheleute A._____ und B._____ sel. an. A._____ habe überdies Anspruch auf Vergütungszins auf ihrem Teilungs- treffnis seit dem 22. Mai 2006 in der Höhe des zwischen dem 22. Mai 2006 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung geltenden ge- setzlichen Mindestzinssatzes, gegebenenfalls auf einen höheren regle- mentarischen Zinssatz der BVG-Einrichtung E._____ Vorsorge (Disposi- tivziffer 2a). Zur Festlegung der geschuldeten Austrittsleistung werde die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen (Dispositivziffer 2b; Proz. Nr. 115- 2013-15). 5.Am 11. September 2014 überwies das Bezirksgericht Hinterrhein die An- gelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Vornahme des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs zwischen den geschiedenen Eheleuten. Das Verwaltungsgericht gab der E._____ Vor- sorge und A._____ sowie der B., bestehend aus C. und D._____, Gelegenheit, bezüglich der zu teilenden Austrittsleistung Anträ- ge zu stellen und diese zu begründen.
4 - 6.In der Eingabe vom 27. Oktober 2014 beantragte die E._____ Vorsorge, auf das Gesuch um hälftige Teilung sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen. 7.A._____ (nachfolgend: geschiedene Ehefrau) ersuchte das Verwaltungs- gericht am 26. Januar 2015, die E._____ Vorsorge anzuweisen, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des zu erlassenden Urteils vom Vorsorgeguthaben des B._____ sel. den Betrag von Fr. 42'578.75 zuzüglich Vergütungszins in reglementarischer oder gesetzlicher Mindesthöhe seit dem 22. Mai 2006 auf ein noch bekannt zu gebendes Freizügigkeitskonto zu überwei- sen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta. 8.Die E._____ Vorsorge nahm zur Eingabe der geschiedenen Ehefrau unter Erneuerung ihrer Rechtsbegehren am 9. März 2015 Stellung. Die ge- schiedene Ehefrau hielt in der Eingabe vom 13. April 2015 an den gestell- ten Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der E._____ Vor- sorge auseinander. Die B._____. äusserte sich im vorliegenden Verfahren nicht. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - Art. 123 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geregelt ist. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig An- sprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvor- sorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB). aa)Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der be- ruflichen Vorsorge vor, so genehmigt das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegt und sich das Scheidungsgericht davon über- zeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Kommt keine Vereinbarung zu- stande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so ent- scheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des Zivilgesetzbu- ches über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und Art. 123 ZGB i.V.m. Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit des ins Auge gefass- ten Vorsorgeausgleichs ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Erteilt die Vorsorgeein- richtung die begehrte Durchführbarkeitserklärung und bestätigt damit, dass die während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben in der ge- wünschten Weise aufgeteilt werden können, so wird im Scheidungsurteil
6 - auch mit Verbindlichkeit gegenüber der Vorsorgeeinrichtung über die Aus- trittsleistung entschieden (BGE 132 V 337 E.1.1, 129 V 444 E.5.2). bb)In den übrigen Fällen entscheidet das Scheidungsgericht über den Tei- lungsschlüssel und überweist die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft von Amtes wegen an das nach Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) zustän- dige Versicherungsgericht am Ort der Scheidung (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses Vorgehen kann freilich nur gewählt werden, wenn die zu teilende Austrittsleistung vom Scheidungsgericht unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ermittelt oder eine Durchführbarkeitser- klärung nicht erhältlich gemacht werden kann. Anders verhält es sich, wenn die von den Vorsorgeeinrichtungen bestimmten und dem Schei- dungsgericht mitgeteilten Austrittsleistungen feststehen, sich die aus- gleichspflichtige Vorsorgeeinrichtung im Scheidungsverfahren jedoch zu Recht geweigert hat, die Durchführbarkeit der begehrten Teilung zu bestätigen, weil ein Vorsorgefall eingetreten ist. In einem solchen Fall hat das angegangene Versicherungsgericht mangels Zuständigkeit auf die Überweisungsverfügung nicht einzutreten und die Angelegenheit von Am- tes wegen dem Scheidungsgericht zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zu überweisen (HANS-ULRICH STAUFFER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 181 N. 16; THOMAS SUTTER-SOMM, Die berufliche Vorsor- ge im Scheidungsfall nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessord- nung, in: STAUFFER [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel, Zürich / St. Gallen 2009, S. 343 ff., S. 351; vgl. zum alten Recht: BGE 136 V 225 E.5, 134 V 384 E.4.1; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 [Urteil des Bundesge- richts B 107/06 vom 7. Mai 2007] E.4.2.2; THOMAS GEISER, Übersicht über die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich, in: AJP 2008 S. 431 ff., 435; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
7 - 2012, N. 1428; THOMAS GEISER / CHRISTOPH SENTI, in: SCHNEIDER / GEISER / GÄCHTER [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG, Bern 2010, Art. 22 N. 11; IVO SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus so- zialversicherungsrechtlicher Sicht, in: ZBJV 2010, S. 77 ff., S. 81). b)Vorliegend überwies das Bezirksgericht Hinterrhein dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 11. September 2014 den scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich zwischen den geschiede- nen Eheleuten zur betraglichen Festlegung und Teilung der geschuldeten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. In dem diesem Schreiben zugrunde liegenden Urteil vom 11. Juni 2014 hat das Bezirksgericht Hin- terrhein die Ehe der Eheleute nicht geschieden (Proz. Nr. 115-2013-15). Indes hat es das Scheidungsurteil vom 22. Mai 2006 in Bezug auf die dar- in ungeregelt gebliebene Aufteilung der Guthaben der beruflichen Vorsor- ge insoweit vervollständigt, als es das massgebliche Teilungsverhältnis für das während der Ehe gebildete Vorsorgeguthaben festgelegt und die Angelegenheit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem nach Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG zuständigen Versiche- rungsgericht am Ort der Scheidung überwiesen hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Dass dieses Vorgehen korrekt war, stellt die E._____ Vorsorge in Abrede, da bei B._____ sel. bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsur- teils ein Vorsorgefall eingetreten sei, weshalb sie im Scheidungsverfahren die Durchführbarkeit der begehrten Teilung nicht bestätigt habe. Um die sachliche Zuständigkeit des in seiner Eigenschaft als Versicherungsge- richt angerufenen Verwaltungsgerichts bejahen zu können, ist bei dieser Ausgangslage nach dem vorangehend Ausgeführten vorderhand zu prü- fen, ob sich der Vorsorgefall bei B._____ sel. im massgeblichen Zeitpunkt bereits verwirklicht hatte.
8 -
12 - Freizügigkeitsleistung nicht in Deckungskapital umgewandelt wurde (BGE 133 V 288 E.4.2; 130 V 191 E.3.3; MARKUS MOSER, Scheidung und berufliche Vorsorge, in: SCHAFFHAUSER/STAUFFER [Hrsg.], BVG-Tagung 2010, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2011, S. 35 ff., S. 47; ISABELLE VETER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 3 FZG N. 2). Aus diesem Grund ist eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens im vorliegenden Fall ausge- schlossen, wenn der Vorsorgefall "Invalidität" vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten ist, da in diesem Fall zum Zeitpunkt des vorzunehmenden Vorsorgeausgleichs keine teilbare Austrittsleistung mehr existiert. b)Der scheidungsrechtliche Vorsorgefall "Invalidität" gilt im Bereich der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge als eingetreten, wenn der Versicherte im Sinne der Invalidenversicherung zumindest zu 40 % invalid war und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG). Für den Beginn des An- spruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente in der obliga- torischen beruflichen Vorsorge entsteht folglich gleichzeitig mit dem An- spruch auf eine Invalidenrente der ersten Säule (BGE 140 V 470 E.3; Ur- teil des Bundesgerichts B 104/2005 vom 21. März 2007 E.5). Soweit die in Frage stehende Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge einen eigenen Invaliditätsbegriff vorgesehen hat, tritt der Vorsorgefall "Invalidität" mit der Entstehung des Anspruchs auf die reglementarischen Invalidenleistungen ein, sofern dieser Anspruch vor je- nem aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge begründet wird und demzufolge für den Versicherten günstiger ist (Urteil des Bundesgerichts B 107/03 vom 30. März 2005 E.5.6 f.).
13 - c)Dass die E._____ Vorsorge im massgeblichen Reglement einen ei- genständigen Invaliditätsbegriff vorgesehen hat, macht keine der Verfah- rensparteien geltend und geht aus den Akten nicht hervor. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Invaliditätsfall bei B._____ sel. früher als zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt eingetreten ist. Der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2006 folgend ist daher anzunehmen, dass B._____ sel. von der E._____ Vorsorge per 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und per 1. November 2005 bei einem Invali- ditätsgrad von 54 % Invalidenleistungen beanspruchen konnte. Die E._____ Vorsorge hat infolge Überversicherung indes zeitlebens keine Leistungen an B._____ sel. ausgerichtet. d)Ob in einem solchen Fall, wo zwar die Voraussetzungen für den Bezug von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erfüllt sind, die zustän- dige Vorsorgeeinrichtung aus koordinationsrechtlichen Gründen aber nicht leistungspflichtig ist, der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB eingetreten ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis anhin nicht entschieden (so auch: BAUMANN / LAUTERBRUG, a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N. 48). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat diese Frage im Urteil vom
15 - S. 141; MOSER, a.a.O., S. 44). Die sozialrechtliche Abteilung des Bundes- gerichts hat sich in der beruflichen Vorsorge mit der hiermit aufgeworfe- nen Frage, ob das versicherte Risiko "Invalidität" erst mit der effektiven Auszahlung der Invalidenrente eintritt oder sich bereits dann verwirklicht, wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, in erster Linie im Zu- sammenhang mit Art. 26 Abs. 2 BVG auseinandergesetzt. Diese Bestim- mung ermächtigt die Vorsorgeeinrichtung, die Ausrichtung der Invaliden- leistungen für Versicherte reglementarisch aufzuschieben, die nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung wei- terhin den vollen Lohn oder an dessen Stelle vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierte Krankentaggelder in äquivalenter Höhe erhalten (vgl. dazu Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Macht eine Vorsor- geeinrichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so schafft sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine zeitliche Koordinationsnorm, die den Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge unberührt lässt und lediglich dessen Erfüllung hinausschiebt. Eine solche Regelung bezweckt, zu vermeiden, dass dem vorsorgeversicherten Inva- lidenrentner nach Eintritt der Invalidität zufolge Kumulation von Versiche- rungsleistungen mit Lohn- und Lohnersatzansprüchen mehr Geldmittel zur Verfügung stehen, als wenn er weiterhin voll erwerbstätig wäre. Der Vorsorgefall "Invalidität" realisiert sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich nicht erst mit der effektiven Auszahlung der Inva- lidenrente, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf die Rente der Invalidenversicherung entsteht (BGE 129 V 26 E.5b; SVR 2008 BVG Nr. 11 E.3 [Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2007 B 136/06]). g)Dasselbe muss für den Bereich der Überentschädigung gelten. Gesetzli- che Grundlage für die Koordination und Überentschädigungskürzung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bildet Art. 34a Abs. 2 BVG, der in den Art. 24-26 BVV 2 konkretisiert wird (STAUFFER, a.a.O., N. 1018;
16 - DERS., in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Die berufliche Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 34a S. 108). Kerngehalt dieser Regelung ist, dass die von einem Schaden betroffene Person durch die Leistungen, die sie aus verschiedenen Schadenausgleichssystemen erhält, nicht besser- gestellt wird, als wenn das versicherte Risiko nicht eingetreten wäre (STAUFFER, a.a.O., N. 1010; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER- KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 124). Eine zu vermeidende Überentschädigung liegt gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vor, wenn die anzurechnenden Leistungen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Versicherten betragen. In diesem Umfang sind die vorsorgerechtlichen Invalidenrenten nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu kürzen. Belaufen sich die anre- chenbaren Leistungen insgesamt auf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts, so entsteht zwar der Rentenanspruch, jedoch wird die ge- schuldete Invalidenrente infolge Überentschädigung auf Null Franken herabgesetzt (BGE 123 V 197; vgl. zum Ganzen STAUFFER, a.a.O., N. 1010 ff.; DERS., Rechtsprechung, S. 107 ff., je mit weiteren Hinweisen). Obgleich die Vorsorgeeinrichtung keine Versicherungsleistungen schul- det, hat sich in diesem Fall das versicherte Risiko "Invalidität" gleichwohl verwirklicht (so das Bundesgericht jüngst ausdrücklich für die Unfallversi- cherung in BGE 140 V 130 E.2.7). h)Dieses für die berufliche Vorsorge geltende Verständnis muss auch für die Beurteilung des Eintritts des Vorsorgefalls "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 ZGB massgebend sein. Daran vermag entgegen der Auffassung der geschiedenen Ehefrau die Tatsache nichts zu ändern, dass das Bundesgericht von dieser Praxis im Urteil 9C_899/2007 vom 28. März 2008 abgewichen ist, indem es entschieden hat, eine Vorsorgeeinrichtung könne die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen reglementarisch aufschieben, bis der Versicherte den
17 - vollen Lohn beziehe (Art. 26 Abs. 2 BVG). In diesem Fall trete der Vor- sorgefall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht ein, solange der Lohnfortzahlungsanspruch bestehe (Urteil des Bundes- gerichts 9C_899/2007 vom 28. März 2008 E.6). Eine Begründung für die- se scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung bleibt das Bundesgericht schuldig. Es verweist lediglich auf die Auffassung von BAUMANN / LAUTER- BRUG (a.a.O., Vorbem. zu Art. 122-124 N. 48), die ihrerseits Bezug neh- men auf GEISER, der diesen Standpunkt damit begründet, dass die zu- ständige Vorsorgeeinrichtung in diesem Fall keine Invalidenleistungen er- brachte habe (vgl. dazu E.4e hiervor). Allein dieses Argument vermag je- doch nicht zu überzeugen, zumal die Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge auf den Zeitpunkt hin zu berechnen sind, an dem der Renten- anspruch entsteht und nicht auf jenen, an dem die fraglichen Leistungen infolge Wegfalls der Lohnfortzahlung sowie äquivalenter Lohnersatzleis- tungen auszurichten sind. Allerdings ist einzuräumen, dass diese Sicht- weise dazu beiträgt, in möglichst vielen Scheidungen eine Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB zu ermöglichen, indem der Zeit- punkt des Eintritts des Vorsorgefalls "Invalidität" auf den spätestmögli- chen Zeitpunkt festgelegt wird. Diese Überlegung wiegt aber zu wenig schwer, um ein Abweichen von der vorsorgerechtlichen Praxis der sozial- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu rechtfertigen. Auch beim Vorsorgeausgleich sollte daher gelten, dass der Vorsorgefall "Invalidität" mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und nicht erst mit dem Erlöschen eines allfälligen Lohnfortzahlungsanspruchs oder gleichwertiger Lohnersatzansprüche eintritt (so auch: CARDINAUX, a.a.O., S. 142). i)Vollkommen offen ist ferner, ob das Bundesgericht diese scheidungs- rechtliche Sonderbetrachtung auf die Fälle ausdehnen würde, in denen aus koordinationsrechtlichen Gründen keine vorsorgerechtlichen Invali- denleistungen geschuldet sind. Denn in BGE 130 V 191 hat es das Bun-
18 - desgericht abgelehnt, einem invaliden Versicherten, der infolge Überein- schädigung (Zusammentreffen mit Leistungen der Invaliden- und Militär- versicherung) keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhielt, ei- nen Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum zu gewähren. Zur Be- gründung führte das Bundesgericht primär aus, die Verwirklichung des versicherten Risikos erfordere es, dass die bestehenden Vorsorgemittel für die Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistungen zur Verfü- gung stünden. Dies müsse auch gelten, wenn infolge Überversicherung (derzeit) keine Leistungen auszurichten seien, könne sich doch die Aus- gangslage, welche zu einer Überentschädigung geführt habe, infolge der Aufhebung oder Reduktion der von anderen Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen jederzeit ändern. Würde anders entschieden, so wäre der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalls im Übrigen wirt- schaftlich besser gestellt als vorher, was durch die Regelungen der Übe- rentschädigungen gerade verhindert werden solle (BGE 130 V 191 E.3.3). Diese Überlegungen gelten gleichermassen für den vorliegend zur Dis- kussion stehenden Fall und legen den Schluss nahe, dass das Bundesge- richt eine scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung im Falle der Überent- schädigung ablehnen würde. Das Verwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass der Eintritt des Vorsorgefalls "Invalidität" im Scheidungsfall im Einklang mit der Praxis im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht von der effektiven Ausrichtung der Invalidenrente abhängt, sondern bereits mit der Entstehung des Rentenanspruchs eintritt. j)Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei B._____ sel. der Vor- sorgefall "Invalidität" am 1. November 2002 eingetreten war. Dies hatte zur Folge, dass die gesamten von B._____ sel. bis zum damaligen Zeit- punkt gebildeten Vorsorgemittel in Deckungskapital umgewandelt wurden. Dies änderte sich am 1. November 2005 insofern, als sich die gesundheit- liche Verfassung von B._____ sel. auf diesen Zeitpunkt hin insoweit ver- bessert hatte, dass er wieder in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit
19 - nachzugehen, womit sich sein Invaliditätsgrad auf 54 % reduzierte. Da- durch wurde ein Teil der von B._____ sel. gebildeten Vorsorgemittel nicht mehr zur Deckung des versicherten Risikos benötigt und stand aus versi- cherungstechnischer Sicht als Austrittsleistung für eine Teilung zur Verfü- gung. Entgegen der Auffassung der geschiedenen Ehefrau können diese Vorsorgemittel allerdings nicht zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich abgelehnt, in Fällen einer renten- begründenden Teilinvalidität die Ansprüche insoweit auf Art. 122 ZGB ab- zustützen, als sie das nicht zur Leistungserbringung benötigte "aktive" Vorsorgekapital betreffen, und den restlichen Vorsorgeausgleich mittels der Zusprache einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB vorzunehmen. In solchen Fällen gelangt vielmehr ausschliesslich Art. 124 ZGB zur Anwendung (BGE 134 V 28 E.3; 129 III 481 E.3.2.2; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 E. 4.2 [Urteil des Bundesgerichts B 107/06 vom 7. Mai 2007]; SCHWEGLER, a.a.O., S. 83; STAUFFER, a.a.O., N. 1427). Im vorliegenden Fall bleibt folglich kein Raum für eine Teilung des von B._____ sel. während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens. Da das Verwaltungsgericht allein die Teilung der massgebenden Austrittsgutha- ben der beruflichen Vorsorge anordnen, nicht jedoch eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festlegen darf, ist vorliegend auf die vom Bezirksgericht Hinterrhein mit Urteil vom 11. Juni 2014 ange- ordnete Prozessüberweisung mangels sachlicher Zuständigkeit daher nicht einzutreten. Die Sache ist von Amtes wegen an das Bezirksgericht Hinterrhein zu überweisen, damit dieses das Instruktionsverfahren hin- sichtlich des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs zwischen den geschiedenen Eheleuten wiederaufnimmt und nach Anhörung der Verfah- rensparteien über den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine an- gemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB entscheidet. 5.In Anwendung von Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Die anwaltlich vertretene
20 - E._____ Vorsorge kann als obsiegende Vorsorgeeinrichtung keine Par- teientschädigung beanspruchen, zumal der vorliegende Rechtsstreit der Offizialmaxime unterliegt (BGE 128 V 323 E.1, 126 V 143. E.4b; VETTER- SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 N. 55 f.). 6.Es bleibt der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni zu prüfen. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürfti- gen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur ge- richtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Rechtsprechungsgemäss erweist sich eine Person danach als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den pro- zessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aus- sichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro-
21 - zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 102). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der So- zialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b)Die geschiedene Ehefrau hat das Verwaltungsgericht ersucht, die E._____ Vorsorge zu verpflichten, innert 30 Tage seit Rechtskraft des zu fällenden Urteils Fr. 42'578.75 zuzüglich des seit dem 22. Mai 2006 ge- schuldeten Vergütungszinses auf das Freizügigkeitskonto der geschiede- nen Ehefrau bei der Graubündner Kantonalbank zu überweisen. Dieses Begehren erscheint nicht als mutwillig. Ebenso wenig kann gesagt wer- den, dass die hiermit verbundenen Gewinnchancen von vornherein als beträchtlich geringer einzustufen sind als die Gefahr, mit dem gestellten Rechtsbegehren zu unterliegen. Dies muss für den vorliegenden Fall um- so mehr gelten, als das Bezirksgericht Hinterrhein den entsprechenden berufsvorsorgerechtlichen Ausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau im Urteil vom 11. Juni 2014 im Grundsatz bejaht hat. Zudem erscheint der Beizug einer Rechtsanwältin angesichts der Schwierigkeit der zu beurtei- lenden Rechtsfragen und den fehlenden Rechtskenntnissen der geschie- denen Ehefrau durchaus als geboten, zumal die E._____ Vorsorge im vorliegenden Verfahren ebenfalls anwaltlich vertreten war. In Bezug auf die finanzielle Situation der geschiedenen Ehefrau steht alsdann fest, dass diese derzeit über monatliche Einkünfte von EURO 730.-- verfügt, die knapp ausreichen, um den Mietzins der gemeinsam mit ihren Söhnen bewohnten Wohnung und die übrigen Lebenshaltungskosten der ge- schiedenen Ehefrau, einschliesslich der monatlich fällig werdenden Rück-
22 - zahlungsrate für ihr Fahrzeug, zu decken (vgl. Beilagen der geschiedenen Ehefrau 2, 3, 4, 5, 6, 7). Die Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau ist folglich ausgewiesen. Demzufolge ist deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni stattzugeben. c)Die Rechtsvertreterin der geschiedenen Ehefrau hat in ihrer Kostennote vom 20. April 2015 Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'542.75 geltend gemacht. Diese setzen sich aus einem auf der Grundlage eines Stunden- ansatzes von Fr. 250.-- berechneten Honorar von Fr. 2'062.50 zuzüglich Barauslagen von Fr. 291.88 (Kopien: Fr. 230.-- sowie Kleinspesen: Fr. 61.88) und der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwert- steuer zusammen. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht ohne weiteres als angemessen. Er ist jedoch insofern zu berichtigen, als im Kanton Graubünden für die unentgeltliche Rechtsvertretung nur ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde beansprucht werden kann (Art. 5 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Wird die geforderte Entschädigung in dieser Beziehung korrigiert, so beträgt die der Rechtsvertreterin der ge- schiedenen Ehefrau für das vorliegende Verfahren zuzusprechende Ent- schädigung Fr. 2'097.25 (Honorar: Fr. 1'650.-- [8.25 Stunden à Fr. 200.--]