VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 117 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 23. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ war seit dem 1. Januar 1991 primär als Hausmann tätig. Am
  1. Februar 2013 erlitt er ein Multiorganversagen bei einem septischen Schock ausgelöst durch eine Perforation des mittleren Teils des Dick- darms (sog. colon transversum). Seither geht A._____ keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nach und sieht sich ausser Stande, den Haushalt selber zu führen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung ist er zudem in sei- ner Lebensführung eingeschränkt. 2.Am 21. Januar 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versicherungsleis- tungen an. Mit Verfügung vom 1. April 2014 sprach die IV-Stelle A._____ die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung mit Wirkung ab dem 26. November 2013 bis zum 30. November 2023 zu. Gleichentags erklärte sie sich zudem bereit, Änderungen an den von ihr finanzierten Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung mit Wirkung ab dem 26. November 2013 bis zum 30. November 2023 zu finanzieren. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 übernahm die IV-Stelle ferner die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls, einschliesslich invaliditätsbedingter Anpassungen und Zubehör, im Betrag von total Fr. 6'177.40. Dagegen verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Juli 2014 den Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, weil der Beschwerdeführer nur in einer alltägli- chen Lebensverrichtung in erheblichem Ausmass auf die Hilfe Dritter an- gewiesen sei und die von ihm benötigte medizinische Pflege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als besonders aufwendig ein- zustufen sei. Im Übrigen sei nicht ausgewiesen, dass A._____ in den letz- ten drei Monaten aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auf le- benspraktische Begleitung im Umfang von zwei Stunden pro Woche an- gewiesen gewesen sei.
  • 3 - 3.Gegen diese abschlägige Verfügung reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 11. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juli 2014 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades auszurich- ten, da er mindestens in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und ausserdem einer durch das Gebrechen bedingten besonders aufwendigen Pflege bedürfe. Am 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer ausserdem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. 4.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers am 15. April 2014 durch eine IV-Expertin vor Ort abklären lassen. Diese sei zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich im alltäglichen Lebensbereich der Fortbewegung und der Kontaktaufnah- me regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Dage- gen sei weder in der alltäglichen Lebensverrichtung der Körperpflege noch dem An- und Auskleiden eine rechtserhebliche Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, bedingt durch seine gesundheitliche Verfassung, in zwei alltäglichen Lebensver- richtungen beeinträchtigt sei. Betreffend der medizinischen Pflege sei zwar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 medi- zinisch-pflegerische Dritthilfe benötige (Fusspflege und Bereitstellen der Medikamente). Hierfür mache der Beschwerdeführer in der Beschwerde- schrift einen Zeitaufwand von 60 bis 75 Minuten geltend. Ein solcher Pfle- geaufwand genüge jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um als besonders aufwendige Pflege anerkannt zu werden. Damit liege beim Beschwerdeführer keine Hilfsbedürftigkeit (leichten Grades) vor, weshalb er keine Hilflosenentschädigung beanspruchen könne.

  • 4 - 5.In der Replik vom 22. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Ergänzend reichte er ein Schrei- ben seines Hausarztes, Dr. med. B._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Oktober 2014 ein. Die IV-Stelle nahm dazu unter Erneue- rung ihrer Rechtsbegehren am 29. Oktober 2014 Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Juli 2014. Eine solche Anord- nung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und mate- rieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochte- nen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Be- schwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Be- schwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorlie- gende Beschwerde ist damit einzutreten.

  • 5 - 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerde- führer eine Hilflosenentschädigung leichten Grades schuldet. a)Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Dabei ist zwischen schwe- rer, mittelschwerer und leichter Hilfslosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 832.201) gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn ein Versicherter trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltägli- chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), infolge des Leidens ständiger und besonders aufwendiger Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erhebli- cher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (lit. e). b)Dass ein Versicherter solchermassen in seiner Lebensführung beein- trächtigt ist, gilt als erstellt, wenn entsprechende Beeinträchtigungen mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit erstellt sind (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.160). Dabei hat die IV-Stelle die für die Erhebung des massgeblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung notwendig. Dabei hat der Arzt anzugeben, inwiefern

  • 6 - der Versicherte aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchti- gung in seinen körperlichen und/oder geistigen Funktionen eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann alsdann an Ort und Stelle weitere Er- hebungen vornehmen, die er in einem Abklärungsbericht festzuhalten hat (BGE 130 V 61 E.6.1.1). Einem solchen Bericht kommt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung voller Beweiswert zu, wenn als Berichter- statter eine qualifizierte Person mitwirkt, welche einerseits die örtlichen und räumlichen Verhältnisse, andererseits die ärztlichen Diagnosen und die sich hieraus ergebenden funktionellen Beeinträchtigungen kennt (BGE 128 V 93 E.4; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2004 E.4.2.1). Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di- vergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss überdies plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands- mässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebe- nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebie- tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs- person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu- ständige Gericht (BGE 130 V 62 E.6.2; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2004 E.4.2.1; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 42-42 ter N. 52).
  • 7 - c)Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation des Beschwerdeführers ab und nahm am 15. April 2014 in dessen Wohnung durch eine Fachperson in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau weitere Ab- klärungen vor, die im Bericht vom 22. April 2014 festgehalten wurden (Ak- ten der IV-Stelle [IV-act.] 43). Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsab- klärungen lehnte sie daraufhin mit Verfügung vom 21. Juli 2014 die Aus- richtung einer Hilflosenentschädigung ab (IV-act. 59). Die fragliche Verfü- gung blieb insoweit unbeanstandet, als die IV-Stelle darin eine Hilfsbe- dürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b, d und e IVV verneint hat. Strittig ist dagegen, ob der Beschwerdeführer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) und/oder einer durch das Gebrechen bedingten besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Nur diese beiden Fragen sind nachfolgend zu untersuchen, wobei vom Sachverhalt auszugehen ist, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfah- rens am 21. Juli 2014 verwirklicht hat.
  1. a)In Bezug auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV bringt der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, wegen seiner Fussheber- und Fusssenkschwäche bei der täglichen Dusche auf Hilfe angewiesen zu sein. Er könne nicht allein in die Badewanne steigen und müsse beim Absitzen auf die Duschbank von seiner Ehefrau gestützt werden. Aufgrund der Vernarbungen am Bauch und im Brustbereich sei er ausserdem nicht in der Lage, sich seine Füsse selber zu waschen. Die hierfür erforderliche Hilfeleistung sei entgegen der Auffassung der IV-Stelle dem Bereich der Körperpflege zuzuordnen und zähle nicht zur (medizinischen) Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. Sei er demnach sowohl bei der Körperpflege als auch bei der Fort- bewegung/Kontaktaufnahme auf Hilfe angewiesen, habe er Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er auch beim Anziehen und Schliessen (Klebever-
  • 8 - schluss) seiner orthopädischen Spezialschuhe Hilfe benötige, da er sich wegen der Vernarbungen am Bauch nicht mehr bücken könne. Der Ab- klärungsbericht sei diesbezüglich unvollständig. b)Dieser Argumentation hält die IV-Stelle entgegen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Abklärung vom 15. April 2014 angegeben, sich am Fenstergriff festhalten zu müssen, um in die Badewanne zu steigen. Die IV-Expertin habe ausserdem vor Ort beobachten können, dass der Be- schwerdeführer seine Arme und Hände frei bewegen könne, selbständig vom Sofa aufstehen, sich setzen und stehen sowie gehen könne. Weder am 15. April 2014 noch im Einwand vom 8. Mai 2014 habe er behauptet, Hilfe beim Einsteigen in die Badewanne sowie bei deren Verlassen zu benötigen und beim Absitzen auf die Duschbank von seiner Ehefrau ge- stützt werden zu müssen. Unter diesen Umständen sei daran festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer selbständig in die Badewanne einsteigen sowie diese verlassen könne und beim Absitzen auf die Duschbank keine Hilfe benötige. Selbst wenn dem jedoch nicht so wäre, müsste eine Hilflo- sigkeit im Bereich der Körperpflege verneint werden. Denn die Hilflosig- keit müsste trotz der Abgabe von Hilfsmittel bestehen. Vorliegend könnte der Beschwerdeführer jedoch mit einem Badewannenlift problemlos in die Badewanne gelangen und sich sitzend duschen. In Bezug auf die geltend gemachte Sturzgefahr sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese mit Zusatzgriffen als Ein-/Ausstiegshilfe und einer Antirutschmatte minimiert werden könnte. Hinsichtlich des Waschens der Füsse sei klarzustellen, dass im Abklärungsbericht keineswegs ausgeführt werde, der Beschwer- deführer würde Hilfe beim Fussbad benötigen. Festgehalten werde ledig- lich, dass dem Beschwerdeführer (gemäss seinen Angaben) beim Fuss- bad geholfen werde. Eine derartige Hilfe sei jedoch nicht erforderlich, könne sich der Beschwerdeführer doch zumindest soweit nach vorne und unten bücken, um seine Füsse mit der Duschbrause zu reinigen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringe, beim An- und Ausziehen der

  • 9 - Schuhe Hilfe zu benötigen, sei dies aufgrund der Akten nicht erstellt. In jedem Fall aber wäre es der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzumuten, ihn bei dieser Lebensverrichtung zu unterstützen, womit keine an- spruchsbegründende Beeinträchtigung vorläge.

  1. a)Als alltägliche Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (a) das An- kleiden, (b) das Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (c) das Essen, (d) die Körperpflege, (e) das Verrichten der Notdurft und (f) die Fortbewegung (im oder ausser Haus) sowie die Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E.3c, 125 V 297 E.4a, 121 V 90 E.3a). Soweit eine dieser Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen umfasst, ist für die Bejahung einer rechtserhebli- chen Hilfestellung nicht erforderlich, dass der Versicherte bei allen diesen Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt vielmehr, wenn er bei der Ausübung einer oder mehrerer dieser Teilfunktionen auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 133 V 463, 121 V 91, 117 V 146 E.2). Dabei kann die benötigte Hilfe nicht nur in der direkten Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicher- ten Person bei der Vornahme einer relevanten Lebensverrichtungen be- stehen (sogenannte indirekte Dritthilfe: BGE 121 V 91 E.3c, /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1& from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollectio n_aza=all&query_words=I+565%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_do cid=atf%3A%2F%2F121-V-88%3Ade&number_of_ranks=0 - page91107 V 149 E.1c und 1b; Urteil des Bundesgerichts I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.2.1). Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensver- richtungen sind Hilfsmittel insoweit zu berücksichtigen, als sie von der In- validenversicherung finanziert werden (BGE 117 V 146 E.3a). b)Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer, bedingt durch seine gesundheitliche Verfassung, beim Aufstehen,
  • 10 - Absitzen und Abliegen, beim Essen und beim Verrichten der Notdurft nicht auf Hilfe angewiesen ist. Fest steht im Weiteren, dass er in der all- täglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme trotz der Abgabe von Hilfsmitteln regelmässig in erheblichem Ausmass der Dritthil- fe bedarf (vgl. Abklärungsbericht vom 22. April 2014 [IV-act. 43]). Insoweit besteht Einigkeit zwischen den Parteien. Strittig ist dagegen, ob der Be- schwerdeführer in den Bereichen Körperpflege sowie An-/Auskleiden re- gelmässig in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen ist. c)Was die Körperpflege betrifft, ist hierfür entscheidend, ob der Beschwer- deführer für seine persönliche Pflege sorgen kann, das heisst ob er sich ohne regelmässige erhebliche Dritthilfe waschen, kämmen, baden oder duschen kann. Dabei genügt es, dass er in einer dieser Teilfunktionen in erheblichem Masse auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E.2; ROBERT ETTLIN, Die Hilfslosigkeit als versichertes Risiko in der Invalidenversicherung, Schweiz 1998, S. 121). So liegt im Bereich der Körperpflege etwa eine relevante Hilfsbedürftigkeit vor, wenn der Versicherte sich nicht selber waschen, kämmen, rasieren, baden oder duschen kann. Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunktion zwar noch ausüben, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (BGE 117 V 146 E.3b). Die Nachkontrolle der Körper- pflege durch eine Drittperson kommt als relevante Hilfestellung in Frage (Urteil des Bundesgerichts I 443/04 vom 2. Dezember 2004 E.2), nicht je- doch gesundheitsbedingte Schwierigkeiten beim Schneiden der Nägel oder beim Enthaaren, da solche Verrichtungen nicht täglich erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 28. August 2012 E.4.2). aa)Im Abklärungsbericht vom 22. April 2014 wird bezüglich der Körperpflege festgehalten, der Beschwerdeführer mache geltend, sich zum Duschen auf einen Stuhl setzen zu müssen. Überdies müsse ihm seine Ehefrau

  • 11 - beim Fussbad helfen. Sodann müsse er sich am Fenstergriff festhalten, um aus der Badewanne aussteigen zu können. Hinsichtlich der damit gel- tend gemachten Hilfsbedürftigkeit hielt die von der IV-Stelle beigezogene Fachperson fest, der Beschwerdeführer könne seine Arme und Hände frei bewegen. Er könne ausserdem, wie anlässlich des Besuches zu beob- achten gewesen sei, selbständig vom Sofa aufstehen und sich wieder hinsetzen. Entsprechend sei er in der Lage, in die Badewanne einzustei- gen und diese zu verlassen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich während des Duschens auf den Duschstuhl zu setzen. Ei- ne Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Körperpflege sei daher nicht ausge- wiesen (IV-act. 43 S. 4). An dieser Beurteilung hielt die von der IV-Stelle beauftragte Abklärungsperson auf Vorlage der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände fest (IV-act. 58 S. 1). bb)Diese Angaben sind hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bei der Kör- perpflege geltend gemachten Hilfsbedürftigkeit vollständig, in sich schlüs- sig und stehen mit den dokumentierten funktionellen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Einklang. Ausserdem werden im Abklärungs- bericht die vom Beschwerdeführer behaupteten Einschränkungen wieder- gegeben und dargelegt, weshalb diese im behaupteten Umfang nach der Inanspruchnahme zumutbarer Hilfsmittel nicht vorliegen. Damit liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche es dem Gericht gestatten würden, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Fach- person einzugreifen. Dementsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. cc)Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Soweit er behauptet, aufgrund seiner Fussheber- und Fuss- senkschwäche nicht mehr selbständig in die Badewanne ein- und aus

  • 12 - dieser aussteigen zu können, ist einzuräumen, dass der Beschwerdefüh- rer laut dem Arztbericht seines Hausarztes, Dr. med. B._____, vom

  1. Mai 2014 an einer Fussheberparese leidet (IV-act. 53 S. 1). Fraglich ist dagegen, ob diese den Beschwerdeführer beim Einstieg in die Bade- wanne und bei deren Verlassen beeinträchtigt. Selbst wenn dies indes zu bejahen wäre, so könnte eine solche funktionelle Beeinträchtigung mit ei- nem Badelift behoben werden, den die Invalidenversicherung dem Be- schwerdeführer bei ausgewiesenem Hilfsbedarf finanzieren würde (vgl. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche- rung, Liste der Hilfsmittel Ziff. 14.01 [HVI; SR 831.232.51]). Jedenfalls un- ter Inanspruchnahme dieses Hilfsmittels ist der Beschwerdeführer somit in der Lage, in die Badewanne zu gelangen, sich dort sitzend zu duschen und diese anschliessend wieder zu verlassen. Demnach ist nicht ausge- wiesen, dass der Beschwerdeführer beim Einsteigen und Verlassen der Badewanne Hilfe benötigt. dd)Bezüglich der Pflege der Füsse steht sodann fest, dass der Beschwerde- führer wegen seiner schweren peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (Polyneuropathie) und des Diabetes mellitus Typ II einer spezifischen Fusspflege respektive podologischen Behandlung bedarf (vgl. Fax von Dr. med. B._____ vom 11. September 2014 und Schreiben vom 14. Ok- tober 2014; vgl. E.5c hernach). Sofern diese Fusspflege von einer medi- zinischen Fachperson vorgenommen wird, handelt es sich hierbei um ei- ne medizinische Leistung, deren Kosten im gesetzlich vorgesehenen Um- fang von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragen sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 10 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]). Diese Form der Fusspflege umfasst zwar gewisse Handlungen, die zur gewöhnlichen Fusspflege gehören, geht aber über diese hinaus. Deshalb ist sie nicht als alltägliche Lebensverrichtung, sondern als durch die ge- sundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers bedingte (medizinische)
  • 13 - Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anzusehen. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer hierfür in der Vernehmlassung vom 23. Septem- ber 2014 grundsätzlich einen täglichen Hilfsbedarf von 60-75 Minuten zu- gestanden (vgl. dazu: E.5c hernach), wobei sie alle mit der Pflege der Füsse zusammenhängenden Handlungen mit Ausnahme des Waschens derselben der (medizinischen) Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV zugeordnet hat. Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers korrekt. Soweit die vom Beschwerdeführer benötigte Fusspflege zur alltäglichen Lebensverrichtung der Körperpflege zählt, be- steht ein Hilfsbedarf folglich nur, wenn der Beschwerdeführer beim Wa- schen seiner Füsse auf Dritthilfe angewiesen ist. ee)Diesbezüglich sind sich die Parteien insoweit einig, als dass der Be- schwerdeführer im Stande ist, seine Füsse, in der Badewanne auf dem Duschstuhl sitzend, abzubrausen (vgl. Replik vom 22. Oktober 2014). Fraglich ist hingegen, ob er seine Füsse in dieser Position selber einsei- fen kann. Dafür würde sich eine gesunde Person wohl nach vorne beu- gen. Kann eine solche Bewegung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht oder nur mehr unter Schmerzen ausgeführt werden, so besteht die Möglichkeit, auf dem Duschstuhl sitzend, ein Bein anzuheben und derart anzuwinkeln, dass ein Fuss auf dem Oberschenkel des anderen Beins zu liegen kommt. In dieser Position kann der Fuss eingeseift werden, ohne das man sich nach vorne beugen muss. Dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Polyneuropathie sowie des am Bauch und Brust vorhande- nen Narbengewebes eine solche Bewegung nicht ausführen kann, be- hauptet er nicht. In den medizinischen Akten finden sich denn auch keine entsprechenden Hinweise. Dokumentiert sind dort, soweit im vorliegen- den Zusammenhang von Interesse, ausschliesslich Schmerzen in den Beinen und Füssen sowie eine eingeschränkte Gehfähigkeit infolge dieser Schmerzsymptomatik (vgl. Austrittsbericht der Klinik Valens vom 10. Juli 2013 [IV-act. 36 S. 2], Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 14. Mai

  • 14 - 2014 [IV-act. 53 S. 1]; Arztbericht Hilfsmittel vom 23. Januar 2014 [IV-act. 32 S. 4]). Der Beschwerdeführer kann indessen kurze Strecken mithilfe von zwei Gehstücken bewältigen, selbständig aufstehen, sich wieder set- zen und seine Hosen ohne Hilfe Dritter anzuziehen. Dies lässt darauf schliessen, dass er seine Beine in sitzender Haltung abwechselnd inso- weit anzuheben und anzuwinkeln vermag, dass ein Fuss auf dem Ober- schenkel des anderen Beins zu liegen kommt und er diesen in dieser Hal- tung einseifen kann. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer in diesem Fall wohl für das Waschen der Füsse mehr Zeit benötigen als im Ge- sundheitsfall. Eine solche Verlangsamung einer für die Körperpflege we- sentlichen Teilverrichtung begründet jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Hilfsbedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E.3.4; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 26; ETTLIN, a.a.O., S. 129). Auf diese Weise dürfte der Be- schwerdeführer somit in der Lage sein, seine Füsse zu waschen, ohne Dritthilfe in Anspruch zu nehmen. ff)Selbst wenn jedoch entgegen des vorangehend Ausgeführten mit den Verfahrensparteien davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer müsste sich zum Waschen seiner Füsse nach vorne beugen, wäre eine Hilfsbedürftigkeit wegen der durch die Narben bedingten eingeschränkten Beweglichkeit in der Bauchregion nur in Betracht zu ziehen, wenn der Be- schwerdeführer die zur Behandlung des Narbengewebes bestehenden medizinischen Therapien (z.B. Narbenmassage, regelmässige Applikation von Narbensalben, Hernioplastik), soweit sie für ihn in Frage kommen und ihm zugemutet werden können, in Anspruch genommen hat und diese wirkungslos geblieben sind. Erst dann wäre eine entsprechende gesund- heitliche Beeinträchtigung als ausgewiesen anzusehen und zu prüfen, ob diese den Beschwerdeführer bei der Körperpflege derart beeinträchtigt, dass er regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Fall wäre ein Hilfsbedarf jedoch nur anspruchsbegründend, wenn

  • 15 - er nicht durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe von Familienangehörigen vermieden werden könnte (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 8 und N. 10). Die entsprechende Mithilfe der Fami- lienangehörigen geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wei- ter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unter- stützung, indes darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2013 vom

  1. April 2010 E.5.5; nicht publizierte E.8 des Urteils BGE 130 V 396, ver- öffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21). Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleis- tungen zu erwarten wären (Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2013 vom
  2. April 2010 E.5.5, I 1013/06 vom 9. November 2007, I 228/06 vom
  3. Dezember 2006 E.7.1.2). Wird dieser Beurteilungsmassstab als Grad- messer für den vom Beschwerdeführer beim Waschen seiner Füsse gel- tend gemachten Hilfsbedarf genommen, so erweist es sich als zumutbar, dass der Beschwerdeführer hierfür die Hilfe seiner Ehefrau in Anspruch nimmt, dauert doch das Einseifen der Füsse nur wenige Minuten und be- dingt keine besonderen Vorbereitungshandlungen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Ehefrau liegt folglich in Be- zug auf die alltägliche Lebensverrichtung der Körperpflege keine Hilfsbe- dürftigkeit vor. Die IV-Stelle hat folglich zu Recht eine gesundheitsbeding- te Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in diesem Bereich verneint. d)Was die alltäglichen Lebensverrichtung des An-/Auskleidens betrifft, gab der Beschwerdeführer im Formular "Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmit- tel der IV" am 20. Januar 2014 an, keine Hilfe zu benötigen (IV-act. 28 S. 3). Anlässlich der Abklärung vom 15. April 2014 bestätigte er, beim An- und Ausziehen nicht auf Hilfe angewiesen zu sein, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche bei dieser Abklärung ebenfalls anwesend war, auch keinen entsprechenden Hilfsbedarf geltend machte (IV-act. 43
  • 16 - S. 4). Selbst im Einwand vom 8. Mai 2014 behauptete der Beschwerde- führer nicht, beim An- und Ausziehen auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Erst in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 machte er gel- tend, die Klettverschlüsse seiner orthopädischen Schuhe nicht selbstän- dig schliessen zu können. aa)Die Lebensverrichtung An- und Auskleiden beinhaltet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung primär das morgendliche An- und das abend- liche Auskleiden (BGE 121 V 93 E.6; Urteil des Bundesgerichts H 15/03 vom 30. April 2014 E.5.2.1 = SVR 2004 AHV Nr. 19 E.5.2.1). Die sporadi- sche oder mehr oder wenig häufig nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft gehört dagegen nicht zur Lebensverrichtung des An- und Auskleidens, sondern angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Notdurftverrichtung (BGE 121 V 93 E.6; Urteil des Bundesgerichts H 15/03 vom 30. April 2014 E.5.2.1 = SVR 2004 AHV Nr. 19 E.5.2.1). Wird die dieser Zuordnung zugrunde liegende funktionale Betrachtungsweise hinsichtlich des vorlie- gend in Frage stehenden Anziehens der orthopädischen Spezialschuhe angewandt, so läge es nahe, die entsprechende Handlung der alltägli- chen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme zuzuordnen. Freilich bezieht sich die dabei geleistete Hilfe auf das Objekt "Schuh" als Teil der Lebensverrichtung des An- und Auskleidens. Sie ist jedoch nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen und sich ausserhalb fortbewegen möchte. Ob die fragliche Hilfestellung aus die- sem Grund der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung / Kon- taktaufnahme zuzuweisen ist, kann im vorliegenden Fall aber dahinge- stellt bleiben. bb)Selbst wenn dies nämlich zu verneinen und diese Handlung als Teil der alltäglichen Lebensverrichtung des An-/Auskleidens anzusehen wäre, müsste der diesbezüglich infolge des Narbengewebes an Bauch und

  • 17 - Brust geltend gemachte Hilfsbedarf nach Ausschöpfung der zumutbaren Behandlungsmethoden zum einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein, zum anderen nicht durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen vermieden wer- den können (vgl. dazu E.4c/ff hiervor). Beides ist im vorliegenden Fall fraglich. Hinsichtlich der Mithilfe der Familienangehörigen ist mit der IV- Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Polyneuropathie für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Deshalb kann er sich im Freien ohne regelmässige und erhebliche Dritthil- fe nicht mehr selbständig fortbewegen oder in öffentliche Verkehrsmittel ein- und aus solchen aussteigen. Infolge seiner Vergesslichkeit muss er ausserdem bei ausserhäuslichen Terminen regelmässig begleitet werden (vgl. Abklärungsbericht vom 22. April 2014 [IV-act. 43 S. 5], Aktennotiz vom 17. Juli 2014 [IV-act. 58 S. 1]). Aus diesen Gründen verlässt der Be- schwerdeführer seine Wohnung grundsätzlich nur mehr in Begleitung sei- ner Ehefrau. Diese ist folglich stets anwesend, wenn der Beschwerdefüh- rer seine orthopädischen Spezialschuhe anziehen muss. Ihr ist es ohne weiteres zuzumuten, den Beschwerdeführer beim Anziehen der Schuhe zu unterstützen, indem sie die Klettverschlüsse an den orthopädischen Spezialschuhen des Beschwerdeführers schliesst. Unter Berücksichti- gung der zumutbaren Mithilfe der Ehefrau liegt diesbezüglich folglich kei- ne Hilfsbedürftigkeit vor. e)Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdeführer nach der Inanspruchnahme der zumutbaren Hilfsmittel und der zumutba- ren Mithilfe seiner Ehefrau, bedingt durch seinen Gesundheitszustand, nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Demzufolge sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Be- schwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung keine Hilflosenentschädi- gung beanspruchen kann.

  • 18 -

  1. a)Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Füsse würden durch das nächtliche Reiben immer wieder wund. Die schlechte Durchblu- tung der Beine und Füsse (Diabetes) lasse diese Stellen schlecht heilen. Beim täglichen Waschen der Füsse kontrolliere seine Ehefrau daher sei- ne Füsse jeweils gründlich, schneide tote Stellen weg, creme die Füsse ein und mache bei Bedarf Wunderverbände. Hierfür benötige sie 60-75 Minuten, mit dem Schneiden der Zehennägel auch etwas länger. Diese regelmässig erforderlichen Hilfestellungen seien als besonders aufwendi- ge Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anzusehen. Gegen diese Argumentation wendet die IV-Stelle ein, der ausgewiesene (medizinische) Pflegebedarf von 60-75 Minuten stelle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV dar. b)Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV gilt eine Hilfslosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer durch das Gebrechen bedingten besonders aufwendigen Pflege bedarf. Diese Pflege bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV, sondern umfasst Hilfestellungen, die nicht bereits als di- rekte oder indirekte Hilfe bei einer Lebensverrichtung berücksichtigt wur- den. Es handelt sich um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustands des Versicherten notwendig ist. Besonders aufwendig ist die Pflege, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert, besonders hohe Kosten verursacht oder die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfestellung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist (HARDY LANDOLT, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Si- cherheit, Basel 2014, N. 21.88; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42 ter N. 34). Ein täglicher Pflegeaufwand von 2 bis 2 ½ Stunden ist nach der
  • 19 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als besonders erheblich zu qualifizieren, wenn jeden Tag gegen Mitternacht ein Dialysewechsel vor- zunehmen ist und aus diesem Grund entweder der Schlaf zu unterbre- chen oder das Zubettgehen aufzuschieben ist (Urteil des Bundesgerichts
  1. August 2009 8C_310/2009 E. 9.1, I 565/04 vom 31. Mai 2005 E.4.2.1). c)Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren arteriellen Verschlusskrankheit (Polyneuropathie) bei gleichzeitig beste- hendem Diabetes mellitus Typ II auf eine spezifische Fusspflege ange- wiesen ist, welche den Umfang der alltäglichen Körperpflege übersteigt (vgl. Abklärungsbericht vom 22. April 2014 [IV-act. 43 S. 5]; E.4c/dd hier- vor). Erstellt ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen darauf angewiesen ist, dass ihm seine Ehe- frau einmal in der Woche die Medikamente richtet, um die korrekte Medi- kamenteneinnahme sicherzustellen. Davon ausgehend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung vom 23. September 2014 grundsätzlich einen (medizinischen) Pflegebedarf im Umfang von 60 bis 75 Minuten pro Tag zugestanden. Ein solches zeitliches Ausmass an (medizinischer) Pflege genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung indes bei Weitem nicht, um als besonders erhebliche Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV anerkannt zu werden. Dies gilt selbst dann, wenn, der Argumentation des Beschwerdeführers folgend, von ei- nem etwas höheren täglichen Pflegeaufwand auszugehen wäre. Eine Hilfslosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV liegt demnach nicht vor. 6.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Beschwer- deführer nach Inanspruchnahme der zumutbaren Hilfsmittel und der zu- mutbaren Mithilfe seiner Ehefrau, bedingt durch seine gesundheitliche Verfassung, nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37
  • 20 - Abs. 3 lit. a IVV). Ebenso wenig bedarf er aufgrund seines Gesundheits- zustands einer besonders aufwendigen Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV. Demzufolge hat die IV-Stelle den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung zu Recht verneint. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was zu deren Abweisung und zur Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung führt. 7.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entspre- chend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8.Es bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu prüfen. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürfti- gen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur ge- richtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135

  • 21 - I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu de- cken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, des- sen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen kön- nen, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be- urteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 5.202). b)In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilfslosentschädigung verneint. Diese Angelegenheit ist für den Beschwerdeführer von erheblicher Be- deutung. Bereits deshalb kann die vorliegende Beschwerde nicht als mutwillig eingestuft werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die hiermit verbundenen Gewinnchancen von vornherein als beträchtlich ge- ringer einzustufen waren als die Wahrscheinlichkeit, mit der vorliegenden Beschwerde zu obsiegen. Hinsichtlich der finanziellen Situation des Be- schwerdeführers ist sodann erstellt, dass der Beschwerdeführer und sei- ne Ehefrau kein (steuerbares) Vermögen besitzen und derzeit von der Ar- beitslosentschädigung leben, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht (vgl. definitive Veranlagungsverfügung, Direkte Bundessteuer

  • 22 - 2013, vom 7. Juli 2013, Taggeldabrechnung vom 2. September 2014). Die entsprechenden Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 4'000.-- netto rei- chen knapp aus, um den Lebensunterhalt des Ehepaars zu decken. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen. Dem Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist folglich stattzugeben und die ihm auferlegten Gerichtskosten sind von der Gerichtskasse zu übernehmen. c)Sollten sich die Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerde- führers ändern, so hat er die ihm erlassenen Gerichtskosten zurückzuer- statten (Art. 77 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Ge- richtskasse übernommen. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026